Urteil
13 K 221.15
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0214.13K221.15.0A
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Leitsätze
1. Nähere Umgebung ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. (Rn.15)
2. Ein den durch die nähere Umgebung gezogenen Rahmen überschreitendes Vorhaben ist auch nicht ausnahmsweise zulässig, weil es die Situation nicht in negativer Weise in Bewegung bringt oder verschlechtert. (Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nähere Umgebung ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. (Rn.15) 2. Ein den durch die nähere Umgebung gezogenen Rahmen überschreitendes Vorhaben ist auch nicht ausnahmsweise zulässig, weil es die Situation nicht in negativer Weise in Bewegung bringt oder verschlechtert. (Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 6. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten aus § 71 Abs. 1 Satz 1, § 64 Satz 1 Nr. 1 BauO Bln i.V.m §§ 29, 34 Abs. 1 BauGB auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Balkonanlagen, einer Wärmedämmung und eines Wintergartens sowie von ebenerdigen Terrassen. Dabei sind die geplanten Balkonanlagen, die Wärmedämmung und die ebenerdigen Terrassen zu Recht zwischen den Beteiligten unstreitig genehmigungsfähig. Insoweit stehen auch keine erhaltungsrechtlichen Bedenken entgegen. Dies wurde mit den Beteiligten im Termin umfassend erörtert. Insbesondere sind die beiden Balkonanlagen abstandsflächenrechtlich gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BauO Bln als privilegierte Vorbauten zulässig. Die beiden Balkonanlagen nehmen mit einer Breite von zusammen 6,66 m nicht mehr als 1/3 der 20 m breiten nördlichen Außenwand des Quergebäudes in Anspruch (§ 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 lit a BauO Bln). Die Balkonanlagen treten auch nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand hervor (§ 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 lit b BauO Bln) und sie sind von der gegenüberliegenden Nachbargrenze 3 m entfernt (§ 6 Abs. 6 Satz 2 BauO Bln). Die Balkone müssen als privilegierte Vorbauten auch anders als noch nach § 29 Abs. 2 BauO Bln 1985 keine seitlichen Abstandsflächen einhalten. Die Vorgängerregelung ist ersatzlos entfallen, weil der Gesetzgeber die seitlichen Nachbargrenzen mit Blick auf die abstandsflächenrechtlichen Schutzziele für vernachlässigbar hielt (Abgeordnetenhausdrucksache 15/3926, Seite 70). Der geplante Wintergarten fügt sich jedoch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Alt. 4 BauGB in die nähere Umgebung ein. Nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Dabei ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 - m.w.N.). Denn die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen. Bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks wird der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung "in der Regel" enger zu begrenzen sein werden als bei der Art der Nutzung (BVerwG a.a.O.). Dies gilt auch für die überbaubare Grundstücksfläche. Mit dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwendeten Begriff der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint. Es geht also um den Standort im Sinne des § 23 BauNVO (BVerwG, Beschluss vom 28. September 1988 - 4 B 175.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 128 S. 29). Auch hier sind die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung und umgekehrt die Wirkung der Umgebung auf das Bauvorhaben in der Regel auf einen engeren Kreis begrenzt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 - 10 B 4.12 - Rn. 39 juris). Zu berücksichtigen sind regelmäßig nur bauliche Anlagen, die in Sichtbeziehung zu dem Vorhabengrundstück stehen; gerade bei der Frage, ob eine von Bebauung freizuhaltende hintere Baugrenze besteht, kann sich die Beurteilung nämlich nur an Sichtachsen orientieren (OVG NW, Beschluss vom 19. Juni 2008 - 7 A 2053.07 - juris Rn. 23). Der innere Bereich eines Baublocks lässt sich nur dann in unterschiedliche Umgebungsbereiche aufspalten, wenn eine klare optische Trennung und klar unterschiedliche bauliche Strukturen dies erfordern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 - juris Rn. 20). Dabei handelt es sich in erster Linie um eine Frage tatrichterlicher Wertung (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - 4 B 74.03 - juris Rn. 2). Nach diesen Maßstäben liegt es nahe, die nähere Umgebung im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche in dem Bereich zwischen D...45-55 und G...Straße zu sehen. Dabei kann die westlich gelegene, durch die D... erschlossene Bebauung und die östlich gelegene, durch die S... erschlossene Bebauung mit ihren rückwärtigen Seitenflügeln und Quergebäuden nicht als Maßstab herangezogen werden, weil es sich bei der durch D... und S..., die im Winkel von etwa 80° zur D... verlaufen, erschlossenen Bebauung jeweils um eine andere bauliche Struktur handelt (vgl. Hofherr, in: Schlichter/Stich, Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. Aufl. § 34 Rn. 38). Entgegen der im Termin geäußerten Auffassung der Klägerin zählt also beispielsweise der Seitenflügel der D... 2 nicht zur näheren Umgebung und kann daher für die Bestimmung der Bebauungstiefe nicht herangezogen werden. Aus dieser Umgebungsbebauung lässt sich mit der für eine Inhalts- und Schrankenbestimmung notwendigen Deutlichkeit (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 - 10 B 4.12 – Rn. 45 juris) eine Bebauungstiefe ablesen. Sie verläuft an den Nordfassaden der Quergebäude der D... 45-55. Dieser Rahmen wird durch den beantragten Wintergarten deutlich überschritten. Das den durch die nähere Umgebung gezogenen Rahmen überschreitende Vorhaben ist auch nicht ausnahmsweise zulässig, weil es die Situation nicht in negativer Weise in Bewegung bringt oder verschlechtert. Ein Vorhaben, das den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen zwar überschreitet, kann sich dennoch nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls einfügen, wenn es keine bodenrechtlich beachtlichen bewältigungsbedürftigen Spannungen begründet oder erhöht. Ein solcher Fall ist jedoch dann nicht gegeben, wenn das Vorhaben selbst oder sei es infolge seiner Vorbildwirkung die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 - 10 B 4.12 - Rn. 57 juris m. w. N.). Das geplante Bauvorhaben wäre hier wegen einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, Baugesetzbuch, § 34 Rn. 30). Es besteht eine negative Vorbildwirkung. Für das Nachbargrundstück liegt bereits ein gleichartiger Bauantrag vor. Mag der zweite Hinterhof auch kaum Aufenthaltsqualität bieten, so erfüllt die unversiegelte Fläche immer noch eine städtebauliche Funktion. Diese würde durch Überbauung mit Wintergärten erheblich beeinträchtigt. Entgegen der Auffassung der Klägerin erstreckt sich die Bebauungstiefe auch nicht infolge der auf dem Grundstück D... 53 errichteten zweigeschossigen Remise mit Flachdach, die sich bis an die gegenüberliegende Brandwand anschließt, auf das gesamte Grundstück. Die Remise ist aufgrund der so genannten „Fremdkörperrechtsprechung“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322; BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 – 4 B 50.08 - juris) aus der maßstabsbildenden näheren Umgebung auszusondern. Die „Fremdkörperrechtsprechung“ betrifft Anlagen, die nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen, wenn sie nämlich wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägt vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Zweckbestimmung bzw. Struktur gleichsam isoliert dastehen (BVerwG a.a.O. für den Fall einer Zimmerei in einem sonst einheitlich strukturierten Wohngebiet). Die Remise weist zwar dieselbe Art der Nutzung - Wohnen – wie die übrige Umgebung auf und fällt daher nicht wegen ihrer Zweckbestimmung aus der maßgeblichen Umgebung heraus. Aufgrund ihres Flachdaches und ihrer geringen Höhe (das Flachdach liegt unterhalb der Fensterreihe des ersten Obergeschosses des Hinterhauses der D... 53) handelt es sich aber um eine singuläre Anlage, die in einem auffälligen Kontrast zu der übrigen Bebauung steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 84,322 ). Da die Betrachtung auf das Wesentliche zurückzuführen ist, kann die relativ kleine Remise die Umgebung und den bodenrechtlichen Charakter des Vorhabengrundstücks wie beispielsweise der eingeschossige Seitenflügel in dem dem schon mehrfach zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 13. März 2013 - 10 B 4.12 - Rn. 41 juris.-zu Grunde liegenden Fall nicht prägen und daher außer Acht gelassen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 – 4 B 50.08 -juris Rn 6). Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1, § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Balkonanlagen, einer Wärmedämmung und eines Wintergartens sowie von ebenerdigen Terrassen auf dem in ihrem Eigentum befindlichen Grundstück D... in Berlin-Prenzlauer Berg. Am 18. November 2014 beantragte die Klägerin im vereinfachten Verfahren die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung der benannten Anlagen an der nördlichen, rückwärtigen Außenwand des Hinterhauses zum zweiten Hinterhof. Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich und ist wie die benachbarten Grundstücke jeweils mit einem je 13 m tiefen Vorderhaus und Hinterhaus und einem 6 m breiten Seitenflügel bebaut, die jeweils grundstücksübergreifend einen Innenhof bilden. Die Grundstücke D... bilden mit ihren nördlichen Fassaden der Hinterhäuser eine einheitliche Front, wobei im Hinterhaus des Gebäudes D...ein Versprung in Richtung Norden von etwa 1 m besteht. Die nördliche Fassade des Hinterhauses der D...ist gegenüber der Fassade des benachbarten Grundstücks D...um etwa 1 m zurückversetzt. Die auf dem Baugrundstück Richtung Norden verbleibende Freifläche ist wie auf den Nachbargrundstücken 6 m breit. An der nördlichen Grundstücksgrenze befindet sich das Gemeindehaus G...Ein mit einer etwa 10 m hohen Bebauung; weiter östlich ist die Bebauung an den Grundstücksgrenzen fünfgeschossig. Dadurch entsteht ein schachtartiger zweiter Hinterhof. Die Flächen sind unbebaut, lediglich in der D...befindet sich eine offensichtlich zu DDR-Zeiten errichtete zweigeschossige Remise, die zu Wohnzwecken genutzt wird und bis an die nördliche Grundstücksgrenze reicht und dort an die Brandwand des gegenüberliegenden Gebäudes anschließt. Die Balkonanlagen sollen selbstständig tragend als Stahlkonstruktion vor die Fassade gestellt werden und eine Breite von 2,71 m bzw. 3,95 m und eine Tiefe von 1,50 m aufweisen. Die Fassade ist insgesamt 20 m breit. Die Balkonanlagen sollen im Abstand von 4,31 m bzw. 2,25 m zu der jeweiligen seitlichen Grundstücksgrenze aufgestellt werden. Der Wintergarten soll an der westlichen Grundstücksgrenze (zur D...) aufgestellt werden und sich L-förmig von der nördlichen Fassade des Hinterhauses bis zur gegenüberliegenden Grenzbebauung erstrecken und an diese anschließen. Mit Bescheid vom 6. März 2015 lehnte das Bezirksamt Pankow von Berlin den Bauantrag ab und führte zur Begründung aus, mit der Wärmedämmung und den Balkonen werde die durch die nördlichen Fassaden der Quergebäude gezogene faktische Baugrenze im rückwärtigen Grundstücksbereich nur in geringfügigem Umfang überschritten, was zwar zulässig sei. Aber mit dem Wintergarten werde die Bebauungsgrenze in wesentlichem Umfang überschritten, was unzulässig sei. Der hiergegen eingelegte Widerspruch der Klägerin vom 11. März 2015 ist noch nicht beschieden. Mit der am 15. Juli 2015 erhobenen Untätigkeitsklage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht geltend, von einer faktischen hinteren Baugrenze könne im Hinblick auf die auf dem Grundstück D...befindliche zweigeschossige Remise keine Rede sein. Das Grundstück sei vielmehr in voller Tiefe bebaubar. Selbst wenn der aus der Umgebung ablesbare Rahmen überschritten werde, rufe das geplante Vorhaben keine bodenrechtlichen Spannungen hervor. Die betroffene Wohneinheit im Erdgeschoss sei besonders dunkel und werde durch den Wintergarten aufgewertet. Milieuschutzrechtliche Bedenken stünden der Baugenehmigung nicht entgegen, da erstmals im Wintergarten die von der DIN 5034-1 „Tageslicht in Innenräumen“ vorgesehenen Belichtungs- und Besonnungszeiten erreicht würden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 6. März 2015 zu verpflichten, eine Baugenehmigung für den Anbau von Balkonanlagen, Wintergarten und Wärmedämmung am Quergebäude des zweiten Hofes des Grundstücks Berlin-Prenzlauer Berg, D... , entsprechend dem Antrag vom 18. November 2014 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte führt aus, die überbaubaren Grundstücksflächen seien durch eine faktische hintere Baugrenze begrenzt, die an den Nordfassaden der Quergebäude verlaufe. Durch den Wintergarten werde die Baugrenze in erheblichen Umfang überschritten. Dies sei nur möglich, wenn hierdurch keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen hervorgerufen würden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Grundstücke bereits mit fünfgeschossigen Vorderhaus, Seitenflügel und Quergebäude maximal ausgenutzt sein. Freiflächen seien nur in geringem Umfang vorhanden. Die gewünschte Bebauung würde weitere Bauwünsche auf Nachbargrundstücken nach sich ziehen. Eine bessere Belichtung könne auch mit bodentiefen Fenstern erreicht werden. Außerdem sei das Vorhaben erhaltungsrechtlich nicht genehmigungsfähig, da es den zeitgemäßen Ausstattungsstandard durchschnittlicher Wohnungen überschreite. Mit Beschluss der Kammer vom 21. Dezember 2015 hat die Kammer die Sache dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Augenscheinseinnahme der Örtlichkeiten; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Leitzordner), der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung war, Bezug genommen.