OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 L 329/20

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0302.12L329.20.00
1mal zitiert
26Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

27 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Berechnung freier Studienplätze an den Hochschulen im Lande Berlin richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 in der für den Berechnungsstichtag maßgeblichen Fassung.(Rn.3) 2. Um eine Doppelanrechnung zu vermeiden, nimmt § 10 Satz 2 KapVO nur solche Lehrauftragsstunden von der Kapazitätsberechnung aus, die für vakante Stellen vergeben worden sind.(Rn.21)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Berechnung freier Studienplätze an den Hochschulen im Lande Berlin richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 in der für den Berechnungsstichtag maßgeblichen Fassung.(Rn.3) 2. Um eine Doppelanrechnung zu vermeiden, nimmt § 10 Satz 2 KapVO nur solche Lehrauftragsstunden von der Kapazitätsberechnung aus, die für vakante Stellen vergeben worden sind.(Rn.21) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, mit dem die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang „Architektur“ im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin vom Wintersemester 2020/21 an mit der Begründung erstrebt, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat keinen Erfolg. Der Bachelorstudiengang „Architektur“ in der Lehreinheit „Architektur“ im Fachbereich IV hat keine freien Kapazitäten. Die Antragsgegnerin hat für diesen Studiengang 88 Studienplätze für das Wintersemester 2020/21 festgesetzt (vgl. Amtliche Mitteilung der Antragsgegnerin, Nr. 12/2020 vom 11. Juni 2020 zur Festsetzung von Höchstzahlen in den Bachelor- und Masterstudiengängen zum Wintersemester 2020/21 und zum Sommersemester 2021). Diese Festsetzung schöpft die Kapazität zwar nicht aus. Denn die Kammer errechnet eine Kapazität des Studiengangs von 90 Studienplätzen, zu denen noch aus freien Kapazitäten des Masterstudiengangs „Architektur“ umgerechnet vom Master- in den Bachelorstudiengang zwei Studienplätze hinzukommen. Das ergibt eine Gesamtkapazität von 92 Studienplätzen, die zu vergeben waren. Da die Antragsgegnerin insgesamt 108 Studienbewerber im 1. Fachsemester immatrikuliert hat, stehen dennoch keine Studienplätze mehr zur Verfügung. Die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität erfolgt gemäß § 3 Satz 2 der Kapazitätsverordnung - KapVO - (vom 10. Mai 1994 [GVBl. S.186], in der zum Berechnungsstichtag [15. Januar 2020, vgl. hierzu sogleich I.1.] geltenden Fassung mit letzten Änderungen vom 13. Juni 2019 [GVBl. S. 403]) in zwei Verfahrensschritten. Zunächst ist die Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung zu ermitteln (§ 3 Satz 2 Nr. 1 KapVO, vgl. I.). Das Ergebnis ist anschließend anhand weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien zu überprüfen (§ 3 Satz 2 Nr. 2 KapVO, vgl. II.). I. 1. Für die Kapazitätsberechnung ist vom Stellenplan für das Lehrpersonal zu dem Stichtag 15. Januar 2020 auszugehen (vgl. zu dessen Bestimmung § 5 Abs. 1 KapVO). Maßgeblich für die Berechnung ist die gemäß § 7 Abs. 1 KapVO festgelegte Lehreinheit „Architektur“ im Fachbereich IV. Dieser Lehreinheit sind der Bachelorstudiengang „Architektur“ sowie die Masterstudiengänge „Architektur“ und „Planung nachhaltiger Gebäude“ zugeordnet. In die Kapazitätsberechnung sind die durch den Stellenplan der Lehreinheit „Architektur“ zugewiesenen Stellen einzustellen (vgl. § 8 KapVO) und es ist das dem Lehrpersonal zugeordnete Lehrdeputat zugrunde zu legen (§ 9 KapVO). Zum Berechnungsstichtag 15. Januar 2020 sind der streitgegenständlichen Lehreinheit 22 Hochschullehrerstellen zugewiesen. Bei einem Lehrdeputat für Professoren an Fachhochschulen von 18 Lehrveranstaltungsstunden - LVS - (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen - LVVO - in der zum Berechnungsstichtag geltenden Fassung vom 27. März 2001 [GVBl. S. 74], zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 [GVBl. S. 294]) ergibt sich ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen pro Semester von (18 x 22 =) 396 LVS. 2. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Reduzierung der Lehrverpflichtungen in Höhe von 34,50 LVS zum Stichtag 15. Januar 2020 ist in vollem Umfang anzuerkennen. Dabei handelt es sich im Einzelnen um die nachfolgenden Reduzierungen: - 9,0 LVS für die Tätigkeit als Dekan (Prof. S...; § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO), - 4,5 LVS für die Tätigkeit als Prodekan (Prof. P...; § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a) LVVO), - 6,0 LVS für die Tätigkeiten als Studienfachberater (Prof. Dr. J..., Prof. Dr. W... und Prof. Dr. W... mit jeweils 2 LVS; § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 LVVO), - 1,0 LVS für die Tätigkeit der Anerkennung von Studienleistungen (Prof. H...; § 9 Abs. 2 LVVO), - 8,0 LVS für die Tätigkeiten als Laborleitungen (Prof. E... [2,0]; Prof. Dr. J... [2,0]; Prof. K... [2,0]; Prof. V... [2,0];] § 9 Abs. 2 LVVO), - 1,0 LVS für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Kooperation mit ausländischen Hochschulen (Prof. Dr. H...; § 9 Abs. 2 LVVO), - 2,0 LVS für die Tätigkeit als BAföG-Beauftragter gemäß § 47 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, wonach die Hochschule gesetzlich verpflichtet ist, diverse fachliche gutachterliche Stellungnahmen über Eignung und Ausbildungsstand von Leistungsbeziehern abzugeben (Prof. Dr. B...; § 9 Abs. 2 LVVO), - und 3,0 LVS für die fachdidaktische Fort- und Weiterbildung neuberufener Professoren (§ 9 Abs. 7 LVVO). Es ist unschädlich, dass die Lehrverpflichtungen von Prof. Dr. J... (Studienfachberater und Laborleitung) und Prof. Dr. H... (Anerkennung von Studienleistungen und Tätigkeit im Zusammenhang mit der Kooperation mit ausländischen Hochschulen) jeweils für zwei Funktionen ermäßigt werden. Die Begrenzung auf die Ermäßigung nur für eine Funktion gilt ausweislich des insofern eindeutigen Wortlauts des § 9 Abs. 1 Satz 4 LVVO nur für die Wahrnehmung mehrerer der in § 9 Abs. 1 Satz 1 LVVO genannten Funktionen. Eine weitere Ermäßigung für die Wahrnehmung mehrerer oder zusätzlicher in § 9 Abs. 2 LVVO genannter Funktionen, die anders als die in § 9 Abs. 1 LVVO aufgezählten Funktionen der Hochschulverwaltung ein breiteres Spektrum abdecken, ist daher nicht ausgeschlossen. Dies ergibt sich auch aus § 9 Abs. 5 LVVO, der spezielle Grenzen für Ermäßigungen nach § 9 Abs. 2 LVVO insgesamt und für die einzelne Lehrkraft enthält. Diese sind vorliegend eingehalten. Abzüglich der Lehrverpflichtungsverminderung von 34,5 LVS ergibt sich ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von 396 LVS – 34,5 LVS = 361,5 LVS. 3. Dieses Lehrangebot der Lehreinheit ist gemäß § 10 Satz 1 KapVO um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (hier ausgehend vom Stichtag 15. Januar 2020 zulässigerweise von der Antragsgegnerin benannt: Wintersemester 2018/19 und Sommersemester 2019) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. a. Einzubeziehen ist die Lehre der Lehrbeauftragten, der Gast- und Honorarprofessoren sowie der Gastdozenten. Zu den Lehraufträgen, die der Lehreinheit zur Verfügung gestanden haben, gehören auch die Lehraufträge, die von nicht zugeordneten Lehreinheiten in Auftrag gegeben wurden. Die eingereichten Lehrauftragslisten berücksichtigen dies. In ihnen ist für das Wintersemester 2018/19 Lehre im Umfang von 206 LVS (125,75 Lehrbeauftragte, 8,75 Gastprofessoren und 71,5 Gastdozenten) und für das Sommersemester 2019 im Umfang von 229,5 LVS (137 Lehrbeauftragte, 18,0 Gastprofessoren und 74,5 Gastdozenten) verzeichnet. b. Von diesen Lehrauftragsstunden sind gemäß § 10 Satz 2 KapVO diejenigen nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet werden. Denn diese Stellen wurden bereits entsprechend dem abstrakten Stellenprinzip (vgl. § 8 KapVO) bei der Ermittlung des unbereinigten Lehrangebotes berücksichtigt. Ein kapazitätserhöhender Ansatz der zum Ausgleich dieser Stellenvakanzen erteilten Lehraufträge würde ansonsten zu einer doppelten Einbeziehung eines tatsächlich nur einmal vorhandenen Lehrangebotes führen. Die Vorschrift des § 10 Satz 2 KapVO bezweckt, eine zu Lasten der Hochschule wirkende Doppelberücksichtigung von fiktivem Lehrangebot, wie es das in § 8 Abs. 1 KapVO verankerte abstrakte Stellenprinzip bei unbesetzten Stellen mit sich bringen kann, und tatsächlichem Lehrangebot durch aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen finanzierten Lehrauftragsstunden auszuschließen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. Januar 2014 – 3 M 124/13 –, juris Rn. 30). Für das Wintersemester 2018/19 sind insgesamt 55 LVS der Lehrauftragsstunden nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Nach den von der Antragsgegnerin eingereichten Lehrauftragslisten dienten Lehraufträge im Wintersemester 2018/19 in diesem Umfang der Vertretung unbesetzter Hochschullehrerstellen. Für das Sommersemester 2019 sind insgesamt 57 LVS der Lehrauftragsstunden nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Nach den von der Antragsgegnerin eingereichten Lehrauftragslisten dienten Lehraufträge im Sommersemester 2019 im Umfang von 39 LVS der Vertretung unbesetzter Hochschullehrerstellen. Darüber hinaus sind wegen der längerfristigen Erkrankung von Prof. Dr. W...die in den Lehrauftragslisten ausgewiesenen 18 LVS als nicht kapazitätserhöhend anzuerkennen. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene nicht kapazitätserhöhende Verrechnung von Lehraufträgen, die zum Ausgleich der Forschungsfreistellungen von Prof. Dr. P... (9 LVS), Prof. Dr. B... (4 LVS) und Prof. Dr. S... (2 LVS) nach § 99 Abs. 6 des Berliner Hochschulgesetzes - BerlHG - vergeben wurden, erachtet die Kammer als unzulässig. Denn insoweit ist nicht von einer Vakanz im Sinne des § 10 Satz 2 KapVO auszugehen (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Beschlüsse vom 30. Mai 2016 – VG 12 L 43.16, EA S. 4, vom 20. Dezember 2017 – VG 12 L 279.17 –, EA S. 5 und vom 20. Januar 2020 – VG 12 L 327.19 –, EA S. 6). c. Als kapazitätserhöhend im Sinne von § 10 Satz 1 KapVO sind die Lehrauftragsstunden zu berücksichtigen, die dem Anteil der Lehreinheit an dem Lehrangebot des Fachbereichs I im Rahmen des Studium Generale entsprechen. Der Fachbereich I erbringt für die gesamte Hochschule durch Lehraufträge das Lehrangebot im Rahmen des Studium Generale. Dieses Studium ist Teil aller Studiengänge der Antragsgegnerin und damit auch der Studiengänge der Lehreinheit „Architektur“. Der Anteil der Lehreinheit an dem Lehrangebot für das Studium Generale ergibt sich aus dem Verhältnis der im ersten Semester zugelassenen Studierenden für die Lehreinheit zu den im ersten Semester zugelassenen Studierenden für die Antragsgegnerin insgesamt (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 20. Januar 2020 – VG 12 L 327.19 –, EA S. 6 f., vom 04. Juli 2018 – VG 12 L 109.18 –, EA S. 5 und vom 19. Januar 2017 – VG 12 L 437.16 –, EA S. 11; vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. November 2017 – OVG 5 NC 3.17 –, juris). Für das Wintersemester 2018/19 und das Sommersemester 2019 hat der Fachbereich I (200 + 204 =) 404 LVS für das Studium Generale gemeldet. Entgegen den Annahmen der Antragsgegnerin ist der Anteil des Lehrangebots für das Studium Generale, der auf die Lehreinheit „Architektur“ entfällt, auf Basis dieser insgesamt angebotenen LVS zu berechnen. Sofern die Antragsgegnerin von diesen 404 LVS insgesamt 48 LVS aus verschiedenen Gründen (Ausgleich unbesetzter Stellen und Ausgleich für Beurlaubung) nicht kapazitätserhöhend berücksichtigen möchte, wird dies nicht anerkannt. Die Antragsgegnerin hat schon keine weiteren Angaben zur Glaubhaftmachung der geltend gemachten Ausgleichstatbestände getätigt. Darüber hinaus ist eine etwaige Verrechnung innerhalb der leistenden Lehreinheit des für das Studium Generale verantwortlichen Fachbereichs I vorzunehmen, jedoch nicht innerhalb der Bestimmung des Anteils für die Lehreinheit „Architektur“, der sich auf das Angebot im Studium Generale insgesamt bezieht (vgl. Beschluss der Kammer vom 20. Januar 2020 – VG 12 L 327.19 –, EA S. 7). Aufgenommen wurden in diesem Zeitraum an der Antragsgegnerin laut vorgelegter Erstsemesterstatistik insgesamt 3979 Studienanfänger (Wintersemester 2018/19: 2817 und Sommersemester 2019: 1162). Ausweislich der Erstsemesterstatistik begannen in der Lehreinheit „Architektur“ in den beiden genannten Semestern insgesamt 319 Studienanfänger (Wintersemester 2018/19: 141 und Sommersemester 2019: 178) ihr Studium. Damit beträgt der Anteil der Lehreinheit am Erstsemesteraufkommen [(100 x 319) : 3979 =] 8,0171 %. Dem entspricht ein Anteil am Studium Generale von [(404 x 8,0171) : 100 =] 32,3891 LVS im Jahr bzw. (32,3891 LVS : 2 =) 16,1946 LVS im Semester. d. Insgesamt ergeben sich damit Lehrauftragsstunden für das Wintersemester 2018/19 im Umfang von (206 – 55 + 16,1946 =) 167,1946 LVS und für das Sommersemester 2019 im Umfang von (229,5 – 57 + 16,1946 =) 188,6946 LVS. Die Summe dieser Lehrauftragsstunden ist zu gleichen Teilen auf die beiden Semester zu verteilen. Für die Kapazitätsberechnung sind demnach Lehrauftragsstunden im Umfang von ([167,1946 + 188,6946] : 2 =) 177,9446 LVS in die Berechnung einzustellen. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt damit (361,5 LVS Deputat aus Planstellen + 177,9446 LVS anzurechnende Lehrauftragsstunden =) 539,4446 LVS. 4. Einen Abzug von Dienstleistungen, die die Lehreinheit zugunsten anderer Lehreinheiten zu erbringen hat (sogenannter Dienstleistungsexport, vgl. § 11 Abs. 1 KapVO sowie I.2. der Anlage 1 zur KapVO), nimmt die Antragsgegnerin nicht vor. 5. Auf der Grundlage des bereinigten Lehrangebots ist zu errechnen, für wie viele Studierende das Lehrangebot ausreicht. Dafür ist das bereinigte Lehrangebot der Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit „Architektur“ gegenüber zu stellen. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2, Teil B, Abschnitt II zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Der CNW bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). a. Für den Bachelor-Studiengang „Architektur“ ist von dem in der Anlage 2, Teil B, Abschnitt II lit. a) zur KapVO festgesetzten CNW von 5,10 auszugehen. Von diesem CNW sind gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO die von anderen Lehreinheiten für Studierende des Bachelor-Studiengangs „Architektur“ erbrachten Lehrleistungen als Fremdanteile (Dienstleistungsimport) abzusetzen. Den Curricularfremdanteil hat die Antragsgegnerin im Hinblick auf die von der Lehreinheit Wirtschafts- und Gesellschaftswissenschaften erbrachten Lehre beanstandungsfrei mit 0,0550 angegeben. Der Curriculareigenanteil beträgt somit (5,10 - 0,0550 =) 5,0450. b. Da der Lehreinheit neben dem Bachelorstudiengang noch zwei weitere Studiengänge zugeordnet sind, ist ein gewichteter Curricularanteil der drei Studiengänge zu bilden. aa. Der für den Masterstudiengang „Architektur“ in der Anlage 2, Teil B, Abschnitt II lit. b) zur KapVO festgesetzte CNW beträgt 3,15. Hiervon ist der Dienstleistungsimport der Lehreinheit Wirtschafts- und Gesellschaftswissenschaften i.H.v. 0,0266 abzuziehen, so dass der Curriculareigenanteil (3,15 – 0,0266 =) 3,1234 beträgt. bb. Der für den Masterstudiengang „Planung nachhaltiger Gebäude“ in der Anlage 2, Teil B, Abschnitt II lit. b) zur KapVO festgesetzte CNW beträgt 3,30. Beanstandungsfrei hat die Antragsgegnerin die Curricularfremdanteile der Lehreinheiten „Wirtschafts- und Gesellschaftswissenschaften“ i.H.v. 0,0097 sowie „Gebäude- und Energietechnik“ i.H.v. 0,1250 abgezogen, so dass der Curriculareigenanteil (3,30 – 0,0097 – 0,1250 =) 3,1653 beträgt. c. Die Curriculareigenanteile der drei Studiengänge der Lehreinheit sind mit den von der Antragsgegnerin festgesetzten Anteilquoten zu multiplizieren. Mit den Anteilquoten legt die Hochschule die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge fest. Solange die Anteilquoten nicht willkürlich erscheinen, sind sie vom Gericht zu beachten (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 13. Februar 2017 – VG 3 L 296.16 –, EA S. 19 und vom 20. Januar 2020 – VG 12 L 327.19 –, EA S. 10). Dies ist vorliegend der Fall, da sich bereits aus dem Vergleich der festgesetzten Anteilquoten mit den Planzahlen der Studiengänge der Lehreinheit für das Wintersemester 2020/21 und das Sommersemester 2021 sowie mit den tatsächlichen Zulassungszahlen für das Sommersemester 2019 und das Wintersemester 2019/20 eine sachgerechte Bestimmung der Anteilquoten zeigt. Es errechnet sich damit folgender gewichteter Curricularanteil: Studiengang der Lehreinheit Architektur Curricularanteil CA(p) Anteilquote z(p) CA BA Architektur 5,0450 0,6004 3,0290 MA Architektur 3,1234 0,3227 1,0079 MA Planung nachhaltiger Gebäude 3,1653 0,0769 0,2434 Gewichteter Curricularanteil 4,2803 Nach Teilung des verdoppelten bereinigten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil ([539,4446 LVS x 2] : 4,2803 = 252,0592) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote errechnet sich für den Bachelorstudiengang „Architektur“ eine Basiszahl von (252,0592 x 0,6004 =) 151,3363 Studienplätzen für den streitgegenständlichen Studiengang im akademischen Jahr. II. Dieses Ergebnis ist gemäß § 3 Satz 2 Nr. 2 KapVO nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu überprüfen und die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze gegebenenfalls anzupassen. 1. Die nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO errechnete Basiszahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um die sog. Schwundquote zu erhöhen, weil anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Die Schwundquote errechnet die Kammer in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten „Hamburger Modell" (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1987 – 7 C 103.86 u.a. –, NVwZ-RR 1989, 184-186, juris Rn. 6). Die Kammer errechnet für den streitgegenständlichen Bachelorstudiengang „Architektur“ ebenso wie die Antragsgegnerin eine Schwundquote von 0,8454. Die Schwundquote errechnet sich wie folgt: Semester 1. FS 2. FS 3. FS 4. FS 5. FS 6. FS WS 16/17 90 89 106 66 73 86 SS 2017 105 79 83 105 62 72 WS 17/18 93 90 79 77 94 59 SS 2018 95 85 81 77 78 88 WS 18/19 101 89 83 70 71 76 SS 2019 99 96 86 80 68 69 WS 19/20 109 80 95 88 73 63 Summe I 519 507 497 446 427 Summe II 583 528 518 475 446 450 Quotient 0,8902 0,9602 0,9595 0,9389 0,9574 0,0000 Summanden 1,8902 0,8548 0,8202 0,7701 0,7373 0,0000 Schwundquote: 0,8454 Nach Division der Basiszahl von 151,3363 Studienplätzen durch die Schwundquote 0,8454 ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von 179,0115, gerundet 179 Studienplätzen. Entsprechend den Vorgaben der Antragsgegnerin sind die Studienplätze gleichmäßig auf die beiden Semester des akademischen Jahrs zu verteilen. Für ungerade Zahlen folgt die Kammer der gerichtsbekannten Praxis der Antragsgegnerin, in solchen Fällen im Wintersemester einen Platz mehr zu vergeben. Im Wintersemester stehen damit 90 Studienplätze zu Verfügung. Da die Antragsgegnerin aber bereits 108 Studierende immatrikuliert hat, stehen keine weiteren Studienplätze mehr zur Verfügung. 2. Aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebotes ist grundsätzlich die Gesamtkapazität der Lehreinheit zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 – 7 C 15.88 –, NVwZ-RR 1990, 349-352, juris Rn. 11 ff.) mit der Folge, dass evtl. freie Studienplätze in den beiden anderen Studiengängen der Lehreinheit im Bachelorstudiengang „Architektur“ zu verteilen wären. Dafür, dass die Lerninhalte der beteiligten Studiengänge solches ausschlössen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 8. September 2011 – 3 Nc 83/10 –, juris Rn. 13 ff.), ist hier nichts ersichtlich oder dargelegt. Auch bei einer solchen Gesamtbetrachtung der Lehreinheit ergeben sich jedoch keine freien Kapazitäten mehr. Für die Berechnung etwaiger freier Studienplätze im Bachelorstudiengang „Architektur“ aufgrund verfügbarer Kapazitäten in den anderen Studiengängen der Lehreinheit geht die Kammer von der jeweiligen Basiszahl dieser weiteren Studiengänge aus, wobei erneut eine Anpassung unter Berücksichtigung der jeweiligen Schwundquote vorzunehmen ist. Die Zahl nicht besetzter bzw. überbuchter Studienplätze in den einzelnen Studiengängen wird mit dem jeweiligen Curriculareigenanteil des betroffenen Studiengangs multipliziert. Die hieraus resultierenden (positiven oder negativen) Werte werden zusammengerechnet und ein etwaiges positives Gesamtergebnis durch den Curriculareigenanteil des streitgegenständlichen Studiengangs dividiert (vgl. auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 9. November 2007 – NC 6 K 1426/07 –, juris Rn. 164; VG Berlin, Beschluss vom 6. März 2008 – 30 A 1571.07 –, juris Rn. 42). Die Schwundquoten, die die Antragsgegnerin für den Masterstudiengang „Architektur“ mit 0,9082 und für den Masterstudiengang „Planung nachhaltiger Gebäude“ mit 0,8454 angegeben hat, begegnen keinen Bedenken. Bei einer Gesamtbetrachtung des akademischen Jahres unter Berücksichtigung dieser Schwundquoten sind zwar Kapazitäten noch vorhanden, die verteilt werden könnten, sie sind aber angesichts der Zulassungszahlen im gerechneten Studiengang auch schon „besetzt“. Die Verteilung der Studienplätze durch die Antragsgegnerin erfolgt im Masterstudiengang „Architektur“ wiederum hälftig auf die beiden Semester des akademischen Jahres. Der Masterstudiengang „Planung nachhaltiger Gebäude“ spielt bei der Frage der Kapazitätserschöpfung für das Wintersemester letztendlich keine Rolle, da die Antragsgegnerin im Wintersemester keine Studierenden zugelassen hat. Studiengang Gesamt-kapazität der Lehreinheit (Basis) zp Basiszahl Schwund Studien-plätze WS (gerundet) Immatrikuliert Frei BA Architektur 252,0592 0,6004 151,3363 0,8454 179,0115 WS 90 108 -18 MA Architektur 252,0592 0,3227 81,3395 0,9082 89,5612 WS 45 42 + 3 MA Planung nachhaltiger Gebäude 252,0592 0,0769 19,3834 0,8454 22,9281 keine Zulassung im WS 0 keine Studiengang Freie Plätze CA(p) Produkt BA Architektur - 18 5,0450 - 90,81 MA Architektur + 3 3,1234 + 9,3702 MA Planung nachhaltiger Gebäude keine 3,1653 0 Freie Gesamtkapazität - 81,4398 Eine freie Gesamtkapazität in der Lehreinheit, die zu einem Studienplatz im Bachelorstudiengang „Architektur“ führen könnte, besteht mithin nicht. 3. Überbuchungen begegnen keinen rechtliche Bedenken (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2009 – OVG 5 NC 7.09 –): Es fehlt schon an der erforderlichen Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten. Rechte des Studienplatzbewerbers im außerkapazitären Verfahren sind nur verletzt, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind. Nur dann droht das mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbare Ergebnis, dass ein Studienplatz frei bleibt, den die Hochschule nach kapazitätsrechtlichen Grundsätzen hätte vergeben müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2012 – OVG 5 NC 286.11 –, juris Rn. 30). Aufgrund von Überbuchungen im Vergabeverfahren vergebene Studienplätze stehen tatsächlich nicht mehr zur Verfügung. Der Kapazitätsrechtsstreit ist von vornherein mit dem Risiko behaftet, im gerichtlichen Verfahren trotz aufgedeckter Fehler bei der Kapazitätsberechnung letztlich ganz oder teilweise an einer kapazitätswirksamen Überbuchung zu scheitern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2011 – OVG 5 M 5.12 –, juris Rn. 2). B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.Wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren wird der volle Auffangwert angesetzt (vgl. Ziffern 18.1 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, Anh § 164; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Juli 2011 – OVG 5 L 21.11 –, juris Rn. 2 f.).