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Urteil

13 K 105.13

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0705.13K105.13.0A
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Leitsätze
1. Nach ihrem Sinn und Zweck soll § 15a ErschlBeitrG BE als im gesamten Gebiet des Landes Berlin einheitlich geltende „Überleitungsvorschrift“ im Interesse der Rechtseinheit im Ost- und Westteil der Stadt die Überleitungsvorschriften des BauGB ersetzen. Wie diese hindert sie das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht.(Rn.22) Die Anwendbarkeit der Vorschrift erfordert, dass zum Stichtag 3. Oktober 1990 eine Erschließungsanlage mit den in § 127 Abs. 2 BauGB genannten Merkmalen anzunehmen ist. Das setzt bei ersichtlich allenfalls teilweise fertiggestellten Anlagen voraus, dass die Ausbauarbeiten, die zu diesem Zustand geführt haben, mit dem Ziel einer endgültigen Herstellung durchgeführt worden sind, jedoch, aus welchen Gründen immer, nicht zu Ende geführt worden sind. Für Ausbauarbeiten, die auf eine nur provisorische Herstellung angelegt waren, greift § 15a Abs. 1 ErschlBeitrG BE nicht, da ein bloßes Provisorium keine Erschließungsanlage darstellt. Ein solches Provisorium ist grundsätzlich gegeben, wenn der vor der Erschließungsmaßnahme vorgefundene Straßenzustand aller Wahrscheinlichkeit nach Mitte der 60er Jahre im Rahmen des Notstandsprogramms als provisorischer Ausbau erfolgt ist. Dem steht nicht entgegen, dass eine übliche Straßenbeleuchtung installiert wurde.(Rn.23) 2. Eine endgültige Herstellung liegt regelmäßig nicht vor, wenn es an jeglicher Straßenentwässerung fehlt.(Rn.26) Auch liegt eine teilweise Herstellung nicht vor, wenn zugleich neben der Straßenentwässerung weitere Teileinrichtungen fehlen bzw. unvollständig sind.(Rn.27)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 9/10 und der Beklagte 1/10. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach ihrem Sinn und Zweck soll § 15a ErschlBeitrG BE als im gesamten Gebiet des Landes Berlin einheitlich geltende „Überleitungsvorschrift“ im Interesse der Rechtseinheit im Ost- und Westteil der Stadt die Überleitungsvorschriften des BauGB ersetzen. Wie diese hindert sie das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht.(Rn.22) Die Anwendbarkeit der Vorschrift erfordert, dass zum Stichtag 3. Oktober 1990 eine Erschließungsanlage mit den in § 127 Abs. 2 BauGB genannten Merkmalen anzunehmen ist. Das setzt bei ersichtlich allenfalls teilweise fertiggestellten Anlagen voraus, dass die Ausbauarbeiten, die zu diesem Zustand geführt haben, mit dem Ziel einer endgültigen Herstellung durchgeführt worden sind, jedoch, aus welchen Gründen immer, nicht zu Ende geführt worden sind. Für Ausbauarbeiten, die auf eine nur provisorische Herstellung angelegt waren, greift § 15a Abs. 1 ErschlBeitrG BE nicht, da ein bloßes Provisorium keine Erschließungsanlage darstellt. Ein solches Provisorium ist grundsätzlich gegeben, wenn der vor der Erschließungsmaßnahme vorgefundene Straßenzustand aller Wahrscheinlichkeit nach Mitte der 60er Jahre im Rahmen des Notstandsprogramms als provisorischer Ausbau erfolgt ist. Dem steht nicht entgegen, dass eine übliche Straßenbeleuchtung installiert wurde.(Rn.23) 2. Eine endgültige Herstellung liegt regelmäßig nicht vor, wenn es an jeglicher Straßenentwässerung fehlt.(Rn.26) Auch liegt eine teilweise Herstellung nicht vor, wenn zugleich neben der Straßenentwässerung weitere Teileinrichtungen fehlen bzw. unvollständig sind.(Rn.27) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 9/10 und der Beklagte 1/10. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war dieses in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 2. Im Übrigen ist die Anfechtungsklage unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind in der verbliebenen Höhe von 2.348,70 Euro rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Rechtsgrundlage für die Erhebung des streitgegenständlichen Erschließungsbeitrags sind §§ 127 ff. BauGB i. V. mit §§ 1 ff. des Erschließungsbeitragsgesetzes (EBG) vom 12. Juli 1995. b) Die Beitragserhebung ist nicht nach § 15a EBG ausgeschlossen. aa) Gem. § 15a Abs. 1 EBG dürfen für Erschließungsanlagen, die vor dem 3. Oktober 1990 endgültig oder teilweise hergestellt worden sind und für Verkehrszwecke genutzt wurden, keine Erschließungsbeiträge erhoben werden (Satz 1). Als endgültig hergestellt gelten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen, wenn sie nach den vor dem 3. Oktober 1990 geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder nach einem gültigen technischen Ausbauprogramm hergestellt worden sind oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprachen (Satz 2); als teilweise hergestellt gelten Erschließungsanlagen, wenn im Vergleich zu den Anforderungen an eine endgültige Herstellung einzelne Teileinrichtungen fehlen oder vorhandene Teileinrichtungen unvollständig sind (Satz 3). Eine vorhandene Erschließungsanlage wird zu Verkehrszwecken genutzt, wenn sie trotz des Fehlens von Teileinrichtungen oder der Unvollständigkeit vorhandener Teileinrichtungen die Erschließungszwecke erfüllt und für den Erschließungszweck als geeignet oder hinreichend angesehen wird (Satz 4). § 15a Abs. 1 EBG enthält eine – vollständige – Freistellung vom Erschließungsbeitrag, wenn die Erschließungsanlage, i.d.R. eine Straße, bereits vor dem Wirksamwerden des Beitritts zumindest teilweise hergestellt wurde und die Straße bis heute für den Verkehr genutzt wird (Gesetzesbegründung, Abgh.-Drs. 15/4738, S. 2). Die Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 EBG sind (wenn auch nicht vollständig) § 242 Abs. 9 BauGB nachgebildet, der seinerseits an § 242 Abs. 1 BauGB angelehnt ist. Nach ihrem Sinn und Zweck soll die im gesamten Gebiet des Landes Berlin einheitlich geltende „Überleitungsvorschrift“ des § 15a Abs. 1 EBG im Interesse der Rechtseinheit im Ost- und Westteil der Stadt die genannten Überleitungsvorschriften des BauGB ersetzen. Wie diese hindert sie das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht (VG Berlin, Urteil vom 3. März 2016 – VG 13 K 106.13 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2008 -OVG 10 S 25.07-). (1) Die Straße „...stellte vor dem in den Jahren 2007/2008 erfolgten Ausbau bereits keine „Erschließungsanlage“ i. S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EGB dar. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift erfordert, dass zum Stichtag – 3. Oktober 1990 – eine Erschließungsanlage mit den in § 127 Abs. 2 BauGB genannten Merkmalen anzunehmen ist (VG Berlin, Urteil vom 3. März 2016 – VG 13 K 106.13 -, m.w.N.). Das setzt bei - wie hier – ersichtlich allenfalls teilweise fertiggestellten Anlagen voraus, dass die Ausbauarbeiten, die zu diesem Zustand geführt haben, mit dem Ziel einer endgültigen Herstellung durchgeführt worden sind, jedoch – aus welchen Gründen immer – nicht zu Ende geführt worden sind. Für Ausbauarbeiten, die auf eine nur provisorische Herstellung angelegt waren, greift § 15a Abs. 1 EBG nicht (Driehaus, Straßenbaubeitragsrecht, 2. Aufl. 2009, § 1 Rn. 19). Ein bloßes Provisorium ist keine Erschließungsanlage. Eine derartige bloß provisorische Herstellung und nicht eine „steckengebliebene“ Erschließungsmaßnahme ist vorliegend in Bezug auf den Straßenzustand bis zum Jahre 2007 anzunehmen. Im Widerspruchsbescheid wird nach detaillierter Auswertung der vorhandenen Archivakten und unter Einbeziehung der von Anwohnern im Rahmen einer Anhörung gemachten Angaben im Einzelnen dargelegt, dass seit der Parzellierung des ehemaligen G...im Jahre 1937 zwar immer wieder Planungen zu einer Herstellung der ehemaligen S...begonnen wurden, Arbeiten zu einer tatsächlichen Herstellung der Straße bis zu der jetzt abgerechneten Baumaßnahme jedoch zu keinem Zeitpunkt ernsthaft in Angriff genommen worden sind, und dass der im Jahre 2007 vorgefundene Straßenzustand aller Wahrscheinlichkeit nach Mitte der 60er Jahre im Rahmen des Notstandsprogramms als provisorischer Ausbau erfolgt ist (Seiten 5-7 des Widerspruchsbescheids). Auf diese Ausführungen, denen die Kläger nicht entgegengetreten sind, wird verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Dass zeitgleich oder kurz vor oder nach der provisorischen Herrichtung eine – übliche, und damit nicht nur provisorische – Straßenbeleuchtung installiert wurde, ändert an der vorstehenden Einschätzung nichts. Auch für nur provisorisch angelegte Wege und Straßen kommt der Gemeinde eine Verkehrssicherungspflicht zu, die u. a. mit der Installation einer Beleuchtung erfüllt wird. Allein dadurch erhält eine provisorische Zuwegung nicht den Charakter einer Erschließungsanlage. Die bereits vor Jahrzehnten erfolgte straßenrechtliche Widmung spricht ebenfalls nicht eindeutig für einen „Erschließungswillen“, sondern kann genauso gut Ausdruck dafür sein, dass sich die Gemeinde mit einem provisorischen Zustand für längere Zeit abgefunden hat. (2) Es fehlt darüber hinaus auch an den weiteren Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 EBG. (a) Die Straße „...war im Zeitraum bis zum Stichtag zu keinem Zeitpunkt „endgültig hergestellt“ (§ 15a Abs. 1 S. 1, 2 EBG) oder „teilweise hergestellt“ (§ 15a Abs. 1 S. 1, 3 EBG). (aa) Die Annahme einer endgültigen Herstellung scheidet bereits angesichts des Fehlens jeglicher Straßenentwässerung aus. Eine Erschließungsstraße ist erst endgültig hergestellt, wenn sie auch Entwässerungseinrichtungen besitzt (so bereits § 11 Nr. 2.a) EBG 1962). Schon wegen der Verkehrsbedeutung der Straße und der topographischen Gegebenheiten war eine Entwässerung hier nicht ausnahmsweise entbehrlich (zu einem solchen Ausnahmefall vgl. VG Potsdam, Urteil vom 15. November 2010 - 12 K 2144/07-). (bb) Die Straße war bis zum Stichtag auch nicht „teilweise hergestellt“. Dazu hätten (§ 15a Abs. 1 Satz 3 1. Alternative EBG) lediglich „einzelne Teileinrichtungen“ fehlen dürfen, während alle anderen Einrichtungen vollständig hergestellt waren (Umkehrschluss aus der „oder“-Verknüpfung mit der zweiten Alternative der unvollständigen Herstellung). Hier fehlte aber nicht nur die Regenentwässerung, sondern zugleich waren mehrere Teileinrichtungen (Gehweg, Fahrbahn) unvollständig. Auch die 2. Alternative - vorhandene Teileinrichtungen sind unvollständig – greift nicht, eben weil zugleich Einrichtungen ganz fehlten. Die Kombination von fehlenden und unvollständigen Einrichtungen erfasst § 15a Abs. 1 Satz 3 EBG, wie die Oder-Verknüpfung zeigt, gerade nicht. Die unfertige Erschließungsanlage muss zumindest so weit gediehen sein, dass die meisten der erforderlichen Teileinrichtungen entsprechend den Vorgaben von gesetzlichen Bestimmungen, Bauprogramm oder Ausbaugepflogenheiten fertiggestellt sind und nur noch „einzelne“ – d. h. in jedem Falle weniger als die Hälfte – der anderen Einrichtungen fehlen (1. Alternative; Mindeststandard bezogen auf die Ausstattung mit Teileinrichtungen). Oder aber sämtliche nach gesetzlichen Bestimmungen, Bauprogramm oder Ausbaugepflogenheiten zu erwartenden Einrichtungen sind grundsätzlich vorhanden, aber unvollständig ausgebaut (2. Alternative, Mindeststandard bezogen auf den technischen Ausbauzustand). Beides ist hier wie gezeigt nicht der Fall. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die in der 2. Alternative in Bezug genommene „Unvollständigkeit“ nicht jedweden Teilausbau erfasst. Die Ausführung bloßer Teillängen reicht ebensowenig aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2010 – 9 C 1/09 -; VG Potsdam, Urteil vom 16. August 2010 – 12 K 2219/06 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 2 Rn. 48; für § 15a Abs. 2 EBG wohl auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juni 2011 – OVG 9 S 38.10) wie eine Bauausführung (auf der gesamten Länge), die sich auf die bloße provisorische Herrichtung beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom11. Juli 2007 – 9 C 5/06 – Rn. 40 bei juris). Nach diesen Maßstäben wäre hier noch nicht einmal eine „unvollständige“ Herstellung der Fahrbahn i. S. des § 15a Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 EBG anzunehmen: Die Herstellung war zwar weiter gediehen als die bloße „Sandpiste“, der typische Fall der provisorischen Fahrbahnherrichtung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2010 – 9 C 1/09 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. Juli 2014 – OVG 5 B 2.14 -, Urteil vom 5. Juni 2014 – OVG 5 B 1.14 -; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 5. August 2013 – 3 K 1087/11 -). Von einem Mindestmaß an planvoller straßenbautechnischer Herrichtung, einem Grundbestand an kunstmäßigem Ausbau (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007) konnte trotzdem weder hinsichtlich des Fahrbahnunterbaus noch hinsichtlich der Fahrbahndecke die Rede sein (dazu, dass der Gesamtausbau und damit auch der Unterbau betrachtet werden muss vgl. VG Potsdam, Urteil vom 15. November 2010 – 12 K 2144/07 -). Der Straßenunterbau bestand im Wesentlichen aus Bauschutt, der bautechnisch schon wegen der mangelnden Frostsicherheit unzureichend ist (im Erg. ebenso VG Potsdam, a.a.O.). Der Oberbau aus Asphalt war im Straßenverlauf unterschiedlich stark und erreichte nur stellenweise die erforderliche Mindestdicke von 6 cm (vgl. die bautechnischen Untersuchungsberichte Bl. 250 ff. Bd. I der Bauakten; zu der angegebenen Mindestdicke vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juni 2014 – OVG 5 B 1.14 -). Die Breite des asphaltierten Fahrwegs schwankte im Straßenverlauf ebenfalls erheblich, ohne dass auch hierfür ein nachvollziehbarer bautechnischer oder aus dem Verkehrsbedürfnis abzuleitender Grund ersichtlich wäre. Auf mindestens der Hälfte der abgerechneten Straßenlänge erreichte die Asphaltdecke nicht die Breite von zwei Fahrbahnen. Außerhalb des asphaltierten Bereichs war die Straße unbefestigt, zumeist sandig. Der bessere Ausbau der Fahrbahn (nur) des südlichen Teilstücks im Einmündungsbereich zur Straße „...ist als bloßer Teillängenausbau wie dargelegt unerheblich. – Der gem. § 15a Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 EBG erforderliche Mindeststandard war auch hinsichtlich des westlichen Gehweges nicht erfüllt, wie im Widerspruchsbescheid im Einzelnen ausgeführt (Seiten 7 und 8), worauf Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO). Er entsprach im Übrigen erst recht nicht den normativen Vorgaben der Bürgersteigpolizeiverordnung von 1953 (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juli 2006 – 9 B 4.05 – Rn. 54 bei juris). (b) Angesichts des unzureichenden Ausbauzustandes konnte die Straße auch nicht i. S. des § 15a Abs. 1 Satz 4 EBG für den Erschließungszweck als geeignet oder hinreichend angesehen werden. Dem maßgeblichen Erschließungszweck muss vollständig genügt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juni 2011 – OVG 9 S 38.10 -). Die Straße „...erschließt sowohl die dortige Wohnbebauung als auch die hier seit Jahrzehnten ansässige Grundschule a.... Es handelt sich um eine große Schule (aktuelle Schülerzahl: ca. 250, vgl. den Internetauftritt der Schule), die demgemäß einen nicht unerheblichen Ziel- und Quellverkehr generiert. Alles in allem war und ist demnach für die Straße „...von einem durchaus relevanten Fahrzeugaufkommen in beiden Fahrtrichtungen auszugehen. Der faktisch nur einspurige Ausbau der Straße bis 2007 wurde diesem Verkehrsbedürfnis und dem daraus resultierenden Erschließungszweck eines ungehinderten Zu- und Abgangsverkehrs für Wohnanlieger und Schule nicht gerecht. Die teilweise sehr geringe Breite der asphaltierten Fahrbahn behinderte den Begegnungsverkehr stark, weil entgegenkommende Kraftfahrzeuge einander nicht ohne Ausweichen auf den unbefestigten sandigen Teil der Fahrbahn, womöglich sogar auf den teilweise nicht durch Bordsteine begrenzten Gehweg, passieren konnte. Für Radfahrer sind sandige Fahrbahnbereiche ohnehin kaum befahrbar. Die fehlende Straßenentwässerung führte zudem in Verbindung mit der mangelhaften Straßenoberfläche bei Regenwetter zur Bildung großer Pfützen, bei stärkeren Regenfällen sogar zu Überschwemmungen, wodurch ein Befahren der Straße sowohl durch Kraftfahrzeuge als auch durch Radfahrer weiter erschwert wenn nicht gar unmöglich gemacht wurde. Den Radverkehr als eine der üblichen Verkehrsarten bezieht die Gesetzesbegründung zu § 15a EGB ausdrücklich ein (Abgh.-Drs. 15/4738, S. 2). bb) Die Beitragserhebung ist auch nicht gem. § 15a Abs. 2 EBG ausgeschlossen, wonach für endgültig oder teilweise hergestellte Erschließungsanlagen keine Erschließungsbeiträge erhoben werden dürfen, wenn sie seit mehr als 15 Jahren für Verkehrszwecke genutzt werden, wobei maßgeblich der Tag der Verkehrsübergabe der Erschließungsanlage ist. Denn wie unter aa) dargelegt, war die Straße „Am Kinderdorf“ im Zeitraum bis zum Stichtag keine endgültig oder teilweise hergestellte Erschließungsanlage. c) Die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes ist – nachdem der Beklagte inzwischen die zunächst zu Unrecht in Ansatz gebrachten Aufbruchkosten für die Fahrbahn herausgerechnet hat – nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Kläger musste der Beklagte die Kosten für die nach Einheitssätzen abgerechnete Beleuchtung nicht ebenfalls außer Ansatz lassen. Die Beleuchtungseinrichtungen gehören zu den abrechenbaren Teileinrichtungen (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 9 EBG). Die Abrechnung nach Einheitssätzen entspricht § 3 EBG. Dass die Beleuchtung bereits lange Zeit vor dem eigentlichen Straßenausbau in den Jahren 2007/2008 installiert worden ist, schließt die Abrechenbarkeit nicht aus. Insbesondere ergibt sich aus der zu einem Kanalherstellungsbeitrag ergangenen Entscheidung des BVerfG vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 – nichts anderes. Im Unterschied zum Anschluss an die gemeindliche Kanalisation zieht sich der Ausbau einer Straße häufig, wenn nicht gar typischerweise, über lange Zeiträume hin; auch entsteht anders als dort die vom BVerfG für maßgeblich gehaltene Vorteilslage erst nach dem Ausbau aller Teileinrichtungen bzw. nach dem Beschluss über eine Kostenspaltung (vgl. im Einzelnen OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. September 2015 – 9 LA 316/14 -). Unerheblich ist auch, dass die übliche Nutzungsdauer, die für Beleuchtungseinrichtungen auf 30 Jahre veranschlagt wird (VG Potsdam, Urteil vom 15. November 2010 – 12 K 2144/07 -), seit der erstmaligen Herstellung längst abgelaufen ist. Die in absehbarer Zeit anstehende weitere Erneuerung oder Überholung (nachdem erstmals 1992 eine solche stattgefunden hat, Bl. 88 Bd. I der Erschließungsakte) muss der Beklagte aufgrund seiner Verkehrssicherungspflicht vornehmen, und dies grundsätzlich auch auf seine Kosten, da Straßenausbaubeiträge in Berlin nicht (mehr) erhoben werden. d) Nicht zu beanstanden ist auch die Ermittlung des Kreises der beitragspflichtigen Grundstücke (§§ 131, 133 BauGB). Der Beklagte hat alle Anlieger-Grundstücke sorgfältig ermittelt und einzelne Grundstücke nach näherer Prüfung als nicht beitragspflichtig ausgeschieden (vgl. Bl. 361 f., 375 ff. Bd. II Erschließungsakte). Da die Kläger insoweit keine Einwände erheben, erübrigen sich hierzu nähere Ausführungen. Zu einer weitergehenden ungefragten Fehlersuche besteht hier wie bei der Aufwandsermittlung keine Veranlassung (vgl., mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch aus der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, VG Schwerin, Urteil vom 23. April 2014 - 4 A 218/12-). e) Die Entscheidungen über Abschnittsbildung und Kostenspaltung entsprechen den gesetzlichen Vorschriften (§ 130 Abs. 2 BauGB; §§ 127 Abs. 3, 132 Nr. 3 BauGB, § 13 EBG) und werden von den Klägern auch nicht beanstandet. Die Voraussetzungen für die Anlegung der Straße ohne ausdrückliche Bebauungsplanfestsetzungen lagen ebenfalls vor (§ 125 Abs. 2 BauGB). f) Die gesamtschuldnerische Beitragspflicht der Kläger ergibt sich aus § 134 Abs. 1 BauGB. g) Verjährung und Verwirkung werden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO und § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Obergerichtlich ist bislang nicht abschließend geklärt, wie § 15a EBG auszulegen ist. Insbesondere ist ungeklärt, unter welchen Voraussetzungen von der teilweisen/unvollständigen Herstellung einer Erschließungsanlage und nicht lediglich von einer provisorischen Herstellung auszugehen ist und wann eine teilweise hergestellte Erschließungsanlage die Erschließungszwecke erfüllt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gem. §§ 39 ff., 52 f. GKG (Art. 1 Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718) auf 2.589,29 Euro festgesetzt. Die Kläger wenden sich gegen die Erhebung eines Erschließungsbeitrags. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks A... .Mit zwei Bescheiden vom 10. Mai 2012 zog sie der Beklagte für die Erschließungsanlage „A... im Abschnitt ... von ... bis ... als Gesamtschuldner ... im Wege der Kostenspaltung ...zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von jeweils 2.589,29 Euro heran. Ausweislich der Anlage A zu den Bescheiden wurde der Beitragserhebung ein beitragsfähiger Erschließungsaufwand in Höhe von 220.853,35 Euro (Grunderwerb: 22.806,32 Euro; Fahrbahn: 147.312,05 Euro; Parkflächen: 25.088,85 Euro; Straßenbegleitgrün: 21.266,65 Euro; Beleuchtung: 4.379,48 Euro) zugrundegelegt. Neben den Klägern wurden 23 weitere Anlieger zu Erschließungsbeiträgen herangezogen. Die Straße A... ist eine in Nord-Süd-Richtung verlaufende Straße im Ortsteil G..., die seit langer Zeit besteht und seit langem straßenrechtlich gewidmet ist. Die Straße liegt in einer Hanglage: Das Gelände östlich der Straße liegt oberhalb des Straßenlandes, das Gelände westlich unterhalb. Die Straße befindet sich zum größten Teil im Geltungsbereich des Baunutzungsplans, der hier überwiegend ein allgemeines Wohngebiet der Baustufe II/1 festlegt; der nördliche Teil liegt im Geltungsbereich des am 1. März 1972 festgesetzten Bebauungsplans VIII-B, der ebenfalls ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Festgesetzte Straßenbegrenzungslinien bzw. f.f. Straßenfluchtlinien existieren nicht. Der abgerechnete Abschnitt ist etwa 355 m lang. Auf der westlichen Straßenseite befindet sich die Grundschule a... sowie – an der Einmündung in die Straße ... das A... Auf der östlichen Straßenseite herrscht Wohnbebauung vor. Bereits am 12. Juni 1942 hatte der Beklagte das Eigentum an der Straßenfläche erworben. Im September 1963 wurde die in den angegriffenen Bescheiden nach Einheitssätzen abgerechnete Beleuchtung installiert. Im November 1965 erhielt die Straße ihre heutige Bezeichnung (zuvor: S...). Fahrbahn, Parkflächen und Grünanlagen wurden zwischen Dezember 2007 und September 2008 neu hergestellt. Die Fahrbahn wurde in einer Breite von 5 m hergestellt. Gehwege und Straßenentwässerung wurden nicht (neu) angelegt. Es wurden lediglich provisorische Versickerungsmulden geschaffen und die vorhandene Gehwegbefestigung wurde teilweise durch Verbundpflaster ersetzt. Die Kosten hierfür wurden den Anliegern nicht in Rechnung gestellt. Insgesamt ergab sich eine Straßenbreite von 10 m (2 m vorhandener westlicher Gehweg, 2 m Parkstreifen/Mulde, 5 m Fahrbahn, 1 m Straßenbegleitgrün). Die Schlussrechnung datiert vom 30. September 2008. Vor Beginn der Baumaßnahmen im Jahre 2007 bestand die Straße aus einer zum großen Teil zwischen 4,90 und 4,50 m, auf einer Strecke von etwa 100 m nur 3,10 m breiten einfachen bituminösen Fahrbahnbefestigung (4 bis 7 cm dick) auf einem bis zu 28 cm dicken Unterbau aus einem Boden-Bauschutt-Gemisch. Im Bereich der 3,10 m breiten Asphaltierung befand sich ein ca. 2,50 m breiter unbefestigter Sand- oder Schotterstreifen zwischen Fahrbahn und (westlichem, z. T. bituminös befestigtem, z. T. unbefestigtem) Gehweg. Auf der östlichen Straßenseite befand sich durchgängig ein ca. 2 bis 3,5 m breiter unbefestigter Sandstreifen mit z. T. befestigten Grundstückszufahrten. Im südlichen Straßenbereich, in Höhe des Kinderdorfes, war der Ausbauzustand z. T. besser. Eine Straßenregenentwässerung existierte auf der gesamten Straßenlänge nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Darstellung im Widerspruchsbescheid (dort Seiten 6 bis 8) verwiesen. Gegen die Erschließungsbeitragsbescheide legten die Kläger sowie zahlreiche weitere Anlieger fristgerecht Widerspruch ein. Den Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2013 zurück. Eine Erschließungsbeitragspflicht entfalle weder nach § 15a Absatz 1 oder Absatz 2 EBG noch nach § 242 Abs. 1 BauGB. Die Straße habe zu keinem Zeitpunkt den erforderlichen Mindestausbauzustand gehabt, sondern sei lediglich als Provisorium einzustufen gewesen. Die Kläger haben am 8. Mai 2013 Klage erhoben. Ausweislich einer zwischen 22 Anliegern und dem Beklagten am 5. Dezember/17. Dezember 2012 geschlossenen Vereinbarung handelt es sich dabei um ein Musterverfahren. Die Kläger sind der Ansicht, dass jedenfalls die vor nahezu 50 Jahren angebrachte Beleuchtung in keinem Fall abrechnungsfähig sei. Das folge aus einem Beschluss des BVerfG vom 5. März 2013. Dasselbe gelte für die sog. Aufbruchkosten bzgl. Fahrbahn und Gehweg in Höhe von insgesamt ca. 21.000 Euro. Davon abgesehen sei die Erhebung eines Erschließungsbeitrages ohnehin nach § 15a EBG ausgeschlossen. Die Straße sei bereits vor dem 3. Oktober 1990 als Erschließungsanlage teilweise hergestellt gewesen. Das Fehlen der Teileinrichtung Entwässerung stehe dem nicht entgegen. Die vom Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des BVerwG vom 11. Juli 2007 sei zu § 242 Abs. 9 BauGB ergangen und auf die insoweit nicht deckungsgleiche Vorschrift des § 15a Abs. 1 EBG nicht übertragbar. Die Straße habe seit Mitte der 1960er Jahre über eine asphaltierte Fahrbahn, einen einseitigen, befestigten Gehweg sowie über eine Beleuchtung verfügt. Das entspreche den örtlichen Ausbaugepflogenheiten und reiche daher für die Anwendung des § 15a Abs. 1 EBG. Das Fehlen einzelner Teileinrichtungen oder die Unvollständigkeit von Teileinrichtungen ändere daran nach der ausdrücklichen Regelung in Absatz 1 Satz 3 nichts. Der Begriff des Provisoriums sei im EBG nicht enthalten. Zu berücksichtigen sei schließlich auch, dass dieser Zustand über Jahrzehnte ausgereicht habe, die anliegenden, bis 2006 sämtlichst bebauten Grundstücke hinreichend zu erschließen. Die Aufbruchkosten für die Fahrbahn in Höhe von 16.737,58 Euro hat der Beklagte im laufenden Verfahren aus dem beitragsfähigen Erschließungsaufwand herausgerechnet, wodurch sich der den Klägern abverlangte Erschließungsbeitrag um 240,59 Euro reduziert hat. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Kläger beantragen, die Erschließungsbeitragsbescheide des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 20. Mai 2012 – Az. 6712 Anl. 619-4-1 und -2 – und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 18. April 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft seine Erwägungen im Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Bände Akten Erschließungsbeitrag, 4 Bände Bauakten sowie diverse Grundstücksakten) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.