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Urteil

12 K 196.19

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:1112.12K196.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. September 2021 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. I. Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger begehrt, dass von ihm an einer anderen Hochschule oder außeruniversitär erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen auf Module des Studiengangs „Sicherheitsmanagement“ angerechnet werden, die er inzwischen bereits erfolgreich absolviert hat. Denn insoweit fehlt seiner Klage das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches fehlt für Klagen, deren Erfolg die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1992 – BVerwG 5 B 32.92 –, juris Rn. 4; Eyermann, Kommentar zur VwGO, 15. Aufl. 2019, Vorbem. §§ 40-53 Rn. 16 m. w. Nachw.). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eine Übersicht seiner bisherigen Studienergebnisse zur Akte gereicht, wonach er bereits 16 Module aus dem 1. bis 4. Fachsemester des Studiengangs bestanden und die dafür jeweils vergebenen Leistungspunkte in vollem Umfang erhalten hat. Mehr Leistungspunkte kann der Kläger hinsichtlich dieser Module auch im Falle eines Klageerfolgs – also der Verpflichtung der Beklagten zur Anrechnung von vor Aufnahme des Studiengangs bereits erbrachten Prüfungsleistungen und Kompetenzen – nicht erreichen. Eine gerichtliche Sachentscheidung ist insoweit für ihn nutzlos. Bezogen auf die bereits bestandenen Module fehlt der Klage zudem mit Blick auf das auch im Prozessrecht geltende Verbot treuwidrigen Verhaltens das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, Vorb § 40 Rn. 30). Zwar mag es verständlich sein, dass der Kläger in Anbetracht der Dauer gerichtlicher Verfahren sein Studium fortgesetzt und Modulprüfungen abgelegt hat. Gleichwohl steht dies im Widerspruch zu seinem mit der Klage verfolgten Ziel, die Leistungspunkte im Wege der Anrechnung zu erhalten und die jeweiligen Modulprüfungen nicht (erneut) ablegen zu müssen. II. Hinsichtlich der noch offenen Module des Studiengangs „Sicherheitsmanagement“ ist die Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 1. November 2018, mit dem die Anerkennung weiterer Studienleistungen und außeruniversitär erworbener Abschlüsse und Kompetenzen abgelehnt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf eine weitergehende Anrechnung von Leistungen und Kompetenzen auf Module seines derzeitigen Bachelorstudiengangs (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die begehrte Anerkennung ist § 23a des Berliner Hochschulgesetzes in der bis zum 24. September 2021 geltenden Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl., S. 378; im Folgenden: BerlHG a. F.). Nach der Übergangsregelung des § 126e Abs. 3 BerlHG gelten für – wie hier – im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung des Berliner Hochschulgesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039) bereits begonnene Verwaltungsverfahren die vor diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fort. Danach sind gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 BerlHG a. F. vergleichbare Studienleistungen in anderen Studiengängen an anderen deutschen Hochschulen auf die in den Ordnungen vorgesehenen Studien- oder Prüfungsleistungen anzurechnen. Gemäß § 23a Abs. 1 Satz 2 BerlHG a. F. sind in der Prüfungsordnung vorgesehene Kompetenzen, die außerhalb der Hochschule erworben worden sind, bis zur Hälfte der für den Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen. Nach § 23a Abs. 1 Satz 3 BerlHG a. F. dürfen Leistungen und Kompetenzen nach den Sätzen 1 und 2 nur einmal angerechnet werden. Das Nähere bestimmt gemäß §23a Abs. 4 BerlHG a. F. die Rahmenstudien- und -prüfungsordnung. Die Beklagte hat in §§ 25, 26 ihrer Rahmenstudien- und -prüfungsordnung vom 12. Februar 2019 und 5. November 2019 (Mitteilungsblatt / Bulletin der Beklagten vom 23. Dezember 2019; im Folgenden: RStPO) die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen von Hochschulen und die Anrechnung von außerhalb der Hochschule erworbenen Leistungen und Kompetenzen geregelt. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 RStPO erfolgt die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen von anderen Hochschulen aus dem Inland auf Antrag des oder der Studierenden, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen keine wesentlichen Unterschiede festgestellt und begründet werden. Die Beweislast, dass die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen nicht die entsprechenden Voraussetzungen zur Anerkennung erfüllen, liegt gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 RStPO bei der Beklagten. Hinsichtlich der in den studiengangsspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen vorgesehenen Leistungen und Kompetenzen, die außerhalb der Hochschule erworben worden sind, bestimmt § 26 Abs. 1 RStPO, dass diese auf Antrag des oder der Studierenden bis zur Hälfte der für den Studiengang vorgesehenen ECTS-Leistungspunkte anzurechnen sind, wenn sie den im Rahmen des Studiengangs an der Beklagten zu erwerbenden Kompetenzen gleichwertig sind. Für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen trägt hier der Kläger die Darlegungs- und Beweislast. 2. Der Bescheid der Beklagten vom 1. November 2018 ist formell rechtmäßig (a). Soweit der Kläger mit seiner Verpflichtungsklage die Anerkennung weiterer außeruniversitär erworbener Kompetenzen begehrt, die nicht Grundlage des Bescheides waren, liegen die formellen Anspruchsvoraussetzungen nur teilweise vor (b, c). a) Über den gemäß §§ 25 Abs. 1 Satz 4, 26 Abs. 2 Satz 1 RStPO ordnungsgemäß gestellten Antrag des Klägers vom 15. Oktober 2018, der sich auf die Anerkennung der an der Humboldt-Universität erbrachten Studienleistungen und des IHK-Abschlusses zum „Geprüften Meister für Schutz und Sicherheit“ beschränkte, hat mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des Bachelorstudiengangs „Sicherheitsmanagement“ die zuständige Stelle entschieden. Denn die Entscheidung obliegt nach § 23a Abs. 2 Satz 1, Satz 2 BerlHG a. F. i. V. m. § 26 Abs. 3 RStPO dem zuständigen Prüfungsausschuss der Hochschule, an der das Studium aufgenommen oder fortgesetzt wird. Der Prüfungsausschuss kann die nach §§ 25, 26 RStPO zu treffende Entscheidung über die Anerkennung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen gemäß § 32 Abs. 7 Satz 1, Satz 2 RStPO auf den Vorsitzenden delegieren. Anhaltspunkte dafür, dass diese Übertragung vorliegend nicht in wirksamer Weise erfolgt ist, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt eine ausreichende Begründung für die ablehnende Entscheidung vor. Hinsichtlich der Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer anderen Hochschule erworben worden sind, bestimmt § 25 Abs. 1 Satz 5 RStPO, dass im Falle der Versagung eine Begründung zu erfolgen hat. Bezüglich der außerhalb der Hochschule erworbenen Leistungen und Kompetenzen gilt im Falle der Versagung das allgemeine Begründungserfordernis nach § 39 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin (VwVfG Bln). Danach ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, in der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid vom 1. November 2018 zwar nicht gerecht, da die – wenn auch knappen – Begründungen für die Ablehnung, die der Prüfungsausschussvorsitzende am 30. Oktober 2018 handschriftlich auf dem Antrag des Klägers notiert hatte, nicht in den Bescheid übernommen worden sind und dieser auch sonst keine Begründung für die Annahme fehlender Gleichwertigkeit enthielt. Vielmehr wurde der Kläger darauf verwiesen, sich die Begründung selbst zu verschaffen, indem er persönlich Kontakt zu dem Prüfungsausschussvorsitzenden aufnehmen sollte. Allerdings ist der Begründungsmangel des Bescheides im Laufe des weiteren Verfahrens geheilt worden und lag zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht mehr vor. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln ist eine Verletzung von Formvorschriften unbeachtlich, wenn die nach § 39 Abs. 1 VwVfG oder nach entsprechenden spezielleren Vorschriften wie § 25 Abs. 1 Satz 5 RStPO erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird. Dies kann gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgen. Vorliegend ist die Begründung im gerichtlichen Verfahren durch den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 22. Juli 2019 nachgeholt worden, in dem auf das Vorbringen des Klägers im Einzelnen eingegangen wird. Der Prüfungsausschussvorsitzende hatte dem Kläger zudem bereits in seiner E-Mail vom 7. November 2018 eine kurze ergänzende Begründung mitgeteilt. Soweit der Kläger die nachträglich gegebenen Begründungen für unzureichend hält, weil für ihn nicht nachvollziehbar bleibe, warum eine Anerkennung seiner Leistungen und Kompetenzen überwiegend abgelehnt worden sei, führt dies nicht zur Annahme eines (fortbestehenden) Begründungsdefizits. Denn damit rügt der Kläger nicht die Form der Begründung, sondern deren Inhalt, was indes die materielle Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung betrifft. b) Des Weiteren sind die formellen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, soweit der Kläger die Anrechnung seiner militärischen Qualifikationen auf Module des Bachelorstudiengangs begehrt. Da er diese nicht in seinen Antrag vom 15. Oktober 2018 aufgenommen hatte, waren sie nicht Gegenstand des Bescheides vom 1. November 2018. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung lag jedoch auch bezüglich dieser Kompetenzen ein ordnungsgemäßer Antrag im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 1 RStPO vor. Denn der Kläger hat gegenüber der Beklagten hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er auch die Anrechnung seiner militärischen Qualifikationen auf Module des Bachelorstudiengangs begehrt. Bereits in seiner E-Mail vom 7. November 2018 an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses hat er die Lehrgänge der soldatischen Laufbahnausbildung angesprochen und in der beigefügten Übersicht angegeben, hinsichtlich welcher Module eine Anrechnung in Betracht komme. Der Prüfungsausschussvorsitzende hat dies aufgegriffen und allgemein auf gravierende Unterschiede zwischen diesen Lehrgängen einschließlich der Offiziersausbildung zum Standard einer Hochschule hingewiesen. In der Klageschrift vom 3. Juni 2019 hat der Kläger das auf Anerkennung seiner militärischen Qualifikationen gerichtete Begehren zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht, auf das sich die Beklagte im Schriftsatz vom 22. Juli 2019 auch eingelassen hat. Unter Berücksichtigung der im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erstmals eingereichten Unterlagen und Dokumente zum Inhalt und Umfang der absolvierten soldatischen Lehrgänge hat schließlich der zuständige Vorsitzende des Prüfungsausschusses am 10. August 2020 entschieden, dass eine Anrechnung abgelehnt werde. Hinsichtlich dieser Ablehnungsentscheidung liegt ebenfalls kein Begründungsmangel vor, aus dem der Kläger etwas für sich herleiten könnte. Zwar wäre es zur Steigerung der Akzeptanz der ablehnenden Entscheidung wünschenswert gewesen, wenn der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in seiner E-Mail an den Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten vom 10. August 2020 näher ausgeführt hätte, warum auch die vom Kläger im gerichtlichen Verfahren nachgereichten Unterlagen im Ergebnis nicht zu einer für ihn positiven Entscheidung geführt haben. Aus dem Fehlen einer Begründung ergibt sich jedoch kein erheblicher formeller Mangel, da die Entscheidung nicht Gegenstand eines schriftlichen oder elektronischen Bescheides war, für den § 39 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln gelten würde. c) Bezüglich der Anerkennung des Abschlusses als Kaufmann für Bürokommunikation fehlt es demgegenüber an einem ordnungsgemäßen Antrag im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 1 RStPO. Eine ordnungsgemäße Antragstellung setzt voraus, dass der ernsthafte Wille, die Anerkennung bestimmter Leistungen und Kompetenzen zu erreichen, für den Prüfungsausschuss unmissverständlich erkennbar ist. Daran fehlte es hier, weil der Kläger sich maßgeblich auf die Studienleistungen, die militärischen Qualifikationen und insbesondere auf seinen Abschluss zum „Geprüften Meister für Schutz und Sicherheit“ bezogen und der Beklagten beispielsweise auch kein Prüfungszeugnis der kaufmännischen Ausbildung vorgelegt hatte. In seiner E-Mail an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 7. November 2018 fand sich lediglich in der als Anhang beigefügten Übersicht zwischen einer Vielzahl von Informationen zu den Studienleistungen, der Meisterausbildung und den soldatischen Lehrgängen bei den Pflichtmodulen 5 und 20 der kurze Hinweis „Berufsabschluss Kfm. f. Bürokommunikation“. Es ist indes nicht Aufgabe des Prüfungsausschussvorsitzenden, sich selbst herauszusuchen, welche Abschlüsse hinsichtlich einer etwaigen Anerkennung geprüft werden sollen. In seiner E-Mail an die Mitglieder des Prüfungsausschusses vom 2. Mai 2019 erwähnte er den kaufmännischen Abschluss nur im Rahmen der Darstellung seines Werdegangs und der Gesamtdauer seiner bisherigen Ausbildungen. In der E-Mail vom 27. November 2018 richtete er seinen „Widerspruch“ gegen den Bescheid vom 1. November 2018 „im Schwerpunkt gegen die vollkommene Außerachtlassung [s]eines Meisterabschlusses“. Mit dem am Schluss der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag, der ausdrücklich auch die Anrechnung dieses Abschlusses auf Module des Bachelorstudiengangs umfasste, konnte der erforderliche Antrag nicht mehr nachgeholt werden. Zwar sieht § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln vor, dass ein für den Erlass eines Verwaltungsaktes erforderlicher Antrag auch nachträglich noch gestellt werden kann. Diese Heilungsmöglichkeit betrifft aber den hier nicht vorliegenden Fall, dass ein Verwaltungsakt ohne den erforderlichen vorherigen Antrag erlassen worden ist (vgl. § 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 45 Rn. 15). Zudem setzt diese Heilungsmöglichkeit voraus, dass sich durch die Nachholung der Zweck der Verfahrenshandlung noch uneingeschränkt erreichen lässt (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 45 Rn. 12). Daran fehlt es hier ebenfalls, weil der Antrag im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 1 RStPO eine Vorbefassung der sachnäheren Hochschule ermöglichen soll, die zum Zeitpunkt der Stellung der Klageanträge nicht mehr in Betracht kam. Der Vorwurf einer fehlenden Begründung für die unterbliebene Anerkennung des Abschlusses als Bürokaufmann greift schon deshalb nicht, weil für die Beklagte mangels eines ordnungsgemäß an den Prüfungsausschuss gerichteten Antrags kein Anlass bestand, eine Anrechnung der im Rahmen dieser Ausbildung erworbenen Kompetenzen zu prüfen (vgl. § 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln). 2. Der Bescheid der Beklagten vom 1. November 2018 ist auch materiell rechtmäßig, da die Voraussetzungen für eine weitergehende Anrechnung seiner Studienleistungen sowie außeruniversitär erworbener Abschlüsse und Qualifikationen auf noch offene Module des Bachelorstudiengangs nicht vorliegen. a) Bei den noch offenen Modulen handelt es sich um die Pflichtmodule 6, 10, 19, 20 und 21 sowie um die Wahlpflichtmodule 1 bis 8. Hinsichtlich der Module 6 „Sicherheit und Risiko im politischen und gesellschaftlichen Kontext - die private Ebene“ und 21 „Individuelles wissenschaftliches Arbeiten“ sowie hinsichtlich der Wahlpflichtmodule sieht der Kläger bereits selbst keinen Raum für eine Anerkennung erbrachter Prüfungsleistungen und erworbener Kompetenzen (vgl. die vom Kläger als Anlage zur Sitzungsniederschrift überreichte Übersicht, Bl. 78 f. d. A.). Mithin sind nur noch die Module 10 „Personalmanagement“, 19 „Praktikum“ und 20 „Kernelemente des Rechnungswesens im Sicherheitsmanagement“ in den Blick zu nehmen. Hinsichtlich des Praktikums hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe dieses noch nicht abgeleistet. Da zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass bezüglich dieser drei Module eine Anrechnung der im Studium an der Humboldt-Universität abgelegten Prüfungen „Strafrecht 1“ und „Öffentliches Recht 1“ nicht in Betracht kommt, kann hier dahinstehen, ob hinsichtlich der insoweit erworbenen Kompetenzen wesentliche Unterschiede im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 RStPO vorliegen. Danach bleibt allein zu prüfen, ob die in der studiengangsspezifischen Studien- und Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungen und Kompetenzen, die der Kläger außerhalb der Hochschulen erworben hat, den im Rahmen des streitgegenständlichen Studiengangs an der Beklagten zu erwerbenden Kompetenzen gemäß § 26 Abs. 1 RStPO gleichwertig sind. Aufgrund dieser an § 23a Abs. 1 Satz 2 BerlHG a. F. anknüpfenden Regelung können insbesondere berufspraktische Kompetenzen in eine Hochschulausbildung einbezogen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Regelung an den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz über die „Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium“ vom 28. Juni 2002 und vom 18. September 2008 orientiert (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucksache 16/3924 vom 4. März 2011, S. 44, zu Artikel I Nr. 15 [§ 23a]). Diese Beschlüsse streben eine Verbesserung der Durchlässigkeit des Bildungssystems an, erkennen aber gleichzeitig an, dass die Hochschule Garant für die Qualität der von ihr verliehenen Hochschulabschlüsse und -grade ist und die Verantwortung für die Qualitätssicherung der Studienprogramme sowie der Anrechnungsverfahren trägt. Dies setzt voraus, dass ein wesentlicher Teil der dem Hochschulabschluss zugrundeliegenden Ausbildung in der unmittelbaren Verantwortung und durch eigene Leistungen der verleihenden Hochschule stattfindet (vgl. Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18. September 2008, Ziff. 1, Ziff. 3.1.2, abrufbar unter: https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/2008/2008_09_18-Anrechnung-Faehigkeiten-Studium-2.pdf; VG Berlin, Urteil vom 11. Juni 2015 – VG 12 K 23.15 –, S. 7 f. d. amtl. Entsch.-Abdr.). Vor diesem Hintergrund ist die für die Anrechnung vorausgesetzte Gleichwertigkeit zwischen nach Ansicht des Klägers bereits außeruniversitär erworbenen und in dem Studiengang zu erwerbenden Kompetenzen hier zu verneinen. b) Von einer Gleichwertigkeit ist nicht auszugehen, soweit der Kläger eine Anrechnung seines Abschlusses als „Geprüfter Meister für Schutz und Sicherheit“ sowie seines „Feldwebellehrgangs“ auf Leistungspunkte des Moduls 10 „Personalmanagement“ begehrt. Dem einschlägigen Modulhandbuch (Bachelorstudiengang Sicherheitsmanagement, gültig ab dem Wintersemester 2018/2019, Stand: April 2018, S. 24 f.; abrufbar unter https://www.hwr-berlin.de/fileadmin/portal/Dokumente/Fachbereiche-Institute/FB5/Bachelor/SiMa-Modulkatalog-2018.pdf; im Folgenden: Modulhandbuch) ist zu entnehmen, dass den Studierenden im Rahmen dieses Moduls verschiedene Kompetenzen in den Bereichen Fachkompetenz, Methodenkompetenz, Sozialkompetenz und Selbstkompetenz vermittelt werden sollen. So sollen die Studierenden in methodischer Hinsicht die Kompetenz erwerben, ein Thema des Personalmanagements in den Kontext des Sicherheitsmanagements zu stellen und darüber eine wissenschaftliche Hausarbeit zu verfassen. Die zum Abschluss des Moduls zu erbringende Prüfungsleistung besteht in der Abfassung einer solchen wissenschaftlichen Hausarbeit. Die zu erwerbende Selbstkompetenz umfasst entsprechend die Befähigung, eine wissenschaftliche Hausarbeit von einem geforderten Umfang innerhalb einer vorgegebenen Zeit zu erstellen. Zwar mag der Kläger insbesondere im Rahmen seines Abschlusses zum „Geprüften Meister für Schutz und Sicherheit“ bereits Kenntnisse im Bereich des Personalmanagements erworben haben, so dass er bereits über eine gewisse Fachkompetenz verfügt. Er hat nach eigenen Angaben vor Aufnahme des Bachelorstudiums jedoch weder zu diesem noch zu einem anderen Thema mit Erfolg eine wissenschaftliche Hausarbeit angefertigt, so dass er über die entsprechende Methoden- und Selbstkompetenz unzweifelhaft nicht verfügt. Eine Anrechnung nur der Fachkompetenz scheidet aus, da es sich um ein einheitliches Modul handelt, in dem keine Teilnoten bzw. Teilleistungspunkte vergeben werden. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es auch nicht darauf an, welche Kompetenzen im Rahmen der Lehrveranstaltung tatsächlich vermittelt werden. Denn die Fähigkeiten des jeweiligen Dozenten und die schwerlich objektivierbare Qualität seiner Lehre können nicht Maßstab der Anrechnung sein. Daher ist eine abstrakte Betrachtung unter Zugrundelegung des einschlägigen Modulhandbuchs angezeigt. Der Kläger verkennt hier, dass das Hochschulstudium ungeachtet seiner erklärtermaßen praxisorientierten Ausrichtung gerade im Bereich der Methoden- und Selbstkompetenz Fähigkeiten vermitteln soll, die ihm seine außeruniversitären Ausbildungen nicht vermittelt haben, weil sie von vornherein eine andere, nicht-wissenschaftliche Zielsetzung verfolgten. Nach § 2 Abs. 2 der Studien- und Prüfungsordnung des Bachelorstudiengangs Sicherheitsmanagement des Fachbereichs Polizei und Sicherheitsmanagement der HWR vom 18. Juni 2019 (Mitteilungsblatt / Bulletin der Beklagten vom 10. Juli 2019; im Folgenden StPO SiMa) sollen die mit dem Studium angestrebten Handlungskompetenzen zugleich wissenschaftlichen Ansprüchen und den praktischen Anforderungen der Berufsfelder gerecht werden. b) Keine Gleichwertigkeit zwischen bereits erworbenen und im Rahmen des Studiengangs zu erwerbenden Kompetenzen liegt auch bezüglich des Pflichtmoduls 19 „Praktikum“ vor, das der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung angesprochen hat. In der Übersicht, die er mit E-Mail vom 7. November 2018 an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übersandt hatte, war davon noch keine Rede. Die als Anlage zur Sitzungsniederschrift überreichte Übersicht über anrechenbare Kompetenzen schließt hingegen auch dieses Pflichtmodul mit ein (vgl. Bl. 78 f. d. A.). Damit hat der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens anrechenbarer gleichwertiger Leistungen und Kompetenzen aber nicht genügt. Grundsätzlich muss derjenige, der eine Anrechnung begehrt, darlegen und beweisen, dass die Voraussetzungen für eine solche vorliegen. Die fehlende Nachweisbarkeit geht zu Lasten desjenigen, der sich auf die für ihn günstige Tatsache beruft. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregel, wonach derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat. Das Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region – Lissabon Konvention – (BGBl. 2007 II, S. 712) führt nicht zu einer Beweislastumkehr (vgl. VG Berlin, Urteil vom 11. Juni 2015 – VG 12 K 23.15 –, S. 8 d. amtl. Entsch.-Abdr.). Die durch das Pflichtmodul zu erwerbenden Kompetenzen ergeben sich aus der Praktikumsordnung für den Bachelorstudiengang Sicherheitsmanagement des Fachbereichs Polizei und Sicherheitsmanagement der Beklagten vom 30. Januar 2018, geändert am 7. Mai 2019 (Mitteilungsblatt / Bulletin der Beklagten vom 29. Mai 2019, S. 2; im Folgenden: PraktO SiMa) und werden im Modulhandbuch des Studiengangs konkretisiert. Nach § 2 Abs. 1 PraktO SiMa ist das Praktikum integraler Bestandteil des Bachelorstudiengangs Sicherheitsmanagement und muss vor der Zulassung zur Bachelorarbeit mit Erfolg abgeschlossen sein. Nach § 2 Abs. 3 PraktO SiMa sollen die Studierenden im Rahmen des Praktikums ein Arbeitsfeld mit Sicherheitsrelevanz exemplarisch kennen lernen. Ziel des Praktikums ist es, eine enge Verbindung zwischen Studium und Berufspraxis herzustellen. Die Studierenden sollen das erworbene Wissen auf diesen Praxisbereich beziehen, berufliche Erfahrungen sammeln und dadurch befähigt werden, spezifische Risiken zu verstehen sowie adäquate Maßnahmen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsfeldes zu entwickeln. Selbständigkeit und Verantwortung sollen gefördert werden. Gemäß § 2 Abs. 4 PraktO SiMa soll das Praktikum den Studierenden zudem die Gelegenheit bieten, Frage- und Problemstellungen zu erkennen, die im Rahmen der Bachelorarbeit zum Gegenstand intensiver wissenschaftlicher Beschäftigung werden können. § 4 Abs. 1 PraktO SiMa bestimmt weiter, dass das Praktikum in einem Unternehmen, einer Behörde oder einer Organisation zu absolvieren ist. Ein Bezug zu Sicherheitsaufgaben muss dabei gegeben sein. Das Pflichtmodul wird gemäß § 11 Abs. 1 PraktO SiMa als bestanden anerkannt, wenn das mindestens sechsmonatige Praktikum mit Erfolg absolviert und an der praktikumsvor- und -nachbereitenden Lehrveranstaltung der Hochschule erfolgreich teilgenommen wurde. Zudem ist die fristgerechte Vorlage eines den Anforderungen des § 11 Abs. 2 PraktO SiMa entsprechenden Praktikumsberichts erforderlich. Die Einzelheiten dazu ergeben sich aus dem einschlägigen Modulhandbuch (dort S. 53). Der Kläger hat nicht dargetan oder gar nachgewiesen, dass er über gleichwertige Kompetenzen bereits verfügt bzw. gleichwertige Prüfungsleistungen bereits erbracht hat. Soweit er lediglich pauschal auf die „abgeschlossene Aufstiegsfortbildung“ bei der IHK verweist und damit seine Ausbildung zum „Geprüften Meister für Schutz und Sicherheit“ meint, ist festzustellen, dass diese keine praktische Tätigkeit in einem Unternehmen, einer Behörde oder einer Organisation umfasste, sondern es sich um eine rein theoretische Ausbildung handelte. Der „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit“ in der maßgeblichen Fassung vom 26. März 2003 – PrüfVO – (BGBl. I, S. 433) und dem zugehörigen „Rahmenplan mit Lernzielen“, den der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) zur Konkretisierung der Ausbildungsinhalte erstellt hat (2. Aufl., März 2007), ist nicht zu entnehmen, dass die Ausbildung auch praktische Anteile enthielt. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dafür könne die dienstliche Tätigkeit bei der Bundeswehr herangezogen werden, die er während der berufsbegleitenden Meisterausbildung verrichtete, ist dies zurückzuweisen. Dazu fehlt es bereits an der erforderlichen inhaltlichen Verknüpfung zwischen der praktischen Tätigkeit bei der Bundeswehr und der Meisterausbildung, wie sie für das Praktikum und die vor- und nachbereitende Lehrveranstaltung kennzeichnend ist. Die beiden Lehrveranstaltungen sind gemäß § 2 Abs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 2 PraktO SiMa Bestandteile des Pflichtmoduls „Praktikum“ und dienen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 PraktO SiMa der Vorbereitung, Auswertung, Diskussion und Nachbereitung von Erfahrungen im Praktikum sowie der wissenschaftlichen Fundierung und Analyse der bei den Praktikumsgebern bearbeiteten Problemstellungen, der gefundenen Lösungsansätze sowie der Arbeitsverfahren. Die unternehmens- bzw. betriebsbezogen ausgerichtete Meisterausbildung (vgl. nur §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 3, Abs. 4 PrüfVO) diente keiner derartigen Reflexion der Tätigkeit des Klägers bei der Bundeswehr und stellte auch keine wissenschaftliche Begleitung für diese dar. Soweit der Kläger für die Anrechnung seiner bei der Bundeswehr gewonnenen Berufserfahrung lediglich auf „Berufspraxis 2010 - 2017“, „Berufspraxis nach Meisterabschluss 2015 - 2017“ und „Einsatz im Lagezentrum Berlin CoViD-19, 2020“ verweist, fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Darlegung der erworbenen Kompetenzen. Es bleibt bereits unklar, warum sich die erwähnte Berufspraxis hinsichtlich der Zeiträume teilweise überschneidet. Welche Tätigkeiten er im Rahmen seines Einsatzes im Lagezentrum Berlin im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie konkret ausgeübt hat, wird ebenfalls nicht näher ausgeführt. Ob diese Tätigkeit tatsächlich den gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 PraktO SiMa zwingend erforderlichen Sicherheitsbezug hatte, ist angesichts der Vielzahl denkbarer Aufgaben in einem Lagezentrum ohne nähere Darlegung nicht feststellbar. Soweit der Kläger mit der Berufspraxis nach dem Erwerb des Meisterabschlusses im Zeitraum von 2015 bis 2017 seine Tätigkeit als Fachlehrer an der Unteroffiziersschule der Luftwaffe meint, liegt eine Lehrtätigkeit vor, die sich nicht mit der in der Praktikumsordnung sowie im Modulhandbuch umschriebenen Zielsetzung des Pflichtmoduls deckt, die in den ersten vier Fachsemestern erworbenen fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen in ein berufliches Umfeld einzubringen, zu erproben und weiterzuentwickeln. Denn es handelt sich bei dem streitgegenständlichen Studiengang nicht um ein Lehramtsstudium. Hinsichtlich des Zeitraums von 2010 bis 2015 wird schon nicht konkret dargelegt, welche Tätigkeiten der Kläger in dieser Zeit überhaupt wahrgenommen hat, so dass nicht feststellbar ist, welche Kompetenzen er insoweit erworben haben könnte. Auch wenn der Kläger mehrere Jahre beruflich tätig war und während dieser Zeit verschiedene Lehrgänge absolvierte, das Praktikum sich dagegen nur auf sechs Monate erstreckt, spricht dies noch nicht für eine Anrechenbarkeit. Denn zu berücksichtigen ist die bereits angesprochene besondere Konzeption des Pflichtmoduls 19, wonach der praktische Teil eng verwoben ist mit zwei theoretischen Teilen. Das Praktikum wird durch eine vor- und eine nachbereitende Lehrveranstaltung an der Hochschule begleitet, die mit einem Umfang von jeweils zwei Semesterwochenstunden der Vorbereitung, Auswertung, Diskussion und Nachbereitung von Erfahrungen im Praktikum sowie der wissenschaftlichen Fundierung und Analyse der bei den Praktikumsgebern bearbeiteten Problemstellungen, der gefundenen Lösungsansätze sowie der Arbeitsverfahren dienen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 PraktO SiMa). Diese enge Verbindung von praktischem und theoretischem Teil spricht gegen eine Anrechnung der Berufserfahrung des Klägers, weil er eine solche strukturierte Begleitung und theoretische Verknüpfung während seiner beruflichen Tätigkeit nicht erfahren hat (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 11. Juni 2015 – VG 12 K 23.15 –, S. 10 d. amtl. Entsch.-Abdr.). Zudem bleibt offen, durch welche Leistungen die für das Bestehen des Pflichtmoduls geforderten Studienleistungen bereits in gleichwertiger Weise anderweitig erbracht worden sein sollen. Insbesondere der Praktikumsbericht wurde hinsichtlich der dienstlichen Tätigkeit bei der Bundeswehr nicht erkennbar durch eine gleichwertige Leistung ersetzt. Dieser hat gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 PraktO SiMa „in jedem Fall zu verdeutlichen, welche Bedeutung die praktischen Erfahrungen für das fachtheoretische Studium an der Hochschule haben und umgekehrt, wobei sowohl auf die im Grundstudium erworbenen fachlichen, sozialen sowie methodischen Kompetenzen Bezug genommen als auch Fragestellungen aufgezeigt werden sollen, die für das weitere Studium von besonderem Interesse sind bzw. sein sollten“. Schon aus Gründen der Chancengleichheit kann dieser dem Kläger nicht einfach „erlassen“ werden. Denn für alle Studierenden ist Voraussetzung für das Bestehen und damit für den Erhalt der gesamten für das Modul vergebenen Leistungspunkte, dass auch diese Studienleistung „mit Erfolg“ erbracht wurde (vgl. auch Modulhandbuch S. 53). c) Auch bezüglich des Pflichtmoduls 20 „Kernelemente des Rechnungswesens im Sicherheitsmanagement“ hat der Kläger nicht hinreichend glaubhaft gemacht, außeruniversitär bereits gleichwertige Leistungen erbracht bzw. Kompetenzen erworben zu haben. Zwar weist die Ausbildung zum „Geprüften Meister für Schutz und Sicherheit“ nicht unerhebliche Überschneidungen mit den Modulinhalten auf. Eine Verpflichtung der Hochschule, anderweitig erbrachte Prüfungsleistungen für die von ihr geforderte Prüfungsleistung anzuerkennen, besteht in Einklang mit der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und in Konkordanz mit der grundrechtlich fundierten Studierfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes jedoch nur dann, wenn die nach der Prüfungsordnung der Hochschule geforderte Prüfungsleistung der Sache nach bereits erbracht ist; dies erfordert eine Übereinstimmung in allen wesentlichen Elementen der geforderten Prüfungsleistung mit der erbrachten Leistung nach Inhalt und Umfang des prüfungsrelevanten Stoffes und Art und Dauer der Prüfung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 20. Juni 2017 – 14 A 1776/16 –, juris Rn. 36 und vom 16. Dezember 2015 – 14 A 1263/14 –, juris Rn. 31). Diese Voraussetzung ist vorliegend hinsichtlich der Lerninhalte und des Umfangs der zu erbringenden Studienleistungen jedoch nicht erfüllt. Das Pflichtmodul soll die Studierenden ausweislich des Modulhandbuchs (S. 54 f.) befähigen, den inhaltlichen Zusammenhang zwischen dem externen und internen Rechnungswesen herzustellen. Dazu sollen sie die Strukturen der elementaren Finanzbuchhaltung, insbesondere in den Bereichen Abschreibungen, Umsatzsteuer und Bewertungsprinzipien beherrschen. Ferner sollen sie Kenntnisse der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bestandteile des unternehmerischen Jahresabschlusses erwerben. Ebenfalls notwendig ist danach die Anwendung der elementaren Instrumente der Kosten- und Leistungsrechnung. Darüber hinaus sollen die Studierenden die Bereiche Deckungsbeitragsrechnung sowie Kostenkontrolle und -planung kennenlernen und in die Lage versetzt werden, praxisrelevante Kostenstrukturen und Controlling-Instrumente in Bezug auf das Sicherheitsmanagement anzuwenden. Die Kompetenzziele werden im Modulhandbuch differenziert nach Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz näher dargestellt (dort S. 54 f.). Die Ausbildung zum „Geprüften Meister für Schutz und Sicherheit“ umfasst unter den zu erwerbenden „Grundlegenden Qualifikationen“ den Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln“ (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 PrüfVO) sowie unter den „Handlungsspezifischen Qualifikationen“ im Handlungsbereich „Organisation“ auch den Prüfungsbereich „Kostenwesen“ (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 a, Abs. 4 Nr. 1 PrüfVO). Dem zugehörigen „Rahmenplan mit Lernzielen“ (s.o.) ist zu entnehmen, dass in diesen beiden Prüfungsbereichen durchaus viele Themen behandelt werden, die auch Inhalt des Pflichtmoduls sind. Gemeinsamkeiten finden sich insbesondere im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln“ unter Punkt 2.5 „Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerzeitrechnungen sowie von Kalkulationsverfahren“ unter der Überschrift „Grundlagen des Rechnungswesens“ (S. 12 ff. des Rahmenplans) sowie im Prüfungsbereich „Kostenwesen“ unter den Punkten 5.1 „Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von Kosten“ (S. 37 f. des Rahmenplans) und 5.5 „Anwenden von Kalkulationsmethoden“ (S. 40 des Rahmenplans). Ein wesentlicher Unterschied besteht jedoch mit Blick auf den „Workload“, also den studentischen Aufwand, der für den Erwerb der vermittelten Kompetenzen vorgesehen ist. Einem solchen quantitativen Vergleich des Umfangs der Studienleistungen kommt indizielle Bedeutung zu, insbesondere dann, wenn sich wesentliche Unterschiede zeigen (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 15. September 2015 – Au 3 K 15.9 –, juris Rn. 58). Denn ein Unterschied der vermittelten Kompetenzen kann sich trotz vergleichbarer Lerninhalte ergeben, wenn der Lern- und Prüfungsstoff, der Grundlage der Kompetenzvermittlung ist, in unterschiedlicher Tiefe bzw. Breite behandelt wird (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. November 2020 – VG 12 K 42.19 –, S. 7 d. amtl. Entsch.-Abdr.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. Juni 2012 – 7 ZB 12.889 –, juris Rn. 10; siehe auch Hochschulrektorenkonferenz, „Kriterien für gute Anerkennung und gute Anerkennungsverfahren mit häufig gestellten Fragen“, 2. Fassung, März 2020, S. 8, 14; abrufbar unter https://www.hrk-nexus.de/fileadmin/redaktion/hrk-nexus/07-Downloads/07-08-RT_Anerkennung/0503_Kriterien_FAQ_03. 2020.pdf). Vorliegend werden die Kernelemente des Rechnungswesens im Rahmen des Pflichtmoduls 20 an der Beklagten deutlich tiefgehender behandelt als dies für die Meisterprüfung an der IHK zu erfolgen hat. Der „Workload“ für das Pflichtmodul beträgt 180 Stunden (à 45 Minuten), wobei 54 Stunden für das Präsenzstudium und 126 Stunden für das Selbststudium vorgesehen sind. Bei der Meisterausbildung entfallen auf die beiden genannten Prüfungsbereiche, die Überschneidungen mit den Lerninhalten des Pflichtmoduls aufweisen, insgesamt 160 Stunden (à 45 Minuten), wobei „Betriebswirtschaftliches Handeln“ einen Aufwand von 100 Stunden und „Kostenwesen“ einen Aufwand von 60 Stunden erfordert (vgl. „Rahmenplan mit Lernzielen“, Inhaltsverzeichnis I, II). Zu beachten ist dabei jedoch, dass jedenfalls die genannten 100 Stunden nicht vollständig angesetzt werden können. Denn in den für den Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln“ vorgesehenen 100 Stunden müssen neben den „Grundlagen des Rechnungswesens“ (s. Punkt 2.5 des „Rahmenplans mit Lernzielen“, S. 12 ff.) noch zahlreiche weitere Themen abgedeckt werden, für die die Beklagte ein volles weiteres Pflichtmodul eingerichtet hat. Das Pflichtmodul 5 „Wirtschaftswissenschaftliche Grundlagen des Sicherheitsmanagements“, dessen erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Teilnahme am Pflichtmodul 20 ist, umfasst ebenfalls einen „Workload“ von 180 Stunden und behandelt unter anderem Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, Unternehmensformen, Hauptfunktionen in Unternehmen, Produktionsfaktoren Arbeit und Betriebsmittel sowie betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation (s. Modulhandbuch, S. 10 ff.). Diese und weitere Themen sind in der Meisterausbildung im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln“ zusammengefasst (s. insbes. Punkt 2.1 „Berücksichtigen von ökonomischen Handlungsprinzipien unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen“, S. 8 f. des Rahmenplans, und Punkt 2.2 „Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation“, S. 9 f. des Rahmenplans). Der „Rahmenplan mit Lernzielen“ enthält keine Differenzierung, wie viele Stunden von den insgesamt 100 Stunden auf die „Grundlagen des Rechnungswesens“ entfallen. Aber selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass die Hälfte der Stunden für das Rechnungswesen aufzuwenden ist (obwohl dies nur eines von fünf Themen im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln“ ist), ergibt sich mit 110 Stunden (50 Stunden plus 60 Stunden für das „Kostenwesen“, s.o.) ein wesentlicher Unterschied zu den 180 Stunden, die das Pflichtmodul 20 für den diesbezüglichen Kompetenzerwerb vorsieht. In einer Gesamtbetrachtung spricht dies dafür, dass der Lern- und Prüfungsstoff, der der Kompetenzvermittlung zum externen und internen Rechnungswesen an der Beklagten zugrunde liegt, in größerer Tiefe bzw. Breite behandelt wird als dies bei der Meisterausbildung der Fall ist. Ein weiterer der Anrechnung entgegenstehender wesentlicher Unterschied ist in diesem Zusammenhang hinsichtlich der zum Nachweis des Kompetenzerwerbs zu erbringenden Prüfungsleistung festzustellen. Denn das Rechnungswesen ist alleiniger Prüfungsgegenstand der zum Abschluss des Pflichtmoduls 20 zu absolvierenden Klausur (s. Modulhandbuch S. 56), während die Klausur zum „Betriebswirtschaftlichen Handeln“ daneben noch die genannten weiteren, insbesondere wirtschaftswissenschaftlichen Themen umfasst (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 - 5, Abs. 5 PrüfVO). Auch das „Kostenwesen“ ist nur einer von vier Prüfungsbereichen, die bei den „Handlungsspezifischen Qualifikationen“ im Handlungsbereich „Organisation“ Gegenstand einer Klausur oder eines mündlichen Fachgesprächs sein können (vgl. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 a - d, Abs. 4 Nr. 1 a - g, Abs. 6 PrüfVO). Die mangelnde Differenzierbarkeit steht einer Anrechnung der jeweiligen Prüfungsleistung auf die Leistungspunkte des Pflichtmoduls bereits entgegen. Ferner besteht ein wesentlicher Unterschied hinsichtlich der Lerninhalte darin, dass die Lehrveranstaltung an der Beklagten ausweislich des Modulhandbuchs (S. 54) sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache abgehalten wird. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Kläger die englischen Fachbegriffe des Rechnungswesens bereits anderweitig vor Aufnahme seines Studiums kennengelernt hat. d) Der Hinweis des Klägers auf eine gemeinsame Erklärung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz vom 26. September 2003, wonach diese sich für eine verbesserte Anerkennung außerhalb der Hochschule erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten für ein Hochschulstudium einsetzen und die Hochschulen aufrufen, zum Beispiel Prüfungen der beruflichen Fortbildung bei adäquatem akademischem Niveau auf ein Studium anzurechnen (abrufbar unter: https://www.dabekom.de/pdf/KMK_Empfehlung_ Vergabe_von_Leistungspunkten.pdf), führt zu keiner anderen Bewertung. Dies gilt auch für seinen Verweis auf den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Februar 2017 zu einem „Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse“, der für Übergänge aus der beruflichen Bildung vorsieht, dass außerhalb der Hochschule erworbene und nachweisbare Qualifikationen und Kompetenzen bei Aufnahme eines Studiums angerechnet werden können, sofern diese den Anforderungen des jeweiligen Studiengangs entsprechen (abrufbar unter: https://www.kmk.org/ fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/2017/2017_02_16-Qualifikationsrahmen.pdf). Denn auch diese knüpfen die Anerkennung maßgeblich an die Voraussetzung der Gleichwertigkeit zwischen den im Rahmen der beruflichen Fortbildung erworbenen Kompetenzen und den Anforderungen des jeweiligen Studiengangs, die hier aus den dargelegten Gründen aber nicht erfüllt ist. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger begehrt die Anerkennung von Prüfungsleistungen und Kompetenzen, die er vor Aufnahme seines Studiums an der Beklagten im Rahmen einer Ausbildung zum Bürokaufmann, einer berufsbegleitenden Ausbildung zum „Geprüften Meister für Schutz und Sicherheit“, während einer mehrjährigen Dienstzeit bei der Bundeswehr sowie an einer anderen staatlichen Hochschule erworben hat. Der Kläger studiert seit dem Wintersemester 2018/2019 im Bachelorstudiengang „Sicherheitsmanagement“ an der Beklagten. Nach dem Erwerb eines Realschulabschlusses hatte er zunächst eine Ausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation absolviert, die er im Jahr 2006 abschloss. Am 1. Januar 2007 trat er in die Bundeswehr ein. Nach dem Grundwehrdienst entschloss er sich zu einer zwölfjährigen Verpflichtung im Truppendienst. Während dieser Zeit absolvierte er unter anderem einen Feldwebellehrgang, eine Protokollausbildung, eine infanteristische Vollausbildung, ein Führungstraining, einen Sprachlehrgang nach NATO-Standard, einen Schießausbilderlehrgang sowie einen Lehrfeldwebellehrgang. Daneben legte er am 2. Februar 2015 die Prüfung zum „Geprüften Meister für Schutz und Sicherheit“ vor der Industrie- und Handelskammer Berlin (IHK) ab, der eine zweijährige berufsbegleitende Vorbereitung vorausgegangen war. Anschließend wurde er für etwa zwei Jahre als Fachlehrer an der Unteroffiziersschule der Luftwaffe eingesetzt. Zum Wintersemester 2016/2017 nahm er unter Freistellung vom Dienst bei der Bundeswehr ein Studium der Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin auf, das er nach erfolgreicher Ablegung der studienbegleitenden Zwischenprüfung zugunsten des streitgegenständlichen Studiengangs an der Beklagten aufgab. Am 15. Oktober 2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Anrechnung seiner an der Humboldt-Universität erbrachten Studienleistungen in den Prüfungsgebieten „Strafrecht 1“, „Zivilrecht 1“ und „Öffentliches Recht 1“ sowie seines anerkannten Abschlusses zum „Geprüften Meister für Schutz und Sicherheit“ auf Module des Studiengangs „Sicherheitsmanagement“ bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 1. November 2018 bescheinigte die Beklagte die Gleichwertigkeit der im Prüfungsgebiet „Zivilrecht 1“ an der Humboldt-Universität erbrachten Studienleistungen und rechnete diese mit der Note 3,7 auf das Pflichtmodul 11 „Zivilrecht“ des Studiengangs „Sicherheitsmanagement“ an. Allen übrigen Anträgen auf Anerkennung bisher erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen wurde nicht entsprochen. Bei Rückfragen sollte sich der Kläger direkt an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, Herrn P ..., wenden. Dieser hatte am 30. Oktober 2018 auf dem Antrag des Klägers handschriftlich notiert, dass eine weitergehende Anrechnung nicht erfolgen könne, weil es für „Strafrecht 1“ kein entsprechendes Modul gebe und hinsichtlich des Prüfungsgebietes „Öffentliches Recht 1“ das „berufsfeldorientierte Recht fehle“. Den Antrag auf Anerkennung des Abschlusses zum „Geprüften Meister für Schutz und Sicherheit“ bezeichnete er als „unspezifisch“. Diese Begründungen wurden nicht in den Bescheid übernommen. Daraufhin wandte sich der Kläger mit E-Mail vom 7. November 2018 an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Er gab an, sich besonders für die Anerkennung von Leistungen zu interessieren, die er im Rahmen der Prüfung zum „Geprüften Meister für Schutz und Sicherheit“ belegt habe. Zusätzlich wolle er „gern die Wertigkeit der Lehrgänge der Laufbahnausbildung von Soldaten“ besprechen. Er fügte der E-Mail eine Übersicht bei, in der er seine Prüfungsleistungen und Qualifikationen einzelnen Modulen des Studiengangs „Sicherheitsmanagement“ zuordnete. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses antwortete mit E-Mail vom gleichen Tag, dass für eine Anerkennung außer-hochschulmäßiger Leistungen nach § 23a des Berliner Hochschulgesetzes erforderlich sei, dass die akademischen und inhaltlichen Standards weitgehend identisch seien. Im Übrigen sei er mit den soldatischen Lehrgängen einschließlich der Offiziersausbildung aufgrund der eigenen Biographie gut vertraut und es gebe dabei gravierende Unterschiede zum Standard einer Hochschule. Am 27. November 2018 legte der Kläger „Widerspruch“ insbesondere gegen die Nichtanerkennung seines Meisterabschlusses ein. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass es nach dem Berliner Hochschulgesetz um die Anerkennung erworbener Kompetenzen gehe und dies Befugnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten umfasse, die nicht formal nach der Dauer der Ausbildung zu bemessen seien. Die ausweislich der Prüfungsordnung der IHK in seiner Meisterausbildung vermittelten Kompetenzen seien mit den in den Modulbeschreibungen des Studiengangs „Sicherheitsmanagement“ genannten Kompetenzen vergleichbar. Es müssten 13 Pflichtmodule mit einem Gesamtwert von 88 Leistungspunkten anerkannt werden. Mit der am 3. Juni 2019 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Anerkennung weiterer Studienleistungen, die er an der Humboldt-Universität erbracht habe, sei ohne Begründung abgelehnt worden, obwohl eine solche vorgeschrieben sei. Jegliche Nachfragen seinerseits seien weitestgehend ignoriert worden. Kompetenzen aus seiner Dienstzeit als Soldat seien ebenfalls gänzlich unberücksichtigt geblieben. Eine Einzelfallprüfung bezüglich seiner militärischen Ausbildung habe bis heute mangels Anhörung nicht vorgenommen werden können. Die bestandene juristische Zwischenprüfung decke alle Grundlagen zu Staatsprinzipien und Grundrechten des Pflichtmoduls 3 „Rechtliche Grundlagen“ ab. Der noch fehlende Teil des Pflichtmoduls betreffe Grundlagen unternehmerischer Tätigkeiten in der Sicherheitsbranche, die Gegenstand seiner Meisterausbildung gewesen seien. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 1. November 2018 zu verpflichten, seine an der Humboldt-Universität erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen in den Prüfungsgebieten Strafrecht 1 und Öffentliches Recht 1, seinen Abschluss als Geprüfter Meister für Schutz und Sicherheit bei der IHK, seinen Abschluss als Kaufmann für Bürokommunikation sowie seine militärischen Qualifikationen, wie sie aus der als Anlage zu Protokoll genommenen Übersicht hervorgehen, auf Module des Bachelorstudiengangs „Sicherheitsmanagement“ bei der Beklagten anzurechnen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie unter anderem aus, dass der Kläger nur bezüglich der Module aus dem rechtswissenschaftlichen Studium an der Humboldt-Universität dezidierte und nachvollziehbare Unterlagen vorgelegt habe, die gleichwohl zunächst unvollständig gewesen seien, da die Angabe gefehlt habe, auf welche Module eine Anrechnung erfolgen solle. Die beiden Module „Strafrecht 1“ und „Öffentliches Recht 1“ hätten nicht anerkannt werden können, weil es im Studiengang „Sicherheitsmanagement“ keine vergleichbaren Module gebe. Die in Betracht kommenden Pflichtmodule 3 „Rechtliche Grundlagen“ und 7 „Rechtliche Befugnisse“ enthielten zu mehr als 50 % Inhalte, die in den Modulen des Studiengangs Rechtswissenschaft nicht enthalten seien. Der Abschluss zum „Geprüften Meister für Schutz und Sicherheit“ habe nicht angerechnet werden können, weil keine spezifische Aufstellung der Lehrgangs- und Prüfungsbestandteile sowie des zeitlichen Umfangs vorgelegt worden sei. Den Beschreibungen in der Prüfungsordnung der IHK sei zu entnehmen, dass viele Bereiche aus den Modulen des Studiengangs in der Ausbildung keine Rolle spielten. Die in allen Modulbeschreibungen enthaltenen vier Kompetenzziele (Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz) würden nur ansatzweise bei den berufs- und arbeitspädagogischen sowie den handlungsspezifischen Qualifikationen angesprochen, während insbesondere die Methodenkompetenz weitgehend fehle. Eine Vergleichbarkeit sei deshalb nicht gegeben. Die Feldwebel- und weiteren Lehrgänge bei der Bundeswehr seien völlig unspezifisch angegeben worden. Auch insoweit bestehe hinsichtlich der genannten Kompetenzziele keine Vergleichbarkeit. Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren auf Hinweis des Gerichts vom 9. Juni 2020 weitere Unterlagen unter anderem zum Inhalt des Vorbereitungskurses für die Meisterprüfung sowie des Feldwebellehrgangs und weiterer Lehrgänge bei der Bundeswehr vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 10. August 2020 hat der jetzige Vorsitzende des Prüfungsausschusses des Studiengangs „Sicherheitsmanagement“, P ..., mitteilen lassen, dass er auch nach Durchsicht dieser Unterlagen im Ergebnis an der ablehnenden Entscheidung seines Vorgängers festhalte. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 12. November 2021 ausführlich persönlich angehört worden. Hinsichtlich seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift, Bl. 75 ff. d. A., Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte, den Inhalt des Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der als Beiakte erfassten Unterlagen des Klägers verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.