Urteil
12 K 417/21
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0727.VG12K417.21.00
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Leitsätze
1. Ein Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung ist nach § 180 Satz 1 ZPO für eine sichere Aufbewahrung geeignet, wenn bestehende Defekte der Vorrichtung nach außen entweder nicht erkennbar oder nicht derart gewichtig sind, als dass die Annahme berechtigt wäre, der Empfänger bewerte die Vorrichtung als nicht sicher.(Rn.29)
2. Ein per einfacher E-Mail erhobener Widerspruch wahrt nicht die Schriftform, selbst wenn sie vom Empfänger ausgedruckt wird, wenn der Widerspruch in der E-Mail selbst und nicht in einer zuvor im Original unterzeichneten und sodann eingescannten Anlage erklärt wird. Dass die E-Mail eine eingescannte Unterschrift des Absenders enthält, ändert hieran nichts.(Rn.47)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung ist nach § 180 Satz 1 ZPO für eine sichere Aufbewahrung geeignet, wenn bestehende Defekte der Vorrichtung nach außen entweder nicht erkennbar oder nicht derart gewichtig sind, als dass die Annahme berechtigt wäre, der Empfänger bewerte die Vorrichtung als nicht sicher.(Rn.29) 2. Ein per einfacher E-Mail erhobener Widerspruch wahrt nicht die Schriftform, selbst wenn sie vom Empfänger ausgedruckt wird, wenn der Widerspruch in der E-Mail selbst und nicht in einer zuvor im Original unterzeichneten und sodann eingescannten Anlage erklärt wird. Dass die E-Mail eine eingescannte Unterschrift des Absenders enthält, ändert hieran nichts.(Rn.47) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm den Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zur Entscheidung übertragen hat. Er konnte gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt haben. B. Die Klage hat sowohl in Bezug auf den Beitragsbescheid vom 12. November 2020 als auch in Bezug auf die Mahnung vom 10. März 2021 keinen Erfolg. Sie ist statthaft (dazu I.), aber unzulässig, da der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid verfristet war (dazu II.) und die Klägerin den Widerspruch gegen die Mahnung nicht formgerecht erhoben hat (dazu III.). I. Die Klage ist statthaft nach §§ 42 Abs. 1, 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (analog) als Verpflichtungsklage auf Neuberechnung der Beiträge für das Jahr 2019 unter Aufhebung des Beitragsbescheids vom 12. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids und als Anfechtungsklage gegen die Mahnung vom 10. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids (zur entsprechenden Anwendung von § 79 VwGO auf Verpflichtungsklagen siehe Kopp/Schenke, 27. Aufl. 2021, VwGO § 79, Rn. 3 und 6). Die Klägerin hat zwar beantragt, allein den Widerspruchsbescheid aufzuheben. Eine solche isolierte Anfechtung des Widerspruchs ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwGO entweder möglich, wenn der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält oder wenn er gegenüber dem Ausgangsbescheid zu einer zusätzlichen selbstständigen Beschwer führt. Als eine solche zusätzliche Beschwer kann es angesehen werden, wenn der Widerspruchsbescheid den Widerspruch wie vorliegend – aus Sicht der Klägerin – zu Unrecht als unzulässig abweist (BeckOK VwGO/Möstl, 61. Ed. 1.4.2022, VwGO § 79, Rn. 22). In der Sache wehrt sich die Klägerin jedoch nicht allein gegen die Abweisung ihrer Widersprüche als unzulässig. Hinsichtlich des Beitragsbescheids begehrt sie die Festsetzung der Beiträge nach Maßgabe des Einkommensteuerbescheids 2017, so wie dies in der Widerspruchsbegründung dargelegt ist, auf die sie im hiesigen Klageverfahren verwiesen hat. Diesem Begehren entspricht eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines entsprechenden Bescheids unter Aufhebung des entgegenstehenden Beitragsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids. Im Hinblick auf die Mahnung wendet sich die Klägerin ebenso wenig allein gegen den Widerspruchsbescheid, sondern begehrt weiter die Aufhebung der mit der Mahnung festgesetzten Zahlungen. Ihre Klage ist bei sachgerechter Auslegung ihres Begehrens (vgl. § 88 VwGO) entsprechend auszulegen. Der entgegenstehende Wortlaut ihres Antrags hindert eine solche Auslegung nicht, wenngleich diesem an sich eine größere Bedeutung zukommt, wenn wie hier eine Rechtsanwältin tätig wird. Denn die Klägerin hat die Formulierung ihres Antrags nicht weiter begründet und sich auch nicht auf § 79 VwGO bezogen. Angesichts des in der Sache ebenfalls gegen die Ausgangsbescheide gerichteten Begehrens ist die Formulierung der Anträge daher wohl auf die fehlende Praxis der Klägerin in Verwaltungsprozessen zurückzuführen und einer sachgerechten Auslegung durch das Gericht zugänglich. II. Die Verpflichtungsklage auf Festsetzung ihrer Beiträge für das Jahr 2019 unter Berücksichtigung des Einkommensteuerbescheids 2017 ist unzulässig, weil sie zuvor keinen zulässigen Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 12. November 2019 eingelegt hat, mit dem der Beklagte die Beiträge abweichend festgesetzt hat. Der Widerspruch war nach § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO vor Erhebung der Verpflichtungsklage erforderlich, der von ihr am 29. Dezember 2019 eingelegte Widerspruch erfolgte jedoch nach Ablauf der Widerspruchsfrist. 1. Die Widerspruchsfrist beträgt nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO einen Monat und beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der angefochtene Bescheid der Klägerin bekanntgegeben worden ist. Die Bekanntgabe erfolgte vorliegend durch Zustellung am 13. November 2020, sodass die Frist bei Widerspruchseinlegung am 29. Dezember 2020 bereits abgelaufen war. Wenngleich die Zustellung gesetzlich nicht vorgeschrieben war, konnte der Beklagte diese als besondere Form der Bekanntgabe nach dem hier gem. § 7 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung – VwVfG Bln – anwendbaren § 1 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz – VwZG – anordnen. Die Zustellung ist nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i.V.m. § 180 ZPO ausgeführt worden. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG gelten für die Ausführung der Zustellung die §§ 177 ff. ZPO entsprechend. Nach §§ 177, 178 ZPO ist die Zustellung vorrangig durch Übergabe auszuführen. Ist dies nicht möglich, kann das Schriftstück nach § 180 Satz 1 ZPO in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Die über diesen Vorgang erstellte Zustellungsurkunde erbringt nach §§ 182 Abs. 1 Satz 2, 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis, dass diese Voraussetzungen im hiesigen Fall erfüllt waren (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2005 – III ZR 104/05 – NJW 2006, 150, 151, Rn. 12). In ihr ist vermerkt, dass eine Zustellung durch Übergabe nicht möglich war und das Schriftstück deswegen in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Einrichtung eingelegt wurde. 2. Nach §§ 182 Abs. 1 Satz 2, 418 Abs. 2 ZPO ist der Gegenbeweis der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen zwar zulässig. Diesen kann die Klägerin aber nicht führen. a) Nicht zur Annahme des Gegenbeweises führt es, wenn die Klägerin vorträgt, der für den Postempfang vorgesehene Briefschlitz sei seit über einem Jahr defekt gewesen. Nach § 180 Satz 1 ZPO kann eine Zustellung in einen Briefschlitz als ähnliche Vorrichtung wirksam erfolgen, wenn der Adressat diesen für den Postempfang eingerichtet hat und wenn er in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Nicht für die sichere Aufbewahrung geeignet sind solche Vorrichtungen, die sich in einem defekten oder sonst nicht ordnungsgemäßen Zustand befinden, der einen Zugriff Dritter ermöglicht. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den äußeren, für den Postbediensteten wahrnehmbaren Umstände. Defekte der Vorrichtung, welche für ihn nicht erkennbar sind, stehen der Wirksamkeit der Zustellung demgegenüber nicht entgegen. Ebenso unerheblich ist es, wenn nach den äußeren Umständen zwar Bedenken gegen die Sicherheit der Empfangsvorrichtung vorgebracht werden könnten, diese aber nicht derart gewichtig sind, als dass die Annahme gerechtfertigt wäre, der Adressat bewerte diese nicht als sicher (OLG Nürnberg, Beschluss vom 26. Mai 2009 – 1 St OLGs 76/09 – NJW 2009, 2229, 2229 f.; VG Göttingen, Urteil vom 31. August 2011 – 3 A 164/09 – juris Rn. 31). Ausgangspunkt der Zustellung nach § 180 ZPO ist, dass der Postbedienstete den Adressaten oder eine andere nach § 178 ZPO empfangsberechtigte Person nicht antreffen und ihnen das zuzustellende Schriftstück daher nicht übergeben konnte. Der Postbedienstete kann sich daher nicht beim Adressaten erkundigen, ob dieser damit einverstanden ist, dass er das Schriftstück in seinen Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung einlegt. § 180 ZPO gestattet dennoch auch ohne Nachfrage diese Form der Ersatzzustellung, weil die Unterhaltung eines Briefkastens oder einer ähnlichen Vorrichtung nach außen signalisiert, dass der Adressat mit einer zweckentsprechenden Verwendung dieser Einrichtungen einverstanden ist. Bereits die Ratio des § 180 ZPO fußt demgemäß auf den äußerlich wahrnehmbaren Umständen. Es ist daher lediglich folgerichtig, für die Frage, ob eine Vorrichtung in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist, ebenfalls auf die äußeren Umstände abzustellen. Es wäre auch kaum zu begründen, weshalb der Rechtsverkehr das Risiko für solche Umstände tragen soll, die für ihn nicht erkennbar sind und in der Sphäre des Adressaten liegen. Vorliegend bestanden nach den äußeren Umständen keine begründeten Zweifel, dass der Briefschlitz nach dem Willen der Klägerin nicht für den Empfang von Postsendungen bestimmt war. Da die Klägerin über keinen Briefkasten verfügte, konnte der Postbedienstete berechtigterweise davon ausgehen, dass sie stattdessen den zu ihrer Wohnung gehörenden Briefschlitz für den Empfang von Postsendungen vorgesehen hat. Der äußere Zustand des Briefschlitzes ist nicht geeignet, diese Annahme in Frage zu stellen. Mit ihrem dagegen gerichteten Vortrag, der Briefschlitz sei defekt, kann die Klägerin nicht durchdringen. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich schon nicht eindeutig, worin genau der behauptete Defekt des Briefschlitzes bestehen soll. So hat sie einerseits vorgetragen, es sei ein Loch in der Tür, sodann andererseits, die Klappe des Briefschlitzes sei gebrochen und ferner wiederum abweichend, die Halterung des beweglichen Teils der Klappe passe nicht mehr richtig in den Rahmen. Auf dem von der Klägerin eingereichten Foto des Briefschlitzes ist weder ein Loch in der Tür, noch ein Bruch in der Klappe des Briefschlitzes erkennbar. Allein erkennbar ist, dass die Klappe des Briefschlitzes den Briefschlitz nicht vollständig abdeckt, sondern leicht versetzt nach unten hängt. Dies begründet allerdings nach den erkennbaren Umständen keine hinreichenden Zweifel an der Sicherheit der Empfangsvorrichtung. Soweit die Klägerin vorträgt, dass Post teilweise nicht vollständig hineingeschoben werden könne, deswegen heraushänge und wieder herausfallen oder herausgenommen werden könne, bleibt unklar, wie der erkennbare Zustand des Briefschlitzes dies verursachen soll. Denn eine herunterhängende Klappe hindert den Postbediensteten gemeinhin nicht daran, Briefe durch den Schlitz hindurchzuschieben, die sodann im Inneren der Wohnung auf den Boden fallen. Dann können Briefe nicht aus dem Briefschlitz heraushängen oder aus ihm wieder herausfallen. Ebenso ist nach dem auf dem Foto erkennbaren Umständen der Briefschlitz nicht groß genug, als dass man in diesen mit der Hand hineingreifen und Briefe herausnehmen könnte. Selbst wenn allerdings der behauptete Defekt des Briefschlitzes dazu führen sollte, dass Briefe teilweise nicht vollständig in den Schlitz geschoben werden können und heraushängen, ist dieser als taugliche Empfangsvorrichtung einzustufen. Die dadurch entstehenden Bedenken gegen die Sicherheit des Schlitzes sind nicht derart gewichtig, als dass der Postbedienstete annehmen musste, die Klägerin bewerte diesen nicht als sicher und wünsche über ihn keine Zustellung. Denn der Briefschlitz war nach wie vor geöffnet, sodass in ihn Postsendungen zumindest teilweise hineingeschoben werden konnten. Soll ein Briefschlitz nicht mehr benutzt werden, so wird dies gemeinhin – so wie dies auch regelmäßig passiert – dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er von innen oder außen verschlossen wird. Dann besteht kein Zweifel mehr daran, dass eine Postzustellung über ihn nicht gewünscht ist. Wenn die Klägerin dies nicht veranlasst, kann der Rechtsverkehr hingegen berechtigterweise davon ausgehen, dass sie den Briefschlitz trotz bestehender Risiken als sicher bewertet. Neben der Art des Defekts ebenso unklar ist nach dem Vortrag der Klägerin, seit wann dieser besteht. In ihrem Widerspruchsschreiben hat sie behauptet, der Defekt bestehe seit über einem Jahr, was schon deswegen nicht glaubhaft erscheint, weil die Klägerin offenbar noch am 3. Dezember 2019 ein Schreiben des Beklagten erhalten hatte, auf das sie mit E-Mail vom 6. Dezember 2019 reagierte (siehe Bl. 305 f. des Verwaltungsvorgangs des Beklagten). In einem Telefonat mit dem Beklagten hat die Klägerin demgegenüber behauptet, sie erhalte seit Mai 2020 keine Post mehr. Auch das scheint wenig plausibel, weil der Beklagte neben dem streitigen Beitragsbescheid zuvor im Mai und September 2020 weitere Schreiben an die Klägerin versendet hat, die nicht als unzustellbar zurückkamen. Auch wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass sie seit Mai 2020 keine Post mehr erhalten hat – der Bescheid wurde im November 2020 zugestellt –, ist ihr vorzuhalten, dass sie diesen Zustand ein halbes Jahr geduldet hat, ohne Abhilfe zu schaffen. Dies zumal sie vorträgt, dass sie bereits in der Vergangenheit Briefe nicht erreicht haben, von denen die Absender annahmen, diese seien zugestellt worden. Dass die Klägerin den behaupteten Defekt ihren Vermietern angezeigt und diese in der Folge keine Abhilfe geleistet haben, kann der Klägerin ebenfalls nicht zum Vorteil gereichen. Denn das Risiko, dass ein Vertragspartner eingegangene Verpflichtungen nicht erfüllt, trägt die andere Vertragspartei und nicht der allgemeine Rechtsverkehr. Die fehlende Vertragserfüllung der Vermieter kann die Klägerin daher nicht von der gegenüber dem Rechtsverkehr bestehenden Obliegenheit befreien, vermeintliche Defekte ihrer Empfangsvorrichtung entweder zu beseitigen oder nach außen hinreichend deutlich zu machen, dass die Vorrichtung nicht mehr benutzt werden soll. Beides hat die Klägerin nicht getan. b) Ebenfalls nicht den Gegenbeweis führen kann die Klägerin mit ihrem weiteren Vortrag, der Brief mit dem Beitragsbescheid sei ihr erst am 28. Dezember 2020 vor die Tür gelegt worden. Die Führung des Gegenbeweises verlangt die volle Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO), dass die Zustellung nicht wie beurkundet erfolgt ist. Die Klägerin muss hierfür substantiiert einen anderen als den beurkundeten Geschehensablauf darlegen. Die bloße Möglichkeit eines solchen Geschehensablaufs genügt für den Gegenbeweis nicht (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 – VIII ZB 39/19 – BeckRS 2020, 2022, Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 13. November 1984 – 9 C 23/84 – NJW 1985, 1179, 1180; Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 – 15 ZB 14.2081 – BeckRS 2014, 59692, Rn. 2). Der Vortrag der Klägerin liefert keine hinreichenden Anhaltspunkte, die den Einzelrichter zu der Überzeugung führen konnten, die Zustellung sei nicht wie beurkundet erfolgt. Soweit die Klägerin vorträgt, der Beitragsbescheid sei ihr erst am 28. Dezember 2020 vor die Tür gelegt worden, bleibt unklar, von wem dies erfolgt sein soll und weshalb dies erst 1,5 Monate nach dem beurkundeten Zustelldatum geschehen ist. Auch die weitere Vermutung der Klägerin, der Brief habe zuvor im Treppenflur über ihrer Wohnung herumgelegen, wird von ihr nicht begründet. Wenngleich ein solcher Geschehensablauf nicht auszuschließen ist, so ist doch erläuterungsbedürftig, weshalb ein Brief, der für die Klägerin bestimmt ist, im Treppenflur über ihrer Wohnung liegt und dort über einen Monat verbleibt. Da es sich um einen Vorgang handelt, der in der Sphäre der Klägerin liegt, wäre es an ihr gelegen, sich hier um weitere Aufklärung zu bemühen, um zu einem hinreichend substantiierten Vortrag zu gelangen. 3. Der Klägerin war auf ihren Antrag auch nicht nach §§ 70 Abs. 2, 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie hat nicht ohne Verschulden die Widerspruchsfrist versäumt. Wenn die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag seit über einem Jahr wusste, dass ihr Briefschlitz defekt ist und deswegen aus ihrer Sicht Bedenken gegen eine ordnungsgemäße Postzustellung bestanden, wäre es an ihr gelegen, geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass Briefsendungen in Zukunft ordnungsgemäß zugestellt werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1976 – VII B 94/76 – NJW 1977, 542; NK-VwGO/Czybulka/Kluckert, 5. Aufl. 2018, VwGO § 60, Rn. 80). Wie unter II. 2. a) dargelegt, kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass ihre Vermieter dazu verpflichtet waren, etwaige Mängel des Briefschlitzes zu beheben. 4. Da der Widerspruch verfristet ist, kann daneben dahinstehen, ob er auch deswegen unzulässig ist, weil die Klägerin das Widerspruchsschreiben lediglich als Anlage zu einer E-Mail an den Beklagten versendet und den Widerspruch damit nicht i.S.v. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO schriftlich erhoben hat. Ebenso offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob die Klägerin den Widerspruch ausschließlich per E-Mail versendet hat oder ob sie ihn – wie angekündigt – lediglich vorab per E-Mail übermittelt hat und dieser im Anschluss auch per Post beim Beklagten eingegangen ist, was sich aus dem Verwaltungsvorgang nicht ergibt. III. Die Klage gegen die Mahnung ist unzulässig, weil die Klägerin den gegen sie eingelegten Widerspruch nicht formgerecht erhoben hat. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben. Die Klägerin hat Widerspruch gegen die Mahnung vorliegend dergestalt erhoben, dass sie eine E-Mail an den Beklagten gesendet hat, in dessen Text der Widerspruch unmittelbar enthalten ist. 1. Dies genügt nicht der elektronischen Form, weil die E-Mail mit keiner qualifizierten elektronischen Signatur i.S.v. § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG versehen war. 2. Der per einfacher E-Mail erhobene Widerspruch erfolgte auch nicht schriftlich i.S.v. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO a) Schriftlich i.S.v. § 70 Abs. 1 VwGO ist der Widerspruch erhoben, wenn er durch eine mittels Schriftzeichen ausgedrückten Gedankenerklärung erfolgt, die in einer Sache – in aller Regel Papier – dauerhaft verkörpert ist und mit einer eigenhändigen Unterschrift des Erklärenden abschließt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juni 2021 – 4 S 1004/21 – BeckRS 2021, 17235, Rn. 17 ff.). b) Der Widerspruch ist vorliegend auf Papier dauerhaft verkörpert. Die Klägerin hat den Widerspruch zwar elektronisch, also gerade nicht in verkörperter Form, versendet. Der Beklagte hat die E-Mail sodann allerdings ausgedruckt und zur Akte genommen. Die somit beim Empfänger erfolgte Verkörperung des Widerspruches auf Veranlassung des Widerspruchsführers ist für die Erfüllung dieser Voraussetzung der Schriftform ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2015 – XII ZB 424/14 – NJW 2015, 1527; NK-VwGO/Aulehner, 5. Aufl. 2018, VwGO § 81, Rn. 68). c) Der Widerspruch enthält jedoch keine eigenhändige, sondern lediglich eine eingescannte Unterschrift der Klägerin. aa) Eine solche genügt im Grundsatz nicht dem Schriftformerfordernis. Etwas anderes gilt jedenfalls nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise dann, wenn der Unterschrift ein im Original verkörperter und unterzeichneter Schriftsatz zugrunde liegt, der sodann eingescannt und elektronisch übermittelt wurde. Als schriftlich gelten daher auch Schriftsätze, die als Anlage zu einer E-Mail versendet werden, soweit diese auf einem verkörperten und unterschriebenen Original beruhen (BGH, Beschluss vom 18. März 2015 – XII ZB 424/14 – NJW 2015, 1527, 1528, Rn. 10; Beschluss vom 15. Juli 2008 – X ZB 8/08 – NJW 2008, 2649, 2650, Rn. 12 f.; für eine Übertragung auf den Verwaltungsprozess NK-VwGO/ Aulehner, 5. Aufl. 2018, VwGO § 81, Rn. 68; dagegen Eyermann/Hoppe, 16. Aufl. 2022, VwGO § 81, Rn. 11a). Diese Verfahrensweise gewährleistet, dass der Schriftsatz dem Erklärenden vor der Übermittlung vorgelegen hat und er ihn überprüfen konnte, sodass davon auszugehen ist, dass er ihn autorisiert hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. April 2007 – 1 BvR 110/07 – NJW 2007, 3117, 3118). Dem Widerspruch der Klägerin liegt kein im Original verkörperter und von ihr unterschriebener Schriftsatz zugrunde. Die Klägerin hat ihn nicht als Anlage zu einer E-Mail eingereicht, bei der anzunehmen ist, dass dieser ein verkörpertes Original zugrunde liegt, das zuvor eingescannt wurde. Der Widerspruch wurde vielmehr in der E-Mail selbst erhoben. Eine E-Mail ist jedoch notwendigerweise ein elektronisch zusammengesetztes Dokument, das auf keinem verkörperten und eingescannten Original beruht. Die darin befindliche Unterschrift muss von der Klägerin blanko geleistet und sodann unter den allein elektronisch vorliegenden Widerspruch gesetzt worden sein. Die Unterschrift entspricht daher eher einem Unterschriftenstempel, welcher nicht die Formanforderungen erfüllt (vgl. BAG, Urteil vom 5. August 2009 – 10 AZR 692/08 – NJW 2009, 3596). bb) Von dem Unterschriftserfordernis ist vorliegend auch nicht abzusehen. Anders als andere Formvorschriften, so insbesondere § 130 Nr. 6 ZPO, verlangt § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwar nicht explizit einen unterschriebenen, sondern nur allgemein einen schriftlichen Widerspruch. Es wird jedoch ganz überwiegend davon ausgegangen, dass ein schriftlicher Widerspruch eine eigenhändige Unterschrift verlangt, weil diese die rechtssichere Identifizierung des Urhebers ermöglicht. Ferner schließt sie aus, dass es sich bei dem Schriftstück bloß um einen nicht autorisierten Entwurf handelt. Die Unterschrift unter dem Schriftsatz belegt den unbedingten Willen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schreibens und seine Einreichung bei der Behörde zu übernehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. April 2007 – 1 BvR 110/07 – NJW 2007, 3117). Angesichts dieser Zwecke des Unterschriftserfordernisses kann von diesem ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sich aus dem Schreiben allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne dass hierüber Beweis erhoben werden müsste (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C 11/78 – NJW 1979, 120; Urteil vom 18. Dezember 1992 – 7 C 16/92 – NJW 1993, 1874). Davon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Zweifel an dem unbedingten Willen der Klägerin, mit der E-Mail Widerspruch gegen die Mahnung zu erheben, ergeben sich hier aus dem Vergleich mit der vorhergehenden Widerspruchserhebung gegen den Beitragsbescheid. Diesen hat die Klägerin nicht in der E-Mail selbst, sondern in einem separaten Schriftsatz erhoben, in dem sie explizit mitgeteilt hat, dass sie Widerspruch einlegt. In der E-Mail bezüglich der Mahnung hat die Klägerin hingegen lediglich geäußert, dass sie dieser „widerspreche“, ohne explizit Widerspruch zu erheben. Wenngleich diese Äußerung für eine konkludente Widerspruchserhebung genügt, ist diese Formulierung für die Klägerin als Rechtsanwältin doch ungewöhnlich und begründet Zweifel, ob diese von ihrem unbedingten Willen zum Widerspruch getragen ist. Diese Zweifel werden weiter dadurch verstärkt, dass die Klägerin im hiesigen Verfahren nicht mehr auf ihren Widerspruch gegen die Mahnung eingegangen ist und auch nicht die Ansicht des Beklagten angreift, dieser sei nicht wirksam erhoben worden. Der Widerspruch ist daher im Ergebnis trotz der eingescannten Unterschrift wie die Übrigen, per einfacher E-Mail erhobenen Widersprüche zu behandeln, für die anerkannt ist, dass diese nicht der Form des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juni 2013 – 19 E 569/13 – juris; VG Dresden, Urteil vom 16. September 2015 – 3 K 1566/12 – BeckRS 2015, 126533, Rn. 28 ff.; Schoch/Schneider/Riese, 42. EL Februar 2022, VwGO § 81, Rn. 8b). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, jene über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 Abs, 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes auf 2.717,43 Euro festgesetzt. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrer Verpflichtungsklage auf Beitragsfestsetzung für das Jahr 2019 unter Berücksichtigung des Einkommensteuerbescheids 2017 eine Festsetzung der Beiträge entsprechend des vorläufigen Beitragsbescheids vom 8. Januar 2019 begehrt. Das Interesse der Klägerin an der Aufhebung des Beitragsbescheids vom 12. November 2020 entspricht daher der Differenz in der Beitragshöhe zwischen beiden Bescheiden ([623,10 EUR - 408,50 EUR] x 12 Monate). Hinzu treten der festgesetzte Säumniszuschlag (68,13 EUR), die Verzugszinsen (46,02 EUR) und die Kosten (28,80 EUR), die mit der ebenfalls angegriffenen Mahnung vom 10. März 2021 geltend gemacht wurden. Die Klägerin ist Rechtsanwältin und Mitglied des Beklagten, einem Versorgungswerk für Rechtsanwälte. Sie wendet sich gegen eine vom Beklagten vorgenommene Beitragsfestsetzung. Mit Bescheid vom 8. Januar 2019 setzte der Beklagte den Beitrag der Klägerin für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2019 vorläufig auf 408,50 EUR monatlich fest, vorbehaltlich der Vorlage des für die Beitragsberechnung maßgeblichen Einkommensteuerbescheids 2017. Mit Schreiben vom 20. Mai und 4. September 2020 erinnerte der Beklagte die Klägerin an die Vorlage des Einkommensteuerbescheids. Da die Klägerin diesen in der Folge nicht vorlegte, setzte der Beklagte den Beitrag für das Jahr 2019 mit Bescheid vom 12. November 2020 auf den Regelpflichtbeitrag i.H.v. 623,10 EUR monatlich fest und hob den Bescheid vom 8. Januar 2019 auf. Ausweislich der Postzustellungsurkunde legte der Postbedienstete den Brief mit dem Bescheid am 13. November 2020 in einen zur Wohnung der Klägerin gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung, weil die Übergabe in der Wohnung nicht möglich gewesen sei. Am 17. Dezember 2020 informierte die Klägerin den Beklagten, dass sie seit Mai 2020 keine Post mehr erhalte und bat um Übersendung der Post an ihre Kanzleianschrift. Am 29. Dezember 2020 sendete die Klägerin eine E-Mail an den Beklagten (Bl. 329 ff. VV), in der sie darauf verwies, dass der Beklagte „die beigefügte Korrespondenz [...] vorab per E-Mail mit der Bitte um Beachtung“ erhalte. Der E-Mail war als Anlage der Einkommensteuerbescheid 2017 sowie ein Schreiben beigefügt, in dem die Klägerin Widerspruch gegen den Beitragsbescheid erhob und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte. Der Beklagte druckte die E-Mai mitsamt Anlagen am gleichen Tag aus und nahm sie zur Akte der Klägerin. Zur Begründung ihres Widerspruchs und Wiedereinsetzungsantrags führte die Klägerin aus, dass die Berechnungsgrundlage des Beitragsbescheids unzutreffend sei, wie sich aus dem beigefügten Einkommensteuerbescheid ergebe. Ihr Widerspruch sei fristgemäß, da der Beitragsbescheid erst am 28. Dezember 2020 vor ihre Tür gelegt worden sei. Vorher habe er wohl im Treppenflur über ihrer Wohnung herumgelegen. Unter ihrer Anschrift existiere – was unstreitig ist – kein Briefkasten, sondern lediglich ein Briefschlitz an ihrer Wohnungstür. Der Briefschlitz sei seit über einem Jahr defekt, sodass es keine Absicherung gegen unbefugten Zugriff gebe. Es sei ein Loch in der Tür und die Klappe des Briefschlitzes sei gebrochen. Dadurch könne die Post teilweise nicht vollständig hineingeschoben werden und hänge heraus und könne wieder herausfallen, auch könne sie leicht wieder herausgenommen werden. Dies sei in der Vergangenheit auch schon mehrfach passiert. Der Zustand des Briefschlitzes habe daher keine Gewähr für einen Zugang des Beitragsbescheids bieten können. Offizielle, förmliche Zustellungen seien bei Fehlen eines Briefkastens vielmehr durch persönliche Übergabe oder Hinterlegung zu vollziehen. Dem Widerspruch beigefügt waren ein Foto des Briefschlitzes, sowie Schreiben der Klägerin an ihre Vermieter, in denen sie bemängelt, dass der Briefschlitz defekt sei, „da die Halterung des beweglichen Teils nicht mehr richtig in den Rahmen reingeht“ (Bl. 338 VV). Zudem reichte die Klägerin eidesstaatliche Versicherungen von sich selbst und ihrem Partner ein, die im Wesentlichen den dargelegten Vortrag enthalten. Mit Bescheid vom 10. März 2021 mahnte der Beklagte Beitragsrückstände i.H.v. 3.406,49 EUR an, setzte Säumniszuschläge, Verzugszinsen und Kosten fest und bezifferte den von der Klägerin insgesamt geschuldeten Betrag auf 3.549,44 EUR. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 392 f. des Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen. Mit E-Mail vom 15. März 2021 erklärte die Klägerin, dass sie der Mahnung „widerspreche“, weil über den Widerspruch gegen die Beitragshöhe noch nicht entschieden worden sei. Es sei angemessen, die Verfahrenslänge nicht zum Anlass zu nehmen, Säumniszuschläge und Zinsen festzusetzen. Die E-Mail schließt mit einer eingescannten Unterschrift der Klägerin ab. Eine qualifizierte elektronische Signatur enthält sie nicht. Der Beklagte druckte die E-Mail am gleichen Tag aus und nahm sie zur Akte. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2021 wies der Beklagte sowohl den Widerspruch gegen den Beitragsbescheid als auch den Widerspruch gegen die Mahnung als unzulässig zurück. Der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid sei verfristet. Es sei davon auszugehen, dass dieser Bescheid der Klägerin am 13. November 2020 ordnungsgemäß zugestellt wurde. Die Zustellungsurkunde erbringe hierüber vollen Beweis. Der Gegenbeweis sei der Klägerin nicht gelungen. Auf dem eingereichten Foto des Briefschlitzes sei nicht erkennbar, dass dieser derart defekt sei, dass eine Zustellung unausführbar gewesen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass Dritte Zugriff auf eingelegte Schriftstücke nehmen könnten. Der Widerspruch gegen die Mahnung sei ebenso unzulässig, da er per einfacher E-Mail und damit nicht formgerecht erhoben worden sei. Gegen den Widerspruchsbescheid richtet sich die Klägerin mit ihrer am 9. Dezember 2021 bei Gericht eingegangenen Klage und verweist zur Begründung auf ihr vorgerichtliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, dass sie alle Nachweise erbracht habe, um die Beweiskraft der Zustellungsurkunde zu widerlegen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 11. November 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Begründung des Widerspruchsbescheids. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 3. und 18. Mai 2022 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Mit Beschluss vom 27. Juli 2022 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.