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Urteil

12 K 382/23

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0619.12K382.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. A. Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat gegen den ursprünglichen Bescheid vom 28. September 2023 innerhalb der Klagefrist von einem Monat Klage erhoben. Er hat die Klage ebenfalls fristgerecht mit am 5. Juni 2024 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz auf den Änderungsbescheid der Beklagten vom 16. Mai 2024 erstreckt. Mit dem neuen Bescheid hat die Beklagte lediglich die Begründung des Bescheides ausgewechselt, ohne den Streitgegenstand zu verändern. Eine (teilweise) Erledigung ist daher nicht eingetreten. Die Anfechtungsklage ist statthafte Klageart. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides würde zum Wiederaufleben des Prüfungsrechtsverhältnisses führen, so dass dem Kläger aufgrund dieses Rechtsverhältnisses eine neue Prüfungsmöglichkeit im streitbefangenen Modul eingeräumt werden müsste (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022 Rn. 825). B. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses war befugt, das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung festzustellen. Zwar liegt die Zuständigkeit für die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens zunächst beim Prüfungsausschuss. Eine spezielle Regelung der Zuständigkeit findet sich in der Prüfungsordnung nicht. Allerdings wird der Prüfungsausschuss für die Abnahme und Durchführung der Prüfungen gebildet (vgl. § 15 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den Bachelorstudiengang Gehobener Polizeivollzugsdienst – APOgDPol - B.A. – vom 16. Februar 2016 [GVBl. S. 62] in der vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 5. April 2023 [GVBl. S. 182] geltenden Fassung [vgl. § 23 Abs. 2 der Studienordnung des Bachelorstudiengangs Gehobener Polizeivollzugsdienst des Fachbereichs Polizei und Sicherheitsmanagement der Beklagten vom 4. Juli 2023, Mitteilungsblatt der Beklagten 43/2023 vom 2. August 2023]) und nimmt nach § 16 Satz 1 APOgDPol - B.A. a.F. die sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben wahr. Danach fällt die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens in die Zuständigkeit des Prüfungsausschusses, auch wenn dies bei den in § 16 Satz 3 Nr. 1-6 APOgDPol -B.A. a.F. aufgezählten Aufgaben des Prüfungsausschusses nicht genannt ist. Denn diese Aufzählung ist nicht abschließend (vgl. VG Berlin, Urteil vom 27. September 2016 – 12 K 233.15 –, juris Rn. 20). Der Prüfungsausschuss hat hier in seiner Sitzung vom 20. Oktober 2016 dem Prüfungsausschussvorsitzenden die Feststellung über das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung übertragen. Gegen diesen aufgrund der Delegationsbefugnis des § 17 Abs. 3 Satz 2 APOgDPol -B.A. a.F. ergangenen Delegationsakt ist nichts zu erinnern (so bereits VG Berlin, Urteil vom 16. Februar 2021 – 12 K 488.19 – juris Rn. 14). II. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid ist § 25 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 12 Abs. 5, 21 Abs. 4 APOgDPol - B.A. vom 16. Februar 2016 (GVBl. S. 62) i.V.m. § 19 Abs. 3 Satz 1 der hier anwendbaren Studienordnung des Bachelorstudiengangs Gehobener Polizeivollzugsdienst des Fachbereichs Polizei und Sicherheitsmanagement der Beklagten vom 12. April 2016, geändert am 15. November 2016 – StudO – (Mitteilungsblatt der Beklagten 06/2017 vom 13. Februar 2017). Danach können Sport- und Schießleistungsnachweise im Modul 15 im Falle des Nichtbestehens zwar mehrfach wiederholt werden, jedoch nur bis zu einem von den Dienstbehörde festgelegten Zeitpunkt. Wer bis dahin diese Nachweise nicht erfolgreich absolviert, hat das Modul 15 und damit die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden. Der Kläger hat die geforderten Leistungsnachweise im Modul 15 bis zu dem von der Dienstbehörde festgelegten Zeitpunkt zum Ende des Sommersemesters 2023 nicht erbracht. Er hat trotz ihm eingeräumter Wiederholungsmöglichkeiten die Anforderungen in den Sportteilgebieten „Schwimmen und Retten“ und „Konditionsfördernde Übungen“ nicht erfüllt. Er hat daher die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden (§ 12 Abs. 5 APOgDPol - B.A. a.F.). Gegen die Festlegung, dass innerhalb eines gewissen Zeitraums die Leistungsnachweise erfolgreich zu erbringen sind, ist nichts zu erinnern. Er steht grundsätzlich im Ermessen der Beklagten, wie sie das Prüfungsverfahren gestaltet. Die Ausgestaltung, dass die Sportleistungsnachweise innerhalb eines längeren Zeitraums erbracht werden können und mehrmals wiederholt werden können, verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Festlegung der zeitlichen Grenze, innerhalb der die körperliche Leistungsfähigkeit durch die in Rede stehenden Prüfungen nachzuweisen ist, begegnet auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Vielmehr handelt es sich um eine verhältnismäßige subjektive Zugangsbeschränkung, mit der die Interessen der Beklagten als ausbildende Hochschule und des Beigeladenen als Dienstherrn einerseits und des Beamten andererseits in einen vertretbaren Ausgleich gebracht werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Mai 2019 – 6 B 204/19 – juris Rn. 16; VG Aachen, Beschluss vom 20. Februar 2024 – 6 L 41/24 – juris Rn. 11; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022 Rn. 767). Von Anfang Januar 2023 bis Ende September 2023 bot die Beklagte dem Kläger 12 Nachpüfungstermine an. In der Zeit vom 21. August bis zum 1. September 2023 gab es nach Angaben der Beklagten darüber hinaus ein Intensivtrainingsprogramm. Demnach hatte der Kläger hinreichend Gelegenheit, die Sportprüfungen erfolgreich abzulegen. Die Möglichkeit, über den festgelegten Zeitpunkt hinaus die Leistungsnachweise im Modul 15 noch erfolgreich abzulegen, besteht nur dann, wenn der Vorbereitungsdienst gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 StudO i.V.m. § 12 Abs. 2 APOgDPol - B.A. a.F. verlängert worden ist. Dies ist hingegen hier nicht der Fall. Es ist auch nicht erkennbar und vom Kläger nicht dargelegt, dass er einen Antrag auf Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gestellt hat. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Dienstbehörde von Amts wegen den Vorbereitungsdienst hätte verlängern müssen. Der Beigeladene weist zutreffend darauf hin, dass keine zwingenden Gründe für eine Verlängerung vorgelegen hätten, da keine längeren krankheitsbedingten Abwesenheiten oder Sportbefreiungen bekannt gewesen seien. Auch aus den Gesprächen mit den Semesterbetreuern kann der Kläger keinen Anspruch auf Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der damit verbundenen Möglichkeit, Leistungsnachweise im Modul 15 noch nach dem Sommersemester 2023 abzulegen, herleiten. Eine Zusicherung im Sinne von § 1 Abs. 1 VwVfG-Bln. i.V.m. § 38 Abs. 1 VwVfG liegt mangels schriftlicher Form nicht vor. Im Übrigen hat der in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörte Semesterbetreuer M... angegeben, dass er bei Nachfragen zu einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes darauf verwiesen habe, dass eine Verlängerung dann in Betracht komme, wenn der sogenannte Schutzschirm nochmals verlängert werde. Er habe zu einer Verlängerung konkret keine Aussage getroffen, weil dies immer einer Einzelfallprüfung voraussetze und auch beispielsweise von einer Krankheit der betreffenden Person abhängig sei. Der Hinweis des Semesterbetreuers auf den sogenannten Schutzschirm bezieht sich auf die Regelung des § 126b Abs. 1 des Berliner Hochschulgesetzes – BerHG –, wonach Prüfungen, die im Sommersemester 2020 und den folgenden Semestern einschließlich des Wintersemesters 2022/23 abgelegt und nicht bestanden werden, als nicht unternommen gelten. Da diese Regelung für das Sommersemester 2023 keine Anwendung mehr fand, muss der Kläger die erfolglosen Leistungsabnahmen im Sommersemester 2023 gegen sich gelten lassen. Auch aus § 126a Abs. 2 BerlHG ergibt sich kein Anspruch, die Sportprüfungen noch nach dem Sommersemester 2023 abzulegen. Nach dieser Vorschrift gelten in Bezug auf die in den für Studiengänge maßgeblichen Prüfungsordnungen nach § 31 festgelegten Fristen für Prüfungen das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021 und das Sommersemester 2021 nicht als Fachsemester. Die Norm findet auf den streitgegenständlichen Studiengang keine Anwendung. Denn bei diesem handelt es sich um einen internen Studiengang im Sinne von § 122 Abs. 1 BerlHG. Seine Prüfungsordnung leitet sich gerade nicht von § 31 BerlHG ab, denn interne Studiengänge sind nach Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach § 29 Abs. 2 des Laufbahngesetzes durchzuführen und abzuschließen (vgl. § 122 Abs. 2 BerlHG). Die Regelung des § 126a Abs. 2 BerlHG beinhaltet auch keine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes mit der Möglichkeit, dass der Kläger noch nach Ablauf der von der Dienstbehörde festgelegten Frist Sportprüfungen ablegen kann. Die Vorschrift bezieht sich allein auf etwaige in der Prüfungsordnung festgelegte Fristen, die sich nach der Anzahl der Fachsemester richten (vgl. AGH-Drs. 18/2869, S. 6). Eine solche Frist liegt hier nicht vor. Vielmehr hat die Beklagte gemäß § 12 Abs. 5 APOgDPol-B.A. a.F. festgelegt, dass der Kläger bis zum 22. September 2023 Sportleistungsnachweise erbringen kann. Bis zu diesem Zeitpunkt zum Ende des Sommersemesters 2023, welches vom Regelungsgehalt des § 126a Abs. 2 BerlHG nicht umfasst ist, hat der Kläger die geforderten Leistungsnachweis endgültig nicht erbracht. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens eines Moduls im Rahmen des Bachelorstudiengangs „Gehobener Polizeivollzugsdienst“, in dem er seit dem Wintersemester 2020/21 eingeschrieben war. Mit Bescheid vom 28. September 2023 teilte die Beklagte dem Kläger zunächst mit, der Prüfungsausschuss habe mit seiner „Eilentscheidung“ vom 28. September 2023 festgestellt, dass er die Wiederholungsprüfung im Modul 15 mit 0 Punkten abgeschlossen habe. Da eine nichtbestandene Modulprüfung einmal wiederholt werden dürfe, gelte das Modul 15 als endgültig nicht bestanden. Mit Bescheid vom 16. Mai 2024 nahm die Beklagte ihren Bescheid vom 28. September 2023 zurück, stellte aber weiterhin fest, dass der Kläger die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden habe, da Sport- und Schießleistungsnachweise im Modul 15 zwar mehrfach wiederholt werden könnten, jedoch nur in dem in der Prüfungsordnung genannten Zeitraum. Er habe das Modul 15 endgültig nicht bestanden. Mit seiner am 27. Oktober 2023 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens. Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2024 hat er den Bescheid vom 16. Mai 2024 in die Klage einbezogen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Beklagte übersehe, dass ihm die Möglichkeit in Aussicht gestellt worden sei, ein zusätzliches (7.) Semester zu absolvieren. Daher hätte für die Beklagte die Pflicht bestanden, einen neuen Zeitpunkt zur Ablegung der Prüfung im Modul 15 festzulegen. Zum Ende des 6. Semesters hätten ihm neben den im Modul 15 geforderten Leistungsnachweisen noch weitere Prüfungen gefehlt. In der Vergangenheit sei wegen des „Corona-Schutzschirms“ die Ausbildung um jeweils ein Semester verlängert worden. Semesterbetreuer hätten ihm mitgeteilt, er werde die Gelegenheit haben, in einem 7. Semester Prüfungen abzulegen. Durch den streitbefangenen Bescheid fühle er sich in seinem Vertrauen darauf, die fehlenden Prüfungen noch ableisten zu können, enttäuscht. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Ausbildung. Die Ansicht des Klägers, eine Verlängerung der Studienzeit bei fehlenden Leistungen im Modul 15 davon abhängig zu machen, ob weitere Module nicht bestanden seien, verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn bei Zugrundelegung dieser Ansicht würden solche Studierende bessergestellt, die in weiteren Modulen säumig seien. Es seien keine zwingenden Gründe für eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gegeben, insbesondere lägen keine längeren krankheitsbedingten Abwesenheiten oder Sportbefreiungen vor. Der vom Kläger angeführte „Hochschulrettungsschirm“ sei mit Abschluss des Wintersemesters 2022/23 ausgelaufen. Der Kläger habe aufgrund der ihm bekannt gegebenen 12 Prüfungstermine im Zeitraum vom 5. Januar 2023 bis zum 22. September 2023 ausreichend Möglichkeit gehabt, die Leistungsabnahmen mehrfach zu wiederholen. Die vom Kläger benannten Personen, die seiner Aussage nach eine Verlängerung in Aussicht gestellt haben sollen, verträten die Ausbildungsbehörde, nicht jedoch die für eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zuständige Dienstbehörde. In dieser Funktion komme den Betreuern lediglich beratende und nicht entscheidende Kompetenz zu. Der Kläger könne in seinem Vertrauen nicht enttäuscht sein, da im Rahmen des Prüfungsprogramms Ende August 2023 mehrfach eine mögliche Entlassung thematisiert worden sei. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Leiter der Semesterbetreuung bei der Polizeiakademie Berlin, Herrn M... , und den Semesterbetreuer bei der Polizeiakademie Berlin, Herrn M... , im Einverständnis der Beteiligten informatorisch befragt. Wegen deren Aussagen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.