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Beschluss

13 L 353.14

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0107.13L353.14.0A
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Leitsätze
Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Nr. 4 VwVfG Bund i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin (juris: VwVfG BE) örtlich zuständig, solange das an sich durchzuführende Verteilverfahren gemäß § 15a AufenthG (juris: AufenthG 2004) noch nicht durchgeführt worden ist bzw. wenn – wie hier – davon abgesehen wird.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und der Prozesskostenhilfeantrag werden zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und der Prozesskostenhilfeantrag werden zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Versagung einer Duldung und die Abschiebungsandrohung. Die nach eigenen Angaben am 16. Mai 1983 geborene, nigerianische Antragstellerin reiste zu einem unbekannten Zeitpunktpunkt nach Italien ein und erhielt dort eine bis Juli 2015 befristete Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Zu einem unbekannten Zeitpunkt folgte sie ihrem Ehemann, der gleichfalls über eine italienische Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen verfügt, nach Berlin nach. Die Antragstellerin ist vom Antragsgegner unter Nr. 3... als „Teilnehmer Vereinbarung Oranienplatz“ registriert, der Ehemann unter Nummer 3.... Dem liegt Folgendes zugrunde: Ab Oktober 2012 campierte auf dem Oranienplatz in Berlin-Kreuzberg eine Gruppe von Ausländern, um gegen ihre Situation und den staatlichen Umgang mit Flüchtlingen zu protestieren. Das Protestcamp wurde von den Behörden zunächst geduldet. Ende November 2013 forderte der Berliner Innensenator die Bezirksbürgermeisterin des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg vergeblich auf, das Protestcamp zu räumen. Im Januar 2014 entschied der Berliner Senat, von einer Räumung im Wege einer bezirksaufsichtsrechtlichen Maßnahme vorerst Abstand zu nehmen. Stattdessen erfolgten Verhandlungen mit den Flüchtlingen, die zu einem „Einigungspapier Oranienplatz“ führten, das im März 2014 nach Befassung des Senats von der Senatorin für Arbeit, Integration und Frauen sowie einigen der Protestierenden unterzeichnet wurde. Das Papier enthält u.a. folgende Punkte: „3. Die Senatorin für Arbeit, Integration und Frauen unterstützt im Rahmen ihrer politischen Verantwortlichkeit die Kernanliegen der Flüchtlinge – insbesondere der verbesserte Zugang zum Arbeitsmarkt, eine dringend notwendige Reform von Dublin III sowie die Abschaffung der Residenzpflicht. Sie unterstützt die Flüchtlinge und UnterstützerInnen, ihre politischen Forderungen in die Gremien im Land Berlin, auf die Bundesebene und nach Europa zu tragen. 4. Auf Grundlage der von den Flüchtlingen erstellten und der Senatorin bereits in anonymisierter Form überreichten Liste erfolgt nach Abbau der Zelte am Oranienplatz gemäß Punkt 2 und nach dem Auszug der namentlich auf der Liste geführten Flüchtlinge aus der Gerhart-Hauptmann-Schule auf Antrag eine umfassende Prüfung der Einzelfallverfahren im Rahmen aller rechtlichen Möglichkeiten (Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung, Anträge auf Umverteilung nach § 51 AsylVfG, etc.). Der Nachweis des Auszuges aus der Schule muss erbracht werden. In diesem Sinne wird die Ausländerbehörde die Antragstellerinnen und Antragsteller während des Verfahrens beratend unterstützen. Die Übergabe der Namensliste wird von der Ausländerbehörde bestätigt. Die Vorsprache bei der Ausländerbehörde wird im Rahmen dieser Vereinbarung bestätigt. Die auf der Liste benannten Personen erhalten bei ihren Einzelverfahren Unterstützung durch den Unterstützungspool, der von den Wohlfahrtsverbänden Caritas und Diakonie sowie der Integrationsbeauftragten des Landes Berlin sichergestellt wird. Für die Zeit der Prüfung der jeweiligen Einzelfallverfahren bleibt die Abschiebung ausgesetzt. Bei Beantragung eines Aufenthaltstitels verbleiben sämtliche von einem anderen Schengenstaat ausgestellten gültigen Ausweisdokumente nach Fertigung beglaubigter Kopien bei den Antragstellerinnen und Antragstellern. Die Ausländerbehörde wird keine Ausreiseverweigerung aussprechen.“ Mit Bescheid des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 9. Oktober 2014 drohte der Antragsgegner nach persönlicher Anhörung der Antragstellerin die Abschiebung nach Nigeria an und befristete die Wirkung einer Abschiebung auf fünf Jahre ab Ausreise. Zur Begründung führte er aus, eine Aufenthaltserlaubnis sei ausdrücklich nicht beantragt worden, die Antragstellerin sei daher vollziehbar ausreisepflichtig. Ein Anspruch auf Duldung ergebe sich aus dem „Einigungspapier Oranienplatz“ nicht. Am 29. Oktober 2014 hat die Antragstellerin Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Sie macht geltend, sie habe einen Anspruch auf Duldung, zumindestens bis zum Ausgang des Verfahrens ihres Ehemanns. Der vorläufige Rechtsschutzantrag des Ehemanns wurde mit Beschluss der Kammer vom 18. Dezember 2014 – VG 13 L 309.14 – zurückgewiesen Die Antragstellerin beantragt wörtlich, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. II. Soweit sich die Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO (allein) gegen die Abschiebungsandrohung wendet, ist der Antrag unbegründet, denn das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Abschiebungsandrohung überwiegt das dagegen gerichtete Interesse der Antragstellerin von deren Vollzug vorläufig verschont zu bleiben. Die Abschiebungsandrohung begegnet bei der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen und möglichen summarischen Prüfung keinen ernstlichen Zweifeln (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Nr. 4 VwVfG Bund i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin örtlich zuständig solange das an sich durchzuführende Verteilverfahren gemäß § 15a AufenthG noch nicht durchgeführt worden ist bzw. wenn wie hier davon abgesehen wird. Materiell entspricht die Abschiebungsandrohung den Voraussetzungen der §§ 50, 59, 58 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AufenthG. Soweit in der Abschiebungsandrohung Nigeria als Zielland genannt ist, steht dem das Aufenthaltsrecht der Antragstellerin in Italien nicht entgegen. Zielstaat gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG ist regelmäßig der Herkunftsstaat, in den abzuschieben die Behörde allerdings nicht verpflichtet ist (vgl. Bauer, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 59 Rn. 32ff). Der Antragstellerin steht entgegen ihrer Auffassung auch keine Duldung (§ 123 VwGO) bis zum Abschluss des Verfahrens des Ehemanns zu, denn dessen behördliches Verfahren ist bereits abgeschlossen und ein vorläufiger Rechtsantrag wie erwähnt von der Kammer zurückgewiesen worden. Es besteht auch kein sonstiges inlandsbezogenes Abschiebungshindernis (§ 60a Abs. 2 AufenthG), insbesondere nicht auf Grund des „Einigungspapiers Oranienplatz“, da die zugesagte Aussetzung der Abschiebung für die Zeit der Prüfung der jeweiligen Einzelverfahren („Einigungspapier Oranienplatz“ Nr. 4, Satz 7) nach Anhörung, Prüfung und Erlass des angefochtenen Bescheides durch die Ausländerbehörde nicht mehr greift (ebenso VG Berlin, Beschluss vom 8. September 2014 - VG 21 L 277.14 -). Im Übrigen wird ergänzend auf den Beschluss der Kammer betreffend den Ehemann Bezug genommen. Bei dieser Sachlage kann Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht gewährt werden, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.