Beschluss
13 L 191.11
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0217.13L191.11.0A
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Leitsätze
1. Selbständige öffentliche Grünanlagen sind beitragsfähige Erschließungsanlagen, wenn sie "nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind".(Rn.13)
2. Hinsichtlich der Frage der Angemessenheit der Ausstattung der Grünanlage ist es nicht zu beanstanden, wenn das Land Berlin bei der Anlage einer Grünfläche im Umfeld eines zentralen städtischen Quartiers wie des Potsdamer Platzes auf eine anspruchsvolle Gestaltung Wert gelegt hat und renommierte Gartenarchitekten beauftragt hat; auch Kosten für die Einrichtung eines Kinderspielplatzes durften berücksichtigt werden. Die Zweckbestimmung einer Grünanlage wird durch kleinere, dem Grünflächencharakter nicht entgegenstehende Spieleinrichtungen nicht berührt, die Kosten für einen derartigen unselbständigen Spielplatz als Bestandteil einer selbständigen Grünanlage sind demgemäß abrechenbar (Vergleiche: BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1995, 8 C 11/94; NVwZ 1996, 803).(Rn.19)
3. Die aus der 200 m Linie folgende Grenze des Abrechnungsgebietes kann aus besonderen Gründen - z.B. einheitlicher Baukomplex, verkehrsreiche Straße, besondere topographische Verhältnisse, einleuchtende Abrundung des Abrechnungsgebietes - im Einzelfall in angemessener Weise über- oder unterschritten werden (Vergleiche: BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1985, 8 C 17 - 20/84; NVwZ 1985, 833).(Rn.21)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.441,60 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Selbständige öffentliche Grünanlagen sind beitragsfähige Erschließungsanlagen, wenn sie "nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind".(Rn.13) 2. Hinsichtlich der Frage der Angemessenheit der Ausstattung der Grünanlage ist es nicht zu beanstanden, wenn das Land Berlin bei der Anlage einer Grünfläche im Umfeld eines zentralen städtischen Quartiers wie des Potsdamer Platzes auf eine anspruchsvolle Gestaltung Wert gelegt hat und renommierte Gartenarchitekten beauftragt hat; auch Kosten für die Einrichtung eines Kinderspielplatzes durften berücksichtigt werden. Die Zweckbestimmung einer Grünanlage wird durch kleinere, dem Grünflächencharakter nicht entgegenstehende Spieleinrichtungen nicht berührt, die Kosten für einen derartigen unselbständigen Spielplatz als Bestandteil einer selbständigen Grünanlage sind demgemäß abrechenbar (Vergleiche: BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1995, 8 C 11/94; NVwZ 1996, 803).(Rn.19) 3. Die aus der 200 m Linie folgende Grenze des Abrechnungsgebietes kann aus besonderen Gründen - z.B. einheitlicher Baukomplex, verkehrsreiche Straße, besondere topographische Verhältnisse, einleuchtende Abrundung des Abrechnungsgebietes - im Einzelfall in angemessener Weise über- oder unterschritten werden (Vergleiche: BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1985, 8 C 17 - 20/84; NVwZ 1985, 833).(Rn.21) Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.441,60 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Kö...Straße3...). Mit Bescheid vom 10. August 2011 zog ihn der Antragsgegner für die Erschließungsanlage Grünanlage Tilla-Durieux-Park zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 17.766,40 Euro heran. Dem Bescheid ist als Anlage A eine Berechnung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes in Höhe von insgesamt 2.938.737,38 Euro beigefügt. Dem Bescheid und der Anlage C lässt sich entnehmen, dass der Erschließungsbeitrag im Wege der Kostenspaltung für die Teileinrichtung Herstellung erhoben wird, während der Grunderwerb zu einem späteren, noch unbestimmten Zeitpunkt abgerechnet werden wird. Der Tilla-Durieux-Park ist eine südlich des Potsdamer Platzes auf dem Gelände des ehemaligen Potsdamer Bahnhofs gelegene, in Nord-Süd-Richtung langgezogene und von der Linkstraße, der Gabriele-Tergit-Promenade und dem Reichpietschufer begrenzte Grünanlage mit einer Größe von insgesamt 24.462 qm, von denen der Antragsgegner eine Fläche von 1.000 qm (Gemeinbedarfsfläche Freifläche Kindertagesstätte) bei der Berechnung der Erschließungsbeiträge im Wege des Mehrkostenverzichts unberücksichtigt gelassen hat. Der Park besteht im Wesentlichen aus zwei unregelmäßig geneigten „Grasskulpturen“, zwischen denen sich ein breiter Durchgang mit mehreren Wippen befindet. Entlang der Linkstraße und der Gabriele-Tergit-Promenade stehen Bänke und Bäume. Der Park wurde im Jahre 2003 fertiggestellt; die Schlussrechnung datiert vom 8. Oktober 2003. Im April 2004 wurde der überwiegende Teil des Parks als öffentliche Grünanlage gewidmet. Ausgenommen wurde ein Teil des Flurstücks 16 mit einer Größe von 457 qm, das bislang noch nicht im Eigentum des Antragsgegners steht. Der Park liegt im Geltungsbereich des Koordinierungsbebauungsplans II-B-5 (festgesetzt am 28. Juni 1994) sowie - teilweise - des Bebauungsplans II-165 (festgesetzt am 26. Januar 1995). Mit dem am 21. Oktober 2011 eingegangenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begehrt der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 12. September 2011. Mit Bescheid vom 21. September 2011 hatte zuvor der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des erhobenen Erschließungsbeitrages abgelehnt. Der Antragsteller trägt vor: Der Tilla-Durieux-Park sei keine Erschließungsanlage i. S. des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB, sondern eine sog. Ausgleichsfläche, so dass allenfalls eine Kostenerstattung nach § 135a BauGB in Betracht komme, wobei er, der Antragsteller, jedenfalls nicht zum Kreis der Kostenerstattungspflichtigen gehöre. Der Antragsgegner habe erst nachträglich - weil die Voraussetzungen des § 135a BauGB nicht vorgelegen hätten - diese Ausgleichsfläche in eine selbständige Grünanlage umgedeutet. Selbst bei der Einordnung als selbständige Grünanlage i. S. des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB bleibe der angegriffene Bescheid rechtswidrig. Er sei keine notwendige Grünanlage, denn mit dem nahegelegenen Mendelssohn-Bartholdy-Park und dem kaum weiter entfernten Tiergarten stehe den Anliegern der Kö... Straße bereits eine Grünanlage zu Erholungszwecken zur Verfügung; außerdem gebe es zahlreiche begrünte Innenhöfe. Der Tilla-Durieux-Park habe gesamtstädtische Bedeutung, was sich auch an der aufwändigen und extrem teuren Herstellung zeige, denen es an der Erforderlichkeit i. S. des § 129 BauGB fehle. Auch hätten Kinderspielplatz und Wippen nicht in Ansatz gebracht werden dürfen, weil die entsprechende Fläche bei der Abrechnung unberücksichtigt geblieben sei. Dasselbe gelte für den Flächenanteil, der durch steile Böschungen in Anspruch genommen werde, weil diese nicht nutzbar seien. Schon bei leichtem Regen sei im Übrigen die gesamte - hängende - Rasenfläche nicht mehr zu betreten. Zumindest hätte der Antragsgegner seinen Eigenanteil über 10% hinaus erhöhen müssen, weil der Park wegen seiner Attraktivität in hohem Maße auch von Personen genutzt werde, die nicht zum Kreis der Anlieger gehörten, sondern baugebiets- und ortsteilsfremd seien. II. Der gem. § 80 Abs. 5 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Antrag, über den gem. § 6 Abs. 1 VwGO aufgrund des Kammerbeschlusses vom 16. Februar 2012 der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, ist unbegründet. Bei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglicher summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Erschließungsbeitragsbescheides. Mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten keine aufschiebende Wirkung haben, hat der Gesetzgeber bereits eine Interessenwertung für diese Fälle vorgenommen und die sofortige Vollziehung als Regelfall vorgesehen. Soll der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz dennoch Erfolg haben, setzt dies hinsichtlich der erforderlichen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) einen offensichtlich gegebenen Eingriff in die Rechte der Antragstellerin voraus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2009 - OVG 10 S 2.09 -; VG Berlin, Beschluss vom 2. Oktober 2009 - VG 13 L 70.09 -). § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO findet seine Rechtfertigung in dem Ziel, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und eine sinnvolle Haushaltsplanung dadurch zu gewährleisten, dass der stete Zufluss der zur Finanzierung der öffentlichen Aufgaben bestimmten Mittel, also auch der hier in Rede stehenden Erschließungsbeiträge, sichergestellt wird. Damit soll verhindert werden, dass sich die Pflichtigen allein durch die Einlegung von Rechtsbehelfen, die sich möglicherweise später als unbegründet erweisen, der Leistung vorerst entziehen können. Die erforderlichen Einnahmen sollen der öffentlichen Hand stattdessen zunächst einmal zur Erfüllung ihrer Aufgaben kontinuierlich zur Verfügung stehen. Der Abgabenpflichtige muss mithin in der Regel vorleisten und sich im Fall seines Obsiegens im Verfahren der Hauptsache auf einen Rückerstattungsanspruch verweisen lassen, dessen Realisierung prinzipiell gesichert ist (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Erstattungsbeträge sind nach § 28 EBG grundsätzlich zu verzinsen, wobei die Zinsen gemäß § 30 Abs. 1 EBG für jeden Monat 0,5 vom Hundert betragen. Nach diesen Maßstäben bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Erschließungsbeitrags. 1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers spricht bei summarischer Prüfung nicht Überwiegendes dafür, dass eine Erschließungsbeitragserhebung gem. §§ 127 ff. BauGB für die Kosten der Herstellung des Tilla-Durieux-Parks von vorneherein ausscheidet, weil allein die Kostenerstattungsregelung in §§ 135a ff. BauGB als speziellere Regelung einschlägig wäre. Zwar ist der Begründung des Bebauungsplans II-B-5 zu entnehmen, dass u. a. die Fläche des jetzigen Tilla-Durieux-Parks als Ausgleichsfläche für naturschutzrechtliche Eingriffe an anderer Stelle des Plangebiets vorgesehen ist. Jedoch fehlt es an einer Zuordnung dieser Ausgleichsmaßnahme zu konkreten „Eingriffsgrundstücken“, womit ein Kostenerstattungsanspruch gem. § 135a Abs. 3 BauGB ausscheidet (vgl. VG Münster, Urteil vom 18. Januar 2006 - 3 K 3960/03 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 12 Rn. 95). Schon deshalb könnte hier eine Sperrwirkung der §§ 135a ff. BauGB im Hinblick auf Erschließungsbeiträge unbillig sein (a. A. wohl Birk, Die Kostenerstattung bei naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen unter besonderer Berücksichtigung des Erschließungsbeitragsrechts, VBlBW 1998, S. 81, 84; Driehaus, a.a.O.). Das kann letztlich aber dahinstehen. Vorliegend hat der Plangeber den Tilla-Durieux-Park jedenfalls nicht als bloße Ausgleichsmaßnahme konzipiert, sondern ihm auch, wenn nicht sogar vorrangig, eine wesentliche Erschließungsfunktion (nämlich die Versorgung des Gebiets um den Potsdamer Platz mit Grünflächen) beigemessen. In der Begründung zum Bebauungsplan II-B-5 heißt es insoweit (vgl. Heft 1 Seite 23 des Verwaltungsvorgangs): „Die Ausweisung von öffentlichen Grünflächen ist zum einen zur Deckung des Bedarfs an wohnungsnahen Grünflächen und Spielplätzen vorgesehen, zum anderen soll dem, im Flächennutzungsplan 94 begründeten Ziel eines nordsüdlich gerichteten Grünzuges Rechnung getragen werden. Die Versorgung mit wohnungsnahen Grünflächen sollte mindestens 6 m2 pro Einwohner betragen, so dass bei einer erwarteten Einwohnerzahl von 4.500 ein Bedarf von ca. 2,7 ha entsteht. Es werden öffentliche Grünflächen zwischen der Lenné- und der Bellevuestraße, nördlich und südlich des Leipziger Platzes sowie auf dem Gelände des ehemaligen Potsdamer Personenbahnhofes festgesetzt. Diese Flächen umfassen 4,24 ha. Der zentrale Freiraum auf dem Gelände des ehemaligen Potsdamer Personenbahnhofes ist zusammen mit der öffentlichen Parkanlage zwischen der Lenné- und der Bellevuestraße ein wichtiger Bestandteil des Raumkonzeptes von H... & S.... …“ In einer derartigen Konstellation eines Nebeneinanders von eingriffskompensatorischer Funktion und Erschließungsfunktion erscheint bei summarischer Prüfung die Anwendbarkeit der §§ 127 ff. BauGB überwiegend wahrscheinlich, jedenfalls wenn - wie hier - alles dafür spricht, dass die fragliche Anlage zu Erschließungszwecken auch errichtet worden wäre, wenn das Ausgleichserfordernis nicht bestanden hätte (vgl. a. den Vermerk Heft 1 Bl. 29 des Verwaltungsvorgangs), auch sonst keine Anhaltspunkte bestehen, dass die naturschutzrechtliche Zielsetzung deutlich überwiegt, und wenn ein Kostenerstattungsanspruch nach § 135a Abs. 3 BauGB ersichtlich nicht in Betracht kommt. 2. Bei der vom Antragsgegner abgerechneten Erschließungsanlage Tilla-Durieux-Park handelt es sich um eine beitragspflichtige Grünanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB. Selbstständige öffentliche Grünanlagen sind danach beitragsfähige Erschließungsanlagen, wenn sie „nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind“. Die Notwendigkeit einer selbstständigen Grünanlage beurteilt sich danach, ob die Herstellung einer solchen Anlage - die der physischen und psychischen Erholung der in den angrenzenden Baugebieten lebenden Menschen dient und damit die Funktion eines „Gartenersatzes“ hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1994 - 8 C 28/92 -, BVerwGE 97, 195 [198]) - für das ihr zuzurechnende Gebiet zu dessen Erschließung als nach städtebaulichen Grundsätzen angemessene Lösung erscheint. Es muss sich um eine nach den örtlichen Verhältnissen vernünftige und in diesem Sinne gebotene Lösung handeln (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2010 - OVG 9 S 114.09 -). Auf dieser Basis sind in der Rechtsprechung Einschränkungen des Kreises der in Betracht kommenden Anlagen entwickelt worden. Vor dem Hintergrund, dass Grünanlagen neben der optischen Auflockerung der Baugebiete insbesondere die Aufgabe haben, die Erholung der Menschen durch Luftverbesserung und Aufenthalt im Freien zu fördern, scheiden 1. kleine Anlagen aus, die für eine Erholung ungeeignet sind; die Funktion bedingt vielmehr Bewegungsfreiheit und die Möglichkeit eines Naturgenusses, die mit einer gewissen Weiträumigkeit verbunden ist. Umgekehrt können 2. auch für besonders großflächige Grünanlagen keine Beiträge erhoben werden, weil sie nicht der Erschließung einzelner oder mehrerer ihnen zuzuordnender Baugebiete dienen, sondern sich als Erholungsgebiet einer ganzen Gemeinde oder eines größeren Orts- oder Stadtteils darstellen. Insoweit setzen die typischen Größenordnungen von Grünanlagen innerhalb von Baugebieten eine Schranke. Unfähig, eine Beitragspflicht auszulösen, sind solche Anlagen ferner, wenn 3. bereits genügend andere Grünflächen in erreichbarer Nähe bestehen oder wenn sich 4. in dem von ihnen erschlossenen Gebiet nur eine Bebauung geringerer Dichte mit Hausgärten befindet, die eine (weitere) öffentliche Erholungseinrichtung entbehrlich machen (vgl. zum Vorstehenden VGH München, Urteil vom 5. November 2008 - 6 B 06.1147 -, m.w.N.). Nach diesen Maßstäben erscheint die Anlegung des Tilla-Durieux-Parks unter Berücksichtigung der hohen baulichen Dichte im Umfeld des Parks als eine den örtlichen Verhältnissen grundsätzlich angemessene Lösung. Der Umstand, dass die Rasenflächen leicht geneigt sind, schließt ein Betreten und Aufhalten auf diesen Flächen auch durch ältere Menschen nicht aus, womit die grundsätzliche Eignung zu Erholungszwecken nicht zweifelhaft ist (vgl. VGH München, Urteil vom 17. Oktober 2008 - 6 B 06.1138 -). Es liegt auch keiner der genannten Ausnahmefälle vor. Der Park hat mit knapp 25.000 qm Größe keine die Abrechenbarkeit hindernde Ausdehnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988 - 8 C 71/87 -: erst bei einer Größe, die dem Englischen Garten in München oder dem Tiergarten vergleichbar ist). Auch befinden sich in erreichbarer Nähe nicht schon genügend andere Grünflächen. Den im Verwaltungsvorgang befindlichen Plänen ist zwar zu entnehmen, dass sich in einem Umkreis von maximal 300 m vier weitere Grünanlagen befinden, nämlich im Norden der Henriette-Hertz-Park und der Leipziger Platz, sowie im Süden der Mendelssohn-Bartholdy-Park und auf der anderen Seite des Landwehrkanals ein weiterer Park mit Spielplätzen. Der Park am Gleisdreieck ist noch nicht fertiggestellt und daher nicht einzubeziehen. Alle vier Anlagen sind jedoch - z. T. deutlich - kleiner als der Tilla-Durieux-Park, so dass zusammengenommen eine Grünfläche von höchstens 70.000 bis 80.000 qm erreicht wird. Das reicht nach der Rechtsprechung des BVerwG nicht aus. Aus dem Urteil vom 13. August 1993 - 8 C 47/91 - ergibt sich vielmehr, dass alle in Betracht kommenden Grünanlagen zusammengenommen eine Fläche von deutlich über 100.000 qm erreichen müssen: „Bei einem - wie hier - Zusammentreffen von zwei in ihrer Funktion (im wesentlichen) vergleichbaren, unmittelbar aneinandergrenzenden städtischen Grünanlagen, die der Allgemeinheit durchgehend zu Erholungszwecken zur Verfügung stehen, fehlt für die hinzukommende Grünanlage die Notwendigkeit …nur dann, wenn für den Fall, dass die Flächen der vorhandenen und der hinzukommenden Anlage gemeinsam eine Grünanlage bildeten, angenommen werden müsste, die Notwendigkeit dieser (gedachten) Gesamtanlage sei ihrer Größe wegen zu verneinen. Das trifft erst zu, wenn die Fläche einer solchen Gesamtanlage die typische Größenordnung von Grünanlagen innerhalb von Baugebieten sprengt und sich angesichts dessen der Eindruck aufdrängt, sie könne in ihrer Bedeutung für die physische und psychische Erholung von Menschen nicht nur einem Baugebiet oder einzelnen zusammenhängenden Baugebieten zuzuordnen sein, sie komme vielmehr nach ihrer Funktion, wie etwa der Tiergarten in Berlin oder der Englische Garten in München, einer ganzen Gemeinde oder (bei größeren Städten) einem ganzen Ortsteil zugute (vgl. im einzelnen Urteil vom 11. November 1988 - BVerwG 8 C 71.87 - a.a.O., S. 46). Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erreichen die Grünanlage S.garten und die Grünanlage W.allee zusammengenommen nicht die Flächenausdehnung einer Anlage der vorbezeichneten Art. Danach ist die erste Anlage ca. 45 000 qm und die zweite ca. 33 000 qm groß; zusammen umfassen sie also ca. 78 000 qm, was einer Fläche von etwa 390 m x 200 m entspricht. Damit ist noch keine Größenordnung erreicht, von der angenommen werden muss, sie sprenge die typische Größe von Grünanlagen innerhalb von Baugebieten. …Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Notwendigkeit der Grünanlage W.allee an der Existenz des einschließlich dieser Anlage ca. 100 000 bis 120 000 qm großen Grünzugs zwischen dem I.hochufer und dem R.platz scheitern könnte. Das ist zu verneinen. Das gilt unabhängig von sonstigen Gesichtspunkten schon deshalb, weil auch die Größe dieses Grünzugs einschließlich der Grünanlage W.allee nicht ausreicht, annehmen zu dürfen, seine Fläche sprenge die typische Größe von Grünanlagen innerhalb von Baugebieten.“ Der Tiergarten selbst ist mindestens 400 m sowohl vom Tilla-Durieux-Park als auch vom Wohngebiet des Antragstellers entfernt und schon deshalb in die Betrachtung nicht einzubeziehen. Zudem ist er durch zwei vielbefahrene Straßen (Potsdamer Straße und Lennéstraße) von dem Tilla-Durieux-Park und dem Wohnquartier getrennt; wegen seiner gesamtstädtischen Bedeutung kann er ohnehin nicht dem Gebiet um den Tilla-Durieux-Park zugeordnet werden. Allein der Umstand, dass der Tilla-Durieux-Park wegen seiner Nähe zum Potsdamer Platz und wegen seiner künstlerischen Gestaltung außer von den Bewohnern und Nutzern der angrenzenden Grundstücke möglicherweise in nicht unerheblichem Umfang auch von „Gebietsfremden“, insbesondere Touristen, in Anspruch genommen wird, ändert nichts daran, dass der Park den ihn umgebenden Wohngebieten zuzuordnen ist. Denn für eine ausschließliche oder nur überwiegende Nutzung durch Touristen spricht nichts, zumal sich wie dargelegt der Tiergarten, eine der wichtigsten Sehenswürdigkeiten für Berlin-Besucher, in fußläufig erreichbarer Nähe befindet, was die behauptete Attraktivität des Tilla-Durieux-Parks erheblich relativiert. 3. Bei summarischer Prüfung lässt auch die Aufwandsermittlung Fehler zu Lasten des Antragstellers nicht erkennen. Nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Vorschrift entsprechend anwendbar, wenn nicht die Erforderlichkeit der Anlage, sondern die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten infrage steht. Allerdings ist der Gemeinde bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Kosten ein ebenso weiter Entscheidungsspielraum zuzubilligen, wie er ihr in unmittelbarer Anwendung des § 129 Abs. 1 BauGB zusteht. Durch den Begriff der Erforderlichkeit wird lediglich eine äußerste Grenze markiert, die die Gemeinde nicht überschreiten darf. Diese Grenze wird erst dann überschritten, wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2000 - BVerwG 11 C 3.99 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2010 - OVG 9 S 114.09 -). Hinsichtlich der Frage der Angemessenheit der Ausstattung der Grünanlage ist bei summarischer Prüfung eine Überschreitung des weiten Entscheidungsspielraums des Antragsgegners nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner bei der Anlegung einer Grünfläche im Umfeld eines zentralen städtischen Quartiers wie des Potsdamer Platzes auf eine anspruchsvolle Gestaltung Wert gelegt und renommierte Gartenarchitekten beauftragt hat. Auch die Kosten für die Einrichtung des Kinderspielplatzes durften berücksichtigt werden. Die Zweckbestimmung einer Grünanlage wird durch kleinere, dem Grünflächencharakter nicht entgegenstehende Spieleinrichtungen nicht berührt; die Kosten für einen derartigen unselbständigen Spielplatz als Bestandteil einer selbständigen Grünanlage sind demgemäß abrechenbar (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1995 - 8 C 11/94 -, BVerwGE 100, 104 [111]; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1994 - 8 C 28/92 -). Dass der Antragsgegner die vereinzelten Steilflächen in der Rasenskulptur wegen eventuell eingeschränkter Nutzbarkeit nicht abrechnen durfte, drängt sich wegen des geringfügigen Ausmaßes und weil sie Bestandteil der künstlerisch gestalteten Rasenskulptur sind, jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht auf (in dem von Antragstellerseite genannten Urteil des VGH München vom 17. Oktober 2008 - 6 B 06.1138 - ging es demgegenüber um eine von vorneherein vorhandene größere Böschungsfläche). 4. Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsgegner verpflichtet war, einen höheren Eigenanteil als 10% des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes zu tragen. Nach § 9 des Erschließungsbeitragsgesetzes (EBG) „sind“ von dem ermittelten beitragsfähigen Erschließungsaufwand 10 vom Hundert als Anteil Berlins abzusetzen. Diese Regelung eröffnet jedenfalls dem Wortlaut nach keinen Ermessensspielraum dafür, einen höheren Eigenanteil festzusetzen. Selbst wenn die Vorschrift im Hinblick auf § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB („mindestens“ 10 vom Hundert) in dieser Weise auszulegen sein sollte, so lägen jedenfalls die vom BVerwG (Urteil vom 11. November 1988 - 8 C 71/87 -) entwickelten Voraussetzungen, unter denen der Eigenanteil zwingend heraufzusetzen ist, nicht vor. Danach müsste aufgrund konkreter Umstände zu erwarten sein, eine selbständige Grünanlage werde in ganz überwiegendem Maße von Grundstücken aus genutzt, die nicht zum Kreis der in § 131 Abs. 1 BauGB erschlossenen Grundstücke gehören. Solche Umstände sind nicht vorgetragen und, wie oben unter 2. a. E. dargelegt, auch sonst nicht erkennbar. 5. Es bestehen schließlich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Aufwandsverteilung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden durch eine selbstständige Grünanlage Grundstücke erschlossen, die mit ihrem der Anlage nächstliegenden Punkt nicht weiter als 200 m Luftlinie von der äußeren Begrenzung der ihnen zugewandten Seite der Anlage entfernt sind; Rechtssicherheit (Berechenbarkeit) und Praktikabilität erforderten, dass das jeweilige Abrechnungsgebiet möglichst eindeutig und ohne nennenswerten Aufwand bestimmbar ist (BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1985 - BVerwG 8 C 17-20.84 -, Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 46, S. 34; s. a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2010 - OVG 9 S 114.09 -). Die tatsächliche Wegstrecke ist unerheblich (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O). Diese Rechtsprechung hat der Antragsgegner beachtet. Auch soweit er Ausnahmen angenommen hat - indem er einerseits die südlich des Landwehrkanals innerhalb des 200 m Bereichs gelegenen Grundstücke nicht veranlagt hat und andererseits das außerhalb dieses Bereichs gelegene Grundstück Be... Straße 26, D... zu einem Beitrag herangezogen hat - ist dies bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung des BVerwG ist anerkannt, dass die aus der 200 m Linie folgende Grenze des Abrechnungsgebietes aus besonderen Gründen - z. B. einheitlicher Baukomplex, verkehrsreiche Straße, besondere topographische Verhältnisse, einleuchtende Abrundung des Abrechnungsgebietes) im Einzelfall in angemessener Weise über- oder unterschritten werden darf (BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1985, NVwZ 1985, 833). Wegen der trennenden Wirkung des Landwehrkanals erscheint hiernach die Aussonderung der - von der Grünanlage aus gesehen - auf der anderen Seite des Kanals gelegenen Grundstücke nachvollziehbar. Ebenso nachvollziehbar erscheint umgekehrt die Einbeziehung des Grundstücks Be... Straße 26, D..., weil dieses zusammen mit dem innerhalb des 200 m Bereichs liegenden südlich angrenzenden Nachbargrundstück einen einheitlichen Baukomplex bildet, wie der Antragsgegner in einem Vermerk in der dieses Grundstück betreffenden Veranlagungsakte ausführlich dargelegt hat. Zudem ist es von geringer Größe, womit nur eine ganz geringe Erweiterung des Abrechnungsgebiets quasi um ein Anhängsel zum Nachbargrundstück erfolgt. Weitere Modifikationen des 200 m Kriteriums drängten sich nicht auf. Dass ein Grundstück nur mit seiner Rückseite oder nur mit wenigen Quadratmetern innerhalb des 200 m Bereichs liegt, ändert nichts daran, dass es in seiner Gesamtheit erschlossen und damit beitragspflichtig ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2010 - OVG 9 S 114.09 -). Des weiteren drängt sich nicht auf, dass der zwischen dem Tilla-Durieux-Park und den Antragsteller-Grundstücken befindlichen Hochbahnlinie trennende Wirkung zukommt, denn von dem östlich der Hochbahn gelegenen Baugebiet bestehen zwei direkte Zugänge zum Park, zum einen eine Überführung über die Hochbahn in Verlängerung der Bernburger Straße, zum anderen eine Unterführung in Höhe des südlichen Randes des Mendelssohn-Bartholdy-Parks. 6. Die Beitragsforderungen sind nicht verjährt. Wegen des noch nicht abgeschlossenen Grunderwerbs begann die vierjährige Erhebungsfrist erst mit dem - zulässigen (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 EBG) und im Erschließungsbeitragsbescheid ausdrücklich erwähnten - Ausspruch der Kostenspaltung im August 2011 (vgl. §§ 14 Nr. 1, 21 Abs. 2, 3 EBG, sowie VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - 12 L 1749/07 -). 7. Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte kommt nicht in Betracht. Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 VwGO liegt vor, wenn dem Abgabepflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes wirtschaftliche Nachteile drohen, die nicht oder nur schwer gut zu machen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (vgl. OVG Berlin Beschluss vom 7. Mai 2008 - OVG 9 S 11.08 - [Abdruck S. 5] unter Hinweis auf den Beschluss des BFH [zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO] vom 31. Januar 1967 - VI S 9/66 -). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 39 ff., § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 GKG. Der Streitwert entspricht einem Viertel des Erschließungsbeitrags (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, S. 1327).