Beschluss
12 L 206/22
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0202.12L206.22.00
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Leitsätze
1. Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal auszugehen. (Rn.3)
2. In die Berechnung des Lehrangebots ist die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen. (Rn.16)
3. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2, Teil B Ziff. I zur Kapazitätsverordnung aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden. (Rn.19)
4. Aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebotes bleibt die Gesamtkapazität der Lehreinheit zu berücksichtigen. (Rn.29)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal auszugehen. (Rn.3) 2. In die Berechnung des Lehrangebots ist die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen. (Rn.16) 3. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2, Teil B Ziff. I zur Kapazitätsverordnung aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden. (Rn.19) 4. Aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebotes bleibt die Gesamtkapazität der Lehreinheit zu berücksichtigen. (Rn.29) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Stadt- und Regionalplanung an der Antragsgegnerin ab dem Wintersemester 2022/23 im 1. Fachsemester mit der Begründung erstrebt, die Kapazitäten seien nicht ausgeschöpft, hat keinen Erfolg. Die Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) in der für den Berechnungsstichtag (12. Februar 2022) maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039, 1070). Die Antragsgegnerin errechnet gemäß § 5 Abs. 1 KapVO auf der Grundlage der Daten des Berechnungsstichtages eine Jahresaufnahmekapazität von aufgerundet 62 Studienplätzen. Sie hat in ihrer Ordnung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das 1. Fachsemester der zum Wintersemester 2022/23 aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber sowie zur Festsetzung von Kapazitäten für die höheren Fachsemester vom 18. Mai 2022 (AMBl. der Antragsgegnerin Nr. 23/2022 vom 26. Juli 2022) 65 Studienplätze für den Bachelorstudiengang Stadt- und Regionalplanung festgesetzt. Nach ihren Angaben wurden 68 Studierende immatrikuliert. 1. a) Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal auszugehen. Die Antragsgegnerin hat in ihre Kapazitätsberechnung die ihr für die Fakultät VI in der Lehreinheit „Stadt- und Regionalplanung“ (LE 3604) zugewiesenen Stellen eingestellt (vgl. § 8 KapVO). Der Bachelorstudiengang Stadt- und Regionalplanung gehört zu dieser Lehreinheit, auf die sich die Berechnung gemäß § 7 Abs. 1 KapVO bezieht. Hierbei ist das dem Lehrpersonal zugeordnete Lehrdeputat zugrunde zu legen (§ 9 KapVO). Letzteres beträgt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039, 1070), für Professoren (Prof.) 9 LVS (Nr. 1 Buchst. a)), für Juniorprofessoren für die Dauer der ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS und danach 6 LVS (Nr. 2 Buchst. a) und b)), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu 4 LVS (Nr. 6) und für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS (Nr. 9). b) Die Stellenausstattung und das Deputat der einzelnen Stelleninhaber stellen sich demnach wie folgt dar: · 7 Professorenstellen mit einem Deputat von je 9 LVS, · 1 Juniorprofessorenstelle in der ersten Phase des Dienstverhältnisses mit einem Deputat von 4 LVS, · 3 Stellen für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit einem Deputat von je 8 LVS, · 9,25 Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter/innen (WiMi) mit einem Deputat von je 4 LVS. Das Lehrangebot aus verfügbaren Stellen beträgt demnach 128 LVS. 2. Verminderungen der vorgenannten Lehrverpflichtung sind nicht anzusetzen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung eine Deputatsreduzierung von 1 LVS berücksichtigt. Diese Reduzierung ist Frau Prof. R... von der Personalstelle der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 7. April 2021 mit Zustimmung der Fakultät VI im Hinblick auf ihre „Wahrnehmung der Funktion als Leiterin des DAAD-exceed Global Center of Spatial Methods for Urban Sustainability (GCSmus)“ bewilligt worden. Die Antragsgegnerin stützt die Ermäßigung auf § 9 Abs. 4 LVVO. Nach dieser Vorschrift kann die Dienstbehörde oder Personalstelle für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben und Funktionen an der Hochschule (z. B.: Sprecher von Sonderforschungsbereichen, besondere Aufgaben der Studienreform) nach Maßgabe des Haushalts unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach in Ausnahmefällen eine Ermäßigung gewähren. Die Antragsgegnerin hat das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Ermäßigungstatbestandes nicht dargelegt. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Ermäßigung nach Maßgabe des Haushalts unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs gewährt wurde (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. Februar 2019 – VG 12 L 333.18 – juris Rn.14). Ebenfalls nicht anzuerkennen sind die weiteren Lehrverpflichtungsermäßigungen i.H.v. jeweils 2,25 LVS für Frau Prof. R...und für Herrn Prof. T... für ihre jeweilige Funktion als Vorsitzende bzw. Vorsitzender eines Prüfungsausschusses. Zwar kann die Lehrverpflichtung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 LVVO Vorsitzenden von Prüfungsämtern oder Prüfungsausschüssen mit besonders großer Belastung in einem Umfang von bis zu 25 v.H. ermäßigt werden, hier hat die Antragsgegnerin die Ermäßigung jedoch in ihrer Kapazitätsberechnung, die sie mit ihrer Zulassungssatzung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung zwecks Bestätigung der Satzung vorzulegen hat (§ 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen [Berliner Hochschulzulassungsgesetz – BerlHZG] vom 9. Oktober 2019 [GVBl. S. 695] i.V.m. Art. 6 Abs. 4 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 21./27. März 2019 und 4. April 2019 [GVBl. S. 695]) nicht aufgeführt. Erstmals im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 24. November 2022 hat sie die Lehrverpflichtungsverminderungen geltend gemacht und Bescheide der Personalabteilung der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2022 bzw. 9. November 2022 vorgelegt, nach denen die Ermäßigungen „ab sofort“ gelten. Diese erst nach Beginn des Wintersemesters 2022/23 ausgesprochenen Deputatreduzierungen können kapazitätsrechtlich nicht berücksichtigt werden. Denn gemäß § 5 Abs. 1 wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtages (hier 12. Februar 2022) ermittelt. Die anhand dieses Stichtages von der Antragsgegnerin erstellte Kapazitätsberechnung ist Grundlage für die Überprüfung der Aufnahmekapazität durch das Gericht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2022 – 3 L 263/22 – juris Rn. 20). Maßgeblich sind daher grundsätzlich die tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Berechnungsstichtages. Falls wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums, also vor dem am 1. Oktober 2022 beginnenden akademischen Jahr 2022/23, oder vor einem Vergabetermin erkennbar sind, sollen sie berücksichtigt werden (§ 5 Abs. 2 KapVO). Treten wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums oder vor einem Vergabetermin ein, sollen eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden (§ 5 Abs. 3 KapVO). Die beiden letztgenannten Ausnahmen von dem Grundsatz des § 5 Abs. 1 KapVO kommen hier nicht in Betracht, weil deren Voraussetzungen nicht vorliegen. Denn die Deputatsverminderungen sind erst nach dem Beginn des Berechnungszeitraums und nach dem Vergabetermin bewilligt worden. Die Kapazitätsverordnung sieht eine nachträgliche Änderung der der Kapazitätsberechnung zugrunde liegenden Tatsachen, die nach Beginn des Berechnungszeitraums eintreten, nicht vor. Im Übrigen ist weder erkennbar noch von der Antragsgegnerin dargelegt, dass es sich bei den Prüfungsausschüssen um solche mit besonders großer Belastung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO handelt. 3. Das danach mit 128 LVS zu veranschlagende Lehrangebot der Lehreinheit ist grundsätzlich gemäß § 10 Satz 1 KapVO um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (also im Wintersemester 2020/21 und im Sommersemester 2021) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Übersicht der Lehraufträge für die gerechnete Lehreinheit wurden im Wintersemester 2020/21 Lehraufträge im Umfang von 20 SWS und im Sommersemester 2021 Lehraufträge im Umfang von 15 SWS erteilt. Soweit diese Lehraufträge der Vertretung unbesetzter Stellen dienten, erhöhen sie die Kapazität allerdings nicht (vgl. § 10 Satz 2 KapVO). Somit sind bezogen auf das Wintersemester 2020/21 Lehraufträge im Umfang von 2 SWS (Vakanzvertretung für den wissenschaftlichen Mitarbeiter G...)und bezogen auf das Sommersemester 2021 im Umfang von 4 SWS (Vakanzvertretung für die wissenschaftliche Mitarbeiterin ...) nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Indes können die Lehraufträge, die im Hinblick auf Verminderungen des Lehrdeputats vergeben worden sind, nicht aus der Kapazitätsberechnung herausgenommen werden. Es findet sich hierfür keine Rechtsgrundlage. Denn § 10 Satz 2 KapVO nimmt nur solche Lehrauftragsstunden von der Kapazitätsberechnung aus, die für vakante Stellen vergeben worden sind. Damit wird eine Doppelanrechnung vermieden, denn aufgrund des sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden abstrakten Stellenprinzips werden vakante Stellen in die Berechnung eingestellt. Indes droht bei Lehrdeputatreduzierungen keine zulasten der Hochschulen erfolgende Doppelanrechnung, denn in rechtmäßiger Weise erfolgte Verminderungen des Lehrdeputats führen gerade dazu, dass lediglich das herabgesetzte Deputat in die Kapazitätsberechnung einfließt. Zum Ausgleich dieser Deputatsverminderung erbrachte Lehre in Form von Lehrauftragsstunden ist sodann kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen (VG Berlin, Beschluss vom 11. Februar 2020 – 12 L 259.19 – juris Rn.16). Demnach ist für das Sommersemester 2021 der Lehrauftrag für die Deputatsreduzierung für den Prüfungsausschussvorsitzenden im Umfang von 1 SWS nicht anzuerkennen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 24. November 2022 auf diesen Fehler hingewiesen und eingeräumt, dass dieser Lehrauftrag kapazitätserhöhend zu berücksichtigen ist. Die Lehrauftragsstunden, die sich aus den mit dem Zusatz „Corona-Sonderbedarf“ (Wintersemester 2020/21) bzw. „Sondermittel Corona“ (Sommersemester 2021) versehenen Lehraufträgen im Umfang von (14 + 8 =) 22 SWS ergeben, sind nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Denn nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 KapVO kommt bei Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung bei zusätzlichem Lehrangebot zur Umsetzung einzuhaltender Hygieneregeln in einer Pandemielage oder in einem Sonderprogramm zur Bewältigung pandemiebedingter Lernrückstände und Problemlagen, insbesondere im Rahmen von Lehrauftragsstunden gemäß § 10 KapVO, das für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. September 2023 außerordentlich zur Verfügung gestanden hat, eine Verminderung der Zulassungszahl in Betracht. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass es sich bei den genannten Lehraufträgen um Veranstaltungen (Projekte bzw. Seminare) mit interaktivem Charakter in Kleingruppen gehandelt habe. Aufgrund der Hygienebestimmungen während der Coronavirus-Pandemie seien die Räume nur eingeschränkt nutzbar gewesen und es hätten sich lediglich 10 Personen gleichzeitig in einem Raum aufhalten dürfen, obwohl die reguläre Gruppengröße 15 bis 30 Personen umfasst habe. Dementsprechend seien die Veranstaltungen mehrfach angeboten worden. Außerdem seien bei einigen der Veranstaltungen mit Unterstützung der Lehraufträge parallel zur Präsenzveranstaltung Online-Veranstaltungen angeboten worden, um auch den Studierenden vulnerabler Gruppen die Möglichkeit zur Teilnahme zu geben. Da der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung mit der zur Bestätigung eingereichten Ordnung zur Festsetzung von Zulassungszahlen auch die Kapazitätsberechnung vorgelegt wurde, in der unter Hinweis auf „Corona-Sonderbedarf“ bzw. „Sondermittel Corona“ ausgeführt wurde, dass diese Lehraufträge nicht kapazitätserhöhend berücksichtigt werden, ist von der Zustimmung der Senatsverwaltung auszugehen. Anzurechnen sind für das Wintersemester 2020/21 mithin Lehrauftragsstunden von (20 – 16 =) 4 SWS und für das Sommersemester 2021 von (15 – 12 =) 3 SWS. Nach Addition der in den beiden dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Semestern erbrachten, anzurechnenden Lehrauftragsstunden (4 + 3 = 7) und gleichmäßiger Verteilung sind (7 : 2 =) 3,5 SWS in die Berechnung einzustellen. 4. In die Berechnung des Lehrangebots ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 17. März 1998 – 7 NC 116.97 – juris) schließlich die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen, auch wenn diese freiwillig oder unentgeltlich erbracht wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. November 2011 – VG 3 L 412.11 –). Die in den beiden dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Semestern erbrachte Titellehre im Umfang von 5 SWS im Wintersemester 2020/21 und 5 SWS im Sommersemester 2021 ist mit einem durchschnittlichen Wert von 5 SWS pro Semester in die Kapazitätsberechnung einzustellen. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt demnach (128 + 3,5 + 5 =) 136,5 LVS. 5. Hiervon ist der nach § 11 KapVO i.V.m. Formel (2) der Anlage I zur KapVO errechnete Dienstleistungsexport abzusetzen. Nach der Berechnung der Antragsgegnerin, die Fehler nicht erkennen lässt, erbringt die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge Lehre im Umfang von 18,3041 LVS, so dass das bereinigte Lehrangebot (136,5 - 18,3041 =) 118,1959 LVS umfasst. 6. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2, Teil B Ziff. I zur Kapazitätsverordnung aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Für den zu rechnenden Studiengang ist mithin von einem CNW von 3,37 auszugehen (vgl. Anlage 2, Teil B Ziff. I Buchst. a) zur KapVO). Von diesem CNW ist ein Curricularfremdanteil von 0,6278 abzuziehen. Dies ergibt einen Eigenanteil von (3,37 - 0,6278 =) 2,7422. Da der Lehreinheit Stadt- und Regionalplanung neben dem Bachelorstudiengang auch der Masterstudiengang Stadt- und Regionalplanung zugeordnet ist, ist ein gewichteter Curricularanteil beider Studiengänge zu bilden. Beim Masterstudiengang ist gemäß der Anlage 2, Teil B Ziff. I Buchst. b) zur KapVO von dem dort festgesetzten CNW von 2,39 auszugehen. Von diesem CNW ist ein Curricularfremdanteil von 0,1979 abzuziehen. Dies ergibt einen Eigenanteil von (2,39 - 0,1979 =) 2,1921. Demnach errechnet sich folgender gewichteter Curricularanteil: Zugeordneter Studiengang Curricularanteil CA(p) Anteilquote z(p) CA x z Stadt- und Regionalplanung (Bachelor) 2,7422 0,55 1,5082 Stadt- und Regionalplanung (Master) 2,1921 0,45 0,9864 Gewichteter Curricularanteil 2,4946 Nach Teilung des verdoppelten bereinigten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (118,1959 x 2 : 2,4946 = 94,7614) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote errechnet sich für den Bachelorstudiengang Stadt- und Regionalplanung eine Basiszahl von (94,7614 x 0,55 =) 52,1188. 7. Diese Basiszahl ist um die sog. Schwundquote gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO zu erhöhen. Die Schwundquote errechnet die Kammer in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten "Hamburger Modell" (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 – 7 C 66.93 - NVwZ 1985, 574 und vom 20. November 1987 – 7 C 103.86 u.a. - NVwZ-RR 1989, 184), dem die folgende von der Antragsgegnerin vorgelegte Studierendenverlaufstabelle zugrunde zu legen ist: Semester 1. FS 2. FS 3. FS 4. FS 5. FS 6. FS SoSe19 15 55 0 62 7 57 WS 19/20 62 0 52 4 56 9 SoSe 20 1 57 0 52 3 55 WS20/21 62 0 51 0 50 4 SoSe 21 1 61 1 49 1 47 WS 21/222 65 1 59 1 49 1 Summe I 119 163 106 159 116 Summe II 141 173 104 167 117 172 Quotient 0,8440 0,9422 1,0192 0,9521 0,9915 0,0000 Summanden 1,8440 0,7952 0,8105 0,7717 0,7651 0,0000 Daraus errechnet sich eine Schwundquote von 0,8311. Insgesamt ergibt sich somit eine jährliche Aufnahmekapazität von (52,1188 : 0,8311 = 62,7106), gerundet 63Studierenden. 8. Da nur zum Wintersemester eine Zulassung erfolgt, beträgt die Zulassungskapazität im Wintersemester 2022/23 für Studienanfänger dieses Studienganges somit 63 Studienplätze. Die Aufnahmekapazität im 1. Fachsemester ist mit 68 immatrikulierten Studierenden (vgl. Mitteilung der Antragsgegnerin vom 24. November 2022 mit Stand vom 12. Oktober 2022) daher ausgeschöpft. Freie Studienplätze stehen nicht zur Verfügung. 9. Aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebotes bleibt die Gesamtkapazität der Lehreinheit zu berücksichtigen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 C 15.88 - NVwZ-RR 1990, 349-352) mit der Folge, dass evtl. freie Studienplätze in anderen Studiengängen der Lehreinheit auf die Studienbewerber im Bachelorstudiengang Stadt- und Regionalplanung zu verteilen sind. Dafür, dass die Lerninhalte der Studiengänge solches ausschlössen (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. September 2011 – 3 Nc 83/10 – Juris Rdn. 13 ff.) ist hier nichts ersichtlich oder dargelegt. Für die Berechnung freier Studienplätze geht die Kammer entsprechend der schon erläuterten Berechnung von der jeweiligen Basiszahl des Studiengangs aus. Es ergibt sich die folgende Gesamtberechnung der Lehreinheit: Studiengang Gesamtkapazität der Lehreinheit zp Basiszahl Schwund Studien-plätze WS Immatri- kuliert Frei BA Stadt- und Regionalplanung 94,7614 0,55 52,1188 0,8311 63 68 - 5 MA Stadt- und Regionalplanung 94,7614 0,45 42,6426 0,9687 44 46 - 2 Eine freie Gesamtkapazität in der Lehreinheit, die zu einem freien Studienplatz im Bachelorstudiengang Stadt- und Regionalplanung führen könnte, besteht mithin nicht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes, wobei wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. etwa Beschluss vom 1. März 2016 – OVG 5 L 40.15 –) der volle Auffangwert angesetzt wird.