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Beschluss

12 L 195/21

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:1008.12L195.21.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, der sinngemäß darauf gerichtet ist, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zum Studium im Studiengang Bildende Kunst für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien – Quereinstieg – (Master of Education/ISS Gym) im 1. Fachsemester ab dem Wintersemester 2021/2022 zuzulassen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht aber grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die – wie vorliegend – dem möglichen Ergebnis eines Klageverfahrens weitgehend vorgreift, kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Erfolg in der Hauptsache zu erwarten ist (Anordnungsanspruch) und die ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu erwartenden Nachteile für den Betroffenen unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (Anordnungsgrund; vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2006 – OVG 8 S 50.06 –, juris Rn. 16 m. w. Nachw.). Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs hinsichtlich der von ihm begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und deshalb gebotenen summarischen Prüfung ist keine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache anzunehmen. Der Bescheid vom 19. Mai 2021, mit dem die Bewerbung des Antragstellers um einen Studienplatz abgelehnt worden ist, wird sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen und verletzt ihn nicht in seinen Rechten. Ihm steht kein Anspruch auf Zulassung zum begehrten Studiengang zu. Zugangsvoraussetzung für das beabsichtigte Masterstudium ist das Vorliegen einer besonderen künstlerischen Begabung (vgl. § 10 Abs. 4 Berliner Hochschulgesetz – BerlHG – vom 26. Juli 2011 [GVBl., S. 378], zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 2021 [GVBl., S. 1039], i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Kunsthochschulzugangsverordnung – KunstHZVO – vom 14. September 2011 [GVBl., S. 479], zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. September 2020 [GVBl., S. 683], i. V. m. § 1 lit. b der Zulassungsordnung für den Masterstudiengang „Bildende Kunst für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien – Quereinstieg“ an der Fakultät 01 – Bildende Kunst – der Universität der Künste Berlin – ZulO – vom 25. November 2020 [UdK-Anzeiger 2/2021 vom 26. Februar 2021]. Der Nachweis dieser besonderen künstlerischen Begabung ist im Rahmen eines Zulassungsverfahrens (vgl. § 3 KunstHZVO und § 3 ZulO) gegenüber der Zulassungskommission (vgl. § 6 KunstHZVO und § 7 ZulO) zu führen. Das Zulassungsverfahren ist zweistufig und besteht aus der Vorauswahl (vgl. § 4 KunstHZVO und § 4 ZulO) sowie der Zugangsprüfung (vgl. § 5 KunstHZVO und § 5 ZulO). Die Vorauswahl wird nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZulO auf Grundlage des von den Bewerberinnen und Bewerbern eingereichten Portfolios durchgeführt; die Vorauswahl besteht, wessen Portfolio nicht bereits bei erster Begutachtung einen Mangel der für den Studiengang erforderlichen besonderen künstlerischen Begabung erkennen lässt. Die sich ggf. anschließende Zugangsprüfung besteht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a) bis c) ZulO aus der Überprüfung des eingereichten Portfolios, der Bearbeitung einer künstlerisch-praktischen Aufgabenstellung, für welche in der Regel 1,5 Tage zur Verfügung stehen, und einem Gespräch mit der Zulassungskommission, das sich auf die Prüfungsteile gemäß lit. a) und b) bezieht. Die näheren Einzelheiten der Vorauswahl und der Zugangsprüfung sind gemäß §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 3 ZulO in „Ausführungsbestimmungen zum Zulassungsverfahren des Masterstudiengangs Bildende Kunst für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien – Quereinstieg an der Fakultät 01 – Bildende Kunst – an der Universität der Künste“ geregelt worden, die – soweit ersichtlich – formell ordnungsgemäß am 17. Februar 2021 vom Fakultätsrat erlassen und öffentlich bekannt gegeben worden sind (vgl. Bl. 53 f., 57 d. A). Bei der Beurteilung, ob die für den genannten Studiengang erforderliche besondere künstlerische Begabung im Hinblick auf die spätere Tätigkeit an allgemeinbildenden Schulen vorliegt, hat die Zulassungskommission ein fachlich-pädagogisches Werturteil zu treffen, das sich inhaltlich einer Überprüfung und Korrektur durch das Gericht entzieht. Der aufnehmenden Hochschule steht insoweit ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Das bedeutet, dass das Gericht weder seine eigene noch die Einschätzung (sachverständiger) Dritter an die Stelle der Beurteilung durch die Hochschule setzen darf und mithin keine eigenen Feststellungen bezüglich des Vorliegens einer besonderen künstlerischen Begabung treffen kann. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich vielmehr auf die Prüfung, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, die Hochschule von zutreffenden Tatsachen ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet hat und keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 13. Dezember 2019 – VG 12 L 281.19 –, UA S. 2; VG Berlin, Beschluss vom 11. Januar 2016 – VG 12 L 438.15 –, juris Rn. 25). Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Bewerbung des Antragstellers bereits im Rahmen der Vorauswahl mit der Begründung abgelehnt hat, das eingereichte Portfolio sei nicht aussagekräftig, da es nicht den erforderlichen Einblick in das künstlerische Oeuvre gewähre, zu reduktiv erscheine und zu monoton wirke, um der Kommission einen hinreichenden bzw. angemessenen Eindruck der besonderen künstlerischen Begabung im Hinblick auf die spätere Tätigkeit an allgemeinbildenden Schulen zu vermitteln. Der Antragsteller wurde danach zu Recht nicht zur zweiten Stufe des Zulassungsverfahrens, der Zugangsprüfung nach § 5 Abs. 1 ZulO, zugelassen. Es sind weder Verfahrensfehler ersichtlich, noch ist die Antragsgegnerin erkennbar von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen, hat allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt. Insbesondere ist nicht festzustellen, dass die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung verfahrensfehlerhaft oder auf einer falschen oder unvollständigen Tatsachengrundlage getroffen hat. Soweit der Antragsteller bezweifelt, dass die Zulassungskommission bei ihrer (Vor-)Auswahlentscheidung seine vollständigen Bewerbungsunterlagen berücksichtigt habe, verfängt dies nicht. Die von ihm mit der Antragsschrift vom 15. Juni 2021 bei Gericht eingereichten Unterlagen (Zulassungsantrag, tabellarischer Lebenslauf, Motivationsschreiben, Bachelor-Zeugnis der Zürcher Hochschule der Künste, „Transcript of Records“ der Zürcher Hochschule der Künste, Abiturzeugnis und vierseitiges Portfolio mit der Dokumentation der künstlerischen Arbeit) stimmen mit den im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin enthaltenen Bewerbungsunterlagen überein. Ausweislich des Protokolls der Sitzung der Zulassungskommission für den streitgegenständlichen Studiengang vom 11. Mai 2021 wurden die Bewerbungsunterlagen – tabellarischer Lebenslauf, drei- bis vierseitiges Portfolio und Motivationsschreiben – von 82 Bewerberinnen und Bewerbern vorab von den Kommissionsmitgliedern eingesehen und während der per Videokonferenz durchgeführten Sitzung eingespielt (vgl. Bl. 60 d. A.). Für die Freischaltung der Portfolios hat eigens eine studentische Hilfskraft an der Sitzung teilgenommen (vgl. Anwesenheitsliste Bl. 61 d. A.). Der dem Protokoll beigefügten Liste sind jeweils die Abstimmungsergebnisse und ggf. die Ablehnungskriterien für 82 Bewerberinnen und Bewerber zu entnehmen (vgl. Bl. 44 ff. des Verwaltungsvorgangs). Der Name des Antragstellers befindet sich – verbunden mit einem Hinweis auf seinen Bachelor-Abschluss an der Zürcher Hochschule der Künste – ebenfalls auf dieser Liste (vgl. Bl. 44 c des Verwaltungsvorgangs). Anhaltspunkte dafür, dass die Zulassungskommission gleichwohl die genannten Bewerbungsunterlagen des Klägers bei der (Vor-) Auswahlentscheidung unberücksichtigt gelassen hat, sind nicht ersichtlich. Die darüber hinaus bei Gericht eingereichten Unterlagen (Arbeitszeugnis des Ulrich-Von-Hutten-Gymnasiums vom 4. Juni 2021, Arbeitsvertrag als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft an diesem Gymnasium vom 2. Juni 2021, Einstellungszusage der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 26. Januar 2021 über eine befristete Vertretungstätigkeit an diesem Gymnasium, Nachweis eines vom Fachbereich Wirtschaftswissenschaften II der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin erteilten Lehrauftrages für das Sommersemester 2011 vom 2. März 2011) waren – insoweit unstreitig – nicht Bestandteil der Bewerbungsunterlagen, die der Antragsteller mit seinem Zulassungsantrag an die Antragsgegnerin übermittelt hat. Teilweise wurden sie zeitlich erst nach der Sitzung der Zulassungskommission am 11. Mai 2021 erstellt. Eine nachträgliche Berücksichtigung dieser Dokumente scheidet schon aus Gründen der Chancengleichheit gegenüber den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern aus. Im Übrigen kommt es auf diese Art von Nachweisen über bisherige Lehrtätigkeiten im Rahmen der Vorauswahlentscheidung, bei der es gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ZulO auf Grundlage des eingereichten Portfolios allein um die Feststellung der besonderen künstlerischen Begabung geht, ohnehin nicht an. Soweit der Antragsteller rügt, der zulässige Umfang des Portfolios sei mit drei oder vier DIN A 4-Seiten sehr eingeschränkt gewesen, ergibt sich daraus weder ein beachtlicher Verfahrensmangel noch eine für die Auswahlentscheidung unzureichende Tatsachengrundlage. Denn der Antragsgegnerin obliegt unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen die Ausgestaltung und Konkretisierung der jeweiligen Anforderungen. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass sie in § 2 Abs. 2 lit. b) ZulO bestimmt hat, dem Zulassungsantrag sei ein „drei- bis vierseitiges Portfolio (DIN A4) mit Dokumentation der künstlerischen Arbeit“ beizufügen, und dies – entsprechend der Erfahrung aus einer Vielzahl bereits durchgeführter Zulassungsverfahren – als ausreichend betrachtet, um eine Aussage über das Vorhandensein einer besonderen künstlerischen Begabung im Hinblick auf die spätere Tätigkeit an allgemeinbildenden Schulen treffen zu können. Zudem ist nicht ersichtlich, wodurch der Antragsteller konkret belastet worden sein will, da er nicht dargetan hat, ob und inwieweit er sein Portfolio anders zusammengestellt hätte, wenn ihm die Beschränkung auf drei bis vier DIN A4-Seiten nicht auferlegt worden wäre. Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Beschränkung des Portfolios seine künstlerischen Arbeiten in qualitativer Hinsicht derart beeinträchtigt hat, dass die Feststellung der besonderen künstlerischen Begabung dadurch – auch im Verhältnis zu den übrigen Bewerberinnen und Bewerber – negativ beeinflusst worden ist. Auch der im Ablehnungsbescheid enthaltene Hinweis auf die mangelnde Aussagekraft des eingereichten Portfolios, welches der Zulassungskommission nicht den erforderlichen Einblick in das künstlerische Oeuvre im Hinblick auf die spätere Tätigkeit an allgemeinbildenden Schulen vermittelt habe und zu reduktiv erscheine, führt nicht zur Annahme einer unzureichenden Tatsachengrundlage, auf der die (Vor-) Auswahlentscheidung beruht. Denn damit ist kein quantitativer Mangel des Portfolios bezeichnet, sondern die Begründung beinhaltet eine qualitative Bewertung, der zu entnehmen ist, dass die Zulassungskommission aus dem Portfolio nicht die für den Studiengang erforderliche besondere künstlerische Begabung zu erkennen vermochte. Im Übrigen ist es die wesentliche Aufgabe der Bewerberinnen und Bewerber, das Portfolio im Rahmen der Vorgaben der Zulassungsordnung so zusammenzustellen, dass es der Zulassungskommission eine geeignete und ausreichende Grundlage bietet, um die besondere künstlerische Begabung feststellen zu können. Ein Mangel an Aussagekraft geht deshalb zu ihren Lasten. Der Einwand des Antragstellers, die Zulassungskommission habe seine Studienleistungen sowie seinen Bachelor-Abschluss im Studiengang „Visuelle Kommunikation mit Vertiefung Scientific Visualization“ an der Zürcher Hochschule der Künste vom 2. Juni 2008 nicht hinreichend berücksichtigt, führt ebenfalls nicht zur Annahme eines rechtlich beachtlichen Mangels. Denn die Zulassungsordnung sieht eine Berücksichtigung dieser Qualifikationen im Rahmen der Vorauswahl nicht vor. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ZulO wird die Vorauswahl auf Grundlage des eingereichten Portfolios durchgeführt. Im Übrigen ist die Antragsgegnerin nicht an die Feststellungen und Zulassungsentscheidungen anderer Hochschulen gebunden. Vielmehr kann sie eigenständig überprüfen, ob die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 2007, a.a.O., UA S. 4). Dies ist jedenfalls im hier vorliegenden Fall, in dem der Bachelor-Abschluss mehr als zehn Jahre zurückliegt, nicht zu beanstanden. Von der Notwendigkeit, die Zulassungsvoraussetzung der (besonderen) künstlerischen Begabung nach längerem Zeitablauf erneut zu überprüfen, geht im Übrigen auch die Kunsthochschulzugangsverordnung grundsätzlich aus. Nach § 5 Abs. 3 KunstHZVO kann der Nachweis der Begabung erneut gefordert werden, wenn sich der Bewerber oder die Bewerberin nicht innerhalb von drei Jahren nach Bestehen der Zugangsprüfung immatrikuliert hat, wobei die jeweiligen Zulassungsordnungen für bestimmte Studiengänge auch kürzere Fristen vorsehen können. § 6 Abs. 3 ZulO sieht demgemäß vor, dass eine erfolgte Zulassung regelmäßig nur für das sich anschließende Semester gilt. Ebensowenig ist zu beanstanden, dass die mehrjährige Lehrtätigkeit des Antragstellers nicht zu seinen Gunsten gewertet wurde. Denn auch dies ist im Rahmen der Vorauswahl nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ZulO nicht vorgesehen und wurde nach Angaben der Antragsgegnerin auch bei den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern nicht berücksichtigt. Der Antragsteller legt ferner nicht konkret dar, welche tragfähigen Anhaltspunkte sich aus seiner Lehrtätigkeit an einem Gymnasium und einer Fachhochschule für das Vorhandensein einer besonderen künstlerischen Begabung ergeben sollen. Auf eine möglicherweise vorhandene pädagogische Begabung kommt es im Rahmen der (Vor-)Auswahlentscheidung nach der Zulassungsordnung nicht an. Darüber hinaus ist die Ablehnungsentscheidung ausreichend begründet worden. Gemäß § 6 Abs. 2 ZulO ist das Ergebnis jedes Teils des Zulassungsverfahrens den Personen, die sich um Zulassung beworben haben, nach Abschluss der Beratungen schriftlich bekannt zu geben. Negative Entscheidungen sind mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen. Dies ist hier erfolgt. Dass die Zulassungskommission zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung auf einen Katalog vorformulierter standardisierter Sätze zurückgegriffen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Katalog enthält typische und häufig wiederkehrende Gründe für die Ablehnung von Bewerbern und Bewerberinnen. Er ist angesichts der Vielzahl von Bewerbungen zur Verwaltungsvereinfachung erarbeitet worden und lässt den Mitgliedern der Zulassungskommission nach Auffassung der Kammer trotz einer gewissen Standardisierung genügend Raum, eine eigene, höchstpersönliche Bewertung vorzunehmen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 2007 – VG 12 A 456.07 –, UA S. 3). Soweit der Antragsteller die Begründung, mit der seine künstlerische Eignung für den Studiengang verneint worden ist, als unzureichend rügt, weil für ihn unklar und nicht nachvollziehbar bleibe, warum seine Bewerbung abgelehnt und er nicht zumindest zur Zugangsprüfung zugelassen worden sei, vermag dies seinem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn selbst im Falle eines anzunehmenden Begründungsmangels würde dies nicht zu einer positiven Eignungsbeurteilung führen, sondern nur zu einer Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einer ausreichenden Begründung bzw. – falls die Begründung beispielsweise wegen eines erheblichen Zeitablaufs nicht mehr nachgeholt werden könnte – zur Wiederholung der betroffenen (Vor-) Auswahlentscheidung (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 13. Dezember 2019 – VG 12 L 281.19, UA S. 3). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, da die Begründung der Ablehnungsentscheidung – wie dargelegt – ausreichend ist. Soweit die Rüge des Antragstellers darauf gerichtet ist, dass die Begründung die Entscheidung nicht trage, weil er durch seine langjährige Tätigkeit als Universitätsdozent und als Kunstlehrer an staatlichen und privaten Schulen seinen sehr weitreichenden und abwechslungsreichen künstlerischen Werdegang, mithin seine besondere künstlerische Begabung, unter Beweis gestellt habe, ergibt sich auch daraus kein Begründungsdefizit. Denn damit setzt der Antragsteller lediglich seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der Zulassungskommission, was jedoch selbst bei Vorliegen einzelner – hier nicht ersichtlicher – Bewertungsfehler nicht zu einer vorläufigen Zulassung zum Studium führen würde, sondern allenfalls zu einer Neubewertung seines Portfolios. Die Zulassungskommission hat auch das gemäß § 9 Satz 1 ZulO vorgeschriebene Protokoll über die Vorauswahl geführt, in dem die Namen der Mitglieder der Zulassungskommission, die Namen der Bewerber und Bewerberinnen, das Abstimmungsergebnis sowie die Gründe für die Entscheidung enthalten sind. Das Protokoll ist gemäß § 9 Satz 2 ZulO von der Vorsitzenden der Zulassungskommission und der Protokollführerin unterzeichnet worden (vgl. Bl. 44 b des Verwaltungsvorgangs). Die Zulassungskommission war ausweislich der dem Protokoll beigefügten Anwesenheitsliste während des Vorauswahlverfahrens am 11. Mai 2021 auch ordnungsgemäß besetzt (vgl. Bl. 61 d. A.). Die Zulassungskommission, einschließlich ihres bzw. ihrer Vorsitzenden sowie ihres bzw. ihrer stellvertretenden Vorsitzenden, wird gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 ZulO vom Fakultätsrat bestimmt. Sie besteht gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 ZulO aus drei Mitgliedern, und zwar aus zwei hauptberuflichen Hochschullehrern bzw. -lehrerinnen und einem akademischen Mitarbeiter bzw. einer akademischen Mitarbeiterin mit selbständiger Lehrtätigkeit. An den Sitzungen der Zulassungskommission nehmen zudem nach § 7 Abs. 3 ZulO jeweils zwei Studierende des Studiengangs mit Rederecht teil, die ebenfalls vom Fakultätsrat bestimmt werden. Der Fakultätsrat hat vorliegend in seinen Sitzungen vom 25. November 2020 und vom 13. Januar 2021 die Zulassungskommission sowie die teilnahme- und redeberechtigten Studierenden jeweils nebst Stellvertretung für das Zulassungsverfahren in dem streitgegenständlichen Studiengang bestimmt (vgl. Bl. 58 f. d. A.). An der Sitzung der Zulassungskommission am 11. Mai 2021 haben ausweislich der Anwesenheitsliste zum Protokoll eine hauptberufliche Hochschullehrerin als Vorsitzende und ein hauptberuflicher Hochschullehrer als stellvertretender Vorsitzender sowie eine akademische Mitarbeiterin mit selbständiger Lehrtätigkeit teilgenommen. Zudem waren zwei Studierende anwesend. Dabei konnte die Studentin K... , die ausweislich der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 11. Mai 2021 erkrankt war (vgl. Bl. 62 d. A.), von dem Studenten B... vertreten werden. Nach dem Beschluss des Fakultätsrates vom 13. Januar 2021 erfolgte die Regelung der Stellvertretung gruppenweise und nicht personengebunden, so dass die Studierende K... von jedem der zu Gruppe 3 gehörenden Stellvertreter vertreten werden konnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei entsprechend der Empfehlung für die Bewertung von Zulassungsstreitigkeiten im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Katalogziffer 18.1) in der Fassung vom Juli 2013 (NVwZ Beilage 2013, 57) der Auffangwert zugrunde gelegt worden ist, der wegen der begehrten faktischen Vorwegnahme der Hauptsache keiner Kürzung unterliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2016 – OVG 5 L 40.15 –).