OffeneUrteileSuche
Urteil

12 K 171/23

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0605.12K171.23.00
2mal zitiert
9Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der klagende Prüfling muss durch die nach seiner Meinung rechtswidrige Prüfungsentscheidung reale Nachteile haben, was offensichtlich ist, wenn er die Prüfung nicht bestanden und mit rechtlichen Einwänden eine Korrektur dieser ihn belastenden Entscheidung anstrebt. (Rn.25) Kann eine erstrebte Verbesserung der betroffenen Modulprüfungsnoten sich weder auf die Gesamtprüfungsentscheidung des erstmaligen Nichtbestehens der Staatsprüfung noch sonst auf die weitere berufliche Laufbahn positiv auswirken und insbesondere die Chancen im Berufsleben nicht mehr verbessern, fehlt es einer darauf gerichteten Klage am Rechtsschutzbedürfnis. (Rn.29) ,  (Rn.33) und (Rn.29)
Tenor
Die Klage wird auch im Übrigen abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstrecken-den Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird auch im Übrigen abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstrecken-den Betrages leistet. A. I. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – mit Beschluss vom 12. August 2024 zur Entscheidung übertragen hat. II. Der Einzelrichter entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. B. Mit der Erfolglosigkeit des Hauptantrags (vgl. Teilurteil vom 29. November 2024) ist der Hilfsantrag nach dem erkennbaren Begehren der Klägerin (vgl. § 88 VwGO) zur Entscheidung gestellt. C. Der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Der Klägerin fehlt das Rechtsschutzinteresse an der begehrten Verpflichtung des Beklagten zur ergänzenden Bewertungsbegründung beziehungsweise zur erneuten Begutachtung der näher bezeichneten Modulprüfungsversuche. I. 1. Das „allgemeine Prinzip, da[ss] jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetze, […]“ (BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1982 – 1 BvL 34/80 – juris Rn. 26), gilt auch im Verwaltungsprozess: Dieses folgt bei Leistungsklagen im weiten Sinn (das heißt einschließlich der verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsklage) in aller Regel bereits aus dem Umstand, dass der Kläger einen auf Leistung an sich selbst gerichteten, bislang nicht erfüllten Anspruch geltend macht (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 – 9 C 44/87 – juris Rn. 9). Grundsätzlich wird bereits dadurch, dass sich der Kläger wegen der ausstehenden Leistung (im weiten Sinn) – überhaupt – an das Gericht wendet, offenbar, dass er an der gerichtlichen Entscheidung ‚subjektiv‘ interessiert ist. Daraus, dass der Kläger auf Leistung (im weiten Sinn) an sich klagt und somit jedenfalls niemand anderes als der – vermeintliche – Inhaber des eingeklagten materiellen Anspruchs um Rechtsschutz nachsucht, ergibt sich auch das ‚objektive‘ Interesse der Rechtsordnung an der Inanspruchnahme des Gerichts. Denn es gilt der Grundsatz, dass die Rechtsordnung immer dann, wenn sie ein materielles Recht gewährt, in aller Regel auch das Interesse dessen, der sich als der Inhaber dieses Rechtes sieht, am gerichtlichen Schutz dieses Rechtes anerkennt. Diese objektiven und subjektiven Elemente zusammen bilden das für das Rechtsschutzinteresse erforderliche „berechtigte Interesse“, das in § 43 Abs. 1 VwGO zum Ausdruck gebracht ist und nicht nur für Feststellungsklagen gilt. Das Rechtsschutzinteresse an einer vom vermeintlichen Inhaber des behaupteten Anspruchs erhobenen Leistungsklage (im weiten Sinn) fehlt deshalb nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die den dargestellten Zusammenhang außer Kraft setzen und das subjektive oder objektive Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen. 2. Diese allgemeinen verwaltungsprozessrechtlichen Grundsätze haben für das Prüfungsrecht eine Konkretisierung erfahren. Demnach gilt grundsätzlich: Der klagende Prüfling muss durch die nach seiner Meinung rechtswidrige Prüfungsentscheidung reale Nachteile haben, was offensichtlich ist, wenn er die Prüfung nicht bestanden und mit rechtlichen Einwänden eine Korrektur dieser ihn belastenden Entscheidung anstrebt (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 846 m.w.N.). Soweit es dem Prüfling jedoch nach bestandener Erstprüfung allein darum geht, das Prüfungsergebnis zu verbessern, oder wenn lediglich um eine Einzelnote gestritten wird, ist das Rechtsschutzinteresse nur dann gegeben, wenn die im Einzelnen angestrebte Verbesserung reale positive Folgen hat, zum Beispiel wenn davon die Zulassung zum Studium oder der Erfolg einer beruflichen Bewerbung abhängt (vgl. hierzu und zum Folgenden Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 847 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25. März 2003 – 6 B 8/03 – juris Rn. 8; VG Berlin, Urteil vom 13. August 2021 – 12 K 308.19 – juris Rn. 18: Möglichkeit, dass sich die erstrebte Verbesserung auf die weitere berufliche Laufbahn des Betroffenen positiv auswirken und insbesondere seine Chancen im Berufsleben verbessern könnte; vgl. ferner für das Schulprüfungsrecht BVerwG, Beschluss vom 25. April 1983 – 7 B 179/82 – juris Rn. 4, wonach das Rechtsschutzbedürfnis voraussetze, dass die erstrebte Verbesserung einer Einzelnote die weitere schulische Laufbahn günstig beeinflussen könnte – was ausdrücklich unabhängig von dem Anspruch eines Schülers auf gerechte Beurteilung zu prüfen sei). Das allgemeine Rechtsschutzinteresse entfällt daher grundsätzlich, wenn sich die angegriffene Einzelnote auf dem Abschluss- oder Zwischenzeugnis nicht findet. Dies gilt beispielsweise dann, wenn die Note einer Teilprüfung in die Gesamtnote eines Faches eingegangen ist, welches auf dem Zeugnis ausgewiesen ist. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, welche greifbaren tatsächlichen Nachteile dem Prüfling für seine Ausbildung oder sein berufliches Fortkommen aus dieser Klausurnote erwachsen können, wobei die Gesamtnote, in die diese Einzelnote eingegangen ist, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen angegriffen werden kann, wenn daraus reale positive Folgen erwachsen könnten. Ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Rechtsverfolgung ist auch dann nicht ohne Weiteres ersichtlich, wenn die Verbesserung einer Modulnote, die zwar auf dem Zeugnis ausgewiesen ist, auf das Gesamtergebnis der Bachelornote jedoch keinen Einfluss hat, angestrebt wird (Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O., unter Auswertung von OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. September 2014 – 10 B 6.12 – juris Rn. 23). Die angestrebte Verbesserung einer Einzelnote kann auch dann weiterhin Gegenstand einer Klage sein, wenn die Verbesserung zwar nicht zum Bestehen der Erstprüfung führen, die Note aber in einer Wiederholungsprüfung ‚stehen gelassen‘ und angerechnet werden kann, sodass insofern weiterhin ein rechtlich schutzwürdiges Interesse besteht (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 847 unter Auswertung von Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. März 1995 – 10 L 2139/93 – BeckRS 1995, 117972 Rn. 15). Dies setzt jedoch die Möglichkeit voraus, die verbesserte Einzelnote auf die Prüfungsgesamtnote der Wiederholungsprüfung anrechnen zu lassen (vgl. Niedersächsisches OVG, a.a.O.). II. Gemessen daran fehlt der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für den Hilfsantrag. Denn aus den beiden betroffenen Modulprüfungsnoten erwachsen der Klägerin keine realen Nachteile mehr. Die erstrebte Verbesserung der betroffenen Modulprüfungsnoten kann sich weder auf die Gesamtprüfungsentscheidung des erstmaligen Nichtbestehens der Staatsprüfung der Klägerin (siehe nachfolgend 1.) noch sonst auf ihre weitere berufliche Laufbahn positiv auswirken und insbesondere ihre Chancen im Berufsleben nicht mehr verbessern (siehe nachfolgend 2.). Ebenso wenig können diese Prüfungsnoten in einer Wiederholungsprüfung ‚stehen gelassen‘ und angerechnet werden (siehe nachfolgend 3.). 1. Die erstrebte Verbesserung der betroffenen Modulprüfungsnoten kann sich nicht auf die Gesamtprüfungsentscheidung des erstmaligen Nichtbestehens der Staatsprüfung der Klägerin auswirken. Denn wie der Einzelrichter im Teilurteil vom 29. November 2024 festgestellt hat, ist die im Bescheid der Senatsverwaltung vom 13. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchbescheids dieser Behörde vom 23. Februar 2023 verfügte Entscheidung des erstmaligen Nichtbestehens von den Modulprüfungsnoten unabhängig (Urteilsabschrift S. 9 ff.). Nach § 6 Abs. 1 Satz 5 Var. 1 der Verordnung zur Sicherstellung der Staatsprüfung für Lehrämter während der COVID-19-Pandemie – SonderVSLVO-COV-19 – vom 25. November 2020 (GVBl. S. 930) und § 19 Abs. 1 Satz 4 Var. 1 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter vom 23. Juni 2014 (GVBl. S. 228) in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 56) geltenden Fassung – VSLVO alter Fassung (a.F. – zur Anwendbarkeit siehe Teilurteil vom 29. November 2024, UA S. 9) – gilt die Staatsprüfung als nicht bestanden, wenn die Ausbildungsnote schlechter als 4,00 lautet. Diese Voraussetzung liegt vor. Ob auch die – alternativen (vgl. den Wortlaut ) – Tatbestände von § 6 Abs. 1 Satz 5 Var. 2 oder Var. 3 SonderVSLVO-COV-19 beziehungsweise von § 19 Abs. 1 Satz 4 Var. 2 oder Var. 3 VSLVO a.F. vorliegen, ist für die Rechtmäßigkeit des Nichtbestehensbescheids ohne Erheblichkeit. Aus den im Teilurteil ausgeführten Gründen greifen die Rügen der Klägerin gegen die Festsetzung der Ausbildungsnote samt der gerügten Verfahrensfehler in Gestalt von Ausbildungsmängeln nicht durch. Eine etwaige Verbesserung der Modulprüfungsergebnisse wäre von vorneherein nicht geeignet, zu einer Verbesserung der Ausbildungsnote und auf diesem Weg zur Rechtswidrigkeit der (Gesamt-)Prüfungsentscheidung zu führen. Denn die Ausbildungsnote (vgl. § 4 Satz 4 SonderVSLVO-COV-19 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 4 VSLVO a.F.) ist von den Modulprüfungsergebnissen (vgl. § 16 VSLVO a.F.) unabhängig. Soweit die Klägerin vorgebracht hat, die Art und Weise der Bewertung ihrer Modulprüfung „Erziehen und Innovieren“ sei deshalb von rechtlicher Bedeutung, weil eine „Gesamtbeurteilung […], ob das Prüfungsverfahren mit Verfahrensfehlern behaftet ist“, geboten und die Modulprüfungen Bestandteil des gesamten Prüfungsprozesses seien, führt dies zu keinem abweichenden Ergebnis. Ein normativer Anknüpfungspunkt für diese Betrachtung ist nicht erkennbar. Die Festsetzung der Ausbildungsnote ist in § 4 Satz 4 SonderVSLVO-COV-19 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 4 VSLVO a.F. geregelt. Danach wird diese aus den Noten der Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleiter sowie der Schulleiterin oder des Schulleiters durch die Seminarleiterin oder den Seminarleiter auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma errechnet. Die Modulprüfungsergebnisse im Sinn von § 16 VSLVO a.F. sind für die vorgenannten Noten und damit auch für die aus ihnen zu errechnende Ausbildungsnote ohne Belang. Auch soweit im Übrigen im Fall der Ausbildungsnote ausnahmsweise Ausbildungsmängel auf die Prüfungsentscheidung durchschlagen können (dazu näher Teilurteil vom 29. November 2024, UA S. 10 f.; vgl. allgemein BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 – 6 B 36.92 – juris Rn. 2), ist nicht ersichtlich, inwieweit etwaige Fehler bei der Bewertung der Modulprüfungen der Klägerin einen solchen Ausbildungsmangel darstellen können sollten, der Einfluss auf die Ausbildungsbegutachtung gehabt haben könnte. Von vornherein können nur solche Verfahrensfehler als Ausbildungsmängel Einfluss auf die Ausbildungsbegutachtung haben, die unmittelbar die Ausbildung selbst betreffen, das heißt: insbesondere die Bedingungen an der Ausbildungsschule und in den Seminaren. In den Worten des Bundesverwaltungsgerichts in einem ähnlichen normativen Zusammenhang bildet „ein […] Mindestanforderungen genügender Unterricht [, der] integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs ist“, den Ankerpunkt der Beurteilung, ob ausnahmsweise erhebliche, auf die Prüfungsentscheidung durchschlagende Ausbildungsmängel vorliegen können (BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1982 – 1 WB 148/78 – juris Rn. 46). Dass die Bewertung der beiden Modulprüfungsversuche einen integrierten Bestandteil des Prüfungsvorgangs der Ausbildungsbegutachtung bildet, hat die Klägerin weder substantiiert dargetan, noch ist dies sonst ersichtlich. Ein „Mindestanforderungen genügender Unterricht“, etwa in dem den Modulprüfungen zugrunde liegenden Seminar, bleibt von den verfahrensgegenständlichen Bewertungen der Modulprüfungsversuche unberührt. Die Klägerin hat insoweit lediglich Umstände gerügt, welche die dem Unterricht im Seminar und der Erbringung ihrer Modulprüfungsleistungen nachgelagerte Bewertung ihrer beiden konkreten Modulprüfungsleistungen durch die dafür – nicht für die Ausbildungsbegutachtung – bestellten Gutachter und nicht etwa den Unterricht, die Lernbedingungen oder sonstige Umstände eines Erwerbs von Kompetenzen in dem den Modulprüfungen zugrunde liegenden Seminar betreffen. 2. Die erstrebte Verbesserung der betroffenen Modulprüfungsnoten kann sich auch nicht etwa – unabhängig vom rechtsfehlerfrei festgestellten Ergebnis des erstmaligen Nichtbestehens der Staatsprüfung – aus sonstigen Gründen auf die weitere berufliche Laufbahn der Klägerin positiv auswirken und insbesondere ihre Chancen im Berufsleben nicht mehr verbessern. Nach dem oben Gesagten entfällt das allgemeine Rechtsschutzinteresse bei Angriffen auf Einzelnoten grundsätzlich, wenn sich die angegriffene Einzelnote auf dem Abschluss- oder Zwischenzeugnis nicht findet. Vorliegend ist ein solches Zeugnis bereits nicht verfahrensgegenständlich. Im angegriffenen Nichtbestehensbescheid vom 13. Januar 2022 nimmt die Senatsverwaltung zwar unter anderem auch die Bewertung der Wiederholungsmodulprüfung „Erziehen und Innovieren“ mit „5,00“ in Bezug. Wie oben geschildert entspricht es jedoch der einschlägigen Dogmatik, dass ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Rechtsverfolgung dann nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, wenn die Verbesserung einer Modulnote, die zwar auf dem Zeugnis ausgewiesen ist, auf das Gesamtergebnis der Gesamtnote jedoch keinen Einfluss hat, angestrebt wird (Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O., unter Auswertung von OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. September 2014 – 10 B 6.12 – juris Rn. 23). So liegt es hier. Das erstmalige Nichtbestehen ergibt sich auch unabhängig von der Modulprüfungsnote bereits selbstständig aus der – wie erwähnt rechtsfehlerfrei festgestellten – Ausbildungsnote. Der Nichtbestehensbescheid kann im Übrigen von vorneherein nicht diejenigen Wirkungen für die weitere berufliche Laufbahn der Klägerin und ihre Chancen im Berufsleben haben wie ein Zeugnis mit Einzelnoten bei Bestehen einer Staatsprüfung. Der Einzelrichter kann nicht erkennen, dass sich ein nennenswerter Vorteil für die Klägerin in ihrer beruflichen Laufbahn ergeben könnte, wenn in dem Bescheid über das erstmalige Nichtbestehen der Staatsprüfung diese Rechtsfolge ausschließlich auf die – rechtsfehlerfrei festgestellte – mangelhafte, also nicht ausreichende Ausbildungsnote, nicht auch zusätzlich auf die mangelhafte, also nicht ausreichende Modulprüfungsnote gestützt würde. Gegenüber dem maßgeblichen Gesamtergebnis des Nichtbestehens der Staatsprüfung fällt das Ergebnis von – anlässlich des insgesamt erfolglosen Staatsprüfungsversuchs erhaltenen – Modulprüfungsnoten im Berufsleben nicht nennenswert ins Gewicht. 3. Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin speist sich schließlich auch nicht daraus, dass die verfahrensgegenständlichen Modulprüfungsnoten in einer Wiederholungsprüfung ‚stehen gelassen‘ und angerechnet werden könnten. Zwar sieht § 26 Abs. 3 VSLVO a.F. vor, dass – wenn eine Lehramtsanwärterin oder ein Lehramtsanwärter wegen mangelhafter oder ungenügender Leistungen in mindestens einer Modulprüfung nicht zur unterrichtspraktischen Prüfung zugelassen worden ist – innerhalb des Wiederholungszeitraums Modulbausteine – nur – aus dem- oder denjenigen Modulen zu belegen sind, die zum Nichtbestehen der Modulprüfung geführt haben, und – nur – die diesbezügliche Modulprüfung oder -prüfungen zu wiederholen sind. Hieraus lässt sich schließen, dass bereits bestandene Modulprüfungen für den Wiederholungsversuch angerechnet werden. Allerdings steht der Klägerin kein Wiederholungsversuch mehr zur Verfügung. Die Senatsverwaltung hat in ihrem Bescheid vom 20. September 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2023 – rechtsfehlerfrei – unter Verweis auf § 26 Abs. 7 VSLVO a.F. das endgültige Nichtbestehen der Klägerin in der Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen ausgesprochen. Nach dieser Norm gilt die Staatsprüfung als endgültig nicht bestanden, wenn eine Lehramtsanwärterin oder ein Lehramtsanwärter nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Prüfung auf eigenen Antrag aus dem Vorbereitungsdienst entlassen wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da die Klägerin auf ihren Antrag und den Schluss des Auflösungsvertrags der Beteiligten vom 14. Juli 2022 hin mit Ablauf des 1. August 2022 aus dem berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst ausgeschieden ist (dazu – unter Anwendung von § 1 Abs. 3 VSLVO a.F. im Anschluss an die einschlägige Rechtsprechung der Kammer – ausführlich Urteil vom 10. April 2025 – VG 12 K 7 ... – UA S. 8 ff.). Die Rügen der Klägerin gegen den Bescheid der Senatsverwaltung zum endgültigen Nichtbestehen greifen nicht durch (siehe Urteil vom 10. April 2025 – VG 12 K 7 ... – UA S. 8 ff.). Nach rechtsfehlerfreier Feststellung des erstmaligen Nichtbestehens der Staatsprüfung ist auch das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung rechtsfehlerfrei festgestellt worden. Ein weiterer Wiederholungsprüfungsversuch steht der Klägerin nicht zu. Soweit die Klägerin vorgebracht hat, ihr Rechtsschutzbedürfnis für den hier noch anhängigen Antrag bestehe auch unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Bescheids der Senatsverwaltung vom 20. September 2022 über ihr endgültiges Nichtbestehen, weil die Rechtmäßigkeit dieses Bescheids gerade davon abhänge, ob das streitgegenständliche Prüfungsverfahren des erstmaligen Nichtbestehens rechtmäßig sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar setzt § 26 Abs. 7 VSLVO a.F. das erstmalige Nichtbestehen der Staatsprüfung tatbestandlich voraus. Allerdings steht das erstmalige Nichtbestehen der Staatsprüfung der Klägerin nach dem oben Gesagten bereits allein aufgrund der rechtsfehlerfrei festgestellten Ausbildungsnote – unabhängig von den vom noch anhängigen Antrag betroffenen Modulprüfungsergebnissen – fest (siehe oben unter 1.). Schließlich dringt die Klägerin auch nicht mit ihrem Vorbringen durch, ihr Rechtsschutzbedürfnis für den noch anhängigen Antrag bestehe, weil die erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts zur jeweiligen Abweisung ihrer Klagen gegen die Entscheidungen der Senatsverwaltung über das erstmalige beziehungsweise über das endgültige Nichtbestehen noch nicht rechtskräftig geworden sind, da sie jeweils einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt habe. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den hier noch anhängigen Antrag der Klägerin zur Verpflichtung des Beklagten zur Neubewertung beziehungsweise ergänzenden Begründung der verfahrensgegenständlichen Modulprüfungsversuche steht dieser keine Wiederholungsmöglichkeit der Staatsprüfung mehr zu. Allein die Möglichkeit, dass in höherer Instanz einer oder beide Nichtbestehensbescheide aufgehoben werden könnten, kann das Rechtsschutzbedürfnis nicht begründen. Der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter hat die rechtlichen Einwände der Klägerin gegen die diesem Umstand zugrundeliegenden behördlichen Entscheidungen im hiesigen und im beigezogenen Streitverfahren VG 12 K 7 ... sowie erneut anlässlich der Entscheidung über den noch anhängigen Antrag geprüft. Es folgt insoweit – und dies gilt unabhängig von einer etwaigen Einschlägigkeit von § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO – auch nicht etwa ein abweichendes Ergebnis aus § 80 Abs. 1 VwGO. Eine etwaige aufschiebende Wirkung der gegen die genannten Bescheide über das erstmalige beziehungsweise endgültige Nichtbestehen gerichteten Klagen der Klägerin, welche die sofortige Vollziehung dieser Bescheide hindert, führt nicht dazu, dass der Klägerin vorläufig eine weitere Wiederholungsmöglichkeit einzuräumen wäre (allgemein Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 904 m.w.N.), bei welcher das Stehenbleiben der – möglicherweise verbesserten – Modulprüfungsergebnisse in Betracht käme. Schließlich ist der Einzelrichter insoweit auch nicht etwa gehalten, gemäß § 94 VwGO die Verhandlung über den hier noch anhängigen Antrag auszusetzen, bis hinsichtlich der genannten gerichtlichen Entscheidungen Rechtskraft eingetreten ist. Denn jedenfalls übt er das in § 94 VwGO eröffnete Ermessen im allgemeinen Interesse der Prozessökonomie und im Interesse der Beklagten an einer zeitnahen zumindest erstinstanzlichen Erledigung des gesamten Rechtsstreits dahingehend aus, von einer Aussetzung abzusehen. Überwiegende Interessen der Klägerin an einer Aussetzung sind nicht dargetan oder erkennbar. 4. Soweit die Klägerin im Übrigen vorbringt, ihre Klage sei nicht etwa objektiv schlechthin sinnlos und sie könne nicht etwa unter keinen Umständen irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen, führt dies zu keinem abweichenden Ergebnis. Sie hat es versäumt, diese formelhaften Wertungen zu substantiieren. Worin der pauschal vorgebrachte objektive Sinn und der erstrebte schutzwürdige Vorteil bestehen sollen, ist nach dem oben ausführlich Gesagten auch im Übrigen nicht erkennbar (siehe oben unter 1. bis 3.). Schließlich verkennt die Klägerin die – oben skizzierten – Anforderungen an die Sachentscheidungsvoraussetzung des allgemeinen Rechtsschutzinteresses, wenn sie ausführt, dieses bestehe, solange eine Korrektur der Bewertung oder eine Prüfungswiederholung noch möglich erscheinen. Allein die tatsächliche Möglichkeit einer Neubewertung oder Begründungsergänzung kann nach dem gebildeten Maßstab (siehe oben unter I.) noch kein entsprechendes subjektives und objektives Interesse begründen. D. I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. III. Eine Entscheidung über den Antrag der Klägerin, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist angesichts der vollständig zulasten der Klägerin ausfallenden Kostengrundentscheidung mangels Bescheidungsinteresses entbehrlich, denn eine Kostenerstattung zugunsten der Klägerin kommt nicht in Betracht (vgl. Wysk, in: ders., VwGO, 4. Aufl. 2025, § 162 Rn. 47a; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 162 Rn. 118). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Im – nach teilweiser Klageabweisung im Teilurteil vom 29. November 2024 – noch zur Entscheidung stehenden Hilfsantrag begehrt die Klägerin die Neubewertung beziehungsweise ergänzende Begründung zweier während ihres Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an Grundschulen abgelegter Modulprüfungsversuche. Die Klägerin trat am 30. Juli 2020 in den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen mit den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht/Naturwissenschaften ein. Zuvor hatten die Beteiligten unter dem 10. Juli 2020 einen Arbeitsvertrag über ein Beschäftigungsverhältnis als vollbeschäftigte Lehrkraft sowie einen Ausbildungsvertrag geschlossen. Unter dem 10. Juli 2021 bewerteten eine Erst- und eine Zweitprüferin ein von der Klägerin für die Modulprüfung „Erziehen und Innovieren“ erstelltes Portfolio ausweislich des in der Prüfungsakte befindlichen Formblattes jeweils mit „mangelhaft“. Das Formblatt weist die Endnote „5,00“ aus. Die Klägerin trat den Wiederholungsversuch zur Modulprüfung „Erziehen und Innovieren“ mit Themenausgabe vom 3. September 2021 zur Erstellung eines Portfolios an. Unter dem 8. November 2021 bewertete der Zweitprüfer die Leistung mit „mangelhaft“. Unter dem „15.11.2022“, wobei offenkundig das Jahr 2021 gemeint ist, erteilte die Erstprüferin die Einzelbewertung „mangelhaft“ und setzte die Gesamtnote auf 5,00 fest. Unter dem 15. November 2021 setzte die Hauptseminarleiterin die Ausbildungsnote der Klägerin mit 5,00 fest. Mit am 19. Januar 2022 der Klägerin zugestelltem Bescheid vom 13. Januar 2022 stellte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie – Senatsverwaltung – fest, dass die Klägerin die Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen erstmalig nicht bestanden hat. Zur Begründung verwies sie auf die Noten der Klägerin in den Modulprüfungen und die Ausbildungsnote. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter dem 19. Februar 2022 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie – neben Rügen von Ausbildungsmängeln vor allem in Gestalt einer angesichts krankheitsbedingter Fehlzeiten aus ihrer Sicht unzureichenden Ausbildungsdauer – insbesondere aus, die Begründungen zu den Bewertungen des Erst- und Zweitversuchs der Modulprüfung „Erziehen und Innovieren“ seien ergänzungs- und vertiefungsbedürftig, da sie ganz überwiegend nur pauschale Kritikpunkte ohne hinreichende Bezugnahmen zu den eingereichten Portfolios enthielten. Die Bewertung des Erstversuchs dieser Prüfung sei zudem wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der eigenständigen Bewertung verfahrensfehlerhaft erfolgt, weil sich aus der Dokumentation in der Prüfungsakte ergebe, dass der Vorschlag für beide Noten – von Erst- und Zweitprüferin – von der Erstprüferin stamme. Wegen näher bezeichneter Äußerungen und Verhaltensweisen ergebe sich für die Klägerin die Besorgnis der Befangenheit der Hauptseminarleiterin und Erstprüferin der drei von der Klägerin unternommenen Modulprüfungsversuche. Unter dem 14. Juli 2022 schlossen die Beteiligten nach entsprechendem Antrag der Klägerin vom 28. Juni 2022 einen Auflösungsvertrag und vereinbarten das Ende des Arbeitsverhältnisses der Klägerin als Lehrkraft mit Ablauf des 1. August 2022. Mit – gesondert angegriffenem und nach erfolglosem Widerspruchsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin unter dem Aktenzeichen VG 12 K 7 ... verfahrensgegenständlich gewordenem – Bescheid vom 20. September 2022 sprach die Senatsverwaltung unter Verweis auf § 26 Abs. 7 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter vom 23. Juni 2014 (GVBl. S. 228) das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen aus. Durch den Abschluss des Auflösungsvertrags könne das Wiederholungsprüfungsverfahren nicht fortgesetzt werden. Mit vorliegend verfahrensgegenständlichem Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2023 wies die Senatsverwaltung den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 13. Januar 2022 zur Feststellung des erstmaligen Nichtbestehens der Staatsprüfung zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das erstmalige Nichtbestehen sei bereits deshalb festzustellen, weil die Klägerin jedenfalls eine nicht ausreichende Ausbildungsnote erhalten habe und diese nicht durchgreifend angegriffen worden sei. Etwaige die Modulprüfungen betreffende Verfahrens- oder Bewertungsfehler könnten daher dahinstehen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 21. März 2023 bei Gericht eingegangenen Klage. Sie nimmt ihr Widerspruchsvorbringen verweisend in Bezug und vertieft ihren Vortrag zu den Ausbildungsbedingungen. Zu ihren Angriffen auf die Bewertungen der Modulprüfungsversuche „Erziehen und Innovieren“ vom 10. Juli 2021 beziehungsweise 15. November 2021 bringt sie ergänzend vor: Sie habe ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich einer Verpflichtung des Beklagten zur ergänzenden Bewertungsbegründung beziehungsweise zur erneuten Begutachtung der Modulprüfungsversuche. Denn die Klage sei insoweit nicht etwa objektiv schlechthin sinnlos; sie könne nicht etwa unter keinen Umständen irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen. Das Rechtsschutzbedürfnis bestehe auch unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Bescheids der Senatsverwaltung vom 20. September 2022 über ihr endgültiges Nichtbestehen. Denn die Rechtmäßigkeit dieses Bescheids hänge gerade davon ab, ob das streitgegenständliche Prüfungsverfahren des erstmaligen Nichtbestehens rechtmäßig sei. Das Rechtsschutzbedürfnis bestehe, solange eine Korrektur der Bewertung oder eine Prüfungswiederholung noch möglich erscheinen. Es gehe zudem um eine „Gesamtbeurteilung […], ob das Prüfungsverfahren mit Verfahrensfehlern behaftet ist“; die Modulprüfungen seien Bestandteil des gesamten Prüfungsprozesses. Sollten Ausbildungsverfahrensfehler – sei es in höherer Instanz – gerichtlich festgestellt werden, würde für die Klägerin die Möglichkeit der Prüfungswiederholung bestehen. Das Rechtsschutzbedürfnis bestehe, sofern – sei es in höherer Instanz – der Bescheid der Senatsverwaltung zum endgültigen Nichtbestehen gerichtlich aufgehoben würde. Ursprünglich hat die Klägerin sinngemäß beantragt, den Bescheid der Senatsverwaltung vom 13. Januar 2022 über das erstmalige Nichtbestehen der Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen in Gestalt des Widerspruchbescheids dieser Behörde vom 23. Februar 2023 aufzuheben, und einen näher bezeichneten Hilfsantrag zur Neubewertung beziehungsweise ergänzenden Begründung der Modulprüfungsversuche „Erziehen und Innovieren“ vom 10. Juli 2021 beziehungsweise 15. November 2021 gestellt. Nachdem der Einzelrichter im Teilurteil vom 29. November 2024 die Klage hinsichtlich des Hauptantrags abgewiesen, mit Beschluss vom 11. Dezember 2024 hinsichtlich des Hilfsantrags die mündliche Verhandlung wiedereröffnet hat und das Gericht im gesonderten Klageverfahren der Klägerin VG 12 K 7 ... gegen den Bescheid der Senatsverwaltung vom 20. September 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids dieser Behörde vom 21. Juni 2023 über das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung die dortige Klage mit Urteil vom 10. April 2025 abgewiesen hat, beantragt die Klägerin – entsprechend ihres in der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2024 gestellten Hilfsantrags – sinngemäß noch, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 13. Januar 2022 über das erstmalige Nichtbestehen der Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen in Gestalt des Widerspruchbescheids dieser Behörde vom 23. Februar 2023 zu verpflichten, den ersten Versuch der Modulprüfung „Erziehen und Innovieren“ vom 10. Juli 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bewerten zu lassen sowie die Begründung der Bewertung des ersten Versuchs der Modulprüfung „Erziehen und Innovieren“ vom 10. Juli 2021 und der Bewertung des zweiten Versuchs der Modulprüfung „Erziehen und Innovieren“ vom 15. November 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu ergänzen, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Klagebegehren entgegen und führt ergänzend aus: Es fehle an dem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin hinsichtlich seiner Verpflichtung zur ergänzenden Bewertungsbegründung beziehungsweise zur erneuten Begutachtung der Modulprüfungsversuche, wie sich aus seinem Vorbringen im Streitverfahren zum endgültigen Nichtbestehen der Staatsprüfung der Klägerin ergebe. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. August 2024 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung über den Hilfsantrag ohne mündliche Verhandlung erklärt – die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Januar 2025, der Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2024. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakte samt des Teilurteils vom 29. November 2024, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Prüfungsakte, Widerspruchsakte und Personalakte) sowie die ebenfalls beigezogene Streitakte des Parallelverfahrens VG 12 K 7 ... samt des dortigen Urteils vom 10. April 2025 und die dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Prüfungsakte, Widerspruchsakte) Bezug genommen.