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Urteil

12 K 322/23

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0514.VG12K322.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. A. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). I. 1. Rechtsgrundlage für die Entziehung des Doktorgrades ist § 34 Abs. 7 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. 2011, S. 3789), zuletzt maßgeblich geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2023 (GVBl. 2023, 260). Danach soll ein von einer staatlichen Hochschule verliehener akademischer Grad – hier der der Klägerin verliehene Grad eines „Doktors der Philosophie“ – wieder entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist. Über die Entziehung entscheidet gemäß § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG das Präsidium auf Vorschlag des Gremiums, das für die Entscheidung über die dem akademischen Grad zu Grunde liegenden Prüfungsleistungen zuständig ist. Da § 34 Abs. 8 BerlHG zur Bestimmung des Vorschlagsgremiums an das Verleihungsverfahren anknüpft, ist eine eigenständige Regelung des Entziehungsverfahrens in der Promotionsordnung nicht zwingend erforderlich (VG Berlin, Urteil vom 23. Februar 2016 – 3 K 134.15 – juris Rn. 25). Sowohl die Gemeinsame Promotionsordnung zum Dr. phil./Ph.D. der Beklagten vom 18. September 2008 (FU-Mitteilungen Nr. 60/2008 vom 2. Dezember 2008) – im Folgenden: PromO 2008 – als auch die nachfolgende Promotionsordnung des Fachbereichs Philosophie und Geisteswissenschaften vom 2. Dezember 2015 (FU-Mitteilungen Nr. 27/2016 vom 1. Juli 2016) – im Folgenden: PromO 2016 – verweisen jeweils in § 18 für die Entziehung des Doktorgrades auf die gesetzlichen Bestimmungen. 2. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. a) Ein Verfahrensfehler ist nicht darin zu sehen, dass kein Verfahren nach der Ehrenkodex-Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis der Beklagten in der im Zeitpunkt der Eröffnung des Entziehungsverfahrens geltenden Fassung vom 16. Juni 1999, geändert am 17. April 2002 – Ehrenkodex-Satzung – (FU-Mitteilungen Nr. 29/2002 vom 16. Dezember 2002) durchgeführt worden ist. Die Ehrenkodex-Satzung regelt nicht das Verfahren zur Entziehung des akademischen Grades. Sie soll zu der Feststellung führen, ob – gegebenenfalls auch nur objektives – wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt. § 34 Abs. 7 BerlHG wird nicht erwähnt. Sanktionen für wissenschaftliches Fehlverhalten werden nicht unmittelbar in der Satzung festgelegt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 8. Juli 2015 – 12 K 423.14 – juris Rn. 26 m.w.Nachw.). b) Die Rüge der Klägerin, es habe kein „Anfangsverdacht wegen Plagiaten“ vorgelegen, kann die Rechtswidrigkeit des Überprüfungsverfahrens nicht begründen. Denn die Beklagte hat aufgrund des ihr vorgelegten Gutachtens von Dr. V ... geprüft, ob ein Verfahren zur Titelentziehung eingeleitet wird. Sie hat sodann eine Kommission eingesetzt, um zu prüfen, ob der Klägerin der akademische Grad der Doktorin der Philosophie wegen Täuschung zu entziehen ist. Die Beklagte hat somit hinreichende Verdachtsgründe gesehen, ein Einziehungsverfahren einzuleiten. Dass die Klägerin dies anders beurteilt, ist für die vom Gericht zu klärende Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht von Belang. Warum das Gutachten von Dr. V ... nicht hätte verwertet werden dürfen, legt die Klägerin nicht substantiiert dar. Es ist nicht erkennbar, dass es sich bei dem genannten Gutachten, welches sich mit der Zitierweise der öffentlich zugänglichen Dissertation der Klägerin auseinandersetzt, um ein unzulässiges Beweismittel handelt. c) Der Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades ging verfahrensfehlerfrei ein Vorschlag des Gremiums voraus, welches für die Entscheidung über die dem akademischen Grad zugrunde liegenden Prüfungsleistungen zuständig ist (§ 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG). Zur Bestimmung des Gremiums ist die Promotionsordnung heranzuziehen, die die Zuständigkeit für die Beurteilung der Prüfungsleistungen des Promovenden regelt. Abzustellen ist auf die im Zeitpunkt des Entziehungsverfahrens gültige Promotionsordnung. Es ist nicht etwa auf eine im Zeitpunkt des Entziehungsverfahrens nicht mehr geltende Promotionsordnung, die dem damaligen Promotionsverfahren des betreffenden Promovenden zugrunde lag, abzustellen. Denn es handelt sich bei dem Entziehungsverfahren um ein eigenständiges Verwaltungsverfahren, dem das geltende Recht zugrunde zu legen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 – 5 B 11.15 – juris Rn. 38). Ob die im Zeitpunkt der Einsetzung des Gremiums gültige Promotionsordnung 2008 (auf diesen Zeitpunkt wohl abstellend Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. November 2023 – 7 ZB 22.1386 – juris Rn. 14) oder die im Zeitpunkt der Entziehungsentscheidung in Kraft befindliche Promotionsordnung 2016 (so wohl OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rn. 38) Anwendung findet, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn § 9 Abs. 2 PromO 2008 und § 9 Abs. 2 PromO 2016 unterscheiden sich nicht in ihren Regelungen über die Zusammensetzung der Promotionskommission, die über die Prüfungsleistungen des Promovenden entscheidet und damit das Gremium im Sinne des § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG – im Folgenden Kommission – darstellt. Die Kommission war nicht deshalb fehlerhaft zusammengesetzt, weil die damaligen Gutachter der Dissertation nicht Mitglieder der Kommission waren. Zwar regelt § 9 Abs. 2 PromO 2008 bzw. PromO 2016, dass die Promotionskommission unter anderem aus den Gutachterinnen oder Gutachtern besteht. Diese Vorschrift findet jedoch ausweislich des Urteils der Kammer vom 27. Oktober 2020 – 12 K 68.19 – juris Rn. 32 ff. im Titelentziehungsverfahren keine Anwendung. Denn § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG intendiert keine „Spiegelbildlichkeit“ der Gremienzusammensetzung im Entziehungsverfahren. Die Norm verlangt vielmehr eine dem Sinn und Zweck des Entziehungsverfahrens entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Gremienzusammensetzung. Für ein solches Verständnis spricht bereits ihr Wortlaut. § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG nimmt auf das Gremium Bezug, das „über die dem akademischen Grad zu Grunde liegenden Prüfungsleistungen“ entscheidet. Die allgemeine Bezugnahme auf den akademischen Grad als solchen legt nahe, dass es nicht um eine erneute Einsetzung der Kommission geht, die den spezifisch in Rede stehenden akademischen Grad aufgrund einer bestimmten Prüfungsleistung verliehen hat. Weder personell noch funktional ist eine Identität zu der den akademischen Grad verleihenden Kommission zu verlangen. Die Vorschriften zur Besetzung der Kommission sind damit nur insoweit auf das Entziehungsverfahren anzuwenden, als sie dort auch Sinn ergeben und nicht allein auf das Verfahren, das zur Verleihung des betroffenen akademischen Grades führt, zugeschnitten sind. Vor diesem Hintergrund findet die Vorgabe, dass die Gutachter der Dissertation auch der Promotionskommission angehören müssen, keine Anwendung auf das Entziehungsverfahren. d) Frau Prof. Dr. N ... ist als Nachfolgerin des ausgeschiedenen Prof. Dr. N ... mit Beschluss des Promotionsausschusses vom 4. Februar 2016 als Mitglied der Kommission ordnungsgemäß bestellt worden. e) Die Rüge der Klägerin, dass die Kommission deshalb fehlerhaft besetzt gewesen sei, weil Professor U ..., der Vorsitzender des Promotionsausschusses gewesen war, zugleich der Kommission „beratend angehört“ habe, greift nicht durch. Professor U ... war nicht Mitglied der Kommission. Er hat an der konstituierenden Sitzung der Kommission am 15. Januar 2016 lediglich als Gast teilgenommen (Bl. 589 VV). Soweit ersichtlich hat er an weiteren Kommissionssitzungen nicht teilgenommen. Im Übrigen bestehen nach der Rechtsprechung der Kammer keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass ein Mitglied der Kommission auch Mitglied des Promotionsausschusses ist, denn ein Verbot der gleichzeitigen Zugehörigkeit in beiden Gremien findet sich weder im Verwaltungsverfahrensgesetz, noch im Berliner Hochschulgesetz noch in einschlägigen Promotionsordnung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2020 – 12 K 68.19 – juris Rn. 35). Sachliche Erwägungen, die gegen eine Personenidentität von Mitgliedern des Promotionsausschusses und Mitgliedern der Kommission sprechen, sind ebenfalls nicht erkennbar (vgl. VG Berlin, a.a.O.). f) Der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin geäußerte Verdacht, dass das Kommissionsmitglied Dr. Dr. J ... bei seiner seinem akademischen Grad „Doktor der Gesundheitswissenschaften“ (Dr. PH) zugrunde liegenden Dissertation getäuscht habe und die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in seinem am 1. Mai 2025 dem Gericht übermittelten Schriftsatz, dass bei der Technischen Universität Berlin ein Titelentziehungsverfahren „eingeleitet“ sei, aber „noch nicht begonnen“ habe, führen nicht dazu, dass die Kommission fehlerhaft besetzt war. Denn allein der Verdacht, plagiiert zu haben und damit einen akademischen Titel durch Täuschung erworben zu haben, führt rechtlich nicht dazu, dass der Betreffende nicht Mitglied einer Kommission beim Titelentziehungsverfahren sein kann. Anderenfalls hätte die Klägerin es in der Hand, allein durch Anschuldigungen Einfluss auf die Zusammensetzung der Kommission zu nehmen. Da das betreffende Kommissionsmitglied über zwei Doktorgrade verfügt, hätte die Entziehung eines Doktorgrades im Übrigen keinen Einfluss auf die Voraussetzung für die Zugehörigkeit zur Kommission, promovierter Mitarbeiter zu sein. g) Eine unzulässige Besetzung der Kommission ist auch nicht darin zu erblicken, dass eine Besorgnis der Befangenheit der Kommissionsmitglieder besteht. Allein das Zurverfügungstellen des Berichts der ersten Kommission zeigt keine Anhaltspunkte dafür auf, dass die Kommission befangen entschieden hat. In der konstituierenden Sitzung am 15. Januar 2016 erhielten die Mitglieder der Kommission ausweislich des Protokolls (Bl. 589 f. VV) die Dissertation der Klägerin, einundzwanzig Werke der in der Dissertation verwendeten Literatur sowie das Gutachten von Dr. V ... in elektronischer Form. Der den Mitgliedern als Arbeitsgrundlage angebotene Bericht der bisherigen Kommission wurde ohne Einsichtnahme abgelehnt. Eine Beeinflussung der Kommission mit der Folge der möglichen Besorgnis der Befangenheit kann hierin nicht erblickt werden. h) Die Befangenheitsanträge des damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen sämtliche Mitglieder der Kommission (Schriftsatz vom 15. April 2019, Bl. 2062 VV) sind mit Beschluss des Präsidiums vom 22. August 2023 zurückgewiesen worden (Bl. 2246 VV). Der Vortrag der Klägerin, dass die Befangenheitsanträge nicht ordnungsgemäß vom Präsidium beschieden worden seien, geht somit ins Leere. i) Die Rüge der angeblichen Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten im Promotionsverfahren der Klägerin verfängt nicht. Es wird unter anderem geltend gemacht, dass die Erstgutachterin erstmalig eine Promotion betreut habe und weder ordentliche Professorin noch Mitglied des Fachbereichs gewesen sei und dass der Zweitgutachter kein Mitglied des Fachbereichs, sondern ein externer Hochschullehrer gewesen sei. Weder wird substantiiert vorgetragen, weshalb in der Verfahrensweise der Beklagten im Promotionsverfahren eine Sorgfaltspflichtverletzung zu erblicken sein soll, noch ist ersichtlich, welche rechtlichen Auswirkungen eine möglicherweise nicht einwandfreie Betreuung der Klägerin auf das Titelentziehungsverfahren haben soll. Gleiches gilt für den unsubstantiierten Vortrag, die Erstgutachterin habe vom Zitieren nichts gehalten. Insbesondere ist diese vage Behauptung nicht geeignet, den Schluss auf einen Verstoß der Beklagten gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens zu tragen. j) Die gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG Bln –) in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwVfG erforderliche Anhörung der Klägerin wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Die Beklagte teilte der Klägerin mit E-Mail vom 14. Januar 2016 (Bl. 577 VV) mit, dass aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin die Kommission neu zusammengesetzt wurde und dieses sich am 15. Januar 2016 konstituieren werde. Der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin nahm mit Schreiben vom 12. Februar 2016 zu den Plagiatsvorwürfen umfassend Stellung (Bl. 647 VV, Schriftsatz von 25 Seiten). Mit E-Mail vom 21. Juli 2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Kommission habe im Juli 2016 beschlossen, dass nach dem derzeitigen Stand beabsichtigt sei, dem Präsidium vorzuschlagen, den verliehenen Doktorgrad zu entziehen. Einzelheiten seien dem Zwischenbericht und den Protokollen der Kommission zu entnehmen. Die Klägerin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon sie mehrfach Gebrauch machte (unter anderem mit Schriftsätzen vom 9. August 2016 [Bl. 1189 VV; 19 Seiten], vom 21. November 2017 [Bl. 1680 VV; 55 Seiten] und vom 15. Februar 2018 [Bl. 1376 VV; 15 Seiten]). Auf nochmalige Anhörung seitens der Beklagten im Hinblick auf den Beschluss der Kommission vom 29. November 2018, dem Präsidium vorzuschlagen, den Doktorgrad zu entziehen (Schreiben der Beklagten vom 3. Februar 2019, Bl. 2025 VV), nahm die Klägerin mit Schreiben vom 15. April 2019 Stellung (Bl. 2051 VV, 28 Seiten). Der Vorsitzende der Kommission teilte dem Rechtsamt der Beklagten mit Schreiben vom 7. Januar 2020 mit, dass die Einwendungen der Klägerin in ihren Schreiben vom 10. Dezember 2018, 27. Dezember 2018, 31. Januar 2019 und 15. April 2019 mit den Mitgliedern der Kommission eingehend erörtert worden seien. Diese Einwendungen führten indes zu keinem anderen Ergebnis und die Kommission halte an dem Entziehungsvorschlag fest. 3. Die Entziehung des akademischen Grades „Doktorin der Philosophie“ ist auch materiell rechtmäßig. a) Die Tatbestandsvoraussetzung findet sich in § 34 Abs. 7 Nr. 1 Alt. 1 BerlHG, auf den § 18 PromO 2008 beziehungsweise § 18 PromO 2016 verweist. Tatbestandsvoraussetzung ist danach, dass sich nachträglich herausstellt, dass der verliehene akademische Grad durch Täuschung erworben worden ist. Eine Täuschung liegt vor, wenn der Promovend bei den zuständigen Gremien vorsätzlich einen Irrtum über Tatsachen hervorruft, die für die Bewertung einer Promotionsleistung erheblich sind. Er muss wider besseren Wissens vorspiegeln, bei der Erbringung dieser Leistungen, insbesondere bei der Anfertigung der Dissertation, grundlegende wissenschaftliche Pflichten beachtet zu haben, die sich aus Gesetz und Promotionsordnung ergeben. Schlechthin grundlegend ist die Pflicht, das Gebot der Eigenständigkeit der Promotionsleistungen zu erfüllen. Die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit setzt voraus, dass fremde geistige Hervorbringungen, die zulässigerweise in der Dissertation verwertet werden, als solche in einer Weise zu kennzeichnen sind, dass der Leser ohne eigenen Aufwand – etwa das Nachschlagen von Zitaten oder die Suche nach Abhandlungen ähnlichen Inhalts – in die Lage versetzt wird, fremde geistige Hervorbringungen in der Dissertation zuverlässig von eigenen geistigen Hervorbringungen des Verfassers der Dissertation zu unterscheiden (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15. Juli 2015 – 2 LB 363/13 – juris Rn. 104; Gärditz, Die Feststellung von Wissenschaftsplagiaten im Verwaltungsverfahren, WissR 2013, 3, 5 f.). Der Promovend muss einen eigenen Beitrag zum Wissenschaftsprozess erbringen; er darf nicht fremde Beiträge als eigene ausgeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 – 6 C 3.16 – juris Rn. 42, 43). Dies leitet sich aus dem Zweck der Promotion zum „Doktor der Philosophie“ ab, wonach durch die Promotion über den ordentlichen Hochschulabschluss hinaus eine besondere wissenschaftliche Qualifikation durch eigene Forschungsleistungen nachgewiesen wird (§ 1 Abs. 3 der im Zeitpunkt der Promotion der Klägerin geltenden Promotionsordnung vom 21. Oktober 1985 i.d.F. vom 8. Juli 1998, FU-Mitteilungen Nr. 25/1998 vom 21. Dezember 1998). Die Pflicht, eine eigene wissenschaftliche Leistung zu erbringen, wird durch die Pflicht ergänzt, Übernahmen aus Arbeiten anderer durch Zitate der Originalquelle offenzulegen. Die Beachtung des Zitiergebots ist unverzichtbar, um beurteilen zu können, ob der Promovend das Gebot der Eigenständigkeit erfüllt hat (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017, a.a.O.). Ob die Dissertation noch als Eigenleistung des Promovenden gelten kann, entzieht sich einer allgemeingültigen Bewertung. Maßgebend ist die Würdigung des jeweiligen Sachverhalts. Hierfür sind die Anzahl der Plagiatsstellen, ihr quantitativer Anteil an der Dissertation sowie ihr qualitatives Gewicht, d.h. ihre Bedeutung für die wissenschaftliche Aussagekraft der Arbeit, zu berücksichtigen. Die Plagiatsstellen müssen die Arbeit quantitativ, qualitativ oder in einer Gesamtschau beider Möglichkeiten prägen. Eine quantitative Prägung ist zu bejahen, wenn die Anzahl der Plagiatsstellen und deren Anteil an der Arbeit angesichts des Gesamtumfangs überhandnehmen. Derartige Passagen prägen die Arbeit qualitativ, wenn die restliche Dissertation den inhaltlichen Anforderungen an eine beachtliche wissenschaftliche Leistung nicht genügt (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017– 6 C 3.16 – juris Rn. 44). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat die Beklagte zutreffend festgestellt, dass die Klägerin über die Eigenständigkeit ihrer Leistung getäuscht hat. Sie hat die wörtlich beziehungsweise dem Sinn nach aus anderen Werken entnommenen Stellen in ihrer Arbeit entgegen der von ihr abgegebenen Versicherung nicht oder nur unzureichend kenntlich gemacht und diese somit als ihre eigene Leistung ausgegeben. Dabei ist es entgegen der Ansicht der Klägerin unbeachtlich, dass eine Vielzahl der Plagiate deskriptive Ausführungen betrifft. Denn die Dissertation der Klägerin besteht ganz überwiegend in der Wiedergabe, Zusammenfassung, Strukturierung und vereinzelt auch Auswertung der Entwicklung der N ... forschung. Sie hat an zahlreichen Stellen in ihrer Dissertation – und damit in rechtserheblichem Umfang – das wissenschaftliche Zitiergebot verletzt. Dies steht zur Überzeugung der Kammer nach einer eigenständigen Überprüfung der von der Kommission gefertigten und der Klägerin zur Kenntnis gegebenen Synopse und unter Berücksichtigung des umfangreichen Vorbringens der Klägerin fest. Die Beklagte hält der Klägerin in der Synopse, die Belegstellen aus dem Dissertationstext der Klägerin den Textstellen aus den Originalquellen, die nicht oder nur unvollständig in der Dissertation genannt werden, gegenüberstellt, vor, an über 30 Stellen in dem von ihr verfassten Teil der insgesamt 239 Seiten umfassenden Dissertation nicht oder unzureichend zitiert zu haben. Im Einzelnen: Die Klägerin übernimmt an mehreren Stellen Textpassagen aus der Dissertation „Die Höchstbegabtenstudie Adele Judas als Beispiel für die Erforschung des ‚Genialenproblems‘“ von Ute Wiedemannaus dem Jahr 2005. Diese Abhandlung wird von der Klägerin an keiner Stelle zitiert und findet sich nicht im Literaturverzeichnis. Auf Seite 59 der Dissertation führt die Klägerin zur Kritik an der Theorie von Francis Galton aus, dass diese Kritik berechtigt scheine, denn der „Grundgedanke der Eugenik“ gehe davon aus, „dass der Mensch imstande ist, seine Evolution selbst zu lenken, indem die Fortpflanzung gezielt, auch mithilfe des Staates gelenkt wird. GALTON war als Vertreter der positiven Eugenik davon überzeugt, dass das Erbgut des Volkskörpers durch gezielte Unternehmungen verbessert werden könne, so beispielsweise indem man die Frühehe geeigneter Person fördere und somit zu einer Steigerung der Geburten bei geistig höher stehenden Menschen beitrage. Damit sind die frühe Heirat der intellektuellen Elite und deren staatliche Förderung gemeint. Auf diese Weise sollten mehr Kinder geboren werden, die dann die Nachkommen der unteren Schichten zahlenmäßig und geistig überträfen“. Wiedemann schreibt in ihrer Dissertation auf Seite 11 f. zu Theorien von Francis Galton, dass dieser „die Grundthese“ vertreten habe, „dass der Mensch imstande ist, seine Evolution selbst zu lenken, indem die Fortpflanzung gezielt, auch mithilfe des Staates, gelenkt wird. Galton vertrat hauptsächlich die sog. positive Eugenik, d. h. das Erbgut des ‚Volkskörpers‘ soll durch gezielte Maßnahmen, wie z.B. Förderung der Frühehe geeigneter Person und somit einer Steigerung der Geburten bei geistig höherstehenden Menschen, verbessert werden.“ Die Klägerin führt bei der wiedergegebenen Textpassage keine Fußnote an. Bei der vorhergehenden Wiedergabe einzelner Aussagen von Galton führt sie zwar als Quelle das ins Deutsche übersetzte Buch „Genie und Vererbung“ von Galton auf, bei der wiedergegebenen Passage setzt sie sich indes ausgehend von der Kritik an den Thesen Galtons zusammenfassend mit diesen auseinander. Hier wird dem Leser der Eindruck vermittelt, die Klägerin führe eine eigene Einschätzung an, während sie die Ausführungen in Wirklichkeit aber von Wiedemann wörtlich übernimmt. Die Ausführungen zur sogenannten positiven Eugenik übernimmt die Klägerin ebenfalls nahezu wörtlich von Wiedemann, ohne auf diese zu verweisen. Ein Hinweis auf Galton, der es ermöglichen würde, nachzuprüfen, ob dieser sich in der übersetzten Ausgabe seines Buches ähnlich äußert, findet sich ebenfalls nicht. Die den inkriminierten Ausführungen anschließenden Sätze, in denen die Klägerin erläutert, dass Galton die „frühe Heirat der intellektuellen Elite und deren staatliche Förderung“ meinte und auf diese Weise mehr Kinder geboren werden sollten, ist ebenfalls der Dissertation von Wiedemann, dort dem Abschnitt zu Francis Galton (S. 54), entnommen, wonach Galton unter positiver Eugenik die „frühe Heirat der geistigen Elite und staatliche Förderung von solchen Paaren“ verstanden habe. Eine weitere nicht gekennzeichnete Übernahme aus der Dissertation von Wiedemann, in diesem Fall aus dem Abschnitt „Lewis Madison Terman“ (S. 55), findet sich auf Seite 76 der klägerischen Dissertation im einführenden Satz zum Psychologen Terman, wonach dieser „[e]iner der ersten […] Psychologen“ gewesen sei, die versucht haben, ein „System zur Messung von geistigen Leistungen“ zu entwickeln, um „verschiedene hochbegabte“ Menschen beziehungsweise Personen „miteinander zu vergleichen“. Auch bei der einleitenden Darstellung des Werkes von Edgar Zilsel, welches sich mit der Entstehung des Geniebegriffs befasst, greift die Klägerin auf Seite 79 ihrer Dissertation auf die Darstellung von Wiedemann (S. 48 f.) zurück. Zwar verweist die Klägerin auf das Werk „Die Entstehung des Geniebegriffs. Ein Beitrag zur Ideengeschichte der Antike und des Frühkapitalismus“ von Zilsel. Dieses Zitat ist indes nicht ausreichend, weil sie die Dissertation von Wiedemann als Zwischenquelle nutzt, ohne diese anzugeben. Das Verschweigen der wörtlichen Übernahme aus einer Zwischenquelle stellt eine Täuschung dar, denn dem Leser wird vorgespiegelt, dass die Klägerin selbst die ursprüngliche Quelle zusammengefasst und interpretiert hat (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022 Rn. 233). Die Verwendung von Reproduktionen und Paraphrasierungen, die andere Autoren erstellt haben, unterliegt grundsätzlich genauso den wissenschaftlichen Zitierregeln wie die Schöpfung eines eigenen, gänzlich neuen Inhalts (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 2017 – 15 K 2493/16 – juris Rn. 100 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 30. Oktober 2024 – 12 K 195/23 – juris Rn. 71). Die Einschätzung, dass Zilsel einen bedeutenden Beitrag „zur Definierbarkeit des Genies und dessen Geschichte“ liefert, entstammt nicht dem Werk von Zilsel selbst, sondern der Dissertation von Wiedemann. Die Verwendung der Dissertation von Wiedemann als Zwischenquelle, um Aussagen von Zilsel zu referieren, zeigt sich auch darin, dass die Klägerin dieselben wörtlichen Zitate mit den identischen Auslassungen und gleichlautende Einleitungssätze wie Wiedemann übernimmt. Der Einwand der Klägerin, es liege keine Übernahme im Wortsinn vor, überzeugt aufgrund der dargelegten Übereinstimmungen bei der Bewertung des Werkes von Zilsel nicht. Ihre Auffassung, dass „Hinweise auf die Quellen im nahen Umfeld der Wortfolge gegeben“ seien, ist, da sich in der zitierten ‚Letztquelle‘ keine Wertung des eigenen Werkes befindet, nicht nachvollziehbar. Eine weitere ungekennzeichnete Übernahme von Seite 47 der Dissertation von Wiedemann findet sich auf Seite 82 der Dissertation der Klägerin. Die Klägerin stellt hier in Kürze das Werk von Wilhelm Lange-Eichbaum dar, welches sie in Fußnoten zitiert. Die Ausführungen zur Vorstellung des Autors und seiner Herangehensweise in Bezug auf den Begriff des Genies übernimmt die Klägerin von Wiedemann, ohne diese zu zitieren. Ihre Ausführungen orientieren sich an den von Wiedemann verwendeten Begriffen, um Lange-Eichbaum vorzustellen und sein Werk zu skizzieren. Während Wiedemann heraushebt, dass das Werk von Lange-Eichbaum wohl zu den bekanntesten Werken zählt, die sich mit dem Geniebegriff befassen, betont die Klägerin, das Lange-Eichbaum einer der bekanntesten Wissenschaftler auf dem Gebiet der Genieforschung sei. Sie hebt wie auch WiedemannZ ... hervor, dass er eine Ausbildung in Medizin und Psychiatrie durchlaufen habe. Besonders auffällig ist, dass die Klägerin ausführt, dass „seine Annäherung an den Geniebegriff […] rein soziologisch genannt“ werden könne, während Wiedemann mitteilt, dass er die soziokulturelle Sichtweise vertreten habe, „um sich dem Begriff des Genies und den daraus folgenden Attributen zu nähern“. Wiedemann hebt hervor, Lange-Eichbaum habe „sich mit Pathographien bedeutender Persönlichkeiten“ befasst; die Klägerin erwähnt, er habe „ein besonderes Interesse an Pathographien bedeutender Persönlichkeiten“ gehegt. Wiedemann verwendet sodann – als solches gekennzeichnet – ein wörtliches Zitat Lange-Eichbaums, wonach Genie-Erleben nicht bloß Sache oder Theorie von Einzelnen, sondern vor allem soziologisches Geschehen sei. Ebendiesen Gedanken in seiner prägnanten Formulierung verwendet auch die Klägerin an der genannten Stelle, zwar unter Nennung Lange-Eichbaums, jedoch ohne Kennzeichnung als wörtliches Zitat. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Klägerin auch hier die Dissertation von Wiedemann als Zwischenquelle genutzt hat. Denn die Klägerin hebt in ihrer kurzen Vorstellung des Autors und seines Werks dieselben Merkmale hervor, stellt diese in derselben Reihenfolge dar und nutzt ähnliche, sich objektiv nicht ohne Weiteres aufdrängende oder besonders naheliegende Umschreibungen sowie dasselbe Zitat aus Lange-Eichbaums Gesamtwerk wie Wiedemann, um die Vorgehensweise von Lange-Eichbaum in Bezug auf den Begriff des Genies darzustellen. Da es sich die Klägerin in ihrer Dissertation gerade zur Aufgabe gemacht hat, die Entwicklung der N ... forschung strukturiert zu schildern und zu bewerten, wiegt das Unterlassen von Hinweisen auf die von ihr genutzten entsprechenden Beiträge Wiedemanns zur Zusammenfassung, Einordnung und Bewertung der Arbeiten Galtons, Termans, Zilsels und Lange-Eichbaums auch qualitativ schwer. Die nahezu wörtliche Übernahme im Abschnitt „Sturm und Drang“ auf Seite 32 der klägerischen Dissertation aus dem Aufsatz „Kreativität und Genie in der Literatur“ von Peter Huber (S. 221), wonach das Genie die alleinige Verfügbarkeit über seine Kreativität erhält, wo „der Gottesbegriff endgültig aufgegeben“ wird, hätte gekennzeichnet werden müssen. Huber wird zwar einen Absatz vorher in anderem Zusammenhang zitiert, für den Leser ist aber nicht erkennbar, dass die Feststellungen der alleinigen Verfügbarkeit des Genies über seine Kreativität und des Zusammenhangs dieser Entwicklung mit der Abkehr vom Gottesbegriff nicht allein auf die Klägerin zurückgehen. An mehreren Stellen ihrer Dissertation übernimmt die Klägerin zumindest sinngemäß, teilweise aber auch wörtlich, Textstellen aus einer Abschrift eines Vortrags zum Thema „Kreativität – ein Lebensthema“ von Rainer Holm-Hadulla. Die Klägerin führt den Autor zwar im Literaturverzeichnis auf. Dies schließt die Annahme der Beklagten nicht aus, sie habe dennoch gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens verstoßen und über die Selbstständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistung getäuscht. Denn es entspricht wissenschaftlicher Redlichkeit und der berechtigten Erwartung des Lesers eines wissenschaftlichen Werkes, dass Quellenangaben grundsätzlich bei den jeweiligen Textstellen als Zitate kenntlich gemacht werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. November 2019 – 9 S 307/19 – juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 6 A 1586/16 – juris Rn. 9). Allein das Aufführen im Literaturverzeichnis stellt keine Kenntlichmachung in diesem Sinne dar, da es an der Verknüpfung zwischen dem übernommenen Text und der konkreten Fundstelle der Quelle fehlt. Die Annahme der Täuschung aufgrund der nicht belegten Übernahmen aus dem Vortragstext entfällt nicht deshalb, weil der Verfasser Holm-Hadulla erklärt hat, dass er in der Übernahme der Textpassagen kein Plagiat erkennen könne, da es sich um historisches, kulturgeschichtliches beziehungsweise literaturgeschichtliches Allgemeinwissen handele, weil seine Veröffentlichungen über die Jahre zu wissenschaftlichen Standards und Allgemeingut geworden seien, aus denen jederzeit frei zitiert werden dürfe. Die Einwilligung des Autors zur nicht gekennzeichneten Übernahme seines Textes vermag möglicherweise dazu führen, dass kein Urheberrechtsverstoß vorliegt, allerdings spielt dies keine Rolle bei der Beurteilung, ob eine prüfungsrechtlich relevante Täuschung vorliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 2020 – 9 S 2809/19 – juris Rn. 27). Die Klägerin hat im ersten Absatz auf Seite 20 ihrer Dissertation nahezu wörtlich die Ausführungen aus dem Vortrag von Holm-Hadulla (Seite 3 des Abdrucks) zur Schöpfungsvorstellung im chinesischen Denken übernommen, ohne die Quelle anzugeben. Ihr Einwand, dass das inkriminierte Zitat nicht dem Vortragstext entnommen worden sei, sondern aus der Abhandlung „Kreativität und Schrift in China“ von Lothar Ledderose stamme, die in Fußnote 55 angegeben sei, greift nicht durch. Denn selbst, wenn die Klägerin tatsächlich den inkriminierten Satz von Ledderose übernommen haben sollte, genügt die Zitierung nicht den wissenschaftlichen Anforderungen und erweckt die Fehlvorstellung, die Klägerin selbst sei die geistige Urheberin des Gedankens. Denn sie setzt die Fußnote mit dem entsprechenden Verweis erst nach dem nächsten Satz, der ein mit Anführungszeichen versehenes wörtliches Zitat beinhaltet. Damit wird korrekt ausgedrückt, dass dieser Satz wörtlich aus dem Aufsatz von Ledderose entnommen ist. Dass der vorhergehende Satz aber auch aus dieser Abhandlung übernommen worden ist, ist für den Leser gerade nicht erkennbar. Vielmehr ruft die Klägerin die Vorstellung hervor, dass dieser Satz mit der Aussage zur Vorstellung über das Schöpferische und die Kreativität im chinesischen Denken von ihr selbst stammt, da er sich ohne einen Quellenverweis zwischen zwei wörtlichen Zitaten befindet. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf zurückziehen, dass es sich um vermeintliches fachspezifisches Allgemeinwissen handele. Denn selbst wenn dies im Hinblick auf die Vorstellung im Buddhismus über das Schöpferische und die Kreativität zutreffen sollte, ist die Quelle zu zitieren, aus der die Darstellung mit den markanten Formulierungen („biblische Erschaffung aus dem Nichts“, […] creatio ex nihilo“, „weniger als Schöpfung des Neuen“, „Verwandlung von etwas schon Bestehendem“) nahezu wortgleich übernommen sind. Ebenfalls auf Seite 20 der Dissertation der Klägerin findet sich wiederum eine – abgesehen von geringfügigen Auslassungen – wörtliche Übernahme von Holm-Hadulla („Kreativität verdankt sich nicht dem Willen, sondern dem Sich-Überlassen […] Wachsen-Lassen“). Auch hier kann sich die Klägerin nicht damit exkulpieren, dass es sich möglicherweise um kulturgeschichtliches Allgemeinwissen handelt. Denn diese Aussage findet sich im „Fazit“ zu dem Abschnitt „Mythos, Religion und Schöpfung“ ihrer Dissertation. Hier erweckt die Klägerin den Anschein, dass sie mit eigenen Worten das Wesentliche ihrer Ausführungen in den vorangegangenen Teilabschnitten zusammenfasst und Schlussfolgerungen anstellt. Hier wiegt die nahezu wörtliche Übernahme ohne Hinweis auf die Quelle besonders schwer. Die Klägerin übernimmt den einleitenden Satz zum Abschnitt „Weimarer Klassik“ (S. 32 der Dissertation) ebenfalls von Holm-Hadulla („Kreativität – ein Lebensthema“, S. 4). Selbst wenn es, wie die Klägerin behauptet, zum literaturgeschichtlichen Allgemeinwissen gehören sollte, dass während der deutschen Klassik der „Kreativitätsoptimismus“ besonders bedeutend gewesen sei und in dieser Zeit das Genie für den kreativen Schaffensdrang gestanden habe, ist die nahezu wörtliche Übernahme der kompakten und ausdrucksstarken Formulierungen von Holm-Hadulla (neben „Kreativitätsoptimismus“ auch „historische Blütezeit“, „Verkörperung des kreativen Schaffensdrangs“) kenntlich zu machen. Die Einlassung der Klägerin, dass ihre Ausführungen sich im Sachgehalt deutlich unterscheiden, weil bei Holm-Hadulla der Bezug auf den „Sturm und Drang“ fehle, verfängt nicht. Denn die Klägerin hat den vorhergehenden Abschnitt „Sturm und Drang“ abgeschlossen und leitet mit dem inkriminierten Satz das nächste Unterkapitel „Weimarer Klassik“ ein. Allein der von der Klägerin selbst eingeschobene Relativsatz, die „deutsche Klassik“ sei der Zeit des „Sturm und Drang“ gefolgt, führt nicht dazu, dass der Sachgehalt – hier die Einführung in die Zeit der deutschen Klassik – ein nennenswert anderer ist. Der folgende Satz, der auf Handwerker, Wissenschaftler und Politiker verweist, ist ebenfalls von Holm-Hadulla übernommen. Das von der Klägerin in Fußnote 145 angebrachte Zitat verweist auf Christoph Hubig, „Genie – Typus oder Original“, allerdings findet sich auf Seite 192 des Aufsatzes dieses Zitat und dieser Gedanke – abgesehen von der Parallele Kunst und Wissenschaft – so nicht. Auf Seite 59 f. übernimmt die Klägerin den Satz „Seine Schlu[ss]folgerung aus dem Jahr 1869, da[ss] man große Leistungen nur dann zustande bringen könne, wenn man über extrem ausgeprägte geistige Fähigkeiten verfüg[t] (Galton, 1869, S. 43), bestimmte nachhaltig die wissenschaftliche Diskussion, aber auch die gesellschaftlichen Stereotype über viele Jahrzehnte“ nahezu wörtlich von Ernst Hany („Kreativität: Zufall, Mut und Strategie?“), ohne die Quelle in einer Fußnote anzugeben. Die Auffassung der Klägerin, es liege keine wörtliche Übernahme vor, da die in Bezug genommene Wortfolge bei Hany mehr Worte umfasse, ist nicht nachvollziehbar. Denn Hany zitiert den in Bezug genommenen Galton im Text in einem Klammerzusatz, während die Klägerin Galton in der Fußnote 321 aufführt. Allein aufgrund der unterschiedlichen Zitiertechnik umfasst der Satz bei Hany mehr Worte. Der Verweis auf Galton ist nicht hinreichend, denn dieser belegt nur eine Aussage von Galton, während die Behauptung der Klägerin, dass die Schlussfolgerung von Galton die wissenschaftliche Diskussion und gesellschaftliche Stereotype nachhaltig über Jahrzehnte bestimmt habe, von Hany stammt. Die Klägerin dürfte in diesem Zusammenhang auch das Zitat von Galton aus dem Text von Hany übernommen haben. Letztlich wiegt der fehlende Hinweis auf die Quelle hier deshalb schwer, weil die Klägerin eine Bewertung über die Wirkung der Thesen von Galton vornimmt. Für den Leser spricht hier scheinbar die Klägerin, die nach Auswertung des Werks von Galton und dessen Rezeption zu dieser Aussage gelangt. Auch wenn vor der Klägerin andere Wissenschaftler zu der ähnlichen Auffassung über die Bedeutung der Theorien von Galton gelangt sein sollten, entbindet dies die Klägerin nicht, bei wörtlichen Übernahmen die Quelle anzugeben. Überdies weist der von Hany kopierte Gedanke auch inhaltlich eine solche zusammenfassende und wertende Prägnanz auf, dass ihn die Klägerin schon deshalb – auch unabhängig von dem Umstand der weitestgehend wörtlichen Übernahme – hätte nachweisen müssen. Durch das Unterlassen des Nachweises hat die Klägerin die Fehlvorstellung geweckt, die Zusammenfassung und Wertung selbst erarbeitet zu haben. Bei der Erläuterung zur sogenannten historiometrischen Analyse, von der Klägerin – wie sie selbst einräumt (vgl. Bl. 1515 VV) irrtümlich – „histriometrische“ Analyse benannt, in der Fußnote 322 auf Seite 60 der Dissertation fehlt die Angabe der Quelle. Denn diese Erklärung hat die Klägerin dem Lehrbuch „Differentielle Psychologie und Persönlichkeitsforschung“ von Manfred Amelang/Dieter Bartusek (S. 222) unter lediglich geringster Abwandlung („auf der Grundlage“ statt „unter Rückgriff“) übernommen. Auch hier verfängt der Einwand der Klägerin, es handele sich um „Lehrbuchwissen“, das als fachliches Allgemeinwissen nicht belegt werden müsse, nicht. Denn selbst wenn diese Analyse in der Psychologie bekannt ist, kann die Beschreibung unterschiedlich ausfallen. Greift man indes nahezu wörtlich auf die Beschreibung in einem – für die Dissertation hier auch herangezogenen – Lehrbuch zurück, ist die Quelle dieser Definition anzugeben. Entgegen ihrer Behauptung hat die Klägerin die Definition auch nicht um die Formulierung „post mortem“ erweitert, denn bei Amelung/Bartussek findet sich dieser Hinweis ebenfalls. Eine – angesichts der bearbeiteten Aufgabenstellung, die Entwicklung der N ... forschung strukturiert darzustellen – besonders schwerwiegende ungekennzeichnete Übernahme findet sich im letzten Absatz auf Seite 78 der Dissertation. Denn hier fasst die Klägerin in einem Zwischenfazit ein Ergebnis der bisherigen Ausführungen (emphatisch gekennzeichnet mit: „Wir konnten bisher nachweisen“) zu den Werken von Galton, Terman und Cox zusammen. Sie führt aus, die Autoren der Dissertation hätten nachweisen können, dass die drei genannten Autoren „es als erwiesen annahmen, dass großartige Leistungen ein gültiges Maß hoher geistiger Kapazitäten“ seien und dass die Forschungen von Terman und Cox da begonnen hätten, wo die von Galton aufgehört hätten „– im Glauben, Kreativität sei ein integraler Bestandteil von Intelligenz“. Dieses Fazit stellt indes eine nahezu wörtliche Übersetzung aus dem Handbuch von Robert J. Sternberg („Handbook of Creativitiy“, S. 27) dar, das in der Dissertation ausweislich des Literaturverzeichnisses Verwendung gefunden hat, aber hier nicht, auch nicht im Umfeld, zitiert wird. Weitere nicht belegte Übernahmen finden sich auf Seite 162, letzter Absatz, Seite 165 letzter Absatz sowie Seite 237, letzter Absatz. In diesen Fällen werden Formulierungen aus dem Buch „Die Kreativität und das Schöpferische“x ... von Stocker (S. 66, S. 61 beziehungsweise S. 224) herangezogen. Bei den inkriminierten Stellen wird nicht ein fremdes Werk oder eine Theorie wiedergegeben, sondern das Wirken des Werkes von Joy Paul Guilford beschrieben (dieser „veränderte die bisherige Sichtweise, indem er dem kreativen Denken einen expliziten Platz im Intellekt zuwies“, S. 162 der Dissertation), Fazit gezogen („Sicher ist so viel: […] Doch Kreativität geht über Intelligenz hinaus. Intelligenz allein ist keine hinreichende Bedingung für die Erbringung kreativer Leistungen […]“, S. 165) und eine Feststellung auf recht hoher Abstraktionsebene getroffen („Es wurde weder ein Konsens hinsichtlich Art und Inhalt der kreativitätsrelevanten Motive erreicht, noch die Möglichkeiten ihrer wissenschaftlichen Erfassung ausreichend geklärt.“). Die ungekennzeichnete Verwendung der Quelle wiegt schwer, weil die Klägerin vorgibt, selbst eine Bewertung vorzunehmen. Sie zitiert auf Seite 166 zwar Stocker (Fußnote 989). Dieses Zitat bezieht sich aber nicht auf die inkriminierte Stelle von Seite 165, sondern leitet die Wiedergabe eines wörtlichen Zitats ein. b) Die Täuschungshandlung ist auch erheblich. Es handelt sich bei der dargestellten Übernahme von Textstellen aus nicht oder nicht korrekt ausgewiesenen Quellen nicht um lediglich unsauberes wissenschaftliches Arbeiten. Die oben dargestellten Plagiatsstellen prägen die Arbeit bei einer Gesamtbetrachtung. Zwar übernimmt die Klägerin jeweils eher kleinere Passagen aus anderen Werken, ohne dies kenntlich zu machen. Allerdings handelt es sich hierbei um eine Vielzahl von Übernahmen, die die Annahme, an einzelnen Stellen sei lediglich wissenschaftlich nachlässig gearbeitet worden, nicht rechtfertigen. Zu beachten ist, dass es sich bei der Dissertation um eine gemeinsam mit einem anderen Doktoranden gefertigte Arbeit handelt, so dass der Umfang des von der Klägerin ausgearbeiteten Teils, in dem sich die genannten ungekennzeichneten Übernahmen befinden, auf ca. 120 Seiten beläuft. Bei der Dissertation handelt es sich um eine überwiegend deskriptive, die bisherige N ... forschung zusammenfassende Abhandlung. Die vorgegebene (Eigen-)Leistung der Klägerin liegt in einer strukturierenden und mit Bewertungen verbundene Zusammenfassung der Entwicklung der N ... forschung. Eine Vielzahl der festgestellten inkriminierten Stellen betrifft nun gerade diese Leistung des strukturierenden, einordnenden, teilweise bewertenden Zusammenfassens der Forschungsleistungen Dritter, bestimmt damit die vorgelegte Leistung in qualitativer Hinsicht. Jedenfalls bei einer qualitativ-quantitativen Gesamtbetrachtung prägen einige anderen Quellen entnommene Ausführungen die Dissertation. Dies betrifft, wie oben dargelegt, Stellen, in denen die Klägerin vorgibt, ein Fazit der bisherigen Ausführungen zu ziehen oder eigene Feststellungen zu treffen. Insbesondere greift der Einwand der Klägerin nicht, dass es sich an vielen Stellen um (und sei es fachspezifisches) Allgemeinwissen handele. Denn Ziel der wissenschaftlichen Abhandlung ist es ausweislich deren Einleitung, die Vielzahl der bis dato erfolgten Veröffentlichungen zur N ... forschung zusammenfassend darzustellen und zu ordnen. Wenn dann bei Wiedergabe und Zusammenfassung des bisherigen Forschungsgegenstandes auf Formulierung Dritter, deren wissenschaftliche Leistung darin liegt, bereits ein Substrat der vorliegenden Forschungsergebnisse beziehungsweise Theorien erstellt zu haben, zurückgegriffen und dies seitens der Klägerin nicht offengelegt wird, wird der Leser der streitgegenständlichen Dissertation getäuscht. Meint er doch, diese wissenschaftliche Leistung sei originär von der Klägerin erbracht worden. Die Anforderungen an die wissenschaftlichen Zitierregeln sind hier in keiner Weise zurückgenommen. Dass für den Leser erkennbar ist, dass an vielen Stellen der Dissertation bestehende Literaturinhalte wiedergegeben werden, entbindet die Klägerin nicht, bei Wiedergabe dieser Inhalte die Quelle, die herangezogen wurde, genau anzugeben. Die Wiedergabe von Textstellen aus nicht (hinreichend) zitierten Quellen durchzieht die gesamte Arbeit und findet sich nicht lediglich an wenigen Stellen. Schwer wiegt, dass mehrere durchaus umfangreichere Textstellen aus der Dissertation von Wiedemann übernommen worden sind, deren Arbeit in der Dissertation der Klägerin gar nicht aufgeführt wird. c) Die Klägerin handelte auch vorsätzlich, wobei ein bedingter Vorsatz, bei dem die Verwirklichung der objektiven Umstände für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen wird, ausreichend ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. November 2019 – 9 S 307/19 – juris Rn. 17). Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Klägerin es zumindest billigend in Kauf genommen hat, die Promotionskommission über die Urheberschaft wesentlicher Teile der Dissertation zu täuschen. Auf eine solche subjektive Haltung der Klägerin ist angesichts der festgestellten inkriminierten Stellen zu schließen. Denn die Klägerin übernahm in nicht unwesentlichem Umfang wörtliche Textpassagen oder zumindest sinngemäß Gedanken aus Werken Dritter, die sie in diesem Zusammenhang entweder überhaupt nicht oder aber nicht hinreichend zitiert. d) Die Täuschung war auch ursächlich für die Verleihung des Doktorgrades. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Promotionskommission die Dissertation trotz der Vielzahl fehlender Angaben von hinzugezogenen Quellen angenommen und als Leistung bewertet hätte, die zur Verleihung des Grades führt. e) Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Die Beklagte hat im angegriffenen Bescheid zutreffend erkannt, dass § 34 Abs. 7 BerlHG Ermessen einräumt („auf der Rechtsfolgenseite eröffnet § 34 Abs. 7 BerlHG Ermessen“). Sie hat das Interesse der Klägerin an der Beibehaltung des Rechtszustandes, ihr Vertrauen auf den Bestand des Doktorgrades und ihre durch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – geschützte Berufsfreiheit, ihr Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG sowie die Auswirkungen der Titelentziehung auf ihr soziales und gesellschaftliches Ansehen in der Öffentlichkeit abgewogen mit dem Interesse der Beklagten an der Sicherstellung ordnungsgemäßer wissenschaftlicher Arbeit und dem öffentlichen Interesse an wissenschaftlicher Redlichkeit. Sie hat weiter berücksichtigt, dass der Doktorgrad für die Klägerin, die Inhaberin eines Unternehmens ist, das als Träger Kindertagesstätten betreut, die nach einem kreativpädagogischen Konzept geführt werden, für die Wissenschaftlichkeit dieses Konzeptes stehe und die Gefahr bestehe, dass im Falle einer Titelentziehung ein Schaden in der für die geschäftliche Tätigkeit relevanten Glaubwürdigkeit und der Reputation der Klägerin entstehen könnte. Beanstandungsfrei hat die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen darauf abgestellt, dass wegen der hohen Bedeutung der wissenschaftlichen Redlichkeit die Interessen der Klägerin hinter das öffentliche Interesse zurücktreten müssen. Die durchaus schwerwiegenden Folgewirkungen für die Klägerin verpflichten die Beklagte nicht dazu, zum Schutz der Grundrechte der Klägerin von der Entziehung des Doktorgrades abzusehen. Aus der gewichtigen Verletzung des Gebots der Eigenständigkeit folgt vielmehr, dass hier dem in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verankerten Interesse an einer redlichen Wissenschaft der Vorrang zukommt (vgl. hierzu allgemein BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 – 6 C 3.16 – juris Rn. 48). Ein milderes Mittel kommt, unabhängig von der Frage, ob ein solches mangels normativer Regelung überhaupt möglich ist (hierzu Gutachten von Gärditz vom 27.Oktober 2020, https://www.cdu-fraktion.berlin.de/image/inhalte/file/ G%C3%A4rditz-Gutachten-Rechtssache-Giffey%20(27_10_2020).pdf; Gutachten von Battis vom 4. November 2020, https://www.fu-berlin.de/presse/informationen/fup/2020/fup_20_210_battis-gutachten-instrument-ruege/2020-11-04-BerlHG-Gutachten-Battis.pdf), hier im Hinblick auf den erheblichen Umfang der nicht ausreichend gekennzeichneten Übernahmen nicht in Betracht. 4. Die Entziehung des Titels ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht wegen Verwirkung ausgeschlossen. In der Rechtsprechung ist zwar geklärt, dass die Verwirkung als Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben in Gestalt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens für die gesamte Rechtsordnung Gültigkeit hat und besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment; vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 3 B 36.11 – juris Rn. 5). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser sein Recht angesichts der verstrichenen Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), er zudem tatsächlich auch darauf vertraut hat (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Dem Zeitfaktor kann bei Verletzungen des schlechthin grundlegenden Gebots der Eigenständigkeit wissenschaftlicher Leistungen kein maßgebender Stellenwert zukommen, weil der Doktorgrad dann eine Befähigung bescheinigt, die der Inhaber nicht nachgewiesen hat (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 – 6 C 3.16 – juris Rn. 49). Es fehlt auch am Umstandsmoment. Die Klägerin kann sich bereits nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, weil sie die Verleihung des Doktorgrades durch arglistige Täuschung erwirkt hat und deshalb nicht schutzwürdig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 – 6 C 3.16 – juris Rn. 49 ; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. Dezember 2017 – 2 LA 1/17 – juris Rn. 17). Im Übrigen sind keinerlei Umstände erkennbar, die Veranlassung dazu gegeben haben könnten, dass die Beklagte ihren Anspruch auf Entziehung des Titels nicht mehr geltend macht. Trotz des insgesamt langen Zeitraums bestand zwischen der Beklagten und der Klägerin über deren Prozessbevollmächtigte durchgehend Kontakt und es ist seitens der Beklagten nicht der Anschein erweckt worden, dass das Verfahren nicht fortgeführt wird. Die lange Dauer des Verfahrens ist unter anderem auch deshalb eingetreten, weil die Beklagte aufgrund der Änderung der Rechtsprechung eine neue Kommission einsetzen musste und weil sie zahlreiche umfangreiche Schriftsätze der Klägerin bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen und diverse Anträge (Akteneinsicht, Anträge auf Übersendung von Gerichtsentscheidungen, Befangenheitsanträge) zu bearbeiten hatte. Ein über den Verwirkungsaspekt hinausgehender Anspruch auf Vertrauensschutz steht der Klägerin nicht zu. Das gilt schon deshalb, weil das Vertrauen eines Begünstigten, eine Rechtsposition behalten zu dürfen, nicht schutzwürdig ist, wenn er sie durch Täuschung erwirkt hat (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Januar 2018 – 14 A 610/17 – juris Rn. 65). 5. Die Aufforderung der Herausgabe der Promotionsurkunde nach Bestandskraft der Entziehung des Doktorgrades findet ihre Rechtsgrundlage in § 52 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. Danach kann die Behörde, wenn ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen ist, die aufgrund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Beanstandungsfrei hat die Beklagte angenommen, dass das eröffnete Ermessen hier auf Null reduziert ist, da kein Grund dafür ersichtlich ist, weshalb der Klägerin die Promotionsurkunde trotz der Entziehung des Doktorgrades zu belassen wäre (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2009 – 3 A 319.05 – juris Rn. 60). 6. Die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall, dass die Klägerin der Herausgabepflicht nicht nachkommt, ist zu Recht auf § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) gestützt worden. Das Zwangsgeld kommt gemäß § 11 VwVG bei einer nicht vertretbaren Handlung, wie sie hier in Rede steht, in Betracht. Gegen die Höhe des Zwangsgeldes (1.000 Euro) bestehen keine Bedenken. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. C. Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache nach Auffassung der Kammer grundsätzliche Bedeutung hat, soweit es um die Frage geht, ob einer der ursprünglichen Gutachter der Dissertation in das Gremium im Sinne des § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG zu berufen ist, weil die Promotionsordnung dies für die Promotionskommission vorsieht. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihres Doktorgrades. Die Klägerin erstellte gemeinsam mit dem Kläger des Verwaltungsstreitverfahrens VG 12 K 332/23, in dem dieser sich ebenfalls gegen die Entziehung des Doktorgrades wendet, eine Dissertation mit dem Titel x ... . Die Beklagte promovierte sie am 31. Januar 2009 für diese Dissertation mit dem Gesamturteil „cum laude“ zur „Doktorin der Philosophie“. Der Dissertation war eine schriftliche, von der Klägerin unterzeichnete Erklärung beigefügt. Diese lautete: „Hiermit versichern wir, M ... und P ..., dass wir die vorgelegte Arbeit selbstständig verfasst haben. Andere als die angegebenen Hilfsmittel haben wir nicht verwendet“. Die Erklärung ordnet zudem die Bearbeitung einzelner Abschnitte der Dissertation der Klägerin beziehungsweise ihrem Mitpromovenden zu. Im Oktober 2013 wurde der Fachbereich Erziehungswissenschaft und Psychologie der Beklagten auf mögliche Plagiate in der Dissertation der Klägerin hingewiesen. Zur Überprüfung dieser Vorwürfe setzte die Beklagte eine Kommission als zuständiges Gremium ein. Diese bildete sie zunächst entsprechend der im Zeitpunkt der Promotion geltenden Promotionsordnung i.d.F. vom 8. Juli 1998. Zur Anpassung ihres Verfahrens an die neuere verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (VG Berlin, Urteil vom 8. Juli 2015 – 12 K 423.14 –, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 – 5 B 11.15 – juris), beschloss der Promotionsausschuss in seiner Sitzung am 10. Dezember 2015, die Kommission nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des Entziehungsverfahrens geltenden Promotionsordnung zu besetzen. Als Mitglieder wurden die Hochschullehrer des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Psychologie der Beklagten Prof. Dr. P ... als Vorsitzender, Prof. Dr. V ..., Prof. Dr. X ..., Prof. Dr. U ... sowie der wissenschaftliche Mitarbeiter der Beklagten Dr. Dr. E ... berufen. Nach der konstituierenden Sitzung der Kommission am 15. Januar 2016 teilte Prof. Dr. N ... unter dem 22. Januar 2016 dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses mit, dass er an der Kommission nicht mitwirken könne, da der Aufwand, dessen Umfang er im Vorfeld nicht habe absehen können, seine zeitlichen Ressourcen deutlich übersteige. Der Promotionsausschuss setzte sodann mit Beschluss vom 4. Februar 2016 (Bl. 1227 des Verwaltungsvorgangs [VV]) Frau Prof. Dr. F ... N ... als Mitglied der Kommission ein. In seiner 13. Sitzung am 29. November 2018 beschloss die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Klägerin, dem Präsidium der Beklagten vorzuschlagen, den der Klägerin verliehenen Grad einer „Doktorin der Philosophie“ zu entziehen (Bl. 1992 VV). Das Präsidium formulierte in seiner Sitzung vom 29. Januar 2019 die Absicht, dem Vorschlag der Kommission zu folgen und der Klägerin und ihrem Mitpromovenden jeweils den Doktorgrad zu entziehen (vgl. Bl. 2030 VV). Dazu hörte die Beklagte diese mit Schreiben vom 3. Februar 2019 an. Die Klägerin und ihr Mitpromovend nahmen mit Schreiben vom 15. April 2019 Stellung. Unter dem 20. September 2019 beantragte die Klägerin die Durchführung eines Verfahrens nach der Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis. Die Beklagte antwortete der Klägerin im November 2019, dass sie nach der Rechtsprechung nicht verpflichtet sei, ein solches Verfahren durchzuführen. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2019 nahm die Klägerin hierzu nochmals Stellung. Das Präsidium beschloss in seiner Sitzung vom 22. August 2023, dem Entziehungsvorschlag der Kommission zu folgen (vgl. Bl. 2246 VV). Mit Bescheid vom 25. August 2023 entzog der Präsident der Beklagten der Klägerin den akademischen Grad „Doktorin der Philosophie“, verpflichtete sie, die Promotionsurkunde herauszugeben und drohte für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung innerhalb eines Monats nach Bestandskraft des Bescheides nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Es stehe zur Überzeugung des Präsidiums fest, dass der von der Klägerin angefertigte Teil der Dissertation umfangreiche Textstellen enthalte, die aus fremden Werken ohne eine hinreichende Kennzeichnung wörtlich oder in leicht umformulierter Form, teilweise auch in Form einer Übersetzung, übernommen worden seien. Durch die Übernahme der fremden Textstellen ohne eine hinreichende Kennzeichnung habe die Klägerin den falschen Eindruck erweckt, dass der Dissertation eine eigene gedankliche Leistung zugrunde liege. Sie habe damit über den Umfang der Selbstständigkeit ihrer wissenschaftlichen Leistung getäuscht. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Ehrenkodex-Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis der Beklagten als Maßstab für die Feststellung wissenschaftlichen Fehlverhaltens nicht zugrunde zu legen. An Arbeiten, die nicht das Ziel hätten, Theorien und empirische Forschungen zu produzieren, seien keine besonders niedrigen Anforderungen an die Nachweispflicht zu stellen. In der Gesamtschau könne die Dissertation nicht mehr als Eigenleistung gelten. Die Klägerin habe auch vorsätzlich gehandelt. Im Hinblick auf die Anzahl der nicht gekennzeichneten Quellen und das systematische und planmäßige Vorgehen liege kein lediglich fahrlässiges Handeln vor. Ausweislich der von der Klägerin mit Abgabe der Dissertation eingereichten Eigenständigkeitserklärung sei ihr bewusst gewesen, dass alle Übernahmen von Fremdtexten auszuweisen seien. Im Rahmen des Ermessens seien die grundrechtsrelevanten Nachteile mit dem öffentlichen Interesse an einer Entziehung abzuwägen und dabei insbesondere das persönliche Interesse der Klägerin an der Beibehaltung des Rechtszustandes und das durch Zeitablauf entstandene Vertrauen auf den Bestand des Doktorgrades zu berücksichtigen. Durch die Entziehung des Doktorgrades könne das soziale und gesellschaftliche Ansehen der Klägerin sowie ihre wissenschaftliche Reputation beschädigt werden. Die Klägerin habe nachvollziehbar vorgetragen, dass ihr Doktorgrad für die Wissenschaftlichkeit des kreativpädagogischen Konzepts ihres Unternehmens stehe. Die möglichen Auswirkungen seien bei der Entscheidung berücksichtigt worden. Seitens der Beklagten sei das öffentliche Interesse an der Sicherstellung ordnungsgemäßer wissenschaftlicher Arbeit und somit das öffentliche Interesse an wissenschaftlicher Redlichkeit zu berücksichtigen. Die wissenschaftliche Redlichkeit sei eine Grundlage der Wissenschaft, sie diene somit dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Wissenschaftsprozesses und stelle ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar. Nach Abwägung dieser betroffenen Positionen sei das Präsidium zu dem Ergebnis gelangt, dass die Interessen der Klägerin hinter das überwiegende öffentliche Interesse zurücktreten müssten. Ein milderes Mittel wie die Aufforderung zur Nachbesserung oder eine Rüge komme wegen des erheblichen Umfangs der nicht ausreichend gekennzeichneten Übernahmen nicht in Betracht. Die Klägerin sei verpflichtet, die ihr erteilte Promotionsurkunde nach Bestandskraft der Entscheidung herauszugeben. Mit der am 19. September 2023 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Entziehung des akademischen Grades „Doktorin der Philosophie“. Sie beruft sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Das Recht der Beklagten, den Doktorgrad zu entziehen, sei verwirkt. Denn zwischen der Sitzung der Kommission am 11. Juli 2016 (Bl. 1045 VV), in der die Kommission erstmals ihre Absicht bekundet habe, dem Präsidium die Entziehung des Doktorgrads vorzuschlagen, bis zum streitgegenständlichen Bescheid seien acht Jahre vergangen, in denen die Beklagte untätig geblieben sei und das Verfahren verschleppt habe. Es stelle einen Verfahrensfehler dar, dass die Beklagte keine Überprüfung durch eine Plagiatssoftware zur „Objektivierung der Bewertung“ vorgenommen habe. Bei einer durch die Klägerin vorgenommenen Überprüfung der gesamten Dissertation durch eine Plagiatssoftware habe sich ein Ähnlichkeits-Score von nur 2 % bei nur 63 Fundstellen ergeben, die einzeln zu überprüfen wären. Ein Plagiat liege danach nicht vor. Es habe bereits keinen Anfangsverdacht für die Überprüfung eines Plagiats gegeben. Denn das Überprüfungsverfahren sei eingeleitet worden, um Druck zur Durchsetzung zivil- und erbrechtlicher Ansprüche der P ... zu erzeugen. Diese Stiftung habe das von der Beklagten zum Anlass des Überprüfungsverfahrens genommene Gutachten von G ... in Auftrag gegeben, welches einem Beweisverwertungsverbot unterliege und deshalb nicht genutzt werden dürfe. Die Besetzung der Kommission sei fehlerhaft. Die Nachrückerin Prof. Dr. N ... sei ohne formellen Beschluss in die Kommission gelangt. Es verstoße gegen das Prinzip der Gewaltenteilung, dass der Vorsitzende des Promotionsausschusses zugleich Mitglied der Kommission gewesen sei. Denn ihm komme als Vorsitzendem des Promotionsausschusses eine herausragende Bedeutung zu, er entscheide letztlich „seine eigenen Ergebnisse“. Die Kommission sei auch befangen gewesen, weil ihr der Bericht der ersten, nach früherer Rechtslage gebildeten Kommission zur Kenntnis gegeben worden sei. Die im Entziehungsverfahren erhobenen Befangenheitsanträge seien vom Präsidium nicht ordnungsgemäß beschieden worden. Die Art und Weise der Verfahrensführung – mangelnde Bereitschaft, Parteivorbringen zur Kenntnis zu nehmen; längere Untätigkeit sowie ungebührliche Verfahrensverzögerung ohne sachlichen Grund – begründe die Besorgnis der Befangenheit. Es bestehe der Verdacht, dass Dr. Dr. J ... bei seiner Dissertation plagiiert habe, was ihn als Mitglied der Kommission disqualifiziere. Für die von der Klägerin im Jahr 2008 erstellte Dissertation sei ein anderer Maßstab anzulegen als für heutige Dissertationen. Die Dissertation der Klägerin habe damals wissenschaftlich etwas Neues dargestellt. Jeder Gedankengang, der nicht aus eigener geistiger Leistung bestehe, sei kenntlich gemacht. Es könne bei der Vielzahl der Fußnoten vorkommen, dass einige wenige Querverweise falsch aufgeführt worden seien. Die Beklagte habe gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen, denn das damalige Promotionsverfahren der Klägerin sei „außerhalb der vorhandenen und etablierten FU-internen Strukturen durchgeführt“ worden. Frau Dr. X ... sei zum ersten Mal als Hauptgutachterin einer Promotion berufen worden, obwohl sie nicht Mitglied des Fachbereichs und nie ordentliche Professorin, sondern lediglich akademische Mitarbeiterin gewesen sei. Als Zweitgutachter sei ebenfalls kein Mitglied des Fachbereichs, sondern ein externer Hochschullehrer beauftragt worden. Auch sei die Betreuung durch die Erstgutachterin fehlerhaft gewesen. Diese habe vom Zitieren nichts gehalten. Die Beklagte habe im angegriffenen Bescheid keine Abwägung im Hinblick auf den wissenschaftlichen Wert der Arbeit vorgenommen und nicht geprüft, was von der Dissertation an Wert nach Abzug der Plagiate übrig bleibe. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht mehr gewahrt. Eine zehnjährige Verfahrensdauer seit Einleitung des Verfahrens im Oktober 2013 bis zum Titelentzug im August 2023 bei einer Dissertation von 239 Seiten stelle einen unverhältnismäßigen Aufwand dar, der dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Rechtsanwendung widerspreche. Die lange Verfahrensdauer reduziere das Entziehungsermessen zugunsten der Klägerin auf Null. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 25. August 2023 aufzuheben, hilfsweise, die Berufung zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Es sei im Jahr 2008 kein anderer Maßstab an die Leistungen von Promovierenden gestellt worden. Eine Promotion habe – damals wie heute – eine eigene wissenschaftliche Leistung darzustellen. Der angefochtene Bescheid setze sich umfangreich mit dem Vorbringen der Klägerin auseinander. Es liege im Hinblick auf die Intensität des Verstoßes gegen die Zitierregeln keine wissenschaftliche Nachlässigkeit vor. Es sei im Übrigen nicht relevant, dass die Arbeit wissenschaftlich Neues offenbare. Denn das Vorliegen wissenschaftlicher Ergebnisse stehe einer Entziehung eines akademischen Grades nicht entgegen. Es gebe keine Pflicht der Beklagten zu einer digitalen Plagiatsprüfung. Verfahrensfehler lägen nicht vor. Frau Prof. Dr. N ... sei vom Promotionsausschuss ordnungsgemäß als Nachfolgerin von Prof. Dr. N ... als Mitglied der Kommission eingesetzt worden. Die Befangenheitsrügen seien ordnungsgemäß vom Präsidium beschieden worden. Abwägungsfehler bei der Entscheidung der Beklagten lägen nicht vor. Die lange Verfahrensdauer begründe weder einen Verfahrens- noch einen Ermessensfehler. Sie sei unter anderem dadurch bedingt, dass die Kommission aufgrund von Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin neu einzusetzen war. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.