Beschluss
12 L 312/21
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:1118.12L312.21.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn diese kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, Voraussetzung ist, dass eine eigene Interessenabwägung des Gerichts ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit überwiegt, wobei die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die gesetzliche Wertung des Vorrangs des Vollzugsinteresses zu beachten sind. (Rn.7)
2. Von den Mitgliedern, die mit der Zahlung der Beiträge länger als zwei Wochen in Verzug sind, soll ein einmaliger Säumniszuschlag erhoben werden. (Rn.13)
3. Eine unbillige Härte besteht, wenn durch die sofortige Vollziehung ein Nachteil entsteht, der über die sofortige Zahlung hinausgeht und zu einem später nicht oder nur schwer rückgängig zu machenden Schaden führt, wie etwa die wirtschaftliche Existenzvernichtung. (Rn.14)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 11.755,42 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn diese kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, Voraussetzung ist, dass eine eigene Interessenabwägung des Gerichts ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit überwiegt, wobei die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die gesetzliche Wertung des Vorrangs des Vollzugsinteresses zu beachten sind. (Rn.7) 2. Von den Mitgliedern, die mit der Zahlung der Beiträge länger als zwei Wochen in Verzug sind, soll ein einmaliger Säumniszuschlag erhoben werden. (Rn.13) 3. Eine unbillige Härte besteht, wenn durch die sofortige Vollziehung ein Nachteil entsteht, der über die sofortige Zahlung hinausgeht und zu einem später nicht oder nur schwer rückgängig zu machenden Schaden führt, wie etwa die wirtschaftliche Existenzvernichtung. (Rn.14) Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 11.755,42 Euro festgesetzt. Die Anträge des Antragstellers, die sinngemäß darauf gerichtet sind, 1. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 17. Juni 2021 gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 18. Mai 2021 anzuordnen, 2. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 9. August 2021 gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen vom 9. Juli 2021 anzuordnen, 3. den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sämtliche Beitragsrückstände des Antragstellers, die zusätzlich mit dem Bescheid vom 9. Juli 2021 festgesetzten Säumniszuschläge sowie die mit vollstreckbarem Bescheid vom 10. September 2021 geltend gemachten weiteren Kosten und Zustellkosten vorläufig zu erlassen oder niederzuschlagen, hilfsweise kosten- und zinsfrei bis zum Vorliegen der noch ausstehenden Einkommensteuerbescheide des Antragstellers für die Kalenderjahre 2014 bis 2017 zu stunden, haben keinen Erfolg. I. 1. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthafte Antrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet. Entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen die Anforderung von öffentlichen Abgaben, zu denen der Beitrag für das Versorgungswerk zählt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2006 – 7 S 1.05 –), setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder dass die Vollziehung für den Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2010 – 10 S 37.09, NVwZ 2010, 724; BayVGH, Beschluss vom 26. November 2018 – 6 CS 18.1567 – juris Rn. 8; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 980). Nach diesen Maßstäben bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Beitragsbescheides des Antragsgegners vom 18. Mai 2021. Der Antragsteller ist seit Februar 2002 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin – RAVG Bln – vom 2. Februar 1998 (GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. November 2018 (GVBl. S. 649) i.V.m. § 10 Nr. 2 der Satzung des Antragsgegners (Stand 1. November 2019 / 13. Dezember 2019) – Satzung – Pflichtmitglied des Antragsgegners und somit zur Beitragsleistung verpflichtet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RAVG Bln, § 30 Abs. 1 der Satzung). Die Höhe der zu leistenden Beiträge wird nach § 7 Abs. 1 Satz 1 RAVG durch die Satzung einkommensbezogen bestimmt. Nach dem insoweit maßgeblichen § 30 der Satzung ist jedes Mitglied des Antragsgegners verpflichtet, den Pflichtbeitrag zu entrichten (Abs. 1). Der Regelpflichtbeitrag entspricht 5/10 des höchsten Betrags in der allgemeinen Rentenversicherung und ist geschuldet, wenn das Mitglied keinen Antrag auf Erhöhung gemäß Absatz 3 stellt und sich der Beitrag nicht nach Absatz 4 errechnet (Abs. 2). Danach vermindert sich der Regelpflichtbeitrag im Verhältnis der nachgewiesenen Einkünfte zu der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (persönlicher Pflichtbeitrag) für Mitglieder, deren Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Einnahmen aus anwaltlicher Tätigkeit oder Tätigkeit, die mit dieser in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang steht, unter Abzug der Betriebsausgaben) die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht erreichen. Der Einkommensnachweis wird durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides des vorletzten Kalenderjahres erbracht; wird der Einkommensteuerbescheid innerhalb eines Jahres nicht vorgelegt, wird der Regelpflichtbeitrag rückwirkend auch für den Zeitraum der vorläufigen Ermäßigung festgesetzt; wird binnen eines Jahres nach Beginn des Beitragszeitraumes, für den die Festsetzung des persönlichen Pflichtbeitrages begehrt wird, kein Einkommensnachweis vorgelegt, wird der Regelpflichtbeitrag geschuldet (Abs. 5 Nr. 1). Danach ist gegen die Festsetzung des Regelpflichtbeitrages für die Kalenderjahre 2016 bis 2019 mit Bescheid vom 18. Mai 2021 nichts zu erinnern. Der Antragsteller hat trotz zahlreicher Aufforderungen durch den Antragsgegner, die jeweils entsprechenden Einkommensteuerbescheide der Jahre 2014 bis 2017 vorzulegen, die Einkommensteuerbescheide nicht eingereicht. Der Antragsgegner hat zuletzt mit Schreiben vom 24. März 2021 den Antragsteller daran erinnert, die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2014 bis 2017 vorzulegen und ihn auf die letztmalige Fristverlängerung bis zum 31. März 2021 hingewiesen. Der Antragsteller ist der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und hat keine Einkommensnachweise vorgelegt, die dem Antragsgegner eine individuelle Einkommensberechnung ermöglichen würden. Da der Antragsteller somit die Höhe seines Einkommens in den Jahren 2014 bis 2017 nicht nachgewiesen hat, durfte der Antragsgegner mangels anderweitiger Anhaltspunkte von dem Regelpflichtbeitrag ausgehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2010 – 12 N 41.10 – juris Rn. 4). Die Behauptung des Antragstellers, dass ihm eine letzte Frist bis zum 31. März 2021 nicht gesetzt worden sei, ist unbeachtlich. Denn der Antragsgegner hat ihm mehrmals Fristen zur Abgabe der Einkommensteuerbescheide unter Hinweis darauf, dass bei Fristablauf der Regelpflichtbeitrag festgesetzt werde, gesetzt, die der Antragsteller allesamt nicht eingehalten hat. Teilweise hat der Antragsgegner auf telefonische oder schriftliche Anträge des Antragstellers, die Abgabefrist zu verlängern, trotz Fristablaufs von der Festsetzung des Regelpflichtbeitrages zunächst abgesehen. Spätestens durch das Schreiben des Antragsgegners vom 24. März 2021 hätte dem Antragsteller klar sein müssen, dass die Frist zur Übersendung der Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2017 am 31. März 2021 endet. Entgegen der Ansicht des Antragstellers handelt es sich nicht um eine „plötzliche und überraschende Haltungsänderung des Antragsgegners betreffend die Gewährung weiterer Fristverlängerungen“. Der Antragsteller kann nicht überrascht davon sein, dass der Antragsgegner, die ihn bereits mit Schreiben vom 30. November 2015, also vor knapp 6 Jahren, unter Fristsetzung aufgefordert hatte, den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 vorzulegen, die Fristen nicht auf unbegrenzte Zeit verlängert. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller keinerlei Bemühungen zeigte, seiner Verpflichtung zur Vorlage der Einkommensteuerbescheide nachzukommen. Durch mehrere im Kern gleichlautende Schreiben teilte er mit, dass die entsprechenden Einkommensteuerbescheide noch nicht vorlägen, er sich aufgrund seiner gesundheitlichen Situation derzeit nur eingeschränkt um seine steuerlichen Angelegenheiten kümmern könne und dass er in den vergangenen Jahren lediglich Verluste erwirtschaftet habe. Entgegen seiner Ankündigungen in seinen jeweiligen Schreiben, dass er die für die Festsetzung der Einkommensteuer erforderlichen Unterlagen kurzfristig beim Finanzamt einreichen werde, hat er offensichtlich keine Anträge auf Einkommensteuerfestsetzung gestellt. Allein die wiederkehrende Behauptung des Antragstellers, dass er in den maßgeblichen Kalenderjahren nur „Verluste erwirtschaftet“ habe, stellt keine Grundlage für die Festsetzung des Mindestbeitrags dar. Es war auch nicht erforderlich, den Antragsteller vor der Entscheidung des Gerichts zur Glaubhaftmachung seiner finanziellen Lage aufzufordern. Denn er hatte hinreichend Gelegenheit, in dem seit knapp zwei Monaten anhängigen Verfahren aussagekräftige Unterlagen einzureichen. 2. Der Antrag zu 2. ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen die Anforderung von Säumniszuschlägen entfällt ebenfalls gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO. Denn auch die Säumniszuschläge stellen öffentliche Abgaben dar, weil sie nicht nur ein Druckmittel gegenüber dem Beitragsschuldner zur pünktlichen Zahlung darstellen, sondern auch der Deckung des Finanzbedarfs der öffentlichen Hand dienen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2005 – 9 S 10.05 – juris Rn. 6). Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 9. August 2021 war nicht anzuordnen, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 9. Juli 2021, mit dem die Zahlung der rückständigen Beiträge angemahnt und ein Säumniszuschlag in Höhe von 461,00 Euro festgesetzt wird, bestehen. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Säumniszuschläge ist § 33 Abs. 6 Satz 1 der Satzung des Antragsgegners. Hiernach soll von den Mitgliedern, die mit der Zahlung der Beiträge länger als zwei Wochen in Verzug sind, ein einmaliger Säumniszuschlag i.H.v. 2 vom Hundert der rückständigen Beiträge erhoben werden. Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt des Bescheiderlasses vor. Der Antragsgegner hat mit Beitragsbescheid vom 18. Mai 2021 für die Beitragsjahre 2016 bis 2019 jeweils den Regelpflichtbeitrag festgesetzt und die entsprechenden vorläufigen Beitragsbescheide aufgehoben sowie die Überweisung der rückständigen Beiträge erbeten, die er unter Anrechnung der vom Antragsteller geleisteten Zahlungen zutreffend errechnet hat. Somit bestand eine Zahlungspflicht für den Antragsteller in der ermittelten Höhe. Denn der von ihm gegen den Beitragsbescheid erhobene Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung (siehe oben 1.). Da die Beiträge gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 der Satzung bis zum 15. eines jedes Monats zu entrichten sind, befand sich der Antragsteller am 30. Juni 2021 länger als zwei Wochen mit der Beitragszahlung in Rückstand. Der Antragsgegner hat die Höhe des Säumniszuschlages entsprechend § 33 Abs. 6 der Satzung zutreffend errechnet. Ein Ausnahmefall, der ein Abweichen von der Regelvorschrift des § 33 Abs. 6 Satz 1 der Satzung („soll ein einmaliger Säumniszuschlag … erhoben werden“) erfordert, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine unbillige Härte, bei deren Vorliegen in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen den Beitragsbescheid und den Säumniszuschlag festsetzenden Bescheid anzuordnen wäre, ist weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht. Eine solche besteht, wenn durch die sofortige Vollziehung ein Nachteil entsteht, der über die sofortige Zahlung hinausgeht und zu einem später nicht oder nur schwer rückgängig zu machenden Schaden führt, wie etwa die wirtschaftliche Existenzvernichtung (Puttler in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 145). Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, inwieweit eine etwaige Vollstreckung aus dem Beitragsbescheid seine wirtschaftliche Existenz vernichten würde. Auch insoweit hat er keinerlei aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt. 3. Der weitere Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sämtliche Beitragsrückstände sowie die Säumniszuschläge und die mit Bescheid vom 10. September 2021 geltend gemachten weiteren Kosten vorläufig zu erlassen oder niederzuschlagen, hilfsweise kosten- und zinsfrei bis zum Vorliegen der noch ausstehenden Einkommensteuerbescheide des Antragstellers für die Kalenderjahre 2014 bis 2017 zu stunden, bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Es besteht insbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, da er in seinem Widerspruch vom 17. Juni 2021 gegen den Beitragsfestsetzungsbescheid vom 18. Mai 2021 den Erlass, die Niederschlagung und die Stundung beantragt hat. Der Antrag auf Erlass einer einstweilen Anordnung ist indes unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehrt der Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsache, unterliegt der Erlass einer einstweiligen Anordnung besonderen Voraussetzungen. Es müssen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können. Erforderlich ist weiter, dass der Antragsteller mit seinem Begehren in einem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben wird (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2006 – OVG 8 S 50.06 – juris Rn. 16 m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht. Er hat voraussichtlich keinen Anspruch auf Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Beiträgen und Kosten. Gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 der Satzung gilt für Stundung, Niederschlagung und Erlass von Beiträgen und Kosten § 76 Abs. 2 SGB IV entsprechend. Danach darf der Versicherungsträger Ansprüche nur stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird; niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen, und erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. a) Beanstandungsfrei nimmt der Antragsgegner eine erhebliche Härte an, wenn sich der Anspruchsgegner aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse in vorübergehenden ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung in sie geraten würde. Von einer erheblichen Härte könne dann ausgegangen werden, wenn das Mitglied durch Bescheinigung des Sozialamtes nachweist, dass es im Falle der Zahlung hilfebedürftig im Sinne der Vorschrift des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt würde oder bei Bezug von Arbeitslosengeld II, wenn das Mitglied seine Tätigkeit als Rechtsanwalt vorübergehend nicht ausübt und keine Nebeneinkünfte erzielt. Diese Anforderungen des Antragsgegners entsprechen den in der Kommentarliteratur vertretenen Voraussetzungen für eine Stundung nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV. Danach ist das Einräumen einer Stundung nur zulässig, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Eine solche erhebliche Härte sei gegeben, wenn der Schuldner in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten ist und die sofortige Einziehung des fälligen Anspruchs die wirtschaftliche Existenz des Schuldners erheblich gefährden würde. Eine Stundung könne angebracht sein, wenn sich der Schuldner in vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten befindet und glaubhaft macht, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Begleichung der Schuld möglich ist (vgl. Kreikebohm SGB IV/Brandt, 3. Aufl. 2018, SGB IV § 76 Rn. 7). Der Antragsteller hat, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist, eine erhebliche Härte nicht dargetan. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller sich in vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten befindet. Einerseits gibt er an, seit 2016 mit seiner anwaltlichen Tätigkeit Verluste zu erwirtschaften, sodass – bei Zugrundelegung seines eigenen Vortrages – von bloß vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht die Rede sein kann, andererseits hat er seine wirtschaftliche Situation gerade nicht dargelegt und keine entsprechenden Bescheinigungen vorgelegt. b) Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Niederschlagung der Ansprüche des Antragsgegners nicht glaubhaft gemacht. Ansprüche dürfen vom Versicherungsträger nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 SGB IV nur niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen. Für die Entscheidung, ob Ansprüche niedergeschlagen werden, sind reine Zweckmäßigkeitserwägungen maßgebend (Kreikebohm SGB IV/Brandt, 3. Aufl. 2018, SGB IV § 76 Rn. 11). Die Niederschlagung darf nur nach objektiven Kriterien erfolgen, persönliche Verhältnisse sind hierbei nicht zu berücksichtigen (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 12. Dezember 2016 – L 1 KR 62/16 – juris). Ob die Einziehung objektiv keinen Erfolg haben wird, beurteilt sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen, d.h. nach den aktuellen und künftigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Schuldners. Der Antragsteller hat diesbezüglich weder dem Antragsgegner noch dem Gericht einschlägige Unterlagen vorgelegt. c) Ein Anspruch auf Erlass der Beiträge ist ebenfalls nicht gegeben. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Einziehung der Beiträge unbillig wäre. Eine solche Unbilligkeit kann sich aus persönlichen Gründen des Schuldners ergeben, wenn er in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage ist und zu erwarten ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde (Kreikebohm SGB IV/Brandt, 3. Aufl. 2018, SGB IV § 76 Rn. 21). Der Antragsteller hat, wie oben bereits ausgeführt, keine Unterlagen vorgelegt, denen eine Unbilligkeit im oben genannten Sinne entnommen werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass die Verfolgung des Anspruchs des Antragsgegners in der Sache unbillig wäre, sind somit weder dargetan noch ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus §§ 39 ff, 52 f des Gerichtskostengesetzes – GKG –. Die Kammer hat hierbei zugrunde gelegt, dass der Antragsteller gegen die Beitragsfestsetzungen für die Jahre 2016 bis 2017 nur insoweit vorgeht, soweit sie über den jeweiligen Mindestbeitrag hinausgehen. Weiterhin war bei der Streitwertfestsetzung der im Bescheid vom 9. Juli 2021 festgesetzte Säumniszuschlag zu berücksichtigen. Der sich daraus ergebende Betrag ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur zur Hälfte anzusetzen (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013).