Beschluss
12 L 382/24
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0821.12L382.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweilen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.250,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweilen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.250,00 Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs.1 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin zu einer erneuten Wiederholung der Prüfung Anatomie des anatomisch-physiologischen Abschnitts der Tierärztlichen Vorprüfung zu laden, hat keinen Erfolg I. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Sowohl die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund) als auch die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Ist der Antrag – wie vorliegend – im Ergebnis auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Juli 2020 – 9 S 1667/20 – juris Rn. 10), sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ihr ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 – juris Rn. 24). Derartige unzumutbare Nachteile hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, so dass ein Anordnungsgrund nicht vorliegt. Ein Abwarten ist zumutbar, wenn weder mit der Gefahr des Verlustes speziellen Prüfungswissens noch mit einem Hinausschieben der späteren Berufstätigkeit auf „ungewisse Zeit“ zu rechnen ist (Fischer/ Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022 Rn. 908). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass sie über einen „unabsehbar langen Zeitraum gehalten wäre“, ihr Prüfungswissen zu konservieren und ständig zu aktualisieren. Die von ihr angeführten gerichtlichen Entscheidungen beziehen sich allesamt auf die (abschließende) juristische Staatsprüfung bzw. auf die staatliche Lehramtsprüfung. Insbesondere bei den juristischen Staatsprüfungen hat der Prüfling eine große Menge an Prüfungswissen bereitzuhalten und muss sich eine lange Zeit vor der Prüfung auf diese vorbereiten. Bei der hier streitbefangenen Prüfung indes handelt es sich lediglich um eine regelmäßig mindestens 20 Minuten und nicht mehr als 45 Minuten dauernde mündliche Prüfung (vgl. § 10 Abs. 4 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten vom 27. Juli 2006 [BGBl. I S. 1827], zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 15. August 2019 [BGBl. I S. 1307] – TAppV i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 der Ergänzenden Prüfungsordnung des Fachbereichs Veterinärmedizin der Freien Universität Berlin für die Tierärztliche Vorprüfung und die Tierärztliche Prüfung vom 16. Juli 2022 [FU-Mitteilungen 41/2022 vom 8. Dezember 2022]), die sich auf nur ein Stoffgebiet bezieht (vgl. § 22 TAppV i.V.m. Zweite Ordnung zur Änderung der Ergänzenden Prüfungsordnung des Fachbereichs Veterinärmedizin der Freien Universität Berlin für die Tierärztliche Vorprüfung und die Tierärztliche Prüfung (FU-Mitteilungen 19/2022 vom 23.06.2022). Darüber hinaus dürfte hier angesichts des seit Nichtbestehen der Prüfung im September 2023 verstrichenen Zeitraums von knapp einem Jahr die Gefahr des Verlustes speziellen Prüfungswissens nicht mehr gegeben sein (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 21. Februar 2023 – 12 B 71/22 – juris Rn. 9). Die Klägerin hat erst mit Schriftsatz vom 16. Juli 2024 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht gestellt, obwohl der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen des anatomisch-physiologischen Abschnitts der Tierärztlichen Vorprüfung vom 19. Oktober 2023 datiert. Sie hat demnach eine besondere Eilbedürftigkeit bisher selbst nicht gesehen. Auch hat sie den im Dezember 2023 eingelegten Widerspruch erst im Februar 2024 begründet und somit dafür Sorge getragen, dass bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides eine geraume Zeit vergangen ist. Warum ihr nunmehr ein Abwarten auf eine Gerichtsentscheidung in der Hauptsache – VG 12 K 332/24 – nicht zumutbar sein soll, ist weder glaubhaft gemacht noch sonst erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.