Urteil
12 K 218/21
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:1120.VG12K218.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. A. Der Berichterstatter entscheidet als Einzelrichter über die Klage, weil die Kammer ihm gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat. B. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten über die Ablehnung der Dissertation des Klägers vom 30. April 2021 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Promotionskommission, die Dissertation des Klägers nicht anzunehmen und die Promotion für nicht bestanden zu erklären, ist § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 4 der Gemeinsamen Promotionsordnung zum Dr. phil./Ph.D. der Beklagten vom 2./16. Juli, 13. August und 18. September 2008 (Amtsblatt der Beklagten 60/2008 vom 2. Dezember 2008 – im folgenden: PromO), die hier aufgrund der Übergangsregelung des § 20 Abs. 2 Promo auf das Dissertationsverfahren des Klägers Anwendung findet. Danach entscheidet die Promotionskommission nach Ablauf der Auslegungsfrist über die Annahme, Ablehnung oder Rückgabe der Dissertation und erklärt im Falle der Ablehnung der Dissertation die Promotion für nicht bestanden und begründet die Entscheidung. II. Die Beklagte hat das nach der Promotionsordnung vorgesehene Verfahren eingehalten. Nachdem der Kläger seine Dissertation am 28. November 2019 eingereicht hatte, eröffnete der Promotionsausschuss das Promotionsverfahren und bestellte gemäß §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 PromO die Promotionskommission sowie die beiden Gutachter für die Dissertation. Die Gutachter erstellten sodann im Februar 2021 ihre Gutachten gemäß § 8 Abs. 3 PromO. Nach Auslegung der Dissertation beschloss der Promotionsausschuss in seiner Sitzung vom 22. April 2021 sodann die Ablehnung der Dissertation und begründete dies. Anschließend teilte die Vorsitzende des Promotionsausschusses gemäß § 10 Abs. 1 Satz 5 PromO mit dem streitgegenständlichen Bescheid die Ablehnung dem Kläger unter Angabe der Gründe mit. 1. Dass die Gutachten nicht innerhalb der gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 PromO vorgesehenen Frist von zehn Wochen erstellt worden sind, stellt keinen beachtlichen Verfahrensfehler dar, der zu der vom Kläger erstrebten Neubewertung führt. Zum einen war die späte Begutachtung dem Umstand geschuldet, dass die Gutachter nach Durchsicht der Dissertation übereinstimmend im Februar 2020 zu der Ansicht gelangten, dass sie aufgrund des fehlenden Chinabezugs und wegen des Schwerpunkts auf (Sozial-)Psychologie nicht in der Lage seien die Arbeit zu bewerten, so dass in der Folgezeit beraten wurde, wie mit der vom Kläger eingereichten Dissertation umzugehen sei. Hierbei fand auch ein reger Austausch mit dem Kläger statt. Es wurde dabei unter anderem erörtert, ob der Kläger seine Dissertation zurückzieht und anderweitig einreicht. Der Erstgutachter schlug mit E-Mail vom 10. Februar 2020 eine Überarbeitung vor. Der Kläger machte aber erst im Februar 2021 deutlich, dass er eine Begutachtung seine Dissertation wünsche. Aufgrund dessen hat sich die Begutachtung der Dissertation hingezogen. Zum anderen stellt die Begutachtungsfrist des § 8 Abs. 3 Satz 1 PromO eine bloße Ordnungsvorschrift dar. Sie hat keine Auswirkungen auf die Bewertung, so dass ein Verstoß gegen diese Ordnungsvorschrift im Hinblick auf die Bewertung unerheblich ist (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 23. April 2013 – 2 A 525/11 – juris Rn. 21). 2. Ein Verfahrensfehler ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht darin zu sehen, dass der Erstgutachter einen Entwurf seiner Stellungnahme vom Februar 2020, in der er zu dem Schluss gelangt, dass er die Arbeit aufgrund des fehlenden Chinabezugs nicht bewerten könne, an die Zweitgutachterin weitergeleitet hat. § 8 Abs. 3 Satz 1 PromO, wonach die Gutachten zur Dissertation unabhängig voneinander zu verfassen sind, findet hier keine Anwendung. Denn es handelt sich bei der Stellungnahme des Erstgutachters ebenso wenig um eine Bewertung der eingereichten Arbeit wie die daraufhin abgefasste Stellungnahme der Zweitgutachterin vom 28. Februar 2020. Die beiden Gutachter bewerten in dieser Stellungnahme die Arbeit des Klägers nicht inhaltlich, sondern verweisen darauf, dass sich in der Dissertation ihrer Ansicht nach keinerlei Berührungspunkte mit dem Fachgebiet der Chinastudien fänden, und äußern ihre Ansicht, dass sie deshalb die Arbeit nicht bewerten können. 3. Es liegt kein Betreuungsmangel vor. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Betreuung während des Dissertationsvorhabens (§ 6 Abs. 1 PromO) wurde erfüllt. Dieser Anspruch geht nicht so weit, dass der Betreuer und Erstgutachter bereits vor Einreichen der Dissertation ihm übersandte umfangreiche Manuskripte inhaltlich zu bewerten hat. Hinsichtlich der Frage, in welchem Maße eine Betreuung zu erbringen ist, verbietet sich eine schematische Betrachtung. Dies ist vielmehr anhand der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Der Doktorand hat vor Abgabe der Dissertation eine von ihm als defizitär empfundene Betreuung zu rügen. Er kann somit nicht abwarten, ob die Dissertation positiv begutachtet wird, und erst im Falle seiner Ablehnung mit einem entsprechenden Defizit argumentieren (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 24. Mai 2023 – 8 K 1250/21– juris Rn. 50). Hier ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im Januar 1999 zum Promotionsverfahren zugelassen worden war, aber erst im Jahr 2014 nach einem Anschreiben des Vorsitzenden des Promotionsausschusses und ausweislich seines Antrags auf Verlängerung der Bearbeitungszeit seiner Dissertation vom 18. August 2014 wohl auch mit seinem Betreuer wieder in Kontakt trat. Nach weiteren Verlängerungsanträgen beendete der Kläger sein Promotionsvorhaben erst im November 2019. Der Kläger, der die Regelbearbeitungszeit von drei Jahren (§ 6 Abs. 6 Satz 2 PromO) nahezu um das Siebenfache überschritten hat, muss damit rechnen, dass der zwischenzeitlich emeritierte Betreuer die Arbeit nicht mehr so engmaschig betreuen kann, nachdem er jahrelang keine Informationen vom Kläger erhalten hat. Dies gilt vor allem dann, wenn zahlreiche Überlegungen, die der Kläger sich in den letzten Jahren gemacht hat, vom Betreuer nicht begleitet und nur eingeschränkt nachvollzogen werden können. Das Betreuungsverhältnis zwischen dem Doktoranden und dem Betreuer beinhaltet gegenseitige Rechte und Pflichten. Wenn der Doktorand eine intensive Betreuung wünscht, ist er gehalten, den Betreuer in relativ kurzen Zeitabständen fortlaufend über die Entwicklung seiner Arbeit und insbesondere über neue Gedanken in Kenntnis zu setzen. Der Kläger hat seinen Angaben nach zwar im Februar 2014 seinen Betreuer getroffen und ihn gefragt, inwieweit dieser sein Vorhaben weiterhin unterstützt. Es sind aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Betreuer den Kläger zwingend hätte darauf hinweisen müssen, dass der Inhalt seiner Dissertation aufgrund des fehlenden Chinabezugs nicht am Fachbereich Philosophie und Sozialwissenschaften angenommen werden kann. Denn die abschließende Einschätzung erfolgt mit der Begutachtung nach Einreichung der Dissertation. Eine Vorbegutachtung findet nicht statt. Sie ist nicht vom Anspruch auf Betreuung umfasst. Dies gilt insbesondere, wenn – wie hier – 18 Jahre nach Zulassung zum Promotionsverfahren dem Betreuer ein umfängliches Manuskript im Umfang von ungefähr 4/5 der späteren Dissertation überreicht wird. Der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Einzelrichters dargelegt, dass er seinem Betreuer unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass der bei Anmeldung der Dissertation zum Gegenstand der Arbeit gemachte Chinabezug (vgl. den mit dem Antrag auf Zulassung zur Promotion 12. Januar 1999 eingereichte Arbeitsplan der Dissertation) komplett wegfällt. Im Übrigen würde ein Betreuungsmangel nicht zu dem vom Kläger begehrten Anspruch auf Neubewertung führen. Denn ein solcher Mangel hätte nicht zur Folge, dass bei Bewertung der Dissertation inhaltliche Mängel ausgeblendet werden, die möglicherweise im Vorfeld nach Hinweis des Betreuers vom Promovenden vermieden worden wären. Hier käme allenfalls ein Anspruch auf Überarbeit der Dissertation in Betracht (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 24. Mai 2023, a.a.O. Rn. 47), die der Kläger ablehnt. 4. Das soeben Ausgeführte gilt auch im Hinblick auf die Begutachtung durch die erst kurz vor Einreichung der Dissertation bestellte Zweitgutachterin. Dass sie sich ausweislich ihrer an den Kläger gerichteten E-Mail vom 12. August 2019 einen „Querblick“ in die ihr vom Kläger zugesandten Kapitel geworfen hat, ist bereits ein Entgegenkommen gegenüber dem Kläger. Sie teilte dem Kläger in ihrem Schreiben mit, dass sie „lediglich ein paar Vorschläge zur Präsentation …(der) Ergebnisse“ machen wolle. Ihre Anregungen sind demnach formaler und nicht inhaltlicher Natur. Der Kläger konnte aufgrund dieser Hinweise nicht darauf vertrauen, dass inhaltlich seine Arbeit den Ansprüchen der Zweitgutachterin genügt. III. Bewertungsfehler liegen nicht vor. Prüfungsentscheidungen unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 2 B 57.17 – juris Rn. 7). Dies folgt aus der Eigenart einer Prüfungsentscheidung als einem höchstpersönlichen Fachurteil über die Qualität einer Prüfungsleistung. Soweit es sich um prüfungsspezifische Wertungen handelt, steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu. Der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum bezieht sich auf die Gesichtspunkte, die sich wegen ihre prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres – insbesondere nicht isoliert – nachvollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Er betrifft etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018, a.a.O.). In den Bewertungsspielraum des Prüfers fällt auch sein Erwartungshorizont. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen; hier haben sie nur zu prüfen, ob der Prüfer die rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten hat. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, er allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat, sich von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen oder seine Bewertung willkürlich ist. Uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind jedoch Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschlüsse vom 14. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34 und – 1 BvR 1529/84 und 138/87 –, BVerfGE 84, 59; ständige Rspr. BVerwG, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 – 6 C 8.19 – juris Rn. 11 m.w.Nachw.). In diesem Zusammenhang trifft den Prüfling allerdings die Pflicht, behauptete Korrekturfehler mit „wirkungsvollen Hinweisen“ zu dokumentieren, d.h. sie substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen. Soll das Vorbringen im Prüfungsrechtsstreit berücksichtigt werden können, hat der Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist; dabei hat er auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen einzugehen. Eine bloße Wiederholung des eigenen Standpunktes auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis reicht nicht aus. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss vielmehr mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien einsichtig gemacht werden. Der Prüfling kann etwa mit geeigneten Mitteln in qualifizierter Weise plausibel machen, dass die konkrete fachwissenschaftliche Beurteilung der Prüfer einem Fachkundigen als unhaltbar erscheine. Macht er geltend, die Prüfer hätten zu einer verallgemeinerungsfähigen Frage eine vom Prüfling vertretene Auffassung als falsch bewertet, obwohl diese Auffassung in Wahrheit vertretbar sei und so auch vertreten werde, so hat er den Gegensatz zwischen seinem Standpunkt und dem Prüfer in qualifizierter Weise aufzuzeigen, d.h. er muss zunächst anhand genau zu benennender Prüferbemerkungen klarstellen, was genau die Prüfer seiner Meinung als falsch oder unvertretbar bezeichnet haben, und er kann sodann die Vertretbarkeit des in der Prüfungsarbeit vertretenen gegenteiligen Standpunkts unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen ausreichend qualifiziert erläutern. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe haben die Bewertungsrügen des Klägers keinen Erfolg. Ein Bewertungsfehler ist nicht darin zu erblicken, dass die Gutachter einen Chinabezug der Dissertation erwarten. Wie soeben ausgeführt unterfällt der Erwartungshorizont dem Bewertungsspielraum des Prüfers. Es ist insoweit entgegen der Ansicht des Klägers nicht erforderlich, dass die Promotionsordnung einen Chinabezug für Dissertationen im Fach Sinologie vorschreibt. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass die Promotion in einem Promotionsfach erfolgt, welches ein inhaltlich abgrenzbares Wissenschaftsgebiet ist, für das ein Studiengang eingerichtet ist (vgl. § 1 Abs. 3 PromO). Der Kläger hat seine Arbeit im Fach Sinologie angemeldet, wie sich aus dem seiner Anmeldung beigefügten Arbeitsplan der Dissertation ergibt. Darin beschreibt er, dass er den Bereich der unterschiedlichen kulturellen Prägung von Europäern und Chinesen beleuchten wolle. Für seine Arbeit habe er als Betreuer zwei Sinologen ausgewählt. Im Übrigen erstellen die Gutachter autonom einen Erwartungshorizont im Hinblick auf die Dissertation. Ein Bewertungsfehler läge daher nur vor, wenn die Erwartung der Gutachter nicht mehr vom Bewertungsspielraum gedeckt wäre, sie also beispielweise anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet haben, sich von sachfremden Erwägungen leiten ließen oder sonst willkürlich gehandelt haben (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022 Rn. 874). Hierfür ist nichts ersichtlich. Auch die Tatsache, dass die Dissertation des Klägers im Titel keinen ausdrücklichen Chinabezug aufweist, führt nicht dazu, dass die Erwartung der Gutachter, die als sinologische Arbeit angemeldete Dissertation habe einen Bezug zu China, fehlerhaft sei und von ihrem Bewertungsspielraum nicht mehr gedeckt sei. Der Kläger hat zwar einen Antrag auf Änderung des Arbeitstitels gestellt, der seitens der Beklagten genehmigt worden ist, er hat aber nicht deutlich gemacht, dass er von dem Arbeitsplan, den er mit Anmeldung der Arbeit eingereicht hat, grundlegend abweicht. Es hätte an ihm gelegen, einen neuen Arbeitsplan einzureichen, dann wäre auch erkennbar geworden, dass es sich nicht lediglich um eine Titeländerung, sondern um einen Themenwechsel handelt. Die Gutachter sind bei ihrer Bewertung auch nicht an vorhergehende Einschätzungen gebunden, die sich bei der Durchsicht von vorab zugesandten Teilen der Arbeit ergeben haben. Daher kann ein Bewertungsfehler nicht aus der Einschätzung der Zweitgutachterin, Herr Prof. L ...., der geäußert hat, dass er nach einer ersten Sichtung sich außerstande sehe, eine solche, im Grunde zu Chinawissenschaften kaum in Bezug stehende Arbeit angemessen beurteilen zu können, solle Mitglied der Promotionskommission sein. Aus dieser Entscheidung folgt nicht, dass die Zweitgutachterin bei der späteren Begutachtung der Arbeit den fehlenden Chinabezug nicht bemängeln darf. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung der Beklagten, dass seine Promotion nicht bestanden ist. Der 19... geborene Kläger, dem im Jahr 1998 nach dem Studium der Sinologie, Volkswirtschaftslehre und politische Wissenschaft seitens der Beklagten der Grad „Magister Artium“ verliehen worden war, wurde im Januar 1999 auf seinen Antrag zum Promotionsverfahren im Fach Sinologie zugelassen. Er war während des Promotionsverfahrens als Promotionsstudent im Studiengang Sinologie an der Beklagten eingeschrieben. Ausweislich seines Antrags vom 12. Januar 1999 lautete der Arbeitstitel des Dissertationsvorhabens „...“. Dem Antrag fügte er einen Arbeitsplan „Vorgehensweise und Zeitplanung der Dissertation“ bei. Darin führte er unter anderem aus: „Da in der interkulturellen Verhandlung zwischen Europäern und Chinesen die kulturellen Prägungen der Teilnehmer enormen Einfluss auf die jeweiligen Kategorien von „Lust“ und „Unlust“ besitzen … ist es ohne tieferes Verständnis dieser kulturellen Prägung nur schwer möglich, eine Verhandlung im gewünschten Bereich … zu halten. … Es ist das Ziel meiner Dissertation, den Bereich der unterschiedlichen kulturellen Prägung von Europäern und Chinesen zu beleuchten … Ich stelle zu diesem Zweck „Europa“ als geographische Einheit der geographischen Einheit „China“ gegenüber … Weitere Problembereiche wie die unterschiedlichen Einstellungen gegenüber Gesetzen, Verträgen und Mediation von unbeteiligten Dritten … in den Gesellschaften 'Chinas' und 'Westeuropas' werden... eine mögliche Rolle spielen“. Zum Betreuer der Arbeit wurde Professor Dr. q .... bestellt. Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass bislang der Eingang der von ihm gefertigten Dissertationsschrift nicht habe verzeichnet werden können und bat ihn, den Bearbeitungsstand und die voraussichtlich noch erforderliche Bearbeitungszeit mitzuteilen. Daraufhin meldete sich der Kläger beim Promotionsbüro des Fachbereichs Geschichts- und Kulturwissenschaften, führte die Gründe für die lange Bearbeitungsdauer an und beantragte die Verlängerung der Bearbeitungszeit. Mit am 15. Oktober 2019 beim Beklagten eingegangenem Formularantrag beantragte der Kläger eine Änderung des Arbeitstitels seiner Dissertation in „...“. Der Betreuer der Arbeit bestätigte unter dem 9. Oktober 2019 auf dem Antragsformular, dass es sich um eine Änderung / Spezifizierung des Arbeitstitels, nicht um einen Themenwechsel im Dissertationsvorhaben handele. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 teilte das Promotionsbüro des Fachbereichs Geschichts- und Kulturwissenschaften dem Kläger mit, dass die Vorsitzende des Promotionsausschusses die Mitteilung hinsichtlich des geänderten Arbeitstitels zustimmend zur Kenntnis genommen habe. Der Kläger reichte seine Promotionsschrift sodann im November 2019 ein. Der Erstgutachter übersandte dem Kläger mit E-Mail vom 10. Februar 2020 einen an das Promotionsbüro gerichteten Gutachtenentwurfs und teilte dem Kläger mit, dass die vorgelegte Arbeit von einem Sinologen „kaum definitiv beurteilt“ werden könne. Er schlug eine Überarbeitung vor, indem der Kläger ungefähr 50 Seiten seiner dialogischen Darstellungsweise streiche und durch ca. 100 Seiten Chinabezug ergänze. Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 teilte der Erstgutachter sodann dem Prüfungsbüro mit, dass die eingereichte Arbeit kaum als sinologische bzw. chinakundliche Arbeit bezeichnet werden könne. Es handele sich fast ausschließlich um eine sozialpsychologische Arbeit, die er wissenschaftlich nicht beurteilen könne. Die Zweitgutachterin teilte mit Schreiben vom 28. Februar 2020 mit, dass sich der erste Teil der Arbeit noch mit verschiedenen Kulturbegriffen auseinandersetze, die folgenden Auseinandersetzungen mit den Begriffen Individuum und Identität schienen eher dem Themengebiet der Psychologie zugehörig zu sein. Auch der letzte Teil der Arbeit beziehe sich auf psychologische Ausführungen. Es fänden sich in der Arbeit keinerlei Berührungspunkte mit dem Fachgebiet der Chinastudien. Sie sehe sich daher nicht in der Lage die Arbeit zu begutachten und zu bewerten. Der Promotionsausschuss beriet in seiner Sitzung vom 22. April 2020 über das Dissertationsverfahren des Klägers, insbesondere im Hinblick auf die nachträgliche Änderung sowie die Stellungnahmen der Gutachter. Er stellte fest, dass eine Änderung einschließlich Fachwechsel und keine reine Titeländerung vorgenommen worden sei und deshalb die wesentlichen Voraussetzungen für eine Promotion im Fach Sinologie mit dieser Arbeit nicht erfüllt seien. Das Rechtsamt der Beklagten teilte dem Kläger mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 mit, dass nach vorläufiger Einschätzung die Dissertation keinen hinreichenden Chinabezug aufweise und eher dem Fachgebiet der Psychologie zuzuordnen sei bzw. eine sozialpsychologische Arbeit darstelle. Mit der Änderung des Arbeitstitels im September 2019 sei keine Genehmigung für eine Reduzierung der Chinabezugs erfolgt. Der Kläger wies in seinem an die Beklagten gerichteten Schreiben, welches sein Prozessbevollmächtigter mit Schreiben vom 26. Februar 2021 übersandte, darauf hin, dass beide Gutachter vor Übernahme ihrer jeweiligen Gutachterrolle umfänglich über die Inhalte der Dissertationsschrift informiert gewesen seien. Der Fachbereich sei zur Betreuung und Begutachtung verpflichtet. Er sei an einer schnellstmöglicher Begutachtung interessiert. Der Erstgutachter bewertete sodann mit Gutachten vom 19. Februar 2021 die Dissertation des Klägers mit „non rite“. Zur Begründung führte er unter anderem aus: Mit dem Dissertationsvorhaben habe der Kläger sich auf das ureigentliche Feld der Beschäftigung mit China und schließlich jeder fremden Kultur begeben. Es handele sich bei der vorliegenden Arbeit allerdings um eine ausschließlich sozialpsychologische Arbeit, die er in ihrer wissenschaftlichen Qualität nicht beurteilen könne. Das Literatur- und Quellenverzeichnis lasse formal einige Wünsche offen, wie z.B. die Eintragungen aus Wikipedia, vor allem aber die recht zahlreiche offensichtlich nur sekundär wahrgenommene Literatur. Soweit erkennbar hätten von den zahlreichen herangezogenen Quellen lediglich vier Arbeiten China zum Thema. Es fehle chinesischsprachige Literatur in einer Arbeit, mit der die Promotion im Fach Sinologie/Chinakunde angestrebt werde. Nach Aussage des Autors handele sich bei der Arbeit um eine von der Empirie angestoßenen theoretische Untersuchung, aber die vorhandenen empirischen Erfahrungen des Autors werden auf fast 300 Seiten kein einziges Mal zur Verifizierung bzw. Falsifizierung eines oft hochtrabenden oder ausschweifenden theoretischen Textes genutzt. Es fehle völlig jeder sinologische bzw. chinakundliche Bezug, die Arbeit erfülle daher nicht die Voraussetzungen für eine sinologische Dissertation. Die Zweitgutachterin bewertete die Dissertation mit Gutachten vom 28. Februar 2021 mit „nicht bestanden“. Sie führte im Wesentlichen aus: Die Arbeit beschäftige sich mit der Frage, ob und wie Kooperation zwischen Individuen über kulturelle Grenzen hinweg durch die Beachtung individueller Faktoren in der Kooperationsarbeit verbessert werden könne. Sie basiere nicht auf empirischen oder anderen systematisch analysierten qualitativen Daten und verfolge somit keinen klassischen Theoriebildungsansatz. Vielmehr versuche der Kläger auf Grundlage der Lektüre verschiedenster theoretischer und anwendungsorientierter Schriften, hauptsächlich aus den Bereichen der interkulturellen Kommunikation und der Psychologie, die Bedeutung individueller Faktoren in der kulturübergreifenden Kooperationsarbeit zu belegen. Direkte Bezüge zum Fach Sinologie/Chinastudien gebe es nicht. Das erste Hauptkapitel setze sich mit verschiedenen Kulturbegriffen auseinander. Es bediente sich dabei abwechselnd einzelner Werke aus der Kulturwissenschaft, der Anthropologie, der Psychologie sowie Abhandlungen aus dem Bereich der interkulturellen Kommunikation. Im folgenden Hauptkapitel werde der Begriff Individuum als Gegenbegriff von Kultur erörtert. Die Gegenüberstellung werde nicht begründet. Im folgenden Kapitel setze sich die Suche nach einem individuellen Wesenskern fort. Das letzte Hauptkapitel führe schließlich die Begriffe von Individuum und Kultur in einer „Identität-Erfahrungsmatrix“ zusammen. Insgesamt dominierten in der Arbeit psychotherapeutische Fragestellungen. Dagegen fänden sich keinerlei chinawissenschaftliche Bezüge. Selbst empirische Beispiele aus dem Bereich der kulturübergreifenden Kooperationsarbeit bzw. dem Arbeitsbereich der interkulturellen Kommunikation mit China fehlten. Die Arbeit entspreche darüber hinaus nicht fachwissenschaftlichen Standards. Die Auswahl der behandelten Aspekte und ihre Einbindung in die Argumentation seien methodisch problematisch. Aus großen Teilen bestünden die Hauptkapitel aus nacheinander aufgelisteten Deskriptionen einzelner Konzepte auf Grundlage einzelner Werke. Auch wenn oftmals eine Bewertung erfolge, seien zusammenhängende Argumentationsketten kaum auszumachen. Die Arbeit sei viel zu kleinteilig und in bis zu fünf Ebenen unterteilt, welche manchmal nur wenige Sätze enthielten. Stilistisch sei die Arbeit von einer immensen sprachlichen Verkomplizierung von Sachverhalten geprägt. An vielen Stellen fänden sich überflüssige und verwirrende Bemerkungen. Die Quellenangaben und das Literaturverzeichnis entsprächen nicht den fachwissenschaftlichen Standards. Der Hinweis auf „übernommene Referenzierungen anderer Autoren“ grenze an Täuschung. 215 Werke seien im Literaturverzeichnis als solche Verweise aus anderen Werken gekennzeichnet und seien gerade nicht vom Autor verwendete Werke. Die Promotionskommission beriet in ihrer Sitzung vom 22. April 2021 über die Dissertation des Klägers. Sie diskutierte ausführlich die eingereichten Gutachten und die Dissertation. Es wurde als besonders problematisch der völlig fehlenden Chinabezug der Arbeit und entsprechend fehlende chinesische Quellen, der insgesamt mangelhafte Umgang der Arbeit mit Quellen sowie das mangelhafte Forschungsdesign der Arbeit herausgestellt. Die Kommissionsmitglieder sahen die Arbeit insgesamt als nicht verbesserbar an und vergaben einstimmig die Note „non rite“. Mit Bescheid vom 30. April 2021, der keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, teilte die Vorsitzende des Promotionsausschusses des Fachbereichs Geschichts- und Kulturwissenschaften der Beklagten dem Kläger mit, dass die Promotionskommission die Dissertation einstimmig mit der Wertung „non rite „abgelehnt und die Promotion für nicht bestanden erklärt habe. Mit seiner am 8. Juli 2021 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Entscheidung der Beklagten. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor. Im Februar 2014 seien in einem Gespräch mit dem Erstgutachter Eckpunkte festgehalten worden. Unter anderem sei festgelegt worden, dass die Dissertation nicht europäisch-chinesische interkulturelle Fragestellungen zum Gegenstand habe, sondern die Ebene der Zusammenhänge von Kultur, Individuum und Identität. Die Untersuchung würde eine interdisziplinäre Untersuchung sein und es würde sich um eine theoretische, nicht um eine empirische Arbeit handeln. Er habe im Juli 2017 und im Juli 2018 die zu 4/5 fertiggestellte Arbeit dem Erstgutachter übersandt. Im November 2019 habe er dem Erstgutachter mitgeteilt, dass die Arbeit zu 7/8 fertiggestellt sei und habe ihm das Fragment übersandt. Er habe einen Anspruch auf Neubewertung seiner Dissertation, da die Bewertung beurteilungsfehlerhaft sei. Die Bewertung mit „ungenügend“ wegen fehlenden Chinabezugs sei sachwidrig. Der geänderte Arbeitstitel der Promotionsschrift weise keinen Chinabezug auf. Die Arbeit sei daher im Hinblick auf diesen Arbeitstitel zu bewerten. Nach Eröffnung des Promotionsverfahrens seien die Gutachter an diesen Arbeitstitel gebunden. Sie hätten bereits vorher erkennen können, dass die Arbeit keinen chinawissenschaftlichen Bezug aufweise. Der Kläger beantragt die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Vorsitzenden des Promotionsausschusses des Fachbereichs Geschichts-, Kulturwissenschaften vom 30. April 2021 zu verpflichten, die Promotionsarbeit des Klägers zu dem Arbeitstitel „Kultur, Individuum und Identität – Individuelle Identität und Identitätsarbeit als Komponenten kulturübergreifender Kooperation und Referenz ermöglichender Identitätsmoderation“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Gutachter hätten dem Kläger nahegelegt, die Arbeit an einem anderen Fachbereich einzureichen, da diese mangels Chinabezugs nicht unter sinologischen Aspekten zu bewerten sei. Der Kläger habe jedoch eine Begutachtung erreichen wollen. Daher sei das Promotionsverfahren fortgeführt worden. Ein Anspruch auf Neubewertung bestehe nicht. Es liege keine sachwidrige oder gar willkürliche Bewertung vor. Trotz Änderung des Arbeitstitels sei ein Chinabezug für die Promotion im hiesigen Promotionsfach erforderlich. Es sei keinesfalls erforderlich und eher unüblich, dass das Fach, in dem eine Promotion erfolgen soll, auch im Titel erscheine. Das Promotionsthema könne zwar frei gewählt werden, maßgeblich sei aber die Zulassung zu einem bestimmten Promotionsfach. Der Gutachter müsse in der Lage sein, die Arbeit zu betreuen und später zu bewerten. Mit der Änderung des Titels sei keine Genehmigung, den Chinabezug der sinologischen Arbeit zu reduzieren oder gar zu streichen, einhergegangen. Die Arbeit sei nicht im Hinblick auf den gewählten Arbeitstitel zu bewerten. Vielmehr sei die Arbeit von den Gutachtern an den Maßstäben einer zumindest im Grundsatz sinologischen Arbeit zu messen. Auch der Umstand, dass der Kläger Teile seiner Arbeit – verbunden mit dem Hinweis, diese bräuchten den Gutachter nicht gelesen zu werden – an die Gutachter vorab versandt habe, führe nicht zu einem Anspruch des Klägers, den fehlenden Chinabezug auszuklammern, denn es gäbe keine Pflicht der Gutachter, auf Mängel vorab hinzuweisen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. Juni 2023 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.