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Beschluss

12 L 240/20

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:1120.VG12L240.20.00
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Leitsätze
1. Die Zulassungskommission hat bei der Beurteilung, ob die für den genannten Studiengang erforderliche besondere künstlerische Begabung vorliegt, ein fachliches Werturteil zu treffen, das sich inhaltlich einer Überprüfung und Korrektur durch das Gericht entzieht, wobei der aufnehmenden Hochschule insoweit ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht.(Rn.10) 2. Die Umstellung auf ein überwiegend digitales Zulassungsverfahren ist geeignet und erforderlich, um die Feststellung einer besonderen künstlerischen Begabung der Bewerberinnen und Bewerber auch unter Beachtung der Ziele der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu gewährleisten, wenn sie dazu beiträgt, soziale Kontakte und damit Ansteckungsrisiken zu minimieren und zugleich der Schließung der Hochschulen für den Präsenzlehrbetrieb und den Publikumsverkehr Rechnung trägt.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zulassungskommission hat bei der Beurteilung, ob die für den genannten Studiengang erforderliche besondere künstlerische Begabung vorliegt, ein fachliches Werturteil zu treffen, das sich inhaltlich einer Überprüfung und Korrektur durch das Gericht entzieht, wobei der aufnehmenden Hochschule insoweit ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht.(Rn.10) 2. Die Umstellung auf ein überwiegend digitales Zulassungsverfahren ist geeignet und erforderlich, um die Feststellung einer besonderen künstlerischen Begabung der Bewerberinnen und Bewerber auch unter Beachtung der Ziele der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu gewährleisten, wenn sie dazu beiträgt, soziale Kontakte und damit Ansteckungsrisiken zu minimieren und zugleich der Schließung der Hochschulen für den Präsenzlehrbetrieb und den Publikumsverkehr Rechnung trägt.(Rn.14) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Die Anträge der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Studium im Studiengang Bildende Kunst (Absolventin) im 1. Fachsemester ab dem Wintersemester 2020/2021 zuzulassen, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie zur Zugangsprüfung gemäß § 5 der Zulassungsordnung für den besagten Studiengang zuzulassen, haben keinen Erfolg. Sie sind zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht aber grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die – wie vorliegend – dem möglichen Ergebnis eines Klageverfahrens weitgehend vorgreift, kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Erfolg in der Hauptsache zu erwarten ist (Anordnungsanspruch) und die ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu erwartenden Nachteile für den Betroffenen unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (Anordnungsgrund; vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2006 – OVG 8 S 50.06 –, juris Rn. 16 m. w. Nachw.). Die Antragstellerin hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs hinsichtlich der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und deshalb gebotenen summarischen Prüfung ist keine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache anzunehmen. Der Bescheid vom 27. Juli 2020, mit dem die Bewerbung der Antragstellerin um einen Studienplatz abgelehnt worden ist, wird sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen und verletzt sie nicht in ihren Rechten. Ihr steht kein Anspruch auf Zulassung zum begehrten Studiengang zu. Zugangsvoraussetzung für das beabsichtigte Masterstudium ist das Vorliegen einer besonderen künstlerischen Begabung (vgl. § 10 Abs. 4 Berliner Hochschulgesetz – BerlHG – vom 26. Juli 2011 [GVBl., S. 378], zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 2020 [GVBl., S. 807], i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Kunsthochschulzugangsverordnung – KunstHZVO – vom 14. September 2011 [GVBl., S. 479], zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. September 2020 [GVBl., S. 683], i. V. m. § 1 lit. a der Zulassungsordnung für die grundständigen Studiengänge der Fakultät 01 – Bildende Kunst – der Universität der Künste Berlin – ZulO n. F. – vom 23. April 2020 [UdK-Anzeiger 6/2020 vom 15. Mai 2020]).Der Nachweis dieser besonderen künstlerischen Begabung ist im Rahmen eines Zulassungsverfahrens (vgl. § 3 KunstHZVO und § 3 ZulO n. F.) gegenüber der Zulassungskommission (vgl. § 6 KunstHZVO und § 6 ZulO n. F.) zu führen. Das Zulassungsverfahren ist zweistufig und besteht aus der Vorauswahl (vgl. § 4 KunstHZVO und § 4 ZulO n. F.) sowie der Zugangsprüfung (vgl. § 5 KunstHZVO und § 5 ZulO n. F.). Die Vorauswahl wird nach § 4 Abs. 3 ZulO n. F. aufgrund der von den Bewerbern und Bewerberinnen eingereichten Arbeitsproben durchgeführt. Die Bewerber und Bewerberinnen werden gemäß § 4 Abs. 4 ZulO n. F. zur Zugangsprüfung zugelassen, sofern ihre Arbeitsproben nicht bereits den Mangel der für den Studiengang erforderlichen künstlerischen Begabung erkennen lassen. Die sich ggf. anschließende Zugangsprüfung besteht gemäß § 5 Abs. 1 lit. a) bis c) ZulO n. F. aus der Überprüfung der eingereichten Arbeitsproben, einer künstlerischen Prüfung, in der eine vorgegebene künstlerische Aufgabe zu lösen ist und in der Regel einem abschließenden Gespräch mit der Zulassungskommission. Bei der Beurteilung, ob die für den genannten Studiengang erforderliche besondere künstlerische Begabung vorliegt, hat die Zulassungskommission ein fachliches Werturteil zu treffen, das sich inhaltlich einer Überprüfung und Korrektur durch das Gericht entzieht. Der aufnehmenden Hochschule steht insoweit ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Das bedeutet, dass das Gericht weder seine eigene noch die Einschätzung (sachverständiger) Dritter an die Stelle der Beurteilung durch die Hochschule setzen darf und mithin keine eigenen Feststellungen bezüglich des Vorliegens einer besonderen künstlerischen Begabung treffen kann. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich vielmehr auf die Prüfung, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, die Hochschule von zutreffenden Tatsachen ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet hat und keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 13. Dezember 2019 – VG 12 L 281.19 –, UA S. 2; VG Berlin, Beschluss vom 11. Januar 2016 – VG 12 L 438.15 –, juris Rn. 25). Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Bewerbung der Antragstellerin bereits im Rahmen der Vorauswahl mit der Begründung abgelehnt hat, die Zulassungskommission könne in ihren Arbeiten nicht die für den gewählten Studiengang erforderliche besondere künstlerische Begabung erkennen. Die Antragstellerin wurde danach zu Recht nicht zur zweiten Stufe des Zulassungsverfahrens, der Zugangsprüfung nach § 5 ZulO n. F., zugelassen. Die Antragstellerin kann sich dabei nicht mit Erfolg darauf berufen, die Zulassungsordnung sei während des laufenden Zulassungsverfahrens in unzulässiger Weise zu ihrem Nachteil geändert worden. Denn die nach Ablauf der Bewerbungsfrist in Kraft getretene Modifizierung der Zulassungsordnung ist weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden und verletzt die Antragstellerin daher nicht in ihren Rechten. Die Änderung der bis zum 15. Mai 2020 geltenden Zulassungsordnung für die grundständigen Studiengänge der Fakultät 01 – Bildende Kunst – der Universität der Künste Berlin – ZulO a. F. – vom 14. Januar 2015 [UdK-Anzeiger 3/2016 vom 31. März 2016] hatte die organisatorische Umstellung auf ein überwiegend digitales Zulassungsverfahren zum Gegenstand. Nach § 4 Abs. 2 ZulO n. F. ist beispielsweise für die Vorauswahl nunmehr ein digitales Portfolio einzureichen, während § 4 Abs. 2 ZulO a. F. noch die Vorlage einer Mappe mit Originalarbeiten vorsah. Das im Rahmen der sich ggf. anschließenden Zugangsprüfung anzufertigende persönliche Reflexionsschreiben ist als PDF-Datei hochzuladen (vgl. § 4 Abs. 5 ZulO n. F.). Die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe nach § 5 Abs. 1 Satz 1 lit. b) ZulO n. F. ist ebenfalls als digitales Portfolio einzusenden (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 ZulO n. F.), während zuvor unter anderem eine vierstündige (Präsenz-)Klausur vorgesehen war (vgl. § 5 Abs. 1 lit. a ZulO a. F.). Das in der Regel stattfindende abschließende Gespräch des Bewerbers oder der Bewerberin mit der Zulassungskommission wird gemäß § 5 Abs. 1 lit. c) ZulO n. F. nunmehr digital als Videokonferenz durchgeführt. Nach Angaben der Antragsgegnerin erfolgten diese Änderungen, um auf die weltweit herrschende COVID-19 (sog. Corona-)Pandemie ausgelöst durch das SARS-CoV-2-Virus zu reagieren. Regelungszweck war damit die Anpassung des Zulassungsverfahrens für das Wintersemester 2020/2021 an die Vorgaben der zu diesem Zeitpunkt geltenden „Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin“ vom 17. März 2020 (GVBl. S. 213), neugefasst durch die Vierte Änderungsverordnung vom 21. April 2020 (GVBl. S. 263, im Folgenden: SARS-CoV-2-EindmaßnV), um die Feststellung der besonderen künstlerischen Begabung als Zulassungsvoraussetzung auch unter den Rahmenbedingungen der Corona-Pandemie zu gewährleisten. Die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung verfolgte (ebenso wie ihre Fortschreibungen) das Ziel, die Infektionsraten durch weitgehende Kontaktbeschränkungen zu reduzieren, um die Überlastung des Gesundheitssystems und in der Folge erhebliche Gesundheitsschäden einer Vielzahl von Menschen zu verhindern (vgl. dazu die Einschätzung des Robert-Koch-Instituts vom 19. März 2020, Epidemiologisches Bulletin 12/2020, https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/12_20.pdf;jsessionid=3831AB4C40077B9C1D2F19321F8F2099.internet102?__blob=publicationFile, abgerufen am 20. November 2020). Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Umstellung auf ein überwiegend digitales Zulassungsverfahrens war geeignet und erforderlich, um die Feststellung einer besonderen künstlerischen Begabung der Bewerberinnen und Bewerber auch unter Beachtung der Ziele der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu gewährleisten, da sie dazu beitrug, soziale Kontakte und damit Ansteckungsrisiken zu minimieren. Zugleich wurde dadurch der nach § 13 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV angeordneten Schließung der Hochschulen für den Präsenzlehrbetrieb und den Publikumsverkehr, deren Ende noch nicht absehbar war, Rechnung getragen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – VG 12 L 209/20 –, UA S. 6 ff., zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Des Weiteren sprachen auch keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der Bewerberinnen und Bewerber gegen diese – überwiegend organisatorischen – Änderungen der Zulassungsordnung. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. zur Änderung der Prüfungsordnung während des Studiums VG Würzburg, Urteil vom 29. November 2017 – W 2 K 17.1114 –, juris Rn. 31 und Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 64 m. w. N.). Die besonders hochwertigen Rechtsgüter der Gesundheit und des Lebens rechtfertigten jedenfalls hinsichtlich des laufenden Zulassungsverfahrens die beschriebenen Anpassungen. Dass diese zu einer übermäßigen, unzumutbaren Belastung führten, ist nicht ersichtlich. Auch der Grundsatz der Chancengleichheit wurde gewahrt, da die nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingetretenen Änderungen alle Bewerberinnen und Bewerber, die innerhalb der Frist ihre Bewerbungen eingereicht hatten, in gleicher Weise betrafen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. Oktober 2020, a.a.O., UA S. 8, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Darüber hinaus sind weder Verfahrensfehler ersichtlich, noch ist die Antragsgegnerin erkennbar von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen, hat allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt. Insbesondere ist nicht festzustellen, dass die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung verfahrensfehlerhaft oder auf einer falschen oder unvollständigen Tatsachengrundlage getroffen hat. Die Auffassung der Antragstellerin, es entbehre einer rechtlichen Grundlage, dass sie nach Ablauf der Bewerbungsfrist zu einem erneuten Upload ihres Portfolios unter Vorgabe eines reduzierten Umfangs von nur noch 15 bis 20 Werken aufgefordert worden sei, trifft nicht zu. Dabei kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin bereits auf Grundlage der bis zum 15. Mai 2020 und damit bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist geltenden Zulassungsordnung vom 14. Januar 2015 (ZulO a. F.) den Upload eines digitalen Portfolios verlangen durfte, obwohl § 4 Abs. 2 ZulO a. F. explizit die „Abgabe einer Mappe mit mindestens 20 selbst gefertigten künstlerisch-gestalterischen Arbeiten (Originale)“ voraussetzte. Denn Grundlage der angegriffenen Vorauswahlentscheidung war ausschließlich das digitale Portfolio, das die Antragstellerin nach Inkrafttreten der geänderten Zulassungsordnung auf Aufforderung der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2020 am 29. Mai 2020 in das Cloud-System der Universität hochgeladen hat. Dieser erneute Upload war nach glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin erforderlich geworden, weil nach einem Vorfall in ihrem Cloud-System am 11. Mai 2020, bei dem möglicherweise Bewerbungsdaten durch unbekannte Dritte verfälscht oder gelöscht worden waren, sichergestellt werden sollte, dass im weiteren Verlauf des Bewerbungsverfahrens keine manipulierten bzw. unvollständigen Bewerbungsunterlagen Gegenstand der Auswahlentscheidung wurden. Zum Zeitpunkt dieser Aufforderung vom 19. Mai 2020 galt bereits die am 16. Mai 2020 in Kraft getretene Zulassungsordnung vom 23. April 2020 (ZulO n. F.), die in § 4 Abs. 2 ZulO n. F. vorsieht, dass „die Bewerber und Bewerberinnen zur Abgabe eines digitalen Portfolios mit 15 bis 20 selbst gefertigten künstlerisch-gestalterischen Arbeiten“ aufzufordern sind. An diese verfahrensrechtliche Vorgabe hat sich die Antragsgegnerin gehalten. Soweit die Antragstellerin gleichwohl die anlässlich des erneuten Uploads erfolgte Reduzierung der Anzahl der einzureichenden Werke rügt, ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegnerin unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen die Ausgestaltung und Konkretisierung der jeweiligen Anforderungen obliegt. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass sie in § 4 Abs. 2 ZulO n. F. bestimmt hat, dass das digitale Portfolio nunmehr nur noch 15 bis 20 Werke umfassen soll, und dies – entsprechend der Erfahrung aus einer Vielzahl bereits durchgeführter Zulassungsverfahren – als ausreichend betrachtet, um eine Aussage über das Vorhandensein einer besonderen künstlerischen Begabung treffen zu können. Zudem ist nicht ersichtlich, wodurch die Antragstellerin konkret belastet worden sein will, da sie nicht dargetan hat, ob und inwieweit sie ihr Portfolio anders zusammengestellt hätte, wenn ihr die Beschränkung auf 15 bis 20 Werke nicht auferlegt worden wäre. Soweit sie moniert, sie habe innerhalb kurzer Zeit ihr Portfolio vollkommen neu arrangieren müssen, ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin ihr dafür mit E-Mail vom 19. Mai 2020 eine Frist von immerhin knapp zehn Tagen gesetzt hat, die sie auch ausschöpfte. Dies erscheint für die Bearbeitung eines bereits für den gleichen Bewerbungszweck zusammengestellten Portfolios nicht unangemessen kurz. Darüber hinaus spricht gegen eine Beeinträchtigung der Antragstellerin durch die geforderte Reduzierung der Werkanzahl, dass das von ihr am 29. Mai 2020 hochgeladene Portfolio nach Angaben der Antragsgegnerin nahezu die gleichen Werke enthielt wie die bereits am 15. Mai 2020 eingereichte Arbeitsprobe. Dieser Vortrag wird nicht durch den pauschalen Hinweis der Antragstellerin auf die unterschiedlichen Dateigrößen erschüttert, die keinen Rückschluss auf den konkreten Inhalt bzw. die Vergleichbarkeit der beiden Portfolios zulassen und auch auf einer veränderten Auflösung oder einer stärkeren Komprimierung beruhen können. Der Einwand der Antragstellerin, der Zulassungskommission hätten bei ihrer (Vor-)Auswahlentscheidung nicht ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen zur Verfügung gestanden, verfängt ebenfalls nicht. Es ist weder konkret dargetan noch sonst ersichtlich, dass der von der Antragsgegnerin zur Akte gereichte Ausdruck des Portfolios der Antragstellerin unvollständig ist bzw. nicht mit dem von ihr hochgeladenen Portfolio übereinstimmt. Berechtigte Zweifel hinsichtlich der Vollständigkeit der der Zulassungskommission vorliegenden Bewerbungsunterlagen ergeben sich auch nicht aus dem Hinweis der Antragstellerin auf den genannten Vorfall im digitalen Cloud-System der Antragsgegnerin. Denn es fehlen tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Zulassungskommission aufgrund dieses Vorfalls bei ihren Sitzungen am 11. und 12. Juni 2020 im Hinblick auf die Antragstellerin auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage entschieden hat. Im Übrigen erlauben die ergänzenden Stellungnahmen der Vorsitzenden der Zulassungskommission, Professor Dr. I..., vom 8. September und vom 22. Oktober 2020 die Feststellung, dass die Zulassungskommission die Werke der Antragstellerin sorgfältig und umfassend begutachtet hat. Die Zulassungskommission hat auch das gemäß § 9 Satz 1 ZulO n. F. vorgeschriebene Protokoll über die Vorauswahl geführt, in dem die Namen der Mitglieder der Zulassungskommission, die Namen der Bewerber und Bewerberinnen, Beginn und Ende des jeweiligen Abschnitts des Zulassungsverfahrens, die Abstimmungsergebnisse sowie die Gründe für die Entscheidung enthalten sind. Dieses „Protokoll der Vorauswahl/Mappendurchsicht BA/MA sowie BK“ vom 11. und 12. Juni 2020 ist der Kammer aus anderen Verfahren, die ebenfalls den Studiengang „Bildende Kunst (Absolvent/Absolventin)“ betreffen, bekannt. Daher ist es unschädlich, dass sich in der Bewerberakte der Antragstellerin das „Protokoll der Zugangsprüfung BA Iss/Gym sowie BK“ vom 7. und 8. Juli 2020 befindet, das nach Angaben der Antragsgegnerin versehentlich darin abgeheftet worden ist. Die Zulassungskommission war danach ordnungsgemäß besetzt. Ausweislich des Protokolls waren in den Sitzungen der Zulassungskommission am 11. und 12. Juni 2020 entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 3 ZulO n. F. jeweils fünf hauptberufliche Hochschullehrer bzw. Hochschullehrerinnen und zwei akademische Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen anwesend. Zudem haben gemäß § 6 Abs. 3 ZulO n. F. jeweils zwei Studierende an den Sitzungen teilgenommen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat die Zulassungskommission auch nicht den Maßstab für die zu treffende Vorauswahlentscheidung verkannt, weil sie in der Begründung des ablehnenden Bescheides vom 27. Juli 2020 vom Fehlen der für den gewählten Studiengang erforderlichen „besonderen künstlerischen Begabung“ spricht, während § 4 Abs. 4 ZulO n. F. bestimmt, dass die Bewerber und Bewerberinnen zur Zugangsprüfung zugelassen werden, sofern ihre Arbeitsproben nicht bereits den Mangel der für die Studiengänge erforderlichen „künstlerischen Begabung“ erkennen lassen. Denn aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass für den hier in Rede stehenden Studiengang „Bildende Kunst“ stets eine „besondere künstlerische Begabung“ gefordert ist. In der maßgeblichen Vorschrift des § 1 lit. a) ZulO n. F. ist dies ausdrücklich so formuliert. In § 4 Abs. 4 ZulO n. F. ergibt sich dies aus der Bezugnahme auf die „für die Studiengänge“ jeweils erforderliche künstlerische Begabung, die wiederum in § 1 lit. a) ZulO n. F. für den Studiengang „Bildende Kunst“ näher beschrieben ist. Dass § 4 Abs. 4 ZulO n. F. bei der allgemeineren Formulierung bleibt, ist dem Umstand geschuldet, dass die Zulassungsordnung das Zulassungsverfahren für verschiedene grundständige Studiengänge der Fakultät für Bildende Kunst regelt. Die Vorschriften zur Vorauswahl in § 4 Abs. 1 bis 4 ZulO n. F. gelten beispielsweise auch für den Bachelorstudiengang „Lehramt an Grundschulen mit dem vertieften Fach Bildende Kunst“, der gemäß § 1 Abs. 3 lit. a) ZulO n. F. (nur) eine künstlerische Begabung voraussetzt. Darüber hinaus ist die Ablehnungsentscheidung ausreichend begründet worden. Gemäß § 4 Abs. 2 ZulO n. F. ist das Ergebnis jedes Teils des Zulassungsverfahrens dem Bewerber bzw. der Bewerberin nach Abschluss der Beratungen schriftlich bekannt zu geben. Negative Entscheidungen sind mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Dies ist hier erfolgt. Dass die Zulassungskommission zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung auf einen Katalog vorformulierter standardisierter Sätze zurückgegriffen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Katalog enthält typische und häufig wiederkehrende Gründe für die Ablehnung von Bewerbern und Bewerberinnen. Er ist angesichts der Vielzahl von Bewerbungen zur Verwaltungsvereinfachung erarbeitet worden und lässt den Mitgliedern der Zulassungskommission nach Auffassung der Kammer trotz einer gewissen Standardisierung genügend Raum, eine eigene, höchstpersönliche Bewertung vorzunehmen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 2007 – VG 12 A 456.07 –, UA S. 3). Soweit die ablehnende Entscheidung zunächst auch auf die Begründung gestützt worden war, der Zulassungskommission habe eine zu geringe Anzahl von Arbeitsproben vorgelegen, um sich ein Urteil über die Eignung bilden zu können, ist diese ausweislich des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2020 fallen gelassen worden. Die Antragstellerin hat ihre diesbezüglichen Einwendungen daraufhin im Schriftsatz vom 4. November 2020 nicht weiterverfolgt. Die im Bescheid vom 27. Juli 2020 verbleibende Begründung, die Zulassungskommission habe in ihren Arbeiten nicht die für den gewählten Studiengang erforderliche besondere künstlerische Begabung erkennen können, ist durch die ergänzenden Stellungnahmen der Vorsitzenden der Zulassungskommission, Professor Dr. I..., vom 8. September und vom 22. Oktober 2020 vertieft worden. Dass die Antragstellerin die Begründung, mit der ihre künstlerische Eignung für den Studiengang verneint worden ist, gleichwohl als unzureichend rügt, weil für sie unklar und nicht nachvollziehbar bleibe, warum ihre Bewerbung abgelehnt und sie nicht zumindest zur Zugangsprüfung zugelassen worden sei, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Denn selbst im Falle eines anzunehmenden Begründungsmangels würde dies nicht zu einer positiven Eignungsbeurteilung führen, sondern nur zu einer Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einer ausreichenden Begründung bzw. – falls die Begründung beispielsweise wegen eines erheblichen Zeitablaufs nicht mehr nachgeholt werden könnte – zur Wiederholung der betroffenen (Vor-)Auswahlentscheidung (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 13. Dezember 2019 – VG 12 L 281.19, UA S. 3). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, da die Begründung der Ablehnungsentscheidung – wie dargelegt – ausreichend ist. Soweit die Rüge der Antragstellerin darauf gerichtet ist, dass die Begründung die Entscheidung nicht trage, ergibt sich auch daraus kein Begründungsdefizit. Denn damit setzt die Antragstellerin lediglich ihre eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der Zulassungskommission, was jedoch selbst bei Vorliegen einzelner – hier nicht ersichtlicher – Bewertungsfehler nicht zu einer vorläufigen Zulassung zum Studium führen würde, sondern allenfalls zu einer Neubewertung ihres Portfolios. Der auf Zulassung zur Zugangsprüfung gemäß § 5 ZulO n. F. gerichtete Hilfsantrag ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Dieses Begehren wäre nur dann erfolgreich, wenn die Zulassungskommission zu Unrecht von einem bereits im Rahmen der Vorauswahl erkennbaren Mangel der für den Studiengang erforderlichen künstlerischen Begabung ausgegangen wäre (vgl. § 4 Abs. 4 ZulO n. F.). Nach den oben dargelegten Maßstäben entzieht es sich aber der Überprüfung durch das Gericht, ob die Zulassungskommission das Vorliegen oder Fehlen einer besonderen künstlerischen Begabung fachlich zutreffend beurteilt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei entsprechend der Empfehlung für die Bewertung von Zulassungsstreitigkeiten im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Katalogziffer 18.1) in der Fassung vom Juli 2013 (NVwZ Beilage 2013, 57) der Auffangwert zugrunde gelegt worden ist, der wegen der begehrten faktischen Vorwegnahme der Hauptsache keiner Kürzung unterliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2016 – OVG 5 L 40.15 –).