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Urteil

13 K 63.16 V

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0209.13K63.16V.0A
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Leitsätze
Bei der Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist, ist der Sachstand maßgeblich, den die Behörde mit den zur Zeit der Erstellung der Prognose verfügbaren Erkenntnissen bei sorgfältiger Prüfung zugrundelegen konnte. Vor diesem Untergrund ist es unerheblich, ob ein Anspruch auf Leistung nach dem SGB II im Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres wirklich bestand und ob die Beträge zurückgezahlt worden sind. Entscheidend ist allein, dass Arbeitslosengeld II beantragt und gewährt wurde.(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist, ist der Sachstand maßgeblich, den die Behörde mit den zur Zeit der Erstellung der Prognose verfügbaren Erkenntnissen bei sorgfältiger Prüfung zugrundelegen konnte. Vor diesem Untergrund ist es unerheblich, ob ein Anspruch auf Leistung nach dem SGB II im Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres wirklich bestand und ob die Beträge zurückgezahlt worden sind. Entscheidend ist allein, dass Arbeitslosengeld II beantragt und gewährt wurde.(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Über die Klage entscheidet der Vorsitzende als Einzelrichter, da ihm die Kammer mit Beschluss vom 4. Januar 2017 den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat. Gemäß § 102 Abs. 2 VwGO konnte ohne die ordnungsgemäß geladene Beigeladene verhandelt und entschieden werden, weil diese in der Ladung darauf hingewiesen worden ist. Die Klage ist unbegründet. Der Remonstrationsbescheid der Botschaft Ankara vom 7. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Kindernachzug. Rechtsgrundlage für die Erteilung des begehrten Visums zum Kindernachzug des Klägers zu seinen im Bundesgebiet lebenden türkischen Eltern sind §§ 27, 29, 32, 5 AufenthG. Nach § 32 Abs. 1 AufenthG ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis – und vor der Einreise gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 und 2 AufenthG ein Visum – zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzen. Gem. § 32 Abs. 2 AufenthG gilt – wenn das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat und seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt – Absatz 1 nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Im Übrigen kann gem. § 32 Abs. 4 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen. Neben § 32 AufenthG müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sein (§§ 5, 27, 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist für die Frage, ob eine Aufenthaltserlaubnis aus Rechtsgründen erteilt oder versagt werden muss, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz abzustellen. Dies gilt im Grundsatz auch für den Nachzugsanspruch von Kindern. Sofern diese Ansprüche allerdings an eine Höchstaltersgrenze geknüpft sind - wie hier die Vollendung des 16. bzw. des 18. Lebensjahres -, ist für die Einhaltung der Altersgrenze ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Wenn die Altersgrenze im Laufe des Verfahrens überschritten wird, folgt daraus, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen spätestens auch im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze vorgelegen haben müssen. Nach diesem Zeitpunkt eingetretene Sachverhaltsänderungen zu Gunsten des Betroffenen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Insoweit bedarf es mithin bei Anspruchsgrundlagen, die eine Höchstaltersgrenze enthalten, die der Betroffene im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung oder Entscheidung überschritten hat, einer auf zwei unterschiedliche Zeitpunkte bezogenen Doppelprüfung (ständige Rspr. des BVerwG, vgl. Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 1 B 21/14 – juris Rn. 7). Nach diesen Maßstäben kann der Kläger die Visumserteilung nicht beanspruchen. a) Im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze von 16 Jahren – am 15. Juni 2015 – fehlte es in diesem Zeitpunkt an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Danach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 S. 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht. Erforderlich ist mithin die positive Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Dies erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln. Dabei richtet sich die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs und des zur Verfügung stehenden Einkommens bei erwerbsfähigen Ausländern und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuches - SGB II - (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10/12 - zit. nach juris, Rn. 13 ff.; BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32/07 - zit. nach juris, Rn. 19). Wie ausgeführt musste diese Prognose nicht nur im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung positiv ausfallen, sondern auch im Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres, also am 15. Juni 2015. Zu diesem Zeitpunkt bezog die gesamte Familie jedoch Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter. Maßgeblich ist wie auch sonst bei der Überprüfung von Prognoseentscheidungen der Sachstand, den die Behörde mit den zur Zeit der Erstellung der Prognose verfügbaren Erkenntnismitteln bei sorgfältiger Prüfung zugrunde legen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 13/85 – BVerwGE 75, 216 ; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. § 114 Rn. 36a). Dabei ist im Ausländerrecht zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Ausländer die für ihn günstigen Tatsachen selbst vorzutragen hat, § 82 Abs. 1 AufenthG. Nach diesen Maßstäben konnte aber die Prognose der Sicherung des Lebensunterhaltes am 15. Juni 2015 nur negativ ausfallen. Später bekannt werdende Umstände, die die Prognose als ungerechtfertigt erscheinen lassen, ändern nichts daran, dass nach den für die Behörde erkennbaren Umständen eine positive Prognose der Lebensunterhaltsicherung im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze nicht möglich war (vgl. Kopp, aaO, Rn. 37c). Dies gilt umso mehr, als der Schutzzweck der Norm darin besteht, die Einwanderung in die Sozialhilfesysteme zu verhindern. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II im Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres am 15. Juni 2015 tatsächlich bestand und ob die Beträge – wie in der mündlichen Verhandlung behauptet wurde – zurückgezahlt worden sind. Entscheidend ist allein, dass Arbeitslosengeld II beantragt und gewährt wurde. Umstände die ein Absehen vom Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nahe legen, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. b) Ein auf § 32 Abs. 2 AufenthG gestützter Nachzugsanspruch scheidet aus, weil der Kläger die deutsche Sprache nicht beherrscht und auch nicht gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Denn der bald 18jährige Kläger hat sich soweit ersichtlich noch nie zuvor in Deutschland aufgehalten, hat also seine gesamte Schulzeit in der Türkei verbracht und besitzt keinerlei Deutschkenntnisse. Ein jedenfalls zeitweiliger Besuch einer Schule mit Deutsch als Unterrichts- oder Fremdsprache bzw. eine andersartige deutschsprachige Erziehung oder Ausbildung ist indes für § 32 Abs. 2 Alt. 2 AufenthG erforderlich (Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016 § 32 Rn. 37). c) Eine besondere Härte im Sinne des § 32 Abs. 4 AufenthG ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO, wobei es nicht billigem Ermessen entsprach, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt hat und folglich kein Kostenrisiko eingegangen ist. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und begehrt ein Visum zum Zwecke des Kindernachzugs. Sein am 10. Oktober 1976 geborener Vater, M..., reiste im Jahre 1996 nach Deutschland ein. Er ließ sich von der Mutter des Klägers, P..., geboren 12. Mai 1979, am 30. Mai 2001 von dem türkischen Amtsgericht Kula scheiden und schloss anschließend mit der deutschen Staatsangehörigen M... am 19. August 2004 die Ehe. Diese Ehe wurde durch das Amtsgericht Siegburg am 2. Oktober 2007 wieder geschieden. Die Mutter des Klägers reiste im Jahre 2011 nach Deutschland ein. Der Vater verfügt derzeit über eine Niederlassungserlaubnis, die Mutter seit dem 23. September 2014 über eine Aufenthaltserlaubnis. Das Ehepaar hat drei weitere in Deutschland lebende, am 20. Juni 2005, am 5. Oktober 2012 und am 25. Mai 2015 geborene Kinder. Der Vater des Klägers war aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages vom 16. April 2014 ganztags bei der Firma K... beschäftigt. Das Bruttogehalt betrug 8,50 € pro Stunde. Am 19. Juni 2015 wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt. Seit dem 2. März 2015 war der Vater des Klägers in einem Garten- und Landschaftsbaubetrieb als Aushilfe beschäftigt, wofür er 450 € brutto erhielt. Weiter liegen Quittungen für eine Aushilfstätigkeit der Ehefrau bei der ehemaligen Schwiegermutter des Ehemanns für die Monate März und April (!) 2015 in Höhe von je 450 € brutto vor. Einen am 5. September 2013 gestellten Antrag auf Erteilung eines Visums zum Kindernachzug wies die Botschaft Ankara mit der Begründung ab, dass nicht beide Eltern über eine Aufenthaltserlaubnis verfügten. Am 9. März 2015 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Erteilung eines Visums zum Kindernachzug. Laut einem Vermerk der Ausländerbehörde vom 23. Juni 2015 erhielt die Familie vom 14. Februar 2008 bis zum 31. Juli 2008, vom 1. Mai 2012 bis zum 30. Juni 2012, vom 1. März 2014 bis zum 31. März 2014 und vom 1. November 2014 bis „laufend“ Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 28. April 2015 und mit Remonstrationsbescheid vom 7. Januar 2016 wies die Botschaft Ankara den erneuten Visumsantrag mit der Begründung zurück, der Lebensunterhalt sei nicht gesichert. Seit dem 1. November 2014 beziehe die in Deutschland lebende Familie fortlaufend Leistungen nach dem SGB II. Im Juli 2015 habe der Leistungsanspruch 551,70 € betragen. Ab August 2015 sei der Leistungsanspruch infolge der Kündigung bei der Firma K...auf 1436,70 € angestiegen. Mit der am 14. März 2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Kläger macht geltend sein Vater sei bei der Firma P... eingestellt worden und habe vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2016 ein Nettoeinkommen von 1400 € monatlich erzielt. Weiterhin habe er aus einem Nebenjob bei der Firma T... 450 € brutto monatlich erzielt. Seit 2013 sei sein Vater in zwei Arbeitsstellen gleichzeitig tätig gewesen. Der Lebensunterhalt sei damit gesichert. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft Ankara vom 7. Januar 2016 zu verpflichten, ihm ein Visum zum Kindernachzug zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den ablehnenden Bescheid und den Inhalt der Verwaltungsvorgänge. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte, die zwei Visumsvorgänge sowie die Ausländerakte, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.