Urteil
13 K 108.10 V
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0412.13K108.10V.0A
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Leitsätze
1. Nach dem gemeinschaftsrechtlich ausgelegten Begriff des alleinigen Sorgerechts liegt dieses nur dann vor, wenn ein Elternteil allein sorgeberechtigt ist, dem anderen Elternteil also bei der Ausübung des Sorgerechts keine substanziellen Mitentscheidungsrechte und -pflichten zustehen, etwa in Bezug auf Aufenthalt, Schule und Ausbildung oder Heilbehandlung des Kindes.(Rn.15)
2. Das vietnamesische Familienrecht geht davon aus, dass im Falle einer Scheidung das Sorgerecht beider Elternteile grundsätzlich bestehen bleibt.(Rn.16)
3. Grundvoraussetzung für die Annahme einer besonderen Härte nach § 32 Abs 4 AufenthG ist der Eintritt eines Umstandes, den die Eltern bei einer früheren Entscheidung, das Kind nicht nach Deutschland nachzuholen, nicht in Rechnung stellen konnten. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob nur der im Bundesgebiet wohnende Elternteil zur Betreuung des Kindes in der Lage ist. Demgegenüber begründet nicht jede Verschlechterung der Betreuungssituation im Ausland oder die besseren wirtschaftlichen Aussichten im Bundesgebiet eine besondere Härte. Es muss sich vielmehr um Nachteile handeln, die sich wesentlich von Folgen unterscheiden, die anderen minderjährigen ledigen Kindern zugemutet werden, die keine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 bis 3 AufenthG erhalten (Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach dem gemeinschaftsrechtlich ausgelegten Begriff des alleinigen Sorgerechts liegt dieses nur dann vor, wenn ein Elternteil allein sorgeberechtigt ist, dem anderen Elternteil also bei der Ausübung des Sorgerechts keine substanziellen Mitentscheidungsrechte und -pflichten zustehen, etwa in Bezug auf Aufenthalt, Schule und Ausbildung oder Heilbehandlung des Kindes.(Rn.15) 2. Das vietnamesische Familienrecht geht davon aus, dass im Falle einer Scheidung das Sorgerecht beider Elternteile grundsätzlich bestehen bleibt.(Rn.16) 3. Grundvoraussetzung für die Annahme einer besonderen Härte nach § 32 Abs 4 AufenthG ist der Eintritt eines Umstandes, den die Eltern bei einer früheren Entscheidung, das Kind nicht nach Deutschland nachzuholen, nicht in Rechnung stellen konnten. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob nur der im Bundesgebiet wohnende Elternteil zur Betreuung des Kindes in der Lage ist. Demgegenüber begründet nicht jede Verschlechterung der Betreuungssituation im Ausland oder die besseren wirtschaftlichen Aussichten im Bundesgebiet eine besondere Härte. Es muss sich vielmehr um Nachteile handeln, die sich wesentlich von Folgen unterscheiden, die anderen minderjährigen ledigen Kindern zugemutet werden, die keine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 bis 3 AufenthG erhalten (Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da der Beteiligte mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrer Mutter. Sie wird durch die Ablehnung daher nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Als Anspruchsgrundlage kommt § 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 AufenthG in Verbindung mit §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1, 32 Abs. 3 AufenthG in Betracht. Danach ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, vor der Einreise ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zu erteilen, wenn - neben weiteren Voraussetzungen - beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen. Daran fehlt es. Der leibliche Vater der Klägerin besitzt keinen der genannten Aufenthaltstitel. Die Mutter besitzt zwar eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis; sie ist indessen nicht allein personensorgeberechtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17/08 -, InfAuslR 2009, S. 182; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. November 2009 - OVG 12 B 44.08 -, EA S. 6 f.), der die Kammer folgt, ist der Begriff des alleinigen Personensorgerechts mit Blick auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251/12 vom 3. Oktober 2003) gemeinschaftsrechtlich auszulegen. Nach diesem Verständnis besitzt ein Elternteil das Sorgerecht nur, wenn er „allein“ sorgeberechtigt ist, dem anderen Elternteil also bei der Ausübung des Sorgerechts keine substanziellen Mitentscheidungsrechte und -pflichten zustehen, etwa in Bezug auf Aufenthalt, Schule und Ausbildung oder Heilbehandlung des Kindes. Solche Mitentscheidungsrechte der Mutter der Kläger bestehen jedoch nach dem gemäß Art. 21 EGBGB maßgeblichen vietnamesischen GEF. Nach den plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen des Rechtsgutachtens vom 22. April 2009 geht das vietnamesische Familienrecht davon aus, dass im Falle einer Scheidung das Sorgerecht beider Elternteile grundsätzlich bestehen bleibt. Dies folgt aus der Bestimmung des Art. 92 Abs. 1 GEF (zugrunde gelegt in der englischen Fassung nach http://laws.dongnai.gov.v; Auszug Bl. 102 – 104 R der Streitakte), wonach beide Elternteile weiterhin („still“) verpflichtet sind, sich um das Kind zu kümmern („to look after“), um das Kind zu sorgen („care for“), für die Ausbildung des Kindes Sorge zu tragen („educate“) und das Kind aufzuziehen („rear“). Ebenso bleiben die Rechte und Pflichten der Eltern aus Art. 34 Abs. 1 GEF bestehen. Danach beinhaltet die elterliche Sorge, das Kind zu lieben („to love“), sich um das Kind zu kümmern, das Kind aufzuziehen, sich um das Kind zu sorgen, die Rechte und rechtlichen Interessen des Kindes zu beschützen, die Meinungen des Kindes zu respektieren („respect their children´s opinions“) und sich um die Ausbildung des Kindes in physischer, intellektueller und moralischer Hinsicht („attend to the study and education of their children so as to ensure their healthy development in all physical, intellectual and moral aspects“) zu kümmern. Gleiches gilt hinsichtlich der gesetzlichen Vertretungsbefugnis für minderjährige Kinder nach Art. 39 Alt. 1 GEF, die grundsätzlich bei beiden Eltern liegt. Ein Eingriff in die elterliche Sorge bzw. Vertretungsbefugnis gemäß Art. 41 GEF setzt demgegenüber eine gerichtliche Entscheidung voraus, die von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei ergehen kann und mit Blick auf die angeordneten Einschränkungen einen Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten darf. Eine solche Entscheidung ist ersichtlich nicht getroffen worden. An dieser Regelung eines grundsätzlich fortbestehenden gemeinsamen Sorgerechts durch das vietnamesische Familienrecht ändert auch die Bestimmung des Art. 92 Abs. 2 GEF nichts. Danach ist die die Frage, wer die Kinder nach einer Scheidung unmittelbar bzw. direkt aufzieht („who shall directly rear their children“), vorrangig durch Vereinbarung zwischen Vater und Mutter zu regeln. Lediglich in dem Fall, in dem die Eltern keine einvernehmliche Regelung erzielen, wird diese Frage durch gerichtliche Entscheidung unter Berücksichtigung des Kindeswohls geregelt, wobei Kinder unter einem Alter von drei Jahren in der Regel der Mutter zugewiesen werden sollen. Dass die entsprechende Vereinbarung oder Entscheidung nicht mit der Übertragung der alleinigen Personensorge im Sinne von § 1671 Abs. 1 BGB gleichzusetzen ist, ergibt sich schon daraus, dass der Begriff des direkten Aufziehens nach den vorstehenden Ausführungen lediglich ein Aspekt der elterlichen Rechte und Pflichten ist, wie sie in Art. 34 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 GEF aufgeführt sind. Beleg hierfür ist ferner, dass die Eltern neben dieser Frage auch die weiteren Rechte und Pflichten ihren Kindern gegenüber durch Vereinbarung regeln sollen („agree upon … the rights and obligations of each party toward their children…“) . Dem bedürfte es nicht, wenn die Regelung, dass ein Elternteil das Kind direkt aufzieht, alle anderen Aspekte der elterlichen Sorge bereits umfassen würde. Vielmehr betrifft sie allein die Frage, bei wem das Kind nach einer Scheidung tatsächlich leben soll (so auch die gutachterliche Stellungnahme vom 26. Mai 2010, S. 1, 3. Absatz, Bl. 85 der Streitakte). Auch in diesem Falle steht dem anderen Elternteil nach Art. 94 Abs. 1 GEF ein unbeschränktes Besuchsrecht zu. Ob das GEF den Eltern im Einzelfall gleichwohl die Möglichkeit einräumt, durch Vereinbarung sämtliche Rechte und Pflichten die Kinder betreffend auf einen Elternteil zu übertragen (so VG Berlin, Urteil vom 3. September 2010 - VG 24 K 95.09 V -, juris, Rn. 25; offen gelassen bei VG Berlin, Urteil vom 18. September 2009 - VG 33 V 31.05 -, EA S. 13) oder ob dem vietnamesischen Recht eine vollständige Sorgerechtsübertragung durch Vereinbarung grundsätzlich fremd ist (so wohl die gutachterliche Stellungnahme vom 8. Juni 2010, S. 2, Bl. 86 der Streitakte, ebenso VG Berlin, Urteile vom 9. Juli 2010 - VG 11 K 538.09 V -, EA S. 7, vom 10. Juni 2010 - VG 4 K 329.09 V -, EA S. 6 f, vom 19. Mai 2010 - VG 2 K 169.09 V -, EA S. 4 und vom 4. März 2010 - VG 16 K 177.09 V - EA S. 6), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn eine solche Vereinbarung, nach der dem Vater der Klägerin keine substanziellen Entscheidungsbefugnisse mehr verblieben wären, wurde nicht getroffen. Nach den Urteilsgründen beschränkte sich die zwischen den Eltern getroffene Vereinbarung vielmehr auf die Frage, wer die Klägerin „groß zieht“. Dies betrifft allein die Frage, wer die Klägerin im Sinne von Art. 92 Abs. 2 GEF „direkt aufzieht“. Soweit die Klägerin im gerichtlichen Verfahren eine Abschrift des genannten Beschlusses bzw. Zivilurteils vorgelegt hat, in dem die gerichtliche Regelung nunmehr mit „sorgt für“ wiedergegeben wird, ist nicht ersichtlich, dass damit inhaltlich etwas Anderes als in der Fassung der ursprünglichen Übersetzung gemeint sein könnte. Seine Bestätigung findet dies in dem Umstand, dass der leibliche Vater der Klägerin im Zusammenhang mit der Visumsantragsstellung eine an die deutsche Botschaft gerichtete Erklärung vom 23. Februar 2010 abgab, mit der er sein Einverständnis dazu erteilte, dass die Klägerin zur Mutter in die Bundesrepublik Deutschland reisen dürfe. Einer solchen Erklärung hätte es im Falle einer vollständigen Übertragung des Sorgerechts nicht bedurft. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf das begehrte Visum nach § 32 Abs. 4 AufenthG. Danach kann dem minderjährigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen. Eine besondere Härte liegt nur vor, wenn sich die Lebensumstände wesentlich geändert haben, die das Verbleiben des Kindes im Heimatland bisher ermöglichten, und weil dem Elternteil eine Rückkehr in das Heimatland gegenwärtig nicht zumutbar ist. Grundvoraussetzung für die Annahme einer besonderen Härte ist demzufolge der Eintritt eines Umstandes, den die Eltern bei einer früheren Entscheidung, das Kind nicht nach Deutschland nachzuholen, nicht in Rechnung stellen konnten. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob nur der im Bundesgebiet wohnende Elternteil zur Betreuung des Kindes in der Lage ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 1997 - 1 C 22.96 -, InfAuslR 1998, S. 161 [162]; VG Berlin, Urteil vom 11. Dezember 2009 - VG 13 K 20.09 V -). Demgegenüber begründet nicht jede Verschlechterung der Betreuungssituation im Ausland oder die besseren wirtschaftlichen Aussichten im Bundesgebiet eine besondere Härte (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 32, Rn. 38, Stand April 2008). Es muss sich vielmehr um Nachteile handeln, die sich wesentlich von Folgen unterscheiden, die anderen minderjährigen ledigen Kindern zugemutet werden, die keine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 bis 3 AufenthG erhalten (Marx, in: GK-AufenthG, § 32, Rn. 104, Stand Juni 2008; VG Berlin). Nach diesen Maßstäben ist eine besondere Härte nicht ersichtlich. Aus den vorgelegten Gesundheitszeugnissen geht schon nicht hervor, dass die Großeltern der Klägerin, Herr Xu... (67 Jahre) und Frau T... (66 Jahre), gesundheitlich nicht in der Lage wären, die Klägerin weiterhin zu betreuen. Ausweislich der durch das Gesundheitsamt der Provinz Bâc Ninh ausgestellten Bescheinigungen leidet Frau Ng... an Bluthochdruck, verminderter Sehfähigkeit, verminderter Hörfähigkeit sowie an Haut- und Gelenkentzündungen, Herr Ng... an Bluthochdruck, einer „Magengeschwür-Entzündung“ sowie verminderter Sehfähigkeit. Beide seien „derzeit“ erwerbsunfähig, Herr Ng... zudem „pflegebedürftig“. Bei den genannten Gebrechen handelt es sich überwiegend um altersbedingte Beeinträchtigungen, die ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht dazu führen, dass die Großeltern zu einer Betreuung der Klägerin außerstande wären. Auch die Diagnose einer - akuten oder chronischen - Gastritis vermag ohne nähere Erläuterung die behördliche Einschätzung der Erwerbsunfähigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit der Großeltern nicht zu tragen. Abgesehen davon lässt diese Einschätzung keinerlei Rückschlüsse auf die damit verbundenen Einschränkungen und ihre Relevanz für eine Betreuung der Klägerin zu. Hinzu kommt, dass in Vietnam der Bruder der Klägerin, Herr Xu... Ng..., und die ältere Schwester der Klägerin, Frau Th... Ng... leben. Nach ihrem an die Botschaft gerichteten Gesuch vom 12. Juni 2010 haben beide jeweils eigene Familien. Allein deren subjektive Einschätzung, die Klägerin aufgrund der jeweiligen familiären Situation nicht bei sich aufnehmen zu können, begründet keinen objektiven Betreuungsnotstand. Unabhängig hiervon ist nichts dafür ersichtlich, dass es sich bei den geltend gemachten Umständen um Entwicklungen handelt, welche die Mutter der Klägerin bei Ihrer Ausreise aus Vietnam nicht in Rechnung hätte stellen müssen. Im Übrigen fehlt es auch an dem Nachweis der weiteren Voraussetzung der §§ 29 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 4 AufenthG, wonach für den Familiennachzug zu einem Ausländer ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen muss. Zwar wird gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 AufenthG als ausreichender Wohnraum nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungsuchenden in einer öffentlich geförderten sozialen Mietwohnung genügt. Auch werden gemäß Satz 3 Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt. Das Gericht hat jedoch durchgreifende Zweifel an den Angaben der Mutter der Klägerin, derartiger Wohnraum stehe für sie und die Klägerin in Gestalt einer Mietwohnung der Schwiegereltern in Dachau zur Verfügung. Das Landratsamt Dachau führte am 28. Juni 2010 unter der angegebenen Anschrift Ju...-Ko...-Weg 4 eine Wohnungsüberprüfung durch. Angetroffen wurde eine ältere Dame, welche nach eigenen Angaben die Schwiegermutter war, sowie der Ehemann Herr Tu... Hu... Bu.... Nach den Angaben der Schwiegermutter lebten in der Wohnung die beiden Schwiegereltern sowie deren zwei Söhne mit den jeweiligen Schwiegertöchtern. Die Mutter der Klägerin ergänzte im Termin zur mündlichen Verhandlung, dass dem Haushalt ferner eine Enkeltochter der Schwiegereltern angehöre. Sollten diese Angaben zutreffen - der Name der Mutter der Klägerin war allerdings weder auf dem Briefkasten noch auf dem Klingelschild der Wohnung vorhanden -, so würden bei einem Zuzug der Klägerin in der lediglich 75,53 m2 großen Wohnung (davon lediglich 72,98 m2 beheizte Wohnfläche) sechs erwachsene Personen und zwei Kinder leben. Geht man davon aus, dass ausreichender Wohnraum im Sinne von § 2 Abs. 4 AufenthG regelmäßig nur dann vorhanden ist, wenn für jedes Familienmitglied über sechs Jahren 12 m2 und für jedes Familienmitglied unter sechs Jahren 10 m2 Wohnfläche zur Verfügung stehen, wäre diesem Erfordernis selbst dann nicht Genüge getan, wenn die Enkeltochter bei der Berechnung nach Maßgabe von § 2 Abs. 4 Satz 3 AufenthG unberücksichtigt zu bleiben hätte, in der Wohnung Nebenräume wie Küche, Bad und WC in angemessenem Umfange mitbenutzt werden könnten und auch eine Unterschreitung der Wohnungsgröße um 10 % noch als unschädlich erachtet würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. März 2010 - OVG 3 B 9.08 -, juris, Rn. 27). Soweit die Mutter der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung nachschob, die Schwiegereltern seien zwischenzeitlich, nämlich im Juli 2010, in eine Eigentumswohnung nach München verzogen, damit sie und ihr Mann zusammen mit der Klägerin alleine in der Wohnung leben könnten, ist dies nicht glaubhaft. Noch in ihrer Klagebegründung vom 29. Dezember 2010 hatte die Klägerin im Widerspruch dazu vorgetragen, in der Wohnung in Dachau lebten „zur Zeit“ die Mutter und deren Schwiegereltern sowie der Stiefvater. Zur Untermauerung hatte sie sich auf eine gleichlautende handschriftliche Bestätigung der Schwiegereltern bezogen. Hinzu kommt, dass die Mutter gegenüber dem Einzelrichter zunächst allgemein erklärt hatte, die Schwiegereltern seien (lediglich) auf der Suche nach einer neuen Wohnung in München, ehe sie angab, eine neue Wohnung sei bereits gefunden und auch bezogen. Hierzu fügt sich, dass die Mutter auch auf wiederholte Nachfrage nicht in der Lage war, die neue Anschrift der Schwiegereltern in München zu nennen. Die widersprüchlichen Angaben setzen sich schließlich in dem Umstand fort, dass die Mutter im Termin zur mündlichen Verhandlung behauptete, sie und ihr Mann entrichteten seit August 2009 einen Betrag in Höhe von 400,-- Euro als Miete an die Schwiegereltern, während in der Klagebegründung vom 29. Dezember 2010 noch davon die Rede war, dass sie mietfrei bei den Schwiegereltern wohnen könne. Nach alledem spricht vieles dafür, dass zu den tatsächlichen Lebensumständen der Mutter nicht wahrheitsgemäß vorgetragen wird. Sollten die zuletzt gegenüber dem Gericht gemachten Angaben zur Belegung der Wohnung in Dachau zutreffend sein, würde dies im Übrigen gleichfalls nichts daran ändern, dass für die Klägerin ausreichender Wohnraum nicht gesichert ist. Da der zwischen der Städtischen W... GmbH Da... und den Schwiegereltern geschlossene Dauermietvertrag vom 25. November 1997 ein Recht zur Untervermietung durch den Mieter nicht vorsieht, würde es sich bei der dauerhaften Überlassung der gesamten Mietsache an die Mutter der Klägerin und deren Ehemann um eine unbefugte Gebrauchsüberlassung an Dritte im Sinne von § 540 Abs. 1 BGB handeln, welche die Vermieterin nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 BGB zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen würde (vgl. LG Berlin, Urteil vom 7. Juni 2005 - 65 S 364.04 -, juris, Rn. 16). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene hat seine Kosten nach Maßgabe von § 162 Abs. 3 VwGO selbst zu tragen, da er keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO benannten Gründe vorliegt. Die im Jahre 2002 geborene Klägerin begehrt die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrer in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Mutter, der vietnamesischen Staatsangehörigen Hu.... Die Ehe der Mutter mit dem leiblichen Vater der Klägerin, dem vietnamesischen Staatsangehörigen Cu... Lû..., wurde durch „Beschluss über die Bewilligung einer einvernehmlichen Ehescheidung“ des Volksgerichts des Distrikts Yen Dung vom 22. Juni 2004 in Verbindung mit dem gleichlautenden Zivilurteil Nr. 35/TL-TA vom 24. Juni 2004 geschieden. Hinsichtlich der Regelung der Personensorge billigte das Gericht eine zwischen den Eltern getroffene Vereinbarung, wonach die Mutter das Kind groß ziehe. Die Zahlung von Unterhalt durch den Vater wurde bis zu einem diesbezüglichen Antrag der Kindesmutter ausgesetzt. Die Mutter lebte seit dem Jahre 2007 zunächst in der Tschechischen Republik. Im August 2009 reiste sie in die Bundesrepublik Deutschland ein und heiratete dort den vietnamesischen Staatsangehörigen Tu... Hu... Bu.... Sie verfügt über eine bis zum 13. September 2012 befristete Aufenthaltserlaubnis und lebt nach eigenen Angaben in einer rd. 75 m2 großen Wohnung der Schwiegereltern in Da.... Die Klägerin wuchs bei den Großeltern mütterlicherseits in Vietnam auf. Mit Datum vom 27. April 2010 beantragte sie bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Hanoi die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrer Mutter. Dies lehnte die Botschaft unter Hinweis darauf, dass die Mutter nicht allein personensorgeberechtigt sei und auch die Voraussetzungen einer besonderen Härte nicht gegeben seien, ab. Auf Remonstration der Klägerin, mit der sie u.a. Gesundheitszeugnisse der Großeltern vorlegte, bestätigte die Botschaft mit Bescheid vom 25. Juni 2010, nach Angaben der Klägerin am 7. Juli 2010 zugegangen, die Ablehnung. Nach dem vietnamesischen Gesetz über Ehe und Familie Nr. 22/2000 vom 9. Juni 2000 - GEF - hätten auch nach einer Scheidung beide Eltern u.a. das Recht und die Pflicht, das Kind aufzuziehen und sich um die Ausbildung des Kindes zu kümmern. Während lediglich das direkte Recht zur Aufziehung nach einer Scheidung aus praktischen Erwägungen einem der beiden Elternteile zugewiesen werde, blieben die übrigen Rechte und Pflichten des anderen Elternteils bestehen. Ein Familiennachzug sei auch nicht zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich. Die vorgelegten Bescheinigungen des Gesundheitsamtes belegten lediglich altersübliche Beschwerden; eine wesentliche Veränderung der Betreuungssituation sei nicht dargelegt. Die Klägerin hat am 2. August 2010 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie trägt im Wesentlichen vor: Nach Art. 92 Abs. 2 GEF obliege es den Eltern, sich hinsichtlich einer „direkten Erziehung“ des Kindes zu einigen. Dies schließe auch eine vollständige Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil ein. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen einer besonderen Härte vor. Die Großeltern der Klägerin seien gesundheitlich nicht mehr in der Lage, die Klägerin zu betreuen, und auch die weiteren in Vietnam lebenden Verwandten der Klägerin seien aufgrund der dortigen familiärer Situation außerstande, die Klägerin bei sich aufzunehmen. Zu dem in Tschechien lebenden leiblichen Vater bestehe seit Jahren kein Kontakt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Deutschen Botschaft Hanoi vom 25. Juni 2010 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung mit der Mutter zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf ein Rechtsgutachten der Kanzlei B. & Associates vom 22. April 2009 zur Ausgestaltung der elterlichen Sorge im vietnamesischen Sorgerecht (Bl. 73 – 84 der Streitakte) sowie eine ergänzende Stellungnahme derselben Kanzlei vom 8. Juni 2010 (Bl. 85 – 87 der Streitakte) und trägt im Wesentlichen vor: Die Unterscheidung des vietnamesischen GEF zwischen einem direkten und einem indirekten Recht zur Aufziehung trage dem Umstand Rechnung, dass das Kind nach einer Scheidung bei einer der Parteien bleiben müsse. Daneben bleibe der umfassende Rechte- und Pflichtenkatalog des Art. 92 Abs. 1 GEF für beide Eltern jedoch bestehen. Dass dem vietnamesischen Familienrecht die alleinige Personensorge eines Elternteils fremd sei, entspreche der ganz überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Hieraus folge auch die Unzulässigkeit der Klage, da der frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine Bevollmächtigung durch beide Elternteile nicht nachgewiesen habe. Ein Nachzug der Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland entspreche nicht dem Kindeswohl, da die Klägerin seit nunmehr drei Jahren bei ihren Großeltern lebe. Die Klägerin sei in Vietnam sozialisiert und habe keinerlei Deutschkenntnisse. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Gericht hat die Mutter der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Wegen ihrer Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12. April 2011 (Bl. 98 – 101 der Streitakte) verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Visumsvorgänge des Auswärtigen Amtes sowie des Beigeladenen - jeweils 1 Band -, ein Band Ausländerakte der Mutter der Klägerin) verwiesen.