Beschluss
12 L 42/24
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0131.12L42.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Der am 30. Januar 2024 bei Gericht eingegangene Antrag, die für den 3. Februar 2024 ab 13:00 Uhr von verschiedenen Organisationen, insbesondere der Rechtsanwaltskammer Berlin, geplante Kundgebung unter dem Motto „#WirsinddieBrandmauer – gemeinsam Hand in Hand – gegen Spaltung – für Demokratie“ zu verbieten, hatte keinen Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erweist sich als unzulässig. Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt. Die Antragsbefugnis setzt auch im Eilverfahren entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass der Antragsteller geltend macht, „in seinen Rechten verletzt zu sein“, d. h., dass eine Verletzung eigener – individueller – Rechte des Antragstellers zumindest möglich sein muss. Das Gesetz schließt damit abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen die Zulässigkeit sogenannter Popularklagen aus und verhindert die Möglichkeit eines einzelnen Bürgers, die Verwaltungsgerichte als Sachwalter fremder bzw. öffentlicher Interessen in Anspruch zu nehmen. Subjektive Rechte, deren Verletzung geltend gemacht werden kann und die Voraussetzung für die Antragsbefugnis sind, können durch alle Normen begründet werden, die entweder ausschließlich oder – neben anderen Zwecken – zumindest auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers zu dienen bestimmt sind (sog. „Schutznormtheorie“). (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Februar 2021 – OVG 10 S 53/20 –, Rn. 8, juris; ; BeckOK VwGO/Kuhla, 67. Ed. 1. Juli 2023, VwGO § 123 Rn. 35). Ausgehend von diesem Maßstab ist nach dem Vorbringen des Antragstellers eine mögliche Verletzung seiner subjektiven Rechte durch die Kundgebung mit dem Motto „#WirsinddieBrandmauer – gemeinsam Hand in Hand – gegen Spaltung – für Demokratie“, die am 3. Februar 2024 vor dem Reichstagsgebäude stattfinden soll, nicht dargelegt oder sonst ersichtlich. Zwar kann § 14 Abs. 1 des Berliner Versammlungsfreiheitsgesetzes (VersFG Berlin, GVBl. S. 180) als gesetzliche Grundlage für ein Versammlungsverbot in Berlin, der seit Inkrafttreten am 28. Februar 2021 anstelle des vom Antragsteller herangezogenen § 15 des Versammlungsgesetzes des Bundes die einzig taugliche Rechtsgrundlage für ein Versammlungsverbot darstellt, grundsätzlich Drittschutz i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO vermitteln. Denn das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit erfasst auch Individualrechtsgüter des Einzelnen (vgl. Groscurth, in: Peters/Janz VersammlungsR-HdB, 2. Aufl. 2011, Kap. G Rn. 75) und kann insoweit drittschützende Wirkung entfalten (vgl. zum Individualschutz der öffentlichen Sicherheit OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.Januar 1982 – 4 A 2586/80 – NVwZ 1983, 101 [101 f.]; Kopp/Schenke, VwGO 28. Aufl. 2022, § 42 Rn. 113). Allerdings ist für die Betroffenheit eines dem Antragsteller zustehenden Individualschutzguts nichts dargetan. Er greift in seiner Antragschrift allein das „öffentliche Ansehen der Anwaltschaft“, die Gefahr von Ausschreitungen und die – seiner Ansicht nach – unangemessen hohen Kosten der polizeilichen Absicherung auf, wobei diese Belange erkennbar allein das öffentliche Interesse, aber keine ihn schützende individuelle Rechtsgüter berühren. Seine persönliche Zugehörigkeit zur Anwaltschaft vermag hieran nichts zu ändern. Die Antragsgegnerin ist eine juristische Person und nimmt als solche selbst nicht an der gerügten Versammlung teil. Es ist nicht im Ansatz ersichtlich, weshalb und auf welche Weise die Versammlung, bei der andere Bürger als Grundrechtsträger von ihrer Versammlungsfreiheit Gebrauch machen, ihn in seiner Stellung als Berufsträger berühren soll. Dem Antragsteller fehlt überdies auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Dieses besteht grundsätzlich dann nicht, wenn ein Antragsteller gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt, ohne zuvor die zuständige Behörde mit seinem Anliegen zu befassen. Der Antragsteller hat weder zu erkennen gegeben, dass er vor dem Ersuchen um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz ein Versammlungsverbot beantragt hat, noch hat er dargelegt, warum im Einzelfall von dem Antragserfordernis bei der Behörde abgesehen werden soll (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 7. Aufl. 2017 Rn. 95). Darüber hinaus ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unbegründet. Denn die Antragsgegnerin ist nicht befugt, das erstrebte Versammlungsverbot zu erlassen (vgl. § 31 VersFG Berlin). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes. Da das erstrebte Versammlungsverbot die Hauptsache vorwegnehmen würde, ist der volle Hauptsachewert anzusetzen (vgl. Nr. 1.5 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).