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Beschluss

12 K 23/20

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0531.12K23.20.00
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Tenor
Der Antrag, die gemäß § 87 b Abs. 1 VwGO bis zum 31. Mai 2022 gesetzte Frist zu verlängern, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag, die gemäß § 87 b Abs. 1 VwGO bis zum 31. Mai 2022 gesetzte Frist zu verlängern, wird abgelehnt. Der Antrag der Klägerin, die ihr mit Beschluss vom 4. März 2022 gesetzte Frist zur Angabe aller Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sie sich beschwert fühlt, soweit dies nicht bereits mit der Klagebegründung erfolgt ist, bis zum 22. Juni 2022 zu verlängern, wird abgelehnt. Gemäß § 57 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 224 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO – kann auf Antrag eine richterliche Frist verlängert werden, wenn dafür erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind. Ob ein Grund in diesem Sinne als erheblich anzusehen ist, beurteilt sich vorrangig danach, welche Bedeutung dem fraglichen Umstand für wie weitere Vorbereitung der gerichtlichen Entscheidung oder für die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs zukommt (BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 – 9 C 235.86 – juris Rn. 14). Die Entscheidung über eine Fristverlängerung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, welches unter anderem eingeschränkt wird durch das Gebot der Verfahrensbeschleunigung und der Rücksichtnahme auf Interessen des Beklagten (Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 57 Rn. 40). Es fehlt bereits an einem erheblichen Grund im Sinne von § 57 Abs. 2 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO. Der Klägerin ist die Anordnung nach § 87 b Abs. 1 VwGO, mit der sie aufgefordert worden ist, bis zum 31. Mai 2022 alle Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sie sich beschwert fühlt, soweit dies nicht bereits mit der Klagebegründung erfolgt ist, am 10. März 2022 zugestellt worden. Ihr war somit eine Frist von über 10 Wochen eingeräumt worden. Dass ihr Prozessbevollmächtigter gegen Ende der Frist seinen Urlaub angetreten hat, stellt keinen erheblichen Grund dar. Denn aufgrund der sehr geräumigen Frist war es möglich, etwaige neue Tatsachen vor Antritt des Urlaubs vorzubringen. Soweit der Verlängerungsantrag damit begründet wird, dass der Prozessbevollmächtigte „infolge einer längeren Erkrankung“ nicht zu einer Stellungnahme gekommen sei, fehlt es bereits an einer Glaubhaftmachung. Das Erfordernis der Glaubhaftmachung bezieht sich gerade auf Umstände, die im persönlichen Verantwortungsbereich des Beteiligten oder seines Prozessbevollmächtigten liegen (Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 57 Rn. 42). Insbesondere bei einer späten Antragstellung spielt die Glaubhaftmachung eine größere Rolle (vgl. Stöber, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 224 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 18. März 1982 – GSZ – 1/81 – BGHZ 83, 217). Darüber hinaus ist das Interesse des Beklagten, hier insbesondere die Gewährung rechtlichen Gehörs, in den Blick zu nehmen. Eine Verlängerung der äußerst großzügig bemessenen Frist würde dazu führen, dass die Frist zur Erwiderung durch den Beklagten auf ein etwaiges weiteres Vorbringen der Klägerin im Hinblick auf den in vier Wochen stattfindenden Termin zur mündlichen Verhandlung, unverhältnismäßig verkürzt wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).