Urteil
12 K 294/23
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0109.12K294.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft. Die Klägerin hat die zunächst erhobene Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO gegen den Bescheid vom 27. Juli 2023 zulässigerweise auf eine Fortsetzungsfeststellungklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgestellt (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO). Denn das mit der am 28. August 2023 erhobenen Verpflichtungsklage verfolgte Begehren der Bewilligung eines Nachteilsausgleichs für im Sommersemester 2023 zu absolvierende Modulprüfungen hat sich mit Ablauf des Sommersemesters zum 30. September 2023 erledigt. Ein Nachteilsausgleich kann für die in der Vergangenheit liegenden Prüfungen nicht mehr gewährt werden. Der Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht es, für jedes Semester vor den jeweiligen Prüfungen einen Antrag auf Nachteilsausgleich unter Angabe der konkreten Prüfungen zu stellen. Gegen diese Praxis ist nichts zu erinnern, denn im Einzelfall hängt die Entscheidung, in welcher Weise ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist, von der konkreten Prüfung und dem jeweiligen Ausmaß der individuellen Beeinträchtigung ab. Der Klägerin war diese Praxis auch bekannt, denn sie stellte jeweils pro Semester Anträge auf Bewilligung eines Nachteilsausgleichs. Die Klägerin hat ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des sog. objektiven Rechtsklärungsinteresses. Dies ist dann gegeben, wenn ein Eingriffsakt vorliegt, der wegen seiner typischerweise kurzfristigen Erledigung regelmäßig keiner gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zugeführt werden kann (für den Fall der Erledigung eines Bescheides, der die Gewährung eines Nachteilsausgleichs abgelehnt hat: Bayerischer VGH, Urteil vom 2. Juni 2022 – 7 B 21.349 – juris Rn. 25). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) verlangt, dass der Betroffene ihn belastende Eingriffsmaßnahmen in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überprüfen lassen kann. Solange er durch einen Verwaltungsakt beschwert ist, stehen ihm die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zur Verfügung. Erledigt sich der Verwaltungsakt durch Wegfall der Beschwer, wird nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO Rechtsschutz gewährt, wenn der Betroffene daran ein berechtigtes Interesse rechtlicher, ideeller oder wirtschaftlicher Art hat. In den übrigen Fällen, in denen sein Anliegen sich in der bloßen Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts erschöpft, ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Art. 19 Abs. 4 GG zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen wäre. Davon ist nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (Bayerischer VGH, Urteil vom 2. Juni 2022 – 7 B 21.349 – juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2013 – 8 C 14.12 – juris Rn. 32 m.w.N.). Hieran gemessen verlangt effektiver Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG im vorliegenden Fall die Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle in der Hauptsache. Denn gegen die Ablehnung eines Antrags auf die Gewährung von Nachteilsausgleich kann nach dem im Prüfungsverfahren typischen Verfahrensablauf (Antragstellung regelmäßig kurzfristig vor Beginn der Prüfungen) vor Eintritt der Erledigung mit Beendigung des jeweiligen Prüfungstermins regelmäßig kein Rechtsschutz im Klageverfahren erlangt werden (Bayerischer VGH, Urteil vom 2. Juni 2022 – 7 B 21.349 – juris Rn. 27). II. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch im Übrigen zulässig, der Klägerin fehlt es insbesondere nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Zwar schließt die Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsakts ein Feststellungsbegehren nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1992 – 4 C 29/90 – NVwZ 1992, 1092). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klage im Hinblick auf die Gewährung eines Nachteilsausgleichs für die drei Modulprüfungen „Physik IV/Quanten-, Atom- und Molekülphysik“, Theoretische Physik III/Quantenmechanik“ und „Rechneranwendung in der Physik“ allerdings nicht deshalb unzulässig, weil bereits mit bestandskräftigem Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2023 der Antrag der Klägerin vom 27. Juni 2023 auf Gewährung einer Schreibzeitverlängerung für die Aufsichtsarbeiten in den genannten Modulen abgelehnt worden ist. Denn die Klägerin hat anschließend einen erneuten Antrag unter dem 18. Juli 2023 gestellt, dem sie eine aktuelle Bescheinigung der psychologisch-psychotherapeutischen Beratungsstelle des Studierendenwerks vom 18. Juli 2023 beigefügt hatte. Über diesen Antrag hat der Prüfungsausschuss unter Würdigung der eingereichten Bescheinigung des Studierendenwerks beraten und einen abschlägigen Beschluss gefasst. Dieser ist dann mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 27. Juli 2023 der Klägerin mitgeteilt worden. Die Beklagte hat somit nach erneuter Prüfung durch den zuständigen Prüfungsausschuss (vgl. § 109 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 der Fächerübergreifenden Satzung zur Regelung von Zulassung, Studium und Prüfung der Humboldt-Universität [im Folgenden: ZSP-HU] vom 16. April 2013 ([Amtl. Mitteilungsblatt der Beklagten Nr. 15/2013 vom 30. April 2013], in der hier maßgeblichen Fassung der 19. Änderung vom 25. April 2023 [Amtl. Mitteilungsblatt der Beklagten Nr. 20/2023 vom 27. April 2023]) in der Sache nochmals entschieden. Der streitgegenständliche Bescheid vom 27. Juli 2023 verweist nicht lediglich auf die frühere Sachentscheidung, so dass keine wiederholende Verfügung vorliegt, die mangels Regelung nicht ein mit der Klage anfechtbarer Verwaltungsakt darstellt (vgl. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 12. Aufl. 2021, § 14 Rn. 28). Es liegt somit eine Regelung und damit ein neuer Bescheid (sog. Zweitbescheid) vor. Auch steht eine möglicherweise eingetretene Bestandskraft des während des Klageverfahrens erlassenen Bescheides vom 25. Oktober 2023 der Zulässigkeit der Klage gegen den Bescheid vom 27. Juli 2023 nicht entgegen. Die zulässigerweise erhobene Klage gegen einen die Gewährung eines Nachteilsausgleichs ablehnenden Bescheides wird nicht dadurch unzulässig, dass die Beklagte anlasslos und ohne einen vorher gestellten Antrag während des Klageverfahrens aufgrund im Klageverfahren eingereichter Unterlagen einen weiteren gleichlautenden Bescheid erlässt. III. Die Klage ist allerdings unbegründet. 1. Der die Gewährung des Nachteilsausgleichs ablehnende Bescheid der Beklagten ist nicht rechtswidrig gewesen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs. a) Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich entgegen ihrer Ansicht nicht daraus, dass in der Vergangenheit ihr auf gleichlautende Anträge unter Beifügung der ärztlichen Bescheinigung der Ärztin Dr. N... ein Nachteilsausgleich in Gestalt einer Schreibzeitverlängerung von 30% für Aufsichtsarbeiten zugebilligt wurde. Anträge auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs sind bei der Beklagten jeweils für jedes Semester für die einzelnen Modulprüfungen zu beantragen (siehe hierzu oben A. II.). Somit gilt ein bewilligter Nachteilsausgleich immer nur für die jeweiligen Modulprüfungen im beantragten Semester. Vertrauensschutz, dass künftig ein Nachteilsausgleich gewährt wird, entsteht bei dieser Sachlage nicht. Im Übrigen ist es der Beklagten unbenommen, von einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis abzurücken. Hier hat sie geltend gemacht, dass die damaligen Bewilligungen weder von der zuständigen Stelle bewilligt wurden noch materiell rechtmäßig waren. b) Rechtsgrundlage für die Bewilligung eines Nachteilsausgleichs ist § 109 Abs. 1 Satz 1 ZSP-HU. Danach erhält unter anderem derjenige einen Nachteilsausgleich, der wegen einer Behinderung oder chronischen Krankheit nicht in der Lage ist, eine Prüfung innerhalb einer vorgesehenen Dauer oder Bearbeitungszeit zu erbringen. Der Ausgleich erfolgt nach Satz 2 der Vorschrift beispielsweise durch Bestimmung einer verlängerten Bearbeitungszeit. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer verlängerten Bearbeitungszeit für Aufsichtsarbeiten, weil sie nicht zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen hat (vgl. § 108 VwGO), dass das von ihr geltend gemachte Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom einen solchen Nachteilsausgleich erforderlich macht. Es genügt entgegen dem Wortlaut des § 109 Abs. 1 Satz 1 ZSP-HU nicht allein das Vorliegen einer chronischen Erkrankung, damit ein Anspruch auf Bewilligung eines Nachteilsausgleichs besteht. Nach dem Sinn und Zweck sowie bei verfassungskonformer Auslegung ist der Nachteilsausgleich auf die Fälle beschränkt, in denen der Prüfling aufgrund ihrer Behinderung oder chronischen Erkrankung ganz oder teilweise gehindert ist, ihre tatsächlich uneingeschränkt bestehende Leistungsfähigkeit in der geforderten Prüfungsmodalität nachzuweisen. Der Nachteilsausgleich dient dagegen nicht dem Ausgleich einer durch die chronische Krankheit oder Behinderung bedingten Einschränkung der wissenschaftlichen und/oder geistigen Leistungsfähigkeit selbst, die mit der Prüfung nachzuweisen ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Juni 2019 – 2 ME 570/19 – juris Rn. 15). Würden Leistungsschwächen mittels eines Nachteilsausgleichs ausgeglichen, läge ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) zu Lasten der Mitprüflinge vor (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022 Rn. 301h). Daher darf der gewährte Nachteilsausgleich nicht zu einer Überkompensation der Beeinträchtigung führen, also zu einem (unbegründeten) Vorteil desjenigen Prüflings, dem Nachteilsausgleich gewährt wird. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es für die Frage des Nachteilsausgleichs somit nicht von entscheidender Bedeutung, ob es sich bei der Beeinträchtigung der Fähigkeit, das vorhandene Leistungsvermögen darzustellen, um ein Dauerleiden bzw. um eine chronische Krankheit handelt, also um eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, die die Einschränkung der Leistungsfähigkeit trotz ärztlicher Hilfe bzw. des Einsatzes medizinisch-technischer Hilfsmittel nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft bedingt. Das Vorliegen eines Dauerleidens rechtfertigt es nicht in jedem Fall, dem Prüfling einen Nachteilsausgleich zu gewähren (Jeremias, Dauerleiden und Nachteilsausgleich im Prüfungsrecht, NVwZ 2019, 839, 840; VG Freiburg, Urteil vom 5. August 2021 – 1 K 3332/20 – juris Rn. 40). Bei einer dauerhaften Einschränkung des Leistungsvermögens gebietet und rechtfertigt der Grundsatz der Chancengleichheit die Rücksichtnahme auf persönliche Belastungen des Prüflings in Form eines Nachteilsausgleichs nicht, wenn der Prüfling auch erweisen soll, dass er solche Schwierigkeiten bewältigen kann und mithin die Grundvoraussetzungen der durch die Prüfung zu ermittelnden Eignung für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Ausbildung besitzt. Würde man derartige persönlichkeitsbedingte Erschwernisse berücksichtigen, führte dies prüfungsrechtswidrig dazu, durch Prüfungsvergünstigungen Leistungsschwächen auszugleichen, die für Art und Umfang der Eignung und Befähigung, die mit dem Leistungsnachweis gerade festgestellt werden sollen, von wesentlicher Bedeutung sind. Die Prüfungsanforderungen, die eine bestimmte Leistung (etwa im Rahmen eines vorgegebenen Zeitbudgets) mit dem Ziel abfordern, Aufschluss über Eignung und Befähigung des Prüfkandidaten zu erlangen, dürfen aber gerade nicht an seine Leistungsfähigkeit angepasst werden; anderenfalls würde die Prüfung ihren Zweck von vornherein verfehlen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2021 – 6 B 986/21 – juris Rn. 12). Leiden, die als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften das Leistungsbild des Prüflings prägen, sind daher nicht ausgleichsfähig. Handelt es sich dagegen um Behinderungen, die nicht die aktuell geprüften Befähigungen betreffen, sondern nur den Nachweis der vorhandenen Befähigung erschweren und die in der Prüfung und auch in dem angestrebten Beruf durch Hilfsmittel ausgeglichen werden können, ist dies in der Prüfung in Form eines Nachteilsausgleichs angemessen zu berücksichtigen. Dabei sind die maßgeblichen Feststellungen nicht nach allgemeinen Krankheitsbildern, sondern stets individuell zu treffen und auf dieser Grundlage zu bewerten (VG Freiburg, Urteil vom 5. August 2021– 1 K 3332/20 – juris Rn. 40 – betrifft u.a. auch ADHS –; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. März 2015 – 9 S 412/15 – juris Rn. 9; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Juni 2019 –2 ME 570/19 – juris; Jeremias, Dauerleiden und Nachteilsausgleich im Prüfungsrecht, NVwZ 2019, 839; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022 Rn. 258 ff.). Eine solche nachteilsausgleichsfähige chronische Krankheit hat die Klägerin bisher nicht nachgewiesen. Eine normative Regelung zu den Anforderungen dieses Nachweises besteht nicht. Somit gelten die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 1993 – 7 B 190/93 – NJW 1994, 468). Sie hat daher den Nachweis zu erbringen, dass eine nachteilsausgleichsfähige Behinderung oder chronische Krankheit vorliegt. Der das gesamte Prüfungsrecht beherrschende, verfassungsrechtlich gewährleistete Grundsatz der Chancengleichheit erfordert, einen Nachteilsausgleich nur dann zu gewähren, wenn die Gründe dafür nachvollziehbar offenbart worden sind (so zum Prüfungsrücktritt OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Oktober 2022 – 6 B 810/22 – juris Rn. 20). Daher muss ein zur Darlegung der Gründe für die Gewährung des Nachteilsausgleichs vorgelegtes ärztliches Attest – ohne dass dies ausdrücklich in der Prüfungsordnung geregelt sein müsste – die Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung und die Angabe der sich daraus ergebenden Einschränkung in der Prüfung enthalten (vgl. zur Prüfungsunfähigkeit: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022 Rn. 277). Die Klägerin hat den erforderlichen Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Nachteilsausgleichs im oben beschriebenen Sinne vorliegen, nicht erbracht. Sie hat weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren aussagekräftige Atteste vorgelegt, die die Beantwortung der Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Nachteilsausgleichs vorliegen, ermöglichen. Die ärztlichen Bescheinigungen der Ärztin Dr. N... vom 18. Juli 2022 sowie vom 21. September 2023 teilen lediglich mit, dass sich die Klägerin von August 2015 bis Mai 2019 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung befunden habe und hierbei „auch die Diagnose einer Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität“ gestellt worden sei; es sei auch gegenwärtig davon auszugehen, dass die Klägerin in ihrer Studierfähigkeit beeinträchtigt sei. Die Bescheinigungen des Studierendenwerks – psychologisch-psychotherapeutische Beratungsstelle – vom 18. Juli 2023, 19. September 2023 und vom 11. Dezember 2023 referieren lediglich die Angaben der Klägerin, wonach Sie an ADS leide. Auch das fachärztliche Attest des Studierendenwerks, ausgestellt von der Diplom-Psychologin Y...sowie der approbierten psychologischen Psychotherapeutin Diplom-Psychologin M... vom 11. Dezember 2023 gibt wiederum lediglich den Bericht der Klägerin wieder, dass sie schon zu Grundschulzeiten „ein Aufmerksamkeitsdefizit diagnostiziert bekommen“ habe und daraufhin ergotherapeutisch und verhaltenstherapeutisch behandelt worden sei. Diese psychische Störung führe insbesondere in Stresssituation zu einer verminderten Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung bzw. einer erhöhten Ablenkbarkeit. Diese Bescheinigungen erfüllen die Voraussetzungen eines ärztlichen Attests für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs nicht. Das ärztliche Zeugnis muss zwar grundsätzlich nicht zwingend eine Diagnose benennen (vgl. Fischer/Jeremias/ Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022 Rn. 277), es bedarf allerdings einer nachvollziehbaren ärztlichen Befunderhebung, die die von der Klägerin beschriebenen Symptome bestätigt. Eine solche Befunderhebung findet sich in den vorgelegten Bescheinigungen nicht. In den Stellungnahmen des Studierendenwerks werden lediglich die Angaben der Klägerin übernommen und auf die ärztlichen Bescheinigungen der Ärztin Dr. N... Bezug genommen, ohne diese auf Grundlage einer Befunderhebung zu verifizieren (zu nicht ausreichend fundierten Attesten vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 5. Juli 2023 – AN 2 E 23.1305 – juris). Beanstandungsfrei hat bereits die Beklagte in ihren „Hinweisen zum fachärztlichen Attest“ (allgemein im Internet abrufbar unter: https://www.hu-berlin.de/de/studium/barrierefrei/studium/infoblaetter/attest) im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, dass Angaben empfehlenswert seien zu den Fragen, ab wann die Behinderung/chronische Erkrankung vorliegt, ob diese weiter andauert, und welche konkreten für die prüfungsrelevanten krankheitsbedingten Einschränkungen aus der Behinderung folgen. Solche Angaben, die auch das Gericht benötigt, um die Erforderlichkeit des begehrten Nachteilsausgleichs zu beurteilen, finden sich in den vorgelegten Attesten nicht. Die Vorlage eines aktuellen substantiierten ärztlichen Attests ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil es sich bei der (wohl) im Mai 2019 attestierten Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität um ein Dauerleiden handelt, so dass von dem Vorliegen dieser Erkrankung weiter auszugehen ist. Denn es sind Angaben dazu erforderlich, wie ausgeprägt die Krankheit derzeit ist und welche konkreten Auswirkungen sie in einer bestimmten Prüfung hat. Dies kann sich nämlich infolge einer therapeutischen Behandlung, einer verschriebenen Medikation oder aufgrund des Erlernens von Kompensationsstrategien ändern. c) Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt § 5b Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Berlin – BerlHG – keine Anspruchsgrundlage für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs bei der Ablegung von Prüfungen dar. Nach dieser Vorschrift berücksichtigen Hochschulen unter anderem die besonderen Bedarfe von Studierenden mit chronischen Erkrankungen und treffen in allen Bereichen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Inklusion. Es handelt sich hierbei um eine allgemeine Zielbestimmung zur Ausrichtung des Studiums, aus der vorliegend keine konkreten Ansprüche abgeleitet werden können. Zudem werden diese Anforderungen von der Antragsgegnerin bereits berücksichtigt, da sie bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich einen Nachteilsausgleich für Prüfungen gewährt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 4. Juli 2022 – 12 L 115/22 – juris Rn. 14). Auch § 28a BerlHG stellt keine Anspruchsgrundlage für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs dar. In dieser Norm wird lediglich die Einrichtung einer Stelle eines Beauftragten bzw. einer Beauftragten für Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen und die Aufgabenzuständigkeit zur Unterstützung von Studierenden mit Behinderungen geregelt. Der von der Klägerin angeführte § 31 Abs. 3 Satz 2 BerlHG erteilt den Hochschulen lediglich den Auftrag, einen Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen vorzusehen. Diesem Auftrag ist die Beklagte durch ihre Regelung in § 109 ZSP-HU nachgekommen. 2. Der hilfsweise gestellte Beweisantrag war abzulehnen. Der Beweisantrag ist unerheblich. Soweit ein medizinischer Sachverständiger dazu angehört werden soll, dass ADHS/ADS eine chronische Erkrankung sei, kann dies als wahr unterstellt werden (zu ADHS als Dauerleiden: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. November 2019 – 14 A 2071/16 – juris Rn. 47 ff.; nachfolgend BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2021– 6 C 1/20 – juris Rn. 25). Denn hieraus folgt – wie oben dargelegt – für sich genommen kein Anspruch auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs. Der Beweisantrag ist im Hinblick auf das Begehren, einen medizinischen Sachverständigen dazu zu hören, dass die mit dem Krankheitsbild der Klägerin verbundenen Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen ausgleichsfähig seien, unsubstantiiert, da zunächst die Klägerin Umfang und Auswirkungen ihrer Erkrankung umfänglich darzulegen hat (s.o. A. II. 1. b). Zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer psychischen Erkrankung zum Gegenstand hat, gehört regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt.Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 17.07 – juris Rn. 15). B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 i.V.m. 709 Satz 2 Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Gewährung eines Nachteilsausgleichs in Form einer um 30 % verlängerten Bearbeitungszeit für Aufsichtsarbeiten in bestimmten Modulen. Die Klägerin ist bei der Beklagten im Bachelorstudiengang Physik eingeschrieben. Sie macht geltend, an einer Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität (Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom – ADS) zu leiden. Ihr wurde auf ihre Anträge im Wintersemester 2022/23 und im Sommersemester 2023 für verschiedene Aufsichtsarbeiten jeweils ein Nachteilsausgleich in Gestalt der Verlängerung der Bearbeitungszeit um 30 % bewilligt. Ihren Anträgen hatte die Klägerin eine ärztliche Bescheinigung der Ärztin Dr. med. N... vom 18. Juli 2022 beigefügt, wonach sie in der kinder- und jugendpsychiatrischen Praxis der Ärztin von August 2015 bis Mai 2019 ambulant psychotherapeutisch behandelt und hierbei die Diagnose einer Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität gestellt worden sei. Im Sommersemester 2023 beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 27. Juni 2023 unter erneuter Vorlage der genannten Bescheinigung wiederum die Gewährung eines Nachteilsausgleichs in Form einer Schreibzeitverlängerung um 30 % für im Einzelnen benannte Modulprüfungen. Der Prüfungsausschuss für das Fach Physik lehnte den Antrag mit Beschluss vom 12. Juli 2023 mit der Begründung ab, dass die ärztliche Bescheinigung nicht den formalen Kriterien entspreche, da in ihr keine Aussage darüber getroffen werde, ob die Erkrankung zum aktuellen Zeitpunkt fortbestehe. Die Beklagte teilte der Klägerin die Entscheidung des Prüfungsausschusses mit Bescheid vom 12. Juli 2023 unter Angabe der Gründe mit und wies sie darauf hin, für zukünftige Anträge das beigefügte Merkblatt der Beklagten mit Hinweisen zu Attesten zu beachten. Die Fundstelle auf den Internetseiten der Beklagten wurde hierbei angegeben. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 18. Juli 2023 nochmals die Gewährung einer Schreibzeitverlängerung für Aufsichtsarbeiten in im Einzelnen bezeichneten Modulen. Sie fügte eine Bescheinigung des Studierendenwerks – unterzeichnet von Dipl.-Psychx...– vom 18. Juli 2023 bei, wonach sie „laut eigenen Angaben und vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen an einer ADS“ leide. Diese Erkrankung führe dazu, dass es ihr nicht möglich sei, Prüfungen im vorgegebenen Zeitrahmen zu absolvieren. Es werde empfohlen, ihr auch zukünftig einen Nachteilsausgleich in Form von 30 % zusätzlicher Prüfungszeit zu gewähren. Der Prüfungsausschuss lehnte die Gewährung eines Nachteilsausgleichs ab, weil die fehlenden Informationen zur Schwere der Erkrankung keine Einschätzung des prüfungsrelevanten Nachteils erlaubten. Die vorgelegte Stellungnahme des Studierendenwerks stelle weder eine Diagnose dar noch erlaube sie Rückschlüsse auf die Prüfungsrelevanz. Mit Bescheid vom 27. Juli 2023 teilte die Beklagte der Klägerin die Entscheidung sowie die Begründung des Prüfungsausschusses mit. Mit ihrer am Montag, den 28. August 2023 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs für die Prüfungen in den in ihrem Antrag vom 18. Juli 2023 genannten Modulen weiter. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der mit der Klage angegriffene Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2023 sei bereits deshalb aufzuheben, weil die Beklagte fortlaufend, zuletzt im Januar 2023 ihre chronische Erkrankung als Grundlage für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs anerkannt habe. Da die Schreibzeitverlängerung ärztlich als geeignete und notwendige Maßnahme des Nachteilsausgleichs festgestellt worden sei, bestehe „seitens der Beklagten kein eigenes Ermessen, da dieses mangels Fachkenntnis des Prüfungsausschusses an die ärztlichen Empfehlungen angebunden“ sei. Im Übrigen sei aufgrund der Vorlage eines aktuellen Attests der Ärztin Dr. N... vom 21. September 2023 und der Bescheinigung des Studierendenwerks ihrem Antrag stattzugeben. Die Beklagte sei gesetzlich verpflichtet, die Realisierung chancengerechter Prüfungs- und Studienbedingungen zu gewährleisten. Ihre Forderung, immer wieder neue Atteste vorzulegen, stehe dieser Realisierung entgegen. Die Beklagte habe ihre chronische Erkrankung bereits aufgrund der vormaligen Gewährung eines Nachteilsausgleichs anerkannt. Daran sei sie gebunden. Die ADS-Erkrankung sei nachteilsausgleichsfähig. In einer im Klageverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 21. September 2023 führt Frau Dr. med. N... aus, sie habe die Klägerin von August 2015 bis Mai 2019 ambulant psychotherapeutisch behandelt und hierbei die Diagnose einer Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität gestellt. Die diagnostischen Kriterien für diese Störung seien auch am Ende der ambulanten Behandlung noch erfüllt gewesen, so dass auch gegenwärtig davon auszugehen sei, dass die Klägerin in ihrer Studierfähigkeit beeinträchtigt sei, da das Störungsbild sehr häufig über das Jugendalter hinaus bis ins Erwachsenenalter persistiere. Die eingeschränkte Fähigkeit zur Konzentration und Fokussierung mache sich besonders in emotionalen Stresssituationen, typischerweise auch in Prüfungssituationen, bemerkbar. Es sei deshalb ein Nachteilsausgleich in Gestalt von 30% mehr Zeit für die Prüfungen zu befürworten. Ausweislich des von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegten fachärztlichen Attests des Studierendenwerks Berlin vom 11. Dezember 2023 führe die seit mehreren Jahren persistierende psychische Störung der Klägerin in Stresssituationen zu einer verminderten Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung bzw. einer erhöhten Ablenkbarkeit. Die Klägerin brauche daher für alle Lese-, Schreib- und Denkprozesse in Prüfungssituationen für die Anwendung erlernter Kompensationsstrategien deutlich mehr Zeit und Energie. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2023 rechtswidrig war und die Beklagte verpflichtet war, der Klägerin für die Prüfungen in den Modulen Physik IV/Quanten-, Atom- und Molekülphysik, theoretische Physik III/Quantenmechanik, Rechneranwendung in der Physik, Physik II/Elektromagnetismus und Analysis II einen Nachteilsausgleich in Form einer Schreibzeitverlängerung von 30 % zu gewähren, hilfsweise Beweis zu erheben durch Anhörung von medizinischen Sachverständigen unter Berücksichtigung der heutigen Definition der WHO zu chronischen Erkrankungen, die feststellen werden, dass Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörungen (ADHS/ADS) einerseits als chronische Erkrankung gelten und andererseits die mit dem Krankheitsbild der Klägerin verbundenen Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen, wie Schreibzeitverlängerung, ausgleichsfähig sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Klage sei hinsichtlich der Anträge zu den Modulprüfungen „Physik IV/Quanten-, Atom- und Molekülphysik“, Theoretische Physik III/Quantenmechanik“ und „Rechneranwendung in der Physik“ unzulässig, da insoweit bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. Juli 2023 entschieden worden sei. Im Übrigen mangele es für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs bereits formal an der Vorlage eines qualifizierten Attests. Ausweislich ihres Merkblatts „Hinweise zum fachärztlichen Attest“ sei für die Beantragung eines Nachteilsausgleichs ein fachärztliches Attest zwingend erforderlich. Dieses solle grundsätzlich nicht älter als 6 Monate sein. Das Attest müsse eine nachvollziehbare und zutreffende fachärztliche Aussage enthalten. Das von der Klägerin vorgelegte ärztliche Attest von Frau Dr. N..., Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie beziehe sich auf eine psychotherapeutische Behandlung der Klägerin im Zeitraum von August 2015 bis Mai 2019. Die auf eine zurückliegende Behandlung eingehende damalige Diagnose könne keine Begründung für einen nunmehr beantragten Nachteilsausgleich darstellen. Die von der Klägerin eingereichte Bescheinigung der Diplom-Psychologin X...vom Studierendenwerk vom 18. Juli 2023 stelle keine Bescheinigung von einer Fachärztin oder von einer psychologischen Psychotherapeutin dar. Die Bezeichnung „Diplom-Psychologin“ unterfalle nicht der Gruppe der Fachärztinnen bzw. der Psychotherapeuten. Darüber hinaus sei die Bescheinigung inhaltlich unzulänglich. Sie enthalte keine von der Diplom-Psychologin erstellte Diagnose. Vielmehr gebe diese lediglich die Angaben der Klägerin sowie die ihr durch die Klägerin ebenfalls vorgelegte ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie wieder. Im Übrigen sei die von der Klägerin geltend gemachte Aufmerksamkeitsstörung (ADS) nicht nachteilsausgleichsfähig. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs wäre im Falle der Klägerin vielmehr die Gewährung eines nicht gerechtfertigten Vorteils gegenüber den Mitprüflingen. Die Klägerin habe auch nicht deshalb einen Anspruch, weil ihr in der Vergangenheit Nachteilsausgleich gewährt wurde. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs sei für jede einzelne Prüfung gesondert und in folgenden Prüfungszeiträumen erneut zu beantragen. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2023 teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit, dass sich der Prüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 23. Oktober 2023 mit dem im Klageverfahren von der Klägerin eingereichten Attest der Dr. med. N... vom 21. September 2023 befasst und entschieden habe, den Antrag auf Nachteilsausgleich weiterhin abzulehnen. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2023 teilte der Prüfungsausschussvorsitzende der Klägerin mit, der Prüfungsausschuss habe die Rücknahme der Nachteilsausgleiche für Abschlussarbeiten im Sommersemester 2022 und im Wintersemester 2022/23 gewährenden Bescheide beschlossen. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben, die nach Abtrennung des Verfahrens unter dem Aktenzeichen Q... bei der Kammer anhängig ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.