Beschluss
12 L 481/20
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:1217.VG12L481.20.00
6Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Verwaltungsgericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.2)
2. Eine Bewerbungsfrist dient dient gerade dazu, dass die Antragsgegnerin Kenntnis vom Bewerberkreis hat und ihr Auswahlverfahren danach ausrichten kann, ohne vorgelegte Unterlagen berücksichtigen zu müssen. (Rn.4)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Verwaltungsgericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.2) 2. Eine Bewerbungsfrist dient dient gerade dazu, dass die Antragsgegnerin Kenntnis vom Bewerberkreis hat und ihr Auswahlverfahren danach ausrichten kann, ohne vorgelegte Unterlagen berücksichtigen zu müssen. (Rn.4) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin ihre vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang „Innovation Management, Entrepreneurship and Sustainability“ an der Antragsgegnerin ab dem Wintersemester 2020/21 erstrebt, hat keinen Erfolg (§ 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung). A. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Sowohl die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund) als auch die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -. I. Die Antragstellerin, die erfolgreich den Bachelorstudiengang“ Audiovisuelle Medien“ an der Hochschule der Medien Stuttgart mit der Note 1,9 absolviert und im Rahmen ihres Bachelorstudiengangs „Technischer Umweltschutz“ an der Antragsgegnerin einige Module erfolgreich abgeschlossen hat, hat keinen Anspruch auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität. Sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2020 über das Ergebnis des Auswahlverfahrens rechtswidrig ist und sie einen Anspruch auf Zulassung zum begehrten Studium hat. Ausweislich des Bescheides vom 19. Oktober 2020 erreichte die Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer Note des Bachelorzeugnisses sowie ihrer im vorangegangenen Studium erworbenen Fachkenntnisse 75,8 Punkte (vgl. §§ 5, 6 der Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang „Innovation Management, Entrepreneurship and Sustainability“ vom 15. Oktober 2014, Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 11/2015 vom 24. März 2015, Seite 84). Da der letzte zugelassene Bewerber eine Punktzahl von 82,4 im Auswahlverfahren erreichte, war die Antragstellerin nicht zuzulassen. Die Antragstellerin hat Fehler der Antragsgegnerin bei der Bildung der Punktzahl nicht glaubhaft gemacht. Entgegen ihrer Ansicht war bei den im Rahmen ihrer Fachkenntnisse maßgeblichen Studienfächern nicht die von ihr mittlerweile erfolgreich abgelegte Prüfung im Modul „Statistik I für Wirtschaftswissenschaften“ zu berücksichtigen. Denn sie hat den Nachweis, dass sie dieses Modul erfolgreich absolviert hat, nicht innerhalb der Bewerbungsfrist geführt. Diese Ausschlussfrist ist gem. § 2 Abs. 1 2. Spiegelstrich der aufgrund § 10 Abs. 2 Satz 6 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen – BerlHZG – i.d.F. v. 18. Juni 2005 (GVBl. S. 393; gleichlautende Ermächtigungsnorm jetzt in § 15 Abs. 2 Satz 6 BerlHZG vom 9. Oktober 2019, GVBl S. 695) erlassenen Neufassung der Satzung der Technischen Universität Berlin über die Durchführung hochschuleigener Auswahlverfahren vom 10. Dezember 2014 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 13/2015 vom 23. April 2015) durch den Präsidenten der Antragsgegnerin für zulassungsbeschränkte internationale Masterstudiengänge auf den 15. Mai zum Wintersemester festgesetzt worden (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 17/2018 vom 17. September 2018). Im Hinblick auf wegen der Coronavirus-Pandemie ausgefallenen bzw. verschobenen Prüfungen wurde die Bewerbungsfrist für das Wintersemester 2020/21 für zulassungsbeschränkte Masterstudiengänge auf den 31. Juli 2020 verlängert (https://www.tu.berlin/studierendensekretariat/fristen-termine/; abgerufen am 16. Dezember 2020). Innerhalb dieser Frist hat die Antragstellerin nicht den Nachweis geführt, dass sie das Modul „Statistik I für Wirtschaftswissenschaften“ bestanden hat. Dass die Modulprüfung im Hinblick auf die Coronavirus-Pandemie verschoben wurde, führt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht dazu, dass die Prüfungsleistung noch nach Ablauf der Ausschlussfrist zu berücksichtigen ist. Denn die Bewerbungsfrist dient gerade dazu, dass die Antragsgegnerin Kenntnis vom Bewerberkreis hat und ihr Auswahlverfahren danach ausrichten kann, ohne vorgelegte Unterlagen berücksichtigen zu müssen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin findet § 10 Abs. 5 a Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes – BerlHG – keine entsprechende Anwendung. Nach dieser Vorschrift kann die Zulassung zu einem Masterstudiengang auch beantragt werden, wenn der Bachelorabschluss wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt und auf Grund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen zu erwarten ist, dass der Bachelorabschluss vor Beginn des Masterstudienganges erlangt wird und die Maßgaben, die auf Grund des Absatzes 5 Voraussetzung für den Zugang zu dem Masterstudiengang sind, ebenso rechtzeitig erfüllt sind. Es besteht keine Veranlassung, diese auf das Fehlen der Zugangsvoraussetzungen zugeschnittene Regelung auf das Auswahlverfahren zu übertragen. § 10 Abs. 5 a Satz 1 BerlHG soll allein den Übergang von Bachelor- zum Masterstudium erleichtern (vgl. Gesetzesbegründung, AbgH Berlin, Drs. 16/3924 S. 39) und dem Studienbewerber die Zulassung unter Vorbehalt ermöglichen (§ 10 Abs. 5 a Satz 4 BerlHG). Im Auswahlverfahren hingegen sind für die Rangfolgenbildung lediglich die tatsächlich erbrachten Studienleistungen zu berücksichtigen. Hierfür spricht auch die Regelung des § 10 Abs. 5 a Satz 2 BerlHG, wonach die Bewerber und Bewerberinnen, die aufgrund von § 10 Abs. 5 a Satz 1 BerlHG bereits die Zulassung zum Masterstudiengang beantragen konnten, am Auswahlverfahren mit einer Durchschnittsnote teilnehmen, die aufgrund der bisherigen Prüfungsleistungen ermittelt wird. Dies zeigt, dass auch der Gesetzgeber davon ausgeht, dass nur die innerhalb der Bewerbungsfrist tatsächlich erbrachten und belegten Prüfungsleistungen im Auswahlverfahren berücksichtigt werden können. II. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität. Denn diese setzt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung zur Regelung der Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Berlin (Hochschulzulassungsverordnung – BerlHZVO) vom 4. April 2012 (GVBl. S. 111), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2020 (GVBl. S. 598), einen bei der Hochschule für das Wintersemester bis zum 1. Oktober zu stellenden Antrag auf Zulassung auf einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl voraus. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, einen solchen Antrag fristgerecht gestellt zu haben. Da es sich bei der Antragsfrist nach der ausdrücklichen Regelung in der bezeichneten Vorschrift um eine Ausschlussfrist handelt, ist ein Anspruch der Antragstellerin auf einen nicht in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin ausgewiesenen Studienplatz ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankommt, aus welchem Grund die Frist nicht beachtet wurde. Gegen die Festlegung einer solchen Ausschlussfrist bestehen im Hinblick auf das dadurch berührte Grundrecht der Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz, keine durchgreifenden Bedenken (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11. September 1991 – 8 W 3/91 – NVwZ-RR 1992, 247; OVG Berlin, Beschluss vom 21. Mai 2004 – 5 NC 33.04 –). Es besteht an der Befristung der Bewerbungsmöglichkeit für nicht ausgewiesene Studienplätze ein berechtigtes öffentliches Interesse, weil eine zeitige Schließung des Bewerberkreises auf eine frühzeitige Antragstellung bei den Gerichten hinwirkt und so die Möglichkeit baldiger Entscheidung mit der Folge einer Integration zuzulassender Antragsteller in den Studienbetrieb des Bewerbungssemesters begünstigt (OVG Berlin, Beschluss vom 20. März 2001 – OVG 5 NC 47.00 –). Es kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine Rede davon sein, dass die Antragsgegnerin die Stellung eines Antrages auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität dadurch vereitelt hat, dass der innnerkapazitäre Ablehnungsbescheid erst am 19. Oktober 2020 ergangen ist. Denn bei den Zulassungsverfahren innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität handelt es sich um zwei getrennte Verfahren, die jeweils einen eigenen Antrag voraussetzen und für die gesonderte Antragsfristen bestehen. Der Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität kann unabhängig von einem Antrag auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität gestellt werden. Der Antragstellerin war es somit unbenommen, einen Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität bis zum 1. Oktober 2020 bei der Antragsgegnerin zu stellen. Dies hat sie indessen nicht getan. B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes. Das Gericht geht dabei in Einklang mit der entsprechenden Empfehlung für die Bewertung von Zulassungsstreitigkeiten im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Katalogziffer 18.1) in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) vom Auffangwert von 5.000,00 Euro aus, wobei dieser wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 1. März 2016 – OVG 5 L 40.15 –) im Eilverfahren ungeschmälert angesetzt wird.