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Beschluss

12 K 403/21 V

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0411.12K403.21V.00
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Tenor
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beigeladenen auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beigeladenen auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Demnach sind dem Beigeladenen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Verweigerung der erforderlichen Zustimmung gemäß § 31 AufenthV rechtswidrig gewesen ist und die Beklagte wegen der fehlenden Zustimmung entgegen ihrer eigenen Rechtsauffassung gehindert war, das beantragte Visum zu erteilen. Eine Ersetzung einer rechtswidrig verweigerten Zustimmung ist nur dem Gericht möglich (zur Wirkung der gerichtlichen Entscheidung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2019 – OVG 3 M 47.18 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Eine solches Verhalten der Ausländerbehörde kann nicht zum Nachteil der intern an die fehlende Zustimmung gebundenen Beklagten gereichen (siehe dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. Januar 2018 – OVG 3 S 12.18 –, S. 4, und – OVG 3 S 13.18 –, S. 4; sowie VG Berlin, Urteil vom 6. September 2019 – VG 31 K 518.19 V –, S. 5). Scheitert daher die Visumerteilung allein an der Verweigerung der Zustimmung der Ausländerbehörde trägt diese die Kosten (VG Berlin, Beschluss vom 27. Dezember 2019 – 38 K 375.19 V –, Rn. 11, juris). Die Auffassung des Beigeladenen im Visumsverfahren war rechtsfehlerhaft. Es bestanden schon zu diesem Zeitpunkt keine durchgreifenden Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Ehe des Klägers und der Referenzperson, weshalb die Zustimmung gemäß § 31 AufenthV zu erteilen gewesen wäre. Die Ehe wurde am 15.10.2016 in Potsdam geschlossen, woraufhin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt und sodann verlängert worden ist. Hieraus ergibt sich, dass zu diesem Zeitpunkt keine Zweifel an der Eheführungsabsicht bestanden hatten. Indes verlor sich der Beigeladene nach der erneuten Antragstellung durch den Kläger in Spekulationen darüber, ob die Referenzperson die Ehe auch geschlossen hätte, wenn sie zum damaligen Zeitpunkt von dem „partnerschaftlichen Betrug“ gewusst hätte und unterstellt dem Kläger „vorsätzliche[s] Handel[n] zur Absicherung der Bleibeperspektive im Bundesgebiet [sic!] Deutschland und damit die Verbesserung der wirtschaftlichen Lebensumstände“ (Verwaltungsvorgang – VV – der Beklagten, Bl. 88). Auch der Beigeladene erkennt, dass nach diesen Schwierigkeiten in der Ehe ein Aufenthalt in Deutschland jedenfalls bis zum 19. November 2018 stattfand und auch ein Besuch der Referenzperson in Mosambik erfolgte. Augenscheinlich konnten die Eheleute die Probleme in ihrer Ehe bewältigen. Die Ausreise des Klägers zur Verwaltung eines Nachlasses stellt einen hinreichenden Grund dar, der nicht auf mangelnden Willen zur gemeinsamen Lebensführung schließen lässt. Die weiteren Ausführungen des Beigeladenen zur Verlobung, Eheschließung und der Zeugung eines Kindes mit einer anderen Frau in Mosambik dürften daher schon an der Sache vorbeigehen. Er verkennt hierbei grundlegend, dass aus auftretenden Problemen innerhalb einer Ehe nicht zwingend darauf geschlossen werden kann, dass eine Eheführungsabsicht schon ursprünglich nicht bestanden habe, jedenfalls aber entfallen sei. Der weitere Vortrag des Beigeladenen zur Begründung der ablehnenden Entscheidung beinhaltet im Einzelnen schwer nachvollziehbare Mutmaßungen über die Qualität der Ehe des Klägers und der Referenzperson, die im Rahmen des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG keine Berücksichtigung zu finden haben. Die Ausführungen zu der vorherigen Ehe der Referenzperson sind gänzlich sachfremd, gleiches gilt für den Ratschlag, dass die Referenzperson und der Kläger sich überlegen sollten, die Ehe in Mosambik zu führen (Bl. 96 VV). Der angeblich bestehende „größere Altersunterschied“, der lediglich 12 Jahre beträgt, ist zum einen nicht erheblich und zum anderen kein Grund an der Eheführungsabsicht zweifeln zu lassen. Weiter mutmaßt der Beigeladene ins Blaue hinein, dass die Referenzperson – entgegen ihrer Aussage – dem Kläger Geld schicke, und es sich um das „Prinzip der Eheschließung für die finanzielle Absicherung im Heimatland“ (Bl. 95 des VV) handeln könne. Keine erkennbare Tatsachengrundlage beinhaltet hierbei die Spekulation, der Kläger müsse trotz seiner Mieteinnahmen über die Nachlassverwaltung in Mosambik finanziell schlecht gestellt sein (Bl. 95 des VV). In der Befragung der Eheleute aufgetretene Abweichungen hat die Beklagte schon im Verwaltungsverfahren nachvollziehbar erklären können. Der Beigeladene hat hierauf im Wesentlichen mit weiteren Mutmaßungen reagiert, die keine Stütze im Sachverhalt finden. Er setzte sich in unzureichender Weise mit der Bewertung der mit den örtlichen und kulturellen Besonderheiten Mosambiks vertrauten Auslandsvertretung der Beklagten auseinander. Maßgeblich ist, dass eine schutzwürdige Ehe bestanden hat und die Ereignisse, die aus der Sicht des Beigeladenen hieran Zweifel aufkommen lassen, im Zeitpunkt der Verweigerung der Zustimmung schon vier Jahre zurücklagen. Letztlich verweist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass der Beigeladene die Anforderungen an die Übereinstimmung der Antworten in einer getrennten Befragung der Eheleute zu hoch angesetzt hat. Dem Beigeladenen trifft zwar kein Verschulden im Sinne von § 154 Abs. 3 Hs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 4 VwGO und er hat auch keinen Antrag angekündigt bzw. gestellt (§ 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO). Die Erteilung der begehrten Visa ist aber allein an der für die Beklagte bindenden fehlenden Zustimmung nach § 31 AufenthV gescheitert. Die Beklagte hat bereits unmittelbar nach der Verweigerung der Zustimmung den Beigeladenen darauf hingewiesen, dass ihrer Auffassung nach keine Zweifel an der Eheführungsabsicht bestehen und angeregt, die Entscheidung nochmals zu überdenken. Auch im gerichtlichen Verfahren stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass eine schützenswerte Ehe vorliege. Die Erteilung des Visums scheiterte daher allein an der fehlenden Zustimmung des Beigeladenen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes. Die Erledigung ist am 13. März 2023 eingetreten.