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Beschluss

12 L 259/22

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:1114.12L259.22.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, mit dem die Antragstellerin die vorläufige Zulassung im Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2022/23 erstrebt, hat keinen Erfolg. A. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht aber grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und der Antragstellerin nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was sie nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die – wie vorliegend – dem möglichen Ergebnis eines Klageverfahrens weitgehend vorgreift, kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Erfolg in der Hauptsache zu erwarten ist (Anordnungsanspruch) und die ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu erwartenden Nachteile für den Betroffenen unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (Anordnungsgrund; vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2006 – OVG 8 S 50.06 –, juris Rn. 16 m. w. Nachw.). I. Soweit die Antragstellerin die Zuteilung eines Studienplatzes im zulassungsfreien Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen (vgl. Ordnung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das erste Fachsemester der zum Wintersemester 2022/2023 an der Technischen Universität Berlin aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber sowie zur Festsetzung von Kapazitäten für die höheren Semester vom 18. Mai 2022, Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 23/2022 vom 26. Juli 2022 – im Folgenden: Zulassungszahlensatzung) erstrebt, ist der Antrag unzulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 14. September 2022 den Zulassungsantrag der Antragstellerin abgelehnt. Die Antragstellerin hat es versäumt, den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung (§ 58 Abs. 1 VwGO) versehenen Bescheid innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach Bekanntgabe im Wege der verwaltungsgerichtlichen Klage anzufechten (vgl. § 74 VwGO). Vorläufiger Rechtschutz ist entbehrlich, wenn das Rechtschutzbegehren in der Hauptsache unzulässig ist (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 98). Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ersetzt die Klage nicht. II. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität und damit einen Anordnungsanspruch nicht mit der einer Vorwegnahme der Hauptsache gebotenen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Denn der Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen ist nicht zulassungsbeschränkt (vgl. Anlage zur Zulassungszahlensatzung). Daher kommt eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht in Betracht. Die Verordnung zur Regelung der Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Berlin (Hochschulzulassungsverordnung – BerlHZVO) vom 4. April 2012 (GVBl. S. 1119), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Januar 2022 (GVBl. S. 31), die in § 2 Abs. 1 Satz 3 Fristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen setzt, findet keine Anwendung, weil gemäß § 1 Abs. 1 BerlHZVO diese Verordnung lediglich die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen mit erstem berufsqualifizierenden Abschluss regelt. Der von der Antragstellerin unter dem 29. September 2022 an die Antragsgegnerin gerichtete Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität geht daher ins Leere. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus §§ 39 ff, 52 f. des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Das Gericht geht dabei in Einklang mit der entsprechenden Empfehlung für die Bewertung von Zulassungsstreitigkeiten im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Katalogziffer 18.1) in der Fassung vom Juli 2013 (NVwZ Beilage 2013, 57) vom Auffangwert von 5.000,00 Euro aus, wobei dieser wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (zuletzt Beschluss vom 1. März 2016 – OVG 5 L 40.15 –) im Eilverfahren ungeschmälert angesetzt wird.