Urteil
13 K 190.10
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0920.13K190.10.0A
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Leitsätze
1. Vereinbarungen über Vorauszahlungen auf die künftige Erschließungsbeitragspflicht sind zwar grundsätzlich zulässig, wenn sie den ausdrücklichen Vorbehalt enthalten, dass die endgültige Abrechnung durch Erlass eines Erschließungsbeitragsbescheides erfolgt. Wenn jedoch der weitere Geschehensablauf dazu führt, dass der Vorausleistende nicht mehr beitragspflichtig werden kann, sind die Vorauszahlungen zu erstatten. (Rn.16)
2. An dem Wegfall des rechtlichen Grundes vermag der Umstand nichts zu ändern, dass das von dem zur Vorausleistenden in Anspruch genommene Aufwendungsdarlehen unter der Voraussetzung gewährt wurde, dass der begünstige Fördernehmer die streitigen Vorauszahlungen auf den Erschließungsbeitrag an das Bezirksamt abzuführen hatte und dass der prognostizierte Erschließungsbeitrag Eingang in die Wirtschaftlichkeitsberechnung fand. Tragfähiger Anknüpfungspunkt für Vorauszahlungen auf Erschließungsbeiträge ist allein das im Entstehen begriffene persönliche Beitragsschuldverhältnis. Denn Erschließungsbeiträge dürfen nur nach Maßgabe des Gesetzes, hier der §§ 127 Abs. 1. 132 BauGB, §§ 1 ff. EBG, erhoben werden. Dies schließt es aus, dass der Abgabengläubiger und der Abgabenschuldner vom Gesetz abweichende Vereinbarungen treffen, sofern nicht das Gesetz dies ausnahmsweise gestattet.(Rn.17)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.468,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 3. Dezember 2010 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vereinbarungen über Vorauszahlungen auf die künftige Erschließungsbeitragspflicht sind zwar grundsätzlich zulässig, wenn sie den ausdrücklichen Vorbehalt enthalten, dass die endgültige Abrechnung durch Erlass eines Erschließungsbeitragsbescheides erfolgt. Wenn jedoch der weitere Geschehensablauf dazu führt, dass der Vorausleistende nicht mehr beitragspflichtig werden kann, sind die Vorauszahlungen zu erstatten. (Rn.16) 2. An dem Wegfall des rechtlichen Grundes vermag der Umstand nichts zu ändern, dass das von dem zur Vorausleistenden in Anspruch genommene Aufwendungsdarlehen unter der Voraussetzung gewährt wurde, dass der begünstige Fördernehmer die streitigen Vorauszahlungen auf den Erschließungsbeitrag an das Bezirksamt abzuführen hatte und dass der prognostizierte Erschließungsbeitrag Eingang in die Wirtschaftlichkeitsberechnung fand. Tragfähiger Anknüpfungspunkt für Vorauszahlungen auf Erschließungsbeiträge ist allein das im Entstehen begriffene persönliche Beitragsschuldverhältnis. Denn Erschließungsbeiträge dürfen nur nach Maßgabe des Gesetzes, hier der §§ 127 Abs. 1. 132 BauGB, §§ 1 ff. EBG, erhoben werden. Dies schließt es aus, dass der Abgabengläubiger und der Abgabenschuldner vom Gesetz abweichende Vereinbarungen treffen, sofern nicht das Gesetz dies ausnahmsweise gestattet.(Rn.17) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.468,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 3. Dezember 2010 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da die Beteiligten um Ansprüche im Zusammenhang mit einer Vorauszahlungsvereinbarung auf Erschließungsbeiträge streiten und es sich bei dieser Vereinbarung um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von § 54 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Bln handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 1975 - BVerwG IV C 7.73 - juris, Rn. 16; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 21, Rn. 52). Die Klage ist zulässig, insbesondere als allgemeine Leistungsklage statthaft. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Vorauszahlungen. Als Anspruchsgrundlage kommt jedenfalls das Rechtsinstitut des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs in Betracht. Danach sind Vermögensverschiebungen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses rückgängig zu machen, wenn für diese kein Rechtsgrund (mehr) besteht. Das ist hier für sämtliche der durch die Klägerin seit dem Jahre 1983 geleisteten Vorauszahlungen der Fall. Auf die Frage, ob sich ein solcher Erstattungsanspruch der Klägerin womöglich auch im Wege der Auslegung der Vorauszahlungsvereinbarung vom 26. August / 30. August 1983 ableiten ließe, kommt es danach nicht an. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, sind Vereinbarungen über Vorauszahlungen auf die künftige Erschließungsbeitragspflicht zwar grundsätzlich zulässig, wenn sie – wie hier – den ausdrücklichen Vorbehalt enthalten, dass die endgültige Abrechnung durch Erlass eines Erschließungsbeitragsbescheides erfolgt. Wenn jedoch der weitere Geschehensablauf dazu führt, dass der Vorausleistende nicht mehr beitragspflichtig werden kann, sind die Vorauszahlungen zu erstatten. Dies folgt aus dem Wesen der Vorausleistung als einer Zahlung zur Anrechnung auf die zukünftige Erschließungsbeitragsschuld. Der mit der Zahlung der Vorausleistung verfolgte Zweck kann nicht mehr erreicht werden, d.h. der materielle Rechtsgrund für die erbrachte Leistung entfällt, wenn für den Vorausleistenden eine endgültige Beitragspflicht nicht mehr entstehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 1.81 und 2.81 -, BVerwGE 64, 67 = NJW 1982, S. 951 [953]). Die endgültige Beitragspflicht der Klägerin ist hier mit Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erschließungsbeitragsgesetzes zum 25. März 2006 (GVBl. S. 274) entfallen. Denn mit dessen Artikel I ist die Bestimmung des § 15a EBG eingefügt worden, der in seinem Absatz 1 regelt, dass für vor dem 3. Oktober 1990 endgültig oder teilweise hergestellte und zu Verkehrszwecken genutzte Erschließungsanlagen keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden dürfen. Damit konnte eine sachliche Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin nicht mehr entstehen. Dies bewirkte zugleich den Wegfall der persönlichen Beitragspflicht der Klägerin. An dem Wegfall des rechtlichen Grundes vermag der Umstand nichts zu ändern, dass das von der Klägerin in Anspruch genommene Aufwendungsdarlehen unter der Voraussetzung gewährt wurde, dass der begünstige Fördernehmer die streitigen Vorauszahlungen auf den Erschließungsbeitrag an das Bezirksamt abzuführen hatte und dass der prognostizierte Erschließungsbeitrag Eingang in die Wirtschaftlichkeitsberechnung fand. Tragfähiger Anknüpfungspunkt für Vorauszahlungen auf Erschließungsbeiträge ist allein das im Entstehen begriffene persönliche Beitragsschuldverhältnis. Denn Erschließungsbeiträge dürfen nur nach Maßgabe des Gesetzes, hier der §§ 127 Abs. 1. 132 BauGB, §§ 1 ff. EBG, erhoben werden. Dies schließt es aus, dass der Abgabengläubiger und der Abgabenschuldner vom Gesetz abweichende Vereinbarungen treffen, sofern nicht das Gesetz dies ausnahmsweise gestattet (vgl. BVerwGE 49, 125 [128]). Umso weniger konnte der Rechtsgrund für das „Behaltendürfen“ von Vorauszahlungen auf den Erschließungsbeitrag zu Gunsten des Bezirks dadurch erweitert werden, dass die entsprechende Verpflichtung Eingang in Bestimmungen eines Darlehensvertrages gefunden hat, der einem gänzlich anderen Zweck dient und ohnehin nicht mit der Abgabengläubigerin geschlossenen worden ist. Etwaige durch den Wegfall der Beitragspflicht und den Rückerstattungsanspruch erforderliche Anpassungen bei der der Klägerin gewährten Wohnungsbauförderung sind allein innerhalb dieses Rechtsverhältnisses vorzunehmen. Nach den vorstehenden Ausführungen steht dem Anspruch der Klägerin auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben als allgemeiner, im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs anwendbarer Rechtsgedanke entgegen (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1973 - BVerwG I C 34.72 -, NJW 1974, S. 2247). Mit Blick auf die in § 15a Abs. 1 EBG getroffene gesetzgeberische Entscheidung, für bestimmte Erschließungsanlagen keine Erschließungsbeiträge mehr zu erheben, verbietet sich die Annahme, der Beklagte habe ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend, vereinnahmte Vorauszahlungen gleichwohl nicht zurückerstatten zu müssen. Der Anspruch ist fällig. Die Klägerin konnte die Leistung nach endgültigem Wegfall ihrer persönlichen Beitragspflicht zum 25. März 2006 verlangen. Soweit in der Literatur vereinzelt der vorherige Erlass eines Abrechnungsbescheides für erforderlich gehalten wird (vgl. Benighaus, Verjährung von Erstattungsansprüchen nach § 15a BerlEBG, in: LKV 2012, S. 109 [111 f.]), folgt die Kammer dem nicht. Denn anders als in den Fällen, in denen Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag auf der Grundlage eines bestandskräftigen Heranziehungsbescheides nach § 133 Abs. 3 BauGB geleistet worden sind oder in denen bei einer Vorauszahlungsvereinbarung der Erlass eines Erschließungsbeitragsbescheides noch rechtlich zulässig ist, ergibt sich hier unmittelbar kraft Gesetzes, dass eine rechtmäßige Beitragserhebung nicht mehr erfolgen kann und der Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung damit entfallen ist. Einer Abrechnung durch förmlichen Bescheid bedarf es in derartigen Fällen nicht (so wohl auch BVerwG, Urteil vom 22. August 1975 - BVerwG IV C 7.73 -, a.a.O., Rn. 27). Der Anspruch ist nicht verjährt. Nach welchen Regeln sich die Verjährung richtet, beurteilt sich vorrangig nach den speziellen Vorschriften des materiellen Rechts. Nur wenn es an solchen Vorschriften fehlt, ist im Wege der Analogie nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die „sachnächste“ heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 6.08 -, juris, Rn. 8). Nach der Bestimmung des § 24 Abs. 2 EGB beträgt die Verjährungsfrist für „Ansprüche aus dem Erschließungsbeitragsschuldverhältnis“ (vgl. Abs. 1) vier Jahre. Bei dem streitgegenständlichen Erstattungsanspruch handelt es sich um einen derartigen Anspruch „aus“ dem Beitragsschuldverhältnis. Die Voraussetzung dieses Anspruchs, dass eine Beitragspflicht nicht mehr entstehen kann, steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Denn der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch knüpft an die Vereinbarung über Erschließungsbeitragsvorauszahlungen und damit an ein Beitragsschuldverhältnis an. Zum Lauf der Frist bestimmt § 24 Abs. 3 EBG, dass die Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Erschließungsbeitrag fällig geworden ist. Zwar ist der Erstattungsanspruch vom Wortlaut der Bestimmung nicht mehr erfasst. § 24 Abs. 3 EBG entspricht mit der angeordneten Verschiebung des Verjährungsbeginns auf den Schluss des Jahres jedoch der zivilrechtlichen Verjährungsnorm des § 199 Abs. 1 BGB zur regelmäßigen Verjährungsfrist. Er ist damit Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens und analog auch auf die Fälle anwendbar, in denen es um den Fall der Rückabwicklung geht. Nach diesen Maßstäben begann der Lauf der Verjährung mit Ablauf des Jahres 2006 und endete mit Ablauf des Jahres 2010 mit der Folge, dass die Klage rechtzeitig erhoben wurde. In Anbetracht dessen kann dahin stehen, ob die Verjährung als anspruchsvernichtende Einwendung von Amts wegen zu prüfen ist oder die Einrede durch den Beklagten voraussetzt. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in entsprechender Anwendung. Danach hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit zu verzinsen. Die Höhe des Zinssatzes beträgt nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Kammer lässt offen, ob auch die Bestimmungen der §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 1 EBG über die Zahlung von Prozesszinsen bei Herabsetzung eines Erschließungsbeitrages oder einer Erstattung aufgrund eines rechtskräftigen Urteils oder der Aufhebung bzw. Änderung eines Beitragsbescheids Grundlage eines Zinsanspruchs in dem hier gegebenen Fall eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch sein könnten. Denn die nach dem letzten Antrag der Klägerin zugesprochene Zinshöhe ist im vorliegenden Fall jedenfalls auch bei Anwendung von § 30 Abs. 1 Satz 1 EBG auszuurteilen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO, § 709 Satz 1 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO benannten Gründe vorliegt. Die Klägerin begehrt die Rückzahlung von Vorauszahlungen auf Erschließungsbeiträge. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks H…straße 21 in Berlin-Reinickendorf. Auf dem Grundstück errichtete die Klägerin ab dem Jahre 1983 ein Mehrfamilienhaus. Zur Finanzierung bewilligte ihr die damalige Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin (später: Investitionsbank Berlin - IBB -) mit zwei Bescheiden vom 10. August 1983 Aufwendungszuschüsse bzw. Aufwendungsdarlehen aus öffentlichen Mitteln. Das Darlehensangebot war u.a. mit der Bedingung versehen, dass die Klägerin mit dem zuständigen Tiefbauamt eine Vereinbarung über Vorauszahlungen auf noch zu entrichtende Erschließungsbeiträge in Höhe von jährlich 380,-- DM abzuschließen habe. Eine solche Vereinbarung schlossen die Klägerin und das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin mit Datum vom 26. August / 30. August 1983 mit dem Inhalt, dass der Höchstbetrag 9.500,-- Euro betrug und die Raten jeweils zum 1. November des Jahres fällig waren. In der Vereinbarung hieß es weiter, dass die Erklärung gegenstandslos werde, wenn die Klägerin zu den Erschließungsbeiträgen herangezogen werde. Die geleisteten Zahlungen seien in diesem Falle ohne Verzinsung anzurechnen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf Bl. 14 des Verwaltungsvorgangs verwiesen. In der Folgezeit zahlte die Klägerin bis einschließlich 1. November 2006 insgesamt 4.662,96 Euro (8.740,00 DM) an Vorauszahlungen. Nach Inkrafttreten des § 15a Erschließungsbeitragsgesetz Berlin - EBG - im Jahre 2006 teilte das Bezirksamt der Klägerin im Oktober 2007 mit, dass nach seiner Bewertung die Grundlage für die Vorauszahlung entfallen sei. Da diese jedoch eine Förderungsvoraussetzung gewesen sei, möge sich die Klägerin wegen der weiteren Verfahrensweise mit der IBB in Verbindung setzen. Im Mai 2010 forderte die Klägerin das Bezirksamt zur Rückzahlung der erbrachten Vorauszahlungen seit dem Jahre 1983 auf. Mit Schreiben vom 31. August 2010 erklärte sich das Bezirksamt zur Rückzahlung der im November 2006 erbrachten Vorauszahlung in Höhe von 194,29 Euro bereit. Die Rückzahlung der davor geleisteten Vorauszahlungen lehnte es mit der Begründung ab, dass die hierauf bezogene Vereinbarung konstitutiv für die Erteilung des Aufwendungsdarlehens gewesen und das Vertragsverhältnis daher trotz „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ insoweit nicht abzuwickeln sei. Die Klägerin hat am 3. Dezember 2010 Klage erhoben. Sie habe einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in Höhe der geleisteten Vorauszahlungen, da mit Wegfall der Beitragspflicht nach § 15a Abs. 1 EBG der rechtliche Grund für Vorauszahlungen auf zu entrichtende Erschließungsbeiträge entfallen sei. Allein der Umstand, dass diese Vorauszahlungen in die Wirtschaftlichkeitsberechnung zum Aufwendungsdarlehen eingeflossen und Voraussetzung der öffentlichen Förderung gewesen seien, führe nicht dazu, dass die „Geschäftsgrundlage“ dieser Vereinbarung für die Vergangenheit bestehen bleibe. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.468,67 Euro nebst Zinsen seit dem 3. Dezember 2010 in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die durch den Beklagten vorgenommene Anpassung entspreche den Grundsätzen von Treu und Glauben, da die Klägerin durch die Vorauszahlungsvereinbarung die Voraussetzung für die Förderfähigkeit ihres Objektes geschaffen habe. Dieser Vorteil verbleibe der Klägerin. Im Übrigen hätten die Bezirke bis zum Inkrafttreten des § 15a EBG auf ein späteres Entstehen der Beitragspflicht vertraut und die vereinnahmten Vorauszahlungen verbraucht. Im Falle einer Erstattungspflicht werde der Landeshaushalt nicht unerheblich belastet. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Dieser ist, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.