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Urteil

12 K 52/22

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0206.12K52.22.00
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Leitsätze
Der Austausch mit zahlreichen anderen Prüflingen über eine WhatsApp-Gruppe während der gesamten Bearbeitungszeit stellt eine schwerwiegende Täuschung dar.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2022 wird insoweit aufgehoben, als er die Feststellung trifft, dass die Klägerin die Prüfung im Modul 10 (Besonderes Verwaltungsrecht I) endgültig nicht bestanden hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 4/5, die Beklagte 1/5 der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Austausch mit zahlreichen anderen Prüflingen über eine WhatsApp-Gruppe während der gesamten Bearbeitungszeit stellt eine schwerwiegende Täuschung dar. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2022 wird insoweit aufgehoben, als er die Feststellung trifft, dass die Klägerin die Prüfung im Modul 10 (Besonderes Verwaltungsrecht I) endgültig nicht bestanden hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 4/5, die Beklagte 1/5 der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. B. Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2022 ist insoweit rechtswidrig, als er die Prüfung im Modul 10 als endgültig nicht bestanden erklärt. Insoweit verletzt er die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen sind die Feststellung, dass die Klägerin im Modul 10 getäuscht hat (s.u. I.3.a) und die weitere Feststellung, dass sie im Modul 9 getäuscht hat und diese Täuschung als ein besonders schwerwiegender Fall anzusehen ist (s.u. I.3.b) sowie die Exmatrikulation (s.u. II.) rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. I. 1. Ermächtigungsgrundlage für die Feststellung der Täuschung ist § 12 Abs. 1 der Studien- und Prüfungsordnung des Bachelorstudiengangs Öffentliche Verwaltung – im Folgenden: SPO – in der hier maßgeblichen Fassung vom 17. Oktober 2018 (Mitteilungsblatt der Beklagten Nr. 49/2018 vom 26. November 2018). Danach werden Prüfungsleistungen mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn Studierende die Ergebnisse der Prüfungsleistungen durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, Nichtzitieren verwendeter Quellen oder durch andere Täuschungsversuche zu beeinflussen versuchen (Satz 1). Stellt der Prüfungsausschuss die besondere Schwere eines Falles fest, wird die Prüfungsleistung nach vorheriger Anhörung als „endgültig nicht bestanden“ gewertet und es erfolgt die Exmatrikulation (Satz 3). 2. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. a) Die Feststellung der Täuschung in einem besonders schweren Fall hat gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 SPO der Prüfungsausschuss getroffen. b) Die bei der Entscheidung der Feststellung einer besonders schweren Täuschung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 SPO erforderliche Anhörung ist erfolgt. Die Klägerin ist in der Sitzung des Prüfungsausschusses am 5. November 2021 zu dem Vorwurf der Täuschungen bei den Klausuren im Modul 9 und im Modul 10 angehört worden. 3. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. a) Die Klägerin hat in der Klausur im Modul 10 (Besonderes Verwaltungsrecht I – Grundlagen des Baurechts) getäuscht. Sie hat sich bei der Bearbeitung der Prüfung unerlaubte Vorteile verschafft, indem sie die Prüfung nicht eigenständig, sondern in Zusammenarbeit mit den Kommilitoninnen M...und P...abgelegt hat. Diese Annahme beruht auf dem sich aus den Übereinstimmungen in den Prüfungsantworten ergebenden Beweis des ersten Anscheins. Für die Anwendung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins muss ein typischer Sachverhalt vorliegen, der aufgrund allgemeinen Erfahrungswissens zu dem Schluss auf die streitige Tatsache berechtigt. Jenen Schluss kann das Gericht sodann ziehen, soweit keine tatsächlichen Umstände vorliegen, die ein atypisches Geschehen ernsthaft möglich erscheinen lassen. In der hiesigen Prüfungssituation kommt die Anwendung dieser Grundsätze in Betracht, wenn die Bearbeitung einer Prüfungsarbeit weitgehend mit der Bearbeitung eines anderen Prüflings übereinstimmt. Diese Übereinstimmungen erlauben den Schluss, dass der Prüfling die Bearbeitung des anderen Prüflings gekannt und sich diese Kenntnis durch eine unerlaubte Zusammenarbeit mit jenem Prüfling verschafft hat (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2018 – 6 B 67/17 – NJW 2018, 1896, 1896, Rn. 6 f.; Beschluss vom 20. Februar 1984 – 7 B 109/83 – juris Rn. 5, jeweils für die Übereinstimmung der Bearbeitung mit dem Inhalt von Lösungshinweisen, was auf die hiesige Situation der Übereinstimmung zwischen drei Prüfungsarbeiten übertragbar ist; vgl. zum Beweis des ersten Anscheins bei wort- und fehleridentischen Antworten mehrerer Prüflinge in einer Online-Klausur: VG Dresden, Beschluss vom 27. Mai 2021 – 5 L 261/21 –; vgl. VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2022 – 12 K 65/21 – juris Rn. 16). aa) Die Übereinstimmungen in den Antworten der Klägerin und ihrer beiden Kommilitoninnen erlauben vorliegend nach allgemeinem Erfahrungswissen den Schluss, dass zwischen ihnen eine unerlaubte Zusammenarbeit bei Ablegen der Prüfung stattgefunden hat. Die Antwort zu Aufgabe 2, wonach die Rechtmäßigkeit einer bauordnungsrechtlichen Maßnahme im Hinblick auf ein ohne Baugenehmigung im Außenbereich errichtetes Einfamilienhauses zu prüfen war, ist zwar von allen drei Prüflingen nur sehr knapp und unvollständig beantwortet, allerdings lassen die einheitlichen Formulierungen ohne weiteres den Schluss zu, dass sie zusammengearbeitet haben. So schreiben die Klägerin und ihre Kommilitonin P... als Einleitung zu ihrer Lösung übereinstimmend „Um eine Beseitigung nach §80 S.1 BauO Bln anzuordnen, muss die Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehen.“ Es handelt sich zwar um einen allgemeinen Obersatz, wie er sich mutmaßlich in mehreren Lösungen zu dieser Klausuraufgabe findet, es fallen hier allerdings die übereinstimmenden Fehler der beiden Prüflinge auf. So fehlt jeweils das Leerzeichen bzw. der Abstand zwischen dem Paragraphenzeichen und der Ziffer der Gesetzesnorm (hier § 80 der Bauordnung für Berlin). Ein weiterer übereinstimmender Fehler liegt darin, dass das Hilfsverb „müssen“ in Einzahl („muss“) aber das dazugehörige Subjekt „Anlage“ in Mehrzahl („Anlagen“) geschrieben wird. Eine weitere Übereinstimmung zwischen der Klägerin und Frau P... sowie mit der Klausurlösung von Frau F... findet sich bei dem Hinweis auf den Bearbeitervermerk zu Aufgabe 2, wonach die formelle Rechtmäßigkeit der bauordnungsrechtlichen Maßnahme zu unterstellen und nicht zu prüfen sei. Alle drei Mitprüflinge schreiben hier „2.Formelle Rechtmäßigkeit ist unterstellt und nicht zu prüfen“. Für den Hinweis auf den Bearbeitervermerk gibt es eine Vielzahl von Formulierungsmöglichkeiten. Für eine Zusammenarbeit spricht auch hier die ungewöhnliche und grammatikalisch nicht korrekte Formulierung „formelle Rechtmäßigkeit ist unterstellt“, statt „formelle Rechtmäßigkeit ist zu unterstellen“ bzw. „formelle Rechtmäßigkeit wird unterstellt“. Die Klägerin konnte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage nach dieser Formulierung keine Erklärung abgeben. Weitere Übereinstimmungen zwischen den drei Prüflingen finden sich in den gleichlautenden Sätzen „Genehmigung musste eingeholt werden, liegt aber nicht vor“ sowie „Grundsatz: Ermessen der Beseitigung nach §80 S.1 BauO Bln“. Neben den gleichlautenden Formulierungen spricht für eine Zusammenarbeit der drei Prüflinge, dass alle drei kein Leerzeichen zwischen dem „§“ und „80“ und zwischen „S.“ und „1“ setzen. Dies ist auch deshalb auffällig, weil die Klägerin in den von ihr im Rahmen der Antwort zu Aufgabe 2 frei formulierten Passagen, die nicht mit den Ausführungen der beiden übrigen Prüflinge übereinstimmen, das Leerzeichen zwischen dem Paragraphenzeichen und der Ziffer der Norm durchaus setzt. Die Formulierung der drei Prüflinge „Ermessen der Beseitigung“ ist wiederum eine derart ungewöhnliche Formulierung, die es als unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass diese ohne Zusammenarbeit der drei Prüflinge übereinstimmend benutzt wird. Mit dieser verkürzten Formulierung wollen die Prüflinge zum Ausdruck bringen, dass der Erlass der Beseitigungsverfügung im Ermessen der Behörde steht. Auch die einheitliche Formulierung des Ergebnisses „A ist aufgefordert die Anlage zu beseitigen“ führt zum Anschein der Zusammenarbeit. Denn die Feststellung der Beseitigungsaufforderung passt nicht zur Fragestellung, was die Stadt, die den „Schwarzbau“ aus der Welt schaffen wolle, tun könne. Hier liegt es nahe, nach rechtlicher Prüfung als Ergebnis festzuhalten, dass die Stadt eine Beseitigungsverfügung erlassen könne oder aber beispielsweise, dass sie den Eigentümer auffordern könne, das Einfamilienhaus zu beseitigen. Eine weitere Übereinstimmung in der Lösung der drei Prüflinge zeigt sich in der Gliederung ihrer Lösungsskizze zu Aufgabe 2. Diese entspricht zwar zunächst dem herkömmlichen Prüfungsschema, welches sich auch in dem Skript des Dozenten befindet, welches für die Klausurlösung benutzt werden durfte (z.B. „1. Ermächtigungsgrundlage, 2. Materielle Rechtmäßigkeit, 3. Formelle Rechtmäßigkeit“), allerdings ist die Gliederung bei allen drei Prüflingen in gleicher Weise unvollständig und wird nicht sinnvoll weitergeführt. So prüfen die drei Kommilitoninnen bei der materiellen Rechtmäßigkeit unter „a) Tatbestand“ jeweils „aa) formelle Illegalität“, prüfen sodann aber nicht die materielle Illegalität und führen ihre Gliederung unmittelbar mit dem Gliederungszeichen „b)“ fort. Unter dem Gliederungspunkt „b) Rechtsfolge“ folgt sodann lediglich der Gliederungspunkt „aa) Grundsatz: Ermessen…“, ohne dass der Gliederungspunkt „bb)“ folgt (beispielsweise wie im Skript vorgeschlagen „bb) Ausnahme: Ermessensreduzierung auf Null“). Das Zusammenwirken der drei Prüflinge bei Abfassung von Teilen der Klausurlösung zeigt sich auch bei Beantwortung der Aufgabe 1. Hier hat die Klägerin zwar überwiegend einen anderen Lösungsansatz und andere Formulierungen als die beiden anderen Prüflinge gewählt, ins Auge fällt aber die übereinbestimmende Formulierung in allen drei Klausuren, die auf den Bearbeitervermerk zu Aufgabe 1 Bezug nimmt, wonach die Anwendbarkeit der §§ 29 ff. BauGB zu unterstellen ist. Hier schreiben alle drei Prüflinge: „Vereinbarkeit mit den §§ 29 ff. ist fortliegend“. Die Klägerin konnte auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht angeben, was mit der Formulierung „fortliegend“ gemeint ist. Möglicherweise wollten die Bearbeiterinnen zum Ausdruck bringen, dass nach dem Bearbeitervermerk die Voraussetzungen der §§ 29 ff. BauGB vorliegen, haben aber gemeinsam die fehlerhafte und unverständliche Formulierung „fortliegend“ gewählt. bb) Die Klägerin hat vorsätzlich getäuscht, da sie auch aufgrund des Hinweises auf dem Deckblatt der Klausur, wonach sie mit der Einreichung der Klausur versichert, dass die Arbeit von ihr eigenständig bearbeitet wurde, wusste, dass die Zusammenarbeit mit Mitprüflingen nicht erlaubt war und sie sich hierdurch unberechtigterweise Vorteile verschafft. cc) Die Klägerin hat keine tatsächlichen Umstände aufgezeigt, welche ein atypisches Geschehen ernsthaft möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2018 – 6 B 67/17 – NJW 2018,1896) und den Beweis des ersten Anscheins erschüttern. Allein der Hinweis darauf, dass sie das Skript des Dozenten für ihre Lösung benutzt habe, erklärt die übereinstimmenden Formulierungen mit den beiden anderen Mitprüflingen nicht. Denn sie zeigt nicht auf, dass jenseits der aus dem Skript möglicherweise übernommenen Gliederungspunkte die von den drei Prüflingen konkret auf den Fall verwendeten Formulierungen sich im Skript finden. Die übereinstimmenden Grammatikfehler kann sie überdies nicht erklären. Ihre Einlassung ist auch widersprüchlich. Denn sie hat sich bei ihrer Anhörung vor dem Prüfungsausschuss nicht auf die Verwendung des Skripts bezogen, sondern lediglich die Aussage ihrer Kommilitonin P... bestätigt, dass sie als einziges Hilfsmittel einen ausformulierten Musterbescheid aus Übungsfällen benutzt habe. Auf diesen angeblichen Musterbescheid hat sie sich indes im gerichtlichen Verfahren nicht berufen und diesen auch nicht vorgelegt. Ihre lapidare Erklärung, dass nicht nachvollziehbar sei, wie sie im Rahmen einer Online-Klausur mit anderen Prüflingen gemeinsam Lösungen erarbeiten könne und wie dies technisch und zeitlich möglich gewesen sein solle, legt kein atypisches Geschehen nahe. Mit Hilfe der Kommunikation per Internet (beispielsweise per E-Mail) oder mittels eines Nachrichtenversanddienstes (hierzu s.u. b) aa) sowie durch Erstellen eines gemeinsamen Dokuments, auf das mehrere Prüflinge Zugriff haben, indem es für andere freigegeben wird, ist ein Austausch mit anderen Prüflingen problemlos möglich. Die Klägerin hat nicht dargelegt, warum ihr das nicht möglich gewesen sein sollte. dd) Die Feststellung der besonderen Schwere der Täuschung im Modul 10 durch den Prüfungsausschuss ist rechtswidrig. Die Frage, ob die Täuschung als (besonders) schwerwiegend einzustufen ist, ist gerichtlich voll überprüfbar. Insoweit besteht kein Beurteilungsspielraum (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022 Rn. 240). Es ergibt sich aus der festgestellten Täuschungshandlung keine besondere Schwere der Täuschung. Besonders schwere Fälle eines Täuschungsversuchs sind durch grobe Täuschungsmanöver charakterisiert, die in besonders hohem Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und die Chancengleichheit der anderen, sich korrekt verhaltenden Prüflinge verletzen. Sie liegen nach Umfang und Intensität des Täuschungsverhaltens und dem angestrebten Täuschungserfolg deutlich im oberen Bereich der vorkommenden Fälle. Dies wird beispielsweise bei organisiertem Zusammenwirken mehrerer Personen oder bei dem aufwendigen Einsatz technischer Hilfsmittel, insbesondere eines Smartphones angenommen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 6 B 1868/20 – juris; Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O. Rn. 244). Da hier der Umfang der Übereinstimmungen gering ist und dementsprechend im Wege des Anscheinsbeweises nur eine kurze Zusammenarbeit anzunehmen ist, ist nichts dafür erkennbar, dass sich die Täuschung von üblichen Täuschungen abhebt. Allein der vorübergehende Einsatz technischer Mittel (Smartphone, Internet) führt hier noch nicht zur Annahme der schwerwiegenden Täuschung, weil es sich bei der Klausur um eine „Open-Book-Klausur“ handelt, bei der das Internet genutzt werden darf. Seitens der Beklagten ist nicht vorgetragen, dass dies hier bei der Klausur im Baurecht im Modul 10 nicht der Fall gewesen ist. Der Einsatz des Internets bzw. der elektronischen Geräte zwecks Kommunikation mit Mitprüflingen stellt zweifelsohne eine Täuschung dar, ist aber ohne Hinzutreten weiterer Umstände (hierzu siehe unten b)cc) noch nicht ein dermaßen schwerer Verstoß, wie er sich beispielsweise darstellen kann, wenn in einer Präsenzklausur, bei der die Nutzung des Internets nicht erlaubt ist, ein internetfähiges Smartphone benutzt wird (zu einem solchen Fall vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 6 B 1868/20 – juris Rn. 4 ff.). Ein schwerwiegender Fall kann daher bei erlaubter Nutzung elektronischer Geräte und des Internets dann vorliegen, wenn die Umstände sich entsprechend von einer normalen Täuschung, wie eine kurze Kontaktaufnahme mit einem anderen Prüfling, abheben. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn über einen längeren Zeitraum oder mit einer Vielzahl von Prüflingen kommuniziert wird (siehe hierzu unten b). Davon kann aber im Hinblick auf die Klausur im Modul 10 nicht ausgegangen werden. Die besondere Schwere der Täuschung kann hier auch nicht deshalb angenommen werden, weil die Klägerin in einem weiteren Modul (Modul 9, hierzu siehe unten b) getäuscht hat. Zwar kann eine wiederholte Täuschung als besonders schwerer Fall angesehen werden (Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O. Rn. 244), hier hat indes der Prüfungsausschuss die besondere Schwere jeweils gesondert für die einzelnen Täuschungsversuche angenommen und diese nicht mit einer wiederholten Täuschung begründet. Allerdings führt die Beklagte im angegriffenen Bescheid aus, dass „die Täuschung mit mehreren Fällen … die besondere Intensität sowie den ausgeprägten Umfang der Verletzung der Prüfungsregeln und mithin die Schwere der Täuschung erkennen“ lasse. Es kann dahinstehen, ob diese Feststellung im Bescheid schon deshalb rechtswidrig ist, weil der Prüfungsausschuss, der gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 SPO die Feststellung der besonderen Schwere eines Falles zu treffen hat, sich mit der Frage, ob eine schwerwiegende Täuschung deshalb anzunehmen sei, weil eine wiederholte Täuschung vorliege, nicht befasst hat. Denn die Täuschung der Klägerin im Modul 10 fand während der Klausurbearbeitung am 15. Juli 2021 statt, also vor der Teilnahme am 19. Juli 2021 an der Klausur im Modul 9. Demnach handelt es sich bei der Täuschung im Modul 10 um die erste festgestellte Täuschung, die mangels Vorliegens einer vorhergehenden Täuschung nicht als schwerwiegende Täuschung aufgrund einer wiederholten Täuschungshandlung gewertet werden kann. b) Die Klägerin hat bei der Bearbeitung der Online-Klausur im Modul 9 (Allgemeines Verwaltungsrecht) getäuscht. Im Erörterungstermin vor dem Einzelrichter am 16. September 2022 hat sie ihr bisheriges Leugnen aufgegeben und eingeräumt, dass sie während der Klausurbearbeitung an einem Austausch mit anderen Prüflingen über den Nachrichtenversanddienst WhatsApp teilgenommen habe. aa) Eine Täuschung liegt vor, wenn der Prüfling bei dem Prüfer vorsätzlich einen Irrtum darüber hervorruft, dass er eine eigenständige und reguläre Prüfungsleistung erbringt, obwohl er sich in Wahrheit unerlaubte Vorteile verschafft oder sich nicht-zugelassener Hilfsmittel bedient hat (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Juli 2013 – 14 A 880/11 – juris Rn. 32; Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O. Rn. 229). Die Klägerin hat bei Anfertigung der Klausur gegen das Gebot der persönlich zu erbringenden Leistung verstoßen, indem sie während der gesamten Bearbeitungszeit mit Hilfe des Nachrichtenversanddienstes WhatsApp mit ungefähr 16 anderen Prüflingen in Kontakt stand und sich über die Lösung zu der Klausur ausgetauscht hat. Hierdurch hat sie sich unerlaubte Vorteile verschafft, indem sie sich mit anderen Prüflingen über die Prüfungsaufgabe und einzelne Lösungsansätze verständigt und den Austausch der übrigen Prüflinge mitverfolgt hat. Die Prüflinge sollten in der Online-Klausur zum einen ihr Wissen zeigen (Mutiple-Choice-Teil der Klausur) und zum anderen das Erlernte auf einen konkret geschilderten Sachverhalt anwenden und mit dem geforderten Entwurf eines Bescheides ein praktisches Ergebnis erstellen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist es unbeachtlich, dass ihrer Ansicht nach der Inhalt des Austauschs nicht geeignet sei, eine Täuschung zu begründen. Denn für die Annahme der Täuschung ist es ausreichend, dass die Klägerin sich während der Bearbeitungszeit mit anderen Prüflingen über die Klausur ausgetauscht und die Fragen, Antworten und Stellungnahmen der anderen Prüflinge gelesen hat. Ob die Stellungnahmen tatsächlich als Hilfe für die Klausurbearbeitung geeignet sind oder ob sie nur oberflächlich oder inhaltlich falsch sind, ist belanglos. Es kommt nicht darauf an, ob die unerlaubte Hilfe für die Bearbeitung der konkreten Prüfungsaufgaben förderlich ist, es reicht vielmehr, dass diese Hilfe generell geeignet ist. Zwar ist der untaugliche Täuschungsversuch im allgemeinen nicht geeignet, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, indes kann er aber zum Nachteil des Prüflings berücksichtigt werden, da zum einen gegen das zwingende Gebot der eigenständigen Prüfungsleistung und somit gegen die Prüfungsordnung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 SPO) verstoßen worden ist und zum anderen die generalpräventive Wirkung der Sanktion ein zulässiges Mittel ist, der gerade im Rahmen von Online-Prüfungen verbreiteten Neigung, unerlaubte Hilfe in Anspruch zu nehmen, entgegenzuwirken und somit die Chancengleichheit zu fördern (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O. Rn. 230). Auch führt die Behauptung der Klägerin, dass die WhatsApp-Gruppe von der Beklagten eingerichtet worden sei und deshalb während der Bearbeitungszeit der Klausur hätte „abgeschaltet“ werden müssen, nicht dazu, dass eine Täuschung zu verneinen wäre. Zum einen gibt es keine Hinweise darauf, dass tatsächlich die Beklagte etwas mit der Einrichtung der WhatsApp-Gruppe zu tun hat und über Administratorenrechte verfügte. Die Beklagte bestreitet dies. Zum anderen weist der Austausch zwischen den Prüfungsteilnehmern innerhalb der WhatsApp-Gruppe zu dem Zeitpunkt, nachdem einigen Teilnehmern der Gruppe mitgeteilt worden war, dass geprüft werde, ob eine Täuschung vorliegt, darauf hin, dass zumindest einige Teilnehmer der Gruppe selbst über die Administratorenrechte verfügten. So fragte am 21. Juli 2021 um 11:37 Uhr eine Teilnehmerin, ob sie die Gruppe löschen wollen. 5 Minuten später fragte sie, ob sie eine „neue Gruppe machen“ und „die hier löschen“ wollen. Ein anderer Teilnehmer schrieb „Leute, alle Chat-Verlauf leeren, grp löschen zur Sicherheit“. Später findet sich die Mitteilung, dass ein Mitglied der Gruppe „den Betreff von ´Prüfungsgruppe´ zu ´Lerngruppe´ geändert“ habe. Aber auch selbst wenn die Beklagte die Einrichtung der WhatsApp-Gruppe initiiert haben sollte, beispielsweise um eine Kommunikation in der Gruppe zu Zeiten, in denen keine Präsenzveranstaltung stattfinden, sicherzustellen, läge durch den Austausch über diese WhatsApp-Gruppe während der Klausurbearbeitung eine Täuschung vor. Denn allein das Einrichten einer solchen Gruppe zwecks Austauschs außerhalb einer Prüfung führt keinesfalls dazu, dass der Austausch während der Klausur erlaubt ist. Es gibt auch keine Pflicht, eine von der Hochschule eingerichtete WhatsApp-Gruppe zu Zeiten der Prüfung zu sperren. Die Prüflinge sind insoweit eigenverantwortlich dafür, dass sie die Prüfung ohne unerlaubte Hilfe ablegen. Entgegen der Ansicht der Klägerin führt die Tatsache, dass die Beklagte nicht bei allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern der WhatsApp-Gruppe ein Nichtbestehen der Klausur wegen Täuschung festgestellt hat, nicht dazu, dass die Beklagte die Teilnahme an dem Austausch per WhatsApp im Ganzen nicht als Täuschung werte. Der als Zeuge in der mündlichen Verhandlung gehörte Dozent teilte mit, dass er aufgrund der Vielzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dem Austausch und der Vielzahl der Beiträge dem Prüfungsausschuss lediglich diejenigen Prüflinge gemeldet habe, deren Beiträge sich hervorgehoben hätten. Dass der Prüfungsausschuss nicht weitere Prüflinge der WhatsApp-Gruppe der Täuschung bezichtigt, bedeutet nicht, dass er den Austausch zwischen den Prüflingen nicht als Täuschung ansieht. Vielmehr ist im Protokoll der Sitzung des Prüfungsausschusses vom 5. November 2021, in der die Anhörung der Klägerin und anderer Mitprüflinge stattfand, festgehalten, dass die Beteiligung an einem Chat mit Klausurteilnehmern (WhatsApp) während einer Klausur einer „Basis-Täuschung“ gleiche und ein Verstoß gegen die Eigenständigkeit darstelle; es sei nicht auszuschließen, dass die jeweilige Klausurleistung auf die Beteiligung an der Chat-Konversation beruhe. Jedenfalls sei in der Teilnahme an dem Austausch in der Chat-Gruppe ein Täuschungsversuch zu erblicken. Dass die Beklagte nicht weitere Teilnehmer des Chats befragt und in Bezug auf deren Teilnahme am Austausch während der Klausurbearbeitung keine Täuschung festgestellt hat, mag einerseits ein Ermittlungs- und gegebenenfalls Vollzugsdefizit darstellen und andererseits eine möglicherweise ungerechtfertigte Bevorteilung der anderen Prüflinge, ändert aber nichts an der durch die Klägerin begangene Täuschung. bb) Die Klägerin hat auch vorsätzlich gehandelt, wobei der bedinge Vorsatz ausreichend ist (Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O. Rn. 235). Jedem Prüfungsteilnehmer ist bekannt, dass in der Prüfung eine eigenständige Leistung abgefordert ist und ein Austausch mit anderen Prüflingen über die Klausuraufgabe und mögliche Lösungswege während der Klausurbearbeitung nicht zulässig ist. In der mündlichen Verhandlung hat sie erklärt, dass sie sich bei der Klausurbearbeitung keine Gedanken darüber gemacht habe, ob ein Austausch über die WhatsApp-Gruppe erlaubt gewesen sei. Die Klägerin hatte somit zumindest bedingten Vorsatz dahingehend, dass sie durch den Austausch mit Mitprüflingen unzulässige Hilfe in Anspruch nimmt. cc) Der Prüfungsausschuss hat beanstandungsfrei die besondere Schwere der Täuschung im Modul 9 festgestellt (zur Charakterisierung der besonderen Schwere s.o. B I 3a) dd). Hier liegt ein besonders intensiver Verstoß gegen das Gebot, eine eigenständige Prüfungsleistung zu erarbeiten und einzureichen, sowie gegen die Chancengleichheit vor. Die Klägerin hat sich mit Hilfe ihres Smartphones und der darauf gespeicherten Anwendung eines Nachrichtenversanddienstes mit einer Vielzahl von Mitprüflingen, die die gleiche Klausurarbeit wie sie zu bearbeiten hatten, ausgetauscht, Antworten auf Fragen von Kommilitonen mitgelesen, Fragen gestellt (11:00 Uhr: „Aber hat sie kein pass oder wie?“; 11.07 Uhr: „Also nach Paragraphe 7 1. kann man doch gehen oder? Und somit dann auf Paragraphen 8 aufgreifen und ihr den Pass entziehen“; 11.12 Uhr: „Aber wie kann das besser ausformuliert?“) und selbst Stellung bezogen (11.00 Uhr: „Ja so sehe ich das auch“; 11.08 Uhr: „Ja aber Visum erteilt ja Deutschland nicht aus für andere Länder“). Dieser Austausch der Gruppe fand über die gesamte Bearbeitungszeit zwischen 10.00 und 13.00 Uhr statt. Daneben hatte die Klägerin die Möglichkeit, Screenshots von Antworten bezüglich des Multiple-Choice-Teils der Klausur, die unmittelbar am Computer angeklickt werden mussten, einzusehen (vgl. Bl. 40, 41 des Verwaltungsvorgangs). Dieser intensive Austausch während der gesamten Bearbeitungszeit zwischen einer Vielzahl von Prüflingen über die Klausuraufgabe und das Versenden von Lösungen und Antworten stellt eine besonders gravierende Beeinträchtigung des Prüfungsverfahrens dar. Somit ist die Feststellung des Prüfungsausschusses, dass sich die Täuschung als ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 3 SPO darstellt, verhältnismäßig. Ein milderes Mittel als die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens und die damit verbundene Exmatrikulation kommt vor dem Hintergrund der dargelegten intensiven Täuschungshandlung nicht in Betracht. Bei Bemessung der Sanktion darf mitberücksichtigt werden, dass die ergriffene Maßnahme auch generalpräventive Wirkung hat (Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O. Rn. 245). Dies ist im Hinblick auf die Vielzahl der bei Online-Prüfungen vorgenommenen Täuschungshandlungen gerechtfertigt (siehe Bericht im „Handelsblatt“ vom 17. April 2021, https://www.handelsblatt.com/politik/oekonomische-bildung/online-studium-zertifikat-durchs-schummeln-wie-sich-studierende-durch-onlineklausuren-tricksen/27099494.html: abgerufen am 16. Februar 2023). II. Die im streitgegenständlichen Bescheid ausgesprochene Exmatrikulation der Klägerin ist rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 15 Satz 2 Nr. 3 des Berliner Hochschulgesetzes. Danach sind Studierende zu exmatrikulieren, wenn sie die in dem gewählten Studiengang vorgeschriebenen Leistungsnachweise oder eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienzieles nachweisen. Diese Voraussetzungen für die zwingende Exmatrikulation liegen vor, da – wie oben dargelegt – die Klägerin die Prüfung im Pflichtmodul 9 (Allgemeines Verwaltungsrecht) aufgrund schwerwiegender Täuschung endgültig nicht bestanden hat. Sie hat auch nicht die Notwendigkeit der fortbestehenden Immatrikulation an der Beklagten für die Erreichung eines weiteren Studienziels nachgewiesen. III. Auch wenn es für die Frage, ob die Feststellung der (besonders schweren) Täuschung rechtmäßig ist, nicht darauf ankommt, ist anzumerken, dass es weitere Bedenken gibt, dass die Klägerin das von ihr gewählte Studium „Öffentliche Verwaltung“ fortführt. Denn ausweislich § 2 Abs. 1 SPO eröffnet das Studium den Absolventinnen und Absolventen den Zugang zu Verwaltungstätigkeiten der gehobenen Sachbearbeitung und mittleren Führungsfunktion des öffentlichen Sektors und vermittelt im Regelfall die Laufbahnbefähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 im Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst des Landes Berlin. Gemäß § 2 Abs. 4 SPO schließen die überfachlichen Qualifikationen sowohl kognitive als auch soziale Fähigkeiten ein. Die Studierenden sollen zu wissenschaftlichem Arbeiten qualifiziert werden und soziale Kompetenz erlangen. Nach dem Eindruck, den die Klägerin sowohl in ihrer Anhörung vor dem Prüfungsausschuss, bei dem sie jegliche Zusammenarbeit mit anderen Prüflingen wahrheitswidrig abgestritten hat, als auch vor Gericht im Erörterungstermin und in der mündlichen Verhandlung, in denen sie nach erst nach langem Zögern und Abstreiten den Austausch über die WhatsApp-Gruppe zugegeben hat, sich aber zu weiterer Zusammenarbeit in der Klausur im Modul 10 als auch zu weiteren Details der Zusammenarbeit (beispielsweise Einrichtung der WhatsApp-Gruppe) nicht geäußert und keinerlei Einsicht gezeigt hat, sind Zweifel an ihrer Eignung für den angestrebten Beruf angebracht (zu ähnlichen Zweifeln im Hinblick auf eine Täuschung im Rahmen des Studiengangs „Polizeivollzugsdienst“: VG Düsseldorf, Urteil vom 3. November 2022 – 2 K 6291/21 – juris Rn. 27). Denn die Einsicht nach begangenen Fehlern ist im Rahmen der angestrebten Berufsausübung ebenso unerlässlich wie eine Entschuldigung nach despektierlichen Äußerungen (hier im Rahmen des WhatsApp Chats über den Dozenten des Moduls 9). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Exmatrikulation und die Feststellung, sie habe zwei Modulprüfungen wegen der besonderen Schwere der Täuschung endgültig nicht bestanden. Die Klägerin war im Bachelorstudiengang „Öffentliche Verwaltung“ an der Beklagten eingeschrieben. Sie nahm am 15. Juli 2021 an der Online-Klausur im Modul 10 (Besonderes Verwaltungsrecht I – Grundlagen des Baurechts) und am 19. Juli 2021 an der Online-Klausur im Modul 9 (Allgemeines Verwaltungsrecht) teil. Der Dozent und Prüfer der Klausur im Modul 9 vermerkte nach der Korrektur der Klausuren, dass ihm per E-Mail Screenshots von Chat-Verläufen zugespielt worden seien. Dieser sog. Chat zeigt eine Kommunikation zahlreicher Prüfungsteilnehmer zu Themen der Klausur während der Klausurbearbeitung. Den Mitgliedern dieser Chat-Gruppe teilte der Prüfer mit, dass eine Prüfung im Hinblick auf den Verdacht der Täuschung durchgeführt werde. Desweiteren vermerkte er, dass er von einer Person per E-Mail knapp 30 Minuten nach dem Abgabezeitpunkt die Klausur erhalten habe mit der Aussage, die Technik habe nicht funktioniert und mit der Bitte, er solle doch so gnädig sein, die Arbeit noch anzunehmen. Der Dozent im Modul 10 vermerkte im Zusammenhang mit der Korrektur der Klausur, dass bei insgesamt drei Gruppen von Bearbeitungen jeweils teilweise wörtlich und im Übrigen in Gliederung und Gedankenführung übereinstimmende Prüfungsarbeiten aufgefallen seien. Zu einer Gruppe von drei Prüflingen, bei denen sich im Hinblick auf die Aufgabe 2 der Klausur nahezu wortgleiche Formulierungen fänden und auch in Umfang und Struktur Übereinstimmungen vorlägen, gehöre die Klägerin. Der Prüfungsausschuss für den Studiengang „Öffentliche Verwaltung“ führte am 5. November 2021 eine Anhörung mit den Studierenden durch, denen Täuschungshandlungen vorgeworfen wurden. Hierunter befand sich auch die Klägerin. Sie verneinte die Frage des Prüfungsausschussvorsitzenden, ob während der Klausur im Modul 9 Kontakt unter den Studierenden bestanden habe, etwa in Form der Beteiligung an einer WhatsApp-Gruppe. Sie verwies darauf, dass sie mit der gleichen Musterlösung wie andere Studierende gelernt habe. Im Hinblick auf die Klausur im Modul 10 verneinten die Klägerin und die beiden anderen Studierenden die Frage, ob in der Klausur Kontakt zwischen ihnen bestanden habe. Sie verwiesen darauf als Hilfsmittel ausformulierte Musterbescheide aus Übungsfällen benutzt zu haben. Nach Vergleich ihrer Klausuren auf identische Formulierungen und Schreibfehler stellte der Prüfungsausschuss einstimmig Täuschungsversuche fest. Nach Anhörung der Klägerin exmatrikulierte die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 17. Februar 2022, der Klägerin am 22. Februar 2022 zugestellt, und stellte fest, dass sie die Prüfungen im Modul 9 (Allgemeines Verwaltungsrecht) und im Modul 10 (Besonderes Verwaltungsrecht I) endgültig nicht bestanden habe. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an: Die Klägerin habe bei Anfertigung der Klausuren im Modul 9 und im Modul 10 getäuscht. Das Vorliegen der Täuschungsversuche ergebe sich in Ansehung der Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins. Der Prüfungsausschuss habe die besondere Schwere der jeweiligen Täuschung bejaht. Besonders schwere Fälle eines Täuschungsversuchs seien durch grobe Täuschungsmanöver gekennzeichnet, bei denen in besonders hohem Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und die Chancengleichheit der sich in der Prüfung korrekt verhaltenden Studierenden verletzt würden. Nach Intensität und Umfang liege das jeweilige in der Anhörung vom 5. November 2021 festgestellte Täuschungsverhalten sowie der angestrebte Täuschungserfolg deutlich im oberen Bereich der bei schriftlichen Prüfungen gelegentlich vorkommenden Unregelmäßigkeiten. Der Einsatz technischer Hilfsmittel zwecks unerlaubter Kommunikation mit mehreren anderen Personen als auch die Täuschung in mehreren Fällen lasse die besondere Intensität sowie den ausgeprägten Umfang der Verletzung der Prüfungsregeln und mithin die Schwere der Täuschung erkennen. Aufgrund der Feststellung der Schwere der wiederholten Täuschungsversuche sei eine Wiederholung der betreffenden Prüfungen ausgeschlossen, so dass die Exmatrikulation zu erfolgen habe. Mit der am 19. März 2022 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen den Exmatrikulationsbescheid. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Im Hinblick auf die Klausur vom 15. Juli 2021 im Modul 10 liege ihr gegenüber kein konkreter Vorwurf vor. Die Vorbereitung mit Hilfe von Musterlösungen ähnlicher Klausuren sei zulässig und stelle ebenso wenig eine Täuschungshandlung dar wie die Vorbereitung in einer Lerngruppe. Da es sich bei der Klausur um eine sogenannte Open-Book-Klausur gehandelt habe, seien alle Hilfsmittel zulässig gewesen. Sie habe eine eigenständige Klausurleistung abgegeben. Ein Vergleich mit den beiden anderen Arbeiten von den Studierenden, mit denen sie angeblich zusammengearbeitet habe, zeige, dass keine identischen Arbeiten eingereicht worden seien, denn sämtliche Formulierungen seien unterschiedlich. Zur Lösung habe sie das Skript des Dozenten verwendet, was ausdrücklich erlaubt gewesen sei. Das Zitieren des Skripts in der Klausur sei nicht erforderlich, denn dieses stelle keine wissenschaftliche Veröffentlichung dar, sondern sei ein erlaubtes Hilfsmittel. Es gebe auch keine Erklärung dafür, wie sie und die anderen Prüflinge im Rahmen einer Online-Klausur identische Lösungen erarbeitet haben sollen und wie dies technisch und zeitlich möglich gewesen sein solle. Das Vorgehen der Beklagten in Bezug auf die Klausur im Modul 9 sei nicht nachvollziehbar, da sie am 19. Juli 2021 überhaupt keine Klausur eingereicht habe. Sie habe sich zwar zur Klausur angemeldet, diese jedoch nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit „hochgeladen“. Nachdem sie angefragt habe, ob sie ihre Bearbeitung noch nachträglich einreichen könne, habe der Prüfer ihr mitgeteilt, er werde sich die Bearbeitung anschauen und ihr sodann mitteilen, wie ihre Bearbeitung bewertet worden wäre, wenn sie diese Klausur rechtzeitig hochgeladen hätte. Sie habe daher am 19. Juli 2021 keine Prüfungsleistung erbracht. Der Dozent habe in einem Vermerk vom 20. April 2022 festgehalten, dass er ihre Klausur als nicht rechtzeitig abgegeben ansehe. Im Übrigen habe sie niemand seitens der Beklagten darauf hingewiesen, dass die von der Hochschule eingerichtete WhatsApp-Gruppe während der Prüfung nicht habe genutzt werden dürfen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Hinsichtlich der Klausur im Modul 10 vom 15. Juli 2021 handele es sich um eine Täuschung bei der Bearbeitung der Aufgabe 2. Hier lägen weitgehende Übereinstimmungen mit zwei anderen Studierenden vor. Die Ausführungen der Studierenden stimmten in wesentlichen Passagen, teilweise einschließlich Rechtschreibfehler oder abwegiger rechtlicher Erörterungen, die kein anderer Prüfling angestellt habe, überein. Als Einwand gegen eine Täuschung könne auch nicht vorgebracht werden, dass von dem Skript des Dozenten abgeschrieben worden sei. Denn die Ausführungen der drei Studierenden seien nahezu wortgleich in der Formulierung und auch in Umfang und Struktur. Die Klägerin habe während der Bearbeitungszeit für die Klausur im Modul 9 am 19. Juli 2021 von 10:00 bis 13:00 Uhr entgegen dem Eigenständigkeitsgebot Kontakt mit anderen Kommilitonen aufgenommen, die ebenfalls an der Klausurprüfung teilgenommen hätten. Sie habe sich an einem Chat einer „WhatsApp-Gruppe“ beteiligt. Somit habe sie ihre Prüfungsleistung nicht selbstständig verfasst. Sie habe wiederholt über die WhatsApp-Gruppe Fragen gestellt, deren Beantwortung sie zwecks Bearbeitung der Klausuraufgaben benötigt habe. Entgegen ihrer Behauptung habe sie an der Klausurprüfung am 19. Juli 2021 teilgenommen. Die Klausur habe aus zwei Teilen bestanden: einem Frageteil, der durch die Auswahl richtiger Antworten zu bearbeiten gewesen sei, und einem Aufgabenteil, bei dem ein Bescheid zu erstellen gewesen sei. Die Antworten im Fragenteil habe die Klägerin innerhalb der Bearbeitungszeit durch Hochladen auf den Server der Beklagten abgegeben. Damit stehe ihre Teilnahme an der einheitlichen Prüfung fest. Den Täuschungsversuch habe sie dadurch unternommen, dass sie bei der Bearbeitung unzulässige Hilfsmittel in Anspruch genommen habe. Hinsichtlich des weiteren Klausurteils, der Bescheiderstellung, zu dessen Bearbeitung eine Textdatei auf den Server der Beklagten hochzuladen gewesen sei, habe sich die Klägerin mit einer E-Mail knapp 30 Minuten nach dem Ende der Bearbeitungszeit beim Dozenten gemeldet und mitgeteilt, dass sie gerade gesehen habe, dass ihre Klausur-Datei nicht hochgeladen worden sei, obwohl sie das gemacht habe. Sie sende diese nunmehr per E-Mail zu und hoffe, dass er das noch akzeptieren könne. Damit habe die Klägerin unter Vorgabe angeblicher technischer Schwierigkeiten dem Dozenten vorgespiegelt, eine eigenständige Prüfungsleistung erbracht zu haben, die er noch zu bewerten habe. Anhaltspunkte für eine technische Störung hätten nicht vorgelegen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. Dezember 2022 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht Beweis erhoben zu den Umständen einer möglichen Täuschung durch die Klägerin bei Abfassung der Klausur im Modul 9 am 19. Juli 2021 sowie zu der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Zeugen und der Klägerin nach Ende der Bearbeitungszeit der genannten Klausur durch Vernehmung des Dozenten I... als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2023 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.