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Urteil

13 K 186.15

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0602.13K186.15.0A
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Leitsätze
Eine 27 m² große Wettannahmestelle, auf deren drei Monitoren lediglich die Wetten und deren aktuelle Quoten dargestellt werden, die gegenwärtig abgeschlossen werden können und bei der sogenannte Live-Wetten nicht möglich sind und deren sonstige Einrichtung weder durch Sitzgelegenheiten, Bewirtung oder weitere Bildschirme, auf denen Spielereignisse verfolgt werden können, zu Verbleib in der Wettannahmestelle animiert, ist keine Vergnügungsstätte.(Rn.18)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Nutzung der Ladeneinheit im Erdgeschoss des Wohn- und Geschäftshauses B...Berlin-Steglitz, als Wettannahmestelle planungsrechtlich zulässig ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine 27 m² große Wettannahmestelle, auf deren drei Monitoren lediglich die Wetten und deren aktuelle Quoten dargestellt werden, die gegenwärtig abgeschlossen werden können und bei der sogenannte Live-Wetten nicht möglich sind und deren sonstige Einrichtung weder durch Sitzgelegenheiten, Bewirtung oder weitere Bildschirme, auf denen Spielereignisse verfolgt werden können, zu Verbleib in der Wettannahmestelle animiert, ist keine Vergnügungsstätte.(Rn.18) Es wird festgestellt, dass die Nutzung der Ladeneinheit im Erdgeschoss des Wohn- und Geschäftshauses B...Berlin-Steglitz, als Wettannahmestelle planungsrechtlich zulässig ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Feststellungsklage ist begründet, denn der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Wettannahmestelle im Erdgeschoss des Grundstücks B... in Berlin-Steglitz (§ 43 VwGO). Rechtsgrundlage für die begehrte Feststellung ist § 63 Abs. 1 und 2 BauO Bln. Danach bedarf die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage u.a. keiner Genehmigung, wenn das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB liegt und den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Zulässigkeit der Nutzungsänderung beurteilt sich nach §§ 29 und 30 Abs. 1 BauGB und den Festsetzungen des Baunutzungsplans von Berlin 1958/60, der in Verbindung mit den städtebaulichen Vorschriften der BO 58 gemäß § 173 Abs. 3 S. 1 Bundesbaugesetz zusammen mit den förmlich festgestellten Straßen- und Baufluchtlinien als übergeleiteter qualifizierter Bebauungsplan fortgilt. Danach ist hier ein gemischtes Gebiet der Baustufe IV/3 festgesetzt. Nach § 7 Nr. 9 S. 1 lit. c BO 58 sind in gemischten Gebieten zulässig Gebäude für soziale, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke und Verwaltung, Gaststätten, Hotels, Fremdenheime, Vergnügungsstätten, Versammlungsräume und ähnliches. Eine Differenzierung, wie sie die Baunutzungsverordnung 1990 für gemischte Gebiete in ihrem § 6 Abs. 2 Nr. 8 enthält, wonach nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten in den Teilen des Gebietes zulässig sind, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sind, sieht die BO 58 nicht vor. Die Kammer hat im Urteil vom 18. April 2013 – VG 13 K 59.13 – jedoch ausgeführt, dass die Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes als Planungsgrundsatz zu berücksichtigen ist. Diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 23. Juni 2015 im Wesentlichen bestätigt und ausgeführt, dass die genannte Regelung der Baunutzungsverordnung im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes in gemischten Gebieten des Baunutzungsplans von Berlin für die Frage der Zumutbarkeit einer Vergnügungsstätte für dessen Umgebung im Einzelfall als Bewertungshilfe berücksichtigt werden kann, da es sich bei den Regelungen der Baunutzungsverordnung um sachverständige Konkretisierungen moderner Grundsätze des Städtebaurechts handelt (OVG 10 B 7.13). Danach würde hier einiges für die Auffassung des Beklagten sprechen, dass eine Vergnügungsstätte wegen der überwiegend durch Wohnnutzung geprägten Umgebung unzulässig wäre. Bei dem hier beantragten Vorhaben handelt es sich jedoch nicht um eine Vergnügungsstätte nach § 7 Nr. 9 S. 1 lit. c BO 58, sondern um einen gewerblichen Kleinbetrieb nach § 7 Nr. 9 S. 1 lit. b BO 58. Dies verkennt der Beklagte. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwischen sogenannten Wettannahmestellen und Wettbüros unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen. Unter Wettbüros in diesem Sinne fallen vor allem Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem – wie auch hier – im europäischen Ausland ansässigen Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten durch die Anbringung von Bildschirmen, durch die Schaffung von Sitzgelegenheiten und durch Bewirtung mit Getränken Gelegenheit bieten die Wettangebote bzw.-ergebnisse live mitzuverfolgen. In diesen Fällen dienen die Geschäftsräume der kommerziellen Unterhaltung, die anders als bei einer Wettannahmestelle gerade in den Geschäftsräumen stattfindet, weil die Kunden zu einem Verweilen in den Geschäftsräumen bis zum Eintritt der jeweiligen Wettergebnisse durch die Liveberichterstattung verleitet werden, wobei sie gegebenenfalls weitere Wetten (Livewetten) nach dem aktuellen Spielverlauf abschließen können (Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 12. Aufl.; § 4a Nr. 23.69; OVG Münster, Urteil vom 27. Januar 2016 – 7 A 1899/14 - Rn. 34 Juris; VGH München, Beschluss vom 21. Mai 2015 – 15 CS 15.9 – Rn. 14f Juris). Ein Wettbüro, bei dem die Spieler durch die Gestaltung der Räumlichkeiten und die technische Ausstattung animiert werden, im Geschäftslokal zu verbleiben, liegt hier nicht vor. Wie dem Gericht im Ortstermin eingehend erläutert wurde, sind auf den im Geschäftslokal befindlichen drei Monitoren lediglich die Wetten dargestellt, die gegenwärtig abgeschlossen werden können und deren aktuelle Quoten. Beginnt das Spiel, ist ein weiterer Wettabschluss nicht mehr möglich. Damit werden keine Live- Wetten angeboten. Es ist auch nicht möglich, den Verlauf des Spiels im Geschäftslokal zu verfolgen, Liveübertragungen der Ereignisse auf die gewertet werden kann, werden nicht angeboten. Dadurch fehlt ein wesentliches Element der Vergnügungsstätte, bei der die Befriedigung des Spieltriebs in dem Geschäftslokal Voraussetzung ist. Es besteht wie bei einer Annahmestelle für Lotto und Toto kein Anreiz, nach Abschluss der Wette in der Wettannahmestelle zu verbleiben, weil die Möglichkeit, das Spiel und das Ergebnis der persönlich abgeschlossenen Wette unmittelbar mitzuerleben und ggfls. den Gewinn sofort abzuheben und das Erfolgserlebnis mit anderen zu teilen, nicht besteht. Vielmehr verlässt der Kunde nach Abschluss der Wette das Geschäftslokal um das Spiel zuhause oder in einer Gaststätte zu verfolgen. Erst nach Abschluss des Spiels sucht er im Erfolgsfall das Geschäftslokal wieder auf, um sich die Gewinne auszahlen zu lassen. Bei weniger bekannten Ereignissen kann sich der Spieler auch das Ergebnis seiner Wette im Geschäftslokal anzeigen lassen. Auch in diesem Fall verweilt der Spieler während des Ereignisses nicht im Geschäftslokal. Aufgrund ihrer geringen Größe verursacht die Wettannahmestelle auch keine Nachteile oder Belästigungen für die nähere Umgebung (§ 7 Nr. 9 lit b i.V.m. § 57 Nr. 5 BO 58), die über das für ein Mischgebiet übliche Maß hinausgehen. Die Wettannahme selbst ist nicht mit Geräuschentwicklung verbunden. Die Kunden halten sich auch wie ausgeführt nicht im Wettlokal auf. Beim Anreiseverkehr mit dem PKW ist der nahegelegene S-Bahnhof als Vorbelastung zu berücksichtigen sowie die platzartige Ausweitung der B... im hier maßgeblichen Bereich mit Stellplätzen für das dort befindliche Gewerbe. Zur Nachtzeit (22.00 Uhr – 6.00 Uhr) ist die Wettannahmestelle geschlossen. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Klägerin begehrt die Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Wettannahmestelle. Die Klägerin vermittelt Sportwetten. Sie ist Mieterin von Geschäftsräumen im Erdgeschoss des Wohn- und Geschäftshauses B... in Berlin-Steglitz. Das Grundstück liegt nach dem übergeleiteten Baunutzungsplan im gemischten Gebiet der Baustufe IV/3. Am 18./21. November 2014 zeigte die Klägerin im Genehmigungsfreistellungsverfahren die Umnutzung der Gewerbefläche im Erdgeschoss zu einer Wettannahmestelle an. Dem Antrag waren Bauunterlagen beigefügt, wonach die Wettannahmestelle eine Grundfläche von 27,45 m² hat, zuzüglich einer Tresenfläche von 7,29 m². In der Wettannahmestelle befinden sich zwei Stehtische und drei Monitore. Auf den Bildschirmen werden Ergebnisse angezeigt und laufende Wetten mit Quoten, an denen man sich orientieren kann, um seine eigene Wette abzugeben. Die Wettmöglichkeit besteht nur bis Spielbeginn. Die Kunden können nach Abgabe der Wette mithilfe ihres Wettscheins und einem auf dem Tresen befindlichen Scanner das Spielergebnis aktuell abfragen. Es besteht keine Möglichkeit, den Verlauf des Spiels auf den Monitoren mitzuverfolgen. Die Wettannahmestelle ist von 11.00 Uhr – 22.00 Uhr geöffnet. Über eine App der Firma – hierfür befindet sich eine Werbung im Ladenlokal – kann man allerdings Livewetten im Internet abzuschließen. Dies ist aber nicht im Ladenlokal möglich. Um die Kunden zu warnen, besteht ein Hinweis, dass die Livewetten hier nicht storniert werden können. Im Ladenlokal selbst werden keine Livewetten angenommen. Die Livewetten werden wie erwähnt auch nicht auf dem Monitor angezeigt. Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 teilte das Bezirksamt mit, dass das Vorhaben in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehe, weil eine Vergnügungsstätte nach den planungsrechtlichen Vorschriften hier nicht zulässig sei. Die geplanten drei Bildschirme, auf den die Wettgeschehnisse verfolgt werden können und die Stehtische sprächen dafür, dass die Wettannahmestelle nicht lediglich darauf eingelegt sei, Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten und Gewinne auszubezahlen. Die Monitore seien geeignet, die Gäste dazu zu motivieren im Wettlokal zu verbleiben und gemeinsam die Spannung des Wettspiels zu erleben und gegebenenfalls auch dazu animiert zu werden, weiter an den angebotenen Wettspielen teilzunehmen. Am 9. Juni 2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt die Klägern im Wesentlichen vor, bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handele es sich nicht um ein Wettbüro, also um eine Vergnügungsstätte, sondern um eine Wettannahmestelle, die aber planungsrechtlich als Ladengeschäft einzuordnen sei. Dies ergebe sich daraus, dass die Fläche für Publikumsverkehr klein sei, keinerlei Sitzgelegenheiten vorhanden seien sowie lediglich drei Monitore vorhanden seien, auf denen ausschließlich Wettquoten wiedergegeben würden, nicht aber laufende Bildübertragungen von Sportereignissen. Die vorhandenen zwei Stehtische dienten ausschließlich dazu, dass der Kunde Wettscheine ausfüllen könne, die dann am Kassenschalter abgegeben würden. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass es sich um eine Vergnügungsstätte handeln würde, seien nachteilige Auswirkungen auf die umgehende Wohnnutzung nicht ersichtlich, so dass eine Rücksichtslosigkeit nicht bestehe. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Nutzung der Ladeneinheit im Erdgeschoss des Wohn- und Geschäftshauses B... Berlin-Steglitz, als Wettannahmestelle gemäß Bauanzeigengenehmigungsfreistellungsverfahren nebst Bauvorlagen vom 18. November 2014 planungsrechtlich zulässig ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen. Das Gericht hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen; wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten (ein Hefter) Bezug genommen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Mit Beschluss vom 19. April 2016 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.