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Beschluss

12 L 323/23

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:1204.12L323.23.00
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Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, 1. innerhalb von sechs Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses unter den Antragstellerinnen und Antragstellern der Verfahren VG 12 L 323.23 363.23 372.23 ein Losverfahren zur Ermittlung einer Rangfolge unter Hinzuziehung einer Vertreterin/eines Vertreters des Allgemeinen Studierendenausschusses der Antragsgegnerin – ersatzweise eines Notars – durchzuführen und die Antragstellerin/den Antragsteller vom Ergebnis des Losverfahrens unverzüglich zu unterrichten, 2. die Antragstellerin/den Antragsteller vom Wintersemester 2023/24 an vorläufig zum Masterstudium der Stadt- und Regionalplanung im ersten Fachsemester zuzulassen, sofern bei der Verlosung auf sie/ihn der Ranglistenplatz 1 entfällt, anderenfalls sie/ihn entsprechend ihrem/seinem Rang unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern einer der vorrangigen Bewerber nicht zuzulassen ist bzw. innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Bekanntgabe der Zulassung durch Zustellung nicht unter gleichzeitiger Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, dass sie/er an keiner anderen inländischen Hochschule vorläufig oder endgültig zum Masterstudium der Stadt- und Regionalplanung zugelassen ist, die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt und die Immatrikulationsvoraussetzungen nachgewiesen hat. II. Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller im Falle der vorläufigen Zulassung nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach deren Bekanntgabe die Immatrikulation unter Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit dem unter I 2 genannten Inhalt bei der Antragsgegnerin beantragt und deren Voraussetzungen nachweist. III. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. IV. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin/der Antragsteller 2/3, die Antragsgegnerin 1/3. V. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, 1. innerhalb von sechs Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses unter den Antragstellerinnen und Antragstellern der Verfahren VG 12 L 323.23 363.23 372.23 ein Losverfahren zur Ermittlung einer Rangfolge unter Hinzuziehung einer Vertreterin/eines Vertreters des Allgemeinen Studierendenausschusses der Antragsgegnerin – ersatzweise eines Notars – durchzuführen und die Antragstellerin/den Antragsteller vom Ergebnis des Losverfahrens unverzüglich zu unterrichten, 2. die Antragstellerin/den Antragsteller vom Wintersemester 2023/24 an vorläufig zum Masterstudium der Stadt- und Regionalplanung im ersten Fachsemester zuzulassen, sofern bei der Verlosung auf sie/ihn der Ranglistenplatz 1 entfällt, anderenfalls sie/ihn entsprechend ihrem/seinem Rang unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern einer der vorrangigen Bewerber nicht zuzulassen ist bzw. innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Bekanntgabe der Zulassung durch Zustellung nicht unter gleichzeitiger Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, dass sie/er an keiner anderen inländischen Hochschule vorläufig oder endgültig zum Masterstudium der Stadt- und Regionalplanung zugelassen ist, die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt und die Immatrikulationsvoraussetzungen nachgewiesen hat. II. Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller im Falle der vorläufigen Zulassung nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach deren Bekanntgabe die Immatrikulation unter Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit dem unter I 2 genannten Inhalt bei der Antragsgegnerin beantragt und deren Voraussetzungen nachweist. III. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. IV. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin/der Antragsteller 2/3, die Antragsgegnerin 1/3. V. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium im Masterstudiengang Stadt- und Regionalplanung an der Antragsgegnerin ab dem Wintersemester 2023/24 im 1. Fachsemester erstrebt wird, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Es ist über die für das Wintersemester 2023/24 von der Antragsgegnerin vergebenen 42 Studienplätze (vgl. Schreiben der Antragsgegnerin vom 17. November 2023 im Verfahren VG 12 L 299/23) hinaus ein freier Studienplatz vorhanden. I. Die Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) in der für den Berechnungsstichtag (10. Januar 2023) maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 16. September 2022 (GVBl. S. 543). Die Antragsgegnerin errechnet gemäß § 5 Abs. 1 KapVO auf der Grundlage der Daten des Berechnungsstichtages eine Jahresaufnahmekapazität nach der während des gerichtlichen Verfahrens vorgenommenen Korrektur der Schwundquote (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17. November 2023) von 40 Studienplätzen. Sie hat in ihrer Ordnung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das 1. Fachsemester der zum Wintersemester 2023/24 aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber sowie zur Festsetzung von Kapazitäten für die höheren Fachsemester vom 17. Mai 2023 (AMBl. der Antragsgegnerin Nr. 19/2023 vom 24. Juli 2023) 40 Studienplätze für den Masterstudiengang Stadt- und Regionalplanung festgesetzt. Nach ihren Angaben wurden 42 Studienanfängerinnen und -anfänger immatrikuliert. 1. a) Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal auszugehen. Die Antragsgegnerin hat in ihre Kapazitätsberechnung die ihr für die Fakultät VI in der Lehreinheit „Stadt- und Regionalplanung“ (LE 3604) zugewiesenen Stellen eingestellt (vgl. § 8 KapVO). Der Bachelorstudiengang Stadt- und Regionalplanung gehört zu dieser Lehreinheit, auf die sich die Berechnung gemäß § 7 Abs. 1 KapVO bezieht. Hierbei ist das dem Lehrpersonal zugeordnete Lehrdeputat zugrunde zu legen (§ 9 KapVO). Letzteres beträgt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039, 1070), für Professoren 9 LVS (Nr. 1 Buchst. a)), für Juniorprofessoren für die Dauer der ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS und danach 6 LVS (Nr. 2 Buchst. a) und b)), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu 4 LVS (Nr. 6) und für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS (Nr. 9). b) Die Stellenausstattung und das Deputat der einzelnen Stelleninhaber stellen sich demnach wie folgt dar: - 7 Professorenstellen mit einem Deputat von je 9 LVS, - 1 Juniorprofessorenstelle in der ersten Phase des Dienstverhältnisses mit einem Deputat von 4 LVS, - 4 Stellen für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit einem Deputat von je 8 LVS, - 10,25 Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter/innen (WiMi) mit einem Deputat von je 4 LVS. Das Lehrangebot aus verfügbaren Stellen beträgt demnach 140 LVS. Die Antragsgegnerin stellt in ihre Berechnung lediglich 9,10 „verfügbare Stellen“ für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter ein, gibt aber zugleich an, dass sie über 10,25 Planstellen für solche Mitarbeiter verfüge. Aufgrund des im Kapazitätsrecht im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG geltenden abstrakten Stellenprinzips sind indes sämtliche Planstellen einzubeziehen, auch wenn sie nicht besetzt sein sollten. 2. Verminderungen der vorgenannten Lehrverpflichtung sind nicht anzusetzen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung eine Deputatsreduzierung von 1 LVS für Frau Prof. T ... berücksichtigt. Diese Reduzierung ist von der Personalstelle der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 7. April 2021 mit Zustimmung der Fakultät VI im Hinblick auf ihre „Wahrnehmung der Funktion als Leiterin des DAAD-exceed Global Center of Spatial Methods for Urban Sustainability (GCSmus)“ bewilligt worden. Die Antragsgegnerin stützt die Ermäßigung auf § 9 Abs. 4 LVVO. Nach dieser Vorschrift kann die Dienstbehörde oder Personalstelle für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben und Funktionen an der Hochschule (z. B.: Sprecher von Sonderforschungsbereichen, besondere Aufgaben der Studienreform) nach Maßgabe des Haushalts unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach in Ausnahmefällen eine Ermäßigung gewähren. Die Antragsgegnerin hat das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Ermäßigungstatbestandes nicht dargelegt. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Ermäßigung nach Maßgabe des Haushalts unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs gewährt wurde. Auf ihre Darlegungspflicht wurde die Antragsgegnerin zuletzt im Beschluss der Kammer vom 2. Februar 2023 – VG 12 L 206/22 – (juris Rn. 10) hingewiesen. Ebenfalls nicht anzuerkennen ist die weitere Lehrverpflichtungsermäßigung i.H.v. 2,25 LVS für Herrn Prof. V ... für die Funktion als Vorsitzender eines Prüfungsausschusses. Zwar kann die Lehrverpflichtung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 LVVO Vorsitzenden von Prüfungsämtern oder Prüfungsausschüssen mit besonders großer Belastung in einem Umfang von bis zu 25 v.H. ermäßigt werden. Hier aber hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt, dass es sich bei den Prüfungsausschüssen um solche mit besonders großer Belastung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO handelt. Auch aus diesem Grund ist durch den das Wintersemester 2022/23 betreffende Beschluss der Kammer vom 2. Februar 2023 (a.a.O. Rn. 11) die Ermäßigung nicht anerkannt worden. 3. Das danach mit 140 LVS zu veranschlagende Lehrangebot der Lehreinheit ist grundsätzlich gemäß § 10 Satz 1 KapVO um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (also im Wintersemester 2021/22 und im Sommersemester 2022) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Übersicht der Lehraufträge für die gerechnete Lehreinheit wurden im Wintersemester 2021/22 Lehraufträge im Umfang von 30 SWS und im Sommersemester 2022 Lehraufträge im Umfang von 12 SWS erteilt. Soweit diese Lehraufträge der Vertretung unbesetzter Stellen dienten, erhöhen sie die Kapazität allerdings nicht (vgl. § 10 Satz 2 KapVO). Somit sind bezogen auf das Wintersemester 2021/22 Lehraufträge im Umfang von 2 SWS (Vakanzvertretung für den wissenschaftlichen Mitarbeiter Z ... ) und bezogen auf das Sommersemester 2022 im Umfang von 3 SWS (Vakanzvertretung für den wissenschaftliche Mitarbeiter Z ... ) nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Indes können die Lehraufträge, die im Hinblick auf Verminderungen des Lehrdeputats vergeben worden sind, nicht aus der Kapazitätsberechnung herausgenommen werden. Es findet sich hierfür keine Rechtsgrundlage. Denn § 10 Satz 2 KapVO nimmt nur solche Lehrauftragsstunden von der Kapazitätsberechnung aus, die für vakante Stellen vergeben worden sind. Damit wird eine Doppelanrechnung vermieden, denn aufgrund des sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden abstrakten Stellenprinzips werden vakante Stellen in die Berechnung eingestellt. Indes droht bei Lehrdeputatreduzierungen keine zulasten der Hochschulen erfolgende Doppelanrechnung, denn in rechtmäßiger Weise erfolgte Verminderungen des Lehrdeputats führen gerade dazu, dass lediglich das herabgesetzte Deputat in die Kapazitätsberechnung einfließt. Zum Ausgleich dieser Deputatsverminderung erbrachte Lehre in Form von Lehrauftragsstunden ist sodann kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. VG Berlin, Beschluss vom 11. Februar 2020 – 12 L 259.19 – juris Rn.16). Hierauf ist die Antragsgegnerin bereits mehrfach von der Kammer hingewiesen worden, so zuletzt mit Beschluss der Kammer vom 2. Februar 2023 (a.a.O. Rn. 12). Die Antragsgegnerin legt nicht dar, aus welchen Gründen sie an ihrer fehlerhaften Praxis festhält. Demnach ist für das Wintersemester 2021/22 der Lehrauftrag im Umfang von 2 SWS für die Deputatsreduzierung für Frau Professor T ... und für das Sommersemester 2022 der Lehrauftrag im Umfang von 2 SWS für die Deputatsreduzierung für den Prüfungsausschussvorsitzenden im Umfang von 1 SWS kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Dass die Kammer, wie oben ausgeführt, die erteilten Deputatsverminderungen aus kapazitätsrechtlichen Gründen nicht akzeptiert, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn die Antragsgegnerin hat ihre kapazitätsrechtlich fehlerhafte Praxis dadurch zu korrigieren, dass sie entweder ordnungsgemäße Lehrdeputatsverminderungen ausspricht oder aber das reguläre Deputat der Stelleninhaber in die Berechnung einstellt. Die Lehrauftragsstunden, die sich aus den mit dem Zusatz „Corona-Sonderbedarf“ versehenen Lehraufträgen im Umfang von insgesamt (28 SWS für das Wintersemester 2021/22 + 4 SWS für das Sommersemester 2022 =) 32 SWS ergeben, sind nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Denn nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 KapVO kommt bei Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung bei zusätzlichem Lehrangebot zur Umsetzung einzuhaltender Hygieneregeln in einer Pandemielage oder in einem Sonderprogramm zur Bewältigung pandemiebedingter Lernrückstände und Problemlagen, insbesondere im Rahmen von Lehrauftragsstunden gemäß § 10 KapVO, das für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. September 2023 außerordentlich zur Verfügung gestanden hat, eine Verminderung der Zulassungszahl in Betracht. Wie die Kammer in den das vorhergehende Wintersemester betreffenden Verfahren aufgeklärt hat, handelt es sich bei den genannten Lehraufträgen um Veranstaltungen (Projekte bzw. Seminare) mit interaktivem Charakter in Kleingruppen (vgl. Beschluss der Kammer vom 2. Februar 2023, a.a.O. Rn.13). Da der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung mit der zur Bestätigung eingereichten Ordnung zur Festsetzung von Zulassungszahlen auch die Kapazitätsberechnung vorgelegt wurde, in der unter Hinweis auf „Corona-Sonderbedarf“ ausgeführt wurde, dass diese Lehraufträge nicht kapazitätserhöhend berücksichtigt werden, ist von der Zustimmung der Senatsverwaltung auszugehen (vgl. Beschluss der Kammer vom 2. Februar 2023, a.a.O. Rn.13). Anzurechnen sind für das Wintersemester 2021/22 mithin Lehrauftragsstunden von (30 – 28 =) 2 SWS und für das Sommersemester 2022 von (12 – 7 =) 5 SWS. Nach Addition der in den beiden dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Semestern erbrachten, anzurechnenden Lehrauftragsstunden (2 + 5 = 7) und gleichmäßiger Verteilung sind weitere (7 : 2 =) 3,5 SWS in die Berechnung einzustellen. 4. In die Berechnung des Lehrangebots ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 17. März 1998 – 7 NC 116.97 – juris) schließlich die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen, auch wenn diese freiwillig oder unentgeltlich erbracht wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. November 2011 – VG 3 L 412.11 –). Die in den beiden dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Semestern erbrachte Titellehre im Umfang von 8 SWS im Wintersemester 2021/22 und 7 SWS im Sommersemester 2022 ist mit einem durchschnittlichen Wert von (15 : 2 = 7,5 SWS pro Semester in die Kapazitätsberechnung einzustellen. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt demnach (140 + 3,5 + 7,5 =) 151 LVS. 5. Hiervon ist der nach § 11 KapVO i.V.m. Formel (2) der Anlage I zur KapVO errechnete Dienstleistungsexport abzusetzen. Nach der Berechnung der Antragsgegnerin, die Fehler nicht erkennen lässt, erbringt die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge Lehre im Umfang von 22,0983 LVS, so dass das bereinigte Lehrangebot (151 - 22,0983 =) 128,9017 LVS umfasst. 6. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2, Teil B Ziff. I zur Kapazitätsverordnung aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Für den zu rechnenden Studiengang ist mithin von einem CNW von 2,39 auszugehen (vgl. Anlage 2, Teil B Ziff. I Buchst. b) zur KapVO). Von diesem CNW ist ein Curricularfremdanteil von 0,1979 abzuziehen. Dies ergibt einen Eigenanteil von (2,39 - 0,1979 =) 2,1921. Da der Lehreinheit Stadt- und Regionalplanung neben dem Masterstudiengang auch der Bachelorstudiengang Stadt- und Regionalplanung zugeordnet ist, ist ein gewichteter Curricularanteil beider Studiengänge zu bilden. Beim Bachelorstudiengang ist gemäß der Anlage 2, Teil B Ziff. I Buchst. a) zur KapVO von dem dort festgesetzten CNW von 3,37 auszugehen. Von diesem CNW ist ein Curricularfremdanteil von 0,6278 abzuziehen. Dies ergibt einen Eigenanteil von (3,37 - 0,6278 =) 2,7422. Demnach errechnet sich folgender gewichteter Curricularanteil: Zugeordneter Studiengang Curricularanteil CA(p) Anteilquote z(p) CA x z Stadt- und Regionalplanung (Bachelor) 2,7422 0,60 1,6453 Stadt- und Regionalplanung (Master) 2,1921 0,40 0,8768 Gewichteter Curricularanteil 2,5221 Nach Teilung des verdoppelten bereinigten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (128,9017 x 2 : 2,5221 = 102,2178) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote errechnet sich für den Masterstudiengang Stadt- und Regionalplanung eine Basiszahl von (102,2178 x 0,4 =) 40,8871. 7. Diese Basiszahl ist um die sog. Schwundquote gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO zu erhöhen. Die Schwundquote errechnet die Kammer in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten "Hamburger Modell" (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 – 7 C 66.93 - NVwZ 1985, 574 und vom 20. November 1987 – 7 C 103.86 u.a. - NVwZ-RR 1989, 184), dem die folgende Studierendenverlaufstabelle zugrunde zu legen ist: Semester 1. FS 2. FS 3. FS 4. FS SoSe21 2 44 1 52 WS21/22 57 2 41 2 SoSe 2022 4 54 2 37 WS 22/23 56 5 53 3 Summe I 61 96 42 Summe II 63 100 44 91 Quotient 0,9683 0,9600 0,9545 0,0000 Summanden 1,9683 0,9296 0,8873 0,0000 Daraus errechnet sich eine Schwundquote von 0,9463. Danach ergibt sich somit eine jährliche Aufnahmekapazität von (40,8871: 0,9463 = 43,2073), abgerundet 43 Studierenden. 8. Da nur zum Wintersemester eine Zulassung erfolgt, beträgt die Zulassungskapazität im Wintersemester 2023/24 für Studienanfänger dieses Studienganges somit 43 Studienplätze. Da die Antragsgegnerin nach Ihrer Mitteilung vom 17. November 2023 42 Studierenden in das erste Fachsemester eingeschrieben hat, steht ein freier Platz zur Verfügung, der unter den Antragstellern zu verlosen ist. 9. Aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebotes bleibt die Gesamtkapazität der Lehreinheit zu berücksichtigen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 C 15.88 - NVwZ-RR 1990, 349-352) mit der Folge, dass evtl. freie Studienplätze in anderen Studiengängen der Lehreinheit auf die Studienbewerber im Bachelorstudiengang Stadt- und Regionalplanung zu verteilen sind. Dafür, dass die Lerninhalte der Studiengänge solches ausschlössen (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. September 2011 – 3 Nc 83/10 – juris Rn. 13 ff.) ist hier nichts ersichtlich oder dargelegt. Für die Berechnung freier Studienplätze geht die Kammer entsprechend der schon erläuterten Berechnung von der jeweiligen Basiszahl des Studiengangs aus. Es ergibt sich die folgende Gesamtberechnung der Lehreinheit: Studiengang Gesamtkapazität der Lehreinheit zp Basiszahl Schwund Studienplätze WS Immatrikuliert Frei BA Stadt- und Regionalplanung 102,2178 0,60 61,3307 0,9267 66 74 - 8 MA Stadt- und Regionalplanung 102,2178 0,40 44,8871 0,9463 43 42 +1 Eine freie Gesamtkapazität in der Lehreinheit, die zu einem freien weiteren freien Studienplatz im Masterstudiengang Stadt- und Regionalplanung führen könnte, besteht mithin nicht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes, wobei wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. etwa Beschluss vom 1. März 2016 – OVG 5 L 40.15 –) der volle Auffangwert angesetzt wird.