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Urteil

12 K 249/23

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0527.12K249.23.00
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Leitsätze
1. Ein Mangel des rechtlichen Grundes ist anzunehmen, wenn der Empfänger zum Zeitpunkt der Leistung kein Recht auf die Leistung hatte. (Rn.27) 2. Im Bereich vertraglicher Schuldverhältnisse fehlt der Rechtsgrund, wenn ein Schuldverhältnis zwischen den Parteien nicht vereinbart worden ist und daher den Anspruch, auf den geleistet wurde, nicht hat hervorbringen können. (Rn.27) 3. Auch schlüssiges Verhalten wie eine Überweisung kann einen rechtlich erheblichen Erklärungsgehalt haben, für die Auslegung sind nur solche Umstände heranzuziehen, die dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren. (Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Mangel des rechtlichen Grundes ist anzunehmen, wenn der Empfänger zum Zeitpunkt der Leistung kein Recht auf die Leistung hatte. (Rn.27) 2. Im Bereich vertraglicher Schuldverhältnisse fehlt der Rechtsgrund, wenn ein Schuldverhältnis zwischen den Parteien nicht vereinbart worden ist und daher den Anspruch, auf den geleistet wurde, nicht hat hervorbringen können. (Rn.27) 3. Auch schlüssiges Verhalten wie eine Überweisung kann einen rechtlich erheblichen Erklärungsgehalt haben, für die Auslegung sind nur solche Umstände heranzuziehen, die dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren. (Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann seine Forderung nicht auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch stützen. Bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handelt es sich um ein aus Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs der §§ 812 ff. BGB entsprechen (ständige Rechtsprechung, vgl. statt vieler BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2008 – BVerwG 5 C 25/07, juris Rn. 13). Spezialgesetzliche Regelungen sind für den hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht einschlägig, sodass die §§ 812 ff. BGB Anwendung finden. Nach § 812 Abs. 1 BGB ist zur Herausgabe verpflichtet, wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt. Diese Voraussetzungen sind für den Kläger nicht gegeben. Der Beklagte hat zwar „etwas erlangt“, nämlich jeweils monatliche Gutschriften in Höhe von 128,34 EUR auf seinem Konto. Dies ist auch „durch Leistung“ des Klägers und auf seine Kosten veranlasst worden, denn er hatte seine Bank angewiesen, die entsprechenden Überweisungen vorzunehmen (vgl. zum bargeldlosen Zahlungsverkehr im Bereicherungsrecht Münchener Kommentar BGB, 9. Auflage 2024, § 812 Rn. 11 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Klägers ist für die Leistung jedoch ein rechtlicher Grund gegeben, sodass der geltend gemachte Kondiktionsanspruch nicht besteht. Ein Mangel des rechtlichen Grundes ist anzunehmen, wenn der Empfänger zum Zeitpunkt der Leistung kein Recht auf die Leistung hatte. Nach der ständigen Rechtsprechung der Bundesgerichte ist zur Beurteilung des rechtlichen Grundes der jeweilige Zweck der Leistung zu berücksichtigen (vgl. BeckOK BGB, Stand 1. Februar 2025, § 812 Rn. 60 ff. m.w.N.). Im Bereich vertraglicher Schuldverhältnisse fehlt der Rechtsgrund, wenn ein Schuldverhältnis zwischen den Parteien nicht vereinbart worden ist und daher den Anspruch, auf den geleistet wurde, nicht hat hervorbringen können (vgl. Münchener Kommentar BGB, 9. Auflage 2024, § 812 Rn. 429). Die Frage, ob ein solches Schuldverhältnis besteht, ist nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen zu beantworten, hier den Regelungen des Berliner Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes (RAVG Bln), der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Berlin, zuletzt in der Fassung vom 21. Oktober 2022 (Satzung) sowie den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen. über die Abgabe und Auslegung von Willenserklärungen. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind nach §§ 133, 157 BGB grundsätzlich so auszulegen, dass die objektive, sich aus der Sicht des Empfängers nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte ergebende Bedeutung erkennbar wird. Auch schlüssiges (konkludentes) Verhalten wie eine Überweisung kann einen rechtlich erheblichen Erklärungsgehalt haben. Für die Auslegung sind nur solche Umstände heranzuziehen, die dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 - III ZR 166/05, juris. Rn. 18). Nach diesen Maßstäben durfte der Beklagte nach einem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zunächst davon ausgehen, dass der Kläger mit den fortgesetzten Zahlungen ab dem 1. Januar 2021 monatlich jeweils freiwillige zusätzliche Beiträge im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 4 RAVG Bln i.V.m. § 32 der Satzung zu seiner Altersversorgung leisten wollte. Der Empfängerhorizont des Beklagten wurde für die streitigen Zahlungseingänge durch die gesetzlich begründete Erwartung geprägt, dass der Kläger als Anwalt, den erhöhte Sorgfaltspflichten beim Umgang mit fremden Vermögenswerten treffen (vgl. § 43a Abs. 7 Satz 1 BRAO, „der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet“) auch in eigenen Angelegenheiten mit der gebotenen Sorgfalt seine Geschäfte erledigt. Es entsprach und entspricht ausgehend von dieser Erwartung der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten, keinen gesonderten Bescheid über eingehende freiwillige Zahlungen seiner Mitglieder zu erlassen, sondern diese direkt ihrem Anwartschaftskonto gutzuschreiben. Zurecht weist der Beklagte darauf hin, dass zahlreiche Mitglieder von der Möglichkeit solcher zusätzlicher Beitragszahlungen Gebrauch machen. Denn angesichts einer Verzinsung von zuletzt 3,5% pro Jahr handelt es sich um eine sichere und lukrative Form der Altersvorsorge. Diese Verwaltungspraxis, die einem Mitglied – wie hier – ohne weiteres zuzuordnende Zahlungseingänge ohne Festsetzungsbescheid zu verbuchen, verstößt nicht gegen § 7 Abs. 2 RAVG Bln. Die Vorschrift vermochte den Empfangshorizont des Beklagten nicht dahingehend zu prägen, die Überweisungen des Klägers zwingend als versehentliche Leistungen auf eine nicht mehr bestehende Schuld (hier: den Pflichtbeitrag) zu verstehen. Der auslegungsbedürftige Wortlaut der Vorschrift steht dem Verständnis des Beklagten, der ihre Anwendung auf die Festsetzung des Pflichtbetrages beschränkt sieht, nicht entgegen. Denn die Vorschrift stellt auf „den Beitrag“ ab, nicht auf „die Beiträge“. Die Verwendung des Singulars findet eine Entsprechung in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 RAVG Bln. Auch der „Pflichtbeitrag“ wird dort im Singular verwendet, wohingegen § 7 Abs. 1 Satz 4 RAVG Bln „freiwillige Beiträge“ im Plural nennt. Zudem enthält § 7 Abs. 1 Satz 5 RAVG Bln eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Satzung mit näheren Regelungen. Die Satzungshoheit ergibt sich auch (insoweit redundant) aus § 12 RAVG Bln, wonach die Angelegenheiten des Versorgungswerks durch die Satzung geregelt werden, soweit sie nicht gesetzlich bestimmt sind und diese insbesondere Bestimmungen über die Festsetzung und die Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen trifft. Eine Festsetzung der freiwilligen Beiträge sieht die Satzung aber gerade nicht vor. Dies entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Denn der erforderliche Verwaltungsaufwand stünde in keinem angemessenen Verhältnis zu der vom Kläger ins Feld geführten Rechtssicherheit. Diese wird bereits dadurch hinreichend gewährleistet, dass der Beklagte in seinen jährlichen Anwartschaftsübersichten die entgegengenommenen Beiträge mit einberechnet und Erstattungen während des laufenden Geschäftsjahres vornimmt. Er darf, wie eingangs ausgeführt, grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt seinen eigenen Zahlungsverkehr hinreichend kontrolliert. Der Beklagte hatte ausgehend von seiner Verwaltungspraxis und grundsätzlichen Annahme, dass freiwillige Überweisungen von seinen Mitgliedern als freiwillige Beiträge verbucht werden sollen, zunächst auch keine Anhaltspunkte für einen entgegenstehenden Willen des Klägers im hier zu entscheidenden Einzelfall. Zwar hatte dieser im September 2020 auf seine fehlenden Einkünfte aus selbständiger und angestellter anwaltlicher Tätigkeit hingewiesen. Diese Situation hatte sich aber mit Eintritt in das Angestelltenverhältnis bei der Kanzlei C... ersichtlich geändert, sodass es sich ihm ohne weitere Erklärung des Klägers nicht aufdrängen musste, dass er keine freiwilligen Leistungen neben dem Pflichtbeitrag leisten wollte. Dies änderte sich jedoch mit Eingang des Schreibens des Klägers vom 23. Oktober 2022, mit welchem er betonte, nur das Minimum leisten zu wollen. Hiermit musste sich dem Beklagten aufdrängen, dass der Kläger keine über das gesetzlich beziehungsweise nach der Satzung geschuldete Maß hinausgehenden freiwilligen Beiträge leisten wollte. Der Kläger kann indes die im Anschluss, das heißt am 1. November und 1. Dezember 2022 geleisteten Überweisungen nicht zurückverlangen, weil ein anderweitiger Rechtsgrund des Beklagten besteht, diese zu behalten. Der Beklagte hat die für diese zwei Monate überzahlten insgesamt 256,68 EUR mit Bescheid vom 30. Mai 2023 verrechnet mit den festgesetzten Beiträgen für die Zeit vom 1. November 2022 bis 6. Januar 2023 in Höhe von 470,58 EUR. Dagegen ist der Kläger nicht vorgegangen. Auf die vom Kläger bestrittene Rechtmäßigkeit der Verrechnung kommt es nicht an, weil Bescheid bestandskräftig geworden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 3.080,16 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Erstattung von Zahlungen, die er irrtümlich an den Beklagten geleistet hat. Der Kläger wurde am 16. Juli 2023 erstmalig bei der Rechtsanwaltskammer Berlin als Rechtsanwalt zugelassen und ist seitdem Mitglied bei dem Beklagten (Mitgliedsnummer 7...). Er war nach der Zulassung zunächst weiter bei der Kanzlei G... Rechtsanwälte als Assessor angestellt. Gegen einen ersten Bescheid des Beklagten vom 4. September 2020, mit dem er den Pflichtbeitrag auf 320,85 EUR festgesetzt hatte, erhob der Kläger unter dem 7. September 2020 Widerspruch und bat aufgrund prognostischen Einkommens von 0 EUR aus der selbständigen anwaltlichen Tätigkeit für die Jahre 2020 und 2021 um eine „wohlwollende Entscheidung“. Mit vorläufigem Bescheid vom 11. September 2020 setzte der Beklagte darauf unter Aufhebung des Bescheides vom 4. September 2020 den Mitgliedsbeitrag für den Kläger für die Zeit ab dem 1. August 2020 auf den Mindestbeitrag in Höhe von 128,34 EUR monatlich fest. Der Kläger überwies die geschuldeten Beträge bis Oktober 2020 und richtete ab November 2020 einen Dauerauftrag mit dem Verwendungszweck „7...“ ein, sodass bis April 2023 durchgehend jeweils 128,34 EUR monatlich von seinem Konto bei der Sparda-Bank auf das Konto des Beklagten überwiesen wurden. Ab dem 1. Januar 2021 war er als angestellter Anwalt bei „C... – Fachanwälte für Arbeitsrecht“ beschäftigt. Auf Mitteilung hob der Beklagte mit Bescheid vom 18. Januar 2021 den Bescheid vom 11. September 2020 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 auf und setzte den Mitgliedsbeitrag des Klägers in der Höhe des maßgebenden Rentenversicherungsbeitrages fest. Der Kläger veranlasste über seinen Arbeitgeber den Einzug dieses Beitrages im Wege eines SEPA-Lastschriftmandates. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2022 teilte er dem Beklagten mit, sein Arbeitsverhältnis bei C... – Fachanwälte für Arbeitsrecht ende mit dem 31. Oktober 2022. Er wolle seine Beiträge zum Versorgungswerk ab dem 1. November 2022 vorübergehend auf ein Minimum reduzieren. Der Beklagte teilte ihm mit, die Bundesagentur für Arbeit übernehme für von der Rentenversicherungspflicht befreite Mitglieder die Beiträge zum Versorgungswerk während des Bezugs von Arbeitslosengeld. Im Januar 2023 übermittelte der Kläger der Beklagten eine Bescheinigung der Techniker Krankenkasse vom 12. Dezember 2022 über die Bewilligung von Krankengeld in Höhe von 74,21 EUR täglich ab dem 1. November 2022. Unter dem 15. Februar 2023 erklärte die Bundesagentur für Arbeit die Übernahme der Beiträge zur Altersvorsorge des Klägers für die Zeit vom 9. Januar 2023 bis längstens 8. Januar 2024 in Höhe von 16,6373 EUR täglich, das heißt 382,66 EUR für Januar 2023 und 499,12 EUR ab Februar 2023. Mit Bescheid vom 27. Februar 2023 setzte der Beklagte den Mitgliedsbeitrag ab dem 1. Februar 2023 auf 499,12 EUR monatlich fest. Auf die Beitragspflicht würden die Beiträge angerechnet, die von der Arbeitsagentur übernommen werden. Dem Bescheid war eine Beitragskontrollübersicht für das Jahr 2023 beigefügt. Dem Soll-Vortrag in Höhe von 1.138,46 EUR stellte der Beklagte Zahlungen von 639,34 EUR, namentlich eine Einzahlung der Bundesagentur für Arbeit vom 20. Februar 2023 in Höhe von 382,66 EUR sowie die Einzahlungen des Klägers von Januar 2023 und Februar 2023 in Höhe von 128,34 EUR als Ist-Vortrag gegenüber. Unter dem 23. März 2023 übermittelte der Beklagte auf Anfrage des Klägers eine Übersicht der geleisteten Beiträge für das Jahr 2022. Mit Schreiben vom 26. März 2023 zeigte der Kläger an, er sei seit dem 15. März 2023 angestellter Rechtsanwalt bei B... Rechtsanwälte. Die Deutsche Rentenversicherung Bund erteilte unter dem 31. März 2023 eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht mit Wirkung ab dem 15. März 2023, der Beklagte setzte darauf mit Bescheid vom 24. April 2023 den Pflichtbeitrag des Klägers in Höhe des maßgebenden Rentenversicherungsbeitrages fest. Mit Schreiben vom 14. Mai 2023 begehrte der Kläger die streitgegenständliche Rückzahlung der von ihm für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 30. April 2023 geleisteten monatlichen Beträge in Höhe von je 128,34 EUR, insgesamt 3.593,52 EUR. Mit Bescheid vom 30. Mai 2023 setzte der Beklagte für die Zeit vom 1. November 2022 bis 6. Januar 2023 einen Beitrag in Höhe des Versichertenanteil von 7,13 EUR pro Tag fest, insgesamt 470,58 EUR. Weiter erklärte er in dem Bescheid: „Die festgesetzten Beiträge sind bereits bezahlt. Auf § 33 Abs. 4 der Satzung wird verwiesen, wonach ein am Ende des Geschäftsjahres bestehender Beitragsrückstand mit einem im laufenden Geschäftsjahr entrichteten freiwilligen Beitrag zu verrechnen ist“. Mit Schreiben vom 31. Mai 2023 lehnte der Beklagte die unter dem 14. Mai 2023 begehrte Erstattung für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 ab, kündigte jedoch an, für das Jahr 2023 einen Betrag von 470,58 EUR zu erstatten. Dieser setze sich zusammen aus vier Beiträgen in Höhe von 128,34 EUR abzüglich des bereits verrechneten Versichertenanteils für die Zeit des Krankengeldbezugs im Monat Januar 2023 in Höhe von 42,78 EUR. Wegen der Verrechnung für die Zeit vom 1. November 2022 bis 31. Dezember 2022 verwies er auf den Bescheid vom 30. Mai 2023. Mit seiner am 17. Juli 2023 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht geltend, ihm stehe ein bereicherungsrechtlicher Erstattungsanspruch zu. Es gebe keinen Rechtsgrund für die veranlassten Überweisungen. Eine dahingehende ausdrückliche Willenserklärung habe er gegenüber dem Beklagten nicht abgegeben. Nach einem objektiven Empfängerhorizont habe dieser auch nicht die Überweisungen aufgrund konkludenten Verhaltens als freiwillige Beiträge verstehen dürfen. § 7 Abs. 2 des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes Berlin sehe vor, dass der Beitrag mit Bescheid festgesetzt werde. Dies diene der Rechtssicherheit und -klarheit und beziehe sich auch auf freiwillige Beiträge. Dementsprechend sehe die Rechtslage in anderen Bundesländern für freiwillige Beiträge einen Antrag der Mitglieder und eine Festsetzung durch die dortigen Versorgungswerke vor. Einen solchen Bescheid habe der Beklagte aber gerade nicht erlassen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm 3.080,16 EUR zuzüglich Zinsen aus diesem Betrag i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung auf seine ständige Verwaltungspraxis. Die Selbstzahler unter seinen circa 16.000 Mitgliedern überwiesen immer wieder ohne nähere Erläuterung oder Erklärung freiwillig Beiträge in schwankender Höhe, die ihrer Anwartschaft auf Altersversorgung gutgeschrieben und entsprechend dynamisiert würden. Für die Sachbearbeiter sei vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen gewesen, welchem Zweck die Überweisungen des Klägers gedient haben sollen, wenn nicht solche freiwilligen Beiträge zur Altersvorsorge zu leisten. Aus Kulanz erstatte der Beklagte versehentliche Zahlungen innerhalb des laufenden Geschäftsjahres. Nach Jahresabschluss werde der Betrag aber bei der Punkteberechnung für die Altersrente berücksichtigt und könne nicht mehr erstattet werden. Zudem sei dieser auch versorgungsrelevant für den Fall einer Berufsunfähigkeit, sodass eine Erstattung nach Schluss des Geschäftsjahres auch sachlich nicht mehr gerechtfertigt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.