Beschluss
VG 12 L 223/23
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0807.VG12L223.23.00
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Tenor
Das Verfahren gegen den Antragsgegner zu 1. wird eingestellt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren gegen den Antragsgegner zu 1. wird eingestellt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Soweit die Antragstellerin mit dem am 9. Juni 2023 bei Gericht eingegangenen Schreiben den Eilantrag gegen den Antragsgegner zu 1. zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen und die Kosten gemäß § 155 Abs. 2 VwGO der Antragstellerin aufzuerlegen. II. Nachdem die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 2. den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, dem Verfahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 − 1 C 19/10 –, juris, Rn. 1). Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht jedoch nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. November 2018 – 10 C 9/17 –, juris, Rn. 2). Demnach sind der Antragstellerin auch insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da ihr Antrag zurückzuweisen gewesen wäre. 1. Die Antragstellerin beantragte im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu 2. zu verpflichten, die als Anlage A 1 eingereichte Bescheinigung über das ordnungsgemäße Absolvieren des schulpraktischen Teils des Praxissemesters im lehramtsbezogenen Masterstudium Lehramt an integrierten Sekundarschulen/Gymnasium an beruflichen Schulen im Fach Mathematik zu unterzeichnen. Diese Bescheinigung wird auf der Grundlage von § 8 des Gesetzes über die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer im Land Berlin vom 7. Februar 2014, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2023 – Lehrkräftebildungsgesetz – (GVBl. 2014, 49) und der Rahmenvereinbarung zwischen den Berliner Universitäten und der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft über die Durchführung Schulpraktischer Studien in lehramtsbezogenen Masterstudien an den Hochschulen des Landes Berlin und an den Berliner Schulen vom 4. November 2014 – Rahmenvereinbarung – erstellt. Gemäß Ziffer 2.1 der Rahmenvereinbarung werden die Ziele und Inhalte der Schulpraktischen Studien in den Studien- und Prüfungsordnungen der anbietenden Universitäten dargestellt. Ausweislich der Fachspezifischen Studienordnung für das lehramtsbezogene Masterstudium im Fach „Mathematik“ (Schwerpunkt Gymnasium), Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 47/2015 der Antragsgegnerin zu 2., ist im zweiten Fach das „Modul UP: Unterrichtspraktikum (Bestandteil des Praxissemesters)“ im Umfang von 10 LP zu absolvieren. Gemäß der Anlage 1 der Modulbeschreibung ist hierbei im Umfang von 7 LP eine Präsenzzeit in der Praktikumsschule vorgesehen, die Teilnahme an dem Nachbereitungsseminar zum Unterrichtspraktikum (1 LP) und eine Portfolioprüfung, die sich aus einer Zusammenstellung der im Unterrichtspraktikum erstellten Dokumentationen und einer schriftlichen Reflexion zusammensetzt (2 LP). Die Portfolioprüfung wird bewertet und ist zu bestehen. Durch die in der Bescheinigung vorgesehene Unterschrift der/des Universitätslehrenden, dass „sie/er die Arbeitsleistungen erbracht [hat]“ bestätigt die Antragsgegnerin zu 2., dass das Modul UP entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung ordnungsgemäß und vollständig absolviert wurde. Dies ergibt sich auch aus Ziffer 8 der Rahmenvereinbarung, wonach die Bescheinigung nach Abschluss des Praktikums zu unterzeichnen ist. Sofern eine Bescheinigung nur für Teile des Praxissemesters erteilt werden kann ist dies schriftlich zu begründen und dem Prüfungsausschuss mitzuteilen (Ziffer 8.3). In diesem Fall wäre die Bescheinigung jedoch nicht von einem Universitätslehrendem zu unterzeichnen gewesen. Es kommt dabei alleine auf die Studien- und Prüfungsordnung der Antragsgegnerin zu 2. an, selbst wenn die Freie Universität hiervon abweichende Regelungen getroffen hat. Denn die Antragstellerin kann sich nur Leistungen bescheinigen lassen, die sie im Rahmen ihres Studiengangs erbracht hat. Zwar begehrt sie ausweislich der ihrem Antrag beigefügten Eidesstattlichen Versicherung nur eine Bescheinigung über die Durchführung des Schulpraktikums und über die aktive und regelmäßige Teilnahme am Nachbereitungsseminar zum Unterrichtspraktikum (durchgeführt bei I...) und nicht die Bescheinigung des Bestehens der Portfolio- bzw. Abschlussprüfung, da sie der Auffassung ist, dass eine solche nicht erforderlich sei. Aus diesem Grund verlangt sie lediglich die Bescheinigung der Teilnahme an dem Seminar von Herrn X.... Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lässt sich entsprechend § 88 VwGO jedoch nicht entsprechend auslegen, da die anwaltlich vertretene Antragstellerin explizit die Unterzeichnung der als Anlage A 1 beigefügten Bescheinigung verlangte. 2. Das so verstandene Begehren der Antragstellerin wäre zurückzuweisen gewesen, da sie die nach der Studien- und Prüfungsordnung der Antragsgegnerin zu 2. erforderlichen Leistungen unstreitig nicht vollständig erbracht hat. Hierbei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin als s.g. „Schwarzhörerin“ überhaupt einen Anspruch auf die Bescheinigung von Studienleistungen hinsichtlich des Nachbereitungsseminars und der Portfolioprüfung hat, da sie jedenfalls die Portfolioprüfung nicht bestanden hatte. Diese ist nach den vorgenannten Ausführungen Teil der zu erbringenden Prüfungsleistung, die die Antragsgegnerin zu 2. durch die vorgelegte Bescheinigung nach Abschluss aller Leistungen insgesamt zu bescheinigen gehabt hätte. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes. Wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache ist entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 1. März 2016 – OVG 5 L 40.15 –) im Eilverfahren der volle Auffangwert anzusetzen. Die Erledigung ist am 26. Juni 2023 eingetreten.