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Urteil

VG 12 K 364/23 V

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0306.VG12K364.23V.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. A. Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung über die Klage (§ 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). B. Die Klage ist trotz Ablaufs des im Visumsantrag zunächst angegeben Besuchszeitraums als Verpflichtungsklage zulässig. Das Klagebegehren hat sich insbesondere nicht durch Zeitablauf erledigt, denn ungeachtet der im Antragsformular angegebenen Reisedaten bezieht sich der Visumsantrag des Klägers nicht auf einen kalendarisch fest umrissenen Zeitraum. Ein Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums für einen einzelnen kurzfristigen Besuchsaufenthalt ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte dahin auszulegen, dass der Antragsteller auch nach Ablauf des geplanten Aufenthaltszeitraums an seinem Besuchswunsch festhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 37/14 - juris Rn. 13). C. Die zulässige Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Erteilung eines Besuchsvisums (dazu I.) und ebenso wenig Anspruch auf Erteilung eines Visums mit beschränkter Gültigkeit nur für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland (dazu II.). Der ablehnende Remonstrationsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. 1. Anspruchsgrundlage des begehrten Besuchsvisums ist § 6 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vom 13. Juli 2009 (ABl. L 243, S. 1), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung (EU) 2021/1134 vom 7. Juli 2021 (ABl. L 248, S. 11) – VK –, welche nach Art. 1 die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Union von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festlegt. Die Erteilung eines Schengen-Visums setzt nach Art. 21, 23 Abs. 4, 32 VK voraus, dass der Kläger die Einreisevoraussetzungen erfüllt und kein Verweigerungsgrund vorliegt. 2. Die Voraussetzungen zur Erteilung des Visums liegen allerdings nicht vor. a) Die zuständigen Behörden verfügen bei der Prüfung der Visumsanträge, insbesondere bei der Frage, ob begründete Zweifel an der Rückkehrabsicht bestehen, über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen der Visumserteilung als auch auf die Würdigung der dafür relevanten Tatsachen bezieht. Ein solcher Spielraum besteht, weil für die Prüfung eines Visumsantrags stets die individuelle Situation des Antragstellers berücksichtigt werden muss, was mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich unter anderem auf die Persönlichkeit des Antragstellers, seine Integration im Wohnsitzstaat, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage in diesem Land, sowie auf etwaige mit seiner Einreise verbundenen Gefahren beziehen. Derartige Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des Antragstellers, was eine vertiefte Kenntnis des Wohnsitzstaats, sowie die Analyse verschiedener Dokumente und die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Antragstellers verlangt. Mit dem Beurteilungsspielraum der zuständigen Behörde korrespondiert eine nur eingeschränkte gerichtliche Kontrolle, deren Umfang sich an den Maßstäben orientiert, die für die Überprüfung von Beurteilungsspielräumen nach deutschem Verwaltungsspielraum gelten. Das Gericht hat die Entscheidung der Behörde daher nur darauf zu überprüfen, ob sie die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis der anzuwendenden Gesetzesbegriffe ausgegangen ist, den Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt, sowie ob sich die Behörde bei der Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten hat (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 – C-84/12 [Koushkaki] – juris Rn. 68 ff.; BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 1 C 37/14 – juris Rn. 18 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. November 2014 – 6 B 20/14 – juris Rn. 22 ff.; Urteil vom 25. April 2019 – 2 B 7/17 – juris Rn. 24 ff.). b) Ausgehend von diesen Maßstäben erweist sich die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger das Visum nicht zu erteilen, als beurteilungsfehlerfrei. aa) Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau hat den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Schengen-Visums zu Recht auf der Grundlage des Versagungsgrundes nach Artikel 32 Abs. 1 Buchst. b VK abgelehnt. Danach ist die Erteilung des Visums zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Absicht des Antragstellers bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die behördlichen Erwägungen, nach denen im Ergebnis begründete Zweifel an der Rückkehrabsicht des Klägers bestehen, sind nicht zu beanstanden. Es ist nicht feststellbar, dass die Beklagte von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, bei ihrer Beurteilung allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte davon ausgeht, dass die familiären Bindungen des Klägers in seinem Heimatland nicht von einem solchen Gewicht sind, dass von einer verlässlichen Rückkehrperspektive ausgegangen werden könne. Die Beklagte hat in ihre Entscheidung beanstandungsfrei eingestellt, dass der Kläger ledig und kinderlos ist, somit nicht über eine eigene Familie verfügt. Der Kläger hat auch im Klageverfahren trotz Vorhalts der Beklagten, familiäre Bindungen im Heimatland lägen nicht vor, nicht mitgeteilt, welche Familienmitglieder im Heimatland leben. Somit ist die Beklagte fehlerfrei davon ausgegangen, dass eine besonders enge familiäre Bindung, die eine positive Rückkehrprognose gestattet, nicht vorliegt. Daneben hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass neben der familiären Bindung unter anderem berufliche und wirtschaftliche Bindungen bei der zu treffenden Prognose zu berücksichtigen sind. Bei ihrer Entscheidung hat sie beanstandungsfrei die Angabe des Klägers berücksichtigt, dass er nicht berufstätig sei. Der Kläger gibt zwar an, über Vermögen (Wohnungseigentum, Bankguthaben, zwei Kraftfahrzeuge) zu verfügen, indes hat die Beklagte sachgerecht darauf hingewiesen, dass er hinsichtlich der Wohnung, in der er offensichtlich wohne, lediglich einen Kaufvertrag aus dem Jahre 2016 vorgelegt habe und nicht ersichtlich sei, ob er weiterhin Eigentümer sei. Auch diesen Vorhalt der Beklagten ist der Kläger im Klageverfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Im Übrigen spricht allein Wohneigentum nicht gegen die Annahme, dass der Kläger nicht hinreichend wirtschaftlich verwurzelt ist. Denn er kann auch vom Ausland aus über die Wohnung verfügen, indem er diese beispielsweise vermietet oder aber verkauft. Auch die in seinem Eigentum stehenden Kraftfahrzeuge mit den Baujahren 2008 bzw. 2015 stellen, worauf die Beklagte zutreffend abstellt, keine Anhaltspunkte für eine starke wirtschaftliche Verwurzelung, die eine positive Rückkehrprognose rechtfertigen, dar. Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei ihrer Prognose in den Blick nimmt, dass seit Beginn des Angriffskrieges der Russischen Föderation auf die Ukrainer der Anreiz für Männer, die Russische Föderation zu verlassen, um einer möglichen Einziehung zum Kriegsdienst zu entgehen, stark gestiegen ist. bb) Auch die Annahme der Beklagten, dass der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts vom Kläger nicht begründet dargelegt worden sind (vgl. Art. 32 Abs. 1 Buchst. a) ii), ist fehlerfrei. Der Kläger gibt nur allgemein an, Freunde besuchen zu wollen. Trotz Vorhalts der Beklagten, dass diesbezüglich jegliche konkreten Angaben fehlen, reicht er keine genaueren Angaben nach. Weder nennt der die Namen der Freunde noch, wo er sie in Deutschland besuchen wolle. Er legt auch keine Einladungsschreiben vor. Beanstandungsfrei weist die Beklagte auch daraufhin, dass der Kläger weder eine verbindliche Hotelbuchung noch ein verbindliches Flugticket für seine Anreise vorgelegt hat. Ebenso ist es keine sachwidrige Erwägung, dem Kläger vorzuhalten, dass er seine Absicht, in Deutschland während des Aufenthalts eine Sprachschule zu besuchen, in keiner Weise konkretisiert. Widersprüchlich ist, dass der Kläger in seinem Visumsantrag angibt, am 10. November 2023 aus dem Schengen-Raum abzureisen, er indes ein Rückfahrtticket der Deutschen Bahn für den 26. Dezember 2022 vorlegt. II. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 25 Abs. 1 VK. Nach dieser Norm kann ein solches Visum erteilt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat dies aus humanitären Gründen für erforderlich hält. Der Antrag auf Erteilung dieses Visums ist im Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums mitenthalten (VG Berlin, Urteil vom 13. Januar 2021 – VG 34 K 156/20 V – S. 6 UA). Seine Erteilung ist auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen dies zum besonderen Schutz familiärer Bindungen nach Art. 6 Grundgesetz – GG – und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 1 C 37/14 – juris Rn. 26). Ein derartiger Ausnahmefall ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, jene über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der im Jahre 1985 geborene ledige Kläger, der russischer Staatsangehöriger ist, erstrebt die Erteilung eines Besuchsvisums. Der Kläger beantragte am 19. September 2023 bei der Botschaft der Beklagten in Moskau die Erteilung eines Besuchsvisums. Er gab an, in der Zeit vom 2. Oktober 2023 bis zum 10. November 2023 nach Deutschland einreisen zu wollen. Er wolle Freunde besuchen und Informationen über Deutschkurse in Deutschland erhalten. Als ersten Aufenthaltsort gab er ein Hotel in der Stadt Hof an, welches er für die ersten zwei Wochen gebucht habe. Weiter gab er an, dass er ein Flugticket kaufen wolle, wenn das Visum erteilt sei. Die Rückreise beabsichtige er mit dem Zug von Hof über Berlin nach Danzig und sodann nach Kaliningrad anzutreten. Er legte eine Reservierungsbestätigung für das Hotel in Hof vor, wonach er bis 18:00 Uhr am Tag der Anreise das Hotel kostenlos stornieren könne. Des Weiteren legte er unter anderem eine Bestätigung einer Krankenversicherung der russischen Zetta-Versicherung vor sowie ein Rückfahrtticket der Deutschen Bahn für eine Zugreise von Hof nach Danzig am 26. Dezember 2022. Mit Bescheid vom 22. September 2023 lehnte die Botschaft der Beklagten in Moskau den Visumsantrag ab, weil der Kläger nicht den Nachweis erbracht habe, für die Dauer seines geplanten Aufenthalts ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes rechtmäßig zu erlangen, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft seien, begründete Zweifel an der Absicht bestünden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, und er nicht nachgewiesen habe, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung zu sein. Er habe darüber hinaus keine Verpflichtungserklärung vorgelegt. Im Rahmen der zu stellenden Rückkehrprognose würde unter anderem die familiäre, berufliche und wirtschaftliche Bindung berücksichtigt. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er habe alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt, wie beispielsweise die Hotelreservierung für die ersten zwei Wochen seines Aufenthalts und auch einen Nachweis darüber, dass er seinen Aufenthalt finanzieren könne. Er wolle in Deutschland mehrere Städte und Sprachschulen besuchen und dabei in verschiedenen Hotels übernachten. Er hätte durchaus auch für seinen gesamten Aufenthalt eine Unterkunft buchen können, dabei könnten allerdings die Kosten unverhältnismäßig hoch sein. Zum Nachweis seiner Ausreise habe er eine Rückfahrkarte vorgelegt. Es könne ihm nicht vorgehalten werden, dass er ein Flugticket für den Hinflug noch nicht bezahlt habe, denn im Falle der Ablehnung seines Visumsantrags hätte er die Kosten dafür zu tragen. Seine Versicherungsgesellschaft sei international anerkannt und könne Rechnungen begleichen. Er habe bisher zahlreiche Schengen-Visa erhalten und sei in jedem Fall fristgemäß ausgereist. Er sei Eigentümer von zwei Wohnungen und einem Parkplatz in Russland und besitze zwei Autos. Auch verfüge er über ein Vermögen von mehr als 80.000 Euro. Es spiele keine Rolle und gehe die Beklagte nichts an, wie er in Russland seinen Lebensunterhalt bestreite. Es gebe auch keinen Migrationsdruck in Russland. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Botschaft in Moskau vom 22. September 2023 zu verpflichten, ihm ein Besuchsvisum zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Es bestünden überwiegende Zweifel hinsichtlich der familiären und der wirtschaftlichen Verwurzelung bzw. der Rückkehrperspektive, so dass die erforderliche Absicht fristgerechter Rückkehr nicht festgestellt werden könne. Der Kläger habe keine familiären Bindungen an sein Heimatland, die eine Rückkehrbereitschaft indizieren könnten. Er sei weder verheiratet noch habe er minderjährige Kinder. Es sei auch nicht ersichtlich, dass er im Heimatland sonstige Angehörige habe. Ebenso wenig sei ersichtlich, dass er im Heimatland wirtschaftlich verwurzelt sei. Eigenen Angaben nach ist er nicht erwerbstätig. Es sei unklar, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite. Als Nachweis für das behauptete Wohneigentum habe er lediglich einen Kaufvertrag über eine Wohnung in Russland aus dem Jahr 2016 vorgelegt. Es sei nicht ersichtlich, ob er weiterhin Eigentümer dieser Immobilie sei. Selbst wenn er Eigentümer sei, beziehe er vermutlich kein Einkommen aus dieser Immobilie, da sich die Adresse dieser Wohnung mit der Angabe seiner Wohnanschrift decke. Das Bankvermögen stelle als solches nicht ein ausreichendes Indiz der Rückkehrbereitschaft dar, denn es sei nicht ersichtlich, wie dieses Einkommen erwirtschaftet worden sei. Es sei zu berücksichtigen, dass mit Beginn des völkerrechtswidrigen Angriffskriegs der Russischen Föderation auf die Ukraine der Migrationsdruck unter russischen Männern im wehrpflichtigen Alter – hierzu gehöre der Kläger – stark gestiegen sei. Der Kläger habe zwar in der Vergangenheit erteilte Besuchsvisa rechtmäßig verwendet. Vor dem Hintergrund des gestiegenen Migrationsdrucks in der Russischen Föderation und der unklaren Einkommens- und Vermögenssituation des Klägers belege dies indes nicht die Rückkehrbereitschaft. Der Kläger habe auch den Zweck seines Aufenthalts nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der ursprüngliche Aufenthaltszeitraum sei verstrichen. Er habe einen alternativen Aufenthaltszeitraum nicht geltend gemacht. Zu seinem Vorbringen, er wolle Freunde in Hof besuchen, fehle jegliche konkrete Angabe. Auch sei sein Vortrag, dass er deutsche Sprachschulen besuchen wolle, vage und unsubstantiiert. Es sei nicht ersichtlich, dass ein konkreter Sprachkurs geplant sei. Die Tatsache, dass er innerhalb weniger Monate erfolglos Schengen-Visa bei vier verschiedenen Schengenvertretungen beantragt habe, spreche dafür, dass er mit jeden Mitteln ein Schengen-Visum erlangen möchte, ungeachtet seines tatsächlichen Reisezwecks. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.