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Urteil

12 K 248/23

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0526.12K248.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung über die Klage (§ 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). B. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Besserbewertung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Es besteht entgegen der Ansicht der Klägerin kein Anspruch auf „Notenausgleich“. Eine Rechtsgrundlage hierfür findet sich weder im Berliner Hochschulgesetz noch in der Fächerübergreifenden Satzung zur Regelung von Zulassung, Studium und Prüfung der Humboldt Universität (ZSP-HU) bzw. in der fachspezifischen Studienordnung für das Bachelorstudium im Fach Sozialwissenschaften. Auch aus Prüfungsrechtsgrundsätzen unter Berücksichtigung der Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 des Grundgesetzes ergibt sich kein solcher Anspruch. Unter dem von ihr bezeichneten „Notenausgleich“ versteht die Klägerin eine Besserbewertung ihrer schriftlichen Prüfungsleistungen, weil sie ihres Erachtens als Zweitfach-Studierende nicht dieselben Vorbereitungsmöglichkeiten gehabt habe wie die Hauptfach-Studierenden. Eine von der Klägerin erstrebte von ihrer individuellen Leistung unabhängige Bewertung widerspräche prüfungsrechtlichen Grundsätzen. 1. Im Prüfungsrecht ist streng zu trennen zwischen dem Prüfungsverfahren, zu dem gegebenenfalls auch die Ausbildung zählt mit der Folge, dass Ausbildungsmängel im Einzelfall einen Fehler im Prüfungsverfahren darstellen können (vgl. VG Berlin, Urteil vom 6. September 2023 – 12 K 58/21 – juris Rn. 31 ff.), und dem Bewertungsverfahren. Bei Vorliegen eines Verfahrensfehlers ist die Prüfung grundsätzlich zu wiederholen, weil regelmäßig nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Prüfling in einem fehlerfreien Prüfungsverfahren eine bessere Prüfungsleistung erbracht hätte (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022 Rn. 500). Wenn Fehler bei der Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen vorliegen, kommt eine Neubewertung in Betracht (Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O. Rn. 509), wobei das Ergebnis der Neubewertung keine Besserbewertung sein muss. Die Klägerin trennt zwischen diesen beiden Ebenen des Prüfungsrechts nicht. Sie trägt zwar vor, dass kein Ausbildungsmangel vorliege, sondern dass ein fehlerhafter Maßstab bei der Bewertung ihrer schriftlichen Prüfungsleistungen angelegt worden sei. Zur Begründung macht sie sodann aber geltend, dass ihre Ausbildung als Zweitfach-Studierende im Hinblick auf die streitbefangenen Klausuren weniger intensiv und umfassend gewesen sei als die Ausbildung der Studierenden, die Sozialwissenschaften im Monobachelor-Studiengang studieren. Denn diese hätten zusätzlich begleitende Grundkurse, in denen die Stoffgebiete der Vorlesungen vertieft worden seien, besuchen können, was ihr verwehrt gewesen sei. Damit macht die Klägerin im Kern aber doch einen Ausbildungsmangel geltend, nämlich dass ihre Ausbildung für die Vorbereitung der Klausuren, die sie gemeinsam mit den Studierenden des Monobachelor-Studiengangs geschrieben habe, schlechter und letztlich somit mangelhaft gewesen sei. Es muss hier nicht entschieden werden, ob ein solcher Ausbildungsmangel während der universitären Ausbildung einen beachtlichen Verfahrensfehler mit der Folge der Wiederholung der entsprechenden Prüfungen darstellt (hierzu siehe Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O. Rn. 628), weil die Klägerin diesen weder vor Ablegung der Prüfungen gerügt noch im Klageverfahren substantiiert geltend gemacht hat. Im Übrigen begehrt sie ausdrücklich keine Wiederholung der Prüfungen, was Folge eines beachtlichen Verfahrensfehlers wäre. Bewertungsfehler durch Anwendung desselben Bewertungsmaßstabs bei Bewertung der Klausuren der Monobachelor-Studierenden und der Zweitfach-Studierenden liegen nicht vor. Vielmehr entspricht es prüfungsrechtlichen Grundsätzen, dass die einzelne Prüfungsleistung nach einem absoluten Maßstab ohne Rücksicht darauf bewertet wird, wie andere Prüflinge die Prüfungsaufgabe gelöst haben (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O. Rn. 532) oder unter welchen Umständen diese Prüflinge sich auf die Prüfung haben vorbereiten können. Der Prüfer hat im Rahmen des ihm zustehenden Bewertungsspielraums zu entscheiden, wann eine Prüfungsleistung als bestanden zu werten ist und wie die einzelnen Prüfungsleistungen einer bestimmten Note zuzuordnen sind. Für diese Beurteilung ist allein die Prüfungsleistung des jeweiligen Prüflings ausschlaggebend. Gesichtspunkte, die das Prüfungsverfahren betreffen (Ausbildung, Vorbereitung auf die Prüfung) dürfen bei der Bewertung ebenso wenig berücksichtigt werden wie individuelle Leistungseinschränkungen des Prüflings. Würde die gleiche Leistung unterschiedlich bewertet, läge ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) vor. Aus der Modulbescheinigung wäre nicht zu ersehen, dass bei der Klägerin ein zu ihren Gunsten großzügigerer Bewertungsmaßstab angelegt worden ist als für den Prüfling, der im Monobachelor-Studiengang studiert. Für die Anlegung eines absoluten und für alle Prüflinge gleichen Bewertungsmaßstabs streitet auch das Interesse der Allgemeinheit, dass das Zeugnis über das Ergebnis der Modulprüfung eine absolute Aussage darüber trifft, ob und mit welcher Qualität der Prüfling die erforderlichen an alle Prüflinge zu stellenden Anforderungen nachgewiesen hat. Dies wäre bei Anlegung eines unterschiedlichen Bewertungsmaßstabs hingegen nicht der Fall. So könnte einem Prüfling, der den Monobachelor-Studiengang Sozialwissenschaften studiert, die für das Bestehen des jeweiligen Moduls erforderliche Qualifikation abgesprochen werden, weil seine schriftliche Prüfungsarbeit mit „nicht bestanden“ bewertet wird. Zugleich würde einem Prüfling, der Sozialwissenschaften im Zweitfach studiert und dasselbe Modul belegt, bei identischer Prüfungsleistung, aber bei Anlegung eines – wie von der Klägerin geforderten – anderen Bewertungsmaßstabs ein „noch ausreichend“ attestiert werden, obwohl er bei Anlegung eines absoluten Bewertungsmaßstabs nicht bestanden hätte. Dies würde dem mit der Prüfung bezweckten Ziel, die erforderliche Qualifikation nachzuweisen und dies bei Bestehen nach außen hin zu dokumentieren, zuwiderlaufen (vgl. zum Prüfungszweck BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2024 – 2 C 7/24 – juris Rn. 23). Die Klägerin hätte auch deshalb einen unberechtigten Vorteil, wenn ihr ein „Bewertungsbonus“ eingeräumt würde, weil sich aus dem Zeugnis dieser Bonus nicht ergeben würde, so dass nach außen hin der Eindruck entsteht, die Klägerin wäre nach den herkömmlichen Bewertungsmaßstäben beurteilt worden. Dies könnte bei einer Bewerberkonkurrenz mit einem Absolventen des Monobachelor-Studiengangs zu einer Verzerrung führen, weil nicht erkennbar ist, dass die Klägerin für dieselbe Note weniger Leistung hat erbringen müssen als der Monobachelor-Absolvent. 2. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt ein Verstoß gegen die Chancengleichheit nicht darin, dass die Studenten und Studentinnen des Monobachelor-Studiengangs Grundkurse belegen können, in denen die Stoffgebiete der Vorlesungen, zu denen die Klausuren gestellt werden, nach Angaben der Beklagten beispielhaft erweitert und vertieft werden. Denn nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten sind die streitbefangenen Klausuren so konzipiert, dass sie sich vollständig auf die Vorlesungsinhalte beziehen und keine Inhalte abgefragt werden, die nicht in den Unterrichtsmaterialien dargestellt sind. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen ihr eine gezielte und ausreichende Vorbereitung für die Klausuren nicht möglich gewesen ist. Sie stellt lediglich die vage Vermutung an, dass die Studierenden des Monobachelor-Studiengangs seitens der Beklagten besser vorbereitet werden, ohne hierfür Belege anzuführen. II. Bewertungsfehler, die zu einer Neubewertung führen würden, liegen nicht vor. Prüfungsentscheidungen unterliegen einer nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 2 B 57.17 – juris Rn. 7). Dies folgt aus der Eigenart einer Prüfungsentscheidung als einem höchstpersönlichen Fachurteil über die Qualität einer Prüfungsleistung. Soweit es sich um prüfungsspezifische Wertungen handelt, steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu. Der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum bezieht sich auf die Gesichtspunkte, die sich nicht ohne weiteres - insbesondere nicht isoliert - nachvollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Er betrifft etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018, a.a.O.). In den Bewertungsspielraum des Prüfers fällt auch sein Erwartungshorizont. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen; hier haben sie nur zu prüfen, ob der Prüfer die rechtlichen Grenzen seines Bewertungsspielraums überschritten hat. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, er allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat, sich von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen oder seine Bewertung willkürlich ist. Uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind jedoch Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschlüsse vom 14. April 1991 – 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34 und – 1 BvR 1529/84 und 138/87 – BVerfGE 84, 59; ständige Rspr. BVerwG, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 – 6 C 8.19 – juris Rn. 11 m.w.Nachw). In diesem Zusammenhang trifft den Prüfling allerdings die Pflicht, behauptete Korrekturfehler mit „wirkungsvollen Hinweisen“ zu dokumentieren, d.h. sie substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen. Soll das Vorbringen im Prüfungsrechtsstreit berücksichtigt werden können, hat der Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist; dabei hat er auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen einzugehen. Eine bloße Wiederholung des eigenen Standpunktes auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis reicht nicht aus. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss vielmehr mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien einsichtig gemacht werden. Der Prüfling kann etwa mit geeigneten Mitteln in qualifizierter Weise plausibel machen, dass die konkrete fachwissenschaftliche Beurteilung der Prüfer einem Fachkundigen als unhaltbar erscheine. Macht er geltend, die Prüfer hätten zu einer verallgemeinerungsfähigen Frage eine vom Prüfling vertretene Auffassung als falsch bewertet, obwohl diese Auffassung in Wahrheit vertretbar sei und so auch vertreten werde, so hat er den Gegensatz zwischen seinem Standpunkt und dem der Prüfer in qualifizierter Weise aufzuzeigen, d.h. er muss zunächst anhand genau zu benennender Prüferbemerkungen klarstellen, was genau die Prüfer seiner Meinung als falsch oder unvertretbar bezeichnet haben, und er kann sodann die Vertretbarkeit des in der Prüfungsarbeit vertretenen gegenteiligen Standpunkts unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen ausreichend qualifiziert erläutern. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe haben die Bewertungsrügen der Klägerin keinen Erfolg. Substantiierte Rügen im oben genannten Sinne hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren nicht erhoben, sondern lediglich ihren unspezifischen Antrag auf „Notenausgleich“ gestellt. Erstmals im Schriftsatz vom 30. Januar 2025 rügt die Klägerin die Bewertung einzelner Antworten in der von Professor T... korrigierten Klausur zur Vorlesung „Politisches System der Bundesrepublik Deutschland“. Die Klägerin legt indes nicht da, dass ihre Antwort auf die Frage 5 fachwissenschaftlich vertretbar ist. Hier war nach Ansicht des Prüfers im Rahmen des Antwort-Wahl-Verfahrens auf die Frage, was für die Einordnung spricht, dass es sich bei der Bundesrepublik Deutschland um ein parlamentarisches Regierungssystem handelt, die Antwortalternative „Das konstruktive Misstrauensvotum“ anzukreuzen. Für die Richtigkeit der Antwort führt die Beklagte ein Lexikon der Bundeszentrale für Politische Bildung an, wonach bei einem parlamentarischen Regierungssystem die Regierung von dem Vertrauen des Parlaments abhängig sei und das Parlament der gesamten Regierung oder einzelnen Mitgliedern der Regierung das Vertrauen entziehen könne. Die Klägerin führt hingegen keinen fachwissenschaftlichen Beleg dafür an, warum ihre Antwort „das Wahlsystem“ fachwissenschaftlich vertretbar ist. Die Klägerin verkennt, dass die Frage auf das Regierungssystem abstellt, hier also auf das Zusammenspiel zwischen Parlament und Regierung, nicht aber auf das Wahlsystem. Soweit der Klägerin darin gefolgt werden sollte, dass bei der Frage 16 keine richtige Antwortmöglichkeit vorgegeben sei, müsste diese Frage eliminiert werden. Zusätzliche Punkte gäbe es für die Klägerin indes nicht. Die Klägerin erhebt keine substantiierten Rügen in Bezug auf die Bewertung der im zweiten Teil der Klausur von ihr gegebenen Antworten auf die Fragen 1 und 4. Ihre Antworten sind jeweils gut (11 von 15 Punkten) bewertet worden. Der Prüfer hat seine Bewertung während des Gerichtsverfahrens eingehend begründet und im Einzelnen dargelegt, weshalb die Klägerin keine höhere Punktzahl erreicht hat. Dieser Begründung ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Vielmehr hat sie wiederum lediglich allgemein behauptet, dass „besondere, vertiefende Kenntnisse über fachspezifische Begründungen als Bestandteil der Lösungen erwartet“ worden seien. Dass die Prüfungsanforderungen über den in der Vorlesung vermittelten Stoff hinausgingen, belegt die Klägerin nicht. Im Übrigen kann den Fragen 1 und 4 nicht entnommen werden, dass bestimmte vertiefende Kenntnisse über die Merkmale einer sog. Konsensdemokratie bzw. über die Notwendigkeit eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks verlangt werden. Dies legt die Klägerin auch nicht dar. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt eine Verbesserung der Bewertung von Klausuren, die sie in drei Modulen ihres Bachelor-Kombinationsstudiengangs Geschichtswissenschaften (Kernfach) und Sozialwissenschaften (Zweitfach) an der Beklagten geschrieben hat. Die Klägerin legte im Wintersemester 2021/22 die Modulprüfung im Modul „Politisches System der Bundesrepublik Deutschland“ (Prof. Dr. T...) erfolgreich ab (Note 2,7). Im Sommersemester 2022 absolvierte sie die Modulprüfungen „Politiktheoretische Terminologie“(Prof. Dr. O...) (Note 1,3,) und „Sozialstruktur und Diversität“ (P...) (Note 1,7). Die Klägerin stellte unter dem 16. März 2023 einen Antrag auf „Notenausgleich“. Zur Begründung gab sie an, sie begehre eine Notenverbesserung in Bezug auf die oben genannten Klausuren, da sie als Studierende im Zweitfach aufgrund fehlender Grundkurse nicht die gleiche inhaltliche Vorbereitung erhalten habe wie Studierende im Monobachelor-Studiengang. Die Prüfung und der Bewertungsmaßstab seien jedoch identisch gewesen. Aufgrund ihrer reduzierten Vorbereitung sei die Prüfung für sie als Zweitfach-Studierende erheblich schwerer gewesen. Die Beklagte wertete das Schreiben der Klägerin als Einwendung gegen die Klausurbewertungen und leitete das Schreiben an die Prüfer mit der Bitte um Stellungnahme weiter. Nach Eingang der Stellungnahmen der Prüfer befasste sich der Prüfungsausschuss mit dem Antrag der Klägerin in seiner Sitzung vom 15. Mai 2023. Er lehnte den Antrag auf Notenausgleich ab und führte zur Begründung aus: Die betroffenen Klausuren bezögen sich ausschließlich auf die im Rahmen der Vorlesung vermittelten Inhalte. Die Prüfungsanforderungen sowie die Möglichkeiten zur Vorbereitung seien angemessen. Auch könne eine systematische und notenrelevante Benachteiligung der Zweitfach-Studierenden nicht festgestellt werden. Eine empirisch unbegründete Notenanhebung der Klausuren der Zweitfach-Studierenden werde aus Gründen der Fairness gegenüber den Monobachelor-Studierenden abgelehnt. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Bescheid vom 8. Juni 2023 die Entscheidung des Prüfungsausschusses mit. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Sie habe nicht die gleichen Vorbereitungsmöglichkeiten für die Klausuren gehabt wie diejenigen Studierenden, die das Studium der Sozialwissenschaften im Mono-Bachelorstudiengang studieren. Denn diese hätten die Möglichkeit, Grundkurse zu besuchen, in denen die Stoffgebiete der Vorlesung vertieft würden. Da somit keine einheitliche Vorbereitung im Rahmen des Studiums ermöglicht werde, stehe ihr ein Ausgleichsanspruch zu. Es hätte für die Zweitfach-Studierenden ein anderer Bewertungsmaßstab angewendet werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, liege ein Bewertungsfehler vor. Im Übrigen erhebt sie Rügen gegen die Bewertung ihrer Klausur im Modul „Politisches System der Bundesrepublik Deutschland“. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 8. Juni 2023 zu verpflichten, ihrem Antrag vom 16. März 2023 auf Notenverbesserung aufgrund eines Bewertungsausgleichsanspruchs in den Modulprüfungen „Politisches System der Bundesrepublik Deutschland“, „Politiktheoretische Terminologie“ und „Sozialstruktur und Diversität“ stattzugeben. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt, sie tritt allerdings dem Vorbringen der Klägerin entgegen und führt im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf einen „Bewertungsausgleich“. Eine Regelung zum „Notenausgleich“ bestehe nicht, weshalb allenfalls eine Wiederholung der Prüfung in Betracht kommen könnte. Dies sei hier aber nicht der Fall, weil kein Verfahrensfehler in Form eines Ausbildungsmangels vorliege. Es seien bei den Klausuren keine Inhalte abgefragt worden, die nicht im Rahmen der Vorlesung selbst oder in der begleitenden Literatur zur Vorlesung zur Verfügung gestellt worden seien. Die Chancengleichheit sei nicht verletzt worden. Die Prüfer hätten übereinstimmend berichtet, dass die Klausuren so konzipiert seien, dass sie sich vollständig auf die Vorlesungsinhalte bezögen. Es seien keine Inhalte abgefragt worden, die nicht in den Unterrichtsmaterialien dargestellt worden seien. In den begleitenden Grundkursen für Hauptfach-Studierende würden die Stoffgebiete der Vorlesungen beispielhaft erweitert und vertieft, um eine Grundlage für den Monobachelor-Studiengang Sozialwissenschaften zu legen, sowie die Fähigkeit zum wissenschaftlichen Arbeiten vertieft und erweitert. Die Klägerin habe Ausbildungsmängel nicht gerügt. Sie habe auch nicht vorgetragen, dass in den streitgegenständlichen Klausuren Inhalte abgefragt worden wären, die nicht Gegenstand der Vorlesung gewesen seien, noch habe sie dargelegt, worauf sich der konkrete Vorteil der Monobachelor-Studierenden bezogen haben soll. Bewertungsfehler seien weder dargelegt noch ersichtlich. Die Auswahl des Schwierigkeitsgrades einer Prüfung unterfalle dem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum des Prüfers. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.