OffeneUrteileSuche
Urteil

12 K 210/24 A

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0702.12K210.24A.00
23Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. März 2024 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu ¾ und der Kläger zu ¼. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. März 2024 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu ¾ und der Kläger zu ¼. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit der Kläger die Klage (wegen der ursprünglich beantragten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) zurückgenommen hat. II. Die Klage hat Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 21. März 2024 ist, soweit noch Streitgegenstand, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er hat einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Bei der Auslegung der auf Unionsrecht zurückgehenden Begrifflichkeiten ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu beachten (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 – juris). Eine unmenschliche Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG liegt danach vor, wenn einer Person vorsätzlich schwere psychische oder physische Qualen oder Leiden von außergewöhnlicher Intensität oder Dauer zugefügt werden, die mit den allgemeinen Geboten der Menschlichkeit schlechthin unvereinbar sind, ohne dass der Eingriff die Intensität erreicht, die die Folter kennzeichnet. Eine erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG liegt vor, wenn die Behandlung Gefühle der Angst, des Schmerzes oder der Minderwertigkeit erweckt, die geeignet sind, das Opfer zu demütigen bzw. zu entwürdigen und möglicherweise seinen psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (EGMR, Urteil vom 26. Oktober 2000 – 30210/96 – NJW 2001, 2694 Rn. 92). Bei der Prüfung, ob dem Schutzsuchenden ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne droht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“) anzulegen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 –10 C 23.12 – juris Rn. 32; Urteil vom 27. April 2010 –10 C 5.09 – juris Rn. 18). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für den Eintritt eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind neben den Angaben des Ausländers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor dem Schadenseintritt hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falls die „reale Möglichkeit“ des Eintritts eines ernsthaften Schadens, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für den Schadenseintritt, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine kurze Gefängnisstrafe oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 31/18 – juris Rn. 16). Die bei Anwendung des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gebotene „qualifizierende Betrachtungsweise“ bezieht sich somit nicht nur auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe und die Schwere des befürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer ein drohender Schaden, desto unmittelbarer steht er bevor. Je schwerer der befürchtete Eingriff, desto weniger ist es dem Gefährdeten zumutbar zu warten, bis der Schadensakteur unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch, wenn der Eintritt des befürchteten Schadens von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 –9 C 45/92 – juris Rn. 10). Um sich anhand dieses Maßstabs die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche tatrichterliche Überzeugung einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zu verschaffen, hat das Gericht eine Gefahrenprognose zu erstellen, die auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruhen muss. Das Tatsachengericht hat daher alle relevanten Prognosetatsachen zu ermitteln (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), diese im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten und sich auf dieser Grundlage eine eigene Überzeugung zu bilden. Dabei muss es sich – unter Berücksichtigung der für das Asylverfahren typischen Tatsachenermittlungs- und -bewertungsprobleme – in jedem Fall die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen. Dies gilt nicht nur für das Vorbringen des Schutzsuchenden zu den in seiner persönlichen Sphäre liegenden Vorgängen, sondern auch für die in die Gefahrenprognose einzustellenden allgemeinen Erkenntnisse. Diese ergeben sich vor allem aus den zum Herkunftsland vorliegenden Erkenntnisquellen. Artikel 4 Abs. 3 Buchst. a) der Richtlinie 2011/95/EU verpflichtet die Mitgliedstaaten, bei einem Antrag auf internationalen Schutz alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Art und Weise, in der sie angewandt werden, zu berücksichtigen. Nach Artikel 8 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU stellen die Mitgliedstaaten bei der Prüfung von begründeter Furcht vor Verfolgung sicher, dass genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder der Asylagentur der Europäischen Union (European Union Agency for Asylum) eingeholt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2021 – 1 B 1/21 – juris Rn. 11 f. m.w.N.; Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4/20 – juris Rn. 16). Auch für diese Anknüpfungstatsachen gilt das Regelbeweismaß des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei darf das Tatsachengericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern darf sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 31/18 – juris Rn. 19 ff. m.w.N.). Auf der Basis der so gewonnenen Prognosegrundlagen hat das Tatsachengericht über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetischen Rückkehr des Schutzsuchenden zu befinden. Diese in die Zukunft gerichtete Projektion ist als Vorwegnahme zukünftiger Geschehnisse typischerweise mit Unsicherheiten belastet. Das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung gilt allerdings auch bei unsicherer Tatsachengrundlage. In derart gelagerten Fällen bedarf es in besonderem Maße einer umfassenden Auswertung aller Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsland; hierauf aufbauend muss das Gericht bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet aus einer Vielzahl von Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung vornehmen. Dabei sind gewisse Prognoseunsicherheiten als unvermeidlich hinzunehmen und stehen einer Überzeugungsbildung nicht grundsätzlich entgegen, wenn eine weitere Sachaufklärung keinen Erfolg verspricht. Die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit darf aber nicht unter Verzicht auf die Feststellung objektivierbarer Prognosetatsachen auf bloße Hypothesen und ungesicherte Annahmen gestützt werden (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 31/18 – juris Rn. 22; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 – 1 C 22/21 – juris Rn. 51 m.w.N.). Nach diesem Maßstab sprechen zur Überzeugung der Kammer (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bei prognostischer Würdigung der Gesamtumstände stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Kläger im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Die Kammer folgt nicht der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteile vom 22. August 2024 –12 B 17/23 – juris Rn. 36 und –12 B 18/23 – juris Rn. 48), sondern schließt sich der weiterhin überzeugenden Rechtsprechung der 33. Kammer des erkennenden Gerichts (Urteile vom 20. Januar 2025 – 33 K 504/24 A und 33 K 519/24 A – juris) und weiterer Verwaltungsgerichte an (vgl. unter anderem VG Weimar, Urteil vom 15. Januar 2025 – 7 K 364/20 – juris; VG Magdeburg, Beschluss vom 15. November 2024 – VG 3 B 184/24 MD – juris; VG Würzburg, Urteil vom 4. März 2024 – W 7 K 23.30458 – juris). Denn nach Auswertung aktuell zugänglicher Erkenntnisse ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach Ansicht der Kammer beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger nach seiner Rückkehr in absehbarer Zeit gegen seinen Willen zum Grundwehrdienst in der russischen Armee einberufen (dazu 1.) und in den Ukraine-Krieg entsandt werden wird (dazu 2.), wo er damit zu rechnen hätte, zwangsweise an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg und völker- und/oder menschenrechtswidrigen Handlungen teilnehmen zu müssen (dazu 3.). 1. Es ist nach Überzeugung der Kammer beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger nach einer Rückkehr in die Russische Föderation zeitnah zum Grundwehrdienst eingezogen werden wird. Diese Verpflichtung trifft nach dem Föderalen Gesetz Nr. 53-FZ über die Wehrpflicht und den Militärdienst und der Verordnung über die Wehrerfassung seit 1. Januar 2024 grundsätzlich unterschiedslos alle männlichen russischen Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 30 Jahren, die sich dauerhaft in der Russischen Föderation aufhalten beziehungsweise dort gemeldet sind. Vom Wehrdienst befreit sind wegen ihres Gesundheitszustands untaugliche oder eingeschränkt taugliche Personen, ebenso Strafgefangene und Söhne oder Brüder von Personen, die infolge der Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstorben sind. Bestimmte Wehrpflichtige dürfen die Ableistung des Wehrdiensts aufschieben, so zum Beispiel Personen, die aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft werden, pflegende Angehörige, Alleinerziehende, kinderreiche Väter, Parlamentsabgeordnete oder auch Vollzeit-Studierende (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich – BFA –, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 15 [im Folgenden: BFA, Länderinformation], S. 37 f.; European Union Agency for Asylum – EUAA –, COI, The Russian Federation – Military service, 12/2022, [nachfolgend: EUAA – Military service 12/2022], S. 17, 19 f.). Die zuletzt am 1. April 2025 gestartete Einberufungskampagne dauerte planmäßig bis zum 15. Juli 2025 (EUAA, Military service 12/2022, S. 15). Aus den Erkenntnismitteln ergibt sich, dass bisher rund die Hälfte aller Männer im wehrpflichtigen Alter im Rahmen der zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres beginnenden Einberufungskampagnen (EUAA, COI Query: Major developments in the Russian Federation in relation to military service, 3. Oktober 2023, [nachfolgend: EUAA, Major Developments 10/2023) einen Einberufungsbefehl erhalten (EUAA, Military service 12/2022, S. 15) und jährlich rund ein Drittel dieser Männer tatsächlich eingezogen wird (BFA, Länderinformation, S. 37; BFA, Themenbericht der Staatendokumentation: Russische Föderation – Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs, Stand: 2. April 2024, Version 1, S. 6 [BFA, Themenbericht Militär, Version 1]). Die vom russischen Präsidenten pro Kampagne jeweils mittels Dekret festgesetzten Einberufungsquoten beliefen sich in den letzten Jahren auf 261.500 im Jahr 2021, auf 254.500 im Jahr 2022, auf 277.000 im Jahr 2023 und 283.000 im Jahr 2024 (EUAA, COI Query, Major developments regarding human rights and military service [EUAA, Human Rights and Military Service 11/2024], S. 23, 25; BFA, Länderinformation, S. 37; EUAA – Military service 12/2022, S. 18; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 10, 9. November 2022, S. 34 [BFA, Länderinformation, Version 10]). Mit der Kampagne seit April 2025 soll nach aktuellen Erkenntnissen eine Rekordzahl von 160.000 Rekruten einberufen werden (dw.com/de/russland-zieht-160000-m%C3%A4nner-zum-milit%C3%A4rdienst-ein/video-72189876), so dass davon auszugehen ist, dass insgesamt im Jahr 2025 die Zahl der eingezogenen Rekruten jene des Jahres 2024 noch einmal übertreffen wird. Dies reflektiert die frühere Prognose der Kammer sowie jene der 33. Kammer des Gerichts, wonach die Einberufungsquoten weiter steigen werden (vgl. statt vieler VG Berlin, Urteile vom 20. März 2023 –33 K 143.19 A – juris und vom 29. Mai 2024 –12 K 16/24 A). Die russischen Streitkräfte haben insbesondere im Laufe des vergangenen Jahres 2024 hohe Verluste erlitten (Institute for the Study of War, Russian Offensive Campaign Assessment vom 2. Januar 2025 und 16. Dezember 2024 [ISW]; RFE/RL, Inside Russia’s Improvised System For Mobilizing Men For The Ukraine War: An RFE/RL Investigation, 15. Mai 2024, S. 2 [RFE/RL, Investigation, 15. Mai 2024]; Stiftung Wissenschaft und Politik/Margarete Klein, Wie Russland für einen langen Krieg rekrutiert – SWP-Aktuell Nr. 26 Juni 2024, Seite 1 [SWP/Klein]). Die personellen Verluste sind nach Schätzungen bereits mehr als zweieinhalb Mal so hoch wie die ursprüngliche Gesamtzahl der im Februar 2022 an der Vollinvasion beteiligten Soldaten von ca. 190.000 (SWP/Klein, S. 1). Der Personalbedarf der russischen Streitkräfte ist daher stetig weitergewachsen und aktuell sehr groß (ISW 9. Januar 2025; ISW 16. Dezember 2024; Jamestown Foundation, Russian Army Recruitment Hangs Between Coercion and Deception, 10. Oktober 2024, S. 3 [JF 10/2024], S. 1 ff.). Dieser erhöhte Bedarf spiegelt sich auch in der Anordnung des russischen Präsidenten vom 16. September 2024 wider, derzufolge die Zahl der aktiven Armeeangehörigen bis Ende 2026 erneut aufgestockt werden soll, und zwar von 1,32 auf 1,5 Millionen (EUAA, Human Rights and Military Service 11/2024, S. 23; ISW vom 16. September 2024). Die russischen Behörden werden zur Überzeugung der Kammer weiterhin versuchen, diesen Personalbedarf zum Teil durch Erhöhung der Zahl der jährlich einzuberufenden Wehrpflichtigen zu decken. Denn die im Herbst 2022 durchgeführte Teilmobilmachung hat sich als derart unpopulär herausgestellt, dass der Kreml sämtlichen Beobachtern zufolge so gut wie alles versucht, um die Anordnung einer erneuten Teil- oder gar Generalmobilmachung zu vermeiden (ISW 9. Januar 2025; ISW 16. Dezember 2024; EUAA, EUAA, Human Rights and Military Service 11/2024, S. 33; RFE/RL, Investigation, 15. Mai 2024, S. 2; BFA, Themenbericht Militär, Version 1, S. 13; ISW vom 19. September 2024). Andererseits locken die den Erkenntnismitteln zufolge zunächst recht erfolgreich eingesetzten finanziellen Anreize zur Gewinnung neuer Vertragssoldaten immer weniger Interessenten (ISW 31. Dezember 2024; Russland-Analysen Nr. 458 vom 20. Dezember 2024: Elena Koneva, Entwicklung der gesellschaftlichen Wahrnehmung und der Zustimmung in Russland zum Krieg in der Ukraine, S. 6 [Koneva]). So ist ein regelrechter Wettkampf zwischen den Militärbehörden verschiedener Regionen entbrannt. Diese überbieten sich mit finanziellen und anderen Anreizen (Steuererlass, Straffreiheit, Arbeitsplatzerhalt usw.), um Vertragssoldaten zu gewinnen und damit die von höheren Stellen vorgegebenen Quoten erfüllen zu können (ISW, 27. Dezember 2024; EUAA, Human Rights and Military Service 11/2024, S. 33; RFE/RL, Investigation, 15. Mai 2024, S. 3/4; BFA, Themenbericht Militär, Version 1, S. 13; vgl. auch zur Ausgangssituation: SWP/Klein, S. 3). Dennoch wird es immer schwieriger, Freiwillige zu finden, die sich gegenüber dem russischen Verteidigungsministerium als Soldaten verpflichten (JF 10/2024, S. 1, 3; EUAA, Human Rights and Military Service 11/2024, S. 34; ISW, North Korea Joins Russia's War Against Ukraine: Operational and Strategic Implications in Ukraine and Northeast Asia, 1. November 2024, S. 7 [ISW/North Korea, 11/2024]; The „Call to Conscience“ coalition et al., The Right to Conscientous Objection to Military Service in Russia During Full-Scale War, 31. Mai 2024, S. 10, aus: EUAA, Human Rights and Military Service 11/2024, S. 31 Fn 328 [„Call to Conscience”]; SWP/Klein, S. 6). Das Reservoir der zur Verfügung stehenden russischen Männer im grundwehrpflichtigen Alter hat seit Herbst 2022 deutlich abgenommen. Seit Verkündung der Teilmobilmachung im September 2022 verlassen zahlreiche junge wehrfähige Männer die Russische Föderation (BFA, Länderinformation, S. 45; BFA, Themenbericht Militär, Version 1, S. 12; AA, Lagebericht 2024, S. 13; vgl. auch Frankfurter Allgemeine Zeitung, Anleitung zur korrekten Selbstverletzung, 23. Dezember 2024, S. 13 [FAZ/Selbstverletzung, 12/2024]). Darüber hinaus ist auch die hohe Zahl toter und verletzter Soldaten zu berücksichtigen sowie die Zahl derjenigen, die oder innerhalb des Landes untergetaucht oder infolge mutwilliger Selbstverletzungen wehruntauglich sind (FAZ/Selbstverletzung, 12/2024; Der Spiegel Nr. 1 vom 28. Dezember 2024: „Wir finden Dich, Verweigerer“, S. 80 f. [Der Spiegel]; Danish Immigration Service, Russia – An update on military service since July 2022, Dezember 2022, S. 1, 25 [DIS]). Für ein aktuell gesteigertes Interesse der russischen Rekrutierungsbehörden an einer möglichst effizienten und umfassenden Einziehung von Grundwehrpflichtigen spricht, dass der russische Staat die für die Einberufung geltenden Regelungen sowie die Einberufungspraxis einschließlich der strafrechtlichen Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung verschärft hat (vgl. zur damaligen Situation bereits: VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023 – 33 K 143.19 A – juris Rn. 71, 83 f. m.w.N.). Auch ist die Bekanntgabe von Einberufungsbefehlen vereinfacht worden. Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form mittels Einschreiben und über das elektronische Behörden-Portal „Gosuslugi“ (www.gosuslugi.ru/) zugestellt. Die erforderliche Registrierung bei diesem Portal ist freiwillig, es wird aber von über 100 Millionen Personen in Russland genutzt. Seit April 2023 ist zusätzlich die Einrichtung eines elektronischen Einberufungsbefehlsregisters („edinyj reestr powestok“) vorgesehen, welches seit Januar 2025 funktionsfähig sein soll. Nach den neuen Regelungen gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt. Ab dem Tag der Eintragung das Register soll zudem ein Ausreiseverbot und eine Pflicht zur Abgabe des Reisepasses an die Behörden gelten. 20 Tage nach dem Hochladen des Einberufungsbefehls (Vorladung) kommen weitere Beschränkungen hinzu, sofern der Einberufene ohne Grund noch nicht beim Militärkommissariat vorstellig geworden ist. Diese Beschränkungen bestehen unter anderem in einem Fahrverbot, dem Verbot, ein Fahrzeug anzumelden, einen Kredit aufzunehmen, Immobilien zu kaufen oder zu verkaufen oder sich als Einzelunternehmer zu registrieren. Erklärtes Ziel der Einrichtung dieses Registers ist es, Wehrdienstentziehung zu verhindern (vgl. zu alldem Niederländisches Außenministerium, Report on the Russian Federation, Military service; LGBTIQ+; critics and opponents, 14. Februar 2025, S. 10; EUAA, Human Rights and Military Service 11/2024, S. 24; BFA, Länderinformation, S. 38 f.; EUAA, Major Developments 10/2023, S. 6 f.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 31. Juli 2023, S. 9). Eine weitere, im März 2024 eingeführte Neuerung betrifft die Inbetriebnahme eines zentralen Einberufungszentrums („Ediny Punkt Prizyva“/ „Single Conscription Point“ [im Folgenden: SCP]) in Moskau, in dem Registrierung, Musterung, medizinische Untersuchung und Vorstellung bei der Einberufungskommission stattfinden sollen, anstatt wie vorher in 146 verschiedenen Militärkommissariaten (Der Spiegel, S. 80; EUAA, Human Rights and Military Service 11/2024, S. 25 f.). Zwar gibt es eine solche zentrale Stelle bisher nur in Moskau, es wird aber davon ausgegangen, dass dieses Modell sehr bald von anderen Städten übernommen werden wird (Der Spiegel, S. 80; EUAA, Human Rights and Military Service 11/2024, S. 25 f.). Die Behandlung von Wehrpflichtigen in diesem SCP soll rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht genügen; so soll Rechtsanwälten der Zutritt verwehrt, den jungen Männern sollen ihre Mobiltelefone für die Dauer des Aufenthalts abgenommen und sie am Verlassen des Gebäudes gehindert worden sein (EUAA, Human Rights and Military Service 11/2024, S. 26; „Call to Conscience“, S. 4). Die bereits im ersten Kriegsjahr gegenüber Grundwehrdienstpflichtigen angewandten harten und teilweise illegalen Rekrutierungsmethoden (vgl. hierzu bereits VG Berlin, Urteil vom 21. Dezember 2023 –33 K 197/21 A – EA S. 12 f., m.w.N.), haben den Erkenntnissen zufolge in den Jahren 2023 und 2024 noch zugenommen, darunter insbesondere die Fälle der Zwangseinberufung (EUAA, Human Rights and Military Service 11/2024, S. 26 f.; Der Spiegel, S. 80 f.; vgl. auch: ISW 17. Dezember 2024; „Call to Conscience“, S. 4). So wurden unter anderem in Moskau ab dem Sommer 2023 junge Männer bei Razzien von Polizisten an ihren Studienorten, in Wohnheimen, Wohnungen, auf der Straße, in der U-Bahn, bei Konzerten und in Moscheen aufgegriffen, um direkt zu Rekrutierungsbüros gebracht zu werden („Call to Conscience“, S. 4; Conflict Intelligence Team, mobilization briefs, 13.-15. Dezember 2024 [CIT, mobilization briefs]). Dabei greifen die Behörden auch auf die teils an öffentlichen Plätzen installierte Gesichtserkennungssoftware zurück (Der Spiegel, S. 80; FIS 8/2024, S. 10R [Rückseite] f.). Gesundheitliche Befreiungstatbestände oder Aufschubgründe wurden dabei immer wieder missachtet. In den Militärkommissariaten und den militärischen Sammelstellen wurde den Rekruten mit Inhaftierung oder Gewaltanwendung gedroht (EUAA, Human Rights and Military Service 11/2024, S. 27; Der Spiegel, S. 80 f.). Unter anderem fand im Rahmen der Frühjahrskampagne 2024 in Moskau eine Massenverhaftung von 50 jungen Männern statt, die sich aus medizinischen Gründen vom Wehrdienst befreien lassen wollten. Im Oktober 2024 wurden junge Männer unrechtmäßig inhaftiert, um dann unter Druck gesetzt zu werden, sich sofort als Vertragssoldat zu verpflichten oder zumindest das reguläre Einberufungsverfahren zu durchlaufen (EUAA, Human Rights and Military Service 11/2024, S. 27). Erstmals gab es in diesem Zeitraum auch Berichte von Grundwehrpflichtigen, die nach Ablehnung ihres Antrags auf Ableistung des alternativen Zivildienstes im Anschluss unter Zwang eingezogen wurden („Call to Conscience“, S. 4). Ein weiteres Druckmittel sind SMS-Nachrichten, die Militärbehörden an Grundwehrpflichtige senden und in denen sie ihnen mit Strafverfolgung drohen, wenn diese nicht im Militärkommissariat oder dem vorgegebenen Sammelpunkt erscheinen (CIT, mobilization briefs, 13.-15. Dezember 2024). Nach Berichten von Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Rechte von Wehrpflichtigen und Soldaten einsetzen, soll allein die Zahl der ihnen gemeldeten Vorfälle im Herbst 2024 zweieinhalbmal so hoch gewesen sein wie im Vorjahr (Der Spiegel, S. 80), wobei von einer hohen Dunkelziffer ausgegangen wird, da viele Betroffene schweigen, sei es aus Angst vor Repressalien, wegen fehlender Kenntnis der Hilfsorganisationen oder weil sie schlichtweg keine Möglichkeit zur Meldung haben (Der Spiegel, S. 80; ebenso: FIS 08/2024, S. 7). Schließlich ist den Erkenntnissen zufolge die strafrechtliche Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung („draft evasion“) auch in letzter Zeit weiter konsequent betrieben worden, wobei in so gut wie allen Fällen eine Geldstrafe verhängt wurde. Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, die russische Armee sei angesichts der aktuellen Kriegssituation lediglich an der Rekrutierung sofort einsatzfähiger und (gut) ausgebildeter Männer, nicht aber an der Rekrutierung junger Wehrpflichtiger interessiert und strebe weiterhin den Umbau der russischen Streitkräfte zu einer Berufsarmee an (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. August 2024 – 12 B 17/23 – juris Rn. 36 und – 12 B 18/23 – juris Rn. 48), ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den vorliegenden Erkenntnissen, dass die russische Armee angesichts ihres akuten Personalbedarfs ein starkes Interesse an der Einberufung einer möglichst hohen Zahl an Wehrpflichtigen hat. Denn sie braucht diese jungen Männer dringend, um ihre Verluste an der Front auszugleichen: Sei es, um sie in den annektierten ukrainischen Gebieten oder in den ukrainisch-russischen Grenzregionen einzusetzen und dadurch andere Kräfte freizusetzen (BFA, Länderinformation S. 37; FIS 08/2024, S. 2 f., 4), oder um sie – gegebenenfalls nach Unterzeichnung eines Vertrages – als „Kanonenfutter“ (SWP/Klein, S. 6) an die Front zu entsenden (FIS 08/2024, S. 5). Aktuellen Berichten zufolge setzt die russische Armee bei Sturmangriffen an der Front weiterhin vor allem auf die schiere Masse an Soldaten (FAZ/Selbstverletzung, 12/2024: „Fleischstürme“; ISW 23. Dezember 2024: „Fließband des Todes“; JF 10/2024, S. 2: „Fleischwolf“; vgl. zum Einsatz von schlecht ausgebildeten und/oder unerfahrenen – nordkoreanischen – Soldaten als Infanteristen: ISW/Korea, 11/2024, S. 9 f.; ISW vom 27. Dezember 2024, 31. Dezember 2024 und 6. Januar 2025; BFA, Länderinformation, S. 45). Zudem wird berichtet, dass wegen fehlender formalisierter Ausbildungsvorgaben russische Soldaten derzeit im Durchschnitt lediglich 14 bis 16, maximal 30 Tage Training erhalten, bevor sie in den (Front-)Einsatz geschickt werden (ISW 31. Dezember 2024). Auch können Wehrpflichtige im Fall der Ausrufung des Kriegsrechts – wie für die von Russland völkerrechtswidrig annektierten Gebiete Luhansk, Donezk, Cherson und Saporischschja im Jahr 2022 geschehen (BFA, Länderinformation, S. 14; BFA, Themenbericht Militär, Version 1, S. 14; EUAA – Military service 12/2022, S. 12) – bereits vor Ablauf der ersten vier Dienstmonate zu Kampfeinsätzen entsandt werden (s.o. sowie BFA, Themenbericht Militär, Version 1, S. 14). Die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in Bezug genommenen Pläne für den Umbau der russischen Armee zu einer Berufsarmee (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. August 2024 – 12 B 17/23 – Rn. 36, juris) sind bei der verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2024 – 2 BvR 1341/24 – juris Rn. 10) nicht mehr einschlägig. Sie entstammen einer Zeit deutlich vor Kriegsbeginn (vgl. EUAA – Military service 12/2022, S. 14). Der Fokus der russischen Regierung hat sich jedenfalls seit Kriegsbeginn im Jahr 2022 offensichtlich verschoben (SWP/Klein, S. 2 und S. 8: Rückkehr zu einer „Massenmobilisierungsarmee“) und sich dort die Überzeugung durchgesetzt, dass die Einberufung von mehr Wehrpflichtigen zu einer höheren Zahl von Vertragssoldaten führt (JF 10/2024, S. 3). Hinzu kommt, dass Grundwehrpflichtige nicht zuletzt auch deswegen für die russische Armee interessant sind, weil sie nach Ableistung ihres einjährigen Dienstes automatisch Teil der aktiven Reserve werden (BFA, Themenbericht Militär, Version 1, S. 6; DIS, S. 17; EUAA – Military service 12/2022, S. 14). Die von Gesetzes wegen weiterhin bestehende Möglichkeit der Grundwehrdienstverweigerung aus Gewissens-, religiösen oder sonstigen durch das föderale Gesetz „Über den alternativen Zivildienst“ anerkannten Gründen in Form der Ableistung eines Zivildienstes (Art. 59 Abs. 3 der russischen Verfassung) spricht nicht gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer zeitnahen Heranziehung zum Grundwehrdienst (im Ergebnis ebenso u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. August 2024 – 12 B 17/23 – juris Rn. 38 ff. und – 12 B 18/23 – juris Rn. 50 ff.). Zwar ergibt sich aus den Erkenntnismitteln, dass trotz des Kriegs in der Ukraine und der im Herbst 2022 angeordneten Teilmobilmachung das verfassungsrechtlich verbriefte Recht auf Wehrdienstverweigerung nicht ausgesetzt ist, sondern für grundwehrpflichtige Männer grundsätzlich weiterhin die rechtliche Möglichkeit besteht, einen Antrag auf Ableistung eines Zivildienstes zu stellen (Human Rights and Military Service 11/2024, S. 28; AA, Lagebericht 2024, S. 13; „Call to Conscience“, S. 12; SFH, Auskunft 31. August 2023, S. 6). In den letzten Jahren ist die Zahl der Zivildienstleistenden im Vergleich zu der Zahl der jährlich zum Wehrdienst einberufenen Grundwehrpflichtigen jedoch sehr niedrig geblieben (AA, Lagebericht 2024, S. 13; EUAA, Human Rights and Military Service 11/2024, S. 27 f.). Bei jährlich rund 260.000 bis 300.000 Einberufenen gibt es nur rund 1.000 bis 2.000 registrierte Zivildienstleistende (EUAA, Human Rights and Military Service 11/2024, S. 28; „Call to Conscience“, S. 3; EUAA, Major Developments 2023, S. 8; ACCORD, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Informationen zum alternativen Zivildienst, 29. September 2023, S. 3 [ACCORD/Zivildienst, 09/2023]; SFH, Auskunft 31. August 2023, S. 7). Es ist immer schwieriger und herausfordernder geworden, die Ableistung eines alternativen Zivildienstes erfolgreich zu beantragen. Schon bisher mussten Anträge auf Ableistung eines Wehrersatzdienstes bereits sechs Monate vor dem jeweiligen Einberufungstermin gestellt werden (BFA, Länderinformation, S. 63; EUAA, Human Rights and Military Service 11/2024, S. 27 f.; AA, Lagebericht 2024, S. 14; „Call to Conscience“, S. 3 und S. 4). Zudem konnten die Anträge schon immer nur vor Ort bei der militärischen Musterungs- bzw. Einberufungskommission und nicht durch Bevollmächtigte, sondern nur persönlich gestellt werden (AA, Lagebericht 2024, S. 14; allgemein zum Verfahren: „Call to Conscience“, S. 3). Inzwischen sind neue Erschwernisse und Risiken hinzugekommen, die unter anderem auf eine nachlassende Kontrolle über die Einberufungskommissionen und das seit Kriegsbeginn insgesamt immer weniger an Recht und Gesetz orientierte Vorgehen russischer Behörden zurückgeführt werden („Call to Conscience“, S. 4, vgl. auch: AA, Lagebericht 2024, S. 14; AA, Auskunft vom 10. Februar 2023: Teilmobilmachung/ Wehrpflicht in der Russischen Föderation, S. 1). So wird berichtet, dass die Einberufungskommissionen mehr Anträge ablehnen und Klagen hiergegen vor Gericht weniger oft Erfolg haben („Call to Conscience“, S. 4). Dabei werden Ablehnungen von den Einberufungskommissionen seit 2022 häufiger auf eine angebliche Fristversäumnis gestützt (EUAA, Human Rights and Military Service 11/2024, S. 28; „Call to Conscience“, S. 5). Zudem führen diese an, es gebe nicht genügend Stellenangebote und Kapazitäten für die Ableistung eines Zivildienstes – obwohl dies nicht den Tatsachen entspricht (jährlich rund 3.000 verfügbare Stellen: AA, Lagebericht 2024, S. 13) –, oder die Gründe für eine Verweigerung seien nicht hinreichend substantiiert vorgetragen (EUAA, Human Rights and Military Service 11/2024, S. 28). Jeder Antragsteller muss sich daher darauf einstellen, gegebenenfalls vor Gericht zu klagen, wobei die Erfolgsaussichten ungewiss sind. Auch riskieren Wehrpflichtige, die sich zur Begründung ihres Antrags auf eine etwaige Anti-Kriegs-Einstellung berufen, dass sie in der Folge wegen „Diskreditierung der Armee“ oder ähnlicher Tatbestände strafrechtlich verfolgt werden („Call to Conscience“, S. 5; vgl. auch: BFA; Länderinformation,, S. 74 f.; AA, Lagebericht 2024, S. 4 [„Verunglimpfung der Streitkräfte“], S. 9). Der Kläger gehört als 25-jähriger Mann zu den Wehrpflichtigen und kann ab sofort im Rahmen der zwei Mal jährlich – am 1. April und am 1. Oktober – beginnenden Einberufungskampagnen eingezogen werden. Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass ihm bei Rückkehr oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dieser mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einbestellung zur Musterung und sodann die Einberufung zum Wehrdienst droht (im Ergebnis ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. August 2024 –12 B 17/23 – juris Rn. 35 ff., und –12 B 18/23 – juris Rn. 47 ff.). Dies umso mehr, als er bei der Wiedereinreise an der Landesgrenze bzw. am Flughafen von den russischen Behörden erfasst und registriert werden wird und sich darüber hinaus spätestens binnen zwei Wochen nach Wiedereinreise bei der Militärverwaltung zu melden hat (vgl. EUAA – Military service 12/2022, S. 16; Malek, S. 6; vgl. auch BFA, Länderinformation, S. 38; SFH, Auskunft 31. August 2023, S. 4). Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass einer der geltenden Ausnahme- oder Aufschubtatbestände für ihn gelten könnte oder er als untauglich gemustert würde. Es kommt nicht darauf, ob der Kläger bereits einen Einberufungsbefehl erhalten hat. Dies würde zwar die Wahrscheinlichkeit seiner sofortigen Einberufung zum Grundwehrdienst in der russischen Armee noch einmal erhöhen. Die Kammer ist nach den vorstehenden Ausführungen aber auch ohne einen solchen Nachweis bereits davon überzeugt, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in zeitlichem Zusammenhang mit seiner Wiedereinreise in die Russische Föderation gemustert und sodann zum Grundwehrdienst eingezogen werden wird. 2. Zur Überzeugung der Kammer ist es außerdem beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger von den russischen Behörden gegen seinen Willen in den Ukraine-Krieg entsandt werden wird. Dabei steht die Gefahr noch mit der Rückkehr im Zusammenhang, auch wenn eine Entsendung in den Ukraine-Krieg gegebenenfalls nicht sofort, sondern je nach Entwicklung der allgemeinen und individuellen Situation auch erst nach einer Einziehung und (teilweisen) Grundausbildung für Grundwehrdienstleistende bestimmt würde (vgl. auch Berlin, Urteil vom 20. März 2023 – 33 K 143.19 A – juris Rn. 85). Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des vorliegenden Urteils gibt es zwar keine konkreten und belastbaren Hinweise auf eine systematische Teilnahme russischer Grundwehrdienstleistender an Kampfhandlungen an der Kontaktlinie in der Ukraine, d.h. in akut umkämpften Gebieten (BFA, Länderinformation, S. 49; EUAA, Human Rights and Military Service 11/2024, S. 30; BFA, Themenbericht Militär, Version 1, S. 15; FIS 08/2024, S. 3), wobei solche Einsätze in Einzelfällen trotzdem weiterhin vorkommen können (EUAA, Human Rights and Military Service 11/2024, S. 30; FIS 08/2024, S. 3; „Call to Conscience“, S. 6). Grundwehrdienstleistenden droht jedoch zur Überzeugung der Kammer aktuell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, zwangsweise als Vertragssoldaten rekrutiert zu werden und zur Teilnahme an Kampfhandlungen in die Ukraine entsandt zu werden, wo ihnen sodann eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung droht. Der russische Staat setzt weiterhin und vermehrt darauf, Grundwehrdienstleistende zum Vertragsabschluss mit den russischen Streitkräften zu nötigen, um sie sodann ohne Einschränkung als Vertragssoldaten an die Front in der Ukraine entsenden zu können. Grundwehrdienstleistende, die sich mittels Vertrags mit dem russischen Verteidigungsministerium als Vertragssoldaten („kontraktniki“) verpflichten, werden nicht weiter als Wehrdienstleistende geführt und können nach russischem Recht unmittelbar zu Einsätzen an der Front im In- und Ausland entsandt werden (EUAA, Human Rights and Military Service 11/2024, S. 30). Nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel hält die Kammer an ihrer bisherigen Einschätzung fest und sieht es auch weiterhin als beachtlich wahrscheinlich an, dass die russischen Militärbehörden unter Ausübung von Druck, Zwang, Täuschung und physischer sowie psychischer Gewalt vermehrt oder gar systematisch von der Möglichkeit Gebrauch machen und prognostisch machen werden, Wehrpflichtige zum Abschluss eines Vertrages mit dem russischen Verteidigungsministerium zu nötigen, um sie dann zeitnah zur Teilnahme an Kampfhandlungen im Ukraine-Krieg einzusetzen. Volljährige russische Wehrpflichtige können inzwischen ab dem ersten Tag ihrer Einberufung zur Ableistung des einjährigen Grundwehrdienstes einen Vertrag mit dem russischen Militär unterschreiben, mit dem sie sich als Vertragssoldat verpflichten (BFA, Länderinformation, S. 48; FIS 08/2024, S. 5; EUAA, COI Query: The Russian Federation: Major developments in the Russian Federation in relation to political opposition and military service – 1 November 2022 to 16 February 2023, 17. Februar 2023 [EUAA Major Developments 2/2023], S. 9). Früher war dies erst nach drei Monaten Wehrdienst oder bei Vorliegen eines Hochschul- oder Ausbildungsabschlusses möglich (EUAA – Military service 12/2022, S. 22). Doch diese Karenzzeit wurde zwischenzeitlich auf einen Monat (EUAA, Human Rights and Military Service 11/2024, S. 31; SWP/Klein, S. 3) verkürzt und zuletzt ganz gestrichen (FIS 08/2024, S. 5). Die Altersgrenze, ab der ein Grundwehrpflichtiger einen Vertrag unterzeichnen darf, wurde während des Kriegs im Frühjahr 2023 auf 18 Jahre gesenkt (EUAA, Human Rights and Military Service 11/2024, S. 33). Die Unterschrift kann direkt beim Militärkommissariat geleistet werden. Die Verträge werden aktuell zwar nur für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der betroffene Vertragssoldat nach einem Jahr den Dienst quittieren könnte. Vielmehr sind alle Vertragssoldaten derzeit verpflichtet, solange Dienst zu tun, bis die „Teil-Mobilmachung“ beendet wird (BFA, Länderinformation, S. 43; EUAA, Human Rights and Military Service 11/2024, S. 33; SWP/Klein, S. 4; EUAA Major Developments 2/2023, S. 14). Eine Beendigung des Vertragsverhältnisses ist derzeit lediglich vorgesehen, wenn ein Soldat die obere Altersgrenze erreicht, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird oder aus gesundheitlichen Gründen ausscheiden muss (BFA, Länderinformation, S. 43; EUAA, Human Rights and Military Service 11/2024, S. 32). Das Dekret, mit welchem der russische Präsident am 21. September 2022 ursprünglich die „Teil-Mobilmachung“ angeordnet hat, ist weiterhin in Kraft (BFA, Länderinformation, S. 44 f.; EUAA, Human Rights and Military Service 11/2024, S. 31; „Call to Conscience“, S. 8), so dass derzeit mit dem russischen Verteidigungsministerium abgeschlossene Verträge de facto unbefristet laufen (EUAA, Human Rights and Military Service 11/2024, S. 33). Seit Frühjahr 2023 soll es laut einer Ankündigung des früheren russischen Verteidigungsministers Schoigu dem regelmäßigen Vorgehen in den Militärkommissariaten entsprechen, dass Grundwehrdienstleistenden gleich zu Beginn ihrer Wehrdienstzeit der Vertragsschluss als Vertragssoldat nahegelegt wird (EUAA Major Developments 2/2023, S. 9). Die Grundwehrdienstpflichtigen erhalten damit die Möglichkeit, sich anstelle des einjährigen regulären Grundwehrdienstes von vornherein – gegen eine entsprechende Bezahlung – als Vertragssoldaten zu verpflichten. Angesichts der hohen Verluste der russischen Armee – durchschnittlich mindestens 1.200 Tote und Verwundete pro Tag im Jahr 2024 (ISW 16. Dezember 2024) – und der Unpopularität einer erneuten Teil- oder gar Generalmobilmachung sind die russischen Behörden in den letzten zwei Jahren zu einer von vielen Quellen als „verdeckte Mobilisierung“ bezeichneten Rekrutierungsmethode übergegangen (BFA, Länderinformation, S. 45; EUAA, Human Rights and Military Service 11/2024, S. 33; SWP/Klein, S. 2; ISW 16. Dezember 2024). Diese besteht – neben der Anwerbung von Kämpfern für Freiwilligenformationen wie z.B. private Militärfirmen (SWP/Klein, S. 4 f.) – im Wesentlichen darin, so viele Vertragssoldaten wie möglich für den Kriegsdienst in der Ukraine anzuwerben. Dies geschieht einerseits durch massive Werbekampagnen, verbunden mit attraktiven finanziellen Angeboten wie zum Beispiel hohen Besoldungen und Sozialleistungen, einmaligen Anwerbeprämien und Zahlungszusagen für den Fall der Invalidität oder des Todes sowie den Erlass von Schulden (BFA, Länderinformation, S. 45; EUAA, Human Rights and Military Service 11/2024, S. 33; FIS 08/2024, S. 5; SWP/Klein, S. 3; ISW 15. Oktober und 13. Dezember 2024, 2. und 4. Januar 2025). Daneben wird bei Arbeitsmigranten mit dem raschen Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft geworben und bei Strafgefangenen mit (teilweisem) Straferlass (BFA, Länderinformation, S. 45; BFA, Themenbericht Militär, Version 1, S. 13; EUAA, Human Rights and Military Service 11/2024, S. 34; SWP/Klein, S. 3). Hinzugekommen ist zuletzt noch die Möglichkeit, sich bereits während eines noch laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder während einer Untersuchungshaft durch einen Vertragsabschluss mit dem Militär „freizukaufen“ (EUAA, Human Rights and Military Service 11/2024, S. 33; JF 10/2024). Vor allem aber ist seit Beginn des Kriegs die Rekrutierung von Grundwehrpflichtigen als Vertragssoldaten zu einer der wichtigsten Anwerbemethoden geworden (FIS 08/2024, S. 5). Dabei setzt das Militär nicht nur auf Überzeugung oder Überredung, sondern auch auf Täuschung und Zwang (EUAA, Major Developments 2/2023, S. 14; DIS, S. 17 f., 66; BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation: Ukraine-Krieg; Rekrutierungen; Wehrpflichtige, 18. November 2022, S. 2; SFH, Russland: Wehrdienstverweigerung im Krieg gegen die Ukraine, 29. September 2022, S. 6). Insbesondere seitdem aufgrund der hohen Verluste der russischen Armee der Mobilisierungsdruck weiter steigt, der Kreis potentiell einzuberufender Männer kleiner wird und das Interesse potentieller Freiwilliger trotz immer höherer finanzieller Anreize aufgrund der hohen Verluste und Verzögerungen bei der Auszahlung finanzieller Leistungen inzwischen zurückgeht (SWP/Klein, S. 6; „Call to Conscience“, S. 10; ISW 27. und 31. Dezember 2024), haben die Berichte über Fälle der Zwangsrekrutierung von Grundwehrpflichtigen als Vertragssoldaten noch einmal deutlich zugenommen (vgl. u.a. EUAA, Human Rights and Military Service 11/2024, S. 30 f.; FIS 08/2024, S. 5 ff.; FAZ/Selbstverletzung, 12/2024; Der Spiegel, S. 81; SWP/Klein, S. 3; „Call to Conscience“, S. 6, 10; ISW 17. Dezember 2024). Daneben gibt es vermehrt Berichte über Täuschungen und Betrug. So hätten Vorgesetzte wiederholt Grundwehrpflichtigen eine Reihe von verschiedenen Dokumenten zur Unterschrift vorgelegt, ohne Hinweis darauf, dass sich darunter auch eine Verpflichtung als Vertragssoldat befand. Auch wurden Verträge von jungen Männern unterschrieben, die des Russischen nicht mächtig waren (EUAA, Human Rights and Military Service 11/2024, S. 34). Ferner finden sich Berichte von diversen Fällen aus Oktober 2024, in denen Grundwehrdienstleistende ungefragt plötzlich Soldzahlungen erhielten für Verträge, die sie nie unterschrieben hatten (EUAA, Human Rights and Military Service 11/2024, S. 31). Manchen Betroffenen wiederum wurde vor Vertragsabschluss verschwiegen, dass dieser freiwillig ist („Call to Conscience“, S. 10). Auch wird von Fällen berichtet, in denen Betroffene (teils) abgedeckte Dokumente unterschreiben mussten oder Dritte in ihrem Namen einen Vertrag unterschrieben hatten (FIS 08/2024, S. 6). Die Nichtregierungsorganisation „Militäranwälte“ gibt an, dass Taktiken militärischer Kommandeure, junge grundwehrpflichtige Männer zu einer Vertragsunterschrift zu bringen, regelmäßig auf Täuschung und Betrug basieren. Es sei so gut wie unmöglich, die Aufhebung eines einmal abgeschlossenen Vertrags zu erreichen (CIT, mobilization briefs, 22.-23. Dezember 2024). Schätzungen zufolge gab es im Jahr 2024 20-30 % bis 50 % Vertragsunterzeichnungen von Wehrpflichtigen (FIS 08/2024, S. 6R f.); im konkreten Fall einer bestimmten Einheit (baltische Flotte) konnte im Sommer 2024 festgestellt werden, dass 50 % der Grundwehrpflichtigen sich als Vertragssoldaten verpflichtet hatten (JF 10/2024, S. 3). Für den Anteil an Zwangsrekrutierungen liegen naturgemäß keine belastbaren Zahlen vor; es wird jedoch von einer sehr hohen Dunkelziffer ausgegangen, weil sich viele Betroffene aus Angst vor Repressalien oder weil sie schlicht keine Gelegenheit dazu haben, nicht an die Hilfsorganisationen oder gar an offizielle Beschwerdestellen wenden (FIS 08/2024, S. 6, 7). Nach Auskunft der von Georgien aus zugunsten russischer Deserteure tätigen Nichtregierungsorganisationen Idite Lesom soll der Anteil an Zwangsrekrutierung jedoch bei über 20% der Wehrpflichtigen liegen (https://platformraam.nl/artikelen/2821-russias-largest-conscription-campaign-in-years-runs-on-brute-force-and-deception). In den vorliegenden Quellen wird durchgehend nicht (mehr) von Einzelfällen oder Ausreißern gesprochen wird, sondern in Bezug auf Fälle der Zwangsrekrutierung Grundwehrpflichtiger von „zunehmend“ (ISW 17. und 18. Dezember 2024: „increasingly“), „oft” (BFA, Länderinformation, S. 49; „Call to Conscience, S. 12: „often“), „häufig” (Der Spiegel, S. 81), „immer mehr” (FIS 08/2024, S. 7) bzw. „immer wieder“ (BFA, Länderinformation, S. 49). Nichtregierungsorganisationen, die Wehrpflichtige beraten, berichten zudem von regelmäßigen Hilfsanfragen („regularly requests“) von Wehrpflichtigen, die zur Vertragsunterzeichnung gezwungen werden sollen („Call to Conscience“, S. 6) bzw. von „fast täglichen Berichten“ von Fällen des Zwangs oder der Täuschung (wenngleich ohne genaue Differenzierung, ob es sich alleine um Rückmeldungen von Wehrpflichtigen oder auch um solche anderer Militärkräfte handelt; „Call to Conscience, S. 10: „almost daily reports“). Hinzu kommt, dass sich die bekannt gewordenen Fälle auf verschiedene Regionen der Russischen Föderation wie z.B. St. Petersburg, Kurgan, Chelyabinsk, Wladikawkas, Kursk, Altai, Chabarowsk verteilen (EUAA, Human Rights and Military Service 11/2024, S. 31; FIS 08/2024, S. 7 ff.; Der Spiegel, S. 81). Zudem werden den Militäreinheiten Quoten von zu benennenden Vertragssoldaten vorgegeben, welche sie binnen bestimmter Fristen zu erfüllen haben (FIS 08/2024, S. 5R; vgl. auch: BFA, Länderinformation, S. 45 [„Planerfüllung“]; ISW 9. Januar 2025 [„voluntary recruitment targets“]). Manche Einheiten greifen daher bereits zu ungewöhnlichen Druckmitteln: So wird berichtet, dass in einer Einheit die Vertragssoldaten den Auftrag bekamen, jeweils einen Wehrpflichtigen zur Unterschrift unter den Vertrag zu bringen, andernfalls wurde ihnen eine Bestrafung angedroht (FIS 08/2024, S. 5R). Eine ganz wesentliche Rolle spielt zur Überzeugung der Kammer zudem die besondere Situation, in der sich Grundwehrdienstleistende ab ihrer Einberufung in die russische Armee befinden. Denn nach den vorliegenden Erkenntnissen ist bis heute die sog. „Herrschaft der Großväter“ (Dedowschtschina) in russischen Militäreinheiten weit verbreitet (BFA, Länderinformation, S. 39 f.; Tagesspiegel: Psychoterror, Vergewaltigung, Misshandlung: Hat „Dedowschtschina“ die Moral russischer Soldaten in Kursk schon vorher gebrochen?, 21. August 2024 [Tagesspiegel 08/2024]; SWP/Klein, S. 3; EUAA, COI Query, 02/2023, S. 10 f. m.w.N; Tagesspiegel: Hungern, leiden, fliehen, 30. März 2022 [Tagesspiegel 03/2022]; EUAA, Military service 12/2022, S. 18). Dabei handelt es sich um ein System der schikanösen Erniedrigung, Vergewaltigung, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterung von jüngeren wehrpflichtigen Soldaten durch dienstältere Soldaten und Vorgesetzte (BFA, Länderinformation, S. 39 f.; Tagesspiegel 08/2024; EUAA, Major Developments 2/2023, S. 10 f. m.w.N.). Sie existiert in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabern unterstützt bzw. geduldet (BFA, Länderinformation, S. 40). Selbst wenn in anderen Einheiten dieses System nicht in seiner gesamten Ausprägung praktiziert werden sollte, so herrscht in der russischen Armee insbesondere in der aktuellen Situation ein Klima der Angst, in welchem die bestehenden Hierarchien bzw. das vorhandene Machtgefälle von Vorgesetzten regelmäßig ausgenutzt werden (ISW 3. Januar 2025; BFA, Länderinformation, S. 45; SWP/Klein, S. 4; EUAA, Major Developments 2/2023, S. 10 [„everyday cycle of violence“]). Zudem handelt es sich bei den Grundwehrpflichtigen in der Regel um junge, unerfahrene Männer, die oft heimatfern stationiert werden und während der Ableistung ihres Grundwehrdienstes ihren Vorgesetzten weitgehend ausgeliefert sind (EUAA, Human Rights and Military Service 11/2024, S. 34 [„particularly vulnerable to recruitment“]; Der Spiegel, S. 81; SWP/Klein, S. 3 f.). So werden sie bereits zu Beginn ihrer Dienstzeit im Rahmen des Einberufungsverfahrens häufig gezielt von der Außenwelt abgeschottet (Abnahme der Mobiltelefone; Verbot der Begleitung; Pflicht zur persönlichen Vorsprache; Festhalten im SCP usw.), so dass sie unter dem unmittelbaren Einfluss der Militärs stehen, ohne die jeweiligen Drohungen und Ankündigungen gegebenenfalls korrekt einordnen und einschätzen zu können. Schließlich kommt hinzu, dass die Einberufenen ab der Einberufung verpflichtet sind, binnen fünf Tagen ihren Reisepass bei den Behörden abzugeben und dieser nach kurzer Zeit ungültig wird, wenn sie dieser Pflicht nicht nachkommen (EUAA, Major Developments 10/2023, S. 8). Vor diesem Hintergrund geht die Kammer entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nicht davon aus, dass junge, gesunde und arbeitsfähige Wehrpflichtige es in der Russischen Föderation „allein in der Hand“ hätten, ihrem Willen entsprechend eine Entscheidung über eine Verpflichtung als Vertragssoldat zu treffen (vgl. Urteile vom 22. August 2024 – 12 B 17/23 – juris Rn. 47, und – 12 B 18/23 – juris Rn. 59). Bei einer all diese Prognosetatsachen bewertenden Gesamtschau ist die Kammer vielmehr davon überzeugt, dass in der aktuellen Situation auf russische Grundwehrpflichtige wie den Kläger direkt am Anfang oder spätestens im Laufe der Ableistung ihres Grundwehrdienstes regelmäßig unzulässiger Zwang ausgeübt wird oder sie im Wege der vorsätzlichen Täuschung dazu gebracht werden, sich entgegen ihres eigentlichen Willens als Vertragssoldaten zu verpflichten, um dann als solche in den Ukraine-Krieg entsandt zu werden. Danach erscheint es der Kammer auch als reale Möglichkeit, dass dem Kläger bei Rückkehr in die Russische Föderation eine solche Behandlung droht und diese im Ergebnis mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einem ernsthaften Schaden führt. 3. Droht dem Kläger nach dem eben Gesagten im Fall seiner Einberufung und zwangsweisen Verpflichtung als Vertragssoldat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Entsendung in den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine, so liegt darin eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ihm drohende unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 EMRK. Es kann dahinstehen, ob er sich auf die Gefahr, selbst schwer verwundet oder getötet zu werden und damit schwerste Schäden an besonders gewichtigen Rechtsgütern zu erleiden, auch dann berufen kann, wenn er nach einer Einberufung und einem – zwangsweisen – Einsatz in einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg nicht als „Zivilperson“ gelten würde (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Denn jedenfalls besteht für ihn die ebenfalls reale Gefahr, sich unmittelbar oder mittelbar an Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligen zu müssen, was ebenfalls einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung gleichkommt. Ziel und Zweck von Art. 3 EMRK ist unter anderem, diejenigen Verbrechen oder Handlungen zu ächten und zu verhindern, die unter die Ausschlussklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG fallen (VG Würzburg, Urteil vom 4. März 2024 – W 7 K 23.30458 – juris Rn. 24; VG Bremen, Urteil vom 16. Januar 2024 – 6 K 2587/20 – juris Rn. 26 f.). Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK kann auch daraus resultieren, dass eine Person bei Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation geraten wird, in der sie ihrerseits andere Menschen in deren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzen muss (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 4. März 2024 – W 7 K 23.30458 – juris Rn. 26). Davon ist hier auszugehen. Die Kammer folgt auch hier der zutreffenden Einschätzung der 33. Kammer des erkennenden Gerichts (VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2025 – 33 K 519/24 A – juris Rn. 88 ff.): „Die russischen Streitkräfte und die mit ihnen kämpfenden Truppen begehen in dem von der Russischen Föderation geführten Angriffskrieg gegen die Ukraine systematisch völker- und menschenrechtswidrige Handlungen im Sinne des Art. 3 EMRK. Bereits nach der Annexion der ukrainischen Halbinsel Krim durch die Russische Föderation im Jahr 2014 begingen die russischen Behörden, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im letzten Jahr festgestellt hat, dort systematisch Menschenrechtsverletzungen, die verschiedene ukrainische Personengruppen betrafen (EGMR, Urteil vom 25. Juni 2024 – Nr. 20958/14 und 38334/18 [Case of Ukraine ./. Russia] – abrufbar unter: https://hudoc.echr.coe.int/; BAMF, Länderkurzinformation Ukraine – Halbinsel Krim: Russische Annexion und Menschenrechtslage, Juli 2024, S. 6 ff. m.w.N. [BAMF/Krim]). Maßgeblichen Anteil daran hatten russische Militärangehörige bei gleichzeitig weitgehender Straflosigkeit (BAMF/Krim, S. 7). Dem folgten nach dem völkerrechtswidrigen Angriff auf die Ukraine im Februar 2022 die ebenfalls völkerrechtswidrige Annexion der ukrainischen „Volksrepubliken” Donezk und Luhansk und der Regionen Cherson und Saporischschja sowie weitere massive Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht im Rahmen des bis heute andauenden Kriegs (BFA, Themenbericht Militär, Version 1, S. 9 m.w.N.). Das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte (OHCHR) und die UN-Menschenrechtsbeobachtungsmission in der Ukraine (HRMMU) stellten bereits für das Jahr 2022 und die ersten Monate des Jahres 2023 fest, dass die russischen Streitkräfte in der Ukraine regelmäßig zivile Ziele wie unter anderem Wohngebäude, Schulen, Krankenhäuser, Verkehrs- und Energieinfrastruktur, Geschäfte, Supermärkte und Restaurants angriffen, dass unrechtmäßige Verhaftungen, willkürliche Entführungen, Tötungen, Vergewaltigungen, Kindesentziehungen, Zwangsrekrutierungen von ukrainischen Zivilisten und Plünderungen ebenso stattfanden wie systematische und weitverbreitete Folter durch die russischen Streitkräfte (EUAA, Major Developments 2023, S. 4; OHCHR, UN Commission of Inquiry on Ukraine finds continued systematic and widespread use of torture and indiscriminate attacks harming civilians, 25. September 2023, abrufbar unter: https://www.ohchr.org/en/hr-bodies/hrc/iicihr-ukraine/index; vgl. auch: Human Rights Watch, World Report 2023 – Russian Federation, 12. Januar 2023, S. 1, sowie VG Berlin, Urteil vom 20. Dezember 2022 – VG 39 K 62.19 A – juris Rn. 20 ff.; Urteil vom 30. Januar 2023 – VG 39 K 75.19 A – EA S. 5 ff. m.w.N). Bereits Ende 2022 gab der UN-Hochkommissar die Zahl der verifizierten zivilen Opfer mit 17.362 (6.755 zivile Todesopfer/10.607 verletzte Zivilpersonen) an, wobei zugleich klargestellt wurde, dass die tatsächlichen Zahlen deutlich höher liegen. Schließlich erließ der Internationale Strafgerichtshof einen Haftbefehl gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Maria Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (vgl. Meldung des IStGH vom 17. März 2023, Situation in Ukraine: ICC judges issues arrest warrants against Vladimir Vladimirovich Putin and Maria Alekseyevna Lvova-Belove, abrufbar unter: https://www.icc-cpi.int/news/situation-ukraine-icc-judges-issue-arrest-warrants-against-vladimir-vladimirovich-putin-and). Diese Art von systematischen völker- und menschenrechtwidrigen Handlungen der russischen Streitkräfte dauern gegenwärtig an. So waren auch im Jahr 2024 schwerwiegendste, durch massive Angriffe seitens der russischen Armee verursachte Schäden an ziviler ukrainischer Infrastruktur wie Wohngebäuden, Schulen, Krankenhäusern oder der Energieversorgung zu beklagen (OHCHR, 41st Report on the Human Rights Situation in Ukraine: 1 September – 30 November 2024, 31. Dezember 2024 [OHCHR/41. Bericht]; BFA, Länderinformation, Version 15, S. 2). Inzwischen wird von knapp 3,7 Millionen Binnenvertriebenen und 6,7 Millionen ins Ausland Geflüchteten ausgegangen (BFA, Länderinformation, Version 15, S. 2) sowie von 40.838 verifizierten zivilen Opfern (12.456 zivile Todesopfer/28.382 verletzte Zivilpersonen), davon 2.502 getöteten (669) oder verletzten (1.833) Kindern (vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1297855/umfrage/anzahl-der-zivilen-opfer-durch-ukraine-krieg/). Die Mehrheit der zivilen Opfer soll auf den wiederkehrenden Einsatz von Explosionswaffen in dicht bevölkerten Gebieten zurückzuführen sein (OHCHR/41. Bericht, S. 5). Auch die Deportation von ukrainischen Kindern nach Russland wird weiter betrieben (vgl. BFA, Themenbericht Militär, Version 1, S. 10). Hinzu kommt, dass verschiedenen Berichten zufolge russische Streitkräfte in der Ukraine verstärkt chemische Waffen einsetzen und damit gegen die Chemiewaffenkonvention verstoßen, welche die Russische Föderation ratifiziert hat (BFA, Themenbericht Militär, Version 1, S. 9 f. m.w.N.; ISW 25. Januar 2024 und 19. Januar 2025). Vor allem in letzter Zeit gibt es zudem vermehrt Berichte über Exekutionen und massive Misshandlungen und Folterungen von ukrainischen Gefangenen (OHCHR, 40th Report: Treatment of prisoners of war and update on the Human Rights Situation in Ukraine: 1 June 2024 – 31 August 2024, 1. Oktober 2024, S. 2 und 12 [OHCHR/40. Bericht]; Merkur, Kiew bittet UN um Hilfe: Exekution von Kriegsgefangenen nimmt zu, 15. Oktober 2024, unter: https://www.merkur.de/politik/ukraine-krieg-kiew-un-russland-toetung-kriegsgefangene-putin-kreml-zr-93355776.html [Merkur, 15. Oktober 2024]; BFA, Themenbericht Militär, Version 1, S. 9), und zwar sowohl in Hafteinrichtungen auf ukrainischem Gebiet und in den annektierten Gebieten als auch auf russischem Territorium (OHCHR/40. Bericht, S. 2). Berichtet wird in diesem Zusammenhang unter anderem über schwere Schläge, Elektroschocks, sexuelle Gewalt, Ersticken, erzwungene exzessive Übungen, Schlafentzug, Scheinhinrichtungen, Androhung von Gewalt, Demütigungen, zum Beispiel in Form von erzwungener langer Nacktheit oder auch Hundeattacken (OH-CHR/40. Bericht, S. 2, 8). Die Misshandlungen sollen routinemäßig und systematisch in verschiedenen Arten von (Haft-)Einrichtungen von verschiedensten Gruppen russischer Staatsbediensteter vorgenommen worden sein, darunter auf Militärstützpunkten, in Militärbüros und in diversen von der Armee betriebenen, inoffiziellen „Übergangszentren“ (OH-CHR/40. Bericht, S. 8, 9). Beteiligte Akteure waren dabei der russische Inlandsgeheimdienst (FSB), russische Strafvollzugsbehörden, Staatsanwälte und die russischen Streitkräfte (OHCHR/40. Bericht, S. 8, 9; UN, Independent International Commission of Inquiry on Ukraine, Report A/79/549 vom 25. Oktober 2024, S. 2 [Report A/79/549]). Der UN-Hochkommissar geht in seinem Bericht vom Oktober 2024 davon aus, dass es neben 76 offiziellen Hafteinrichtungen, in denen ukrainische Kriegsgefangene interniert sind, mindestens 60 weitere inoffizielle Stellen gibt, an denen ukrainische Soldaten unter miserablen Bedingungen gefangen gehalten werden (OHCHR/40. Bericht, S. 2, 9). Zudem wird berichtet, dass einfache Soldaten von ihren Vorgesetzten angewiesen wurden, ukrainischen Gefangenen jegliche medizinische Hilfe oder Behandlung zu verweigern (Report A/79/549, S. 14). Ebenso gibt es konkrete Berichte über die Beteiligung von russischen Armeeangehörigen an Folterungen, gröbster sexueller Gewalt und massiven Todes-, Vergewaltigungs- und Kastrationsdrohungen (Report A/79/549, S. 17, 19). Seit August 2024 wurden zudem vermehrt Fälle bekannt, in denen russische Militärs ukrainische Militärangehörige, die bereits gefangen, schwer verwundet oder sonst „hors de combat“ waren, exekutiert haben (OHCHR/41. Bericht, S. 2, 12; Merkur, 25. Oktober 2024). Aktuelle Berichte über Enthauptungen von gefallenen oder exekutierten ukrainischen Soldaten durch russische Militärs kommen hinzu (Kölner Stadt Anzeiger, „ISIS mit Atomwaffen“ – Russische Elite-Einheit posiert mit aufgespießten Köpfen, 19. August 2024, unter: https://www.ksta.de/politik/ukraine-krieg/putins-soldaten-posieren-mit-aufgespiessten-koepfen-isis-mit-atomwaffen-847103; Frankfurter Rund-schau, „Schneidet ihm den Kopf ab“: Putin-Kommandeur befiehlt Enthauptungen im Ukraine-Krieg, 24. Juni 2024, unter: https://www.fr.de/politik/kreml-moskau-selenskyj-armee-ukraine-krieg-russland-putin-kommandeur-enthauptungen-93145147.html). Derartige Gräueltaten werden von der russischen Führung keineswegs verurteilt. Im Gegenteil: Einerseits hat das russische Parlament im Sommer 2023 ein Gesetz verabschiedet und im Frühjahr 2024 noch einmal erweitert, welches russischen Militärangehörigen weitgehende Straffreiheit garantiert, sofern sie sich freiwillig zur Armee gemeldet haben oder einberufen worden sind und sofern sie aus der Armee wegen Krankheit, Alter oder wegen Beendigung der Mobilisierung oder des Kriegs ausscheiden (OHCHR/40. Bericht, S. 11), andererseits hat neben anderen Personen des öffentlichen Lebens (OHCHR/40. Bericht, S. 2) im Sommer 2024 auch der stellvertretende Leiter des russischen Sicherheitsrats auf einem Social-Media-Konto, mit dem er über 1,3 Millionen Personen erreicht, explizite Aufrufe zur Exekution ukrainischer Militärangehöriger geteilt (OHCHR/40. Bericht, S. 12).“ Vor diesem Hintergrund stellt die beachtlich wahrscheinliche Entsendung des als Vertragssoldat zwangsverpflichteten Klägers in den völkerrechtswidrigen Krieg gegen die Ukraine eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG dar. Eine solche Entsendung brächte zur Überzeugung der Kammer beachtlich wahrscheinlich mit sich, dass er sich gezwungenermaßen unmittelbar oder mittelbar an menschen- oder völkerrechtswidrigen Handlungen und beteiligen müsste. Angesichts des allumfassenden Charakters der von den russischen Streitkräften begangenen menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen besteht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die reale Möglichkeit, dass derartige Verbrechen in allen Einheiten und an allen potentiellen Einsatzorten im Rahmen des russischen Angriffskriegs vorkommen und der Kläger sich im Fall seiner Entsendung gegen seinen Willen an ihnen wird beteiligen müssen. Dabei kommt es nach Auffassung der Kammer nicht darauf an, dass der Kläger – als einfacher Vertragssoldat – voraussichtlich keine höherrangige Position einnehmen, sondern unter Umständen nur eine ausführende oder gar nur eine unterstützende Tätigkeit zugeteilt bekommen wird. Denn auch derartige Tätigkeiten und die mit ihnen verbundene erzwungene mittelbare Beteiligung an menschen- oder völkerrechtswidrigen Handlungen stellen unter den gegebenen Umständen für den Betroffenen eine unmenschliche, gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung dar (vgl. hierzu auch EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – juris Rn. 36; EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 [Shepherd] – Rn. 37). Es erscheint vorliegend hinreichend plausibel, dass der Kläger, wenn er erst einmal an der Front im Einsatz ist, sich in der einen oder anderen Weise an Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit wird beteiligen müssen, gegen Zivilisten oder auch etwa durch Festnahme, Bewachung oder Begleitung von ukrainischen Gefangenen in Zusammenhang mit Folterungen, Exekutionen oder der Ausübung von sexueller, physischer oder psychischer Gewalt (vgl. zur Erheblichkeit solcher Verhaltensweisen für Art. 3 EMRK EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 [Shepherd] – Rn. 38). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der 25-jährige Kläger, der russischer Staatsangehöriger kumykischer Volkszugehörigkeit ist und aus der Teilrepublik Dagestan stammt, begehrt die Zuerkennung internationalen Schutzes. Der Kläger hat nach eigenen Angaben einen mittleren Schulabschluss und eine Berufsausbildung im IT-Bereich. Er gibt an, er sei am 9. November 2022 aus Russland über Belarus und Litauen am 29. November 2022 in die Bundesrepublik eingereist. Am 19. Dezember 2022 stellte er förmlich einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). In seiner Anhörung am 20. Dezember 2023 erklärte er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen: Nach dem Einmarsch Russlands in die Ukraine im Februar 2022 habe er begonnen, kritische Äußerungen in den Telegrammkanälen Adat, Utro Dagestana und Golos Dagestana zu schreiben. Am 5. Juli 2022 seien bewaffnete maskierte Personen bei ihm und seiner Familie zuhause erschienen. Sie hätten seine Dokumente beschlagnahmt und ihn zur Polizeiabteilung in G... mitgenommen. Dort habe der Ermittler R... ihn vernommen. Er sei geschlagen und gefoltert worden. Sein Vater habe mit Bestechungsgeld seine Freilassung bewirkt. Er sei sodann in einer Privatklinik behandelt worden. Im Anschluss daran habe es ein Gerichtsverfahren gegeben, bei dem er aufgrund der Bestechungsgelder nur wegen Ordnungswidrigkeiten bestraft worden sei. Am Abend des 8. November 2022 sei er jedoch erneut festgenommen worden. Er habe einen Einberufungsbescheid unterschreiben müssen und habe daraufhin mit seinem Onkel mütterlicherseits die Russische Föderation verlassen. Er sei nach Deutschland gereist, weil er bereits in den Jahren 2017 und 2019 mit seinem Großvater in der Bundesrepublik Deutschland zu Besuch gewesen sei. Das Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21. März 2024, am 3. April 2024 zugestellt, vollumfänglich ab und drohte dem Kläger die Abschiebung in die Russische Föderation an. Zur Begründung stellte es im Wesentlichen darauf ab, bezogen auf die behauptete Vorverfolgung drohe ihm jedenfalls in anderen Gebieten der Russischen Föderation nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung. Auch die Einziehung zum Militärdienst in der Ukraine sei nicht beachtlich wahrscheinlich. Mit seiner am 16. April 2024 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht im Wesentlichen geltend: Bei einer Rückkehr drohe ihm die Einberufung und Entsendung zum Kriegsdienst in die Ukraine. Generell würden gerade junge Männer wie er aus dem Nordkaukasus rekrutiert. Zum einen würden Männer mit hohen finanziellen Anreizen als Freiwillige gelockt, zum anderen würden sie als Wehrpflichtige zum Wehrdienst eingezogen und wie er zur Vertragsunterzeichnung gezwungen. Weder wolle er kämpfen und auf andere Menschen schießen, noch wolle er selbst in Lebensgefahr geraten. Der Kläger hat die Klage zurückgenommen, soweit er zunächst auch die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes begehrt hatte. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. März 2024 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend: Es bestehe bereits keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Einberufung des Klägers, da die Zahl der rekrutierten jungen Männer eines jeden Jahrgangs für die zweimal im Jahr stattfindenden Einberufungskampagnen relativ gering sei. Falls er eingezogen würde, sei nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er gezwungen würde, als Vertragssoldat zu dienen. Es gebe starke finanzielle Anreize für die Verpflichtung als Vertragssoldat. Der Anteil an Wehrdienstleistenden, die sich aufgrund von Druck und Täuschung als Vertragssoldaten verpflichteten, sei nicht genau bekannt, gehe aber nicht signifikant über Einzelfälle hinaus. Die Kammer hat den Beteiligten die der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnismittel vorab mitgeteilt und den Kläger in der mündlichen Verhandlung ergänzend angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.