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Beschluss

12 L 81/24

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0606.12L81.24.00
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Leitsätze
1. Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal auszugehen. (Rn.5) 2. Das Angebot an Stunden aus Stellen der Lehreinheit ist nicht um Lehrauftragsstunden zu erhöhen, wenn der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern keine Lehraufträge für Pflichtveranstaltungen zur Verfügung gestanden haben. (Rn.27) 3. Der Berechnung einer Quote für den Schwund ist eine Statistik des Studierendenverlaufs zugrunde zu legen. (Rn.34)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal auszugehen. (Rn.5) 2. Das Angebot an Stunden aus Stellen der Lehreinheit ist nicht um Lehrauftragsstunden zu erhöhen, wenn der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern keine Lehraufträge für Pflichtveranstaltungen zur Verfügung gestanden haben. (Rn.27) 3. Der Berechnung einer Quote für den Schwund ist eine Statistik des Studierendenverlaufs zugrunde zu legen. (Rn.34) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, mit dem die vorläufige Zulassung im Studiengang Zahnmedizin an der Antragsgegnerin zum Sommersemester 2024 im 1. Fachsemester erstrebt wird, hat keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat 47 Studienanfängerinnen und Studienanfänger im Sommersemester 2024 kapazitätswirksam zugelassen. Da die Kammer 46 Studienplätze für das 1. Fachsemester errechnet, sind keine freien Studienplätze im 1. Fachsemester vorhanden. I. Da die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht verbindlich durch § 37 Abs. 2 Berliner Universitätsmedizingesetz – UniMedG – vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2023 (GVBl. S. 71) vorgegeben wird (ständige Rspr., vgl. Beschluss der Kammer vom 24. Februar 2004 – 12 A 614.03 –; OVG Berlin, Beschluss vom 28. Juli 2004 – OVG 5 NC 100.04 –), richtet sich die Berechnung der Aufnahmekapazität nach den Regelungen der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), in der für den Berechnungsstichtag (15. Januar 2023) maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 16. September 2022 (GVBl. S. 543). Die Antragsgegnerin, die gemäß § 5 Abs. 1, 3 KapVO eine Jahresaufnahmekapazität von 93 Studienplätzen errechnet, setzte mit Zulassungszahlensatzung vom 29. Juni 2023 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 299 vom 29. Juni 2023) 46 Studienplätze im 1. Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin für das Sommersemester 2024 fest. 1. Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal der Antragsgegnerin auszugehen. Das Lehrdeputat des Lehrpersonals berechnet sich nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), in der hier maßgeblichen Fassung vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039, 1070). Es beträgt für das der Antragsgegnerin zur Verfügung stehende Lehrpersonal nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LVVO für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden – LVS – (Nr. 1 Buchstabe a), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu 4 LVS (Nr. 6), für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS (Nr. 9). Der aktuelle Bestand an wissenschaftlichem Lehrpersonal mit dem jeweiligen Lehrdeputat, der sich im Vergleich zum vorhergehenden Berechnungszeitraum (Akademisches Jahr 2022/23) nicht geändert hat (vgl. Beschluss der Kammer vom 12. Dezember 2022 – VG 12 L 174/22 – juris) wird im Folgenden dargestellt: a) Abteilung „Zahnärztliche Prothetik“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS Deputatsverminderung LVS insgesamt Professoren 1 9 2 7 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 6 8 48 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 18 4 72 Summe 25 127 Das Lehrdeputat von Prof. I. ... (Stellen-Nr. 40010644) ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVVO beanstandungsfrei um 2 LVS für dessen Tätigkeit als Studienfachberater (vgl. Schreiben des Dekans vom 16. Juni 2020) ermäßigt worden. b) Abteilung „Kieferorthopädie“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Professoren 1 9 9 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 1 8 8 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 6 4 24 Summe 8 41 c) Abteilung „Zahnerhaltung, Präventiv- und Kinderzahnmedizin“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS Deputatsverminderung LVS insgesamt Professoren 1 9 2 7 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 6 8 48 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 16 4 64 Summe 23 119 Die vom Dekan bewilligte Lehrdeputatsverminderung von Profx ... (Stellen-Nr. 50020627) um 2 LVS für dessen Tätigkeit als Centrumsleiter des CharitéCentrums 3 für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Medizinischen Fakultät entspricht den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2008 – OVG 5 NC 56.08 –). d) Abteilung „Strukturbiologie“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Professoren 1 9 9 Summe 1 9 e) Abteilung „Parodontologie, Oralchirurgie und Oralmedizin“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Professoren 2 9 18 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 3 8 24 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 8,5 4 34 Summe 13,5 76 f) Abteilung „Orale Diagnostik, Digitale Zahnheilkunde und Versorgungsforschung“: Stellengruppe Anzahl der Stellen Deputat je Stelle in LVS LVS insgesamt Professoren 1 9 9 Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter 2 8 16 Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 4,5 4 18 Summe 7,5 43 Insgesamt stehen der Lehreinheit somit 78 Stellen wissenschaftlichen Lehrpersonals mit Lehrverpflichtung zur Verfügung. Bei einem sich danach ergebenden Gesamtlehrdeputat von 415 LVS berechnet sich das durchschnittliche Lehrangebot je Stelle auf (415 : 78 =) 5,3205 LVS. 2. a) Bei dem im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum zu berücksichtigenden Umfang des abzugsfähigen Personalbedarfs für die Krankenversorgung der Lehreinheit Zahnmedizin gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO bringt die Antragsgegnerin keinen Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung (§ 9 Abs. 3 Nr. 3 b KapVO) in Abzug. b) Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung bemisst sich gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 c KapVO anhand eines Pauschalwertes von 30 % der hier maßgeblichen Gesamtstellenzahl von 78 Stellen. Danach berechnet sich der Bedarf für die ambulante Krankenversorgung auf (78 x 0,3 =) 23,4 Stellen. 3. Der Lehre und damit zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots stehen mithin (78 – 23,4 =) 54,6 Stellen zur Verfügung. Multipliziert mit dem durchschnittlichen Lehrangebot je Stelle ergibt sich damit ein Angebot von Deputatstunden in Höhe von (54,6 x 5,3205 =) 290,4993 LVS. 4. Dieses Angebot an Deputatstunden aus Stellen der Lehreinheit ist nicht gemäß § 10 KapVO um Lehrauftragsstunden zu erhöhen, da der Lehreinheit Zahnmedizin für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2022 und Wintersemester 2021/22) keine Lehraufträge für Pflichtveranstaltungen in der Zahnmedizin zur Verfügung gestanden haben. Auch Titellehre ist im genannten Referenzzeitraum nicht erbracht worden. 5. Einen das Lehrangebot der Lehreinheit verringernden Dienstleistungsbedarf (sog. Dienstleistungsexport) nach § 11 KapVO setzt die Antragsgegnerin nicht an. 6. Dem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Zahnmedizin gegenüber zu stellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten bestimmt, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin oder eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage ist der in der Anlage 2 Teil A zur Kapazitätsverordnung für den Studiengang Zahnmedizin aufgeführte CNW anzuwenden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Dieser beträgt für das Studium der Zahnmedizin 8,86. Hiervon sind gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO die von anderen Lehreinheiten erbrachten Lehrleistungen (sog. Dienstleistungsimport) als Fremdanteile abzusetzen. Dazu sind die Curricularanteile der von den Studierenden der Lehreinheit Zahnmedizin bei anderen Lehreinheiten zu absolvierenden Lehrveranstaltungen zu ermitteln und vom festgesetzten CNW abzuziehen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung die von den nicht der Lehreinheit Zahnmedizin zugeordneten Lehreinheiten „vorklinische Medizin“, „klinisch-theoretische Medizin“ und „klinisch-praktische Medizin“ erbrachten Lehrleistungen im Einzelnen aufgeführt und nach der Formel aus Nr. III.1. der Anlage 2 zur KapVO die einzelnen Curricularanteile und die daraus folgenden jeweiligen Curricularfremdanteile (CAq) der anderen Lehreinheiten berechnet und wie folgt in Ansatz gebracht: Lehreinheit CAq Mund-,Kiefer und Gesichtschirurgie (klinisch-praktische Medizin) 0,1831 Vorklinische Medizin 1,1618 Klinisch-theoretische Medizin 0,1009 Klinisch-praktische Medizin 0,1546 Summe 1,6004 Rechtlich erhebliche Einwände gegen die Berechnung der Curricularfremdanteile sind weder dargetan noch ersichtlich. Der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Zahnmedizin beträgt demnach (8,86 – 1,6004 =) 7,2596. Anhand des Lehrangebots von 290,4993 LVS errechnet sich nach dessen Verdoppelung und Teilung durch den Curriculareigenanteil eine Basiszahl von (580,9986 : 7,2596 =) 80,0318. 7. Diese Basiszahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um eine Schwundquote zu erhöhen. Der Schwundquotenberechnung ist folgende Studierendenverlaufstatistik zugrunde zu legen: Semester 1. FS 2. FS 3. FS 4. FS 5. FS 6. FS 7. FS 8. FS 9. FS 10. FS SoSe 18 48 41 42 37 39 36 39 44 42 35 WS 18/19 49 46 34 37 37 44 33 37 39 42 SoSe 19 50 44 42 32 40 39 41 34 34 39 WS 19/20 52 43 42 40 35 45 37 40 32 33 SoSe 20 51 50 41 42 42 40 43 37 37 29 WS 20/21 51 44 49 41 40 47 37 43 37 36 SoSe 21 51 40 42 48 42 41 47 37 43 34 WS 21/22 51 44 40 40 50 41 39 46 37 41 SoSe 22 47 48 42 38 40 51 40 38 47 36 WS 22/23 51 46 45 40 39 46 51 39 38 46 Summe I 405 377 358 365 394 368 351 344 336 Summe II 450 400 374 355 365 384 356 356 348 325 Quotient 0,9000 0,9425 0,9572 1,0282 1,0795 0,9583 0,9860 0,9663 0,9655 0,0000 Summanden 1,9000 0,8483 0,8120 0,8349 0,9013 0,8637 0,8516 0,8229 0,7945 0,0000 Hieraus errechnet sich eine Schwundquote von 0,8629. 8. Nach Division der Basiszahl durch die Schwundquote ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von (80,0318 : 0,8629 =) 92,7475, aufgerundet 93 Studienplätzen. Nach der von der Antragsgegnerin gewählten hälftigen Verteilung der errechneten Jahreskapazität auf die beiden Vergabetermine des Berechnungszeitraums sind bei 93 Studienplätzen und bei im vorhergehenden Wintersemester 47 aufgenommenen Studienanfängerinnen und -anfängern im Sommersemester 2024 46 Studienanfängerinnen und -anfänger aufzunehmen. Da die Antragsgegnerin 47 Plätze kapazitätsrechtlich wirksam vergeben hat, stehen freie Studienplätze im 1. Fachsemester nicht zur Verfügung. Die Angaben über die zum Sommersemester 2024 im 1. Fachsemester eingeschriebenen Studierenden basieren auf der dienstlichen Erklärung der Leiterin des Referats für Studienangelegenheiten der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2024. Anlass zu Zweifeln an der mitgeteilten Zahl bestehen nicht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus §§ 39 ff, 52 f des Gerichtskostengesetzes – GKG –. Das Gericht geht dabei in Einklang mit der entsprechenden Empfehlung für die Bewertung von Zulassungsstreitigkeiten im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Katalogziffer 18.1) in der Fassung vom Juli 2013 (NVwZ Beilage 2013, 57) vom Auffangwert von 5.000,00 Euro aus, wobei dieser wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (zuletzt Beschluss vom 1. März 2016 – OVG 5 L 40.15 –) im Eilverfahren ungeschmälert angesetzt wird.