OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 K 198.19 V

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0514.VG12K198.19V.00
11Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. (Rn.2) 2. Eine Anerkennung ausländischer Urteile im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. (Rn.5)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. (Rn.2) 2. Eine Anerkennung ausländischer Urteile im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. (Rn.5) Die Beteiligten streiten über den Anspruch der iranischen Klägerin, ein Visum zum Nachzug zu ihrem in Deutschland lebenden, als Flüchtling anerkannten iranischen Vater (Referenzperson) zu erhalten. Im Zentrum des Rechtsstreits steht die Frage, ob die Referenzperson im Hinblick auf die Klägerin (allein) sorgeberechtigt ist. A. Als Anspruchsgrundlage kommt zunächst § 32 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – in Betracht. Danach ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative AufenthG besitzt. Die letztgenannte Voraussetzung dürfte hier vorliegen, denn ausweislich der beigezogenen Ausländerakte der Beigeladenen (Stand August 2019) war die Referenzperson, der Vater der Klägerin, im Besitz einer solchen – nach dem damaligen Stand bis zum 1. Mai 2020 befristeten – Aufenthaltserlaubnis. Im Streit steht, ob die Referenzpersonen (allein) personensorgeberechtigt ist. I. Folgte man der – hier durchaus zweifelhaften – Auffassung der Beklagten, dass das iranische Gericht eine (konstitutive) Sorgerechtsübertragung auf die Mutter der Klägerin ausgesprochen und nicht lediglich die gesetzliche Sorgerechtsregelung bloß wiedergegeben hat, wäre zu prüfen, ob ein Verstoß gegen den anerkennungsrechtlichen ordre public vorliegt (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 10 C 11.12 – juris Rdn. 21; BGH, Urteil vom 21. April 1998 – XI ZR 377/97 – juris Rdn.16). Da die Referenzperson in Deutschland lebt, ist ein hinreichender Inlandsbezug gegeben. Dass die Sorgerechtsentscheidung (möglicherweise) zu einer Zeit ergangen ist, als die Referenzperson und die übrigen Familienmitglieder noch im Iran lebten, dürfte deswegen unerheblich sein. Ebenso dürfte unerheblich sein, dass die Sorgerechtsentscheidung des iranischen Gerichts bereits im Jahr 2010 ergangen ist. Dass die Eltern der Klägerin, insbesondere die Referenzperson, gegen die Entscheidung des iranischen Gerichts nicht vorgegangen sind, steht der Geltendmachung von Ansprüchen durch die Klägerin nicht entgegen. Die Anerkennung ausländischer Urteile im verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich grundsätzlich nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 328 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Für die Anerkennung ausländischer Sorgerechtsentscheidungen enthält § 108 Abs. 1 i.V.m. § 109 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG – allerdings eine Sonderregelung, die die Grundnorm des § 328 ZPO auch im Verwaltungsprozess verdrängt. Gemäß § 108 Abs. 1 FamFG ist für die Anerkennung von Sorgerechtsentscheidungen ausländischer Gerichte kein besonderes Verfahren vor deutschen Gerichten oder Behörden vorgesehen, sondern es gilt der Grundsatz der Inzidentanerkennung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juli 2017 – OVG 11 B 5.16 – juris Rn. 17). Nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist eine Anerkennung ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (sog. ordre-public-Verstoß). Das Recht der Entscheidungsanerkennung verfolgt als vornehmliches Ziel die Wahrung des internationalen Entscheidungseinklangs und die Vermeidung sog. hinkender Rechtsverhältnisse, weshalb die Versagung der Anerkennung wegen Verstoßes gegen den ordre public auf Ausnahmefälle beschränkt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – BVerwG 10 C 4.12 – juris Rn. 19, m.w.N.). Hier dürfte – die Auffassung des Beklagten unterstellt, dass eine ausländische Sorgerechtsentscheidung überhaupt vorliegt – der Anerkennung der iranischen Sorgerechtsentscheidung der anerkennungsrechtliche ordre public entgegenstehen. Eine ausländische Sorgerechtsentscheidung ist mit dem anerkennungsrechtlichen ordre public zwar nicht schon dann unvereinbar, wenn der deutsche Richter – hätte er die zur Anerkennung stehende Entscheidung getroffen – aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der ausländischen Entscheidung zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint. Prüfungsmaßstab sind dabei vor allem die Grundrechte der von der Entscheidung betroffenen Personen (BVerwG, Urteile vom 29. November 2012 – 10 C 4.12 – juris Rn. 22 und – 10 C 11.12 – juris Rn. 21). Ein Verstoß gegen den ordre public kann sich aber nicht nur aus einer Verletzung dieses materiellrechtlichen ordre public, sondern auch aus dem der anzuerkennenden Entscheidung vorangegangenen Verfahren ergeben, also der Art und Weise ihres Zustandekommens.Dies ist der Fall, wenn die ausländische Entscheidung aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, dass sie nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 10 C 4.12 – juris Rn. 22). Die Sorgerechtsentscheidung des iranischen Gerichts, von der die Beklagte ausgeht, dürfte sich aus verfahrensrechtlicher Sicht gemessen an den Grundrechten der Klägerin als untragbar darstellen. Denn die damals knapp sechsjährige Klägerin ist in dem Sorgerechtsverfahren nicht persönlich angehört worden. Auch ist ihr nicht in gleichwertiger Weise Gelegenheit gegeben worden, ihre Interessen auf altersgerechte Weise zu formulieren und in das Verfahren einzubringen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juli 2017 – OVG 11 B 5.16 – juris Rn. 22). Der Kindeswille ist einerseits Ausdruck der Bindung des Kindes und seiner Bezugspersonen oder Dritter und andererseits Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts des Kindes, das verfassungsrechtlich als Ausdruck des Persönlichkeitsrechts (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes) des Kindes zu beachten ist. Neben den geäußerten wirklichen Bindungen des Kindes spielen die „vernünftigen Gründe“ der Erwachsenen erst bei der Prüfung des Kindeswohls im Übrigen eine Rolle (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 5. November 1980 – 1 BvR 349.80 – juris Rn. 23, 29 zu dem damaligen § 50 b des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit; stattgebender Kammerbeschluss vom 30. Juni 2009 – 1 BvR 728.09 – juris Rn. 11; stattgebender Kammerbeschluss vom 14. August 2008 – 1 310.98 – BvR 728.09 – juris Rn. 11). Dem tragen die einfachgesetzlichen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland in verfassungskonformer Weise Rechnung, indem sie bestimmen (vgl. § 159 Abs. 2 FamFG), dass auch das Kind persönlich anzuhören ist, wenn wie bei der Sorgerechtsentscheidung die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind. II. Sollte die (etwaige) Sorgerechtsentscheidung des iranischen Gerichts aus den oben genannten Gründen nicht anerkannt werden können, stellt sich die Frage, wie das Sorgerecht zu ermitteln ist. 1. Zunächst wäre hier das Heimatrecht der Beteiligten anzuwenden. Denn das anzuwendende materielle Recht ist dem Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17. Februar 1929 – Niederlassungsabkommen – zu entnehmen. Nach Art. 8 Abs. 3 dieses Abkommens i.V.m. der zum Geltungsbereich dieses Artikels abgegebenen Erklärung bleiben die Staatsangehörigen der vertragschließenden Staaten unter anderem in Angelegenheiten der Volljährigkeit und der Vormundschaft ihrem Heimatrecht unterworfen. Die Frage, welchem der iranischen Eltern die elterliche Sorge für ihre Kinder nach der Scheidung der Ehe zusteht oder zu übertragen ist, richtet sich deshalb nach iranischem Recht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1992 – XII ZB 18/92 – juris Rn. 5; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Juli 2002 – 5 UF 24/02 – juris Rn. 29). Danach läge das Sorgerecht für die Klägerin bei der Referenzperson. Mit der Personensorge, zu der das Recht gehört, den Wohnort des Kindes zu bestimmen (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Iran, Seite 80) sind nach § 1168 ZGB zwar grundsätzlich beide Elternteile betraut. § 1169 ZGB sieht indes vor, dass bei weiblichen Kindern die Personensorge bis zum siebten Lebensjahr bei der Mutter liegt, nach diesem Zeitpunkt die Personensorge sodann beim Vater liegt. Da die Klägerin mittlerweile das siebte Lebensjahr vollendet hat, ist nach § 1169 ZGB das Sorgerecht auf den Vater übergegangen. 2. Allerdings könnte durchaus auch ein materiellrechtlicher Verstoß gegen den kollisionsrechtlichen ordre public vorliegen. Im Gegensatz zum anerkennungsrechtlichen ordre public wird hier nicht lediglich eine abgeschwächte materiellrechtliche Prüfung durchgeführt. Da nach den Regelungen des iranischen ZGB möglicherweise das Wohl des Kindes nicht hinreichend in den Blick genommen wird und nicht derjenige Elternteil die elterliche Sorge erhalten soll, bei dem das Kind vermutlich die meiste Unterstützung für den Aufbau seiner Persönlichkeit erwarten kann, könnte durchaus auch insoweit ein materiellrechtlicher Verstoß gegen den in Art. 8 Abs. 2 Satz des Niederlassungsabkommens verankerten kollisionsrechtlichen ordre public bejaht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1992 – XII ZB 18/92 – juris Rn. 12 ff.). 3. Die Annahme eines Verstoßes gegen den kollisionsrechtlichen ordre public dürfte indes nicht dazu führen, dass der Mutter der Klägerin das alleinige Sorgerecht zusteht. Vielmehr dürfte es sachgerecht sein, auf das gemeinsame Sorgerecht der Eltern zurückzugreifen. Bei Annahme eines gemeinsamen Sorgerechts der Eltern bestünde ein Anspruch der Klägerin auf Visumserteilung nach § 32 Abs. 3 AufenthG, wenn die Mutter ihr Einverständnis mit dem Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet erklärt hat. Eine solche Erklärung dürfte hier vorliegen (Bl. 31 der Visumsakte). B. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 20. Mai 2021, 12:00 Uhr, zu der rechtlichen Einschätzung des Gerichts Stellung zu nehmen. Zugleich wird binnen der genannten Frist um Mitteilung gebeten, ob eine gütliche Einigung in Betracht kommt. Eine solche könnte dergestalt aussehen, dass – soweit keine anderweitigen Hinderungsgründe entgegenstehen – der Klägerin das begehrte Visum erteilt wird und die Klägerin die Kosten des Verfahrens trägt. Die Kostentragung durch die Klägerin rechtfertigt sich dadurch, dass sie auf schnellem Wege zu dem begehrten Visum gelangt und das Ende des Rechtsstreits, der möglicherweise vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg fortgeführt wird, nicht abwarten muss. Die Beklagte wird gebeten, wenn sie vergleichsbereit ist, mitzuteilen, welche Punkte ihrer Ansicht nach in den Vergleichstext aufgenommen werden sollen. Die Beigeladene wird gebeten, mitzuteilen, ob die Referenzperson weiterhin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 AufenthG ist bzw. welchen Aufenthaltsstatus sie innehat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).