Urteil
13 K 319.12 V
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0313.13K319.12V.0A
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Leitsätze
1. Überschreitet das Spracherfordernis als Nachzugsvoraussetzung im Visumverfahren im Einzelfall das zumutbare Ausmaß der Beeinträchtigung der durch Art. 6 Abs. 1 GG qualifiziert geschützten Belange des ausländischen und deutschen Ehegatten, ist es geboten, gemäß § 28 Abs. 1 S. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) von der Anwendung des § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) vor der Einreise des ausländischen Ehegatten abzusehen.(Rn.20)
2. Führt die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall zu dem Ergebnis, dass vom Nachweis des Spracherfordernisses nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) vor der Einreise abzusehen ist, ist bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen das Visum zum Ehegattennachzug nach § 6 Abs. 3 i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu erteilen.(Rn.21)
3. Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für den Ehegattennachzug zu einem Deutschen, der eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt.(Rn.22)
4. Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse zur Lage in Afghanistan sind einer Afghanin Bemühungen zum Erwerb deutscher Sprachkenntnisse in ihrem Heimatland von vorneherein nicht zumutbar, wenn der Besuch eines Sprachkurses in Kabul für sie unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände mit einem hohen Sicherheitsrisiko behaftet wäre, in der unmittelbaren Umgebung des Wohnorts der Afghanin keine Deutschkurse angeboten werden und sonstige erfolgversprechende Alternativen zum Spracherwerb nicht bestehen.(Rn.24)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kabul vom 9. April 2009 verpflichtet, der Klägerin ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzuges zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Überschreitet das Spracherfordernis als Nachzugsvoraussetzung im Visumverfahren im Einzelfall das zumutbare Ausmaß der Beeinträchtigung der durch Art. 6 Abs. 1 GG qualifiziert geschützten Belange des ausländischen und deutschen Ehegatten, ist es geboten, gemäß § 28 Abs. 1 S. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) von der Anwendung des § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) vor der Einreise des ausländischen Ehegatten abzusehen.(Rn.20) 2. Führt die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall zu dem Ergebnis, dass vom Nachweis des Spracherfordernisses nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) vor der Einreise abzusehen ist, ist bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen das Visum zum Ehegattennachzug nach § 6 Abs. 3 i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu erteilen.(Rn.21) 3. Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für den Ehegattennachzug zu einem Deutschen, der eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt.(Rn.22) 4. Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse zur Lage in Afghanistan sind einer Afghanin Bemühungen zum Erwerb deutscher Sprachkenntnisse in ihrem Heimatland von vorneherein nicht zumutbar, wenn der Besuch eines Sprachkurses in Kabul für sie unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände mit einem hohen Sicherheitsrisiko behaftet wäre, in der unmittelbaren Umgebung des Wohnorts der Afghanin keine Deutschkurse angeboten werden und sonstige erfolgversprechende Alternativen zum Spracherwerb nicht bestehen.(Rn.24) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kabul vom 9. April 2009 verpflichtet, der Klägerin ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzuges zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Mit Kammerbeschluss vom 15. Januar 2013 ist die Sache gem. § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Dieser konnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie bei der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat einen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug nach §§ 6 Abs. 3, 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Dass die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Streit besteht lediglich darüber, ob die Klägerin bei der Einreise deutsche Sprachkenntnisse haben muss. Das Ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht der Fall. Gem. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG muss sich der nachziehende Ehegatte zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können; das gilt gem. § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG entsprechend für den Nachzug zu einem – wie hier - deutschen Ehegatten. Zwar verfügt die Klägerin über keinerlei Deutschkenntnisse; vorliegend ist indes aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vom Nachweis des Spracherfordernisses vor der Einreise abzusehen, womit das Visum ungeachtet der fehlenden Sprachkenntnisse zu erteilen ist. 1. Das BVerwG hat in seiner Revisionsentscheidung folgendes ausgeführt: „Die Gesichtspunkte, die für eine Vereinbarkeit des in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG geregelten Spracherfordernisses mit Art. 6 Abs. 1 GG beim Ehegattennachzug zu Ausländern sprechen, sind … nur eingeschränkt auf den Nachzug zu Deutschen übertragbar. Das hat das Verwaltungsgericht in der …angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt. Soweit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beim Nachzug zum deutschen Ehepartner Einschränkungen gebietet, ist dem durch eine verfassungskonforme Auslegung von § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG Rechnung zu tragen, der nur eine entsprechende Anwendung von § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG anordnet. Zwar stellt es auch beim Ehegattennachzug zu Deutschen ein legitimes gesetzgeberisches Ziel dar, durch frühzeitigen Nachweis von Sprachkenntnissen die Integration des nachziehenden Ausländers in die deutsche Gesellschaft zu erleichtern und der Gefahr von Zwangsverheiratungen entgegenzuwirken. An der Eignung und Erforderlichkeit der in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG getroffenen Regelung bestehen für den Senat aus den gleichen Gründen keine Zweifel, wie dies im Urteil vom 30. März 2010 bereits für den Ehegattennachzug zu einem Ausländer näher ausgeführt ist .... Bei der Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Belange ist allerdings ist zu berücksichtigen, dass ein Deutscher - anders als ein im Bundesgebiet lebender Ausländer (vgl. Rn. 45 des zitierten Urteils) - grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden darf, seine Ehe im Ausland zu führen oder auf ein eheliches Zusammenleben zu verzichten (vgl. Urteil vom 20. Mai 1980 - BVerwG 1 C 55.75 - BVerwGE 60, 126 ). Denn das Grundrecht des Art. 11 GG gewährt ihm - anders als einem Ausländer - das Recht zum Aufenthalt in Deutschland (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 a.a.O. ) und erhöht deutlich das Gewicht der privaten Interessen am Ehegattennachzug zur Führung der ehelichen Gemeinschaft im Bundesgebiet. Einem deutschen Staatsangehörigen kann nur bei gewichtigen öffentlichen Belangen zugemutet werden, die Ehe für einige Zeit gar nicht oder nur im Ausland führen zu können. Sie dauerhaft im Ausland führen zu müssen, ist für ihn in jedem Fall unangemessen und unzumutbar. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 Abs. 1 GG ergibt sich zwar keine uneingeschränkte Verpflichtung für die Ausländerbehörde, dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Ihr lässt sich durchweg entnehmen, dass die Ehe mit einem deutschen Partner den ausländischen Staatsangehörigen nicht schlechthin vor einer Aufenthaltsbeendigung schützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73 u.a. - BVerfGE 35, 382 ). Jedoch verschiebt sich die Gewichtung der widerstreitenden Belange bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu Gunsten des Schutzes der Ehe (vgl. Beschluss vom 18. Juli 1979 - 1 BvR 650/77 - BVerfGE 51, 386 ). Gleiches gilt für die Kammerrechtsprechung, wonach es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG grundsätzlich vereinbar ist, den ausländischen Ehepartner eines Deutschen auf die Nachholung eines erforderlichen Visumverfahrens und damit eine zeitweilige Trennung zu verweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 2 BvR 2341/06 - InfAuslR 2008, 239 f.). Danach sind Nachzugshindernisse von eng begrenzter Zeitdauer auch beim Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen nicht von vornherein verfassungswidrig. Überschreitet jedoch das Spracherfordernis als Nachzugsvoraussetzung im Visumverfahren im Einzelfall das zumutbare Ausmaß der Beeinträchtigung der durch Art. 6 Abs. 1 GG qualifiziert geschützten Belange des ausländischen und deutschen Ehegatten, ist es geboten, gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG von der Anwendung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vor der Einreise des ausländischen Ehegatten abzusehen. Die Unzumutbarkeit kann sich u.a. daraus ergeben, dass es dem ausländischen Ehegatten aus besonderen persönlichen Gründen oder wegen der besonderen Umstände in seinem Heimatland nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die deutsche Sprache innerhalb angemessener Zeit zu erlernen. In einem solchen Fall schlägt die grundsätzlich verhältnismäßige Nachzugsvoraussetzung in ein unverhältnismäßiges dauerhaftes Nachzugshindernis um. Die Grenze zwischen Regel- und Ausnahmefall ist nach der Überzeugung des Senats bei einer Nachzugsverzögerung von einem Jahr zu ziehen. Sind zumutbare Bemühungen zum Erwerb der Sprachkenntnisse ein Jahr lang erfolglos geblieben, darf dem Visumbegehren des Ehegatten eines Deutschen das Spracherfordernis nicht mehr entgegen gehalten werden. Entsprechendes gilt, wenn dem ausländischen Ehepartner Bemühungen zum Spracherwerb von vornherein nicht zumutbar sind, etwa weil Sprachkurse in dem betreffenden Land nicht angeboten werden oder deren Besuch mit einem hohen Sicherheitsrisiko verbunden ist und auch sonstige erfolgversprechende Alternativen zum Spracherwerb nicht bestehen; in diesem Fall braucht die Jahresfrist nicht abgewartet zu werden. Bei der Zumutbarkeitsprüfung sind insbesondere die Verfügbarkeit von Lernangeboten, deren Kosten, ihre Erreichbarkeit sowie persönliche Umstände zu berücksichtigen, die der Wahrnehmung von Lernangeboten entgegenstehen können, etwa Krankheit oder Unabkömmlichkeit. Das erforderliche Bemühen zum Spracherwerb kann auch darin zum Ausdruck kommen, dass der Ausländer zwar die schriftlichen Anforderungen nicht erfüllt, wohl aber die mündlichen. Führt die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall zu dem Ergebnis, dass vom Nachweis des Spracherfordernisses nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vor der Einreise abzusehen ist, ist bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen das Visum zum Ehegattennachzug nach § 6 Abs. 3 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen. Dies enthebt den ausländischen Ehepartner allerdings nicht von Bemühungen, die gesetzlich geforderten Sprachkenntnisse dann nach der Einreise zu erwerben, um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu erhalten. Der Verzicht auf den Spracherwerbsnachweis vor der Einreise lässt das öffentliche Interesse an Mindestsprachkenntnissen als Integrationsvoraussetzung nicht endgültig entfallen (s.a. den Rechtsgedanken des § 41 Abs. 3 AufenthV). Gelingt dem ausländischen Ehegatten der Spracherwerb nicht, ist der Aufenthalt jedenfalls auf andere Weise, etwa durch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG zu ermöglichen, um die Ehe im Bundesgebiet führen zu können. Die vorstehenden Erwägungen gelten gleichermaßen für den Ehegattennachzug zu einem Deutschen, der eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt ... Das Verwaltungsgericht ist bei der Zumutbarkeitsprüfung rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Ehegattennachzug zu Deutschen "identisch" seien mit denen zu einem ausländischen Staatsangehörigen (UA S. 6) und ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren für den Spracherwerb in aller Regel zumutbar sei (UA S. 10). In Ermangelung hinreichender tatsächlicher Feststellungen zu den maßgeblichen Zumutbarkeitskriterien ist der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht wird nunmehr insbesondere zu prüfen haben, ob der Klägerin der Besuch eines Sprachkurses in Kabul in der Zeit seit Stellung des Visumsantrags im Mai 2008 zumutbar gewesen ist. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass es einer afghanischen Frau, die bisher bei ihren Schwiegereltern in einem dörflichen Umfeld gelebt hat, eher nicht zumutbar sein dürfte, allein in die viele Autostunden entfernte Hauptstadt Kabul zu ziehen, um dort über einen Zeitraum von mehreren Wochen oder Monaten die deutsche Sprache zu erlernen. Anderes mag gelten, wenn Verwandte oder Freunde in Kabul leben, die die Klägerin während der Dauer des Spracherwerbs bei sich aufnehmen können. Hierzu fehlen Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Sollte die Klägerin tatsächlich - wie sie vorträgt - Analphabetin sein, wäre vom Verwaltungsgericht weiter zu ermitteln, ob sie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles innerhalb eines Jahres eine Alphabetisierung und den Erwerb deutscher Sprachkenntnisse hätte erreichen können. Sollte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass der Klägerin der Erwerb der gesetzlich geforderten Sprachkenntnisse nicht zumutbar war, hat es die Beklagte zur Erteilung des begehrten Visums zu verpflichten, wenn auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für den Ehegattennachzug vorliegen. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass die doppelte Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes - wie bereits ausgeführt - keine besonderen Umstände begründet, um entgegen der gesetzlichen Regel in § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG den Nachzug von einer Sicherung des Lebensunterhalts abhängig zu machen.“ 2. Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe, die das erkennende Gericht binden (§ 144 Abs. 6 VwGO), und unter Berücksichtigung des weiteren Sachvortrags der Beteiligten sowie der vom Gericht in der mündlichen Verhandlung eingeführten und mit den erschienenen Beteiligten erörterten Erkenntnisse zur Lage in Afghanistan sind der Klägerin Bemühungen zum Erwerb deutscher Sprachkenntnisse in ihrem Heimatland von vorneherein nicht zumutbar. Der Besuch eines Sprachkurses in Kabul wäre für die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände mit einem hohen Sicherheitsrisiko behaftet (c.); dass in der unmittelbaren Umgebung des Wohnorts der Klägerin Deutschkurse angeboten würden, ist nicht ersichtlich (b.); Gleiches gilt für sonstige erfolgversprechende Alternativen zum Spracherwerb (a.). Im Einzelnen: a. Die Klägerin hat vorgetragen, dass schon wegen der unzureichenden Stromversorgung in ihrem Heimatort ein Spracherwerb über elektronische Medien für sie nicht möglich ist. Das erscheint für das Gericht nachvollziehbar und ist auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt worden. Hinzu kommt, dass die Klägerin Analphabetin ist und somit auch die (lateinische) Schriftsprache über derartige Medien erlernen müsste, was – das Vorhandensein entsprechender (Bildschirm-)Geräte, entsprechender Lernprogramme und von Elektrizität einmal unterstellt – ohne dauerhafte Hilfestellung durch kompetente Dritte ausgeschlossen erscheint, weil die Klägerin Geräte und Programme mangels Lesefertigkeiten nicht allein bedienen könnte. Angesichts der außerordentlich hohen Rate von Analphabeten in Afghanistan (vgl. Fortschrittsbericht Afghanistan der Bundesregierung, Zwischenbericht Juni 2012, S. 25: über 70%), speziell in der ländlichen Bevölkerung und unter Frauen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan Update September 2012, S. 15), hat das Gericht im Übrigen keine Zweifel daran, dass die Klägerin tatsächlich nicht lesen und schreiben kann. b. Die Klägerin hat des Weiteren dargelegt, dass in der Umgebung ihres Wohnortes deutsche Sprachkurse nicht angeboten werden. Diese Angabe erachtet das Gericht schon angesichts des ländlichen, armutsgeprägten Lebensumfelds der Klägerin für glaubhaft. Auch die weiterhin prekäre Sicherheitslage im Südosten Afghanistans im Allgemeinen und in der von den Taliban kontrollierten Provinz Ghazni im Besonderen (vgl. insoweit exemplarisch VG Würzburg, Urteil vom 16. Februar 2012 – W 2 K 11.30330 -, Rn. 48, 56 bei juris: Das Gebiet Ghazni sei von genereller Gewalt beherrscht und extrem unsicher) spricht nachdrücklich dagegen, dass sich hier Anbieter deutscher Sprachkurse niedergelassen haben könnten. Das Bundesverwaltungsgericht scheint es ebenfalls für eine Selbstverständlichkeit zu halten, dass außerhalb Kabuls Sprachkurse nicht angeboten werden, wenn es das Verwaltungsgericht lediglich zu der Prüfung auffordert, „ob der Klägerin der Besuch eines Sprachkurses in Kabul in der Zeit seit Stellung des Visumsantrags zumutbar gewesen ist“. Die allgemein gehaltenen schriftsätzlichen Darlegungen der Beklagten, es gebe überall in Afghanistan, auch in der Provinz Ghazni, Kursanbieter, bei denen das lateinische Alphabet zu erlernen sei, im Westen, Norden und in Kabul könne man Deutsch an verschiedenen Schulen lernen, und das Goethe-Institut verfüge zudem über eine Liste von landesweit 30 Deutschlehrern, geben keine Veranlassung zu einer anderen Einschätzung. Auf gerichtliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung konnte die Beklagte konkrete Angebote in der Provinz Ghazni nicht benennen. c. Der Klägerin ist der Besuch eines Sprachkurses in der Hauptstadt Kabul wegen des damit für sie verbundenen Sicherheitsrisikos nicht zumutbar. Die Klägerin hat nach ihren Angaben, die die anderen Beteiligten nicht in Frage stellen, in Kabul keine Verwandten und Freunde, die sie während der Dauer des Spracherwerbs aufnehmen könnten. Ebenso unwidersprochen ist geblieben, dass die Familie kein Auto besitzt und dass die Klägerin sich mangels geeigneter Begleitperson allein per Taxi und Bus durch Taliban-Gebiet auf die mehrstündige Reise nach Kabul begeben müsste. aa. Bereits die Reise der Klägerin nach Kabul würde ein erhebliches Sicherheitsrisiko in sich bergen. Die Situation der Frauen in Afghanistan war und ist prekär. Frauen sind häufig Opfer körperlicher oder sexueller Übergriffe; es besteht keine oder nur geringe Schutzwilligkeit der Sicherheitskräfte (VG Potsdam, Urteil vom 3. Dezember 2012 – 6 K 917/11.A -). Vergehen gegen Frauen und Mädchen sind nach wie vor weit verbreitet und die Möglichkeiten, dagegen anzugehen, äußerst begrenzt oder inexistent (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update September 2012, S. 14; Spiegel-Online, „Trotz Nato-Einsatz: Afghanische Frauen leiden wie unter den Taliban“, Bericht vom 28. März 2012). Auch und gerade in der Provinz Ghazni gehören Frauen zu den besonders gefährdeten Bevölkerungsgruppen (VG Würzburg, a.a.O., Rn. 48 bei juris). Zudem ist in diesem Gebiet die allgemeine Sicherheitslage wie gerade erwähnt sehr schlecht und in letzter Zeit sogar durch eine ansteigende Zahl ziviler Opfer gekennzeichnet (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update September 2012, S. 10). bb. Auch während ihres Aufenthaltes in Kabul bliebe die Klägerin erheblichen Gefahren ausgesetzt. Trotz einiger Verbesserungen kann immer noch nicht von einer entspannten Sicherheitslage in Kabul ausgegangen werden: Es gibt nach wie vor zahlreiche zivile Opfer, insbesondere durch Anschläge; auch ist das Ausmaß der Kriminalität besorgniserregend (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O. S. 11). Bezeichnend ist insoweit, dass die Asylkammern des VG Berlin es (nur) jungen, alleinstehenden afghanischen Männern „mit Ortskenntnissen“ „grundsätzlich“ zumuten, mangels „Extremgefahren i. S. des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG“ nach Kabul zurückzukehren. Den aufwändigen Entscheidungsbegründungen ist zu entnehmen, dass das Leben in Kabul auch für diese „robuste“ Bevölkerungsgruppe alles andere als einfach und ungefährlich ist (z. B. VG Berlin, Urteil vom 10. August 2012 – 33 K 114.12A; VG Berlin, Urteil vom 30. Juni 2011 – 33 K 229.10 A –). Wegen der traditionell untergeordneten Stellung der Frauen in der afghanischen Gesellschaft spricht alles dafür, dass sich Frauen, wenn sie sich – wie es die Klägerin müsste – allein im öffentlichen Raum bewegen, auch in Kabul deutlich erhöhten Risiken aussetzen. Exemplarisch wird insoweit auf den Bericht in Die Welt online vom 5. Juni 2012 („Als Frau in Afghanistan lernst du, dich zu hassen“) hingewiesen, wo über das Ergebnis einer Umfragen unter 20 Frauen nach ihren Erlebnissen auf Kabuls Straßen berichtet wird. 18 Frauen gaben an, täglich Beschimpfungen und sexuellen Belästigungen ausgesetzt zu sein; 14 sagten, sie seien auf offener Straße unsittlich berührt worden. Der Fortschrittsbericht Afghanistan der Bundesregierung vom November 2012, S. 26 f. führt dementsprechend aus: „Die Situation von Frauen in Afghanistan bleibt schwierig“; insbesondere bleibe „die Bedrohung von afghanischen Frauen und Mädchen durch Gewalt ein großes Problem“. Zu berücksichtigen ist schließlich, das die Klägerin angesichts der angespannten Wohnungssituation in Kabul (vgl. dazu VG Potsdam, a.a.O.) möglicherweise zeitweise obdachlos wäre, was Gefahrensituationen vervielfachen würde. cc. Das Risiko, dass die unbegleitete, mit den Verhältnissen außerhalb ihres Heimatortes nicht vertraute und des Lesens und Schreibens unkundige Klägerin auf ihrer Reise nach Kabul bzw. bei ihrem Aufenthalt dort in gewaltsame Auseinandersetzungen gerät oder sich körperlichen bzw. sexuellen Übergriffen ausgesetzt sieht, die sie u. a. sogar in Lebensgefahr bringen, erscheint nach alledem hoch. Für das erkennende Gericht liegt auf der Hand, dass der Besuch eines Sprachkurses unter diesen Voraussetzungen unzumutbar ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Verfahrenskosten beinhalten die Kosten der vorangegangenen (auch: Rechtsmittel) Verfahren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 154 Rn. 4). Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keine Berufungsgründe vorliegen (§ 124a Abs. 1 VwGO). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin, eine 1983 geborene afghanische Staatsangehörige, begehrt die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Der 1982 geborene Ehemann der Klägerin reiste 1999 als afghanischer Staatsangehöriger nach Deutschland ein und betrieb hier erfolglos ein Asylverfahren. 2002 wurde ihm eine Aufenthaltsbefugnis erteilt, 2006 eine Niederlassungserlaubnis. Seit August 2007 oder Anfang 2008 ist die Klägerin wirksam mit ihrem Ehemann verheiratet. Im November 2009 erhielt der Ehemann durch Einbürgerung zusätzlich zur afghanischen die deutsche Staatsangehörigkeit. Im Mai 2008 beantragte die Klägerin bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kabul die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Die Botschaft lehnte den Antrag am 9. April 2009 mit der Begründung ab, die Klägerin habe keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse nachgewiesen. Eine Ausnahme vom Spracherfordernis ergebe sich im Fall der Klägerin weder aus der Tatsache, dass sie Analphabetin sei, noch aus dem Umstand, dass in Ghazni keine Deutschkurse angeboten würden. Im Dezember 2009 hat die Klägerin die Klage VG 22 K 3... auf Erteilung des begehrten Visums erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 1. August 2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug, da sie das Spracherfordernis nicht erfülle, das gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG auch für den Ehegattennachzug zu Deutschen gelte. Die Klägerin sei nicht wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung außerstande, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Vielmehr gehe sie selbst davon aus, dass es ihr im Rahmen geeigneter Integrationsmaßnahmen gelingen werde, Lesen und Schreiben und zudem die deutsche Sprache zu erlernen. Das Erfordernis, dass sich ein Ausländer grundsätzlich vor dem Nachzug zu dem im Bundesgebiet lebenden Ehegatten einfache Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen müsse, sei mit dem Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG und nach Art. 8 EMRK sowie mit Unionsrecht - insbesondere der Familienzusammenführungsrichtlinie - vereinbar. Die Richtlinie 2003/86/EG räume in Art. 7 Abs. 2 den Mitgliedstaaten das Recht ein, von Drittstaatsangehörigen zu verlangen, dass sie Integrationsmaßnahmen nachkommen, wozu auch der erfolgreiche Abschluss eines Sprachkurses gehöre. Es sei auch nicht erkennbar, dass es der Klägerin unmöglich oder unzumutbar wäre, einfache deutsche Sprachkenntnisse vor ihrem Zuzug nach Deutschland zu erwerben. Entsprechende Kurse würden in Kabul angeboten. Von der Klägerin könne erwartet werden, dass sie sich zur Absolvierung eines solchen Sprachkurses nach Kabul begebe. Sie habe auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums gem. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG oder gem. § 16 Abs. 5 AufenthG zum Spracherwerb in Deutschland. Auf die zugelassene Sprungrevision hin hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. September 2012 – 10 C 12/12 - das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sich die Voraussetzungen für den Ehegattennachzug zu einem Deutschen von den Nachzugsvoraussetzungen zu einem Ausländer unterscheiden. Die Gesichtspunkte, die für eine Vereinbarkeit des in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG geregelten Spracherfordernisses mit Art. 6 Abs. 1 GG beim Ehegattennachzug zu Ausländern sprächen, seien nur eingeschränkt auf den Nachzug zu Deutschen übertragbar. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete insoweit Einschränkungen, denen durch eine verfassungskonforme Auslegung von § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG Rechnung zu tragen sei. Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen zu den Anspruchsvoraussetzungen sei die Sache zurückzuverweisen. Die Klägerin trägt ergänzend zu ihrem bisherigem Vorbringen vor: Auf dem Weg in ihr Heimatdorf müsse man Straßenkontrollen der Taliban passieren. Es gebe in der Gegend keine Schule für Erwachsene; es gebe nur Religionsschulen für Kinder bis zum 14. Lebensjahr. Eine Stromversorgung existiere nur in der Stadt Ghazni. Ihr Dorf besitze einen Generator; dieser dürfe aber nur für die Lichtversorgung benutzt werden. Ein Spracherwerb durch elektronische Hilfsmittel sei daher kaum möglich. Sie wohne im Dorf zusammen mit den Eltern des Ehemannes, die nicht lesen und schreiben könnten und für die sie die Hausarbeit mache und bei der Feldarbeit helfe. Auch ihre eigenen Eltern, die in einem einige Kilometer entfernten Nachbarort lebten, könnten nicht lesen und schreiben. Eine Schwester ihres Ehemannes wohne in einem nur mit dem Motorrad zugänglichen Nachbarort. Ihre eigenen Geschwister seien erst 13-14 Jahre alt. Ihr Ehemann habe während seiner Besuche intensiv versucht, sie zu alphabetisierten, was aber nicht gelungen sei; sie habe es nicht geschafft, sich Dinge zu merken. Möglicherweise liege eine Lernbehinderung vor. Verwandte oder Bekannte der Familie in Kabul gebe es nicht. Ein Auto besitze die Familie nicht. Wenn jemand krank werde, müsse ein Taxi nach Ghazni genommen werden. Um in Kabul zu lernen, müsste sie ebenfalls mit dem Taxi nach Ghazni und von dort mit dem Bus weiter nach Kabul fahren. Das wäre für sie als unbegleitete Frau kaum möglich und auch finanziell kaum zu leisten. In Kabul würde sie als alleinstehende junge Frau ohne Unterkunft und familiäre Bindungen, die mit den dortigen Verhältnissen nicht vertraut sei, auch nicht zurechtkommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kabul vom 9. April 2009 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, eine Alphabetisierung bzw. ein Spracherwerb der Klägerin in Afghanistan sei zumutbar. Es gebe überall im Lande, auch in der Provinz Ghazni, Kursanbieter, bei denen man das lateinische Alphabet erlernen könne; das Goethe-Institut in Kabul biete speziell Alphabetisierungskurse für die deutsche Sprache an. Im Westen, im Norden und in Kabul könne man Deutsch an unterschiedlichen Schulen lernen. Darüber hinaus gebe es Möglichkeiten, mit ausgebildeten Deutschlehrern privat Deutsch zu lernen. Das Goethe-Institut verfüge über eine Liste von landesweit 30 Deutschlehrern. Dieses Angebot vervielfache sich, wenn man die Arbeit z. B. französischer oder britischer Kulturvertretungen und Nichtregierungsorganisationen einbeziehe. In der Hauptstadt Kabul könne sich eine Frau inzwischen auch ohne männliche Begleitung aufhalten und bewegen. Es sei auffällig, dass die Klägerin bislang keinerlei Initiative gezeigt habe, auch nur im Ansatz das Alphabet zu lernen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Streitakte VG 2... V und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen verwiesen, die vorgelegen haben und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt wurden.