Beschluss
13 L 227.12
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0823.13L227.12.0A
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Leitsätze
1. Die Privilegierung in § 34 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gilt ausschließlich für die akzessorische Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Absatz 1 der Norm, nicht dagegen für die Verlängerung nach § 34 Abs. 3 AufenthG.(Rn.9)
2. Eine Person ist keine "faktische Inländerin", wenn sich aus der bisherigen Schul- und Erwerbsbiografie nicht ableiten lässt, dass sie sich in die hiesigen Lebensverhältnisse einleben wird und andererseits ihr wegen der gegebenen Kenntnisse der Heimatsprache und der zweifelsohne vorhandenen familiären Bindungen zumutbar ist in ihr Heimatland zurückzukehren.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Privilegierung in § 34 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gilt ausschließlich für die akzessorische Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Absatz 1 der Norm, nicht dagegen für die Verlängerung nach § 34 Abs. 3 AufenthG.(Rn.9) 2. Eine Person ist keine "faktische Inländerin", wenn sich aus der bisherigen Schul- und Erwerbsbiografie nicht ableiten lässt, dass sie sich in die hiesigen Lebensverhältnisse einleben wird und andererseits ihr wegen der gegebenen Kenntnisse der Heimatsprache und der zweifelsohne vorhandenen familiären Bindungen zumutbar ist in ihr Heimatland zurückzukehren.(Rn.11) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom heutigen Tag gem. § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Anträge der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 13 K 228.12 gegen den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 14. Juni 2012 anzuordnen, hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr eine Duldung erteilen, haben keinen Erfolg. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 VwGO zwar statthaft, denn die Antragstellerin hat die Verlängerung der ihr zuletzt bis 4. Dezember 2005 gem. § 32 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - erteilten Aufenthaltserlaubnis beantragt, wodurch die Erlaubnisfiktion gem. § 81 Abs. 4 AufenthG entstanden ist, die gem. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG durch den angegriffenen Bescheid vom 14. Juni 2012 entfallen ist. Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde diese Rechtsposition vorläufig wieder eingeräumt werden. Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung folgt die Statthaftigkeit des Antrages aus § 4 Abs. 1 AGVwGO i. V. m. § 59 AufenthG. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt das Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug des Bescheids vom 14. Juni 2012 vorläufig verschont zu bleiben. Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist die Versagung des Aufenthaltserlaubnisantrages rechtmäßig. Das Begehren der Antragstellerin lässt sich nicht auf § 34 Abs. 3 AufenthG stützen. Dem steht bereits entgegen, dass die Antragstellerin die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraussetzt, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Diese Regelung ist gem. § 8 Abs. 1 AufenthG bei der Verlängerung nach § 34 Abs. 3 AufenthG zu berücksichtigen, denn die Privilegierung in § 34 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gilt nur für die akzessorische Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Absatz 1 der Norm, nicht auch für die Verlängerung nach § 34 Abs. 3 AufenthG. Gem. § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Unterhalt gesichert, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Das ist hier ersichtlich nicht der Fall, da die Antragstellerin seit längeren Leistungen nach dem SGB II bezieht. Anlass von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen, bestehen trotz des ununterbrochenen (überwiegend geduldeten) Aufenthalts nicht. Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die in dem angefochtenen Bescheid angestellten umfänglichen Erwägungen Bezug genommen werden, denen sich das Gericht anschließt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ein Anspruch der Antragstellerin ergibt sich auch nicht aus § 25 Abs. 5 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Ausreise der Antragstellerin ist weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich. Insbesondere steht ihrer Ausreise nicht Art. 8 EMRK entgegen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverwaltungsgerichts haben die zuständigen Behörden und Gerichte bei ihren rechtlichen Entscheidungen deren Auswirkungen auf das Privatleben der Betroffenen und ihre Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu beachten. Eine Verletzung des in Art. 8 EMRK verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kommt bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer Gesamtentwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. April 2010 - 1 C 10/09 – zitiert nach juris; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. September 1998 – 1 C 8/96 – NVwZ 1999, 303). Maßgeblich ist insoweit, ob eine tiefgreifende Verwurzelung in Deutschland bei gleichzeitiger Entwurzelung vom Herkunftsland vorliegt. Wesentliche Gesichtspunkte für die Integration sind dabei die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, gute deutsche Sprachkenntnisse, wirtschaftliche und soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, Innehabung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes und ein fester Wohnsitz. Gesichtspunkte für die Reintegration in die Verhältnisse des Heimatlandes sind die Kenntnisse der Heimatsprache, die Vertrautheit mit den Verhältnissen im Heimatland und die Existenz dort noch lebender Verwandter (Burr in: GK-Aufenthaltsgesetz, Ergänzungslieferung Juni 2007, § 25 Rn. 149). Die Antragstellerin ist keine "faktische Inländerin" nach diesen Maßstäben. Aus ihrer bisherigen Schul- und Erwerbsbiografie lässt sich nicht ableiten, dass sie sich in die hiesigen Lebensverhältnisse einleben wird. Auf der anderen Seite ist ihr wegen der gegebenen Kenntnisse der Heimatsprache und der zweifelsohne vorhandenen familiären Bindungen (vgl. 82 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz) zumutbar in ihr Heimatland zurückzukehren. Die Antragstellerin verließ die Hauptschule mit einem Abgangszeugnis in der 8. Klasse. Seitdem hat sie nach Aktenlage weder gearbeitet noch eine Ausbildung absolviert. Sie bezieht seit längerem Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II. Ihr im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemachtes Angebot, nunmehr wieder die Schule zu besuchen, kann diese Defizite angesichts ihres Alters von 24 Jahren nicht ausgleichen. Hierfür genügt auch nicht die Bestätigung des Jobcenters vom 14. Mai 2012, wonach sie seit dem 20. März 2012 aktiv bei der Arbeitsvermittlung mitarbeitet. Diese Mitarbeit ist erkennbar verfahrensbedingt, hat die Ausländerbehörde die Antragstellerin doch am 15. Dezember 2011 zur Aufenthaltsversagung angehört. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Ausländerbehörde bereits mit Schreiben vom 28. Juli 2008 die Antragstellerin darauf hingewiesen hat, dass sie sich um eine Beschäftigung, eine berufsvorbereitende Maßnahme oder um einen Ausbildungsplatz zu bemühen habe. Die wiederholte, wenn auch nicht schwerwiegende Straffälligkeit der Antragstellerin (vermögensrechtliche Delikte und Leistungserschleichung) rundet das Bild ab. Ein nachhaltiger und ernsthafter Wille der Antragstellerin ihrem Lebensunterhalt zu sichern, ist nicht erkennbar. Eine andere Beurteilung würde erfordern, dass die Antragstellerin ein Beschäftigungsverhältnis nachweisen kann, mit dem sie ihren Lebensunterhalt sichern kann, und dass eine Beweisaufnahme ergeben würde, dass die Prognose der nachhaltigen Sicherung des Lebensunterhalts gerechtfertigt ist. Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen (§ 59 AufenthG. Der Hilfsantrag auf Erteilung einer Duldung im Wege der einstweiligen Anordnung ist bereits unstatthaft, da wie eingangs ausgeführt einstweiliger Rechtsschutz (nur) im Wege des § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren ist. Davon abgesehen wäre der Antrag aus den vorgenannten Erwägungen jedenfalls unbegründet. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.