Beschluss
12 L 154/22
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:1103.12L154.22.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers in der maßgeblichen Fassung seines Schriftsatzes vom 27. Juli 2022, mit dem er sinngemäß begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn im Masterstudiengang Arbeitslehre (Kernfach) zum Wintersemester 2022/23 im 4. Fachsemester und ihn im Zweitfach im Masterstudiengang Politikwissenschaft zum Wintersemester 2022/23 im ersten Fachsemester an der Antragsgegnerin vorläufig zuzulassen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehrt der Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsache, unterliegt der Erlass einer einstweiligen Anordnung besonderen Voraussetzungen. Es müssen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können. Erforderlich ist weiter, dass der Antragsteller mit seinem Begehren in einem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben wird (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2006 – OVG 8 S 50.06 – juris Rn. 16 m.w.N.). Der im Schriftsatz des Antragstellers vom 31. August 2022 gestellte Antrag auf vorläufige Zulassung im Zweitfach Politikwissenschaft (Master) ist bereits unzulässig, da der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, einen form- und fristgerechten Antrag auf Zulassung im Zweitfach Politikwissenschaft bei der Antragsgegnerin gestellt zu haben. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine Zulassung im Masterstudiengang Arbeitslehre (Kernfach) glaubhaft gemacht. Die von ihm begehrte Zulassung scheitert bereits daran, dass er nicht über einen Bachelorabschluss im für das Lehramtsstudium erforderlichen Zweitfach verfügt. Damit fehlt es an der erforderlichen Zugangsberechtigung für den konsekutiven Masterstudiengang (vgl. § 10 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. des Berliner Hochschulgesetzes – BerlHG). Die Ausnahmeregelung des § 22 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 der Ordnung zur Regelung des Allgemeinen Studien- und Prüfungsverfahrens an der Antragsgegnerin vom 9. September 2020 – AllgStuPO (Amtliches Mitteilungsblatt – AMBl – der Antragsgegnerin Nr. 19/2021 vom 11. August 2021), wonach die Zulassung zu einem Masterstudiengang auch beantragt werden kann, wenn ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss noch nicht vorliegt, aber bei der Bewerbung zu einem lehramtsbezogenen Masterstudiengang mindestens 120 Leistungspunkte im Kernfach, Zweitfach und Berufswissenschaften sowie die Anmeldung zur Bachelorarbeit nachgewiesen werden können, findet hier gemäß § 22 Abs. 4 AllgStuPO bereits deshalb keine Anwendung, weil der Antragsteller ausweislich seines Zulassungsantrages vom 1. Juni 2022 die Zulassung ins 4. Fachsemester begehrt, somit also eine Bewerbung zum höheren Fachsemester im Sinne des § 22 Abs. 4 AllgStuPO vorliegt. Diese Zulassung ins höhere Fachsemester verfolgt er mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung weiter. Es ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Antragsgegnerin die Privilegierung einer Zulassung zum Masterstudiengang ohne das Vorliegen der Zugangsberechtigung nur Studienanfängern einräumt, denen der Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium nahtlos ermöglicht werden soll, von Studienbewerbern, die aufgrund anerkennungsfähiger Studien- und Prüfungsleistungen die Zulassung zu einem höheren Fachsemester erstreben, indes verlangt, dass sie die Zugangsvoraussetzung eines abgeschlossenen Bachelorstudiengangs erfüllen. Die Auswahlsatzung der Antragsgegnerin vom 10. Dezember 2014 (AMBl Nr. 13/2015), auf die sich der Antragsteller beruft, enthält einen entsprechenden Ausschluss (§ 9 Abs. 4 der Auswahlsatzung). Im Übrigen erfüllt der Antragsteller auch nicht die in § 22 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AllgStuPO geforderten Voraussetzungen für die Zulassung trotz nicht abgeschlossenem Bachelorstudiums im Kern- und Zweitfach. Denn es war im Zeitpunkt seiner Bewerbung weder zu erwarten, dass er sein Bachelorstudium bis zum Beginn des Masterstudiums abschließt (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 AllgStuPO), noch ist zu erwarten, dass er sein Bachelorstudium im Zweitfach innerhalb der Rückmeldefrist zum zweiten Semester des Masterstudiengangs nachweist (vgl. § 24 Abs. 4 Satz 1 AllgStuPO), da er ausweislich des vorgelegten Transcript of Records der FU Berlin vom 3. Mai 2022 lediglich 10 Leistungspunkte in dem insgesamt 60 Leistungspunkte umfassenden Bachelorstudiengang Politikwissenschaft für das Lehramt erlangt hat. Ebenso wenig hat er die nach § 22 Abs. 3 AllgStuPO erforderliche Anmeldung zur Bachelorarbeit nachgewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 39 ff., 52 f. Gerichtskostengesetzes – GKG –, wobei wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 1. März 2016 – OVG 5 L 40.15 –) der volle Auffangwert angesetzt wird.