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Beschluss

13 L 329.12

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:1219.13L329.12.0A
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Leitsätze
Auch ein tatsächlicher Bebauungszusammenhang kann eine geschlossene Bauweise vermitteln.(Rn.15)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 29. Oktober 2012 gegen die Baugenehmigung des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 14. September 2012 und die Abweichungsentscheidung vom selben Tag wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch ein tatsächlicher Bebauungszusammenhang kann eine geschlossene Bauweise vermitteln.(Rn.15) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 29. Oktober 2012 gegen die Baugenehmigung des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 14. September 2012 und die Abweichungsentscheidung vom selben Tag wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem sechsgeschossigen Wohnhauses und Seitenflügel bebauten Grundstücks H... in Berlin-Kreuzberg. Die Beigeladenen planen auf dem Grundstück B... die Errichtung eines Abschiedshauses (Aussegnungshalle). Das Grundstück der Antragstellerin und das Vorhabengrundstück grenzen im rückwärtigen Bereich rechtwinklig aneinander. Das Vorhaben liegt innerhalb des D... und im Geltungsbereich des Baunutzungsplans, der für das Grundstück B... ein Nichtbaugebiet festsetzt. Entlang der Grundstücksgrenze des Grundstücks B... verläuft in südlicher Richtung die Grenze zu dem durch den Baunutzungsplan festgesetzten benachbarten allgemeinen Wohngebiet der Baustufe V/3. Auf der Grundstücksgrenze befindet sich eine etwa 2,40 m hohe Mauer, die die an der H... liegenden Wohngrundstücke von dem Friedhofsgelände abtrennt. Die von den Beigeladenen am 2. Februar 2012 beantragte Abschiedshalle soll direkt hinter der Friedhofsmauer errichtet werden. Unmittelbar an der Grundstücksgrenze unterschreitet die Dachhöhe die Höhe der Friedhofsmauer, in östlicher Richtung steigt das Dach jedoch auf eine Höhe von 4 m bis 5,30 m an. Das Vorhaben beinhaltet vier Abschiedsräume, in denen die Toten aufgebahrt werden sollen und die Trauernden sich von ihnen verabschieden können. Das Gebäude ist eingeschossig, etwa 35 m lang und zwischen 8 und 10 m breit. Nach Beteiligung der Antragstellerin erteilte das Bezirksamt den Beigeladenen mit Bescheid vom 14. September 2012 die beantragte Baugenehmigung und eine Abweichungsentscheidung hinsichtlich der beantragten Abweichung von dem Erfordernis der Abstandsflächen. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Bescheid mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 Widerspruch ein. Am 7. November 2011 hat die Antragstellerin um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung macht sie geltend, das Vorhaben halte die notwendigen Mindestabstandsflächen nicht ein. Die Abweichung sei nur in einem atypischen Regelfall zulässig. Das Vorhaben liege im Außenbereich und verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die auf ihrem Grundstück wachsende Rosskastanie erfülle die Voraussetzungen für ein Naturdenkmal und sei durch den Bau gefährdet. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 29. Oktober 2012 gegen die Baugenehmigung des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg vom 14. September 2012 und den Abweichungsbescheid vom gleichen Tag anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner macht geltend, das Vorhaben liege im unbeplanten Innenbereich. Die Baugrenze verlaufe nicht entlang der B..., sondern weiter im Süden. Bei dem Geländestreifen zwischen der Friedhofsmauer und dem Richtung Süden verlaufenden Friedhofsweg handele es sich um Innenbereich. Das geplante Vorhaben füge sich störungsfrei ein. Der erforderliche Baumschutz sei gewahrt, weil für das geplante Bauvorhaben lediglich einige Äste im unteren Kronenbereich der Kastanie eingekürzt werden müssten und eine Begutachtung des Wurzelverlaufs der Kastanie ergeben habe, dass keine oder nur unbedeutende Wurzeln im Bereich des Bauvorhabens vorhanden sein. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2012 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. II. Der Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB, über den gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Vorsitzende zu entscheiden hat, ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung begründet. Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt das Interesse der Beigeladenen und die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung und der Abweichungsentscheidung. Der Gesetzgeber hat mit § 212a Abs. 1 BauGB eine Interessensbewertung für den Fall vorgenommen, dass ein Dritter mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens vorgeht, indem er die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen und die sofortige Vollziehung für den Regelfall angeordnet hat. Soll der Antrag dennoch Erfolg haben, erfordert dies bei der danach vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen, dass das Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das Interesse der Allgemeinheit und der Beigeladenen an der unverzüglichen Ausnutzung der Baugenehmigung ausnahmsweise überwiegt. Dies setzt bei der durch § 212a Abs. 1 BauGB getroffenen Wertentscheidung des Gesetzgebers einen offensichtlich gegebenen Abwehranspruch des Dritten voraus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2009 - OVG 10 S 5.09 -, juris Rn. 6). Ein solcher Abwehranspruch besteht hier im Hinblick auf die geltend gemachte Abstandsflächenverletzung. Das von den Beigeladenen geplante Abschiedshaus löst gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 BauO Bln Abstandsflächen aus, die nach § 6 Abs. 5 S. 1 BauO Bln mindestens 3 m betragen und nach § 6 Abs. 2 S. 1 BauO Bln auf dem Baugrundstück selbst liegen müssen. Dies ist nicht der Fall. Die Abstandsflächen liegen vielmehr auf dem Grundstück der Antragstellerin, so dass Nachbarrechte verletzt sind. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners greift § 6 Abs. 1 S. 3 Bauordnung Berlin nicht ein. Danach sind Abstandsflächen nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob die Auffassung des Antragsgegners zutrifft, dass das Vorhaben im Innenbereich liegt. Hieran bestehen nach der Ortsbesichtigung erhebliche Zweifel, denn der D... und die östlich vom ihm gelegenen Friedhöfe, bilden zusammen mit der H... eine "Außenbereichsinsel im Innenbereich", bei der der Außenbereich normalerweise mit der Gebäudekante des letzten Gebäudes beginnt. Danach begönne hier westlich der durch die Seitenflügel der an der H... errichteten Wohnhäuser gebildeten Bebauungskante und südlich der zwischen dieser Stadtkante und dem nach Süden verlaufenden Erschließungsweg befindlichen Remise der Außenbereich. Dies kann aber offen bleiben, denn selbst wenn es sich hierbei noch um unbeplanten Innenbereich handelte, würde mangels anderweitiger Festsetzungen offene Bauweise gelten. Eine von Ost nach West verlaufende faktische Baugrenze, die das Vorhaben noch einschließen würde, und innerhalb derer geschlossener Bauweise besteht (vgl. § 34 Abs. 1 BauGB), verläuft jedenfalls nicht soweit südlich, dass sie den Bereich, in dem das geplante Bauvorhaben sich befindet, umschließt. Denn eine Bebauung, die eine derartige Einschätzung erlauben würde, ist, wie der Ortsbesichtigung ergeben hat, nicht vorhanden. Vielmehr sind von der ersten Friedhofswegkreuzung Richtung Süden lediglich das Blumengeschäft in östlicher Richtung und in westlicher Richtung massive zweigeschossige Bestandsbebauung erkennbar, an die das streitige Vorhaben in südlicher Richtung angebaut werden soll. Weiter Richtung Süden ist der fragliche Grundstücksstreifen zwischen dem Richtung Süden verlaufenden Friedhofsweg und der durch die rückwärtige Bebauung der H... gebildeten Stadtkante unbebaut, erst nach etwa 50 m findet sich ein Mausoleum. In Richtung Osten sind keine Gebäude erkennbar. Es liegt auf der Hand, dass diese Bebauung eine geschlossene Bauweise nicht vermittelt. Die Voraussetzungen für eine Abweichungsentscheidung nach § 68 BauO Berlin liegen nicht vor. Diese setzen voraus, dass städtebauliche Gründe bestehen, die die Abweichung auch unter Berücksichtigung der nachbarlichen Belange rechtfertigen. Da die Abstandsflächenregelungen nachbarschützend sind, sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Abweichung voll nachprüfbar. Eine Abweichung von nachbarschützenden Abstandsflächenregelungen, lässt sich aber nur dann rechtfertigen, wenn sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die Einbuße hinsichtlich der vom Abstandsflächenrecht geschützten Belange geringfügig ist oder aus anderen Gründen vertretbar ist (Knuth in: Wilke u. A. BauO Bln, 6. Auflage, § 68 Rn. 16). Derartige Gründe sind hier nicht ersichtlich. Ein atypischer Grundstückszuschnitt liegt nicht vor. Im Hinblick auf die durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange des Nachbarn kann die bloße historische Situation als Abweichungsgrund nicht genügen. Auch der Wunsch der Beigeladenen das Grundstück im Rahmen des von Ihnen betriebenen Gewerbes möglichst auszunutzen, reicht nicht aus. Denn die Abstandsflächenregelungen stellen als Regelungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG bereits einen gerechten Ausgleich zwischen den schutzbedürftigen Belangen von Bauherrn und Nachbarn dar, die bei der Abweichungsentscheidung zu berücksichtigen sind (Knuth a.a.O. Rn. 15). Der Nachbar, der den Abstandsflächenregelungen zu Gunsten des Bauherrn unterworfen ist, hat in gleicher Weise Anspruch auf Einhaltung der dem Bauherrn auferlegten Abstandsflächenregelungen. Überwiegende Interessen des Bauherrn, die geböten hiervon eine Ausnahme zu machen, sind hier wie ausgeführt nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Den unterliegenden Beigeladenen konnten keine Kosten auferlegt werden, weil diese keinen Antrag gestellt haben. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei ist die Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von der Hälfte des sich nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 7/2004, NVwZ 2004, S.1327 [1329]) für die Klage eines Nachbarn ergebenen Betrages von 7.500,-- Euro ausgegangen (Nr. 1.5).