Beschluss
12 L 340/24
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0725.12L340.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Anträge des Antragstellers, 1. der Antragsgegnerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu untersagen, folgende Tatsachenbehauptungen aufzustellen oder aufstellen zu lassen: a) „Unter Berücksichtigung der anscheinenden Entfernung der Geschäftsstelle der Beklagten vom behaupteten Aufenthalt des Klägers in der Schweiz bot die Beklagte an, die Mitgliedsakte des Klägers mit seiner Einwilligung an ihn per Post zu übersenden und bat entsprechend um eine aktuelle zustellungsfähige Anschrift sowie um Einwilligung in diese Vorgehensweise“; b) „Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Kläger nicht prozessfähig sein dürfte. Ihm wurde die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen entzogen. Auch im vorliegenden Verfahren wird die Wahnvorstellung des Klägers deutlich, von Nazis verfolgt zu werden. Schon das Relativieren seiner geltend gemachten Ansprüche empfindet er zwanghaft als Barbarei. Wir regen entsprechende Ermittlungen v.A.w.“ an, 2. der Antragsgegnerin wird im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes aufgegeben, die Tatsachenbehauptung nach Ziffer 1.b) aus allen Akten zu schwärzen bzw. zu löschen, haben keinen Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist unzulässig. Der Antragsteller hat kein Rechtsschutzbedürfnis. Die vom Antragsteller genannten Äußerungen sind von der Antragsgegnerin schriftsätzlich in einem bei der Kammer anhängigen Klageverfahren – VG 12 K 207/24 – getätigt worden. Die Unterlassung und Beseitigung von Äußerungen – hier im Rahmen des aus § 1004 BGB abgeleiteten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs –, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, können indes in der Regel nicht mit gesonderten Klagen bzw. Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewehrt werden. Das jeweilige Gerichtsverfahren soll nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden. Ob das jeweilige Vorbringen wahr und erheblich ist, soll und kann allein in dem entsprechenden, bereits anhängigen Gerichtsverfahren geprüft werden. Es wäre mit den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Allgemeinheit am sachgerechten Funktionieren der Rechtspflege unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des anhängigen Verfahrens durch die Möglichkeit, Abwehransprüche in einem gesonderten Verfahren vor Gericht geltend zu machen, unterlaufen würden. Für eine Ehrenschutzklage fehlt in solchen Fällen das Rechtsschutzbedürfnis (st. Rspr. BGH vgl. Urteil vom 20. Juni 2023 – VI ZR 207/22 – NJW 2023, 3577, 3578 m.w.Nachw.; BayVGH, Beschluss vom 8. Januar 1996 – 7 CE 95.3311 – BeckRS, 1996, 15564; VG Bayreuth, Urteil vom 3. März 2022 – B 9 K 20.656 – juris Rn. 43; MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 823 Rn. 925). Die Parteien müssen in einem Gerichtsverfahren in der Regel alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem Ausgangsverfahren geprüft werden. Die Beschränkung des Ehrenschutzes bei Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, rechtfertigt sich aus daraus, dass dem Verletzten bereits in diesem Verfahren prozessual wie materiell-rechtlich ausreichende Rechtsgarantien zum Schutz seiner Interessen bereitstehen (VG Bayreuth, a.a.O.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.