Urteil
13 K 173.13
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:1212.13K173.13.0A
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Leitsätze
1. Rechtsgrundlage für eine angeordnete (teilweise) Beseitigung eines neu errichteten Wochenendhauses sowie einer Terrasse und eines Bootports ist § 79 Satz 1 BauO Bln. Danach kann die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen angeordnet werden, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.(Rn.21)
2. Ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften setzt die formelle Illegalität der baulichen Anlagen voraus, d.h. das Fehlen einer für das jeweilige Vorhaben notwendigen und diese zugleich legalisierenden Baugenehmigung nach § 71 BauO Bln. Sind die streitbefangenen Anlagen genehmigungsfähig, d.h. materiell legal, scheidet der Erlass einer auf § 79 BauO Bln gestützten Beseitigungsanordnung aus. Bei einer solchen Kombination von formeller Illegalität und materieller Legalität entspricht es seit langem einer auf Gewohnheitsrecht beruhenden baurechtlichen Praxis, den Tatbestand des Satzes 1 als nicht erfüllt anzusehen.(Rn.23)
3. Ein Bebauungsplan ist nur dann funktionslos und damit unwirksam, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, auf die er sich bezieht, offenkundig so verändern, dass eine Verwirklichung seiner Festsetzungen auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist.(Rn.26)
4. "Entwickeln" bedeutet nicht, dass der Bebauungsplan lediglich als Vollzug oder Ergänzung des Flächennutzungsplans zu werten wäre. Ausnahmsweise kann ein Bebauungsplan deshalb auch ohne exakte Übernahme der Darstellungen des Flächennutzungsplans bezüglich der Art der baulichen Nutzung dem Entwicklungsgebot entsprechen, wenn die im Flächennutzungsplan dargestellten Bauflächen oder Baugebiete (§ 1 Abs. 1 u. 2 BauNVO) mit der im Bebauungsplan festgesetzten Gebietsart "artverwandt" sind und diese Festsetzung sich aus der seit der Flächennutzungsplanung eingetretenen tatsächlichen Entwicklung rechtfertigt, ohne von den Grundzügen des Flächennutzungsplans abzuweichen.(Rn.28)
5. Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1997 waren Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich ist alles, was zur äußeren Seite des Abwägungsvorgangs gehört, d.h. was auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht, wie Fehler und Irrtümer, die die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich etwa aus Akten, Protokollen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder aus sonstigen Unterlagen ergeben.(Rn.30)
6. Das Ermessen beim Erlass einer Beseitigungsanordnung ist kein freies, sondern ein auf die Beseitigung der Störung gerichtetes, also intendiertes Ermessen.(Rn.39)
7. Die in der bloßen Säumnis liegende Duldung weiterer Schwarzbauten in der Umgebung führt noch nicht zu einem Ermessensfehler. Schreitet die Behörde auch in vergleichbaren Fällen nach Maßgabe ihrer Ressourcen ein, so ist der Erlass einer Beseitigungsanordnung nicht rechtswidrig, wenn sie aus sachlichem Grund schrittweise vorgeht, weil sie sich z.B. zunächst den ältesten, neuesten oder gefährlichsten Anlagen zuwendet oder einen Präzedenzfall herbeiführen will.(Rn.41)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Rechtsgrundlage für eine angeordnete (teilweise) Beseitigung eines neu errichteten Wochenendhauses sowie einer Terrasse und eines Bootports ist § 79 Satz 1 BauO Bln. Danach kann die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen angeordnet werden, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.(Rn.21) 2. Ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften setzt die formelle Illegalität der baulichen Anlagen voraus, d.h. das Fehlen einer für das jeweilige Vorhaben notwendigen und diese zugleich legalisierenden Baugenehmigung nach § 71 BauO Bln. Sind die streitbefangenen Anlagen genehmigungsfähig, d.h. materiell legal, scheidet der Erlass einer auf § 79 BauO Bln gestützten Beseitigungsanordnung aus. Bei einer solchen Kombination von formeller Illegalität und materieller Legalität entspricht es seit langem einer auf Gewohnheitsrecht beruhenden baurechtlichen Praxis, den Tatbestand des Satzes 1 als nicht erfüllt anzusehen.(Rn.23) 3. Ein Bebauungsplan ist nur dann funktionslos und damit unwirksam, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, auf die er sich bezieht, offenkundig so verändern, dass eine Verwirklichung seiner Festsetzungen auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist.(Rn.26) 4. "Entwickeln" bedeutet nicht, dass der Bebauungsplan lediglich als Vollzug oder Ergänzung des Flächennutzungsplans zu werten wäre. Ausnahmsweise kann ein Bebauungsplan deshalb auch ohne exakte Übernahme der Darstellungen des Flächennutzungsplans bezüglich der Art der baulichen Nutzung dem Entwicklungsgebot entsprechen, wenn die im Flächennutzungsplan dargestellten Bauflächen oder Baugebiete (§ 1 Abs. 1 u. 2 BauNVO) mit der im Bebauungsplan festgesetzten Gebietsart "artverwandt" sind und diese Festsetzung sich aus der seit der Flächennutzungsplanung eingetretenen tatsächlichen Entwicklung rechtfertigt, ohne von den Grundzügen des Flächennutzungsplans abzuweichen.(Rn.28) 5. Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1997 waren Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich ist alles, was zur äußeren Seite des Abwägungsvorgangs gehört, d.h. was auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht, wie Fehler und Irrtümer, die die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich etwa aus Akten, Protokollen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder aus sonstigen Unterlagen ergeben.(Rn.30) 6. Das Ermessen beim Erlass einer Beseitigungsanordnung ist kein freies, sondern ein auf die Beseitigung der Störung gerichtetes, also intendiertes Ermessen.(Rn.39) 7. Die in der bloßen Säumnis liegende Duldung weiterer Schwarzbauten in der Umgebung führt noch nicht zu einem Ermessensfehler. Schreitet die Behörde auch in vergleichbaren Fällen nach Maßgabe ihrer Ressourcen ein, so ist der Erlass einer Beseitigungsanordnung nicht rechtswidrig, wenn sie aus sachlichem Grund schrittweise vorgeht, weil sie sich z.B. zunächst den ältesten, neuesten oder gefährlichsten Anlagen zuwendet oder einen Präzedenzfall herbeiführen will.(Rn.41) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gemäß § 6 Abs. 1 VwGO konnte der Vorsitzende als Einzelrichter entscheiden. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die eine Beseitigungsanordnung und die Androhung der Ersatzvornahme enthaltenden Bescheide des Bezirksamts Treptow Köpenick von Berlin vom 29. Oktober 2012 als auch die Gebührenbescheide vom 31. Oktober 2012, jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 24. Juni 2013, sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die vom Beklagten angeordnete (teilweise) Beseitigung des neu errichteten Wochenendhauses sowie der Terrasse und des Bootports ist § 79 Satz 1 BauO Bln. Danach kann der Beklagte die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Beseitigungsanordnungen sind unabhängig davon, dass es sich bei der an der uferseitigen Grundstücksgrenze errichteten baulichen Anlage um einen Bootport und keinen Bootsschuppen handelt, inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG Bd. i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin). Die Kläger konnten ohne Weiteres den Regelungsgehalt der jeweils unter Pkt. C der Rückbauverfügungen getroffenen Anordnung - also die vollständige Beseitigung des im Tenor als „Bootschuppen“ bezeichneten Baukörpers - mit Hilfe der dem Bescheid beigegebenen Skizze und dem in der Begründung der Bescheide S. 3 unten verwendeten Begriff „Bootunterstand“ - verstehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht kann dahinstehen, ob die nach § 28 Abs. 1 VwVfG erforderliche Anhörung der Kläger vor Erlass der Beseitigungsanordnungen wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht entfallen konnte, denn ein diesbezüglicher Mangel wurde jedenfalls mit Durchführung des Widerspruchsverfahrens, in dem auf die Einwendungen der Kläger umfassend eingegangen worden ist, geheilt (vgl. §§ 28 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, VwVfG). Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Beseitigungsverfügung – formelle und materielle Illegalität – liegen vor. Ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften setzt die formelle Illegalität der baulichen Anlagen voraus, d.h. das Fehlen einer für das jeweilige Vorhaben notwendigen und diese zugleich legalisierenden Baugenehmigung nach § 71 BauO Bln. Sind die streitbefangenen Anlagen genehmigungsfähig, d.h. materiell legal, scheidet der Erlass einer auf § 79 BauO Bln gestützten Beseitigungsanordnung aus. Bei einer solchen Kombination von formeller Illegalität und materieller Legalität entspricht es seit langem einer auf Gewohnheitsrecht beruhenden baurechtlichen Praxis, den Tatbestand des Satzes 1 als nicht erfüllt anzusehen (Wilke in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Auflage 2008, Rn. 17 zu § 79). Die von den Klägern errichteten baulichen Anlagen sind sowohl formell als auch materiell illegal, denn sie wiedersprechen - ohne von einer Baugenehmigung gedeckt zu sein - in eklatanter Weise den Festsetzungen des Bebauungsplans XVI-21 über die bebaubare Grundfläche. Da die Kläger für die von ihnen errichteten Anlagen einer Baugenehmigung bedurft hätten, über die sie nicht verfügen, sind die Anlagen, die das zulässige Nutzungsmaß aus dem Bebauungsplan XVI-21 überschreiten, formell illegal. Die Kläger hatten vor Baubeginn unter dem 27. Juli 2010 beim Beklagten zunächst die Errichtung eines Wochenendhausneubaus mit einer Grundfläche von 59,96 qm angezeigt. Teil ihres Bauvorhabens war auch der Abbruch von zwei der drei beim vorrangegangenen Grundstückserwerb vorhandenen Bestandsbauten. Unter diesen Voraussetzungen entsprach das Bauvorhaben den textlichen sowie den zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans XVI-21, sodass es nach § 63 Abs. 2 Nr. 1a) BauO Bln genehmigungsfreigestellt war. Folgerichtig gab der Beklagte dem Kläger zu 1) mit Datum vom 30. August 2010 gegenüber eine Genehmigungsfreistellungsmitteilung ab. Tatsächlich überschritten die Kläger aber in den nächsten Monaten mit der Errichtung ihres Wochenendhausneubaus die zulässige überbaubare Grundfläche von 60 qm mit 91,56 qm um mehr als 50 %. Die Abweichung im Bereich der zulässigen Nebenanlagen war noch größer. Das Bauvorhaben, wie es die Kläger realisiert haben, unterfällt daher nicht der Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO Bln. Bewertungsmaßstab für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens im Rahmen des durchzuführenden Baugenehmigungsverfahrens wäre - wie auch im Genehmigungsfreistellungsverfahren – gemäß §§ 29, 30 BauGB der Bebauungsplan XVI-21 gewesen. Da die von den Klägern errichteten Anlagen sowohl hinsichtlich der maximal zulässigen Grundfläche eines Wochenendhauses als auch der zugehörigen Nebenanlagen den rechtswirksamen Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechen und nicht im Wege einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig sind, sind sie auch materiell illegal. Entgegen der klägerischen Auffassung ist der Bebauungsplan nicht funktionslos. Ein Bebauungsplan ist nur dann funktionslos und damit unwirksam, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, auf die er sich bezieht, offenkundig so verändern, dass eine Verwirklichung seiner Festsetzungen auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist (Löhr: in Battis/Krautzberger/ Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, Rn. 7a zu § 9 m.w.N.). Dies ist hier aber erkennbar nicht der Fall. Bei dem durch den Bebauungsplan XVI-21 beplanten Bereich „Neu-Venedig“ im Ortsteil Rahnsdorf handelt es sich ausweislich der amtlichen Planbegründung um eine räumlich abgeschlossene und von Wasserläufen durchzogene Wochenendhauskolonie, die sich seit 1932 sukzessive entwickelte (Akte III des VV, Bl. 174). Die Besichtigung im Ortstermin hat ergeben, dass das Gebiet insgesamt eher den Eindruck einer Kleingartenanlage als eines Wohngebietes macht. Daran vermag auch die Tatsache, dass im Plangebiet eine Anzahl von Wochenendhäusern und zugehörigen Nebenanlagen das nach dem Bebauungsplan XVI-21 zulässige Nutzungsmaß überschreitet, nichts zu ändern. Der Bebauungsplan XVI-21 sollte gerade eine weitere bauliche Verdichtung des Gebietes auf den bislang noch nicht intensiv ausgenutzten Grundstücken verhindern und „Neu-Venedig“ als Naherholungsgebiet zur Entlastung der Berliner Innenstadt erhalten (Akte III des VV, Bl. 173). Anstoß für den Planungsprozess war, dem - so wörtlich - „hohen Verwertungsdruck“ (a.a.O.) entgegenzuwirken. Dies ist auch weiterhin möglich. Der Bebauungsplan XVI-21 ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Absolute Fehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) haben die Kläger nicht gerügt, auch nicht mit ihren Darlegungen zur mangelhaften demokratischen Legitimationskette. Die von den Klägern gerügten Mängel im Abwägungsvorgang sind nur beachtlich, wenn sie innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 BauGB gerügt worden sind. Da der Bebauungsplan XVI-21 am 14. Juli 2004 verkündet und somit noch vor den zum 20. Juli 2004 vorgenommenen Änderungen der Planerhaltungsvorschriften in Kraft getreten ist, sind für die Präklusionsfristen aus § 215 BauGB sowie die Geltendmachung von Abwägungsmängeln nach § 214 BauGB die Vorschriften zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des streitgegenständlichen Bauleitplans anwendbar, § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB. Nach § 215 Abs. 1 Hs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) galt für die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften eine einjährige (Nr. 1) und für Abwägungsmängel eine siebenjährige Rügefrist (Nr. 2). Die von den Klägern dem Beklagten gegenüber schriftlich am 8. Juli 2011 (Eingang 12. Juli 2004) gerügten Abwägungsfehler wahrten mithin die Frist gemäß § 215 Abs. 1 Hs. 1 Nr. 2 BauGB in der bis zum 20. Juli 2004 geltenden Fassung. Unbenommen ihrer Rechtzeitigkeit greifen die klägerischen Einwendungen hinsichtlich des Abwägungsvorgangs aber nicht durch. Anders als die Kläger meinen, kann kein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB angenommen werden. Der maßgebliche Flächennutzungsplan 1994 in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23. Oktober 1998 (ABl. S. 4367), aus dem der Bebauungsplan XVI-21 zu entwickeln war, weist für dessen Geltungsbereich eine Wohnbaufläche W 4 - Geschossflächenzahl (GFZ) bis 0,4 - mit landschaftlicher Prägung aus. Auch wenn das hierdurch vorgesehene Nutzungsmaß durch die vom Bebauungsplan XVI-21 festgesetzte eingeschossige Bebauung auf einer Grundfläche von maximal 60,00 qm nach unten abgeändert wurde, folgt daraus nicht ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot. "Entwickeln" bedeutet nicht, dass der Bebauungsplan lediglich als Vollzug oder Ergänzung des Flächennutzungsplans zu werten wäre. Aus der Grobmaschigkeit der Flächennutzungsplanung folgt ihre geringere Schärfe, die in begrenztem Umfang ein Abweichen des Bebauungsplans erlaubt, sofern die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt bleibt. Ausnahmsweise kann ein Bebauungsplan deshalb auch ohne exakte Übernahme der Darstellungen des Flächennutzungsplans bezüglich der Art der baulichen Nutzung dem Entwicklungsgebot entsprechen, wenn die im Flächennutzungsplan dargestellten Bauflächen oder Baugebiete (§ 1 Abs. 1 u. 2 BauNVO) mit der im Bebauungsplan festgesetzten Gebietsart "artverwandt" sind und diese Festsetzung sich aus der seit der Flächennutzungsplanung eingetretenen tatsächlichen Entwicklung rechtfertigt, ohne von den Grundzügen des Flächennutzungsplans abzuweichen (VGH BaWü, Urteil vom 18. September 1998 – 8 S 290/98 - juris Rn. 15). Bei einem Sondergebiet Wochenendhausgebiet handelt es sich um eine der Wohnnutzung artverwandte Nutzung, das Sondergebiet Wochenendhausgebiet konnten daher aus der Wohnbaufläche W 4 mit landschaftlicher Prägung entwickelt werden. Dies sehen auch die dem Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan 1994 von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz beigegebenen Grundsätze für die Entwicklung von Bebauungsplänen vor, wonach Wochenendhausgebiete, auch größer als 3 ha, aus Wohnbauflächen W 4 mit landschaftlicher Prägung entwickelt werden können, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (Nummer 6). Derartige besondere städtebauliche Gründe liegen hier mit der starken räumlichen Eigenart des Gebiets „Neu-Venedig“ mit seinen regelmäßig angelegten Kanälen, dem hohen Grundwasserstand und der Hochwassergefährdung (Bebauungsplanakte I-IV, S. 153ff) sowie der besonderen Bedeutung für die Naherholung vor. Im Hinblick auf die Ermöglichung einer eingeschränkten Bebauung durch den streitigen Bebauungsplan war die zuvor im Flächennutzungsplan 1994 bestehende Darstellung Grünfläche eigens geändert worden. Im übrigen wäre ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB - unterstellt, er läge vor - jedenfalls gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, da die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wird. Davon ist hier auszugehen, weil der über den Bereich des Bebauungsplans hinausgehende Raum und die übergeordneten Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht tangiert werden (vgl. VGH BaWü, Urteil vom 18. September 1998 – 8 S 290/98 - juris Rn. 17). Die weiteren von den Klägern geltend gemachten Mängel des Abwägungsvorganges liegen nicht vor. Die Kläger rügen in erster Linie einen mangelhaften Abwägungsvorgang, der auf das Abwägungsergebnis offensichtlich Einfluss gehabt habe. Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1997 waren Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Hier lassen sich keine offensichtlichen Mängel im Abwägungsvorgang feststellen. Offensichtlich ist alles, was zur äußeren Seite des Abwägungsvorgangs gehört, d.h. was auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht, wie Fehler und Irrtümer, die die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich etwa aus Akten, Protokollen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder aus sonstigen Unterlagen ergeben (Battis in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage, Rn. 227 zu § 214 m.w.N.). Die Kläger verlegen sich in ihrer Argumentation vornehmlich darauf, Abwägungsmängel zu behaupten, die im weiteren Verlauf nur unzureichend substantiiert werden. So trifft es nicht zu, dass der Beklagte die im Plangebiet vorherrschenden Grundstücksflächen und -nutzungen nicht ermittelt und die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das von Art. 14 GG geschützte Grundeigentum nicht berücksichtigt habe. Der Beklagte hat im Zuge des Planaufstellungsverfahrens ein Grundstücksverzeichnis vorgelegt, aus dem sich Grundstücksgrößen zwischen 400,00 und 1.000,00 qm ergeben (Bebauungsplanakte IV-IV; Amtliche Begründung, Akte III des VV, Bl. 174). In der amtlichen Planbegründung nimmt der Beklagte ausdrücklich Bezug auf die kleinsten Grundstücke (Akte III des VV, Bl. 203). Soweit die Kläger dem Beklagten vorhalten, er sei fälschlicherweise von einer Grundstücksregelgröße von 400,00 qm ausgegangen, ist dies unzutreffend. Der Beklagte ist lediglich von einer Grundstücksmindestgröße in dieser Höhe ausgegangen (vgl. Akte III des VV, Bl. 174, 203) und hat diese Größe in der textlichen Festsetzung Nr. 3 zur Voraussetzung einer zukünftigen Grundstücksbebaubarkeit gemacht, um zu erreichen, dass die Bebauungsdichte nicht zu hoch wird und sich der Gebietscharakter nicht infolge einer Nachverdichtung wandelt (Akte III des VV, Bl. 183). Kritik an der vom Plangeber erwogenen sowie letztlich festgesetzten maximalen Grundstücksausnutzbarkeit wurde sowohl während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung als auch der erneuten öffentlichen Auslegung geäußert. Der Beklagte hat sich unter Verweis auf die bis dato vorhandene kleinteilige Wochenendhausbebauung als prägende Form der Grundstücksnutzung umfangreich mit dieser Einwendung befasst und sie im Wege der Abwägung mit der Begründung zurücktreten lassen, die Angabe einer GRZ ermögliche bei großen Grundstücken Gebäude mit großer Grundfläche, die der besonderen Eigenart des Gebietes nicht entsprechen würden (Akte III des VV, Bl. 182 ff., 197 ff.). Das Abwägungsgebot ist nach ständiger Rechtsprechung nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde bei der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet, solange der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rspr., OVG Mannheim, Urteil vom 16. Mai 2013 – 1 A 11121/12 – juris Rn. 31 m.w.N.). Davon kann hier aber im Hinblick auf die Ermöglichung einer Bebauung in dem vormals im Flächennutzungsplan als Grünfläche dargestellten Gebiet durch den in Rede stehenden Bebauungsplan und die diesen vorbereitende Änderung des Flächennutzungsplans keine Rede sein. Nicht durchgreifend ist der Einwand der Kläger, der Bebauungsplan forciere mit der Mindestgrößenregelung Grundstücksteilungen. Der Beklagte sah gerade in dem hohen Verwertungsdruck, der vor der Planfestsetzung herrschte, den Grund dafür, den Planungsprozess anzustoßen. Er hat sich nachvollziehbar dafür entschieden, das Höchstmaß der zulässigen Grundstücksnutzung angesichts der unterschiedlichen Grundstücksgrößen über die Festsetzung einer Grundfläche und nicht einer GRZ zu regeln. Das Problem möglicher Grundstücksteilungen hat der Beklagte erkannt und durch die Festsetzung einer Mindestgröße von 400,00 qm für die Bebaubarkeit geregelt (Akte III des VV, Bl. 191, 202 f.). Danach kommen ausschließlich die Grundstücke für eine wirtschaftliche Verwertung im Wege einer Grundstücksteilung in Betracht, die mindestens 800,00 qm groß sind. Andernfalls wäre bei diesen Grundstücken eine größere Grundfläche zu befürchten gewesen, die dem Gebietscharakter nicht entsprochen hätte. Da das Abwägungsgebot wie erwähnt nicht verletzt ist, wenn sich die Gemeinde bei der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet, greift auch nicht das Argument der Kläger durch, der Plangeber verhindere durch die stark eingeschränkte Zulassung von Nebenanlagen die Ausübung von Wassersport. Ausweislich der textlichen Festsetzung Nr. 1 sind offene Lauben und nicht überdachte Terrassen mit einer Grundfläche von weiteren max. 15 qm zulässig. Damit ist die Zulässigkeit von derartigen Nebenanlagen, die auch für den Wassersport genutzt werden können, nicht ausgeschlossen. Bestehende bauliche Anlagen wie Bootsschuppen oder Anlegestellen genießen Bestandsschutz, was der Beklagte ausdrücklich in der amtlichen Planbegründung festgehalten hat (Akte III des VV, Bl. 193). In diesem Lichte ist auch der klägerische Einwand zu bewerten, nach dem die Belange des Natur- und Klimaschutzes nicht richtig ermittelt worden seien und durch die Bauleitplanung des Beklagten weitere Umwelteingriffe drohten. Wie durch eine intensivierte Grundstücksausnutzung - die die Kläger ganz offensichtlich erreichen wollen - den Belangen des Natur- und Umweltschutzes Rechnung getragen werden kann, erschließt sich dem Gericht nicht. Der Beklagte hat unter Beachtung des Landschafts- und Artenschutzprogramms Berlin (LaPro vom 23. Juni 1994) eine fehlerfreie Abwägung dieser Belange vorgenommen (Akte III des VV, Bl. 177 f.). Durch die Zulassung von Bauvorhaben, die das durchschnittliche bisherige Nutzungsmaß der Grundstücke im Geltungsbereich nicht überschreiten, bemüht sich der Plangeber darum, die städtebauliche Eigenart „Neu-Venedigs“ ohne Eingriffsqualität nachhaltig weiterzuentwickeln (vgl. Akte III des VV, Bl. 199 f). Nicht zu folgen ist der Auffassung der Kläger, dem bei Planfestsetzung vorgefundenen Gebietscharakter sei durch die Ausweisung als Wochenendhausgebiet nicht entsprochen worden. Der Beklagte hat den Baubestand des Plangebietes vor der Festsetzung evaluiert und dabei eine kleinteilige Bebauung mit Wochenendhäusern mit einer durchschnittlichen Grundrissfläche von 50,00 bis 60,00 qm festgestellt (Amtliche Begründung, Akte III des VV, Bl. 192 f.). Hiervon konnte sich auch das Gericht bei Durchführung des Ortstermins überzeugen. Bereits 1991 - also mehr als ein Jahrzehnt vor der Planfestsetzung - wurde federführend von der Beratungsgesellschaft für Stadterneuerung und Modernisierung mbH (BSM) aufgrund der zuvor ermittelten Bebauungsstruktur die Festsetzung als Wochenendhausgebiet gefordert (Akte III des VV, Bl. 178 f.). Überdies wurden im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVI-21 zu keiner Zeit bauliche Anlagen zum Dauerwohnen genehmigt, sondern immer nur solche, die ein Freizeitwohnen an den Wochenenden und in den Sommermonaten ermöglichten (Akte III des VV, Bl. 184, 193). Da sich diese Nutzungsform von der etwa im westlich gelegenen Rialtoring befindlichen Dauerwohnnutzung in z.T. mehrgeschossigen Wohnhäusern abhebt (Akte III des VV, Bl. 183, 193) und das Plangebiet durch die umgebenden Kanäle im Landschaftsbild einen deutlich abgrenzbaren Bereich bildet, läuft auch der Einwand der Kläger, die angegriffene Bauleitplanung des Beklagten löse die überplanten Grundstücke aus der Umgebung heraus, leer. Nicht zu beanstanden ist gleichfalls die Ausweisung der öffentlichen Straßen- und Wegeflächen sowie die Einräumung von Geh- und Fahrrechten zur Brückenunterhaltung. Bei den ausgewiesenen Straßen und Wegen handelt es sich um gewidmete Straßenverkehrsflächen gemäß § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 BerlStrG. Die durch Beschluss des Rates des Stadtbezirks vom 29. Juni 1989 erfolgte Widmung ist gemäß Art. 19 EV weiterhin gültig (Akte I des VV, Bl. 130, Bebauungsplanakte I-IV, Kap. 1.1 S. 13). Von den ausgewiesenen 15.172 qm Straßenverkehrsfläche befinden sich zwar nur 2.864 qm im Eigentum des Landes Berlin. Die Frage, ob die Flächen sich im Eigentum der öffentlichen Hand oder im Eigentum Privater befinden, ist für die öffentliche Widmung jedoch irrelevant. Im Übrigen wäre das Grundstück der Kläger ansonsten bauplanungsrechtlich nicht erschlossen, so dass es überhaupt nicht bebaut werden könnte. Eingedenk der Alternative einer Teilenteignung ist auch die Einräumung von Geh- und Fahrrechten zur Brückenunterhaltung, die zur Erschließung des von Wasserläufen umgebenen Plangebiets zwingend notwendig ist, das mildeste Mittel. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kommt nicht in Betracht. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass das streitgegenständliche Vorhaben die Grundzüge der Planung nicht berührt. Unter Grundzügen der Planung ist dabei der planerische Grundgedanke, d.h. das zugrunde liegende Leitbild zu verstehen, das auch bei Zulassung des Vorhabens erhalten bleiben muss (vgl. Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage, Rn. 2 zu § 13 m.w.N.). Danach darf durch die Zulassung baulicher Anlagen nur eine Änderung von minderem Gewicht vorliegen, die noch von dem im jeweiligen Plan zum Ausdruck gekommenen planerischen Willen der Gemeinde umfasst ist (a.a.O.). Der Beklagte hat durch seinen Bebauungsplan vorliegend dem „hohen Verwertungsdruck“ sowie einer weiteren baulichen Verdichtung im Plangebiet entgegenwirken wollen und deshalb bewusst eine grundsätzliche Regelung dahin getroffen, dass die bauliche Ausnutzung der betroffenen Grundstücke stark beschränkt wird. Diesem grundlegendem Planungsziel würde die Zulassung des klägerischen Vorhabens, das unter Einbeziehung sowohl der Grundfläche des Wochenendhausneubaus als auch der Nebenanlagen das zulässige Nutzungsmaß erheblich überschreitet, entgegenlaufen. Soweit sich die Kläger dagegen wenden, dass die Einkürzung und Anpassung der Dachkonstruktion als positives Tun nicht von der Rechtsfolge des § 79 Satz 1 BauO Bln gedeckt sei, dringen sie mit ihrem Vortrag nicht durch. Unbeschadet des Umstandes, dass die Beseitigung von baulichen Anlagen bereits begrifflich stets eine aktive Handlung des Anordnungsadressaten verlangt, ist die Anpassung der Dachkonstruktion auf dem verbleibenden Restbaukörper jedenfalls von § 58 Abs. 1 BauO Bln gedeckt. Danach kann der Beklagte die erforderlichen Maßnahmen treffen, um bei der Beseitigung von baulichen Anlagen sicherzustellen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Die Anpassung der eingekürzten Dachkonstruktion ist notwendig, um deren bauliche Sicherheit auf dem Restbaukörper zu gewährleisten (§ 3 Abs. 1 BauO Bln). Der Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandenswerter Weise auch von seinem durch § 79 Satz 1 BauO Bln eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Was seinen Ermessensspielraum anlangt, ist zu beachten, dass das Ermessen beim Erlass einer Beseitigungsanordnung kein freies, sondern ein auf die Beseitigung der Störung gerichtetes, also intendiertes Ermessen darstellt (Wilke in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Auflage 2008, Rn. 35 zu § 79). Eine dem Ziel des Satzes 1 zuwiderlaufende Praxis der Duldung ist mit dem Gesetz nicht vereinbar (a.a.O., Rn. 36). Im Fall der Kläger kann die von der - das zulässige Nutzungsmaß deutlich überschreitenden - Grundstücksbebauung ausgehende Störung somit nur durch den teilweisen Rückbau beseitigt werden. Die Störung ist auch derart erheblich, dass es nicht als unverhältnismäßig erscheint, den Klägern trotz der nicht unerheblichen Kosten die (teilweise) Beseitigung der baulichen Anlagen aufzugeben. Bei ihnen kommt hinzu, dass sie trotz vorheriger Genehmigungsfreistellungsmitteilung des Beklagten wider besseres Wissen ein wesentlich größeres Vorhaben realisiert haben, als dem Beklagten zur Prüfung angezeigt worden war. Die Beseitigungsanordnungen des Beklagten sind nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil aufgrund unterbliebenen Vorgehens gegen weitere Schwarzbauten in der Umgebung ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt. Zwar hat der Beklagte auf mehrere anonyme Anzeigen hin festgestellt, das im Plangebiet 16 Grundstücke, darunter das klägerische, nach 2004 mit Wochenendhäusern bebaut worden sind, die die zulässige Grundfläche von 60 qm erheblich überschreiten (vgl. den im Termin überreichten, unnummerierten Leitzordner des Bauaufsichtsamts). Unabhängig von diesem Aspekt führt die in der bloßen Säumnis liegende Duldung weiterer Schwarzbauten in der Umgebung noch nicht zu einem Ermessensfehler (Wilke in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Auflage 2008, Rn. 38 zu § 79). Vielmehr reicht es im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG aus, wenn sich die Behörde von sachlichen Erwägungen leiten lässt und nicht in willkürlicher Passivität verharrt (a.a.O.). Schreitet sie auch in vergleichbaren Fällen nach Maßgabe ihrer Ressourcen ein, so ist der Erlass einer Beseitigungsanordnung nicht rechtswidrig, wenn sie aus sachlichem Grund schrittweise vorgeht, weil sie sich z.B. zunächst den ältesten, neuesten oder gefährlichsten Anlagen zuwendet oder einen Präzedenzfall herbeiführen will (a.a.O.). Hier hat sich der Beklagte nicht ausschließlich gegen die Kläger gewendet, sondern geht auch in einem gleichgelagerten Fall ordnungsrechtlich gegen illegale Baumaßnahmen vor (Beschluss des Einzelrichters vom 14. Februar 2012 – VG 13 L 223.11 –). Der Beklagte hat im Ortstermin bei Besichtigung der von den Klägern benannten, in der weiteren Umgebung befindlichen Schwarzbauten erklärt, dass nach Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen auch gegen diese eingeschritten werde. Insofern ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Beklagte zunächst den Ausgang dieses Verfahrens abwartet und dann Schritt für Schritt weitere Beseitigungsverfügung erlässt, wobei allerdings davon auszugehen sein dürfte, das in sämtlichen festgestellten 16 Fällen bei Vorliegen der Voraussetzungen einzuschreiten sein wird. Die nach §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 a), 10, 13 VwVG Bund i.V.m. § 5a VwVfG Bln angedrohte Ersatzvornahme ist ebenfalls rechtmäßig. Sie konnte mit der zugrundeliegenden Beseitigungsanordnung verbunden werden, § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVG. Der den Klägern drohende Kostenaufwand für die Ersatzvornahme wurde nach § 13 Abs. 4 Satz 1 VwVG vorläufig veranschlagt und begegnet der Höhe nach keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Gebührenbescheide des Beklagten vom 31. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2013 sind rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 4 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bauwesen vom 17. Juni 2008 und der Tarifstelle 11.1.4 des Gebührenverzeichnisses. Danach ist für eine Beseitigungsanordnung eine Rahmengebühr von 50 bis 2600 € zu erheben. Unter Berücksichtigung des erheblichen Aufwands für den Beklagten, der Bedeutung der ganzen Angelegenheit sowie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger (§ 4 Abs. 1 BauGebO) hat der Beklagte sich rechtsfehlerfrei in der unteren Hälfte des Gebührenrahmens gehalten. Zur Verdeutlichung seines Aufwands hat der Beklagte bei der Ermittlung der angefallenen Gebühren seinen Zeitaufwand berücksichtigt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger wenden sich gegen eine Beseitigungsanordnung des Beklagten, die ihnen den teilweisen Rückbau eines Wohnhauses und den Abriss von Nebenanlagen im Wochenendhausgebiet „Neu-Venedig“ aufgibt. Die Kläger sind hälftige Miteigentümer des Grundstücks F... in 12589 Berlin, Gemarkung Köpenick, F..., Flurstück 3.... Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVI-21 vom 16. Juni 2004 (GVBl. S. 279) für den Ortsteil Rahnsdorf, „Neu-Venedig“. Der Bebauungsplan sieht für das streitbefangene Grundstück ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Wochenendhausgebiet“ vor. Die Grundfläche ist mit 60 qm festgesetzt, die Geschosszahl beträgt eins. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1 ist zusätzlich zu der maximalen Grundfläche eine überdachte Terrasse oder eine offene Laube mit einer Grundfläche von weiteren max. 15 qm zulässig. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 3 müssen Baugrundstücke für Wochenendhäuser mindestens 400 qm groß sein. Nachdem die Kläger das mit drei Bestandsbauten versehene Grundstück erworben hatten, zeigte der Kläger zu 1) beim Beklagten mit Datum vom 27. Juli 2010 die beabsichtigte Errichtung einer genehmigungsfreigestellten baulichen Anlage an. Ausweislich der eingereichten Bauunterlagen sollte ein eingeschossiger Wochenendhausneubau mit einer Grundfläche von 59,96 qm (7,90 m x 7,59 m) bei gleichzeitigem Abbruch von zwei der vorhandenen Bestandsbauten - Wochenend- und Bootshaus - erfolgen. Hierauf erteilte der Beklagte dem Kläger zu 1) unter dem 30. August 2010 eine Genehmigungsfreistellungsmitteilung. Sodann rissen die Kläger die Bestandsbauten ab und errichteten einen Wochenendhausneubau, der im Widerspruch zu den vom Beklagten geprüften Bauunterlagen statt 7,59 m tatsächlich fast 4,00 m länger ist und damit eine Grundfläche von 91,56 qm aufweist. Darüber hinaus errichteten die Kläger auf ihrem Grundstück diverse Nebenanlagen – Schuppen (24 qm), Bootport (18 qm), Pflasterung/Stellplatz (100 qm) sowie Terrasse (23,70 qm). Nachdem der Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, untersagte er den Klägern wegen der Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans - zunächst mündlich am 26. Mai 2011 - die Nutzung der baulichen Anlagen auf ihrem Grundstück und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an. Er wiederholte seine Anordnung gegenüber dem Kläger zu 1) mit Bescheid vom 22. Juni 2011 sowie gegenüber der Klägerin zu 2) mit Bescheid vom 1. Juli 2011. Gegen die Nutzungsuntersagung erhoben der Kläger zu 1) unter dem 27. Mai 2011 sowie die Klägerin zu 2) unter dem 18. Juli 2011 Widerspruch. Am 27. Juli 2011 stellten die Kläger außerdem jeweils einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche (VG 13 L 141.11 und VG 13 L 142.11). Nach richterlichem Hinweis über die mangelnden Erfolgsaussichten nahmen die Kläger jeweils mit Schriftsatz vom 8. September 2011 ihre Anträge zurück. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 nahmen die Kläger ebenfalls ihre Widersprüche gegen die Nutzungsuntersagung zurück und sicherten zu, das neuerrichtete Wochenendhaus sowie die Nebenanlagen auf die maximal zulässigen Grundflächen zurückzubauen. Mit Schreiben vom 8. Juli 2011 rügten die Kläger eine Reihe von Abwägungsmängeln gegenüber dem Bezirksamt. Im Wesentlichen vertraten die Kläger hierbei die Auffassung, dass der Bebauungsplan XVI-21 dem Entwicklungsgebot zuwiderlaufe. Desweiteren seien die konkreten Grundstücksgrößen und -nutzungen im Plangebiet nicht ermittelt und die Auswirkungen der Nutzungsbeschränkungen auf das Grundeigentum der Betroffenen nicht berücksichtigt worden; die vom Beklagten behauptete Grundstücksregelgröße von 400,00 qm entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Ferner werde der Gebietscharakter von „Neu-Venedig“ nicht gewahrt, weil der Bereich gegenüber den umliegenden Gebieten im Norden, Süden, Osten und Westen nunmehr städtebaulich gegenläufig entwickelt werden solle sowie das zulässige Nutzungsmaß für Nebenanlagen den von den Anliegern ausgeübten Wassersport verhindere. Ebenso unterstelle der Beklagte zu Unrecht einen Wochenendhauscharakter für „Neu-Venedig“, denn viele der Grundstücke seien in der Vergangenheit zu Wohnzwecken genutzt und auch mit Dauerwohnrechten vermarktet worden. Die Kläger führten weiter aus, dass der Bebauungsplan mit der Festsetzung der Mindestgröße der Baugrundstücke von 400 qm die Grundstückseigentümer animiere, ihre Grundstücke zu teilen, um sie im Anschluss bebauen zu können. Damit drohe eine dem Gebietscharakter widersprechende Verdichtung, die auch die Belange des Natur- und Umweltschutzes berühre. Ohnehin stellen sie in Abrede, dass der Beklagte diese Belange richtig ermittelt und abgewogen habe. Außerdem sei die öffentliche Widmung der ausgewiesenen Straßen- und Wegeflächen fraglich sowie die Einräumung von Geh- und Fahrrechten zur Brückenunterhaltung zu Gunsten der Allgemeinheit fehlerhaft Unter dem 24. Oktober 2011 wies das Stadtplanungsamt die Rügen zurück. Wegen der Gründe wird auf das Schreiben des Stadtplanungsamts Bezug genommen (VV I Bl. 114-132). Mit Bescheiden vom 29. Oktober 2012 gab das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin den Klägern unter Pkt. A auf, das neu errichtete Wochenendhaus auf eine überbaute Grundfläche von 60 qm zu reduzieren. Hierzu müsse der über die geprüften Abmessungen hinaus gehende südwestliche Erweiterungsteil (4,00 m x 7,90 m) beseitigt und die Gebäudeaußenwand entsprechend zurückversetzt werden. Überdies sei die Dachkonstruktion der neuen Kubatur anzupassen und entsprechend einzukürzen. Die in dem Bereich vorhandene Bodenplatte müsse beseitigt werden, die Köpfe der Bohrpfahlgründung seien bis unter die Oberkante des Geländes abzutrennen. Mit Pkt. B und C der Beseitigungsanordnungen verfügte der Beklagte sowohl den Rückbau der angelegten Terrasse als auch des neu errichteten Bootsschuppens. Den Anordnungen sei innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbar werden Folge zu leisten. In Pkt. E drohte der Beklagte zudem die Ersatzvornahme an, wobei er als vorläufigen Kostenbetrag € 20.000,00 veranschlagte (Pkt. A: € 17.500,00/ Pkt. B: € 500,00/ Pkt. C: € 2.000,00). Zur Begründung verwies der Beklagte im Wesentlichen auf einen Verstoß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans XVI-21. Wegen der Abweichungen hiervon sei eine Genehmigungsfreistellung nicht möglich gewesen, vielmehr habe die Notwendigkeit bestanden, für das geplante Vorhaben eine Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu beantragen. Daraus folge die formelle Illegalität der baulichen Anlagen. Eine Befreiungsmöglichkeit von den Planfestsetzungen bestünde nicht, da hierdurch bereits die Grundzüge der Planung berührt seien. Im Übrigen ergebe sich aus den gravierenden Verstößen gegen das Bauplanungsrecht sowie der zu befürchtenden Wohnnutzung des klägerischen Grundstücks eine Ermessensreduzierung auf null. Am 31. Oktober 2012 erließ der Beklagte zwei Gebührenbescheide, mit denen er die Kläger zur gesamtschuldnerischen Zahlung von € 1.100,00 verpflichtete. Dabei setzte der Beklagte einen Zeitaufwand von 20 Stunden gehobener Dienst zu je € 51,05 (€ 1.021,00) sowie als Schreibdienst 2 Stunden mittlerer Dienst zu je € 37,93 (€ 75,86) an. Gegen die Beseitigungsanordnungen sowie die Gebührenbescheide erhoben die Kläger jeweils unter dem 29. November 2012 Widerspruch. Zur Begründung trugen sie vor, dass vor Erlass der Bescheide keine Anhörungen erfolgt seien. Ferner seien die Beseitigungsanordnungen ermessensfehlerhaft, da der Beklagte einerseits nicht erkannt habe, dass ihm bei seiner Entscheidung Ermessen zustünde, andererseits ein Vorgehen nur gegen die Kläger angesichts einer Vielzahl weiterer Schwarzbauten unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausscheide. Außerdem verlange der Beklagte mit der Einkürzung und Anpassung der Dachkonstruktion ein positives Tun, was mit dem Regelungsgehalt einer Beseitigungsanordnung nicht vereinbar sei. Der Beklagte habe weiterhin versäumt, rechtmäßige Zustände - wie von § 79 Satz 1 BauO Bln gefordert - auf andere Weise herzustellen. Hierzu habe sich neben der Anforderung eines Bauantrages auch eine Befreiung angeboten. Hinzu komme, dass der in Bezug genommene Bebauungsplan XVI-21 wegen der zahlreichen Abweichungen im Plangebiet funktionslos sei. Überdies sei er wegen vielfältiger Abwägungsfehler entsprechend ihrem Schreiben vom 8. Juli 2011 auch unwirksam. Deshalb müsse § 34 BauGB Zulässigkeitsmaßstab für ihr Vorhaben sein, dessen Voraussetzungen erfüllt seien. Ergänzend führten die Kläger aus, dass ihnen von Seiten des Beklagten eine zeitnahe Änderung des Bebauungsplanes zu ihren Gunsten und somit eine Legalisierung ihrer baulichen Anlagen in Aussicht gestellt worden sei. Die Rechtswidrigkeit der Gebührenbescheide ergebe sich aus der Rechtswidrigkeit der Beseitigungsanordnungen sowie dem zu hoch angesetzten Stundenaufwand. Mit zwei, jeweils an beide Kläger zusammen gerichteten Widerspruchsbescheiden vom 24. Juni 2013, den Klägern zugestellt am 1. Juli 2013, wies der Beklagte deren Widersprüche sowohl gegen die Beseitigungsanordnungen als auch gegen die Gebührenbescheide zurück. In Ergänzung seines bisherigen Vorbringens führte der Beklagte aus, dass für die Kläger mit dem Erlass der Beseitigungsanordnungen aufgrund der vorangegangenen Korrespondenz zu rechnen gewesen sei, weshalb er von einer gesonderten Anhörung abgesehen habe. Jedenfalls sei ein diesbezüglicher Mangel mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt. Vermeintliche Ermessensfehler verneinte der Beklagte mit der Begründung, dass er sehr wohl die Legalisierung mittels anderer Mittel als der Beseitigungsanordnungen geprüft habe. Weder sei aber eine Befreiung möglich noch die Anforderung eines Bauantrages Erfolg versprechend gewesen. Sein Vorgehen sei auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. Einerseits habe er auch in einem anderen Fall ein Verfahren zur Beseitigung illegaler Baumaßnahmen eingeleitet. Anderseits bestünde die Notwendigkeit zu einem bauordnungsrechtlichen Einschreiten bei den Klägern in besonderem Maße. Schließlich sei ihnen nach der Genehmigungsfreistellungsmitteilung vom 30. August 2010 eindeutig bekannt gewesen, in welchem Maße ihr Grundstück habe überbaut werden dürfen. Die klägerseits beanstandete Anordnung der Dacheinkürzung sowie -anpassung sei erforderlich, um den verbleibenden Restbaukörper sicher benutzen zu können; andernfalls bliebe nur ein Komplettabriss. Zudem könne weder von der Funktionslosigkeit noch der Unwirksamkeit des Bebauungsplans XVI-21 ausgegangen werden. Zur Untermauerung dessen trug der Beklagte durch Bezugnahme auf seine Stellungnahme vom 24. Oktober 2011 vor, die Rüge eines Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot sei stets unbeachtlich, darüber hinaus seien mögliche Abwägungsmängel jedenfalls mangels Offensichtlichkeit bzw. Beeinflussung des Abwägungsergebnisses nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB unerheblich. Der Beklagte habe ferner die Grundstücksgrößen ermittelt und in der Vergangenheit stets nur eine Wohnnutzung zu Freizeitzwecken sowie geringe Grundflächen genehmigt. Die textliche Festsetzung Nr. 3 verstünden die Kläger dahingehend falsch, dass die angegebenen 400,00 qm Grundfläche nicht der Regelgrundstücksgröße, sondern der Mindestgröße für eine Bebaubarkeit entsprächen. Die Regelung des zulässigen Nutzungsmaßes über bebaubare Grundflächen habe gegenüber einer Regelung mittels Grundflächenzahlen (GRZ) deshalb Vorrang genossen, da auf großen Grundstücken andernfalls deutlich größere Grundflächen für eine Bebauung zur Verfügung gestanden hätten. Im Ergebnis verhindere die Bauleitplanung des Beklagten auch nicht die Ausübung von Wassersport. Fehler seien ebenso bei den Belangen des Natur- und Umweltschutzes, den ausgewiesenen Straßen- und Wegeflächen sowie den eingeräumten Geh- und Fahrrechten nicht erkennbar. Absprachen über Planänderungen habe man nicht getroffen. Die klägerseits angegriffene, in den Gebührenbescheiden angesetzte Stundenanzahl ergebe sich hinsichtlich des Rechnungspostens gehobener Dienst aus 4 Stunden für Ortstermine (5. Dezember 2011, 4. Juli 2012) und 16 Stunden Sachbearbeitung sowie hinsichtlich des Rechnungspostens mittlerer Dienst aus dem hinzukommenden Aufwand für Schreibdienste (Registrieren, elektronische Datenerfassung, Bescheiderstellung). Hiergegen wenden sich die Kläger mit der am 27. Juli 2013 erhobenen Klage, mit der sie ihr Vorbringen vertiefen und ergänzen. Die Kläger beantragen, die Beseitigungsanordnungen des Beklagten vom 29. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2013 sowie dessen Gebührenbescheide vom 31. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf seine Ausführungen aus den mit der Klage angegriffenen Bescheiden. Der Beklagte ist außerdem der Ansicht, dass die Klage wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig sei. Die Kläger verstießen durch ihr widersprüchliches Verhalten und den Missbrauch prozessualer Befugnisse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Dies folge daraus, dass sich die Kläger im Zusammenhang mit der Rücknahme ihrer Widersprüche gegen die seinerzeitige Nutzungsuntersagung am 24. Oktober 2011 ausdrücklich dazu verpflichtet hätten, das neuerrichtete Wochenendhaus sowie die Nebenanlagen auf das maximal zulässige Nutzungsmaß zurückzubauen. Mit Beschluss vom 6. September 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Vorsitzende hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 12. Dezember 2013 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die beigezogenen Vorgänge VG 13 L 141.11 und VG 13 L 142.11, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (zwei Leitzordner), die Akten des Bebauungsplanverfahrens (vier Leitzordner) sowie einen im Termin überreichten Vorgang über weitere Schwarzbauten im Gebiet "Neu-Venedig" Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.