Beschluss
12 L 384/23
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:1215.12L384.23.00
23Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
23 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zum Studium der Zahnmedizin im Wintersemester 2023/24 zum 3. Fachsemester, hilfsweise in einem niedrigeren Fachsemester vorläufig zuzulassen, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, hat keinen Erfolg. A. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind von der Antragstellerin nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Die vorläufige Hochschulzulassung stellt dabei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache dar (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 22. Februar 2017 – VG 3 L 692.16 – juris Rn. 7). Eine solche kommt im Verfahren nach § 123 VwGO mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache (hier VG 12 K 144/23) mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und das Nichtergehen der einstweiligen Anordnung für die Antragstellerin mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2018 – OVG 5 S 4.18 – juris Rn. 21). Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht. I. Soweit sie die Zulassung im 3. Fachsemester, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Abschnitt, begehrt, scheitert ein Anspruch bereits an § 14 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen – BerlHZG – vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 695). Danach ist Voraussetzung für die Zulassung zu dem höheren Fachsemester, dass die Bewerberin die hierfür in einer Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung bestanden oder die hierfür in Studienplänen oder Studienordnungen festgelegten Studienleistungen der vorhergehenden Semester erbracht hat. Zu einem höheren Semester kann also nur zugelassen werden, wer den Leistungsstand erreicht hat, der ihm die nahtlose Fortsetzung seines Studiums in diesem Fachsemester erlaubt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2021 – OVG 5 S 44/21 –). Nach unwidersprochenem Vortrag der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 4. Dezember 2023 hat die Antragstellerin Leistungsnachweise nicht in einem Umfang erworben, die es ihr ermöglichen, das Studium der Zahnmedizin im 3. Fachsemester fortzusetzen. Die Antragstellerin hat ausweislich der von ihr eingereichten Leistungsübersicht der Universität Bonn in den ersten beiden Fachsemestern keine einzige Klausur bestanden. Auf der eingereichten Leistungsübersicht vom 29. September 2023 sind keinerlei Leistungspunkte verzeichnet. Ein Anspruch auf (außerkapazitäre) Zulassung in das 3. Fachsemester besteht nicht, weil sich das in § 14 Abs. 3 BerlHZG einfachgesetzlich konkretisierte Teilhaberecht der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes auf die freie Wahl zur Fortsetzung des begonnenen Studiums beschränkt. Der Schutz des Grundrechts der Berufsfreiheit gebietet es nicht, eine Studienbewerberin, die – wie die Antragstellerin – keine ihrer Verweildauer an der Universität entsprechenden Studienfortschritte gemacht hat, die auch nur teilweise Wiederholung des bereits absolvierten Studiums zu ermöglichen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juni 2007 – OVG 5 NC 21.07 –, VG Berlin, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VG 3 L 577/20 – juris Rn. 7). II. Ob der bei Gericht gestellte hilfsweise Antrag auf Zulassung in einem niedrigeren Fachsemester (also im 2. oder 1. Fachsemester) zulässig ist, ist deshalb fraglich, weil die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, einen entsprechenden außerkapazitären Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt zu haben. Ausweislich des von ihr vorgelegten Antrags vom 21. September 2023 beantragte sie lediglich die außerkapazitäre Zulassung zum 3. Fachsemester. Folgerichtig lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 28. September 2023 die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im 3. Fachsemester ab. Die Frage der Zulässigkeit kann aber offenbleiben, weil die Antragstellerin weder einen Anspruch auf Zulassung im 2. noch im 1. Fachsemester hat. 1. Ein Anspruch auf Zulassung ins 2. Fachsemester nach § 14 Abs. 3 Satz 2 BerlHZG ist nicht gegeben. Danach kann eine Zulassung in dem Fall, in dem die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Satz 1 BerlHZG für die Zulassung in dem angestrebten höheren Semester nicht erfüllt werden, in ein anderes höheres Fachsemester erfolgen, für das die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. Allerdings hat die Antragstellerin auch insoweit nicht nachgewiesen, die im 2. Fachsemester vorgeschriebenen Prüfungen bestanden und die für dieses Fachsemester festgelegten Studienleistungen erbracht zu haben. 2. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität im 1. Fachsemester. Die Antragsgegnerin hat 47 Studienanfängerinnen und Studienanfänger im Wintersemester 2023/24 kapazitätswirksam zugelassen. Da die Kammer 47 Studienplätze für das 1. Fachsemester errechnet, sind keine freien Studienplätze im ersten Fachsemester vorhanden. a) Da die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht verbindlich durch § 37 Abs. 2 Berliner Universitätsmedizingesetz - UniMedG - vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2023 (GVBl. S.71) vorgegeben wird (ständige Rspr., vgl. Beschluss der Kammer vom 24. Februar 2004 – 12 A 614.03 –; OVG Berlin, Beschluss vom 28. Juli 2004 – OVG 5 NC 100.04 –), richtet sich die Berechnung der Aufnahmekapazität nach den Regelungen der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), in der für den Berechnungsstichtag (15. Januar 2023) maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 16. September 2022 (GVBl. S. 543). Die Antragsgegnerin, die gemäß § 5 Abs. 1, 3 KapVO eine Jahresaufnahmekapazität von 93 Studienplätzen errechnet, setzte mit Zulassungszahlensatzung vom 29. Juni 2023 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 299 vom 29. Juni 2023) 47 Studienplätze im 1. Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin für das Wintersemester 2023/24 fest. aa) Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal der Antragsgegnerin auszugehen. Das Lehrdeputat des Lehrpersonals berechnet sich nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), in der hier maßgeblichen Fassung vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039, 1070). Es beträgt für das der Antragsgegnerin zur Verfügung stehende Lehrpersonal nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LVVO für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden – LVS – (Nr. 1 Buchstabe a), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu 4 LVS (Nr. 6), für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS (Nr. 9). Der aktuelle Bestand an wissenschaftlichem Lehrpersonal mit dem jeweiligen Lehrdeputat, der sich im Vergleich zum vorhergehenden Berechnungszeitraum (Akademisches Jahr 2022/23) nicht geändert hat (vgl. Beschluss der Kammer vom 12. Dezember 2022 – VG 12 L 174/22 – juris) wird im Folgenden dargestellt: Abteilung „Zahnärztliche Prothetik“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS Deputatsverminderung LVS insgesamt Professoren 1 9 2 7 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 6 8 48 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 18 4 72 Summe 25 127 Das Lehrdeputat von Prof. G... (Stellen-Nr. 40010644) ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVVO beanstandungsfrei um 2 LVS für dessen Tätigkeit als Studienfachberater (vgl. Schreiben des Dekans vom 16. Juni 2020) ermäßigt worden. Abteilung „Kieferorthopädie“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Professoren 1 9 9 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 1 8 8 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 6 4 24 Summe 8 41 Abteilung „Zahnerhaltung, Präventiv- und Kinderzahnmedizin“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS Deputatsverminderung LVS insgesamt Professoren 1 9 2 7 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 6 8 48 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 16 4 64 Summe 23 119 Die vom Dekan bewilligte Lehrdeputatsverminderung von Prof x... (Stellen-Nr. 50020627) um 2 LVS für dessen Tätigkeit als Centrumsleiter des Charité Centrums 3 für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Medizinischen Fakultät entspricht den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2008 – OVG 5 NC 56.08 –). Abteilung „Strukturbiologie“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Professoren 1 9 9 Summe 1 9 Abteilung „Parodontologie, Oralchirurgie und Oralmedizin“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Professoren 2 9 18 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 3 8 24 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 8,5 4 34 Summe 13,5 76 Abteilung „Orale Diagnostik, Digitale Zahnheilkunde und Versorgungsforschung“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Professoren 1 9 9 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 2 8 16 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 4,5 4 18 Summe 7,5 43 Insgesamt stehen der Lehreinheit somit 78 Stellen wissenschaftlichen Lehrpersonals mit Lehrverpflichtung zur Verfügung. Bei einem sich danach ergebenden Gesamtlehrdeputat von 415 LVS berechnet sich das durchschnittliche Lehrangebot je Stelle auf (415 : 78 =) 5,3205 LVS. bb) Bei dem im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum zu berücksichtigenden Umfang des abzugsfähigen Personalbedarfs für die Krankenversorgung der Lehreinheit Zahnmedizin gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO bringt die Antragsgegnerin keinen Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung (§ 9 Abs. 3 Nr. 3 b KapVO) in Abzug. Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung bemisst sich gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 c KapVO anhand eines Pauschalwertes von 30 % der hier maßgeblichen Gesamtstellenzahl von 78 Stellen. Danach berechnet sich der Bedarf für die ambulante Krankenversorgung auf (78 x 0,3 =) 23,4 Stellen. cc) Der Lehre und damit zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots stehen mithin (78 – 23,4 =) 54,6 Stellen zur Verfügung. Multipliziert mit dem durchschnittlichen Lehrangebot je Stelle ergibt sich damit ein Angebot von Deputatstunden in Höhe von (54,6 x 5,3205 =) 290,4993 LVS. dd) Dieses Angebot an Deputatstunden aus Stellen der Lehreinheit ist nicht gemäß § 10 KapVO um Lehrauftragsstunden zu erhöhen, da der Lehreinheit Zahnmedizin für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2022 und Wintersemester 2021/22) keine Lehraufträge für Pflichtveranstaltungen in der Zahnmedizin zur Verfügung gestanden haben. Auch Titellehre ist im genannten Referenzzeitraum nicht erbracht worden. ee) Einen das Lehrangebot der Lehreinheit verringernden Dienstleistungsbedarf (sog. Dienstleistungsexport) nach § 11 KapVO setzt die Antragsgegnerin nicht an. ff) Dem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Zahnmedizin gegenüber zu stellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten bestimmt, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin oder eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage ist der in der Anlage 2 Teil A zur Kapazitätsverordnung für den Studiengang Zahnmedizin aufgeführte CNW anzuwenden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Dieser beträgt für das Studium der Zahnmedizin 8,86. Hiervon sind gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO die von anderen Lehreinheiten erbrachten Lehrleistungen (sog. Dienstleistungsimport) als Fremdanteile abzusetzen. Dazu sind die Curricularanteile der von den Studierenden der Lehreinheit Zahnmedizin bei anderen Lehreinheiten zu absolvierenden Lehrveranstaltungen zu ermitteln und vom festgesetzten CNW abzuziehen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung die von den nicht der Lehreinheit Zahnmedizin zugeordneten Lehreinheiten „vorklinische Medizin“, „klinisch-theoretische Medizin“ und „klinisch-praktische Medizin“ erbrachten Lehrleistungen im Einzelnen aufgeführt und nach der Formel aus Nr. III.1. der Anlage 2 zur KapVO die einzelnen Curricularanteile und die daraus folgenden jeweiligen Curricularfremdanteile (CAq) der anderen Lehreinheiten berechnet und wie folgt in Ansatz gebracht: Lehreinheit CAq Mund-,Kiefer und Gesichtschirurgie (klinisch-praktische Medizin) 0,1831 Vorklinische Medizin 1,1618 Klinisch-theoretische Medizin 0,1009 Klinisch-praktische Medizin 0,1546 Summe 1,6004 Rechtlich erhebliche Einwände gegen die Berechnung der Curricularfremdanteile sind weder dargetan noch ersichtlich. Der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Zahnmedizin beträgt demnach (8,86 – 1,6004 =) 7,2596. Anhand des Lehrangebots von 290,4993 LVS errechnet sich nach dessen Verdoppelung und Teilung durch den Curriculareigenanteil eine Basiszahl von (580,9986 : 7,2596 =) 80,0318. gg) Diese Basiszahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um eine Schwundquote zu erhöhen. Der Schwundquotenberechnung ist folgende Studierendenverlaufstatistik zugrunde zu legen: Semester 1. FS 2. FS 3. FS 4. FS 5. FS 6. FS 7. FS 8. FS 9. FS 10. FS SoSe 18 48 41 42 37 39 36 39 44 42 35 WS 18/19 49 46 34 37 37 44 33 37 39 42 SoSe 19 50 44 42 32 40 39 41 34 34 39 WS 19/20 52 43 42 40 35 45 37 40 32 33 SoSe 20 51 50 41 42 42 40 43 37 37 29 WS 20/21 51 44 49 41 40 47 37 43 37 36 SoSe 21 51 40 42 48 42 41 47 37 43 34 WS 21/22 51 44 40 40 50 41 39 46 37 41 SoSe 22 47 48 42 38 40 51 40 38 47 36 WS 22/23 51 46 45 40 39 46 51 39 38 46 Summe I 405 377 358 365 394 368 351 344 336 Summe II 450 400 374 355 365 384 356 356 348 325 Quotient 0,9000 0,9425 0,9572 1,0282 1,0795 0,9583 0,9860 0,9663 0,9655 0,0000 Summanden 1,9000 0,8483 0,8120 0,8349 0,9013 0,8637 0,8516 0,8229 0,7945 0,0000 Hieraus errechnet sich eine Schwundquote von 0,8629. hh) Nach Division der Basiszahl durch die Schwundquote ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von (80,0318 : 0,8629 =) 92,7475, aufgerundet 93 Studienplätzen. Nach der von der Antragsgegnerin gewählten hälftigen Verteilung der errechneten Jahreskapazität auf die beiden Vergabetermine des Berechnungszeitraums sind bei 93 Studienplätzen sind 47 Studienanfängerinnen und -anfänger im Wintersemester 2023/24 aufzunehmen. Da die Antragsgegnerin 47 Plätze kapazitätsrechtlich wirksam vergeben hat, stehen freie Studienplätze im 1. Fachsemester nicht zur Verfügung. Die Angaben über die zum Wintersemester 2022/23 im 1. Fachsemester eingeschriebenen Studierenden basieren auf der dienstlichen Erklärung der Leiterin des Referats für Studienangelegenheiten der Antragsgegnerin vom 14. November 2023 (eingereicht von der Antragsgegnerin im Verfahren VG 12 L 327/23). Anlass zu Zweifeln an der mitgeteilten Zahl bestehen nicht. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus §§ 39 ff, 52 f des Gerichtskostengesetzes – GKG –. Das Gericht geht dabei in Einklang mit der entsprechenden Empfehlung für die Bewertung von Zulassungsstreitigkeiten im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Katalogziffer 18.1) in der Fassung vom Juli 2013 (NVwZ Beilage 2013, 57) vom Auffangwert von 5.000,00 Euro aus, wobei dieser wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (zuletzt Beschluss vom 1. März 2016 – OVG 5 L 40.15 –) im Eilverfahren ungeschmälert angesetzt wird.