Beschluss
13 L 50.11
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0414.13L50.11.0A
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Leitsätze
1. Befinden sich auf dem Grundstück der Antragstellerin eine Vielzahl baufälliger und vom Einsturz bedrohter Gebäude bzw. Ruinen mit zum Teil offenen Hohlräumen, unterirdische und unbeleuchtete Gelasse sowie Fragmente baulicher Anlagen mit scharfkantigen Oberflächen kann gemäß § 17 Abs. 1 ASOG (juris: ASOG BE 2006) gegenüber der Antragstellerin als Zustandsstörerin angeordnet werden, das Grundstück mit einem Zaun zu sichern.(Rn.18)
2. Auch wenn das Grundstück der Antragstellerin erst durch die unmittelbar bevorstehende Öffnung eines Weges zugänglich wird, geht die unmittelbare Gefahr weiterhin allein von dem Zustand des Grundstücks der Antragstellerin aus. (Rn.20)
3. Auch der benachbarte Grundstückseigentümer ist nicht anstelle der Antragstellerin zur Einfriedung verpflichtet. § 21 Abs. 1 Nr. 1 NachbG Bln (juris: NachbG BE), wonach jeder Grundstückseigentümer von dem Nachbarn die Einfriedung seines Grundstücks an der Grenze zum rechten Nachbargrundstück verlangen kann, wenn die Grundstücke unmittelbar nebeneinander an derselben Straße liegen, verpflichtet den Nachbarn nicht, weil gemäß § 22 Abs. 2 NachbG Bln eine Einfriedungspflicht u.a. nicht besteht für Grenzen zwischen Grundstücken und den an sie angrenzenden öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen.(Rn.21)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 22.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Befinden sich auf dem Grundstück der Antragstellerin eine Vielzahl baufälliger und vom Einsturz bedrohter Gebäude bzw. Ruinen mit zum Teil offenen Hohlräumen, unterirdische und unbeleuchtete Gelasse sowie Fragmente baulicher Anlagen mit scharfkantigen Oberflächen kann gemäß § 17 Abs. 1 ASOG (juris: ASOG BE 2006) gegenüber der Antragstellerin als Zustandsstörerin angeordnet werden, das Grundstück mit einem Zaun zu sichern.(Rn.18) 2. Auch wenn das Grundstück der Antragstellerin erst durch die unmittelbar bevorstehende Öffnung eines Weges zugänglich wird, geht die unmittelbare Gefahr weiterhin allein von dem Zustand des Grundstücks der Antragstellerin aus. (Rn.20) 3. Auch der benachbarte Grundstückseigentümer ist nicht anstelle der Antragstellerin zur Einfriedung verpflichtet. § 21 Abs. 1 Nr. 1 NachbG Bln (juris: NachbG BE), wonach jeder Grundstückseigentümer von dem Nachbarn die Einfriedung seines Grundstücks an der Grenze zum rechten Nachbargrundstück verlangen kann, wenn die Grundstücke unmittelbar nebeneinander an derselben Straße liegen, verpflichtet den Nachbarn nicht, weil gemäß § 22 Abs. 2 NachbG Bln eine Einfriedungspflicht u.a. nicht besteht für Grenzen zwischen Grundstücken und den an sie angrenzenden öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen.(Rn.21) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 22.500,-- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin, eine von dem Antragsgegner zur Vermarktung von Grundstücken gegründete GmbH & Co KG, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung zur Sicherung eines ihr übertragenen Grundstücks sowie die Festsetzung des hierauf bezogenen Zwangsmittels nebst Kostenanforderung. Sie ist Eigentümerin des ca. 44.000 m2 großen Grundstücks He...straße 80 in Berlin-Lichtenberg. Im nördlichen Bereich des heute überwiegend bewaldeten Grundstücks befand sich das historische Stadion Lichtenberg, von dem allein die Aufschüttungen der Zuschauerränge erhalten sind. Das Areal wurde zu Zeiten der DDR als Zeltlager genutzt. Auf dem Gelände befinden sich eine Vielzahl baufälliger und einsturzgefährdeter Anlagen und Gebäudereste (darunter die ehemalige Pförtner-Baracke, ein Eingangsbauwerk zu unterirdischen Räumen in der Aufschüttung der ehemaligen Zuschauerränge und mehrere ehemalige Sanitärgebäude) sowie Kanalschächte. In östlicher Richtung grenzt das Grundstück, durch eine Einfriedung getrennt, an das Gelände des Evangelischen Krankenhauses He.... Zwischenzeitlich errichtete der Antragsgegner auf dem westlich benachbarten bezirkseigenen Grundstück entlang der Grundstücksgrenze auf der ehemaligen Trasse eines Industriegleises einen Rad- und Fußweg. Die Widmung des Areals als öffentliche Grünfläche mit Rad- und Fußweg erfolgte durch Bekanntmachung vom 2. Dezember 2010 (ABl. S. 2069). Mit der Freigabe des Weges und Entfernung der bislang an der Einmündung in die He...straße vorhandenen Einfriedung wäre das Grundstück der Antragstellerin im Verlauf des Fahrradweges von Westen aus überwiegend frei zugänglich. Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 25. Januar 2011 traf das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin - Bezirksamt - gegenüber der Antragstellerin nach deren Anhörung folgende Anordnung Nr. 2010 / 1102: „Aufgrund von § 58 BauO Bln wird die Sicherung ihres o.g. Grundstückes mit allen darauf befindlichen gefährdenden Gebäuden und baulichen Anlagen angeordnet. Da dem BWA bei weitem nicht alle Gefahrenquellen auf dem unübersichtlichen Grundstück bekannt sind, wird als effektivste Sicherung die Gesamteinzäunung der Westseite (siehe blaue Linie im beiliegenden Lageplan) hierzu favorisiert. Die Sicherung ist bis spätestens am 01.03.2011 dauerhaft und wirkungsvoll zu gewährleisten.“ Für den Fall, dass der Anordnung nicht innerhalb der Frist Folge geleistet werde, drohte das Bezirksamt die Sicherung des Grundstücks im Wege der Ersatzvornahme in Form der Errichtung und Instandhaltung eines Zaunes durch eine beauftragte Firma an. Die Kosten der Maßnahme veranschlagte es mit 45.000,-- Euro. Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, erst durch die Öffnung des Weges werde die Gefahr eines Betretens durch unbefugte Dritte geschaffen. Hierfür sei sie als Grundstückseigentümerin nicht verantwortlich. Die Anordnung sei zudem unverhältnismäßig, da der Bezirk den maßgeblichen Bereich als Landschaftspark He... entwickeln wolle, was die freie Zugänglichkeit des Areals durch die Öffentlichkeit bedinge. Mit Bescheid vom 16. März 2011 setzte das Bezirksamt das Zwangsmittel fest und forderte die Antragstellerin zur Überweisung der vorläufig veranschlagten Kosten binnen zwei Wochen sei Zustellung auf. Mit ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 22. März 2011 trägt die Antragstellerin ergänzend im Wesentlichen vor, die Einfriedungslast des Antragsgegners folge auch aus dem Berliner Nachbarrechtsgesetzes - NachbG Bln -. Die Anordnung sei nicht hinreichend bestimmt. Wie die Beweisaufnahme ergeben habe, sei die Maßnahme zudem nicht erforderlich, da eine vollständige Einfriedung nach den örtlichen Gegebenheiten nicht erforderlich sei. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 23. Februar 2011 gegen die bauaufsichtliche Anordnung 2010 / 1102 vom 26. Januar 2011 sowie ihres Widerspruchs vom 22. März 2011 gegen die Zwangsmittelfestsetzung vom 16. März 2011 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11. April 2011 verwiesen. II. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 und 2 VwGO, über den gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist unbegründet. 1. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung überwiegt hinsichtlich der angefochtenen Anordnung vom 26. Januar 2011 das in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründete öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Ihr Widerspruch wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Rechtsgrundlage der angegriffenen Grundverfügung ist die polizeiliche Generalklausel nach § 17 ASOG. Eine spezialgesetzliche bauordnungsrechtliche Eingriffsbefugnis zur Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Vornahme von Sicherungsmaßnahmen an seinem Grundstück existiert nicht (vgl. VG Berlin, Urteil vom 8. Mai 2007 - VG 19 A 181.06 - EA S. 5). Bei der erforderlichen Auslegung ihres Regelungsinhalts beschränkt sich die Anordnung darauf, die Einfriedung des Grundstücks der Antragstellerin entlang seiner Westseite zu verfügen. Nach ihrem Wortlaut, wonach die Sicherung des „Grundstückes mit allen darauf befindlichen gefährdenden Gebäuden und baulichen Anlagen“ angeordnet wird, käme zwar auch ein Verständnis dahingehend in Betracht, dass die Anordnung alternativ die Sicherung und provisorische Instandsetzung der auf dem Grundstück befindlichen baulichen Anlagen verfügt. Ein solches Verständnis könnte sich immerhin darauf stützen, dass als Rechtsgrundlage die - auf bestimmte bauliche Anlagen bezogene - Regelung des § 58 BauO Bln zitiert wird und es in der Anordnung weiter heißt, dass die Gesamteinzäunung der Westseite als effektivstes Sicherungsmittel (lediglich) „favorisiert“ werde. Mit einem solchen Regelungsinhalt wäre die Anordnung insoweit jedoch offensichtlich unbestimmt. Bei verständiger Würdigung sollte der Antragstellerin danach neben der angeordneten Einfriedung lediglich ein - nicht vollstreckbares - Austauschmittel angeboten werden (vgl. § 12 Abs. 2 ASOG). Ihre Bestätigung findet diese Auslegung darin, dass sich die Zwangsmittelandrohung ausschließlich auf die Errichtung und Instandhaltung eines Zaunes im Wege der Ersatzvornahme bezieht. Gemäß § 17 Abs. 1 ASOG können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherung oder Ordnung abzuwenden. Eine im Einzelnen bestehende Gefahr ist eine Sachlage, die in der konkreten Situation bei ungehindertem Ablauf in überschaubarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt eines Schadens an einem Schutzgut befürchten lässt. Diese tatbestandliche Voraussetzung ist hier erfüllt. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme befinden sich auf dem Grundstück der Antragstellerin eine Vielzahl baufälliger und vom Einsturz bedrohter Gebäude bzw. Ruinen mit zum Teil offenen Hohlräumen, unterirdische und unbeleuchtete Gelasse sowie Fragmente baulicher Anlagen mit scharfkantigen Oberflächen. Dieser Zustand birgt eine große Verletzungsgefahr vor allem für Kinder und Jugendliche oder alkoholisierte Personen, die sich unbefugt auf dem Grundstück bewegen. Dass das Grundstück eine entsprechende Anziehungskraft ausübt, belegen ausgetretene Pfade, die an mehreren Stellen auf das Grundstück der Antragstellerin führen, ebenso wie Graffiti-Schmierereien an den Gebäuderesten, Müllablagerungen und Feuerstellen. Die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen sind gegenüber dem Zustands- oder Verhaltensverantwortlichen zu treffen (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 ASOG). Als gegenwärtige - wenn auch nur treuhänderische - Eigentümerin des Grundstücks ist die Antragstellerin Zustandsstörerin, da von ihrem Eigentum die unmittelbare Gefahr ausgeht. Dabei ist unerheblich, dass der gefahrbegründende Zustand nicht von ihr selbst verursacht worden ist (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 4. März 1953 - IB 82.05 -, DÖV 1954, S. 214). Die Polizeipflicht der Antragstellerin wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich vor allem solche Personen einer Gefahr für die körperliche Unversehrtheit aussetzen, die das Grundstück unbefugt betreten. Denn indem das Grundstück nach Westen hin weitgehend offen ist und in diesem Bereich als Teil des frei zugänglichen Landschaftsraumes erscheint, ist eine bestimmungswidrige Nutzung nicht ganz fern liegend. Der Zustand des Grundstücks überschreitet damit die Gefahrenschwelle. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Zugang auf das Grundstück der Antragstellerin über die gemeinsame Grenze mit dem benachbarten bezirklichen Grundstück von Westen aus bislang dadurch versperrt ist, dass das bezirkliche Grundstück an seinen übrigen Grenzen seinerseits vollständig eingefriedet ist und das Grundstück der Antragstellerin erst durch die unmittelbar bevorstehende Öffnung des Weges zugänglich wird, ohne dass nunmehr Sicherungseinrichtungen überwunden werden müssten. Die unmittelbare Gefahr geht weiterhin allein von dem Zustand des Grundstücks der Antragstellerin aus. Im Verhältnis hierzu ist die Öffnung des Radweges keine auch nur mittelbare Gefahrenursache. Denn der Eigentümer eines Nachbargrundstücks, dessen Zustand selbst keine Ordnungspflicht begründet, ist in gefahrenabwehrrechtlicher Hinsicht nicht gehalten, eine Einfriedung beizubehalten, die dem Ordnungspflichtigen bislang reflexartig zu Gute kam. Die Ordnungspflicht der Antragstellerin wird schließlich nicht durch die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 NachbG Bln eingeschränkt, wonach jeder Grundstückseigentümer von dem Nachbarn die Einfriedung seines Grundstücks an der Grenze zum rechten Nachbargrundstück verlangen kann, wenn die Grundstücke unmittelbar nebeneinander an derselben Straße liegen. Eine Rechtspflicht des Antragsgegners zur Einfriedung der Nachbargrenze (anstelle der Antragstellerin) folgt hieraus nicht. Dies folgt schon daraus, dass gemäß § 22 Abs. 2 NachbG Bln eine Einfriedungspflicht u.a. nicht besteht für Grenzen zwischen Grundstücken und den an sie angrenzenden öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen, wobei es entgegen der Ansicht der Antragstellerin weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung darauf ankommt, ob die genannte Fläche gerade auf dem rechten Nachbargrundstück im Sinne von § 21 Nr. 2 Buchst a NachbG Bln liegt, um die Ausnahme zu begründen. Ebenso wenig, wie die Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke, öffentlicher Verkehrs- und Grünflächen, von Waldflächen und Gewässern die Einfriedung der angrenzenden Grundstücke verlangen können, sind sie umgekehrt zur Einfriedung ihres eigenen Grundstücks verpflichtet (vgl. Kayser, in: Feldmann / Groth / Kayser / Keinhorst, Handbuch des Nachbarrechts Berlin, 2. Aufl. 2002, S. 248). Abgesehen davon besteht die aus dem Zustand ihres Grundstücks folgende polizeirechtliche Ordnungspflicht der Antragstellerin unabhängig davon, ob sie einen eigenen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Grundstücksnachbarn auf Einfriedung des Nachbargrundstücks hat. Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig im Sinne von § 11 Abs. 1 und 2 ASOG. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die vollständige Einfriedung der Westseite des Grundstücks geeignet und erforderlich, um ein unbefugtes Betreten des Grundstücks zu verhindern. Der Umstand, dass der Antragsgegner im Termin vom 11. April 2011 bereit war, auf eine durchgehende Einfriedung entlang der 6 bis 8 m hohen Böschung im weiteren Verlauf des Radweges zu verzichten, belegt nichts Gegenteiliges. Zwar ist das Grundstück der Antragstellerin in diesem Bereich durch die Topographie schwerer zugänglich als im südlichen Verlauf des Radweges. Ein Betreten ist jedoch auch in diesem Bereich durch die natürliche Geländeoberfläche nicht völlig ausgeschlossen, so dass eine durchgehende Einzäunung das effektivste Mittel der Gefahrenabwehr ist. Die Anordnung hindert die Antragstellerin insoweit nicht, auf in Teilen vorhandene bzw. instandzusetzende Einfriedungsanlagen zurückzugreifen. 2. Soweit der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 4 Abs. 1 AG VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme gerichtet ist, ist er gleichfalls unbegründet. An der Rechtmäßigkeit der Maßnahme nach § 5a Satz 1 VwVfG Bln, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Buchst.a, § 10 VwVG bestehen keine ernstlichen Zweifel (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). 3. Gleiches gilt mit Blick auf das Begehren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 4 Abs. 1 AG VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsmittelfestsetzung und Kostenanforderung vom 16. März 2011. Nach § 5a Satz 1 VwVfG Bln, § 14 Satz 1 VwVG setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, - wie hier - nicht erfüllt wird. Die Kostenanforderung findet ihre Rechtsgrundlage in § 5a Satz 1 VwVfG Bln, § 10 VwVG, wonach die Vollzugsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung „auf Kosten des Pflichtigen“ beauftragt. Hieraus folgt die Befugnis der Behörde, bei dem Pflichtigen die nach Durchführung der Maßnahme entstandenen Kosten oder vorab die voraussichtlich dabei erwachsenden Kosten anzufordern (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 3. März 1997 - OVG 2 S 24.96 -, NVwZ-RR 1999, S. 156). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Bei der Bemessung des Wertes ist das Gericht nach Nr. 1.6.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 7/2004, NVwZ 2004, S.1328) von der Höhe des für die Ersatzvornahme zu entrichtenden Vorschusses ausgegangen und hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte dieses Betrages zu Grunde gelegt.