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Urteil

12 K 466.18

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:1214.12K466.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. Dezember 2021 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig und unbegründet. Die Klage ist unzulässig, weil ihr das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Ein solches fehlt für Klagen, deren Erfolg die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1992 – BVerwG 5 B 32.92 –, juris Rn. 4; Eyermann, Kommentar zur VwGO, 15. Aufl. 2019, Vorbem. §§ 40-53 Rn. 16 m. w. Nachw.). Denn niemand darf die Gerichte unnütz und mutwillig bemühen, wenn ein vernünftiger Zweck der Rechtsverfolgung nicht erkennbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1979 – BVerwG 7 B 196.79 –, juris Rn. 4 ff.). Bezogen auf bereits bestandene Prüfungen ist ein Rechtsschutzbedürfnis deshalb zu verneinen, wenn der streitigen Leistungsbewertung für die weitere berufliche Laufbahn des Klägers keine ausschlaggebende Bedeutung (mehr) zukommt. Ob dies der Fall ist, ist nicht abstrakt, sondern konkret unter Berücksichtigung der dem jeweiligen Prüfungsverfahren zugrundeliegenden Umstände und der Art und Bedeutung der Prüfung für den weiteren Werdegang des Prüflings zu beantworten. Hierbei kann es eine Rolle spielen, ob die Prüfungsteilnote auf dem Zeugnis erkennbar ist, ob die Verbesserung eine Auswirkung auf die Gesamtnote hat und ob eine solche Verbesserung konkrete Auswirkungen auf die Berufschancen hat. Auch die jeweilige Situation des Prüflings ist zu würdigen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. Februar 2019 – VG 3 K 251.18 –, juris Rn. 24). Im Falle von sog. Verbesserungsklagen ist ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann gegeben, wenn die angestrebte Verbesserung reale positive Folgen für den Prüfling hat. Dies ist etwa anzunehmen, wenn die Zulassung zum Studium oder der Erfolg einer Bewerbung um eine bestimmte Stelle von dem verbesserten Ergebnis abhängt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. September 2014 – OVG 10 B 6.12 –, juris Rn. 22 ff.; VG Lüneburg, Urteil vom 22. November 2018 – 6 A 536/16 –, juris Rn. 70; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht 8. Aufl. 2022, Rn. 847). Rein spekulative künftige Konkurrenz- oder Bewerbungssituationen, in denen es auf die Note ankommen könnte, sind nicht zur Begründung eines Rechtsschutzbedürfnisses geeignet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. August 2017 – OVG 6 N 38.17 –, S. 3 d. amtl. Entsch.-Abdr.). Dass die Relevanz einer Note für die Zukunft nicht völlig ausgeschlossen werden kann, reicht als abstrakte Erwägung für die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses ebenfalls nicht aus (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. Februar 2019, a.a.O., juris Rn. 26). Nach diesem Maßstab hat der Kläger nach den gesamten Umständen des Falles kein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Sachentscheidung. Soweit er meint, das Rechtsschutzbedürfnis ergebe sich bereits aus der Tatsache der Klageerhebung und sei grundsätzlich zu vermuten, übersieht er, dass es sich bei dieser Sachurteilsvoraussetzung um eine von Amts wegen in jeder Lage des Prozesses zu prüfende Voraussetzung handelt, für die die Rechtsprechung im Bereich der sogenannten Verbesserungsklagen die aufgezeigten Grundsätze entwickelt hat. Für das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung trägt er selbst die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, Vorb § 40 Rn. 11, 16). Dieser Anforderung ist er jedoch trotz wiederholter Nachfragen des Gerichts nicht gerecht geworden. Es ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht geworden, dass ein verbessertes Ergebnis im Studiengang „Master of Public Administration“ (MPA) reale positive Folgen beispielsweise für die Zulassung zu einem (weiteren) Studiengang oder für den Erfolg einer konkreten Bewerbung um eine bestimmte Stelle hätte. Dies gilt insbesondere hinsichtlich seines Vorbringens, er bewerbe sich gegenwärtig für ein berufsbegleitendes Studium an der Humboldt-Universität zu Berlin, wobei es sich um den Master-Studiengang „Beratung und Beratungswissenschaft - Coaching, Training, Consulting und Human-Centred Design“ (M. Sc.) handelt, den die Humboldt-Universität zu Berlin in Kooperation mit dem „artop-Institut“ an der Humboldt-Universität zu Berlin anbietet. Die Abschlussnote eines vorangegangenen Hochschulstudiums sei dabei ein wesentliches Kriterium des Auswahlverfahrens. Die Abschlussnote seines ersten Hochschulstudiums sei schlechter als die des streitgegenständlichen Studiengangs, weshalb Letztere für ihn von besonderer Bedeutung sei. Der Kläger hat insoweit schon nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass seine offenbar im April oder Mai 2021 für das Wintersemester 2021/2022 eingereichte Bewerbung unter Hinweis auf unzureichende Abschlussnoten abgelehnt worden wäre (vgl. die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte E-Mail des Studiengangskoordinators für den Studiengang „Beratung und Beratungswissenschaft“ vom 1. Mai 2021). Die Bewerbungsfrist endete bereits am 31. August 2021. Gleichwohl hat er zum Ausgang des Bewerbungsverfahrens keine Angaben gemacht. Ungeachtet dessen kommt es entgegen der Auffassung des Klägers für die Zulassung zu dem beabsichtigten weiteren Master-Studiengang auf die Abschlussnote des streitgegenständlichen Studiengangs auch nicht entscheidend an. Denn dafür ist als allgemeine Zugangsvoraussetzung der Abschluss eines mindestens dreijährigen Hochschulstudiums erforderlich, mit dem Studienleistungen und Prüfungen im Umfang von mindestens 180 Leistungspunkten oder -äquivalent erworben wurden (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 der Fächerübergreifenden Satzung zur Regelung von Zulassung, Studium und Prüfung der Humboldt-Universität zu Berlin – ZSP-HU – i. V. m. Fachspezifische Zulassungs- und Zugangsregeln Nr. 2.2.3.28 des Masterstudiengangs „Beratung und Beratungswissenschaft“, abrufbar unter: https://www.hu-berlin.de/de/hu/verwaltung/ccww/wissenschaftliche-weiterbildung/weiterbildende-masterstudiengaenge/beratung-und-beratungsswissenschaft/2-2-3-28-2020-beratung_und_beratungswissenschaft.pdf). Diese Voraussetzung erfüllt der nur zweijährige Master-Studiengang „Public Administration“ an der Beklagten, bei dem nur insgesamt 90 Leistungspunkte erworben werden können, nicht. Dieser Studiengang ist auch für die zwingend zu erfüllende erweiterte Zugangsvoraussetzung unerheblich, wonach mindestens einjährige qualifizierte berufspraktische Erfahrung mit Bezügen zur Personal-, Usability- oder Organisationsberatung nachzuweisen ist. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte E-Mail des Studiengangskoordinators für den Studiengang „Beratung und Beratungswissenschaft“ vom 1. Mai 2021 spricht ebenfalls dafür, dass er die allgemeine und die erweiterte Zugangsvoraussetzungen erfüllt, ohne dass es dafür auf eine bessere Abschlussnote in dem streitgegenständlichen Studiengang ankäme. Ausweislich dieser E-Mail geht der Studiengangskoordinator aufgrund der Angaben des Klägers in dem bereits bei der Humboldt-Universität eingereichten Anmeldeformular „stark“ davon aus, dass dieser die Zulassungsvoraussetzungen erfülle, weil er „einen regulären ersten Studienabschluss (Jura)“ besitze und über „mindestens ein Jahr Berufserfahrung“ verfüge. Da erst im Herbst 2022 die neue Kohorte starte, sei noch reichlich Zeit. Bis dahin benötige er „in jedem Fall die Nachweise des Studienabschlusses“ sowie der „Berufserfahrung“. Weder die genannte E-Mail des Studiengangskoordinators noch das sonstige Vorbringen des Klägers lassen ferner erkennen, dass es für den Master-Studiengang an der Humboldt-Universität regelmäßig mehr Bewerber als Plätze gibt und unter denjenigen, die die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, ein Auswahlverfahren anhand der in der Fachspezifischen Zulassungs- und Zugangsordnung genannten Auswahlkriterien 1 bis 4 stattfinden müsste (abrufbar unter: https://www.hu-berlin.de/de/hu/verwaltung/ccww/wissenschaftliche-weiterbildung/weiterbildende-masterstudiengaenge/ beratung-und-beratungsswissenschaft/2-2-3-28-2020-beratung_und_beratungswissenschaft.pdf). Aber selbst wenn dies der Fall wäre, käme es dabei auf die Abschlussnote in dem streitgegenständlichen Master-Studiengang „Public Administration“ nicht an. Bei Auswahlkriterium 1 werden zwar für das „Ergebnis des berufsqualifizierenden Abschlusses eines vorangegangenen Hochschulstudiums“ je nach Note Auswahlpunkte vergeben. Den zugehörigen Erläuterungen ist indes zu entnehmen, dass es nur bei „mehreren gleichrangigen höchsten Hochschulabschlüssen“ auf den Abschluss mit der besten Abschlussnote ankommt. Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei dem in Rechtswissenschaften erworbenen Abschluss und dem streitgegenständlichen Master-Abschluss nicht um derartige gleichrangige Abschlüsse, die in Konkurrenz zueinander treten könnten. Der Master-Studiengang kann allenfalls bei Auswahlkriterium 4 „Zusätzliche Aus- und Weiterbildungen mit Bezügen zu Personal-, Usability- und Organisationsberatung“ eine Rolle spielen. Bei diesem Auswahlkriterium werden jedoch keine Punkte für die erzielte Note, sondern nur für den jeweiligen zeitlichen Umfang der zusätzlichen Aus- und Weiterbildung vergeben. Soweit der Kläger weiter vorträgt, er plane eine Promotion, für die ein möglichst guter Master-Abschluss die Zulassungschancen ebenfalls verbessere, ist sein Vorbringen trotz Bestreitens derartiger Pläne seitens der Beklagten unsubstantiiert geblieben. Eine allgemeine Absicht, sich eventuell irgendwann in der Zukunft an irgendeinem Lehrstuhl für eine Promotion zu bewerben, genügt nach den dargelegten Maßstäben nicht für die Begründung eines Rechtsschutzbedürfnisses. Dies gilt im Ergebnis auch für sein erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußertes Vorbringen, er werde beim Bundesministerium der Verteidigung als „Rechtsberater Stabsoffizier“ verwendet und habe sein Karriereziel „Oberstleutnant“ erreicht. Um noch weiterzukommen, seien weitere Abschlüsse mit möglichst guten Noten sinnvoll. Es ist schon offengeblieben, welche weiteren Verwendungen der Kläger konkret anstrebt und inwieweit die Verbesserung der Abschlussnote in dem Master-Studiengang „Public Administration“ von „gut“ auf „sehr gut“ dazu etwas beitragen könnte. Schließlich kann sich der Kläger zur Begründung eines Rechtsschutzbedürfnisses nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe sich durch das Studium der Verwaltungswissenschaften eine weitere zusätzliche Berufsmöglichkeit eröffnet, die bei Ausschreibungen auf Stellen im öffentlichen Dienst von Vorteil sei. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass ihm diese Berufsmöglichkeit wegen seines Notendurchschnitts von 1,7, der im Übrigen dem Durchschnitt der Absolventen und Absolventinnen seines Jahrgangs entspricht, nur eingeschränkt zugänglich oder gar verschlossen wäre, sind nicht erkennbar. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei auch dem Umstand zu, dass der Kläger bereits seit vielen Jahren im öffentlichen Dienst tätig ist und sich nicht erst am Anfang seiner beruflichen Laufbahn befindet. Der Masterabschluss wird insbesondere nicht für die erste Einstellung in den öffentlichen Dienst benötigt. Im Laufe des Berufslebens treten Abschlussnoten bei der Bewerbung auf höherwertige Stellen zunehmend in den Hintergrund und es entscheiden die Leistungen am Arbeitsplatz, die in dienstlichen Beurteilungen niedergelegt sind (vgl. VG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2015 – VG 12 K 1265.13 –, S. 4 f. d. amtl. Entsch.-Abdr.). Die Klage ist zudem unbegründet. Das Abschlusszeugnis des Klägers vom 14. Juni 2018 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die begehrte Neubewertung von Prüfungsleistungen seines Masterstudiums und auf Erteilung eines neuen Abschlusszeugnisses mit einer besseren Gesamtnote (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Bewertungen der Prüfungsleistungen der schriftlichen Masterarbeit sowie in den Modulen 4 und 5 weisen keine Fehler auf. Prüfungsentscheidungen unterliegen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Dies folgt aus der Eigenart einer Prüfungsentscheidung als einem höchstpersönlichen Fachurteil über die Qualität einer Prüfungsleistung. Soweit es sich um prüfungsspezifische Wertungen handelt, steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu. Der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum bezieht sich auf die Gesichtspunkte, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres – insbesondere nicht isoliert – nachvollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Er betrifft etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen; hier haben sie nur zu prüfen, ob die Prüfer die rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten haben. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn das vorgeschriebene Prüfungsverfahren nicht eingehalten worden ist, die Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen sind, sie allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet haben, sich von unsachlichen Erwägungen haben leiten lassen oder ihre Bewertungen willkürlich sind. Uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind jedoch Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – BVerfG 1 BvR 419/81 und 213/83 –, juris, insb. Rn. 55 ff.; BVerwG, Urteile vom 21. Oktober 1993 – BVerwG 6 C 12.92 –, juris Rn. 20 ff., und vom 16. März 1994 – BVerwG 6 C 5.93 –, juris Rn. 32 ff., und vom 5. März 2018 – BVerwG 6 B 71.17 –, juris Rn. 8 f.). Den Prüfling trifft in diesem Zusammenhang allerdings die Pflicht, behauptete Korrekturfehler mit „wirkungsvollen Hinweisen“ zu dokumentieren, das heißt sie substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen. Soll das Vorbringen im Prüfungsrechtsstreit berücksichtigt werden können, hat der Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist; dabei hat er auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen einzugehen. Eine bloße Wiederholung des eigenen Standpunktes auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis reicht nicht aus. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss vielmehr mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien einsichtig gemacht werden. Der Prüfling kann etwa mit geeigneten Mitteln in qualifizierter Weise plausibel machen, dass die konkrete fachwissenschaftliche Beurteilung der Prüfer einem Fachkundigen als unhaltbar erscheine. Macht er geltend, die Prüfer hätten zu einer verallgemeinerungsfähigen Frage eine vom Prüfling vertretene Auffassung als falsch bewertet, obwohl diese Auffassung in Wahrheit vertretbar sei und so auch vertreten werde, so hat er den Gegenstand zwischen seinem Standpunkt und dem der Prüfer in qualifizierter Weise aufzuzeigen, das heißt er muss zunächst anhand genau zu benennender Prüferbemerkungen klarstellen, was genau die Prüfer seiner Meinung nach als falsch oder unvertretbar bezeichnet haben, und er kann sodann die Vertretbarkeit des in der Prüfungsarbeit vertretenen gegenteiligen Standpunktes unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen ausreichend qualifiziert erläutern. Wesentlich ist dabei insbesondere, den unmittelbaren Gegensatz zur Auffassung der Prüfer darzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – BVerwG 6 C 19/18 –, juris Rn. 28 f.; Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O., Rn. 789, 855 f.). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe haben die Bewertungsrügen des Klägers keinen Erfolg. Hinsichtlich der Bewertung der schriftlichen Masterarbeit rügt der Kläger nur, dass der Erstgutachter die Schwerpunktsetzung der Arbeit nicht habe beanstanden dürfen, weil diese ihm obliege und in der gewählten Form vertretbar sei. Der Erstgutachter hat dazu in seinem Gutachten vom 30. April 2018 ausgeführt, dass der Kläger zwar zutreffend Art. 33 Abs. 2 GG in den Mittelpunkt seiner Überlegungen gestellt habe, die Systematik der Analyse indes nur teilweise überzeuge. Zwar möge es zutreffen, dass die historische Auslegung der Vorschrift „praktisch oft entscheidend“ sei. Dies rechtfertige es jedoch nicht, die anderen Auslegungsmethoden gar nicht oder kaum in die Analyse einzubeziehen. Die rechtshistorischen Ausführungen zu Vorläufern und Entstehungsgeschichte des Art. 33 Abs. 2 GG seien zwar durchaus interessant, aber in Relation zu anderen Auslegungsansätzen tendenziell übergewichtet. Der Erstgutachter kommt schließlich zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die Arbeit in der Gesamtkonzeption durch eine systematischere Analyse und eine stärker reflektierte und begründete Schwerpunktsetzung noch hätte gewinnen können. In Abwägung der Stärken und Schwächen handle es sich um eine bereits überdurchschnittliche Masterarbeit, deren Aufbau und Argumentation im Wesentlichen, aber nicht vollständig überzeuge. Er bewerte sie daher mit der Note „gut“ (2,0). Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, dass der Erstgutachter bei seiner Bewertung von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder unsachliche Erwägungen angestellt hat. Dies gilt auch für die Stellungnahme des Erstgutachters vom 11. Juni 2018 im Rahmen des Überdenkungsverfahrens. Der Kläger hat sich insbesondere mit dieser Stellungnahme nicht auseinandergesetzt. Darin legt der Erstgutachter unter anderem dar, dass der Kläger in seiner an ihn gerichteten Anfrage vom 11. September 2017 angegeben habe, Schwerpunkt der Arbeit solle die Frage sein, inwiefern sich aus Verfassung und Gesetz die Pflicht ergebe, Stellen für Beamte und Angestellte öffentlich auszuschreiben. Ein weiterer Schwerpunkt solle die Erörterung der Frage sein, inwiefern Ausnahmen von einer solchen Ausschreibungspflicht bestehen. Auch der am 12. September 2017 bei ihm eingereichte Gliederungsentwurf habe sich auf eine Analyse der heutigen Rechtslage zu der aufgeworfenen Frage bezogen. Dies sei Grundlage für seine Zusage vom 13. September 2017 gewesen, die Masterarbeit zu betreuen. Im Einklang mit dieser Darstellung des Erstgutachters steht das mit dem Antrag auf Zulassung zur Masterarbeit am 16. September 2017 eingereichte Exposé, auf dessen Grundlage der Prüfungsausschuss gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 der Studien- und Prüfungsordnung des Master-Studiengangs „Public Administration“ des Fernstudieninstituts der Beklagten vom 31. Januar 2013 – StPO PA – (Mitteilungsblatt Nr. 02/2013 vom 28. Februar 2013) das Thema der Masterarbeit ausgegeben hat. Des Weiteren gibt der Erstgutachter in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2018 an, dass er den Kläger im Rahmen eines Kolloquiums am 15. Januar 2018 darauf aufmerksam gemacht habe, dass er unverhältnismäßig viel historische Literatur in seinem Arbeitsentwurf angeführt habe. Er habe ihm geraten, sich stärker auf die heutige Rechtslage zu konzentrieren. Der Kläger hat dazu auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung lediglich erklärt, er könne sich nicht erinnern, ob er auf eine andere Schwerpunktsetzung hingewiesen worden sei. Wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre er diesem Hinweis nach eigenen Angaben bestimmt gefolgt, da es ihm natürlich um eine gute Note gegangen sei. Diese Einlassung genügt indes nicht, um die substantiierte Darstellung des Erstgutachters zu entkräften. Die Kritik des Erstgutachters bezüglich der Schwerpunktsetzung erweist sich nach alledem als nachvollziehbar und nicht als sachwidrig. Der Kläger setzt insoweit lediglich seine eigene Schwerpunktsetzung an die Stelle der – vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbaren und vom Beurteilungsspielraum gedeckten – Kritik des Prüfers. Soweit der Kläger aus § 5 Abs. 4 Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039), ein vorrangiges Recht des Prüflings zur Schwerpunktsetzung in der Masterarbeit entnehmen will, ist dem nicht zu folgen. Nach dieser Vorschrift umfasst die Freiheit des Studiums nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten Abschnitts des Berliner Hochschulgesetzes und unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen unter anderem das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen. Dies betrifft erkennbar nicht die Schwerpunktsetzung innerhalb zu erbringender Prüfungsleistungen, sondern Wahlmöglichkeiten bei den zu belegenden Modulen innerhalb eines Studiengangs. Zudem enthält bereits die Vorschrift selbst eine zur Gewährleistung der Chancengleichheit unter den Studierenden gebotene Einschränkung der studentischen Freiheit mit Blick auf die Vorschriften des Berliner Hochschulgesetzes zu Studium, Lehre und Prüfungen und die jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen. Eine völlig beliebige Schwerpunktsetzung wäre auch nach der Lesart des Klägers nicht intendiert. Bezüglich des Moduls 4 „Zivilgesellschaftliche Verantwortungsteilung“ sind ebenfalls keine Bewertungsfehler (mehr) festzustellen. Der Prüfer hat die Einwendungen des Klägers zur fehlenden Visualisierung der Präsentation bereits im Rahmen des Überdenkungsverfahrens aufgegriffen und die Note von „gut“ (1,7) auf „sehr gut“ (1,3) angehoben. In seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2018 hat er zudem dargelegt, welche Gründe einer noch besseren Benotung entgegenstehen. Dass er die Darstellung der „äußerst umfangreichen“ Empirie während der Präsentation als „trocken“ empfunden hat, erscheint danach nicht als unsachlich und überschreitet die Grenzen des Bewertungsspielraums nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Prüfer dieser Bewertung eine falsche Tatsachengrundlage zugrunde gelegt hat. Die erstmals im Klageverfahren erhobene Rüge, der Prüfer sei viel mit seinem Handy beschäftigt gewesen und habe die Präsentation nicht hinreichend aufmerksam verfolgt, ist verspätet und würde auch sonst nicht zu einem Anspruch des Klägers auf Neubewertung führen. Soweit der Kläger im Übrigen meint, seine Prüfungsleistung sei noch besser zu bewerten, setzt er lediglich seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung des Prüfers. Ein „wirkungsvoller Hinweis“ (s.o.), welcher Aspekt seiner Einwendungen noch unberücksichtigt geblieben sein soll, erfolgt hingegen nicht. Schließlich ist auch die Bewertung der Prüfungsleistung im Modul 5 „Gesellschaftlicher Wandel und Verwaltung“ fehlerfrei erfolgt. Die gewählte Form, in der die Prüfungsleistung zu erbringen war (Blog-Artikel als Einsendeaufgabe), entsprach § 6 Abs. 1 b), Abs. 2 StPO PA und ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Prüfungsausschuss die Gegenvorstellung des Klägers vom 7. Juli 2017 auch zunächst an die beiden Prüferinnen zum Zwecke des Überdenkens weitergeleitet (vgl. § 22 Abs. 2 der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung der Beklagten in der Fassung vom 9. Februar 2016 und vom 5. Juli 2016 – RStPO – [Mitteilungsblatt / Bulletin Nr. 18/2016, S. 1 ff.]). Nachdem diese in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2017 an ihrer Bewertung mit der Note 3,7 festgehalten haben, beschloss der Prüfungsausschuss eine Neubewertung zu veranlassen, die zur Anhebung der Note auf „befriedigend“ (3,0) führte. Dagegen ist nichts zu erinnern, was zu einer (weiteren) Neubewertung der Prüfungsleistung des Klägers führen müsste. Die Rüge des Klägers, der Prüfer Dr. H ... habe das Wesen eines „Blogs“ und damit den Inhalt der geforderten Prüfungsleistung verkannt und Lösungen erwartet, die nach der Aufgabenstellung nicht zu erbringen gewesen seien, greift nicht durch. Denn für ein solches Fehlverständnis fehlen tragfähige Anhaltspunkte. Vielmehr deckt sich seine Vorstellung von der zu erbringenden Prüfungsleistung mit der Aufgabenstellung, während der Kläger, der zwar in seiner Gegenvorstellung vom 7. Juli 2017 darauf hinweist, dass die Aufgabenstellung für die Bewertung und den Erwartungshorizont maßgeblich sei, diese für sich offenbar nicht als verbindlich betrachtet hat. Nach § 6 Abs. 1 b) StPO PA wird in einer Einsendeaufgabe eine Aufgabe oder ein Fall aus dem Arbeitszusammenhang des Moduls unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Quellen innerhalb einer vorgegebenen Bearbeitungszeit bearbeitet. Dies wird durch die Aufgabenstellung konkretisiert. Danach soll zu der Behauptung „P ... .“ Stellung genommen werden. Die Unkenntnis der angebotenen Quellen wirke sich erfahrungsgemäß negativ auf die Note aus. Es liege in der Verantwortung des Prüflings, die Grundbegriffe und die relevante Literatur zu einer spezifischen Fragestellung zu kennen, zu zitieren und einzuarbeiten und damit seine Kompetenz unter Beweis zu stellen. Vor Beginn der schriftlichen Anfertigung der Prüfungsaufgabe werde empfohlen, viel Zeit mit dem Lesen der dort zusammengestellten Quellen zu verbringen. Dadurch werde man einen Überblick über die zentralen Aussagen der Sozialwissenschaft zum Thema Netzwerkgesellschaft erhalten. Es ist in Anbetracht dieser Vorgaben nicht zu beanstanden, sondern bewegt sich innerhalb der Grenzen des Beurteilungsspielraums, wenn der Prüfer in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2018 kritisiert, dass die aufgeworfenen Fragen kaum beantwortet würden, es insoweit also an einer „Stellungnahme“ zu der aufgestellten These fehle. Dies gilt auch für die Begründung des Prüfers, die Literatur werde nur unspezifisch eingearbeitet, bleibe daher recht vage und biete keine „conclusio“. Die Literaturliste sei umfangreich; die darin verborgenen „Schätze“ müssten aber auch „geborgen“ werden. Es unterbleibe aber zum Beispiel die Auseinandersetzung mit einer spezifischen wissenschaftlichen Quelle, die zu einem fundierten Urteil ermutigt hätte. Der Kläger weiche in negative Formulierungen, Vagheit, Mutmaßungen und eine Vielzahl von Links aus. Der Einwand des Klägers, die mangelnde empirische Verdichtung und ferner auch die fehlende Einflechtung von praktischen Erfahrungen dürfe nicht negativ bewertet werden, weil es bei einem Blog nicht um einen wissenschaftlichen Aufsatz zur Klärung einer Forschungsfrage gehe, steht im Widerspruch zu der konkreten Aufgabenstellung, an die sich die Prüflinge schon aus Gründen der Chancengleichheit und der Vergleichbarkeit der erbrachten Prüfungsleistungen zu halten haben. Seiner auch in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gekommenen Auffassung, bei einer in Gestalt eines „Blogs“ zu erbringenden Prüfungsleistung sei praktisch „alles erlaubt“, ist aus diesen Gründen nicht zu folgen. Dies gilt auch für sein Vorbringen, es mache „keinen Sinn“, wenn alle Prüflinge die gleiche vorgegebene Literatur rezipieren würden. Ihm ist im Übrigen nicht die Auswahl der zitierten Literatur vorgeworfen worden, sondern die aus Sicht des Prüfers unzureichende Auswertung des Inhalts der verwendeten Quellen und die dadurch nicht immer überzeugende wissenschaftliche Fundierung der Arbeit. Darüber hinaus hatten die Prüflinge vor Erbringung der Prüfungsleistung Gelegenheit, sich einen „Mirrorprüfungsblog“ anzusehen, der Orientierung über die Gestaltung, die Thematik und den Umfang eines Blogartikels geben sollte. Es geht zu Lasten des Prüflings, wenn trotz dieser Vorgaben eine andere Form der Darstellung gewählt wird (beispielsweise die Ich-Form). Soweit der Kläger verschiedene formale Mängel insbesondere hinsichtlich des Verfahrens rügt, weist er bereits selbst zutreffend darauf hin, dass diese nicht zu einem Anspruch auf Neubewertung der Prüfungsleistungen, sondern allenfalls zu einem Anspruch auf Wiederholung führen würden. Da dies jedoch ausdrücklich nicht begehrt wird, kann hier dahinstehen, ob solche vorliegen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der 1 ... geborene Kläger begehrt die Neubewertung verschiedener Prüfungsleistungen mit dem Ziel der Verbesserung. Er schloss eigenen Angaben zufolge ein Studium der Rechtswissenschaften ab und ist Volljurist. Zudem erwarb er nach eigenen Angaben den Abschluss des „Master of Laws (LL.M.)“ an der Universität Mainz sowie einen Masterabschluss im Bereich der pädagogischen Erwachsenenbildung an der Technischen Universität Kaiserslautern. Er war unter anderem als Referent im Landtag von R ..., als Rechtsanwalt und als Coach tätig. Nachdem er eine Laufbahn im höheren Dienst der Berliner Verwaltung begonnen hatte, war er unter anderem als J ... tätig. Aktuell ist er am R ... von Berlin beschäftigt. Im Sommersemester 2016 nahm er an der Beklagten den Studiengang „Master of Public Administration (MPA)“ auf, bei dem es sich um ein viersemestriges berufsbegleitendes Fernstudium handelt. Im Januar 2017 legte er die Prüfung im Modul 5 „Gesellschaftlicher Wandel und Verwaltung“ ab. Als Prüfungsleistung war ein „Blog-Artikel“ zum Thema „P ... “ anzufertigen. Die vom Kläger eingesendete Aufgabe wurde im Juni 2017 mit der Note 3,7 bewertet. In seiner Gegenvorstellung zu dieser Bewertung rügte der Kläger insbesondere, dass die beiden Prüferinnen das Wesen eines Blogs missverstanden hätten. Diese hielten im September 2017 im Rahmen des Überdenkungsverfahrens an ihren Bewertungen fest. Der Prüfungsausschuss beschloss jedoch im März 2018, dass die Prüfungsleistung neu bewertet werden solle. Der neu bestellte Prüfer Dr. H ... bewertete die Einsendeaufgabe des Klägers mit der Note „befriedigend“ (3,0). Der Prüfungsausschuss fasste in seiner Sitzung am 14. Juni 2018 einen entsprechenden Beschluss über die Anhebung der Note, über die der Kläger am 2. Juli 2018 informiert wurde. Im Februar bzw. März 2017 legte der Kläger die Prüfung im Modul 4 „Zivilgesellschaftliche Verantwortungsteilung“ ab. Es handelte sich um eine mit einem Kommilitonen oder einer Kommilitonin anzufertigende Präsentation vor der Lerngruppe sowie einen anschließend einzureichenden Projektbericht. Die Prüfungsleistung wurde durch den Dozenten Herrn E ... mit der Note „gut“ (1,7) bewertet. In seiner Gegenvorstellung vom 25. Mai 2017 rügte der Kläger insbesondere, dass die Struktur der Präsentation mit dem Dozenten abgesprochen worden sei und die angeblich fehlende Visualisierung, zum Beispiel durch Powerpoint, nicht bemängelt werden dürfe. Der Prüfer hielt im Rahmen des Überdenkungsverfahrens im Dezember 2017 an seiner Bewertung fest. Im Juni 2018 beschloss der Prüfungsausschuss, dass eine ergänzende Stellungnahme des Prüfers erforderlich sei, weil der dem Kläger vorgeworfene Mangel der Visualisierung nicht den Projektbericht betreffe. Durch die Gegenvorstellung des Kommilitonen, mit dem der Kläger zusammengearbeitet habe, sei zudem bekannt geworden, dass bei der Präsentation eine Pinnwand verwendet worden sei. Am 8. Juni 2018 teilte der Dozent dem Prüfungsausschuss mit, dass er nach nochmaligem Überdenken die Note auf „sehr gut“ (1,3) anhebe. Am 14. Juni 2018 reichte er dazu eine ergänzende Stellungnahme ein. Der Prüfungsausschuss beschloss in seiner Sitzung am 14. Juni 2018 die Anhebung der Note und teilte dies dem Kläger mit Schreiben vom 29. Juni 2018 mit. Im September 2017 wurde der Kläger zur Masterprüfung zugelassen. Im Februar 2018 reichte er seine schriftliche Masterarbeit zum Thema „D ... “ ein. Der Erstgutachter, Prof. Dr. A ..., und die Zweitgutachterin, Rechtsanwältin S ..., bewerteten die Arbeit unabhängig voneinander jeweils mit der Note 2,0. Die mündliche Masterprüfung bestand der Kläger am 3. Mai 2018 mit der Note 1,3. In seiner Gegenvorstellung vom 27. Mai 2018 rügte der Kläger hinsichtlich der Erstbegutachtung, dass ihm als Verfasser die Schwerpunktsetzung in der Masterarbeit obliege und eine vertretbare Schwerpunktsetzung daher nicht als fehlerhaft bewertet werden dürfe. Darüber hinaus sei die Ladungsfrist zur mündlichen Prüfung nicht gewahrt worden. Prof. Dr. A ... hielt im Rahmen des Überdenkungsverfahrens im Juni 2018 an seiner Bewertung fest. Der Prüfungsausschuss beschloss in seiner Sitzung am 14. Juni 2018, dem Kläger die Wiederholung der mündlichen Masterprüfung anzubieten, ohne dass dies als Wiederholungsversuch zähle, da die Ladungsfrist tatsächlich nicht eingehalten worden sei. Eine Anhebung der Note der schriftlichen Masterarbeit lehnte der Prüfungsausschuss ab. Dies wurde dem Kläger mit Schreiben vom 2. Juli 2018 mitgeteilt. Der Kläger nahm das Angebot der Wiederholungsprüfung nicht an. Am 12. September 2018 wurde ihm schließlich das auf den 14. Juni 2018 datierte und nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Abschlusszeugnis über den Masterabschluss unter Berücksichtigung der angehobenen Noten zugesandt, welches als Gesamtprädikat die Note „gut“ (1,7), für die schriftliche Abschlussarbeit die Note „gut“ (2,0) und als Durchschnittsnote der studienbegleitenden Prüfungen die Note „gut“ (1,7) auswies. Zudem waren dem Abschlusszeugnis die für die einzelnen Module vergebenen Leistungspunkte ohne Nennung der Einzelnoten zu entnehmen. Mit der am 11. Oktober 2018 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Besserbewertung der Prüfungsleistungen in den Modulen 4 und 5 sowie der schriftlichen Masterarbeit unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens weiter. Die Beklagte sei auf seine umfangreichen inhaltlichen und prüfungsrechtlichen Einwendungen in den Gegenvorstellungen im Überdenkungsverfahren nicht eingegangen. Die Bewertungen in den Modulen 4 und 5 seien trotz der zwischenzeitlich erfolgten Notenanhebungen nach wie vor unzutreffend. Hinsichtlich des Moduls 4 beruhe die Bewertung des Dozenten, die Prüfungsleistung habe eine „sehr trocken dargebotene Empirie“ umfasst, auf einer falschen Tatsachengrundlage. Im Rahmen der Gruppenarbeit seien vielmehr alle Teilnehmenden der Lehrveranstaltung beteiligt worden. Lediglich der Dozent habe abseits gesessen und sich mit seinem Handy beschäftigt. Hinsichtlich des Moduls 5 sei unverständlich, warum seine Gegenvorstellung nicht den beiden ursprünglichen Prüferinnen zugeleitet worden sei. Die Bewertung durch einen Drittprüfer sei bedenklich, weil er nur eine einzige Prüfungsleistung bewertet habe. Auch dieser sei im Übrigen nicht auf den wesentlichen Aspekt der Gegenvorstellung eingegangen, sondern habe ebenfalls das Wesen eines „Blogs“ und damit den Inhalt der geforderten Prüfungsleistung verkannt. Es seien Lösungen erwartet worden, die nach der Aufgabenstellung nicht zu erbringen gewesen seien. Denn ein „Blog“ sei nach anerkannter publizistischer und juristischer Definition kein wissenschaftlicher Aufsatz zur Klärung einer Forschungsfrage, der in objektiver Sprache zu verfassen und mit Fußnoten zu versehen sei. Es habe deshalb keine zu enge Vorstellung von der Darreichungsform der Prüfungsleistung zugrunde gelegt werden dürfen. Insbesondere die Verwendung der „Ich-Form“ sei nicht zu beanstanden. Zudem seien zahlreiche Verfahrensfehler im Prüfungsverfahren festzustellen, die die Beklagte zu vertreten habe. So sei es nicht hinnehmbar, dass das Gegenvorstellungsverfahren hinsichtlich des Moduls 5 fast genau ein Jahr und hinsichtlich des Moduls 4 gar über 13 Monate gedauert habe. Ferner liege eine schwere Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit vor, weil die Beklagte bereits allen Absolventinnen und Absolventen bei der „Masterfeier“ am 23. Juni 2018 eine Notenübersicht über die Ergebnisse des gesamten Jahrgangs ausgehändigt habe, die für zukünftige Bewerbungen von erheblicher Bedeutung sei. Es seien zu diesem Zeitpunkt jedoch noch zahlreiche Gegenvorstellungsverfahren offen gewesen. Außerdem habe der Prüfungsausschuss in mindestens einer Sitzung über die erhobenen Gegenvorstellungen entschieden, ohne die betreffenden Prüfungsleistungen überhaupt zu kennen. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses sei auch entgegen der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung der Beklagten über keine einzige mündliche Prüfung informiert worden. Des Weiteren habe es Zeitverzögerungen bei der Masterprüfung gegeben, die dazu geführt hätten, dass er sein Wissen länger als andere Studierende habe präsent halten müssen. Darüber hinaus fehle auch nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage. Eine Verbesserung der Noten sei für ihn relevant, weil er sich für einen Master-Studiengang an der Humboldt-Universität zu Berlin bewerben wolle und es für die Zulassung auf die Abschlussnoten früherer Studiengänge ankomme. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die von ihm angefertigten Prüfungsleistungen in den Modulen 4 und 5 und die schriftliche Abschlussarbeit (Masterarbeit) unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und ihm unter Änderung des Abschlusszeugnisses vom 14. Juni 2018 ein neues Abschlusszeugnis mit einer besseren Gesamtnote zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie unter Vertiefung ihres Vortrags aus dem Verwaltungsverfahren im Wesentlichen vor: Der Kläger habe aufgrund seiner Einwendungen schon erhebliche Verbesserungen erzielt. Es sei nicht dargelegt, aus welchen Gründen weitere Verbesserungen geboten seien und wie diese sich auf die Abschlussnote auswirken würden. Die Zweitgutachterin der schriftlichen Masterarbeit sei inzwischen ebenfalls um Stellungnahme gebeten worden und habe unter Auseinandersetzung mit der Gegenvorstellung an ihrer Bewertung festgehalten. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Verbesserungsklage sei im Übrigen zweifelhaft. Der Kläger verweigere jegliche Angaben zu seiner derzeitigen beruflichen Situation, weshalb sein Vortrag zu etwaigen Nachteilen bei Stellenbesetzungsverfahren ins Leere gehe. Es werde bestritten, dass er mit einer besseren Gesamtnote seine Bewerbungschancen in dem angeblich geplanten Studium verbessern könne und eine Promotion plane. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2021 ausführlich persönlich angehört worden. Hinsichtlich seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift, Bl. 65 ff. d. A., Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte und den Inhalt des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.