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Urteil

12 K 255/22

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0130.12K255.22.00
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Leitsätze
Ein wesentliches Abweichen von den Vorgängen der Prüfungsordnung zu der Prüfungsart führt grundsätzlich zu einem erheblichen Verfahrensfehler. (Rn.34) Das Überschreiten der in einer Prüfungsordnung vorgeschriebenen Prüfungshöchstdauer in mündlichen Prüfungen stellt regelmäßig einen Verfahrensfehler dar, wenn damit ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis verbunden sein kann. (Rn.59)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 11. März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Beklagten vom 25. Januar 2023 und der Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Februar 2023 werden aufgehoben. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin ihre Klage hinsichtlich der in der Klageschrift vom 13. Oktober 2022 angekündigten Anträge zu 1 und zu 2 teilweise zurückgenommen hat. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte vier Fünftel und die Klägerin ein Fünftel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für die Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein wesentliches Abweichen von den Vorgängen der Prüfungsordnung zu der Prüfungsart führt grundsätzlich zu einem erheblichen Verfahrensfehler. (Rn.34) Das Überschreiten der in einer Prüfungsordnung vorgeschriebenen Prüfungshöchstdauer in mündlichen Prüfungen stellt regelmäßig einen Verfahrensfehler dar, wenn damit ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis verbunden sein kann. (Rn.59) Der Bescheid der Beklagten vom 11. März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Beklagten vom 25. Januar 2023 und der Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Februar 2023 werden aufgehoben. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin ihre Klage hinsichtlich der in der Klageschrift vom 13. Oktober 2022 angekündigten Anträge zu 1 und zu 2 teilweise zurückgenommen hat. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte vier Fünftel und die Klägerin ein Fünftel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für die Vorverfahren wird für notwendig erklärt. A. Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen, soweit die Klägerin die in der Klageschrift vom 13. Oktober 2022 angekündigten Anträge zu 1 (Verpflichtung der Beklagten zur Genehmigung ihres Rücktritts vom ersten Wiederholungsversuch) und zu 2 (Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Schadenersatzes wegen der Dauer des Verfahrens) zurückgenommen hat. B. Die Klage ist, soweit noch über sie zu entscheiden ist, als kumulativ gehäuftes Anfechtungsbegehren gegen zwei Nichtbestehensentscheidungen gemäß §§ 44, 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Anfechtungsklage ist für die Angriffe der Klägerin auf die Feststellungen, sie habe die erste und die zweite Wiederholungsprüfung zu Anerkennung der Gebietsbezeichnung „Kieferorthopädie“ nicht bestanden, hinreichend rechtsschutzintensiv (vgl. §§ 88, 86 Abs. 3 VwGO). Denn im Fall der Aufhebung einer rechtswidrigen Prüfungsentscheidung lebt das Prüfungsrechtsverhältnis wieder auf und ist die Prüfung in dem Stand fortzusetzen, in dem sie sich vor dem Ergehen des angegriffenen Verwaltungsakts befand (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2019 – 6 C 3/18 – juris Rn. 8; VG Berlin, Urteile vom 6. September 2023 – 12 K 58/21 – juris Rn. 20; und vom 10. September 2024 – 12 K 27/22 – juris Rn. 31; vgl. ferner Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 825 f.). C. Die Klage ist, soweit noch über sie zu entscheiden ist, begründet. Die Feststellungen der Beklagten zum Nichtbestehen der Klägerin in dem ersten Wiederholungsprüfungsversuch vom 2. Dezember 2020 und in dem zweiten Wiederholungsprüfungsversuch vom 15. Dezember 2021 sind rechtswidrig – siehe nachfolgend I. beziehungsweise II. – und verletzen die Klägerin in ihren Rechten – siehe nachfolgend III. – (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Der Bescheid der Beklagten vom 11. März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2023 zum Nichtbestehen der Klägerin in dem ersten Wiederholungsprüfungsversuch ist rechtswidrig. 1. Rechtsgrundlage für den Nichtbestehensbescheid ist § 4 Abs. 1, Abs. 4 Satz 6 der Prüfungsordnung der Zahnärztekammer Berlin alter Fassung – PO-ZÄK a.F. – in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1, 6 Abs. 9 der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Berlin alter Fassung vom 10. März 1999 (ABl. S. 2783, 3276), geändert am 14. März 2002 (ABl. S. 3216) – WBO-ZÄK a.F. –. Gesetzliche Grundlage der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Berlin alter Fassung war § 10 Abs. 1 des Berliner Kammergesetzes in der Fassung vom 4. September 1978. Für den Prüfungsversuch der Klägerin am 2. Dezember 2020 ist die Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Berlin alter Fassung noch anwendbar. Nach § 26 der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Berlin neuer Fassung vom 7. Dezember 2021 – WBO-ZÄK n.F. – ist die Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Berlin alter Fassung am Tag nach der Veröffentlichung der Neufassung der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Berlin, welche am 17. Dezember 2021 (ABl. S. 5242) erfolgt ist, – und somit erst nach der streitgegenständlichen Prüfung – außer Kraft getreten. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 PO-ZÄK a.F. entscheidet der Prüfungsausschuss aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und der ergänzenden mündlichen Darlegungen, ob der Antragsteller die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen und die vorgeschriebenen besonderen Kenntnisse auf dem Gebiet erworben hat. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 PO-ZÄK a.F. werden die während der Weiterbildung erworbenen Kenntnisse in einem etwa einstündigen Fachgespräch durch den Prüfungsausschuss überprüft. 2. Die Prüfungsentscheidung zur ersten Wiederholungsprüfung ist wegen eines erheblichen Verfahrensfehlers rechtswidrig, da die Prüfung unter einer wesentlichen Abweichung von der gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 PO-ZÄK a.F. vorgegebenen Prüfungsart eines Fachgesprächs durchgeführt worden ist. Denn mit einem erheblichen Anteil war ein vorzubereitender (Akten-)Vortrag Bestandteil der geforderten Gesamtprüfungsleistung. a) Ein wesentliches Abweichen von den Vorgaben der Prüfungsordnung zu der Prüfungsart führt grundsätzlich zu einem Verfahrensfehler. Mit den Vorgaben zur Prüfungsart wird bestimmt, wie eine Prüfung ausgestaltet ist und welche Kompetenzen geprüft werden. Sieht die Prüfungsordnung – wie hier – ein Fachgespräch vor, so ist darunter die klassische mündliche Prüfung zu verstehen. Selbst wenn die Prüfungsordnung undifferenziert eine mündliche Prüfung vorgibt, ist darunter in der Regel ein Prüfungsgespräch zu verstehen (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 445; vgl. auch VG Gießen, Urteil vom 19. April 2018 – 9 K 5783/17.GI – juris Rn. 19), das typischerweise durch das spontane Wechselspiel von Frage und Antwort geprägt ist. Der Charakter einer mündlichen Prüfung geht grundsätzlich nicht bereits dadurch verloren, dass während der Prüfung schriftliche Aufgabentexte verteilt oder andere mediale Vorlagen gemacht werden, wenn diese lediglich als Anstoß, Ausgangspunkt oder Grundlage für das nachfolgende, allein bewertungsrelevante Prüfungsgespräch dienen, also bloße Gesprächsbehelfe darstellen. Um eine mündliche Prüfung handelt es sich in der Regel auch noch dann, wenn ein Lösungsweg zwar – etwa auf einer Tafel oder einem Blatt Papier – schriftlich darzustellen, aber mündlich zu erläutern ist und der Schwerpunkt auf der mündlichen Darstellung liegt. Von einer rein mündlichen Prüfung kann allerdings dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn zunächst (mündlich oder schriftlich gestellte) Aufgaben schriftlich gelöst werden sollen und diese schriftliche Bearbeitung dann eingereicht und zum eigenständigen – obschon gegebenenfalls auch nicht ausschließlichen – Gegenstand der Bewertung gemacht wird (vgl. zum vorstehenden Absatz Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 445). Gleiches gilt, wenn – wie hier – die Bearbeitung zwar nicht in schriftlicher Form eingereicht wird, jedoch im Rahmen eines Vortrags mitgeteilt wird. Für die Abgrenzung von Prüfungsarten ist eine kompetenzorientierte Betrachtung anzustellen (vgl. dazu allgemein Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 28). Unter diesem Gesichtspunkt unterscheiden sich Prüfungsgespräche und (vorbereitete) Vorträge wesentlich. Denn mit (vorbereiteten) Vorträgen werden tendenziell andere Kompetenzen abgefragt als mit einem Prüfungsgespräch. Zwar treten sowohl bei einem Prüfungsgespräch als auch bei einem vorbereiteten Vortrag etwa rhetorische Fähigkeiten besonders hervor. Der Erkenntniszweck der Bearbeitung vor dem Prüfungstermin gestellter Aufgaben ist jedoch ein anderer als bei der Bearbeitung in der Prüfung gestellter Aufgaben (hierzu und zum Folgenden OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2019 – 14 A 2042/18 – juris Rn. 26). Während in einem Prüfungsgespräch ad hoc Fragen beantwortet und Aufgaben bearbeitet werden müssen, erfordert die Bearbeitung einer vor dem Prüfungstermin gestellten Aufgabe, deren Ergebnisse bei der Prüfung mündlich oder mittels Vorlage eines schriftlichen Berichts darzulegen und zu begründen sind, eine – auch wissenschaftlich – intensivere Bearbeitung. Vor diesem Hintergrund sehen oftmals Prüfungsordnungen für mündliche Prüfungen, bei welchen Elemente eines Vortrags zum Einsatz kommen sollen, nicht lediglich undifferenziert eine ‚mündliche Prüfung‘ als Prüfungsart vor, sondern enthalten spezifische Vorgaben zu der Vortragsleistung (vgl. etwa § 24 Abs. 3 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002, BGBl. I S. 2405, wonach die Prüfungskommission dem Prüfling bei dem mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung vor dem Prüfungstermin praktische Aufgaben stellen und ihm aufgeben soll, deren Ergebnisse bei der Prüfung mündlich oder mittels Vorlage eines schriftlichen Berichts darzulegen und zu begründen; vgl. auch die Vorgaben der Landesjustizprüfungsordnungen zum Einsatz von Vorträgen in der mündlichen Prüfung unter anderem in der ersten juristischen Prüfung, etwa in § 9 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin – Berliner Juristenausbildungsordnung vom 4. August 2003, GVBl. S. 298; vgl. für ein Beispiel aus dem Schulrecht die dem Judikat VG Augsburg, Urteil vom 17. Dezember 2013 – Au 3 K 13.1248 – juris Rn. 26, zugrunde liegende Norm). Belastbare Anhaltspunkte für die Ausgestaltung der streitbefangenen Prüfung – und sei es partiell – als (Akten-)Vortrag sind der einschlägigen Prüfungsordnung nicht zu entnehmen. Hierfür genügt insbesondere nicht die Regelung in § 3 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 PO-ZÄK a.F., wonach die Prüfung unter anderem anhand von Behandlungsunterlagen durchgeführt werden soll und der Prüfling anhand der Behandlungsunterlagen von mindestens drei von ihm behandelten Patienten geprüft wird. Dass damit die Prüfungsart auf einen vom Prüfling vor dem Beginn der mündlichen Prüfung im eigentlichen Sinn vorzubereitenden und sodann zu haltenden (Akten-)Vortrag festgelegt werden sollte, ist den Vorschriften in ihrem regelungssystematischen Gefüge nicht zu entnehmen. Vielmehr sind diese so auszulegen, dass die in § 3 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 PO-ZÄK a.F. erwähnten Behandlungsunterlagen nur bei dem nach § 3 Abs. 3 Satz 2 PO-ZÄK a.F. vorgesehenen „Fachgespräch“ zum Einsatz kommen sollen. Der Einsatz der in der genannten Norm genannten Patientenunterlagen als Prüfungsbehelf erscheint auch im Rahmen eines durch den Wechsel von spontanen Fragen und Antworten geprägten Prüfungsgesprächs möglich, ohne dass dadurch der Charakter als Fachgespräch verloren ginge. Hätte in der Prüfungsordnung demgegenüber ein vor Beginn der mündlichen Prüfung vorzubereitender (Akten-)Vortrag festgelegt werden sollen, wäre eine entsprechende Konkretisierung in den einschlägigen Vorschriften, unter anderem auch zur Vorbereitungszeit, gegebenenfalls auch zur Dauer des Vortrags, erforderlich gewesen. Wie erwähnt sind solche Regelungen in der Rechtsetzungspraxis auch durchaus verbreitet. Die hier einschlägige Prüfungsordnung enthält derartige Regelungen jedoch nicht. Auch soweit § 3 Abs. 4 Satz 4 PO-ZÄK a.F. bestimmt, dass in der mündlichen Prüfung theoretische Kenntnisse abverlangt werden, mit dem Ziel sicherzustellen, dass der Prüfling zur fachzahnärztlichen kieferorthopädischen Tätigkeit geeignet ist, kann dies nicht als normative Grundlage dafür dienen, die Prüfungsart für einen vor Beginn der mündlichen Prüfung vorzubereitenden (Akten-)Vortrag zu öffnen. Eine systematische Auslegung von § 3 Abs. 4 Satz 4 PO-ZÄK a.F. ergibt vielmehr, dass das Fachgespräch im Sinn von § 3 Abs. 3 Satz 2 PO-ZÄK a.F. nicht ausschließlich anhand der in § 3 Abs. 4 Satz 1 bis Satz 3 PO-ZÄK a.F. näher beschriebenen Behandlungsunterlagen als Prüfungsbehelfe durchzuführen ist. Hieraus lässt sich allerdings nicht der Schluss ziehen, dass der Satzungsgeber damit ermöglichen wollte, zur Überprüfung „theoretischer Kenntnisse“ die Prüfungsart des vorzubereitenden Aktenvortrags zuzulassen. b) Unter erheblicher Abweichung von dieser Vorgabe der einschlägigen Prüfungsordnung ist die erste Wiederholungsprüfung der Klägerin am 2. Dezember 2020 nicht vollständig als Fachgespräch, sondern zu einem erheblichen Teil als vorzubereitender (Patienten-)Aktenvortrag durchgeführt worden. Die bereits schriftsätzlich vorgebrachte und als solche unbestritten gebliebene Behauptung der Klägerin, die Prüfungskommission habe ihr bei dieser Prüfung vor Beginn des Gesprächs eine vom Prüfer U... mitgebrachte Patientenakte zum Anstellen von Überlegungen vorgelegt und zum Gegenstand der mündlichen Prüfung gemacht, indem auf dieser Basis im Fachgespräch Erläuterungen und Antworten verlangt worden seien, hat durch die Beweisaufnahme im Wesentlichen Bestätigung gefunden. Die Kammer ist jedenfalls davon überzeugt (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO), dass die Prüfung in erheblichem Umfang in Gestalt eines vorzubereitenden Vortrags durchgeführt worden ist. Der Zeuge U..., der bei allen drei Prüfungsversuchen der Klägerin als Mitglied der Prüfungskommission aufgetreten ist, hat bei seiner Vernehmung erklärt, der Prüfungsausschuss habe sich – generell – verständigt, in der mündlichen Prüfung zur Anerkennung der Gebietsbezeichnung „Kieferorthopädie“ weniger rein theoretische Fragen zu stellen, sondern eine ähnliche Situation zu schaffen wie bei einem zahnärztlichen Beratungsgespräch. Hierzu habe sich der Prüfungsausschuss das Format überlegt, dass jeder Prüfling eine halbe Stunde vor der Prüfung von einem der Prüfer mitgebrachte Patientenunterlagen samt der Aufgabenstellung, wonach später der Prüfungskommission eine Behandlung vorzuschlagen sei, erhalte. Sodann habe der Prüfling eine halbe Stunde Zeit, um sich – gegebenenfalls auch mit Hilfsmitteln – vorzubereiten. Der Prüfling stelle dann der Prüfungskommission diesen Fall vor, berichte über diesen Patienten, stelle eine Diagnose und präsentiere dann eine oder mehrere Behandlungsoptionen. Der Zeuge hat somit bestätigt, dass ein innerhalb einer halben Stunde vor Beginn des Fachgesprächs vorzubereitender Vortrag den Auftakt der mündlichen Prüfung am 2. Dezember 2020 gebildet und diese – unter Abweichung von § 3 Abs. 3 Satz 2 PO-ZÄK a.F. – insgesamt in erheblichem Umfang geprägt hat. Der Zeuge hat zum Ausdruck gebracht, dass der Vortrag für die Prüfungskommission von erheblichem Gewicht gewesen ist, weil sich die Mitglieder des Prüfungsausschusses bewusst entschieden hätten, weniger „rein theoretische Fragen“ zu stellen, sondern die Simulation des Patientengesprächs durch den Aktenvortrag in den Vordergrund zu stellen. Diese zentrale Bedeutung wird dadurch unterstrichen, dass die mündliche Prüfung mit dem Vortrag begonnen hat. Die Dauer dieser initialen Vorstellung der Akte samt Diagnose und Therapievorschlägen habe – so der Zeuge – von Prüfling zu Prüfling variiert. Damit ist in dem zur Anwendung gebrachten Format zwar mehr oder weniger Raum, die einstündige mündliche Prüfung noch durch einen solchen Teil zu ergänzen, in welchem der dialogische Gesprächscharakter im Sinn eines „Fachgesprächs“ prägend ist. Allerdings bildet der Vortragsteil jedenfalls ein hervorgehobenes Element der Prüfung. Dies gilt, zumal der Zeuge es – in seiner Antwort auf die Frage nach der Dauer eines Aktenvortrags – als positiv dargestellt hat, wenn es einem Prüfling gelingt, der Prüfungskommission einen Fall zum Auftakt der Prüfung initial möglichst eingehend vorzustellen. Die Annahme eines verfahrensfehlerhaften Verstoßes gegen die Vorgabe der Prüfungsart eines Fachgesprächs in § 3 Abs. 3 Satz 2 PO-ZÄK a.F. wird auch nicht durch das Vorbringen der Beklagten zum Sinn und Zweck des Aktenvortrags entkräftet. Soweit die Beklagte vorbringt, der Vortrag habe dazu dienen sollen, der Klägerin die Möglichkeit zu geben, einen Zugewinn an biomechanischem Wissen gegenüber der Ausgangsprüfung nachzuweisen, kann dies nicht die Abweichung von der durch die einschlägige Prüfungsordnung vorgegebenen Prüfungsart des Fachgesprächs rechtfertigen. Dies gilt auch im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten, wonach ein abstraktes, von einem Fall losgelöstes Abfragen von biomechanischen Kenntnissen eine höhere Schwierigkeit aufgewiesen hätte. Es kann offen bleiben, ob diese Aussage sachlich zutreffend ist oder von der Klägerin ebenso gesehen wird. Auch wenn dies der Fall sein sollte, kann eine solche Zweckmäßigkeitserwägung die Abweichung von der zwingenden Vorgabe in § 3 Abs. 3 Satz 2 PO-ZÄK a.F. nicht rechtfertigen. Auch soweit die Beklagte vorbringt, das Prüfen biomechanischer Kenntnisse sei von der Prüfungsordnung gedeckt, da nach dieser auch theoretisches Wissen geprüft werde, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Zwar ist die Prüfung nach § 3 Abs. 4 Satz 4 PO-ZÄK a.F. für die Überprüfung theoretischer Kenntnisse geöffnet. Die theoretischen Kenntnisse sind jedoch wie erwähnt im Rahmen eines Fachgesprächs – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Patientenunterlagen als bloßer Gesprächsbehelf – zu prüfen. Da somit ein Verfahrensfehler vorliegt, kann dahinstehen, ob sich ein weiterer Verfahrensfehler daraus ergibt, dass die Prüfungskommission der Klägerin vor der Prüfung am 2. Dezember 2020 zusätzlich einen Aufgabenzettel mit sechs Skizzen zum Vervollständigen ausgegeben hat. c) Der festgestellte Verfahrensfehler in Gestalt einer Abweichung von der in der Prüfungsordnung festgeschriebenen Prüfungsart ist auch erheblich. aa) Verfahrensfehler sind im Prüfungsrecht grundsätzlich nur dann unerheblich, wenn ein Einfluss des Verfahrensfehlers auf das Prüfungsergebnis ausgeschlossen werden kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Dezember 2013 – 14 A 2138/12 – juris Rn. 33; OVG Bremen, Beschluss vom 12. Februar 2018 – 2 PA 293/16 – juris Rn. 13). Nach § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Fehlende Ergebnisrelevanz ist jedoch nur dann gegeben, wenn keine konkrete Möglichkeit bestand, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2019 – 14 A 2042/18 – juris Rn. 31 m.w.N.). bb) Hier kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin im Fall einer Durchführung der gesamten mündlichen Prüfung in Gestalt eines einstündigen Fachgesprächs im Sinn von § 3 Abs. 3 Satz 2 PO-ZÄK a.F. ein anderes Prüfungsergebnis erzielt hätte. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Prüfungsentscheidung getroffen worden wäre. Denn ein Fachgespräch wäre voraussichtlich stärker durch das Wechselspiel von Fragen und spontanen Antworten geprägt gewesen und hätte auf diesem Weg teilweise andere Kompetenzen der Klägerin – etwa Kenntnisse und Fähigkeiten, die spontan abrufbar sein müssen (s.o. I. 2. a)) – eingehender abgeprüft. Umgekehrt wären die durch den Aktenvortrag der Prüfung unterzogenen Kompetenzen – darunter die eingehendere Durchdringung der Akte in begrenzter Zeit und die monologische Präsentation in Vortragsform (s.o. I. 2. a)) – nicht in gleichem Maß Gegenstand einer Prüfung unter Vermeidung des Verfahrensfehlers gewesen. Es folgt nichts Abweichendes aus dem Vorbringen der Beklagten, wonach ein abstraktes, von einem Fall losgelöstes Abfragen von biomechanischen Kenntnissen eine höhere Schwierigkeit aufgewiesen hätte. Es besteht vielmehr die konkrete Möglichkeit, dass jedenfalls im individuellen Fall der Prüfung der Klägerin dieser – behauptete – Erfahrungssatz etwa wegen der individuellen Fähigkeiten der Klägerin oder wegen der Eigenarten des zum Aktenvortrag vorgelegten Behandlungsfalls nicht einschlägig gewesen wäre. d) Der Verfahrensfehler ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil die Klägerin ihn nicht während der mündlichen Prüfung oder im unverzüglichen Nachgang zu dieser gerügt hat. aa) Grundsätzlich besteht für den Prüfling aufgrund des Prüfungsrechtsverhältnisses die Obliegenheit, auf eine fehlerfreie Verfahrensgestaltung hinzuwirken (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 213 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2023 – 5 S 1/23 – Entscheidungsabschrift S. 4 f.). Der Prüfling muss also Mängel des Prüfungsverfahrens grundsätzlich – auch wenn dies normativ nicht ausdrücklich bestimmt ist – unverzüglich rügen. Denn es soll zum einen verhindert werden, dass er, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht, und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation des Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1999 – 2 C 30.98 – juris Rn. 26; OVG Bremen, Urteil vom 18. Juli 2024 – 2 B 172/24 – juris Rn. 17; Sächsisches OVG, Beschluss vom 10. März 2021 – 5 B 430/20 – juris Rn. 9). Allerdings rechtfertigen es diese Grundsätze nicht, durch eine exzessive Ausdehnung der Rügeobliegenheit letztlich dem Prüfling die Verantwortung für ein ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren insgesamt aufzuerlegen; eine Mitwirkung kann vom Prüfling immer nur im Rahmen des ihm Zumutbaren und Möglichen verlangt werden (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13. September 2021 – 2 LB 63/21 – juris Rn. 35). Daher kann ihm eine nicht unverzügliche Rüge nur entgegengehalten werden, wenn er den Verfahrensmangel vor der Prüfung gekannt hat oder hätte erkennen müssen und zudem seine Bedeutung für die Prüfung erfasst hat oder hätte erfassen müssen (Niedersächsisches OVG, a.a.O.). Letzteres ist in aller Regel bei organisatorischen Mängeln, Zuständigkeitsfragen oder schwierigen Abgrenzungen etwa hinsichtlich der Zulässigkeit des Prüfungsstoffes nicht der Fall (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 217 m.w.N.). Die Rügeobliegenheit des Prüflings erfasst grundsätzlich solche Verfahrensmängel nicht, die die rechtlichen Grundlagen der Prüfung betreffen (vgl. Niedersächsisches OVG, a.a.O., Rn. 36). Die Verantwortung dafür, dass der Prüfung in ihrer konkreten Form eine hinreichende Rechtsgrundlage zugrunde liegt, trägt grundsätzlich die Prüfungsbehörde; dieser Umstand fällt in ihren Verantwortungsbereich und in ihre Risikosphäre (vgl. Niedersächsisches OVG, a.a.O., zur rechtmäßigen Bestimmung der zuständigen Prüfer). Soweit es um in die Sphäre der Prüfungsbehörde fallende Verfahrensregeln geht, darf sich der Prüfling daher im Grundsatz darauf verlassen, dass die selbst gesetzten Verfahrensregeln eingehalten worden sind; es ist nicht vorrangig Obliegenheit eines Prüflings, die Einhaltung dieser Verfahrensvorschriften zu überwachen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Juni 2023 – 6 B 210/23 – juris Rn. 35; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23. Januar 2018 – 2 LB 60/17 – BeckRS 2018, 2823 Rn. 31; ferner Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 217 m.w.N.). bb) Bei Anwendung dieser Maßstäbe war eine Rüge der Abweichung von der in der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Prüfungsart durch die Klägerin hier nicht geboten; sie war ihr nicht zuzumuten. Denn es handelt sich dabei um einen Fehler im Prüfungsverfahren aus der Sphäre der Beklagten, den diese von sich aus, also auch ohne eine entsprechende Rüge der Klägerin, hätte vermeiden können und müssen. Die Abweichung von der in § 3 Abs. 3 Satz 2 PO-ZÄK a.F. vorgeschriebenen Prüfungsart unterfällt der Verantwortung der Prüfungsbehörde dafür, dass der Prüfung in ihrer konkreten Form eine hinreichende Rechtsgrundlage zugrunde liegt und die Vorgaben dieser Rechtsgrundlage befolgt werden. Damit durfte sich die Klägerin zugleich darauf verlassen, dass die Beklagte ihre selbst gesetzten Verfahrensregeln einhält. Es war ihr nicht zuzumuten, die mit den Vorgaben der Prüfungsordnung zur Prüfungsart verbundenen Abgrenzungen vorzunehmen, die vorliegenden Abweichungen der Prüfungsart in ihrer Bedeutung für die Prüfung zu erfassen und eine entsprechende Rüge vorzubringen. e) Der festgestellte Verfahrensfehler ist auch nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil er einer ständig geübten Prüfungspraxis entsprochen hat. Denn eine Prüfungspraxis, die – wie hier – gegen die Regelung in der Prüfungsordnung verstößt, erlangt nicht etwa allein wegen ihrer ständigen Übung den Status der Rechtmäßigkeit. Ein normativ geregeltes Prüfungsverfahren kann nur auf entsprechend förmliche Weise für zukünftige Prüfungen geändert werden. Gegen zwingende prüfungsrechtliche Gesetze im materiellen Sinn kann Gewohnheitsrecht nicht entstehen (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 82 in Fußn. 329 unter Verweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. August 1993 – 22 A 2085/91 – juris Rn. 15). 3. Ein weiterer erheblicher Verfahrensfehler folgt daraus, dass die von der Prüfungsordnung vorgesehene Regelprüfungsdauer von etwa einer Stunde um eine halbe Stunde überschritten worden ist. a) Es liegt eine Abweichung von den Vorgaben der Prüfungsordnung zur Prüfungsdauer vor. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 PO-ZÄK a.F. werden die während der Weiterbildung erworbenen Kenntnisse in „einem etwa einstündigen Fachgespräch“ überprüft. Aus der Verwendung des Adverbs „etwa“ folgt nicht, dass der Satzungsgeber die Prüfungsdauer zur weitgehend freien Disposition der Prüfungskommission stellen wollte. Vielmehr ist die Norm so auszulegen, dass mit der Verwendung dieses Adverbs lediglich klargestellt wird, dass geringfügige Abweichungen von der Regelprüfungsdauer unbeachtlich sein können. Unter Abweichung von dieser Vorgabe hat die Gesamtdauer der Prüfung der Klägerin am 2. Dezember 2020 eineinhalb Stunden betragen. Zwar ist im Prüfungsprotokoll festgehalten, dass die Prüfung in der Zeit von 9.40 Uhr bis 10.40 Uhr stattgefunden habe. Erfasst ist damit allerdings nur die Zeit ab Beginn des Aktenvortrags, nicht aber auch die halbe Stunde zur Vorbereitung des Vortrags. Dies hat die Beweisaufnahme ergeben. Nach der Erklärung des Zeugen Prof. Dr. O... hat bei dem durch den Prüfungsausschuss – während der Geltung der hier einschlägigen Prüfungsordnung regelmäßig wie auch bei den Prüfungsversuchen der Klägerin im Konkreten – zur Anwendung gebrachten Format der Prüfungsdurchführung vor dem Beginn des eigentlichen Prüfungsgesprächs zunächst die Ausgabe der Patientenakte und eine halbstündige Bearbeitungsphase zur Vorbereitung des Aktenvortrags stattgefunden. Der Zeuge hat auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts erklärt, dass die Vorbereitung für die gestellten Aufgaben vor der Prüfung unabhängig von der eigentlichen einstündigen Prüfungsdauer gewesen ist, zu dieser also zusätzlich hinzugekommen sei. b) Aus der festgestellten Überziehung der Prüfungsdauer folgt ein Verfahrensfehler. aa) Das Überschreiten der vorgeschriebenen Prüfungshöchstdauer in mündlichen Prüfungen stellt regelmäßig einen Verfahrensfehler dar, wenn damit ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis verbunden sein kann (Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. Mai 2000 – 7 ZB 00.229 – juris Rn. 8; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juli 1991 – 9 S 1538/91 – juris Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juli 1991 – 22 A 1533/89 – juris Rn. 5; OVG Bremen, Beschluss vom 12. Februar 2018 – 2 PA 293/16 – juris Rn. 10; Fischer/Jeremias/Dieterich Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 491). Allerdings sind sachlich berechtigte Modifizierungen der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Dauer einer mündlichen Prüfung nicht von vornherein ausgeschlossen. Insbesondere ist es zulässig, den Prüfling für kurze Zeit länger zu prüfen, um ein noch unsicheres Bild seiner Leistungen zu klären (Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O., m.w.N.). Die Überschreitung der Prüfungsdauer darf zu der Regeldauer jedoch nicht außer Verhältnis stehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 18 f. ; OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 5 ; OVG Bremen, a.a.O., Rn. 12 f. ; Bayerischer VGH, a.a.O., Rn. 7 ), kommt es damit nicht zusätzlich an. e) Der festgestellte Verfahrensfehler ist auch nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil er einer ständig geübten Prüfungspraxis entsprochen hat. Nach dem oben Gesagten hätte es zur der Legalisierung einer gegen die geltende Prüfungsordnung – hier § 3 Abs. 3 Satz 2 PO-ZÄK a.F. – verstoßenden Praxis einer förmlichen Satzungsänderung bedurft (s.o. I. 2. e)). Eine solche liegt nicht vor. 4. Leidet die erste Wiederholungsprüfung somit unter erheblichen Verfahrensfehlern durch die festgestellten Verstöße gegen die Vorgaben der Prüfungsordnung zur Prüfungsart und zur Prüfungsdauer, so kann dahinstehen, ob die weiteren Verfahrensrügen der Klägerin – Rüge der Besetzung der Prüfungskommission; Rüge einer unzulässigen Vorbestimmung des Prüfungsstoffs durch die Prüfungskommission der Ausgangsprüfung; Verstoß gegen die Prüfungsordnung, da nicht drei von der Klägerin eingereichte Patientenakten zum Gegenstand des Fachgesprächs gemacht worden sind – durchgreifen. II. Auch der Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Februar 2023 zum Nichtbestehen der Klägerin in der zweiten Wiederholungsprüfung am 15. Dezember 2021 ist rechtswidrig. 1. Rechtsgrundlage für den Nichtbestehensbescheid ist § 4 Abs. 1, Abs. 4 Satz 6 PO-ZÄK a.F. (s. bereits oben I. 1.). Auch beim zweiten Wiederholungsversuch vom 15. Dezember 2021 waren noch die Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Berlin alter Fassung und mit ihr die Prüfungsordnung alter Fassung anwendbar. Wie oben erwähnt ist die Weiterbildungsordnung alter Fassung gemäß § 26 WBO-ZÄK n.F. am Tag nach der Veröffentlichung der Neufassung der Weiterbildungsordnung, welche am 17. Dezember 2021 (ABl. S. 5242) erfolgt ist, – und somit erst nach der streitgegenständlichen Prüfung vom 15. Dezember 2021 – außer Kraft getreten. 2. Auch die Prüfungsentscheidung zur zweiten Wiederholungsprüfung ist wegen eines erheblichen Verfahrensfehlers rechtswidrig, da die Prüfung unter einer wesentlichen Abweichung von der durch die Prüfungsordnung in § 3 Abs. 3 Satz 2 PO-ZÄK a.F. vorgegebenen Prüfungsart – mündliche Prüfung in der Gestalt eines Fachgesprächs (ausführlich oben I. 2. a)) – auch als Aktenvortrag durchgeführt worden ist. Auch bei der Prüfung am 15. Dezember 2021 war mit einem erheblichen Anteil wiederum ein vorzubereitender Aktenvortrag Bestandteil der geforderten Gesamtprüfungsleistung. Der entsprechende schriftsätzliche Vortrag der Klägerin, dass bei diesem Prüfungsversuch der Prüfer Herr G... eine Patientenakte in die Prüfung eingebracht habe, ist in den vorbereitenden Schriftsätzen unbestritten geblieben. Die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen U... hat zudem ergeben, dass die Prüfungskommission auch bei dieser Prüfung wiederum das generell zur Anwendung gebrachte Prüfungsformat einer Kombination von Aktenvortrag und Gespräch eingesetzt hat. 3. Wiederum ist zudem ein weiterer erheblicher Verfahrensfehler wegen der erneuten 50 %-igen Überschreitung der Prüfungsdauer unter Verstoß gegen die Regelprüfungsdauervorgabe aus § 3 Abs. 3 Satz 2 PO-ZÄK a.F. (s.o. I. 3. a)) festzustellen. Die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen U... hat ergeben, dass die Gesamtprüfung dem generellen Konzept des Prüfungsausschusses entsprechend wiederum eineinhalb Stunden statt einer Stunde betragen hat. Vor dem Hintergrund der unzweideutigen Erklärung des Zeugen ist die Kammer davon überzeugt, dass sich die Zeitangabe im Prüfungsprotokoll (von 11.46 Uhr bis 12.46 Uhr) somit nur auf die mündliche Prüfung im eigentlichen Sinn und nicht auch auf die – hinzuzurechnende – Vorbereitungszeit von einer weiteren halben Stunde bezieht. 4. In Entsprechung zu den obigen Ausführungen (s.o. I. 2. c) bis e) und I. 3. c) bis e)) ist auch in Betreff auf die zweite Wiederholungsprüfung von der Erheblichkeit der festgestellten Verfahrensfehler, von dem Nichteingreifen der Rügeobliegenheit und von einer fehlenden Legalisierung der Prüfungsordnungsverstöße infolge geübter Praxis auszugehen. 5. Leidet somit auch die zweite Wiederholungsprüfung unter erheblichen Verfahrensfehlern durch die festgestellten Verstöße gegen die Vorgaben der Prüfungsordnung zur Prüfungsart und zur Prüfungsdauer, so kann wiederum dahinstehen, ob die weiteren Verfahrensrügen der Klägerin – Rüge der Besetzung der Prüfungskommission; Rüge einer unzulässigen Vorbestimmung des Prüfungsstoffs durch frühere Prüfungskommissionen; Verstoß gegen die Prüfungsordnung, da keine der von der Klägerin eingereichten Patientenakten zum Gegenstand des Fachgesprächs gemacht worden ist – durchgreifen. III. Die rechtswidrigen Bescheide der Beklagten verletzen die Klägerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten aus dem Prüfungsrechtsverhältnis, welche grundrechtlich durch Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG fundiert sind. D. I. 1. Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 155 Abs. 2 VwGO, soweit die Klägerin ihre Klage teilweise zurückgenommen hat. Im Übrigen folgt sie aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO, da die Klägerin mit ihren ursprünglich angekündigten Klagebegehren überwiegend obsiegt. Bei der gebotenen Quotelung hat die Kammer die jeweils von den Klagerücknahmen beziehungsweise von dem Obsiegen der Klägerin betroffenen Verfahrensgegenstände berücksichtigt. Dem Obsiegen der Klägerin ist ein Betrag von 28.000,-- Euro zuzuordnen, ihren Klagerücknahmen ein solcher von 7.000,-- Euro. Für die beiden Nichtbestehensbescheide sind aufsummiert 30.000,-- Euro anzusetzen. Dabei orientiert sich die Kammer an Ziffer 16.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen – Streitwertkatalog – für „Facharzt-, Zusatzbezeichnung“. Der dortige Wert von 15.000,-- Euro ist zu verdoppeln. Denn jede der beiden angegriffenen Prüfungen ist geeignet, im Fall ihres Bestehens das Prüfungsverfahren abzuschließen und der Klägerin das Führen der Gebietsbezeichnung unmittelbar zu ermöglichen (vgl. § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 7 WBO-ZÄK a.F.) und im Fall ihres Nichtbestehens selbständiger Verfahrensgegenstand einer gerichtlichen Überprüfung zu sein, die den Ansatz eines eigenständigen Streitwertes im Sinn von § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG – in Verbindung mit Ziffer 16.2 des Streitwertkatalogs rechtfertigt (so für die übertragbare Lage bei einem Angriff auf mehrere Prüfungsversuche der Staatsprüfung für das Lehramt : OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2024 – OVG 5 L 22/23 – juris Rn. 2). Für den ursprünglich angekündigten, sodann zurückgenommenen Antrag, die Beklagte zur Zahlung eines Schadenersatzes in Geld, dessen Höhe in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt wird, zu verurteilen, ist ein Betrag von weiteren 5.000,-- Euro (vgl. § 52 Abs. 2 GKG) zu veranschlagen. Der ebenfalls zurückgenommene Antrag der Klägerin, die Beklagte unter Aufhebung des hierzu gesondert ergangenen Bescheides zu verpflichten, ihren Rücktritt von der ersten Wiederholungsprüfung zu genehmigen, ist neben dem für das Nichtbestehen dieses Prüfungsversuchs bereits in Anschlag gebrachten Betrag von 15.000,-- Euro unter dem Gesichtspunkt wirtschaftlicher Identität (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG) nicht zusätzlich in Rechnung zu stellen. Ausgehend davon sind zum Zweck der Quotenbildung dem Obsiegen der Klägerin der Betrag von 15.000,-- Euro für den voll erfolgreichen Angriff auf die zweite Wiederholungsprüfung sowie weitere 13.000,-- Euro für den im Ergebnis erfolgreichen Angriff auf die erste Wiederholungsprüfung zuzuordnen. Die Reduktion beim zweitgenannten Betrag hat ihren Grund darin, dass die Klägerin den Angriff auf die erste Wiederholungsprüfung zunächst auch unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung des gesonderten Bescheids zur Versagung des Rücktritts geführt hatte, diesen Angriff aber im Weg der Klagerücknahme fallen gelassen hat. 2. Auf den entsprechenden Antrag der Klägerin war die Zuziehung eines Bevollmächtigten für die Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren bestimmt sich danach, welche Anforderungen in dem konkreten Fall eine Rechtsverfolgung gestellt hat (hierzu und zum Folgenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2009 – OVG 11 L 26.09 – juris Rn. 4). Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist die Schwierigkeit der Sache, die jedoch nicht abstrakt, sondern unter Berücksichtigung der Sachkunde und der persönlichen Verhältnisse des Widerspruchsführers festzustellen ist. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Hierbei kommt es nicht auf die subjektive Sicht des Widerspruchsführers an, sondern darauf, wie ein verständiger Dritter in dessen Situation gehandelt hätte. Die Beurteilung ist nach der Sachlage vorzunehmen, wie sie sich im Zeitpunkt der Zuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten dargestellt hat. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts nur dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache unzumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen. So liegt der Fall hier. Angesichts insbesondere der rechtlichen Komplexität der klägerseits geführten prüfungsrechtlichen Angriffe auf das von der Beklagten festgestellte Nichtbestehen der beiden Wiederholungsversuche der Gebietsbezeichnungsprüfung war es der Klägerin unzumutbar, das Vorverfahren selbst zu führen. Ein verständiger Dritter in der Situation der juristisch nicht professionell vorgebildeten Klägerin hätte sich bereits zur Führung des Widerspruchsverfahrens eines Verfahrensbevollmächtigten bedient, um insbesondere die Angriffe auf das jeweilige Verfahren bei den betroffenen Wiederholungsprüfungen führen zu können. Die Beurteilung des Vorliegens der vorliegend relevanten Verfahrensverstöße setzt im Fall beider Wiederholungsprüfungen eine Auslegung der einschlägigen Prüfungsordnung und Würdigung der Prüfungspraxis der Beklagten voraus, welche von einem juristischen Laien jeweils nicht ohne Weiteres erwartet werden können. Zu der Komplexität der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung hat außerdem die besondere verwaltungsverfahrensrechtliche Lage mit drei Verwaltungsverfahren – neben den beiden Verfahren zu den Nichtbestehensbescheiden ein gesondertes Verfahren zu der Versagung der Genehmigung des Rücktritts der Klägerin von der ersten Wiederholungsprüfung – beigetragen. II. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Sätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –, soweit die Möglichkeit einer vorläufigen Vollstreckung durch die Klägerin betroffen ist. Im Hinblick auf die Möglichkeit einer vorläufigen Vollstreckung durch die Beklagte folgt die Entscheidung aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 Var. 2, 711 Satz 1, Satz 2, 709 Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 35.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin ist approbierte Zahnärztin und wendet sich gegen ihr Nichtbestehen in zwei Wiederholungsversuchen der Prüfung zur Anerkennung der Gebietsbezeichnung „Kieferorthopädie“ durch die Beklagte. Die Klägerin bestand den Erstversuch der Gebietsbezeichnungsprüfung am 3. Juni 2020 nicht. Der Ladung zur ersten Wiederholungsprüfung am 2. Dezember 2020 fügte die Beklagte ein Hinweisblatt bei, wonach der Prüfling vor Abnahme der Prüfung Unterlagen von mindestens drei von ihm selbst behandelten Patienten einzureichen habe. Weiter heißt es: „Darüber hinaus wird der Prüfungsausschuss dem Antragsteller weitere Patientenunterlagen zur Auswertung vorlegen und das Resultat dieser Auswertung in das Ergebnis der Prüfung einfließen lassen“. Der Prüfungsausschuss für die Prüfung am 2. Dezember 2020 war mit Herrn U... (ordentliches Mitglied), Herrn R... (ordentliches Mitglied) und Herrn R... (stellvertretendes Mitglied) besetzt. Letzterer nahm anstelle des ordentlichen Mitglieds Frau I... teil. Die Prüfung fand ausweislich des Protokolls in der Zeit von 9.40 Uhr bis 10.40 Uhr statt. Gegenstand der Prüfung waren unter anderem zwei der drei von der Klägerin im Vorfeld eingereichten Patientenakten. Die Prüfungskommission legte der Klägerin eine halbe Stunde vor Beginn des Gesprächs eine weitere Patientenakte zur Vorbereitung vor, die die Klägerin in der anschließenden mündlichen Prüfung vorzustellen hatte. Nach Abschluss der Prüfung und Beratung teilte der Prüfungsausschuss der Klägerin das Ergebnis des Nichtbestehens mit. Am Nachmittag des Prüfungstags erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Prüfungsversuch wegen unerkannter Prüfungsunfähigkeit. Mit Bescheid vom 8. Juni 2022 gab die Beklagte dem Rücktritt nicht statt. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2022 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid zurück. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Bescheid vom 11. März 2021 das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung mit. Hiergegen legte die Klägerin unter dem 27. März 2021 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, die Bewertung sei rechtswidrig, weil der Prüfungsausschuss allein ihre mündliche Leistung, nicht aber ihre Zeugnisse und Weiterbildungsabschnitte beurteilt habe. Mit Schreiben vom 10. November 2021 lud die Beklagte die Klägerin zur zweiten Wiederholungsprüfung am 15. Dezember 2021 und fügte ein Hinweisblatt bei, in dem unter anderem wiederum ausgeführt wird: „Darüber hinaus wird der Prüfungsausschuss dem Antragsteller weitere Patientenunterlagen zur Auswertung vorlegen und das Resultat dieser Auswertung in das Ergebnis der Prüfung einfließen lassen“. Der Prüfungsausschuss war in der zweiten Wiederholungsprüfung mit Herrn U... (ordentliches Mitglied), Herrn I... (ordentliches Mitglied) und Herrn R... (stellvertretendes Mitglied) besetzt. Letzterer vertrat das ordentliche Mitglied Frau I..., die krankheitsbedingt verhindert war. Die Prüfung fand ausweislich des Protokolls in der Zeit von 11.46 Uhr bis 12.46 Uhr statt. Mit Bescheid vom 6. Juli 2022, welcher dem damaligen Bevollmächtigten der Klägerin am 11. August 2022 zuging, teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass diese den zweiten Wiederholungsversuch der Gebietsbezeichnungsprüfung am 15. Dezember 2021 nicht bestanden habe. Der Bescheid enthält einen Auszug aus dem Prüfungsprotokoll, wonach die Klägerin unter anderem ein unzureichendes biomechanisches Verständnis gezeigt habe. Unter dem 6. September 2022 legte die Klägerin gegen diesen Nichtbestehensbescheid Widerspruch ein. Zur Begründung brachte sie vor: Eine Grundlage für die Bewertung, wonach sie ein unzureichendes biomechanisches Verständnis gezeigt habe, sei nicht ersichtlich. Die im Protokoll enthaltenen, ihre Prüfungsleistung abwertenden Behauptungen seien nicht nachvollziehbar. Der Prüfungsausschuss habe es versäumt, die einzelnen von ihr absolvierten Weiterbildungsabschnitte und ihre Zeugnisse zu beurteilen. Mit ihrer am 13. Oktober 2022 bei Gericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin zunächst gegen die Versagung des Rücktritts vom ersten Wiederholungsversuch am 2. Dezember 2020 gewendet. Ihren hierzu ursprünglich angekündigten Klageantrag, die Beklagte unter Aufhebung des hierzu gesondert ergangenen Bescheides vom 8. Juni 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2022 zu verpflichten, ihren Rücktritt von der Prüfung am 2. Dezember 2020 zur Anerkennung der Gebietsbezeichnung „Kieferorthopädie“ zu genehmigen, hat sie in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Ebenso hat sie in der mündlichen Verhandlung den in der Klageschrift angekündigten Antrag, die Beklagte zur Zahlung eines Schadenersatzes in Geld, dessen Höhe in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt wird, wegen der überlangen Dauer des Verfahrens zu verurteilen, zurückgenommen. Nachdem die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2023 auch den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 11. März 2021 zum Nichtbestehen in dem ersten Wiederholungsversuch zurückgewiesen hatte, hat die Klägerin mit am 6. Februar 2023 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihre Klage auf diese behördliche Entscheidung erweitert. Den Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2023 hatte die Beklagte dahingehend begründet, dass die mangelhafte Beantwortung der Prüfungsfragen nicht durch die vorgelegten Zeugnisse und Bescheinigungen aufgewogen oder ausgeglichen habe werden können. Durch die im Prüfungsgespräch vorgeschlagenen, im Ergebnis falschen Therapievorschläge habe sie ein fehlendes biomechanisches Verständnis offenbart. Zur Begründung ihrer erweiterten Klage bringt die Klägerin im Wesentlichen vor: Es liege ein Verfahrensfehler vor, da der Prüfungsausschuss nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei: Zum Zeitpunkt der ersten Wiederholungsprüfung sei Frau I... ordentliches Mitglied des Prüfungsausschusses gewesen, habe aber, ohne dass ein Verhinderungsfall ersichtlich wäre, nicht an der Prüfung teilgenommen, was verfahrensfehlerhaft sei. Überdies sei nicht ersichtlich, wer in welchem Verfahren beschlossen habe, Frau I... durch den – zumal ohne konkrete Zuordnung zum verhinderten ordentlichen Mitglied im Block mit anderen Stellvertretern gewählten – Stellvertreter Herr P... zu ersetzen. Weiter rügt sie, die Prüfungsaufgabe sei in unzulässiger Weise von der Prüfungskommission der Ausgangsprüfung aus dem Juni 2020 vorbestimmt gewesen. Der an beiden Prüfungstagen anwesende Vorsitzende habe bereits im Anschluss an die Ausgangsprüfung wegen der gerügten Defizite beim biomechanischen Verständnis der Klägerin den Gegenstand der Wiederholungsprüfung vorgeprägt und damit in unzulässiger Weise in den Bewertungsmaßstab der anderen Prüfer eingegriffen. Ein weiterer Verfahrensfehler liege darin, dass die Klägerin im Prüfungsgespräch selbst nur anhand von zwei – und nicht wie von der Prüfungsordnung vorgesehen: drei – selbst eingereichten Patientenakten geprüft worden sei und zudem, was die Prüfungsordnung nicht vorsehe, eine dritte Patientenakte durch den Prüfer U... in das Gespräch eingebracht worden sei. Auch habe die Prüfungskommission das Prüfungsformat in verfahrensfehlerhafter Weise geändert, da die Kommission zum einen die Unterlagen zu der von U... eingebrachten Patientenakte der Klägerin zunächst – im Vorfeld des Prüfungsgesprächs – zur Vorbereitung vorgelegt habe, um sodann Ausführungen der Klägerin dazu zu verlangen. Hierin liege eine unzulässige Umstellung von einem Prüfungsgespräch auf einen Aktenvortrag oder ein vorbereitetes Referat. Zum anderen sei der Klägerin vorab ein Blatt mit biomechanischen Aufgaben vorgelegt worden. Nachdem die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2023 sodann auch den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 6. Juli 2022 zum Nichtbestehen in dem zweiten Wiederholungsversuch vom 15. Dezember 2021 zurückgewiesen hatte, weil die in der Prüfung gezeigten Defizite durch die vorgelegten Zeugnisse und Bescheinigungen nicht aufgewogen worden seien, hat die Klägerin mit am 3. März 2023 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihre Klage auch hierauf erstreckt. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor: Auch bei der zweiten Wiederholungsprüfung sei der Prüfungsausschuss verfahrensfehlerhaft besetzt gewesen. Das stellvertretende Mitglied Herr G... sei ohne konkrete Zuordnung zum verhinderten ordentlichen Mitglied Frau I... als Teil eines Stellvertreterpools gewählt worden und es sei nicht deutlich, wer in welchem Verfahren aus welchem Grund gerade den Einsatz von Herrn G... bestimmt habe. Auch habe der Prüfungsausschuss entgegen der Prüfungsordnung nicht drei von ihr benannte Patientenakten zum Gegenstand des Gesprächs gemacht; der Prüfer Herr G... habe eine Akte eingebracht. Soweit die Klägerin schriftsätzlich zunächst noch gerügt hatte, die Widerspruchsbescheide vom 25. Januar 2023 und vom 8. Februar 2023 seien schon deshalb aufzuheben, weil sie vor einer rechtskräftigen Entscheidung über ihren Rücktritt vom ersten Wiederholungsprüfungsversuch und deshalb „zur Unzeit“ ergangen seien, hat sie in der mündlichen Verhandlung erklärt, an dieser Rüge nicht festzuhalten. Gleiches gilt für die schriftsätzlich zunächst geltend gemachte Rüge der Besorgnis der Befangenheit gegen den bei der zweiten Wiederholungsprüfung eingesetzten Prüfer I... und für die zunächst angeführten Bewertungsrügen. Die Klägerin beantragt nach den teilweisen Klagerücknahmen zuletzt, den Bescheid der Beklagten vom 11. März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2023, sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Februar 2023 aufzuheben, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Prüfungsausschuss sei in der ersten Wiederholungsprüfung ordnungsgemäß besetzt gewesen. Die Delegiertenversammlung habe Herrn P... im Block mit anderen ordnungsgemäß als stellvertretendes Mitglied gewählt. Beim ersten Wiederholungsprüfungsversuch habe die Beklagte bewusst das ordentliche Mitglied Frau I... gegen Herrn P... ausgetauscht, um – einer bei der Beklagten bestehenden ständigen Übung entsprechend – den Prüfungsausschuss anders als bei der Ausgangsprüfung, an welcher Frau I... mitgewirkt gehabt habe, zu besetzen. Diese ständige Übung „in allen Wiederholungsprüfungen“ diene der Gewährleistung des Gebots der Chancengleichheit und erzeuge aufgrund des Gleichheitssatzes rechtlich relevante Bindung. Mit Blick auf die zum Gegenstand der Prüfung gemachten Patientenakten liege kein Verfahrensfehler vor. Alle drei von der Klägerin vorgelegten Akten seien im Vorfeld der Prüfung ordnungsgemäß bewertet und in die Gesamtbewertung einbezogen worden. Bei der Regelung der Prüfungsordnung zur Prüfung anhand von drei vom Prüfling eingebrachter Patientenakten handele es sich um eine bloße Soll-Bestimmung, die den Prüfungsumfang zudem nicht ausschließlich bestimme. Die von U... eingebrachten Unterlagen zu einem weiteren Patienten sollten dazu dienen, der Klägerin die – von ihr nicht erfolgreich genutzte – Möglichkeit zu geben, einen Zugewinn an biomechanischem Wissen gegenüber der Ausgangsprüfung nachzuweisen. Ein abstraktes, von einem Fall losgelöstes Abfragen von biomechanischen Kenntnissen hätte eine höhere Schwierigkeit aufgewiesen. Das Prüfen biomechanischer Kenntnisse sei von der Prüfungsordnung gedeckt, wonach auch theoretisches Wissen geprüft werde, wozu biomechanische Kenntnisse gezählt werden könnten. Die Prüfungsordnung sehe nicht vor, das Prüfungsgespräch ausschließlich anhand der vom Prüfling eingebrachten Akten zu führen. Es liege im Ermessen des Prüfungsausschusses, den in früheren Prüfungsversuchen zu Tage getretenen Defiziten nachzugehen. Auch beim zweiten Wiederholungsprüfungsversuch sei der Prüfungsausschuss ordnungsgemäß besetzt gewesen. Das krankheitsbedingt verhinderte ordentliche Mitglied Frau I... sei durch das – im März 2021 zusammen mit anderen en bloc gewählte – stellvertretende Mitglied Herr R... ordnungsgemäß vertreten worden. Nach interner Prüfung habe die zuständige Referatsleitung der Beklagten diese Besetzung bestätigt. Die Kammer hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt und Herrn U..., den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und beider verfahrensgegenständlicher Prüfungskommissionen, zu Ablauf, Umständen und Inhalten der Prüfungen der Klägerin zur Anerkennung der Gebietsbezeichnung „Kieferorthopädie“ am 2. Dezember 2020 und am 15. Dezember 2021 als Zeugen vernommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.