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Beschluss

12 L 195/24

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0412.12L195.24.00
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Leitsätze
Haben Auszählung und Feststellung des Wahlergebnisses unter Herstellung der Hochschulöffentlichkeit zu erfolgen, führt ein Verstoß zur Unwirksamkeit der Wahl. (Rn.50) Es findet keine Auszählung einzelner, in geheimer Wahl abgegebener Stimmen statt, wenn die Entgegennahme der Stimmen und deren elektronische Auswertung allein durch eine Webex-Software vorgenommen wird. (Rn.59) Werden potentielle Bewerberinnen von vornherein von der Einreichung eines Wahlvorschlags abgehalten - hier durch das Erfordernis der Nominierung potenzieller Bewerber durch ein Mitglied des Frauenbeirats - kann der Wahlausgang beeinflusst sein, was zur Unwirksamkeit der Wahl führt. (Rn.67) Sieht die Wahlordnung der Institution vor, dass und welches Gremium das vorläufige Wahlergebnis unverzüglich bekanntzumachen hat, und wird diese dann durch ein abweichendes Gremium bekanntgegeben, und wird im Rahmen der abweichenden Bekanntgabe eine - nach der Wahlordnung - unzulässige Form für die Einreichung des Einspruchs suggeriert, liegt darin ein rechtserheblicher Fehler. Die Rechtserheblichkeit resultiert daraus, dass der abweichende Adressat und die unzulässige Form für Anfechtungsberechtigte zum Verlust dieses Rechts führen kann. (Rn.68) bis (Rn.71)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Haben Auszählung und Feststellung des Wahlergebnisses unter Herstellung der Hochschulöffentlichkeit zu erfolgen, führt ein Verstoß zur Unwirksamkeit der Wahl. (Rn.50) Es findet keine Auszählung einzelner, in geheimer Wahl abgegebener Stimmen statt, wenn die Entgegennahme der Stimmen und deren elektronische Auswertung allein durch eine Webex-Software vorgenommen wird. (Rn.59) Werden potentielle Bewerberinnen von vornherein von der Einreichung eines Wahlvorschlags abgehalten - hier durch das Erfordernis der Nominierung potenzieller Bewerber durch ein Mitglied des Frauenbeirats - kann der Wahlausgang beeinflusst sein, was zur Unwirksamkeit der Wahl führt. (Rn.67) Sieht die Wahlordnung der Institution vor, dass und welches Gremium das vorläufige Wahlergebnis unverzüglich bekanntzumachen hat, und wird diese dann durch ein abweichendes Gremium bekanntgegeben, und wird im Rahmen der abweichenden Bekanntgabe eine - nach der Wahlordnung - unzulässige Form für die Einreichung des Einspruchs suggeriert, liegt darin ein rechtserheblicher Fehler. Die Rechtserheblichkeit resultiert daraus, dass der abweichende Adressat und die unzulässige Form für Anfechtungsberechtigte zum Verlust dieses Rechts führen kann. (Rn.68) bis (Rn.71) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerinnen sind an der Fakultät Q... der Antragsgegnerin vom Beirat der nebenberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der Fakultät Q... (im Folgenden: Beirat) im Januar 2024 zur nebenberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten bzw. deren Stellvertreterin gewählt worden. Sie wenden sich gegen einen Beschluss des Zentralen Wahlvorstandes der Antragsgegnerin (im Folgenden: ZWV), der ihre Wahl aufhob und eine Wiederholungswahl anordnete. Der Beirat kündigte mit Wahlbekanntmachung vom 19. Dezember 2023 die Wahl der nebenberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten sowie der stellvertretenden nebenberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an der Fakultät Q... für Freitag, den 26. Januar von 13-15 Uhr „online“ an. Bewerberinnen für beide Ämter wurden dazu aufgerufen, bis spätestens zum 22. Januar 2024 um 15 Uhr eine Bewerbung beim Beirat einzureichen. Voraussetzung für eine Bewerbung sei die Mitgliedschaft zur Antragsgegnerin gem. § 45 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 4 des Berliner Hochschulgesetzes. Die Prüfung der eingegangenen Bewerbungen und die Festlegung der Kandidatinnen zur Wahl erfolge ausschließlich durch die Mitglieder des Beirats (Wahlgremium). Jedes Mitglied des Beirats sei berechtigt, entsprechende Kandidatinnen aus den vorliegenden Bewerbungen für die Wahl zu nominieren. Bei der Sitzung des Beirats am 26. Januar 2024 waren neben dessen wahlberechtigten Mitgliedern und deren Stellvertreterinnen (Frau R..., Frau Q..., Frau P..., Frau P..., Frau Y..., Frau R... und Frau M...) Herr M... als Wahlleiter sowie die Vorsitzende des örtlichen Wahlvorstandes der Fakultät Q..., Frau R..., in der virtuellen Sitzung angemeldet. Es erfolgte eine nicht öffentliche Diskussion der Beirätinnen über die Kandidatinnen. Im Anschluss wurden alle teilnehmenden Personen bis auf die stimmberechtigten Mitglieder Frau P..., Frau P..., Frau R...sowie Frau Q... (anstelle der vorrangig stimmberechtigten, aus der virtuellen Sitzung ausgeschiedenen Frau R...) in einen virtuellen Warteraum verschoben und in geschlossener Sitzung mittels einer Abstimmfläche der Sitzungs-Software über die Wahl zur NFGB und stellvertretenden NFGB abgestimmt. Bei der Wahl zur NFGB standen die Antragstellerin zu 1 und Frau I...zur Wahl. Im ersten Wahlgang entfielen auf beide Kandidatinnen zwei Stimmen bei null Enthaltungen. Im Zweiten Wahlgang entfielen zwei Stimmen auf die Antragstellerin zu 1 und eine Stimme auf Frau I... bei einer Enthaltung. Bei der Wahl zur stellvertretenden NFGB stand die Antragstellerin zu 2 zur alleinigen Wahl. Im Protokoll ist ein Einspruch wegen Besorgnis der Befangenheit der Antragstellerin zu 2 vermerkt. Der Beirat beschloss nach nichtöffentlicher Diskussion einstimmig, die Wahl unter Vorbehalt einer rechtlichen Prüfung dieses Einspruchs durchzuführen. Im ersten Wahlgang entfielen auf die Antragstellerin zu 2 drei Stimmen bei einer Enthaltung. Daraufhin öffnete der Wahlleiter die Sitzung wieder für die sich im virtuellen Warteraum befindlichen übrigen Teilnehmer und verkündete, dass die Antragstellerin zu 1 die Wahl zur NFGB und die Antragstellerin zu 2 die Wahl zur stellvertretenden NFBG gewonnen habe, woraufhin beide Kandidatinnen die Wahl annahmen. Am 26. Januar 2024 gab der Beirat mit einem Aushang am Aushangbrett des Wahlvorstandes der Fakultät Q...das Wahlergebnis bekannt. Einsprüche seien binnen drei Werktagen, bis zum 31. Januar 2024 um 15 Uhr, beim Beirat einzureichen Bis zum 31. Januar 2024 gingen beim Zentralen Wahlvorstand der Antragsgegnerin drei schriftliche Einsprüche gegen die Wahl ein. Das studentische Mitglied des Beirats Frau Y...begründete seinen Einspruch wie folgt: Es habe keine faire Befragung der Kandidatinnen stattgefunden, da eine der Kandidatinnen am Wahltag verhindert gewesen sei. Es habe einigen Wahlberechtigten in der Diskussionsrunde vor der Durchführung der Wahl an der notwendigen Neutralität gefehlt, wodurch ein Zwang entstanden sei, der eine neutrale Wahl verhindert habe. Der Wahlleiter sei während der Wahl im virtuellen Besprechungsraum geblieben und es habe nicht sichergestellt werden können, dass dieser seinen Computer stummgeschaltet habe. Die Vorsitzende des örtlichen Wahlvorstandes der Fakultät Q... führte zur Begründung ihres Einspruchs im Wesentlichen aus: Die Sitzung habe ausschließlich online stattgefunden. Die Online-Wahl habe unter Ausschluss der Öffentlichkeit nur unter Beteiligung der virtuell anwesenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beirats stattgefunden. Das Mitglied für die Professorinnen, Frau R..., habe im öffentlichen Teil der Sitzung verkündet, dass an ihrer Stelle ihre Stellvertreterin abstimmen werde. Bei den Wahlen sei neben einer Ja- und Nein-Stimme auch eine Enthaltung möglich gewesen, obwohl diese Option bei Wahlen nicht vorgesehen sei. Die öffentliche Bekanntmachung der Wahlergebnisse enthalte keine Abstimmungsergebnisse und hätte den falschen Adressaten für Einsprüche gegen die Wahl enthalten. Das studentische Mitglied des Beirats, Frau P... begründete den Einspruch damit, dass nicht alle Bewerberinnen am Wahltermin anwesend gewesen seien, so dass deren Befragung ausgeschlossen gewesen sei. Somit sei die Neutralität der Wahl eingeschränkt worden. Der ZWV befasste sich mit den Einsprüchen und lud die Einspruchsführerinnen Y...und R... zu seiner virtuellen Sitzung am 15. Februar 2024 mittels Webex-Software ein. In seiner Sitzung fasste der ZWV folgende Beschlüsse: 1. Die Wahl des Frauenbeirats vom 26. Januar 2024 wird für ungültig erklärt gemäß § 18 Abs 1 WahlO. 2. Die Wahl muss unverzüglich wiederholt werden gemäß der nach [sic!] § 6 Abs. 2 WahlO (Termine und Fristen) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 WahlO. Eine Verkürzung der Fristen ist hier nicht angebracht. Die Wahl soll in einer Präsenzsitzung des Frauenbeirats der Fakultät Q... in der 17. Kalenderwoche (22.04.2024 – 26.04.2024) unter Aufsicht des ZWV und des örtlichen Wahlvorstands mit Hilfe der Geschäftsstelle des ZWV durchgeführt werden. Dies begründete der ZWV im Wesentlichen wie folgt: Trotz Anwesenheit des stimmberechtigten Mitgliedes habe eine Stellvertreterin abgestimmt. Zudem seien beim Wahlakt mehr Personen als nur die Stimmberechtigten im Webex-Raum anwesend gewesen. Daher könne nicht sichergestellt werden, dass nur die Stimmberechtigten gewählt hätten. Weiterhin seien die Vorstellung der anwesenden Kandidatin und die anschließende Aussprache nicht öffentlich erfolgt. Somit könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Wählerinnen beeinflusst worden seien. Es habe gegebenenfalls keine freie Wahl stattgefunden. Die Antragstellerinnen erhielten eine mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Abschrift des Protokolls des ZWV vom 15. Februar 2024 mit den gefassten Beschlüssen. Der ZWV ordnete unter dem 4. April 2024 die sofortige Vollziehung des Beschlusses vom 5. Februar 2024 an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Amtszeit der nebenberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an der Fakultät Q... habe mit dem 14. November 2023 geendet. Aufgrund der Aufhebung der im Januar 2024 durchgeführten Wahl dauere die kommissarische Amtsführung weiter an. Da eine gerichtliche Entscheidung über die Anfechtung der Wahlaufhebung in naher Zukunft nicht zu erwarten sei, werde die demokratische Legitimation des Amtes der Frauen- und Gleichstellungbeauftragten durch eine möglichst baldige Wahldurchführung gewahrt. Es stehe den Amtsinhaberinnen frei, sich erneut zur Wahl zu stellen und im Falle ihrer Wahl die Ämter demokratisch legitimiert auszuführen. Eine auf erhebliche Zeit in Aussicht stehende kommissarische Fortführung der Ämter durch die Amtsinhaberinnen ohne demokratische Legitimation könne zur Wahrung der Demokratie an der Antragsgegnerin nicht hingenommen werden. Die Antragstellerinnen haben mit Schriftsatz vom 18. März 2024 Klage erhoben und begehren die Aufhebung der Beschlüsse des ZWV (VG 12 K 157/24). Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Sie seien ordnungsgemäß gewählt worden. Wahlanfechtungen hätten bis zum 30. Januar 2024 beim ZWV eingehen müssen. Anonyme Einsprüche gegen die Wahl seien unzulässig. Die Entscheidung einer Neuwahl sei fehlerhaft, eine Wiederholungswahl sei mit den identischen Kandidatinnen durchzuführen. Mit ihrem Eilantrag begehren die Antragstellerinnen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Wahlaufhebung und begehren die vorläufige Bestellung zur NFGB bzw. zur stellvertretenden NFGB. Dies begründen sie weiter wie folgt: Sie seien zur nachträglichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht angehört worden. Die sofortige Vollziehung könne nach Erhebung der Anfechtungsklage nicht angeordnet werden, da aufgrund der Anfechtungsklage die Wahlaufhebungsentscheidung nicht wirksam sei. Wegen der Erfolgsaussicht ihrer Klage und zur Vermeidung der weiteren Gefährdung der Handlungsunfähigkeit der Fakultät Q... sei die aufschiebende Wirkung der Klage zwingend erforderlich. Eine vorläufige Bestellung der Antragstellerinnen zur NFGB bzw. zur stellvertretenden NFGB sei zur Vermeidung einer Nichtbesetzung der Ämter notwendig, die vorläufige Bestellung sei Voraussetzung für die Ausübung dieser Wahlämter. Die Antragstellerinnen beantragen sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage – VG 12 K 157/24 – wiederherzustellen, die nach der Wahlbekanntmachung vom 26. Januar 2024 gewählte nebenberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät Q..., die Antragstellerin zu 1 vorläufig zur nebenberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten zu bestellen, die in der Wahl vom 26. Januar 2024 zur stellvertretenden nebenberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten gewählte Antragstellerin zu 2 vorläufig als stellvertretende nebenberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät Q... zu bestellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss und führt im Wesentlichen aus: Nicht die Hochschule, sondern der Zentrale Wahlvorstand der Hochschule sei passivlegitimiert. Die Einsprüche gegen die Wahl seien nicht anonym erhoben worden, sondern die Identitäten der Einspruchstellerinnen seien dem ZWV bekannt, so dass deren Einspruchsberechtigung festgestellt werden könne. Die Einsprüche seien auch fristgerecht eingelegt worden. Der Samstag sei bei der Antragsgegnerin kein Werktag, weil wegen einer Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit vom 9. Dezember 2021 die Samstagsarbeit im Regelfall einer gesonderten dienstlichen Anordnung bedürfe. Die Einspruchsberechtigung ergebe sich jedenfalls aus dem passiven Wahlrecht der Einsprechenden. Wegen extrem verkürzter Fristen, Mängeln der Wahlbekanntmachung sowie Zweifeln an der ordnungsgemäßen Durchführbarkeit der Wahlen in einer virtuellen Online-Sitzung müsse das gesamte Verfahren unter Einhaltung aller Fristen neu durchgeführt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (nachfolgend 1.) und die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO (nachfolgend 2.) haben jeweils keinen Erfolg. 1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat keinen Erfolg. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, denn die Klage der Antragstellerinnen gegen die Beschlüsse des ZWV vom 15. Februar 2024 (VG 12 K 157/24) hat aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) vom 4. April 2024 keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere können die Antragstellerinnen geltend machen, entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO, in eigenen Rechten betroffen zu sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 19. Juli 2013 – OVG 11 S 26.13 – BeckRS 2013, 54297). Denn sie können sich auf §§ 48 Abs. 1 Satz 2, 59 Abs. 4 Satz 2 des Berliner Hochschulgesetzes (– BerlHG –) in der Fassung vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039) berufen. Nach diesen Vorschriften sind (nur) die weiblichen Mitglieder der Hochschule – die Antragstellerin zu 1 als Studentin (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BerlHG), die Antragstellerin als Akademische Mitarbeitern (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BerlHG) – wahlberechtigt. Die Antragstellerinnen haben von ihrem passiven Wahlrecht Gebrauch gemacht, indem sie sich am 26. Januar 2024 erfolgreich zur Wahl als NFGB bzw. der stellvertretenden NFBG gestellt haben. Der ZVW verwehrt ihnen mit Beschluss vom 15. Februar 2024 trotz erfolgreicher Wahl, ihr Wahlamt anzutreten. Allerdings hat der Antrag in der Sache keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen kann die sofortige Vollziehung noch nach Erlass des Verwaltungsaktes bis zu seiner Unanfechtbarkeit angeordnet werden. Die Einlegung der Anfechtungsklage ändert hieran nichts (Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 80 Rn. 81). Die Klageerhebung führt, anders als die Antragstellerinnen meinen, nicht zur Unwirksamkeit des angefochtenen Beschlusses. In formeller Hinsicht hat die Antragsgegnerin das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse i.S.v. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend schriftlich begründet. Das mit dieser Vorschrift normierte formelle Begründungserfordernis soll – neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts – in erster Linie die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen aber nicht überspannt werden; diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 4 S 869/17 – juris Rn. 2; OVG Münster, Beschluss vom 12. Januar 2012 – 1 B 1018/11 – juris Rn. 10). Einen in diesem Sinne nur formelhaften Charakter weist die Begründung der nachträglichen Anordnung allerdings nicht auf. Die Erwägungen der Antragsgegnerin weisen einen hinreichenden individuellen Bezug auf. So hat die Antragsgegnerin darauf verwiesen, dass die kommissarische Amtsführung bereits seit November 2023 andauere und eine auf erhebliche Zeit in Aussicht stehende kommissarische Fortführung der Ämter durch die Amtsinhaberinnen ohne demokratische Legitimation zur Wahrung der Demokratie an der Antragsgegnerin nicht hingenommen werden könne. Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen war eine Anhörung (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG – Bln. i.V.m. § 28 VwVfG) vor Erlass der Vollziehungsanordnung nicht erforderlich, da die Vollziehungsanordnung nach herrschender Meinung kein eigenständiger Verwaltungsakt ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 80 Rn. 82 m.w.Nachw.) Die dem Gericht danach gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 2 VwGO eröffnete Abwägung der widerstreitenden Belange geht zum Nachteil der Antragstellerinnen aus, weil sich der Bescheid des ZWV vom 15. Februar 2024 nach der hier gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist und das besondere öffentliche Interesse an seinem Sofortvollzug das Interesse der Antragstellerinnen, gleichwohl vorerst von seiner Wirkung verschont zu bleiben, überwiegt. Der Beschluss des ZWV vom 15. Februar 2024, der die Wahl vom 26. Januar 2024 für ungültig erklärt (Ziffer 1 des Beschlusses) und eine Wiederholungswahl in der Form einer Wahl mit neuen Wahlvorschlägen vorgeschrieben hat (Ziffer 2 des Beschlusses), erweist sich nach der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens allein möglichen summarischen Sach- und Rechtsprüfung als rechtmäßig. An der Passivlegitimation der Antragsgegnerin als Rechtsträgerin (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) bestehen bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung keine rechtlichen Bedenken (so VG Berlin, Beschluss vom 9. Mai 2003 – VG 2 A 65.03 – Entscheidungsabdruck S. 3; a.A. VG Berlin, Urteil vom 2. November 2010 – 3 K 263/10 – BeckRS 2010, 55408). Rechtsgrundlage für die Erklärung der Ungültigkeit der Wahl ist § 17 Abs. 5 Satz 1 Wahlordnung (WahlO) der Antragsgegnerin vom 3. März 2021 (Amtliches Mitteilungsblatt der Technischen Universität Berlin Nr. 10 vom 12. Mai 2021), die auf § 48 Abs. 5 Satz 2 BerlHG beruht. Danach erklärt der ZWV die Wahl ganz oder teilweise für ungültig, wenn der Einspruch (d.h. die Wahlanfechtung) begründet ist. Nach § 17 Abs. 4 WahlO ist ein Einspruch begründet, wenn Vorschriften über das Wahlrecht, über die Wählbarkeit, über das Wahlverfahren oder über die Feststellung des Wahlergebnisses verletzt wurden, es sei denn, der Verstoß war nicht geeignet, die Mandatsverteilung zu ändern. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Wahl wurde form- und fristgerecht angefochten. Die drei Einsprüche gegen die Wahl vom 26. Januar 2024 sind fristgerecht beim ZWV eingegangen. § 17 Abs. 1 Satz 1 WahlO sieht eine Frist zur Anfechtung von drei Werktagen nach Bekanntmachung des vorläufigen Wahlergebnisses vor. Entgegen des Vorbringens der Antragstellerinnen war die bis zum 31. Januar 2024 bemessene Frist in der Feststellung des Wahlergebnisses des Beirats vom 26. Januar 2024 nicht zu beanstanden. Zurecht hat der Beirat den Sonnabend bei der Fristberechnung außer Betracht gelassen. Denn wie sich aus § 38 Satz 2 Grundordnung (GrundO) der Antragsgegnerin (AMBl. der Technischen Universität Berlin Nr. 19 vom 20. September 2021) ergibt, gilt dieser Tag bei der Fristenberechnung der Antragsgegnerin abweichend von anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht als Werktag. Dies entspricht auch den tatsächlichen Verhältnissen der Antragsgegnerin, denn Samstagsarbeit der Beschäftigten bedarf einer besonderen Anordnung und auch Veranstaltungen für Studierende finden in der Regel nicht am Samstag statt. Gegen die Form der drei bis zum 31. Januar 2024 beim ZWV fristgerecht eingegangenen Einsprüche ist nichts zu erinnern, denn die Schreiben der Einspruchsführerinnen Frau Y..., Frau R... und Frau P... sind nicht anonym beim ZWV eingegangen, sondern wurden jeweils handschriftlich von den Einspruchstellerinnen unterschrieben und sind mit Eingangsstempel des 31. Januar 2024 und einem Stempel des ZWV versehen. Die Einsprüche sind auch von anfechtungsberechtigten Mitgliedern der Antragsgegnerin eingereicht worden. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 1 Satz 1 WahlO, der das Anfechtungsrecht an die Wahlberechtigung knüpft. Nach § 59 Abs. 4 Satz 2 BerlHG sind bei den Wahlen zur NFGB nur die weiblichen Mitglieder der Hochschule wahlberechtigt. Da die Einspruchsführerinnen allesamt weibliche Mitglieder der Hochschule iSv. § 45 Abs. 1 Satz 2 BerlHG sind, zählen sie zu den wählbaren Mitgliedern, denen insoweit das passive Wahlrecht zusteht. Eine Beschränkung auf die Wahlvorschläge und die aktiv wahlberechtigten Mitglieder des Beirats sieht die Wahlordnung nicht vor. Gegen eine solche Beschränkung spricht auch die Systematik der Wahlordnung. § 10 Abs. 5 Satz 1 WahlO stellt beim Einspruch gegen die Entscheidung der Zulässigkeit eines Wahlvorschlags ebenfalls auf die Eigenschaft als Wahlberechtigte ab. Soweit der ZWV es vor seinen Beschlüssen vom 15. Februar 2024 unterlassen hat, gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 den örtlichen Wahlvorstand zu einer Stellungnahme innerhalb von zwei Werktagen aufzufordern, ist dieser Einwand im Zusammenhang des gerichtlichen Eilverfahrens nicht beachtlich. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, inwieweit die unterbliebene Stellungnahme des örtlichen Wahlvorstandes sich auf die Entscheidung des ZWV ausgewirkt haben soll (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 VwVfG Berlin i.V.m. § 46 VwVfG), da der örtliche Wahlvorstand bei der Durchführung der Wahl vom 26. Januar 2024 nicht in aktiver Rolle beteiligt war und Frau R...als einzig anwesendes Mitglied des örtlichen Wahlvorstandes ihre Wahrnehmung und Beurteilung der Wahldurchführung am Wahltag bereits in ihrem Einspruchsschreiben umfassend geschildert hatte. Im Übrigen könnte eine Anhörung bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens auch noch kurzfristig nachgeholt werden kann (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG; VG Berlin, Beschluss vom 1. Oktober 2020 – VG 3 L 361/10 – Entscheidungsabdruck S. 5). Im gerichtlichen Wahlanfechtungsverfahren sind nur diejenigen Rügen zu berücksichtigen, die innerhalb der dreitägigen Ausschlussfrist des § 17 Abs. 1 Satz 1 WahlO vorgebracht worden sind und die konkret, unmissverständlich und hinreichend substantiiert mit Tatsachen belegt sind, so dass sie eine Nachprüfung rechtserheblicher Tatsachen zulassen. Zwar bleibt die Ergänzung und Erläuterung eines schon vorliegenden Sachvortrags möglich. Bei der vorzunehmenden Abgrenzung zwischen (unzulässiger) neuer Tatsache und (zulässiger) Ergänzung ist eine wertende Betrachtungsweise im Einzelfall angezeigt. Nur dann, wenn es sich bei natürlicher Betrachtung um einen einheitlichen Sachverhalt handelt, von dem – gerade auch wegen fehlender Einsichtsmöglichkeiten eines Außenstehenden – nur ein Ausschnitt benannt worden ist, der sich von den anderen Sachverhaltselementen nicht grundlegend unterscheidet, so dass der benannte Fehlertatbestand damit letztlich nur eine quantitative Änderung erfährt, ist die Erstreckung der Prüfung auf den gesamten Sachverhaltskomplex geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. August 1993 – 2 BvR 1858/92 – NVwZ-RR 1994, 105 [106]; OVG Schleswig, Beschluss vom 13. Mai 2015 – 3 LA 14/14 – BeckRS 2016, 46710 Rn. 4; VGH München, Beschluss vom 14. September 2015 – 4 ZB 15.639 – BeckRS 2015, 52680 Rn. 15). Davon abweichend kann eine Berücksichtigung weiterer Anfechtungsgründe von Amts wegen geboten sein, soweit die Bekanntgabe des Wahlergebnisses gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 WahlO zu den Wahlanfechtungsmöglichkeiten unrichtige Angaben enthält und etwaige Anfechtungsberechtigten dadurch gehindert sind, Einwendungen gegen die Wahl fristgerecht geltend zu machen. Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass bei den Wahlen durch den Beirat am 26. Januar 2024 gegen § 15 Abs. 2 Satz 1 WahlO verstoßen wurde. Nach dieser Vorschrift erfolgen Auszählung und Feststellung des Wahlergebnisses öffentlich. Diese Vorschrift ist auf die Gremienwahl durch den Beirat anwendbar. Denn nach § 2 Abs. 3 Satz 1 WahlO gelten für Wahlen, die innerhalb von Gremien – wie hier des für die Wahl der NFGB berufenen Gremiums nach § 59 Abs. 1 GrundO – stattfinden, soweit im Berliner Hochschulgesetz oder in der Hochschul-Wahlgrundsätze-Verordnung und in dieser Wahlordnung nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der jeweiligen Geschäftsordnung ergänzend; § 47 Abs. 1 BerlHG findet entsprechende Anwendung. Eine Geschäftsordnung des Beirats ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Damit gelten die allgemeinen Bestimmungen. Öffentlich im Sinne des § 15 Abs. 2 WahlO ist nicht die allgemeine Öffentlichkeit, sondern die Hochschulöffentlichkeit. Die dazu gehörenden Personen, vor allem die Mitglieder der Hochschule, müssen einen ungehinderten Zugang zum Vorgang der Stimmauszählung erhalten, um diesen aus eigener Anschauung nachzuvollziehen. Die Öffentlichkeit der Wahl gebietet beim Einsatz rechnergesteuerter Wahlgeräte, dass die wesentlichen Schritte von Wahlhandlung und Ergebnisermittlung zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. März 2009 – 2 BvC 3, 4/07 – NVwZ 2009, 708, Rn. 146). Die Notwendigkeit einer solchen Kontrolle ergibt sich nicht zuletzt im Hinblick auf die Manipulierbarkeit und Fehleranfälligkeit elektronischer Wahlgeräte (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. März 2009 – 2 BvC 3, 4/07 – NVwZ 2009, 708, Rn. 118). Das Gebot der Öffentlichkeit der Auszählung erfordert auch, dass Ort und Zeit der Auszählung vorher öffentlich bekannt gemacht werden. Das kann im Wahlausschreiben, aber auch noch später, etwa am Wahltag geschehen. Besondere Förmlichkeiten sind im Rahmen des § 15 Abs. 2 Satz 1 WahlO nicht zu beachten. Nach dem aufgezeigten Maßstab greift diese im Einspruch von Frau R...erhobene Rüge durch. Die Auszählung und Feststellung des Wahlergebnisses erfolgte nicht unter der gebotenen Herstellung der Hochschulöffentlichkeit. Die Wahlbekanntmachung vom 19. Dezember 2023 war bereits nicht geeignet, der Öffentlichkeit den Zugang zur Auszählung und Feststellung des Wahlergebnisses zu ermöglichen, denn sie enthielt lediglich den Hinweis auf eine Wahl am Freitag, den 26. Januar von 13-15 Uhr, „online“. Der Aushang enthielt keine weiterführenden Hinweise auf die Möglichkeit einer Teilnahme an der Sitzung. Das gewählte Format einer Online-Sitzung mit Stimmabgabe mittels Umfragefunktion der Webex-Software gewährleistete zudem keine Nachvollziehbarkeit der wesentlichen Schritte von Wahlhandlung und Ergebnisermittlung für die in der Online-Sitzung beteiligten Mitglieder der Öffentlichkeit, die nicht als aktiv wahlberechtigte Mitglieder des Beirats teilnahmen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 26. Januar 2024 wurden nichtöffentlich im Kreise der als wahlberechtigt bezeichneten Mitglieder des NFBS-Beirats unter Beisein von Herrn M..., der als Wahlleiter fungierte, die Ergebnisse der einzelnen Wahlgänge festgestellt. Diese Wahlergebnisse wurden nach Abschluss aller Wahlgänge bekannt gegeben. Der eidesstattlichen Versicherung von Herrn M...vom 14. März 2024 zufolge waren neben seiner Person während der Wahl die wahlberechtigten Mitglieder des Beirats im abgeschlossenen digitalen Webex-Raum. Nach der Wahl habe er alle (weiteren) Personen in den Haupt-Webex-Raum zurückgeholt und erst dann das Wahlergebnis verkündet. Für die Durchführung einer Wahl mittels Webex hat die Leiterin des Referats für Akademische Selbstverwaltungsangelegenheiten den Beirat mit E-Mail vom 11. Dezember 2023 über die Nutzung des Webex-Umfragetools anhand eines von ihr erstellten Leitfadens hingewiesen (siehe https://www.static.tu.berlin/fileadmin/www/10002457/K3-Vordrucke-Hinweise/2020-11-27-Anleitung-zur-Nutzung-des-Umfragetools-von-WebEx.pdf). Darin wird beschrieben, dass der Kreis der Abstimmungsberechtigten durch eine Sperre für weitere Teilnehmer vorgesehen werden sollte. Zudem solle der Moderator der Sitzung, der die Umfrage erstellt und das Umfrageergebnis zunächst als einziger angezeigt bekommt, das Ergebnis der Abstimmung nie an die anderen Teilnehmer technisch freigeben, sondern allein den abstimmungsberechtigten Teilnehmern den Inhalt seines eigenen Bildschirms zur Ansicht teilen. Daraufhin könne die Öffentlichkeit wieder aus der „Lobby“ zugelassen und das Ergebnis verkündet werden, entweder mündlich oder per geteiltem „Screenshot“. Diese Vorgänge zugrunde gelegt, fand keine Auszählung einzelner, in geheimer Wahl abgegebener Stimmen statt. Denn die Entgegennahme der Stimmen und deren elektronische Auswertung wurde allein durch die Webex-Software vorgenommen. Eine Auszählung, die gegebenenfalls auch eine Nachzählung ermöglichte, war demnach ausgeschlossen, weil das Computerprogramm lediglich ein Endergebnis auswarf. Dabei kann es dahinstehen, ob der Abstimmungs- und Bekanntgabevorgang den Vorgaben des Leitfadens von Frau H... entsprach, weil jedenfalls nur eine Verkündung des Ergebnisses an die als Öffentlichkeit bezeichneten Teilnehmer der Sitzung erfolgte. Diese Verkündung des festgestellten Endergebnisses an die wieder in den Webex-Raum hineingelassenen übrigen Teilnehmer vermag eine öffentliche, für die Öffentlichkeit nachvollziehbare Auszählung der Stimmen im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 WahlO nicht zu ersetzen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Wahlleitung die Öffentlichkeit gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 WahlO ausgeschlossen hat. Die Wahlbekanntmachung des Beirats vom 19. Dezember 2023 verstößt weiter gegen die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 5 Variante 2 WahlO. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 Variante 2 WahlO hat die Wahlbekanntmachung neben der Mitteilung der Wahltermine Angaben über die Form der Wahlvorschläge zu enthalten. Die Wahlbekanntmachung entspricht diesen Vorgaben nicht, denn sie enthält unzutreffende Angaben über die Form der Wahlvorschläge. Diese sind geeignet, potentielle Kandidatinnen von Wahlvorschlägen abzuhalten, indem sie gegenüber den tatsächlichen Bestimmungen erhöhte formelle Anforderungen an die Zulassung als Wahlvorschlag suggeriert. Nach § 9 Abs. 1 WahlO können Wahlbewerber binnen einer vom Wahlvorstand zu bestimmenden Frist eine Bewerbung als Wahlvorschlag einreichen. Ein Vorschlag muss gem. § 9 Abs. 5 Satz 2 WahlO lediglich Angaben zum Namen, einer Amts- oder Dienstbezeichnung, den Hochschulbereich sowie das Geburtsjahr enthalten, bei Studierenden den Namen, das Studienfach, die Semesterzahl und Matrikelnummer. Weitere Anforderungen enthält die Wahlordnung nicht, insbesondere muss gem. § 9 Abs. 4 Satz 1 Hauptsatz 2 keine weitere Unterstützung anderer Wahlberechtigter nachgewiesen werden, wie dies gem. § 9 Abs. 3 WahlO für die Wahlen zu den zentralen Kollegialorganen und den Fachbereichsräten erforderlich ist. Demgegenüber ist in der Wahlbekanntmachung des Beirats angeführt, dass die „Festlegung“ der Kandidatinnen zur Wahl ausschließlich durch die Mitglieder des NFGB-Beirats erfolge und jedes Mitglied des Frauenbeirates berechtigt sei, entsprechende Kandidatinnen aus den vorliegenden Bewerbungen für die Wahl zu „nominieren“ (Ziffer 3 der Bekanntmachung), woraufhin die vom Beirat „nominierten“ Kandidatinnen am 22. Januar 2024 bekannt gemacht würden (Ziffer 4). Das angeführte Erfordernis einer „Nominierung“ durch ein Mitglied des Frauenbeirats suggeriert potentiellen Bewerberinnen, sie benötigten die persönliche Unterstützung eines der Mitglieder des NFGB-Beirats, um als Kandidatin zur Wahl zu stehen. Denn die „Nominierung“ ist bei Auslegung nach einem objektivierten Empfängerhorizont nicht als rein formelle Prüfung (der Voraussetzungen gem. § 9 Abs. 5 Satz 2 WahlO), sondern als eine (allein) vom Willen der Mitglieder des Beirats abhängige Entscheidung zu verstehen. Dies entspricht dem allgemeinen Sprachverständnis (vgl. Duden „nominieren“ als „Kandidaten, Kandidatin bei einer Wahl […] bestimmen, benennen“ https://www.duden.de/rechtschreibung/nominieren). Schließlich sollen die Mitglieder des Beirates hierzu laut Bekanntmachung „berechtigt“ sein, was einen Spielraum der Mitglieder bei der „Nominierung“ impliziert. Soweit die Wahlbekanntmachung eine „Festlegung der Kandidatinnen“ durch die Mitglieder des Beirates nennt, ist dies mit dem Gedanken der – gebotenen – (rein) formellen Prüfung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand ebenfalls unvereinbar. Diese unzutreffende Information über die Form der Wahlvorschläge iSv. § 7 Abs. 1 Nr. 5 WahlO ist auch geeignet, den Wahlausgang zu beeinflussen. Denn sie kann auf potentielle Bewerberinnen, die die eigentlichen (rein formalen) Anforderungen zur Kandidatur erfüllen, aber über keine persönlichen Beziehungen zu Mitgliedern des NFGB-Beirates verfügen (oder diesem Gremium wie die Antragstellerin zu 2 gar selbst angehören), eine abschreckende Wirkung haben. Sie müssen den Eindruck gewinnen, dass ihre Bewerbung ohne Nominierung seitens eines Mitglieds des Beirats von vornherein nicht berücksichtigt würde und somit aussichtlos ist. So werden potentielle Bewerberinnen von vornherein von der Einreichung eines Wahlvorschlags abgehalten. Weiter leidet die Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses unter einem rechtserheblichen Fehler. Das vorläufige Wahlergebnis macht gemäß § 15 Abs. 6 WahlO der ZWV unverzüglich bekannt. Das ist hier nicht geschehen, denn nicht der ZWV hat das Wahlergebnis bekanntgegeben. Vielmehr wurde unter dem Briefkopf des Wahlvorstandes der Fakultät Q... gezeichnet von Frau M... „für den Frauenbeirat“ über die streitgegenständliche Wahl vom 26. Januar 2024 mittels einer Wahlbekanntmachung informiert. Diese Bekanntgabe der Wahl der Antragstellerinnen zu 1 und zu 2 enthält den Hinweis zum Anfechtungsverfahren, dass die Einspruchsfrist von drei Werktagen am 31. Januar 2024 um 15 Uhr ende und Einsprüche beim Beirat der nebenberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten bei Frau R... einzureichen seien, wobei neben deren Anschrift und Büronummer eine dienstliche E-Mail-Adresse angegeben wurde. Die am 26. Januar 2024 veröffentlichte Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses ist auch geeignet, Anfechtungsberechtigten durch fehlerhafte Informationen daran zu hindern, wirksam von ihrem Einspruchsrecht Gebrauch zu machen. Denn sie benennt mit dem Beirat anstelle des ZWV den falschen Adressaten und suggeriert durch die Angabe einer E-Mail-Adresse, dass eine elektronisch übermittelte Nachricht den Anforderungen genügen würde, wogegen § 17 Abs. 1 Satz 2 WahlO die Schriftform, d.h. eine verkörperte Urkunde mit eigenhändiger Namensunterschrift, voraussetzt (vgl. allgemein zur Schriftform § 126 Abs. 1 BGB; vgl. ferner zum Schriftformerfordernis in § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO: BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 – 9 C 40/87 – NJW 1989, 1175). Durch diese fehlerhafte Bekanntgabe besteht die Gefahr, dass potentielle Anfechtungsberechtigte die mit drei Werktagen kraft Satzung knapp bemessene Frist nicht einhalten können und dadurch ihres Einspruchsrechts verlustig würden. Da die Wahl vom 26. Januar 2024 an den unter (1) und (2) aufgezeigten Mängeln leidet, kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob weitere Rügen verfangen. Beide aufgezeigten Verstöße gegen Vorschriften über das Wahlverfahren sind erheblich, da sie geeignet sind, die Mandatsverteilung zu verändern (vgl. § 17 Abs. 4 WahlO) Die fehlerhafte öffentliche Auszählung des Wahlergebnisses gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 WahlO ist bereits deshalb geeignet, die Mandatsverteilung zu verändern, weil die Abgabe, Auswertung und Auszählung der mittels Webex-Software abgegeben Stimmen nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht nachvollzogen werden kann und eine entsprechende Rekonstruktion jedenfalls nach Beendigung der virtuellen Sitzung nicht mehr möglich ist. Der Fehler bei der Bekanntmachung der Form der Wahlvorschläge gem. § 7 Abs. 1 Nr. 5 Var. 2 WahlO ist ebenfalls geeignet, die Mandatsverteilung zu verändern, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich ohne die zusätzliche, unzutreffende Anforderung einer „Nominierung“ durch ein Mitglied des NFGB-Beirats in der Wahlbekanntmachung vom 19. Dezember 2023, die nach dem Gesagten eine abschreckende Wirkung hat, weitere Bewerberinnen zur Wahl gestellt hätten und das Wahlergebnis dadurch anders ausgefallen wäre. Die im Beschluss des ZWV vom 15. Februar 2024 getroffene Rechtsfolge der Anordnung einer Wiederholung der Wahl mit der Maßgabe einer Einholung neuer Wahlvorschläge gem. § 9 Abs. 1 WahlO (Ziffer 2 des Beschlusses) ist nach summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden. Als Rechtsfolge einer Ungültigkeitserklärung durch den ZWV gem. § 17 Abs. 5 Satz 1 WahlO schreibt § 18 Absatz 1 WahlO eine Wahlwiederholung vor. Nach § 18 Abs. 2 WahlO findet eine Wiederholungswahl nach denselben Vorschriften, denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der ursprünglichen Wahl das Semester noch nicht abgelaufen ist, aufgrund desselben Wählerverzeichnisses wie für die ursprüngliche Wahl statt, soweit nicht die Entscheidung gemäß § 17 der WahlO hinsichtlich der Wahlvorschläge und Wählerverzeichnisse Änderungen vorschreibt. Der ZWV hat mit Ziffer 2 seines Beschlusses vom 15. Februar 2024 entgegen des Grundsatzes des § 18 Abs. 2 WahlO bestimmt, dass neue Wahlvorschläge abgegeben werden können. Dies ergibt sich daraus, dass der Beschluss auf § 9 Abs. 1 WahlO verweist, der die Frist zur Abgabe von Wahlvorschlägen regelt. Damit wird hinreichend deutlich, dass vom ZWV Änderungen zu den Wahlvorschlägen mit einer erneuten Abgabe vorgesehen sind, da ein Verweis auf die Fristen für die Abgabe von Wahlvorschlägen bei einem Rückgriff auf die Wahlvorschläge der angefochtenen Wahl vom 26. Januar 2024 überflüssig wäre. Auch die Antragstellerinnen gehen ausweislich ihres Schriftsatzes vom 18. März 2024 von einem solchen Inhalt des Beschlusses aus. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen handelt es sich bei dieser Anordnung indes nicht um eine nicht satzungsmäßig vorgesehene „Neuwahl“, sondern um eine grundsätzlich zulässige Wiederholungswahl mit Vorschriften hinsichtlich der Wahlvorschläge i.S.v. § 18 Abs. 2 Satz 1 WahlO. Dies ist auch geboten angesichts der aufgezeigten Mängel bei der Wahlbekanntmachung hinsichtlich der Form der Wahlvorschläge nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 Variante 2 WahlO iVm. § 9 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 WahlO, die geeignet waren, potentielle Wahlbewerberinnen durch die fehlerhafte Mitteilung über die Form der Wahlvorschläge mit einer „Nominierung“ durch den Beirat von einer Bewerbung abzuhalten. Es besteht auch ein besonderes, das Aussetzungsinteresse der Antragstellerinnen überwiegendes öffentliches Interesse iSv. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an der sofortigen Vollziehung. Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Argumente, dass die Amtszeit der zuvor gewählten NFGB und der stellvertretenden NFGB bereits am 14. November 2023 geendet habe, die bisherigen Amtsinhaberinnen nur noch kommissarisch im Amt seien und die demokratische Legitimation des Amtes zu wahren sei, sind geeignet, ein überwiegendes Vollziehungsinteresse zu begründen. Denn die Amtszeit der NFGB beträgt nur zwei Jahre (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 GrundO i.V.m.§ 49 Abs. 1 Satz 1 BerlHG). Diese Ämter für die Dauer des Hauptsacheverfahrens unbesetzt zu lassen, wäre mit den rechtlichen Verpflichtungen der Antragsgegnerin (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 2 BerlHG) unvereinbar. Eine kommissarische Besetzung der Ämter gemäß § 49 Abs.3 BerlHG bis zum Abschluss des Klageverfahrens verstieße gegen die innere demokratische Verfassung der Antragsgegnerin. 2. Soweit die Antragstellerinnen ihre vorläufige Bestellung als NFGB bzw. stellvertretende NFGB der Fakultät Q... begehren, fehlt es ihnen insoweit an einem Anordnungsgrund. Es sind keine drohenden wesentlichen Nachteile iSv. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ersichtlich, dies es mit einer vorläufigen Bestellung abzuwenden gälte. Denn die Antragstellerinnen sind nach den unwidersprochenen Ausführungen der Antragsgegnerin als NFGB bzw. stellvertretende NFGB weiterhin kommissarisch im Amt und führen die unaufschiebbaren Geschäfte weiter (vgl. § 49 Abs. 3 BerlHG). Es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass ihnen oder Dritten dadurch Nachteile entstehen. Im Übrigen fehlt es auch einem Anordnungsanspruch. Hierzu kann auf die Ausführungen unter 1. verwiesen werden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1VwGO die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dabei geht das Gericht von einem einheitlichen Streitgegenstand für die jeweiligen Anträge der Antragstellerinnen aus und setzt hierfür jeweils den halben Auffangstreitwert an.