Beschluss
12 K 265/22 V
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:1220.12K265.22V.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil eine noch zu erhebende Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO – hätte. Die Antragstellerin, die bei der Antragsgegnerin erfolglos einen Antrag auf Erteilung eines Visums zum Nachzug zu ihrer Schwester gestellt hatte, stellte zunächst vor dem Verwaltungsgericht Berlin am 8. Juni 2022 zum Aktenzeichen VG 18 K 198/22 V einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts. Hierbei erklärte sie, dass das Klageverfahren nur durchgeführt werden könne, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt werde. Die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts behandelte den Antrag als isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und teilte dies dem Verfahrensbevollmächtigen der Antragstellerin mit Eingangsverfügung vom 9. Juni 2022 mit. Mit unanfechtbarem Beschluss vom 12. Oktober 2022 lehnte die 18. Kammer den Prozesskostenhilfeantrag wegen der unterbliebenen Beibringung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der gesetzten richterlichen Frist ab. Die Antragstellerin hat sodann mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2022 einen neuen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt und ihre Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, die Begründung des Antrags aber nicht wiederholt. Die für das neue Verfahren zuständige 12. Kammer wies die Antragstellerin mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 darauf hin, dass eine Klage bislang nicht erhoben worden ist und forderte zur umgehenden Stellungnahme auf. Eine Reaktion hierauf blieb – auch nach Erinnerung – aus. Auch unter Zugrundelegung der Begründung des Antrags aus dem Verfahren zum Aktenzeichen VG 18 K 198/22 V hätte eine noch zu erhebende Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn sie wäre unzulässig, weil der Remonstrationsbescheid der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2022 bestandskräftig geworden ist. Die bei einer Verpflichtungsklage gemäß § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO zu wahrende Klagefrist beträgt wegen der den formellen Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO genügenden Rechtsbehelfsbelehrung des Remonstrationsbescheids einen Monat nach dessen Bekanntgabe. Diese Frist hat die Antragstellerin versäumt. Die Erhebung einer Klage unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist als bedingte Klage unwirksam (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1980 – 5 C 32/79 – juris Rn. 7-10). Gleichwohl wäre eine etwaige Klage fristgerecht eingelegt, wenn diese nach einer Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch zusammen mit einem form- und fristgerechten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) erhoben würde (BVerwG a.a.O., Rn. 11). Dies ist hier nicht der Fall. Nach der ablehnenden Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag vom 12. Oktober 2022 hat die Antragstellerin trotz gerichtlichen Hinweises vom 24. Oktober 2022 keine Klage erhoben und keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Selbst wenn die Erklärung der Antragstellerin, die verzögerte Vorlage ihrer Erklärung über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse habe sich ergeben, weil ihr Verfahrensbevollmächtigter an Corona erkrankt gewesen sei und er noch nicht alle Unterlagen für den Prozesskostenhilfeantrag erhalten habe, da sie wieder in Kasachstan sei, als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgelegt wird, wäre ein solcher Antrag unbegründet. Denn ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zulässig, sofern die gesetzliche Frist ohne Verschulden nicht eingehalten wurde (§ 60 Abs. 1 VwGO), die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Frist nachgeholt wird (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft gemacht worden sind (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Wegen des wirtschaftlichen Risikos einer Klageerhebung ist eine ausstehende Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag grundsätzlich als ein solches Hindernis anerkannt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Antragstellerin alle für die Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag erforderlichen Angaben und Unterlagen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114, 115, 117 Abs. 2 ZPO) vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist beibringt (Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 60 Rn. 38 m.w.N.). Dies hat die Antragstellerin versäumt, weil sie erst etwa vier Monate nach Bekanntgabe des Remonstrationsbescheids die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hat. Werden die Angaben zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht fristgerecht vorgelegt, ist innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist darzulegen, dass die Antragstellerin hierzu unverschuldet nicht in der Lage war (BGH NJW 1994, 2097, 2098). Grund für die nicht fristgerechte Vorlage der PKH-Unterlagen war aber, dass sich die Antragstellerin wieder in Kasachstan befand und ihr Prozessbevollmächtigter deshalb noch nicht alle erforderlichen Unterlagen hatte. Dies ist als Verschulden der Antragstellerin zu bewerten. Überdies sind die Angaben nicht entsprechend §§ 60 Abs. 2 Satz 2, 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 294 ZPO glaubhaft gemacht worden.