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Urteil

12 K 143/20

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0117.12K143.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. B. Die Klage ist bereits unzulässig, weil die Klägerin nicht fristgerecht Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2019 über das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen erhoben hat. Der Bescheid ist damit bestandskräftig geworden und einer Prüfung durch das Gericht entzogen. I. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind vor Erhebung der Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Die Durchführung eines Vorverfahrens ist vorliegend weder gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften entbehrlich. Die Klägerin hat das gesetzlich vorgesehene Vorverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt, weil sie den Widerspruch nicht fristgerecht erhoben hat. Gemäß § 70 Abs. 1 ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung vom 23. Oktober 2019 wurde der Klägerin am 26. Oktober 2019 zugestellt, womit er ihr ordnungsgemäß bekanntgegeben wurde. Gemäß § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 222 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB endete die Widerspruchsfrist am 26. November 2019. Die Kläger hat indes erst am 20. Dezember 2019 mit anwaltlichem Schreiben Widerspruch gegen diesen Bescheid erhoben. Das Schreiben der Klägerin vom 7. November 2019 stellt keinen Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2019 dar. Da für die Einlegung eines Widerspruchs kein Anwaltszwang herrscht, ist für die Annahme eines formunwirksamen Widerspruchs Zurückhaltung geboten (NK-VwGO/Max-Emanuel Geis, 5. Aufl. 2018, VwGO § 70 Rn. 17). Maßgeblich ist, ob der Wille des Widerspruchsführers erkennbar ist, gegen einen konkreten Bescheid Widerspruch zu erheben. Für eine Auslegung des Widerspruchs der Klägerin besteht hier jedoch kein Raum, da er sich eindeutig gegen den Bescheid des Beklagten vom 4. November 2019 über die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Probe richtet. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich das Schreiben nach dem Betreff gegen den Bescheid vom 4. November 2019 richtet. Auch formuliert die Klägerin, dass sie „gegen den Bescheid am 04.11.2019 (sic!)“ Widerspruch einlegen wolle. Sie gibt überdies das Geschäftszeichen S... an, was demjenigen des Bescheids vom 4. November 2019 entspricht. Auch der Umstand, dass als persönlicher Adressat ein Herr T... genannt ist, belegt, dass sich die Klägerin gegen diesen Bescheid richten wollte, da Herr T... an dem Bescheid vom 23. Oktober 2019 nicht beteiligt war. Entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids vom 4. November 2019 richtete die Klägerin den Widerspruch postalisch auch an die Dienststelle des Beklagten unter der Adresse Flottenstr. 28-42, 13407 Berlin und nicht an die Bernhard-Weiß-Str. 6, 10178 Berlin. Zwar formuliert die Klägerin, dass sie gegen den Bescheid „über die nicht bestandene Staatsprüfung vom 23. Oktober 2019“ Widerspruch einlege, hieraus ist jedoch nicht zwingend abzuleiten, dass sie sich auch gegen den entsprechenden Bescheid wenden möchte, da die unterrichtspraktische Prüfung ebenfalls am 23. Oktober 2019 stattfand. Entscheidend ist, dass sie ihren Widerspruch nicht an die ordnungsgemäß in der Rechtsbehelfsbelehrung ausgewiesene Adresse gesandt hat. Der Beklagte hatte keine Veranlassung von einer irrtümlichen Einlegung des Widerspruchs auszugehen, wonach die Behörde verpflichtet gewesen wäre, den Widerspruch im Rahmen des üblichen Geschäftsgangs an die zuständige Stelle weiterzuleiten (vgl. BVerfGE 93, 99 (115) = NJW 1995, 3173; NJW 2001, 1343; NJW 2002, 3692 (3693); BVerwG NVwZ-RR 2003, 901 f.). Da bei der Senatsverwaltung unter dem von der Klägerin angegebenen Geschäftszeichen ein Bescheid mit dem gleichen Datum existierte und dort ein entsprechender statthafter Widerspruch innerhalb der laufenden Widerspruchsfrist einging, konnte diese davon ausgehen, dass der Widerspruch willentlich von der Klägerin erhoben wurde. Die Klägerin dürfte insoweit einem Rechtsirrtum erlegen sein, indem sie nur gegen den Bescheid über die Beendigung ihres Beamtenverhältnisses Widerspruch erhoben hat, jedoch nicht fristgerecht gegen den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung. Der Beklagte war auch nicht gehalten, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass sie gegen beide Bescheide Widerspruch zu erheben habe. Es ist bei der Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt Beamtin auf Widerruf gewesen ist, ein Sorgfaltsmaßstab anzulegen, wonach es ihr zuzumuten ist, entsprechend der ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungen zu erkennen, dass ihr gegenüber zwei Bescheide bekanntgegeben worden sind, die getrennt anzugreifen sind. Die Bescheide sind ihr jeweils an unterschiedlichen Tagen zugestellt worden und erkennbar von unterschiedlichen Dienststellen des Beklagten. Eine mangelnde Rechtskenntnis vermag die Fristversäumnis grundsätzlich nicht zu entschuldigen (st. Rspr. u.a. BVerwG (4. Senat), Beschluss vom 15. August 2017 - 4 B 38.17 -, juris Rn. 5 ff. m.w.N.). Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids des Beklagten vom 23. Oktober 2019 entspricht den gesetzlichen Anforderungen von § 58 Abs. 1 VwGO. Eine Verlängerung der Widerspruchsfrist auf ein Jahr gemäß §§ 70 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO liegt demnach nicht vor. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO wurde nicht beantragt, jedenfalls wäre eine solche wegen des Verschuldens der Klägerin auch nicht zu gewähren gewesen (BVerwG a.a.O.). II. Die versäumte Widerspruchsfrist wurde nicht durch eine sachliche Einlassung des Beklagten auf die Klage geheilt. Eine derartige Rechtsauffassung ergibt sich weder aus dem Gesetz, noch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, dass in Fällen, in denen ein Vorverfahren gänzlich unterblieben ist, eine aus diesem Grund unzulässige Klage dadurch zulässig werden kann, wenn die beklagte Behörde sich im Klageverfahren zur Sache einlässt, selbst wenn sie hauptsächlich die Unzulässigkeit der Klage rügt und nur hilfsweise zu erkennen gibt, dass sie auch in der Sache an der angegriffenen Entscheidung festhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1980, DVBl. 1981, 502 -, juris Rn. 20; Urteil vom 2. September 1983, NVwZ 1984, 507 -, juris Rn. 8; Urteil v. 9. Mai 1985, NVwZ 1986, 374 -, juris Rn). Die Begründung hierfür war, dass in solchen Fällen die Abweisung der Klage „einen nur schwer verständlichen Formalismus“ bedeute oder dass der Zweck des Vorverfahrens im Sinne einer Selbstkontrolle der Behörde nicht mehr erreicht werden könne. In seinem Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 23/12 (BVerwGE 148, 217) hat das Bundesverwaltungsgericht seine Position zur Frage der Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens wie folgt präzisiert (a.a.O. -, juris Rn. 36 – 38): „Das Widerspruchsverfahren kann seinen Zweck nicht mehr erreichen, wenn feststeht, dass der Widerspruch unabhängig von der Begründung keinen Erfolg haben würde. Daher wird es regelmäßig nicht entbehrlich sein, wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde nicht identisch sind oder gar unterschiedlichen Rechtsträgern angehören (Urteil vom 21. September 2010 a. a. O. Rn. 26). Auch wird das Widerspruchsverfahren regelmäßig durchzuführen sein, wenn die Widerspruchsbehörde einen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum wahrzunehmen hat. In diesen Fällen geht deren Nachprüfung inhaltlich über die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hinaus (§ 114 Satz 1 VwGO). Im Übrigen kommt es vor allem auf den Inhalt der vorgerichtlichen Erklärungen der Beklagten an. Ergibt deren Gesamtwürdigung, dass sich die Beklagte endgültig darauf festgelegt hat, das Rechtsschutzbegehren abzulehnen, ist ein Widerspruchsverfahren sinnlos. Eine derartige Festlegung setzt voraus, dass die Beklagte zu erkennen gegeben hat, sie habe sich ihre Auffassung gebildet und gedenke daran auf jeden Fall festzuhalten. Hat der Betroffene daraufhin Klage erhoben, kann die Beklagte im Klageverfahren nicht dadurch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens erreichen, dass sie auf dessen Fehlen verweist und sich gar nicht oder nur hilfsweise zur Sache einlässt. Dadurch setzt sie sich in Widerspruch zu ihren vorgerichtlichen Erklärungen, aus denen der Kläger zu Recht den Schluss zog, ein Widerspruchsverfahren sei sinnlos. Hat der Betroffene Klage erhoben, ohne dass ihm die Beklagte hierzu Anlass gegeben hat, kann diese das Widerspruchsverfahren entbehrlich machen, wenn sie sich im Klageverfahren vorbehaltlos zur Sache einlässt. Dagegen bringt sie in diesen Fällen durch eine nur hilfsweise Einlassung regelmäßig zum Ausdruck, dass sie den Kläger an der Durchführung des Widerspruchsverfahrens festhalten will. Dieses Verhalten ist dann auch nicht widersprüchlich, weil sich die Beklagte vorgerichtlich gerade nicht endgültig auf die Ablehnung des Klagebegehrens festgelegt hat.“ Somit stellt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens darauf ab, ob die Behörde der Klagepartei vor Erhebung der Klage durch eine endgültige ablehnende Haltung in der Sache Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Keine vergleichbare Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es dagegen zu der hier vorliegenden Konstellation, dass die Klägerin das Widerspruchsverfahren nicht gänzlich übersprungen hat, sondern den Widerspruch erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist einlegt, der Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurückweist und hilfsweise Ausführungen in der Sache macht, die Klägerin Klage erhebt und der Beklagte mit seiner Erwiderung hauptsächlich die Unzulässigkeit der Klage rügt und weiter hilfsweise Ausführungen zur Begründetheit tätigt. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur ausnahmsweisen Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens lässt sich auf die hier gegebene Konstellation nicht übertragen. Zwar ist festzustellen, dass der Beklagte schon vor Klageerhebung durch die Begründung im Widerspruchsbescheid unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, an der Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung in jedem Fall festhalten zu wollen. Auch hat der Beklagte durch die hilfsweisen Ausführungen sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im Klageverfahren umfangreiche Ausführungen zu Sache getätigt, diese sollten den Rechtsweg jedoch ersichtlich nicht neu eröffnen. Gründe der Prozessökonomie gebieten gerade nicht die Annahme der erneuten Eröffnung des Klageweges. In Fällen, in denen das vorgeschriebene Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt worden ist, kann dessen Durchführung entbehrlich sein, wenn die Behörde statt eines förmlichen Widerspruchsbescheids im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf andere Weise unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie den Einwendungen nicht abhelfen will. In diesem Fall hat sich die Behörde mit der Sache befasst und darüber entschieden, sodass der Zweck des Vorverfahrens erfüllt ist. Diese Erwägungen zeigen, dass die Rechtsfigur der vorbehaltlosen Einlassung keine Anwendung finden kann, wenn das Widerspruchsverfahren – wie hier – vor Klagerhebung durchgeführt und mit der Zurückweisung des Rechtsbehelfs abgeschlossen worden ist. Denn in diesem Fall besteht kein Bedürfnis für eine „Nachholung“ des Widerspruchsverfahrens im laufenden gerichtlichen Verfahren. Gesichtspunkte der Prozessökonomie, die es gebieten könnten, die Klage für zulässig zu halten, gibt es in dieser Konstellation nicht (so auch Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2021 – 3 LZ 58/19 OVG -, juris Rn. 13-15; OVG Hamburg, Beschluss vom 7. Oktober 2014 – 3 Bf 86/12 -, juris Rn. 79 ff.). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Beklagten, sie habe die Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen endgültig nicht bestanden. Die im Jahr 1978 geborene Klägerin erwarb zunächst einen Universitätsabschluss im Studiengang Germanistik und Grundschulpädagogik an der Freien Universität Berlin. Sie wurde im Februar 2015 von dem Beklagten durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (im Folgenden: Senatsverwaltung) als Lehrerin angestellt und trat in den Vorbereitungsdienst ein. Als Ausbildungsschule wurde ihr die S...-Grundschule zugewiesen. Sie strebte den Abschluss der Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht an. Die Klägerin bestand im Januar 2016 die Staatsprüfung im ersten Versuch nicht, da ihre unterrichtspraktische Prüfung in den Fächern Sachunterricht und Deutsch jeweils mit mangelhaft (5,0) bewertet wurde. Daraufhin verlängerte die Senatsverwaltung ihren Vorbereitungsdienst. Die Ergebnisse der Modulprüfungen „Unterrichten“ (befriedigend - 3,5) und „Erziehen und Innovieren“ (ausreichend - 4,0) erkannte sie für den zweiten Versuch an. Im Rahmen des Wiederholungsversuchs erreichte die Klägerin eine Ausbildungsnote von ausreichend (4,0). Die Senatsverwaltung lud sie zur unterrichtspraktischen Prüfung auf den 23. Oktober 2019 in die S...-Grundschule. Der Prüfungsausschuss bestand aus Frau Y... als Vorsitzende, Frau L... als Fachseminarleiterin für das Fach Deutsch, Herrn M... als Fachseminarleiter für das Fach Sachunterricht / Gesellschaftswissenschaften und Frau Z... als Schulleiterin der S...-Grundschule. Der Prüfungsausschuss bewertete die erste Prüfungsstunde im Fach Deutsch mit der Note ausreichend (4,0) und die zweite Prüfungsstunde im Fach Sachunterricht mit mangelhaft (5,0) und protokollierte das Gesamtergebnis der Staatsprüfung mit „nicht bestanden“. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2019 (Geschäftszeichen P...) teilte die Senatsverwaltung der Klägerin mit, dass sie die Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen endgültig nicht bestanden habe und die Prüfung nicht mehr wiederholbar sei. Der Bescheid wurde der Klägerin am 26. Oktober 2019 zugestellt. Er enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung folgenden Inhalts: „Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, Bernhard- Weiß-Str. 6, 10178 Berlin, zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist.“ Der Beklagte teilte der Klägerin zudem mit Bescheid vom 4. November 2019 (Geschäftszeichen S...) mit, dass ihr Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des 26. Oktober 2019 gemäß § 22 Abs. 4 Beamtenstatusgesetz i.V.m. § 33 Abs. 5 Landesbeamtengesetz Berlin und § 7 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter wegen des endgültigen Nichtbestehen der Staatsprüfung enden werde. Er teilte weiter mit, dass ihr die Anwärterbezüge für die Zeit nach der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt würden und bat die Klägerin mitzuteilen, ob und gegebenenfalls ab wann ein Beschäftigungsverhältnis besteht oder eine erneute Verbeamtung vorgesehen ist. Der Bescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung folgenden Inhalts: „Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Erst innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids schriftlich oder zur Niederschrift bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie – Flottenstr. 28-42, 13407 Berlin - zum oben genannten Geschäftszeichen zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 7. November 2019 gerichtet an die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie unter der Adresse Flottenstraße 28-42, 13407 Berlin zu Händen eines Herrn O... Widerspruch erhoben. Der Widerspruch richtete sich ausweislich der Überschrift gegen den Bescheid vom 4. November 2019 zum Geschäftszeichen S.... Er hat folgenden Inhalt: „Hiermit lege ich Widerspruch, gegen den Bescheid am 04.11.2019 über die nicht bestandene Staatsprüfung vom 23.10.2019, ein. Außerdem möchte ich von meinem Recht um Akteneinsicht Gebrauch machen und bitte dazu um ein Terminvorschlag.“ (sic!) Die Klägerin erhob mit anwaltlichem Schreiben, datiert vom 19. Dezember 2019, zudem Widerspruch bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie unter der Adresse Bernhard-Weiß-Str. 6, 10178 Berlin gegen den Bescheid vom 23. Oktober 2019 zum Geschäftszeichen P.... Der Widerspruch ging dort am 20. Dezember 2019 ein. Die Klägerin begründete den Widerspruch im Wesentlichen wie folgt: Die tragenden Erwägungen für die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch entsprächen nicht der erbrachten Prüfungsleistung. Insbesondere würden die entsprechenden Schwächen in der Unterrichtsplanung nicht durch konkrete Angaben belegt. Die Lernvoraussetzungen der Schüler seien im Unterrichtsentwurfs sehr ausführlich beschrieben worden. Sie habe eine genaue Binnendifferenzierung zwischen den Schülerinnen und Schüler vorgenommen und damit die jeweils zu fördernden Kompetenzen erkannt und in der Unterrichtsdurchführung auch umgesetzt. Sie habe durch unterschiedliche Niveaustufen (Vorspeise und Hauptspeise), die eine Vertiefung der bereits erlernten Fähigkeiten abbildeten, erreicht, dass jedes Kind auf seinem Niveau unterschiedlich weit mit einem Arbeitsblatt voranschreiten könne. Da die Schülerinnen und Schüler nicht alle ihre Ergebnisse präsentiert hätten, habe die Prüfungskommission nicht bewerten können, ob die Schülerinnen und Schüler die Lernergebnisse erreichen konnten. Die Klägerin habe zielgerichtet auf Arbeitsaufträge hingearbeitet und der Klasse im Einzelfall Unterstützung angeboten. Die Kinder hätten gewusst, was sie zu tun hätten, weshalb die Stunde transparent gewesen sei. Die Impulsgebung sei ausreichend gewesen. Insgesamt sei die Kommission von sachfremden, sachwidrigen Umständen ausgegangen und berücksichtige nicht den gegebenen Sachverhalt. Die unterrichtspraktische Prüfung im Sachkundeunterricht als mangelhaft zu bezeichnen sei sachlich falsch und überschreite die Grenzen des Beurteilungsspielraums der Prüfungskommission, da alle Schülerinnen und Schüler im Grundsatz verstanden hatten, was ein Gewitter sei. Etwaige Verständnisschwierigkeiten seien darauf zurückzuführen, dass sie mit der Arbeitsweise mit Hilfekarten noch nicht vertraut gewesen seien. Das von der Klägerin verwendete Material sei so ausgewählt worden, dass es für die Schüler ansprechend gestaltet war, aber auch ein gewisser inhaltlicher Anspruch sichtbar gewesen sei. Es habe zwar tatsächlich teilweise Probleme beim Verstehen der Arbeitsaufträge gegeben, dies hätte aber hauptsächlich daran gelegen, dass die Kinder nicht immer ausreichend konzentriert zuhörten und nicht gewohnt seien nochmals nachzufragen. Die Kinder hätten sinnvoll an den Aufgaben gearbeitet, auch wenn sie nicht alle fertig geworden seien. Deshalb habe die Klägerin in der anschließenden Analyse erwähnt, dass die Stunde vom Stoff auf zwei Unterrichtsstunden hätte verteilt werden müssen. Auch an die Arbeit in einer Gruppe hätten sich die Kinder zunächst gewöhnen müssen. Zwar sei Zeit verloren gegangen, um zunächst die Verwendung der Hilfekarten zu besprechen und die Gruppenarbeit einzuüben, was die Klägerin jedoch als gegebene Fertigkeiten in der Klassenstufe hätte annehmen dürfen. Die Klägerin habe zudem tragfähige Alternativen zu ihrem Unterricht vorgeschlagen, indem sie darauf hingewiesen habe, dass die Arbeitsblätter gegebenenfalls zu kürzen oder zu vereinfachen seien. Der Prüfungsausschuss verfasste nach Aufforderung durch die Senatsverwaltung vom 8. Januar 2020 eine gemeinsame Stellungnahme zu dem Vorbringen der Klägerin, welche auf den 27. Januar 2020 datierte. Der Prüfungsausschuss blieb auch unter Berücksichtigung der Widerspruchsbegründung bei seiner Bewertung. Wegen der Einzelheiten der Stellungnahme wird auf Blatt 12-15 des Widerspruchsvorgangs Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2019, zugestellt am 9. März 2019, wies die Senatsverwaltung den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Widerspruch mangels Einhaltung der Widerspruchsfrist gemäß § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO bereits unzulässig sei. In der Rechtsbehelfsbelehrung sei die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass der Widerspruch innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Bescheids zu erheben und die Frist nur dann gewahrt werde, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen sei. Da der Bescheid am 26. Oktober 2019 bekannt gegeben wurde, habe die Monatsfrist am Tag nach der Zustellung des Bescheides, also am 27. Oktober 2019 begonnen und entsprechend einen Monat später am 26. November 2019 geendet. Der Widerspruch vom 19. Dezember 2019 sei daher verspätet eingegangen. Der Bescheid vom 23. Oktober 2019 sei daher unanfechtbar geworden. Überdies sei der Widerspruch auch unbegründet und hätte auch bei fristgerechter Einlegung keinen Erfolg. Der Prüfungsausschuss habe die inhaltlichen Einwände gegen die Bewertung der Prüfungsleistung im Verfahren des verwaltungsinternen Überdenkens überprüft. Die von ihr vorgetragenen Einwände gäben lediglich ihre subjektive Wahrnehmung zu der von ihnen erbrachten Leistung wieder. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses seien ihrer individuellen Einschätzung nach gewissenhafter Prüfung nicht gefolgt. Die erfolgten Bewertungen seien jeweils nachvollziehbar begründet worden und in der Stellungnahme des Prüfungsausschusses näher erläutert worden. Es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Prüferinnen und Prüfer einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, Verfahrensvorschriften oder allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hätten. Die Entscheidung des Prüfungsamtes sei daher nicht zu beanstanden. In der Zusammenfassung sei festzustellen, dass der Widerspruch nicht fristgerecht eingegangen ist und dessen ungeachtet die Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung nicht zu beanstanden sei. Mit der am 09. April 202020 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Bewertung ihrer unterrichtspraktischen Prüfung mit der Note 4,50 und die darauf basierende Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Staatsprüfung durch den Beklagten. Zur Begründung seiner Klage vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führt ergänzend im Wesentlichen wie folgt aus: Die Klage sei nicht wegen eines verspätet eingelegten Widerspruchs unzulässig. Die Klägerin habe selbst mit Schreiben vom 7. November 2019 gegen ihre nicht bestandene Staatsprüfung Widerspruch eingelegt. Jedenfalls wäre eine Fristversäumung durch die gleichwohl ergangene Sachentscheidung des Beklagten geheilt. Dem Beklagten, als Herr des Vorverfahrens, komme die Kompetenz zu, trotz eines aus seiner Sicht unzulässigen Widerspruchs eine Sachentscheidung mit der Folge zu treffen, den Rechtsweg erneut zu eröffnen. Die Klage sei überdies auch begründet. Die Klägerin verfüge über die notwendigen berufsqualifizierenden Kompetenzen und sei für das Lehramt geeignet. Hinsichtlich ihres weiteren Vortrags zu den von ihr behaupteten Bewertungsfehlern des Prüfungsausschusses wird Bezug genommen auf die Klagebegründungsschrift vom 30. Juni 2020 und die Schriftsätze vom 20. Oktober 2020, 16. Februar 2021 und 20. Mai 2021. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 23. Oktober 2019, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. März 2020, zugestellt am 9. März 2020, Geschäftszeichen S..., unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts abzuändern und die Wiederholungsprüfung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen neu zu bewerten. Der Beklagte beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen. Zur Begründung trägt er ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid im Wesentlichen vor: Der von der Klägerin persönlich eingelegte Widerspruch richte sich ausweislich seines eindeutigen Adressaten, seines Betreffs und seines Wortlauts gegen den Bescheid über die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Probe und nicht gegen das endgültige Nichtbestehen der Lehramtsprüfung. Der Beklagte habe den verfristeten Widerspruch nicht durch eine sachliche Einlassung geheilt. Die Klage sei überdies auch unbegründet, da die Klägerin lediglich ihre Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung an die Stelle der Bewertung des Prüfungsausschusses. Bewertungsfehler seien nicht erkennbar. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. November 2022 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.