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Beschluss

13 L 224.14

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:1028.13L224.14.0A
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Leitsätze
1. Widersprüche und Klagen eines Dritten gegen eine Baugenehmigung haben grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung.(Rn.56) 2. Ein Vergleichsvertrag zwischen einem Bauherrn und der Baubehörde, der die Erteilung eines Vorbescheids vorsieht, ist grundsätzlich als öffentlich-rechtlicher Vertrag anzusehen. Grundsätzlich ist für die Wirksamkeit eines solchen Vertrages die Zustimmung eines durch den Vorbescheid in seinen Rechten benachteiligten Dritten erforderlich.(Rn.58) Jedoch ist eine Zustimmung regelmäßig nur dann erforderlich, wenn der fragliche Vertrag tatsächlich Rechte Dritter beeinträchtigt, nicht aber bereits dann, wenn dies im Sinne einer Klagebefugnis nur möglich erscheint.(Rn.59) 3. Eigentümer von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet oder in einem faktischen Baugebiet haben einen Gebietserhaltungsanspruch, der sie berechtigt, sich unabhängig von einer tatsächlichen Beeinträchtigung gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Gegen geplante Tiefgaragenplätze besteht ein solcher Anspruch jedoch in der Regel nicht, und zwar unabhängig davon, ob die nähere Umgebung als faktisches allgemeines oder faktisches reines Wohngebiet anzusehen ist.(Rn.66) 4. Tiefgaragenplätze verstoßen grundsätzlich nicht gegen das nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot. Insbesondere geht von Tiefgaragen in der Regel keine unzumutbare Lärmbelästigung aus.(Rn.71) Insoweit ist regelmäßig anzunehmen, dass die von Tiefgaragen, oberirdischen Garagen oder Stellplätzen ausgehenden Beeinträchtigungen in Wohngebieten regelmäßig als ortsüblich und sozialadäquat hinzunehmen sind.(Rn.73) Ferner ist davon auszugehen, dass Tiefgaragen im Vergleich zu oberirdischen Garagen und Stellplätzen unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes im Ganzen gesehen in aller Regel die beste Lösung darstellen.(Rn.74)
Tenor
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 11.250,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Widersprüche und Klagen eines Dritten gegen eine Baugenehmigung haben grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung.(Rn.56) 2. Ein Vergleichsvertrag zwischen einem Bauherrn und der Baubehörde, der die Erteilung eines Vorbescheids vorsieht, ist grundsätzlich als öffentlich-rechtlicher Vertrag anzusehen. Grundsätzlich ist für die Wirksamkeit eines solchen Vertrages die Zustimmung eines durch den Vorbescheid in seinen Rechten benachteiligten Dritten erforderlich.(Rn.58) Jedoch ist eine Zustimmung regelmäßig nur dann erforderlich, wenn der fragliche Vertrag tatsächlich Rechte Dritter beeinträchtigt, nicht aber bereits dann, wenn dies im Sinne einer Klagebefugnis nur möglich erscheint.(Rn.59) 3. Eigentümer von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet oder in einem faktischen Baugebiet haben einen Gebietserhaltungsanspruch, der sie berechtigt, sich unabhängig von einer tatsächlichen Beeinträchtigung gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Gegen geplante Tiefgaragenplätze besteht ein solcher Anspruch jedoch in der Regel nicht, und zwar unabhängig davon, ob die nähere Umgebung als faktisches allgemeines oder faktisches reines Wohngebiet anzusehen ist.(Rn.66) 4. Tiefgaragenplätze verstoßen grundsätzlich nicht gegen das nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot. Insbesondere geht von Tiefgaragen in der Regel keine unzumutbare Lärmbelästigung aus.(Rn.71) Insoweit ist regelmäßig anzunehmen, dass die von Tiefgaragen, oberirdischen Garagen oder Stellplätzen ausgehenden Beeinträchtigungen in Wohngebieten regelmäßig als ortsüblich und sozialadäquat hinzunehmen sind.(Rn.73) Ferner ist davon auszugehen, dass Tiefgaragen im Vergleich zu oberirdischen Garagen und Stellplätzen unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes im Ganzen gesehen in aller Regel die beste Lösung darstellen.(Rn.74) Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 11.250,-- Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen ein Bauvorhaben der Beigeladenen. Die Antragsteller sind (Wohnungs-)Eigentümer verschiedener Grundstücke auf der östlichen Straßenseite der S... Straße in 1... Berlin-Prenzlauer Berg. Die Grundstücke sind zur Straße hin mit mehrgeschossigen Wohnhäusern in geschlossener Bauweise bebaut. Bei der S... handelt es sich um eine mit Gehwegen knapp 30 m breite, gepflasterte Nebenstraße. Vorhabengrundstück ist das auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindliche ca. 8.200 m2 große Grundstück Me... Straße 35-37/St... Straße 33-36/Be... Straße 5-8 (Flur 1..., Flurstücke 4...). Die dort ursprünglich vorhandene, im Zweiten Weltkrieg zerstörte Blockrandbebauung war in den Jahren 1959 bis 1962 parallel zur Be... und Me... Straße durch drei fünfgeschossige Wohngebäude in Zeilenbauweise ersetzt worden. Auf dem Vorhabengrundstück war seit längerem die Schließung des Blockrandes durch Errichtung eines Wohn- und Geschäftshausensembles mit Tiefgarage entlang der St... Straße beabsichtigt. Ein entsprechender Vorbescheid wurde erstmals am 5. Mai 2010 beantragt. Im Juni 2010 beschloss der Antragsgegner die Aufstellung des Bebauungsplans 3... für das Vorhabengrundstück. Im September 2010 erhoben die e... und eine weitere Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Untätigkeitsklage VG 13 K 154.10 auf Erteilung des Vorbescheids. Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 12. Oktober 2010 stellte der Antragsgegner die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens für einen Zeitraum von zwölf Monaten zurück; am 16. November 2010 beschloss er die Aufstellung einer Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart für die Bestandsbebauung auf dem Vorhabengrundstück. Dem Antrag der e... und einer weiteren Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Zurückstellung wurde mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 5. April 2011 (VG 13 L...) im Wesentlichen stattgegeben. Es spreche Überwiegendes dafür, dass dem Aufstellungsbeschluss des Antragsgegners kein konkretes und durch eine Zurückstellung zu sicherndes Konzept einer städtebaulichen Ordnung zugrundeliege. Das Beschwerdeverfahren wurde vom OVG Berlin-Brandenburg (OVG 1...) eingestellt, nachdem das Bebauungsplanverfahren vom Antragsgegner aufgegeben worden war und die Beteiligten das Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Am 24. Mai 2011 wurde die Erhaltungsverordnung erlassen (GVBl. vom 1. Juni 2011, S. 233). In der Folgezeit ergingen verschiedene Vorbescheide, in denen die geplante Blockrandschließung im Hinblick auf die Erhaltungsverordnung zum großen Teil negativ beurteilt wurde. Gegen die Erhaltungsverordnung leitete die e... im März 2012 das Normenkontrollverfahren OVG 1... ein. Im Oktober 2012 erhoben die e... gegen den Antragsgegner vor dem Landgericht Berlin Klage auf Schadensersatz und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Amtspflichtverletzung wegen verzögerter Bearbeitung und rechtswidriger Zurückstellung (52 O 240/12). Am 31. Mai 2013 schlossen die Beteiligten in jenem Rechtsstreit einen Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO mit – auszugsweise – folgendem Inhalt: Präambel Die Parteien streiten in mehreren Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Frage der Gewährung von Baurecht für das Grundstück B... Berlin Prenzlauer-Berg und in diesem Zusammenhang über die Behandlung von Bauvoranfragen der Klägerinnen sowie über die Rechtmäßigkeit der für dieses Grundstück erlassenen Erhaltungsverordnung vom 24. Mai 2011 … und in einem zivilgerichtlichen Verfahren schließlich über die Frage von Amtspflichtverletzungen im Rahmen der Behandlung der Bauvoranfragen der Klägerinnen und der hieraus geltend gemachten Schadensersatzansprüche. Um diese Verfahren nunmehr einvernehmlich und gütlich zu beenden, treffen die Parteien die nachfolgende Vereinbarung. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Vereinbarung den Charakter eines öffentlich-rechtlichen Vertrages hat, der den Klägerinnen inhaltlich Baurecht nach Maßgabe eines Vorbescheides gemäß § 74 Abs. 1 Berliner Bauordnung mit den nachfolgend verbindlich geregelten Inhalten gewährt, während darüber hinausgehende Fragen des Baugenehmigungsverfahrens … hiervon unberührt bleiben. Auf der Basis der hier getroffenen bauplanungsrechtlichen Regelungen werden die Klägerinnen einen auch mit dem Bezirksamt Pankow von Berlin abgestimmten Baugenehmigungsantrag einreichen, der vom Bezirksamt Pankow von Berlin unter Berücksichtigung der hier getroffenen Vereinbarungen beschieden werden wird. … § 1 Aufschiebende Wirkung Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Erhaltungsverordnung vom 24. Mai 2011 … aufgehoben und die Aufhebungsverordnung im Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin veröffentlicht wird. Des Weiteren vereinbaren die Parteien, dass dieser Vergleich vom Landgericht Berlin zu dem Verfahren 5... gemäß § 278 Abs. 6 ZPO zum Zwecke der Erledigung des Rechtsstreits protokolliert wird. § 2 Baurecht Die Klägerinnen erhalten für die Grundstücke B... …. Baurecht gemäß § 34 BauGB nach Maßgabe der folgenden Regelungen: (1) Das Bauvorhaben der Klägerinnen wird mit folgenden Regelungen im Sinne des § 74 Abs. 1 BauO für Berlin (Vorbescheid) bauplanungsrechtlich und städtebaulich für zulässig nach § 34 BauGB erklärt: a) Das Bauvorhaben ist nach Maßgabe folgender Pläne zulässig (Anlagen 1–14): - Grundrisse 1. und 2. UG, EG, 1.–5. OG, DG, DA - Ansichten B..., - Schnitt EE. Diese Pläne sowie die unter b) folgenden textlichen Erläuterungen ergänzen sich wechselseitig: b) Textlich werden die hierfür zulässig erachteten Fragestellungen wie folgt beschrieben: - Zulässig ist eine zweigeschossige Tiefgarage mit insgesamt 220 Stellplätzen. - Die Tiefgarage erhält eine Überdeckung von mindestens 60 cm. - Der Blockrand zur S... Straße kann durch einen Neubau geschlossen werden. Der zu diesem Zweck erforderliche Teilabriss der Bestandsbauten an der S... Straße und der B... Straße ist zulässig. - Der Neubau am Blockrand bildet im rückwärtigen Bereich zwei sechsgeschossige Seitenflügel aus, deren Abmessungen jeweils höchstens 12 m (Breite) x 9,50 m (Tiefe) zuzüglich 3 m Loggia beträgt. … - Im Bereich B... Straße ist im Grenzbereich zum Nachbargrundstück „K...“ die Errichtung eines Townhouses planungsrechtlich zulässig. Die Bebauungstiefe beträgt 17 m. … - In allen Neubauten ist im EG eine gewerbliche Nutzung zulässig; im 1. OG ist die Nutzung als nicht störendes Gewerbe (Kanzlei, Architekturbüro, Arztpraxis u.ä.) zulässig. Im T... gilt für alle Flächen oberhalb des 1. OG, dass diese als Teilgewerbe genutzt werden dürfen, sofern eine anteilige Wohnnutzung sichergestellt ist. … § 3 Erledigung der anhängigen Verfahren/Kostenregelungen (1) Die Klägerinnen sichern zu, nach wirksamem Abschluss dieser Vereinbarung und Eintritt der aufschiebenden Bedingung, die anhängigen Verfahren wie folgt zu beenden: Die Anträge zu den Verfahren vor dem OVG Berlin-Brandenburg zum Az. 1... (Normenkontrollverfahren) und dem VG Berlin zum Az. 1... (Untätigkeitsklage) werden von den Klägerinnen zurückgenommen. Die Kosten dieser Verfahren tragen die Klägerinnen. Der Beklagte erklärt, keine Kostenanträge zu stellen. (2) Das Land Berlin trägt sämtliche nach dem GKG und dem RVG angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten des Rechtsstreits vor dem LG Berlin zum Az. 5... einschließlich der Vergleichskosten. (3) Darüber hinaus werden die Klägerinnen in allen anhängigen Verwaltungsverfahren gemäß der beigefügten Anlage (Anlage 15) die Widersprüche und Anträge zurücknehmen und insoweit keine Kostenerstattung geltend machen. Die Antragsteller oder andere Nachbarn wurden an den Vergleichsverhandlungen und an dem Vergleichsschluss nicht beteiligt. Ende Juni 2013 wurde die Erhaltungsverordnung aufgehoben. Am 2. Dezember 2013 haben die Antragsteller vor der erkennenden Kammer Klage auf Feststellung erhoben, dass § 2 des genannten Vergleichs ihrer Zustimmung bedarf (VG 13 K 2...). Über diese Klage ist noch nicht entschieden. Am 9. Januar 2014 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die Baugenehmigung Nr.... für das Vorhaben „Errichtung von zwei Tiefgaragen für insgesamt 75 PKW-Stellplätze und 66 Fahrrad-Stellplätze“. Am 22. Mai 2014 erteilte er ihr die Baugenehmigung Nr.... für das Vorhaben „Errichtung von 4 Wohngebäuden mit teilweise gewerblicher Nutzung und 2 Tiefgaragen an der S... Straße, Errichtung von Aufzügen an den Bestandsgebäuden“. Beide Baugenehmigungen betreffen das streitgegenständliche Grundstück. Auf Seite 2 der Baugenehmigung vom 22. Mai 2014 heißt es „Der Baugenehmigung liegt der Vergleich zwischen der e... und dem Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Pankow von Berlin vom 31.05.2013 zugrunde“. Seite 3 der Baugenehmigung vom 9. Januar 2014 enthält einen Hinweis auf die anhängige Klage VG 13 K... Die mit Baugenehmigung vom 22. Mai 2014 genehmigten Tiefgaragen mit zwei Ebenen sollen nach der Baubeschreibung insgesamt 203 Pkw-Stellplätze haben und sind miteinander verbunden. Ein- und Ausfahrt sind baulich getrennt: Die Einfahrt (für beide Tiefgaragen) ist in Haus 3 gegenüber dem Grundstück S..., die Ausfahrt (ebenfalls für beide Tiefgaragen) in Haus 1 gegenüber dem Grundstück M... geplant. Die Zufahrten der beiden mit Baugenehmigung vom 9. Januar 2014 genehmigten Tiefgaragen sollen ebenfalls gegenüber dem Grundstück S... (Ein- und Ausfahrt Garage 2) bzw. gegenüber dem Grundstück M... (Ein- und Ausfahrt Garage 1) ... angelegt werden. Alle Zufahrten werden mit einem automatisch betriebenen Rollgittertor mit Fernauslösung betrieben. Gegen die beiden Baugenehmigungen legten die Antragsteller am 24. Februar 2014 bzw. 20. Juni 2014 Widerspruch ein. Über die Widersprüche ist noch nicht entschieden. Mit Schreiben vom 6. Mai 2014 beantragten die Antragsteller beim Antragsgegner – erfolglos - die Bestätigung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 24. Februar 2014. Am 26. Juni 2014 haben die Antragsteller den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Sie tragen vor: Der gesetzliche Sofortvollzug gem. § 212a Abs. 1 BauGB greife in Bezug auf die angefochtenen Baugenehmigungen nicht, so dass ihre Widersprüche aufschiebende Wirkung entfalteten. Denn die Baugenehmigungen beruhten auf dem in § 2 des Vergleichs enthaltenen Vorbescheid; da der Vergleich mangels Zustimmung von ihnen - bzw. mangels gerichtlich festgestellter fehlender Drittbetroffenheit – (schwebend) unwirksam sei, könnten auch die angefochtenen Baugenehmigungen keine Wirkung haben. Diese könnten auch nicht als Baugenehmigungen gem. § 34 BauGB umgedeutet werden; dafür hätte es näherer Prüfungen des Antragsgegners am Maßstab dieser Norm bedurft. Es seien entgegen § 12 Abs. 2 BauNVO – der nachbarschützend sei - zu viele, nämlich über den konkreten Bedarf hinausgehende Stellplätze genehmigt worden. Die Zulassung von über 200 Tiefgaragenstellplätzen sei zudem rücksichtslos i. S. des § 15 Abs. 1 BauNVO. Dabei sei es Sache des Bauherrn, den Nachweis zu erbringen, dass die Schwelle der Zumutbarkeit nicht überschritten werde; daran fehle es hier. Die Errichtung der beiden Tiefgaragen verstoße schließlich gegen § 3 Abs. 1 BauO. Die Antragsteller beantragen, festzustellen, dass ihre Widersprüche vom 24. Februar 2014 gegen die Baugenehmigung Nr. 2... vom 9. Januar 2014 und vom 20. Juni 2014 gegen die Baugenehmigung Nr. 2... vom 22. Mai 2014 aufschiebende Wirkung haben, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche vom 24. Februar 2014 gegen die Baugenehmigung Nr. 2... vom 9. Januar 2014 und vom 20. Juni 2014 gegen die Baugenehmigung Nr. 2... vom 22. Mai 2014 anzuordnen, weiter hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die vorläufige Einstellung der Bauarbeiten zur Errichtung von zwei Tiefgaragen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor: Die Widersprüche der Antragsteller hätten keine aufschiebende Wirkung. Der Vergleich vom 31. Mai 2013 greife nicht i. S. des § 58 Abs. 1 VwVfG in Nachbarinteressen ein und sei deshalb nicht zustimmungspflichtig. Es habe sehr wohl eine umfassende Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens stattgefunden. Eine Rücksichtslosigkeit der geplanten Tiefgarage sei nicht ersichtlich. Die Beigeladene beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie wiederholt und vertieft den Vortrag des Antragsgegners. Zum Nachweis hinreichender Rücksichtnahme der Tiefgaragen auf die Belange der Nachbarschaft hat sie im gerichtlichen Verfahren eine vom 17. September 2014 datierende und am 29. September 2014 ergänzte Stellungnahme der Dipl.-Ing. R... zur Geräuschbelastung durch die Nutzung der Tiefgaragen eingereicht. Mit Kammerbeschluss vom heutigen Tage ist die Sache gem. § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. II. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bleibt sowohl mit dem Hauptantrag (1.) als auch mit den Hilfsanträgen (2., 3.) ohne Erfolg. 1. Der Antrag, festzustellen, dass die Widersprüche der Antragsteller vom 24. Februar und 20. Juni 2014 gegen die Baugenehmigungen vom 9. Januar bzw. 22. Mai 2014 aufschiebende Wirkung haben, ist jedenfalls unbegründet, denn den Widersprüchen kommt gem. § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zu. Nach dem klaren Vorlaut dieser Vorschrift haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung, und bei den genannten Baugenehmigungen handelt es sich ersichtlich um bauaufsichtliche Zulassungen in diesem Sinne. § 212a Abs. 1 BauGB ist entgegen der Ansicht der Antragsteller hier einschlägig. Die streitgegenständlichen Baugenehmigungen sind nicht unwirksam; nur dann würde es an einer „bauaufsichtlichen Zulassung“ fehlen. Nichtigkeitsgründe gemäß § 44 Abs. 1, 2 VwVfG sind nicht erkennbar; solche Nichtigkeitsgründe machen im Übrigen auch die Antragsteller nicht geltend. Soweit sie die Auffassung vertreten, der den Baugenehmigungen zu Grunde liegende Vorbescheid in Gestalt des Vergleichsvertrages vom 31. Mai 2013 (s. dort insbes. § 2) sei gemäß § 58 Abs. 1 VwVfG unwirksam, so ist schon zweifelhaft, ob eine solche Unwirksamkeit auf die Baugenehmigungen durchschlagen würde. Jedenfalls ist der Vergleichsvertrag nicht gemäß § 58 Abs. 1 VwVfG unwirksam. Nach § 58 Abs. 1 VwVfG wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt. Der Vergleichsvertrag vom 31. Mai 2013 dürfte ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 55 VwVfG sein, so dass grundsätzlich auch § 58 Abs. 1 VwVfG Anwendung findet (zur – unbestrittenen - Anwendbarkeit des § 58 Abs. 1 VwVfG auf Vergleichsverträge nach § 55 VwVfG vgl. nur Fehling, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht 3. Auflage 2013, § 55 Rn. 16). Der Vertrag vom 31. Mai 2013 greift indessen nicht in Rechte eines Dritten ein, insbesondere greift er nicht in Rechte der Antragsteller ein und ist deshalb unabhängig von deren (verweigerter) Zustimmung wirksam. Ein Eingriff in subjektiv-öffentliche Rechtspositionen eines Dritten im Sinne des § 58 Abs. 1 VwVfG ist nur dann zu bejahen, wenn dessen status quo ante durch den Vertragsschluss in einen status quo minus verwandelt, d.h. verschlechtert, vermindert oder beeinträchtigt wird (so Mann in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2014 § 58 VwVfG Rn. 19, m.w.N.). Der Anwendungsbereich des § 58 Abs. 1 VwVfG wird daher nicht schon dann eröffnet, wenn der Dritte einen Verwaltungsakt gleichen Inhalts anfechten könnte, er insoweit also (nur) klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO wäre (so namentlich Bonk/Neumann, in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 58 Rn.14). Denn § 58 Abs. 1 VwVfG verfolgt den Zweck, Verträge zulasten Dritter zu verhindern (vgl. etwa Mann, a.a.O. Rn. 2; Fehling, a.a.O. § 58 Rn. 2; Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 58 Rn. 4). Dieser Schutzzweck wird nur tangiert, wenn der fragliche Vertrag tatsächlich Rechte Dritter beeinträchtigt, nicht aber bereits dann, wenn diese im Sinne einer Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO nur möglich erscheint. Eingriff im Sinne des § 58 Abs. 1 VwVfG ist daher restriktiv im Sinne eines ohne Zustimmung rechtswidrigen Eingriffs in Rechte Dritter zu verstehen, d.h. bei einem entsprechenden Verwaltungsakt müsste eine Drittanfechtungsklage zulässig und begründet sein (so auch Fehling a.a.O. Rn. 16; Schliesky, in Knack/Henneke, VwVfG 9. Auflage 2010, § 58 VwVfG Rn. 11; Mann, a.a.O., Rn. 20; Spieth, in: Bader/Ronellenfitsch, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2010, § 58 Rn. 5). Die Kopplung der Zustimmungspflicht an die Klagebefugnis würde – insbesondere bei Zugrundelegung der herrschenden Auffassung, wonach für die Klagebefugnis bereits die bloße Möglichkeit einer Rechtsverletzung ausreicht – zu einer uferlosen Zahl zustimmungspflichtiger öffentlich-rechtlicher Verträge führen. Eine solche weite Auslegung wird auch vom Wortlaut „Eingreifen“ nicht gefordert; im Gegenteil spricht der Wortlaut für die enge, an einer tatsächlichen Rechtsverletzung orientierte Auslegung. Soweit frühere wissenschaftliche Veröffentlichungen des Einzelrichters so verstanden werden könnten, dass dort der weiten, an der Klagebefugnis orientierten Auffassung gefolgt wird (vgl. Schlette, Die Verwaltung als Vertragspartner, 2000, S. 436), wird daran aus den genannten Gründen nicht festgehalten. Wie unten 2. sogleich im Einzelnen ausgeführt, verletzen die - auf der Grundlage des Vorbescheids erlassenen - Baugenehmigungen keine Nachbarrechte. Damit scheidet auch eine Nachbarrechtsverletzung durch den Vorbescheid selbst aus; ebenso scheidet eine Zustimmungsbedürftigkeit gem. § 58 Abs. 1 VwVfG des – den Vorbescheid in § 2 enthaltenden – Vergleichsvertrages aus. Sonstige Unwirksamkeitsgründe nach § 59 VwVfG werden nicht geltend gemacht und sind bei summarischer Prüfung auch nicht ersichtlich. 2. Der erste Hilfsantrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die beiden Baugenehmigungen vom 9. Januar und 20. Juni 2014 anzuordnen, ist ebenfalls zumindest unbegründet. a) Der Gesetzgeber hat mit § 212a Abs. 1 BauGB eine Interessenwertung für den Fall vorgenommen, dass ein Dritter mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens vorgeht, indem er die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen und die sofortige Vollziehung für den Regelfall angeordnet hat. Wie vorstehend (1.) dargelegt, ist § 212a Abs. 1 BauGB hier anwendbar, so dass den Widersprüchen der Antragsteller keine aufschiebende Wirkung zukommt und die genannte Wertung greift. Soll ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz dennoch Erfolg haben, erfordert dies bei der danach vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen, dass das Interesse der Antragsteller, von der sofortigen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das Interesse der Allgemeinheit und der Beigeladenen ausnahmsweise überwiegt. Dies setzt bei der durch § 212a Abs. 1 BauGB getroffenen Wertentscheidung des Gesetzgebers einen offensichtlich gegebenen nachbarlichen Abwehranspruch voraus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2009 – OVG10 S 5.09 –). Entscheidend ist also, dass die Antragsteller als Dritte dargelegt haben, dass ihnen ein Abwehrrecht gegen das genehmigte Bauvorhaben zusteht, d. h. dieses gegen eine drittschützende Norm verstößt, wobei es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren darauf ankommt, dass bei summarischer Prüfung zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Baugenehmigung mit Blick auf die Rechte des Dritten bestehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. August 2014 – OVG 10 S 57.12 –). b) Bei summarischer Prüfung verletzt indes weder die Baugenehmigung vom 9. Januar 2014 noch die Baugenehmigung vom 22. Mai 2014 Nachbarrechte der Antragsteller. Die Antragsteller machen Nachbarrechtsverletzungen substantiiert nur im Hinblick auf die genehmigten Tiefgaragen geltend. Damit können sich die folgenden Ausführungen auf diesen Aspekt beschränken, zumal sich sonstige Nachbarrechtsverletzungen alles andere als aufdrängen – insbesondere wahren die zu errichtenden Wohngebäude den Antragstellern und den sonstigen Nachbarn gegenüber die erforderlichen Abstandsflächen. aa) Die Baugenehmigung vom 22. Mai 2014 verletzt, auch soweit sie eine größere Tiefgaragenanlage genehmigt, nicht den Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller. (1) Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet oder in einem faktischen Baugebiet das Recht, sich unabhängig von einer tatsächlichen Beeinträchtigung gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist (vgl. etwa VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2014 – VG 13 K 109.12 –, m.w.N.). Die mit der Baugenehmigung vom 22. Mai 2014 genehmigten zwei Tiefgaragen mit insgesamt 203 Stellplätzen verletzen den Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller nicht, und zwar unabhängig davon, ob die nähere Umgebung als faktisches allgemeines oder faktisches reines Wohngebiet anzusehen ist. Denn die Tiefgaragen sind gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 12 BauNVO in beiden Fällen ihrer Art nach planungsrechtlich zulässig (zur Anwendbarkeit des § 12 BauNVO über § 34 Abs. 2 BauGB vgl. etwa VG München, Beschluss vom 27. März 2013 – M 8 SN 13.625 -). Gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO sind Stellplätze und Garagen in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. Gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO sind Stellplätze und Garagen in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 BauNVO ist hier Genüge getan. (2) Festzuhalten ist zunächst, dass die Tiefgaragenplätze ausschließlich oder doch jedenfalls ganz überwiegend den Bewohnern des Vorhabengrundstücks zur Verfügung stehen sollen. Das ist in der Baugenehmigung und den zugehörigen Bauvorlagen zwar nicht explizit festgelegt, ergibt sich aber hinreichend deutlich aus dem allgemeinen Planungskonzept, das den Neubau von insgesamt 70 Wohnungen vorsieht, die zu dem Altbestand von etwa 90 Wohnungen in den vorhandenen Gebäuden hinzutreten sollen. Die Beigeladene hat in ihrem Schriftsatz vom 17. September 2014 nochmals ausdrücklich klargestellt, dass die Stellplätze (nur) den Nutzern dieser Wohnungen – sowie der künftig zu errichtenden Dachgeschosswohnungen – zur Verfügung stehen sollen. (3) Davon abgesehen meint § 12 Abs. 2 BauNVO nicht nur den Bedarf, der durch die bauliche Nutzung des konkreten Vorhabengrundstücks hervorgerufen wird, also des Grundstücks, auf dem die Garagen oder Stellplätze entstehen sollen. Vielmehr ist der Begriff des Bedarfs gebietsbezogen zu verstehen und erfasst damit auch den auf Nachbargrundstücken entstehenden Bedarf (vgl. etwa VG München, Beschluss vom 27. März 2013 – M 8 SN 13.625 –, m.w.N.). Daraus folgt zugleich, dass § 12 BauNVO nicht nur kleinere Garagen oder Stellplatzanlagen oder gar nur Einzel- oder Doppelgaragen erlaubt, sondern auch - wie hier – Gemeinschaftsanlagen (so VG München, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. April 2011 – 1 ME 241/10 –; OVG Münster, Urteil vom 18. Mai 2000 – 7 A 1155/99 -). Die erhebliche Anzahl der Tiefgaragenplätze ist deshalb aus bauplanungsrechtlicher Sicht und damit auch im Hinblick auf den Nachbarschutz im Grundsatz, d.h. im Zusammenhang mit dem Gebietserhaltungsanspruch und vorbehaltlich des sogleich zu erörternden Rücksichtnahmegebotes, unerheblich (so explizit OVG Lüneburg a.a.O). § 12 Abs. 2 BauNVO fordert lediglich eine enge Zuordnung der Stellplätze zu den dem jeweiligen Gebietscharakter entsprechenden Nutzungen; in Wohngebieten ist eine Tiefgarage daher nur zur Deckung des Stellplatzbedarfs erlaubt, der durch die Wohnnutzung in dem Gebiet verursacht wird, in dem sie errichtet werden soll (VG München a.a.O). Angesichts der Anzahl der Wohnungen bereits auf dem Vorhabengrundstück sowie der vorherrschenden Wohnnutzung in der unmittelbaren Umgebung und des bestehenden Stellplatzmangels hat der Einzelrichter keine Zweifel, dass diese Anforderung hier erfüllt ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Tiefgaragen – wie die Antragsteller offenbar meinen – für den auf dem Vorhabengrundstück und in der Nachbarschaft entstehenden Bedarf der Bewohner überdimensioniert wären, sind nicht zu erkennen. Eine Vergabe einzelner Stellplätze an im Gebiet ansässige gewerbliche Nutzer dürfte an der Zulässigkeit nach § 12 Abs. 2 BauNVO nichts ändern. bb) Die Tiefgaragenanlage verstößt bei summarischer Prüfung auch nicht gegen das drittschützende Rücksichtnahmegebot. (1) Das Gebot der Rücksichtnahme zielt darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, dass einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, was sich namentlich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke bemisst; das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (vgl. zum Vorstehenden, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2014 – 13 K 209.12 –). Die summarische Prüfung ergibt keine Hinweise für einen Verstoß gegen das so umrissene Rücksichtnahmegebot. Eine unzumutbare Lärmeinwirkung auf die Grundstücke der gegenüberliegenden Straßenseite und namentlich die Grundstücke der Antragsteller durch die Nutzung der Tiefgarage erscheint nach Lage der Dinge – auch ohne sachverständige Ermittlung der konkret zu erwartenden Lärmimmissionen - ausgeschlossen. Daher führt auch der Einwand der Antragsteller nicht weiter, dass im Genehmigungsverfahren keine weiteren Ermittlungen zu eventuell von den Tiefgaragen ausgehenden Immissionen angestellt worden seien und die Baugenehmigung insoweit keine Schutzauflagen enthalten. Im Einzelnen: (2) Zunächst ist auf den Grundsatz hinzuweisen, dass die von Tiefgaragen, oberirdischen Garagen oder Stellplätzen ausgehenden Beeinträchtigungen in Wohngebieten regelmäßig als ortsüblich und sozialadäquat hinzunehmen sind (VG München, Beschluss vom 10. November 2003 – M 8 SN 03.4851 –). Das gilt jedenfalls in geschlossen bebauten innerstädtischen Bereichen, im Übrigen auch zur Nachtzeit, und soweit – wie hier – nur der Straßennahbereich und nicht etwa ein besonders schutzwürdiger Grundstücksbereich (z. B. bisher abgeschirmte Freifläche im Blockinnenbereich) betroffen ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 8. August 2013 – 7 B 570/13 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. August 2014 - OVG 10 S 57.12 -). Diese Duldungspflicht beruht auf der in § 12 Abs. 2 BauNVO selbst in reinen Wohngebieten angeordneten generellen Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen. Die Regelung zwingt zu dem Schluss, dass die unmittelbaren Nachbarn die von der im Zusammenhang mit einer zulässigen Wohnbebauung stehenden Nutzung von Stellplätzen und Garagen ausgehenden Immissionen im Regelfall hinzunehmen haben (VGH München, Beschluss vom 5. September 2013 – 14 CE 13.50 –). Es besteht eine „Vermutung der Nachbarverträglichkeit“ (VGH München, Beschluss vom 13. März 2014 – 15 ZB 13.1017 -). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Tiefgaragen im Vergleich zu oberirdischen Garagen und Stellplätzen unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes im Ganzen gesehen in aller Regel die beste Lösung darstellen und rücksichtsvoller als jene sind, weil durch die Verlagerung des ruhenden Fahrzeugverkehrs unter die Erde eine Vielzahl von Geräuschquellen (Rangierverkehr, Türenschlagen, Unterhaltungen beim Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen, unnötiges Laufenlassen des Motors) oberirdisch nicht mehr wahrnehmbar ist (vgl. hierzu VGH München, Beschluss vom 5. September 2013 - 14 CE 13.50 -; VG München, Beschluss vom 10. November 2003 – M 8 SN 03.4851 –; OVG Münster, Beschluss vom 21. Juli 2014 – 2 B 301/14.NE -). (3) Im vorliegenden Fall kommen als mögliche, die Nachbarn beeinträchtigende Geräuschquellen lediglich die Zufahrten der Tiefgaragen in Betracht (Geräusche durch ein- und ausfahrende Fahrzeuge, Geräusche durch das sich öffnende oder sich schließende Rollgittertor, Geräusche beim Überfahren einer nicht ausreichend fest abgedeckten Regenrinne). Störende Geräusche durch Lüftungsanlagen werden nicht geltend gemacht und sind schon im Hinblick darauf, dass die Entlüftung offenbar im hinteren Bereich des Vorhabengrundstücks – relativ weit entfernt von den Grundstücken der Antragsteller und abgeschirmt durch die straßenbegleitende Bebauung – vorgesehen ist, nicht ersichtlich. - Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass keines der Antragsteller-Grundstücke der eingehausten Ausfahrt frontal gegenüber liegt, so dass der Gesichtspunkt unzumutbarer Lichtimmissionen von vorneherein nicht zum Tragen kommt. Im Übrigen lassen sich eventuelle Lichteinwirkungen problemlos durch einfache und wenig kostenaufwändige Gegenmaßnahmen (lichtundurchlässige Gardinen, Rollos) ausschalten oder reduzieren (vgl. OVG Münster, Urteil vom 15. März 2007 – 10 A 98/06 -). Angesichts der konkreten räumlichen Gegebenheiten und der sonstigen Fallumstände hält es das Gericht bei summarischer Prüfung für praktisch ausgeschlossen, dass die Antragsteller durch die Nutzung der Tiefgarage unzumutbaren Geräuschen ausgesetzt sein werden: (a) Hinsichtlich der zu erwartenden Frequentierung der Tiefgaragen orientiert sich das Gericht an den empirischen Angaben in der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (6. Auflage 2007, einsehbar im Internet), die als fachlich geeignete Orientierungshilfe für die Beurteilung der von Parkplatzanlagen ausgehenden Lärmimmissionen anerkannt ist (OVG Münster, Beschluss vom 21. Juli 2014 – 2 B 301/14.NE -). Danach ist davon auszugehen, dass die Anzahl der Fahrzeugbewegungen pro Tag (Fahrzeugbewegung: Anfahrt oder Abfahrt) hier etwas mehr als das 2-fache der Gesamtzahl der Tiefgaragenplätze betragen wird (vgl. die umfangreichen empirischen Angaben in Tab. 6 Seite 28 der Parkplatzlärmstudie; dort wird auch darauf aufmerksam gemacht, dass Tiefgaragenstellplätze gegenüber oberirdischen Stellplätzen generell seltener genutzt werden, Seite 29). Im vorliegenden Fall würden sich so grob geschätzt ca. 450 bis 500 Fahrzeugbewegungen pro Tag insgesamt ergeben, also maximal je 250 für Zufahrt und Abfahrt, was pro Stunde im Schnitt etwa je 10 Zu- bzw. Abfahrten ergibt. Nachts werden voraussichtlich allerdings nur ganz wenige Fahrzeugbewegungen erfolgen (vgl. auch insoweit die Parkplatzlärmstudie, Seite 28), womit auf der Hand liegt, dass den Antragstellern zur geschützten Nachtzeit in keinem Falle unzumutbare Störungen drohen können. Im Stundenschnitt tagsüber wird sich eine Frequenz von vielleicht je 15-20 Zu- und Abfahrten ergeben, wobei eine deutliche Häufung zu den Zeiten des Berufsverkehrs (Häufung der Ausfahrten morgens und der Einfahrten abends) und demgemäß eine weitaus geringere Frequenz zu den übrigen Tageszeiten festzustellen sein wird. Unter Rücksichtnahmegesichtspunkten dürften daher wenn überhaupt nur die Zeiten des Berufsverkehrs problematisch sein. (b) Angesichts der konkreten räumlichen Gegebenheiten scheidet aber auch insoweit ein Rücksichtnahmeverstoß aus. Von wesentlicher Bedeutung ist hier die geplante räumliche Trennung von Ein- und Ausfahrt. Die Ausfahrt befindet sich in der Nähe der Einmündung M..., während sich die Zufahrt nahezu 90 m nördlich nahe der Einmündung B... befindet. Das bedeutet, dass die vom Zu- und Abgangsverkehr ausgehenden Immissionen nicht geballt auf einzelne der gegenüberliegenden Grundstücke treffen, sondern sich über den gesamten Straßenabschnitt verteilen. Für die Bewertung der Intensität der auf der gegenüberliegenden Straßenseite ankommenden Zu- und Abfahrtsgeräusche ist des Weiteren zu beachten, dass die S... mit ca. 30 m relativ bereit ist. Die Grundstücke sämtlicher Antragsteller befinden sich auf der dem Vorhabengrundstück gegenüberliegenden Straßenseite. Kein einziges Antragstellergrundstück liegt der Zufahrt oder der Ausfahrt im Übrigen direkt gegenüber. Das nächstgelegene Grundstück ist das der Antragstellerin zu 2., das sich schräg gegenüber der Ausfahrt und damit in einer Entfernung von ca. 30 bis 35 m von dieser befindet. Die Grundstücke der Antragsteller zu 1. und 3. finden sich in etwa gleicher Entfernung von der Einmündung M... und damit in einer Entfernung von mindestens 40 bis 50 m sowohl von der Zufahrt als auch von der Ausfahrt. (c) Die Einfahrt ist immissionsrechtlich von vorneherein relativ unproblematisch, weil die Fahrzeuge in aller Regel durch das bereits zuvor durch Fernauslösung geöffnete Einfahrtstor die Tiefgarage befahren und keinerlei besonders lärmintensive Vorgänge (Anfahren am Berg und dadurch lauteres Motorengeräusch, Türenschlagen etc.) zu erwarten sind. Aber auch bei der Ausfahrt sind unzumutbare lärmintensive Vorgänge nicht zu erwarten. Die Rampe zum Ausfahrtstor hin entspricht den Vorgaben der Muster-Garagenverordnung, hat also eine Neigung von max. 15 % (§ 3 Abs. 1 M-GarVO und S. 5 der Baubeschreibung) und ist nicht offen angelegt, sondern befindet sich im Gebäudeinneren. Auch das Ausfahrtstor wird durch Fernauslösung automatisch geöffnet, womit auch hier lärmintensive Anfahrvorgänge oder gar Ein- oder Aussteigen mit Türenschlagen weitgehend entfallen. Die Einhausung der Rampe bewirkt eine Reduzierung der Schallimmission (vgl. Parkplatzlärmstudie, Seite 108). Der Betrieb eines modernen Rollgittertores verursacht üblicherweise keinen nennenswerten Lärm; Anhaltspunkte dafür, dass das hier anders sein könnte, bestehen für das Gericht nicht, zumal es im Eigeninteresse der Beigeladenen liegt, zum Schutz der Bewohner des Vorhabengrundstücks insoweit für eine Geräuschminimierung zu sorgen (OVG Münster, Beschluss vom 21. Juli 2014 – 2 B 301/14.NE -). Auch für relevante Geräuschentwicklungen durch klappernde Regenrinnenabdeckungen spricht im Hinblick auf die ausführlichen – unwidersprochen gebliebenen - Darlegungen im Schriftsatz der Beigeladenen vom 30. September 2014 nichts. (d) Bei diesen Gegebenheiten hat das Gericht keinerlei greifbare Hinweise dafür, dass sich der Betrieb der Tiefgarage als rücksichtslos für die Nachbarschaft erweisen könnte. Das gilt umso mehr, als sich Vorhabengrundstück und Grundstücke der Antragsteller nicht in einem faktischen reinen Wohngebiet – gekennzeichnet durch ein besonderes Maß an Wohnruhe -, sondern in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet befinden dürften. Das Gericht folgt der entsprechenden Einstufung des Antragsgegners in der planungsrechtlichen Stellungnahme vom 14. Mai 2014. Ein faktisches reines Wohngebiet ist wegen der vor allem im Erdgeschossbereich anzutreffenden gewerblichen Nutzungen (Schank- und Speisewirtschaften, vereinzelt Ladengeschäfte, soziale und kulturelle Einrichtungen) nicht anzunehmen. Insbesondere befinden sich in der S... Straße gegenüber dem Vorhabengrundstück zwei Schank- und Speisewirtschaften, die zwar in einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), nicht aber in einem reinen Wohngebiet, auch nicht ausnahmsweise, zulässig wären (§ 3 BauNVO). (4) Die Antragsteller rügen im Übrigen nicht die Missachtung konkreter Immissionsrichtwerte. Sie beanstanden vornehmlich, dass im Baugenehmigungsverfahren weder die Beigeladene noch der Antragsgegner die Frage von Störungen bzw. Beeinträchtigungen der Nachbarn beim Betrieb der Tiefgaragen thematisiert bzw. näher geprüft habe. Zutreffend ist, dass im Baugenehmigungsverfahren im Hinblick auf die Nutzung der Tiefgaragen keine Immissionsprognose erstellt wurde und die Baugenehmigung keine immissionsschutzrechtlichen Auflagen enthält. Ebenso zutreffend ist im Grundsatz der Hinweis der Antragsteller auf die obergerichtliche Rechtsprechung, dass es in erster Linie Sache des Bauherrn bzw. der Baugenehmigungsbehörde ist, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die Benutzung einer Stellplatzanlage die Umgebung nicht durch Lärm und Gerüche über das zumutbare Maß hinaus stört und nicht etwa der Nachbar für das Gegenteil darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. zuletzt, mit weiteren Nachweisen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. August 2014 – OVG 10 S 47.12 –: s. ferner VG München, Beschluss vom 27. März 2013 – M 8 SN 13.625 -). Es erscheint allerdings mehr als fraglich, ob ein bloßer verfahrensrechtlicher Mangel - Unterlassen immissionsschutzrechtlicher Erwägungen im Genehmigungsverfahren - einem Nachbarantrag zum Erfolg zu verhelfen vermag (dazu neigend wohl VG München, a.a.O.), wenn sich – wie hier – nach einer umfassenden Gesamtwürdigung der Fallumstände keine greifbaren Hinweise für unzumutbare Lärmauswirkungen ergeben. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich eine schematische Prüfung, ob die Immissionsrichtwerte der TA Lärm (hier also die für allgemeine Wohngebiete geltenden Werte) eingehalten sind, ohnehin verbieten dürfte, weil die TA Lärm auf bedarfsgerechte Stellplätze von Wohnvorhaben zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen mit § 12 BauNVO nicht anwendbar ist (vgl. mit näherer Begründung und weiteren Nachweisen VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 3 S 1964/13 -; a. A. wohl VG München, Beschluss vom 27. März 2013 – M 8 SN 13.625 -; Parkplatzlärmstudie, S. 102). Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf die dort für die Nachtzeit festgelegten Beurteilungs- und Spitzenpegel (OVG Münster, Beschluss vom 8. August 2013 – 7 B 530/13 -). Letztlich ist ausschlaggebend, dass die Beigeladene inzwischen eine sachverständige Immissionsprognose (vom 17. September 2014, ergänzt am 29. September 2014) nachgereicht hat. Diese Prognose – die die Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel ziehen - gelangt zu dem Ergebnis, dass an den der Einfahrt und Ausfahrt gegenüberliegenden Wohngebäuden nur unwesentliche Pegelerhöhungen – im Vergleich zur schon bestehenden Lärm-Vorbelastung im Straßenraum - durch die Tiefgaragennutzung zu erwarten sind: Selbst bei einer unterstellten sehr geringen Frequentierung der S... (1.000 Kfz/Tag) beträgt die Pegelerhöhung nämlich tagsüber lediglich 0,3 dB(A) und nachts ca.1 dB(A); bei einer – wohl eher anzunehmenden - höheren Fahrzeugfrequenz (2.000 Kfz/Tag) beträgt sie lediglich 0,2 dB(A) und nachts ca. 0,7 dB(A) Derartig geringe Zusatzbelastungen sind unter Rücksichtnahmegesichtspunkten irrelevant - auch in Wohngebieten -, soweit wie hier ganz offensichtlich der Fall die Gesamtbelastung nicht die kritischen Werte von 70 dB(A) tagsüber und 60 dB(A) nachts erreicht oder gar übersteigt (vgl. a. OVG Münster, Beschluss vom 21. Juli 2014 – 2 B 301/14.NE -, m.w.N.). Davon abgesehen werden die prognostizierten Zusatzbelastungen auf den Grundstücken der Antragsteller zu 1. und 3. noch deutlich geringer ausfallen, weil deren Grundstücke sowohl von der Einfahrt als auch von der Ausfahrt relativ weit entfernt sind, und auch auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 2. dürfte die Belastung geringer als in der Immissionsprognose angegeben sein, weil dieses Grundstück zwar in der Nähe der Ausfahrt, dieser aber eben nicht direkt gegenüber liegt. bb) Hinsichtlich der Baugenehmigung vom 9. Januar 2014, mit der zwei Tiefgaragen mit insgesamt lediglich 75 Stellplätzen genehmigt worden waren, gelten die Ausführungen oben aa) sinngemäß. Daher kann offen bleiben, ob die Antragsteller insoweit überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung haben. Das ist deshalb zweifelhaft, weil dieses Vorhaben hinfällig geworden ist, nachdem die Beigeladene inzwischen damit begonnen hat, das mit Baugenehmigung vom 22. Mai 2014 genehmigte – weitaus umfangreichere - Vorhaben zu verwirklichen. 3. Für die mit dem zweiten Hilfsantrag begehrte vorläufige Einstellung der Bauarbeiten zur Errichtung von zwei Tiefgaragen besteht nach den Darlegungen oben 2.b) ebenfalls keine Veranlassung. Aus diesen Darlegungen ergibt sich zugleich, dass die von den Antragstellern im Zusammenhang mit dem zweiten Hilfsantrag behauptete Verletzung der bauordnungsrechtlichen Generalklausel des § 3 Abs. 1 BauO nicht vorliegen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 39 ff., 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei geht das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von der Hälfte des sich nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Klage eines Nachbarn ergebenden Betrages in Höhe von 7.500,-- Euro aus, welcher hier zu verdreifachen ist, da sich Nachbarn von insgesamt drei Grundstücken gegen das Vorhaben wenden.