Urteil
13 K 350.14
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0404.13K350.14.0A
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Leitsätze
1. Die Behörde kann für endgültig oder teilweise hergestellte Erschließungsanlagen, in diesem Fall für eine öffentliche Straße, grundsätzlich keine Erschließungsbeiträge erheben, wenn sie seit mehr als 15 Jahren für Verkehrszwecke genutzt werden.(Rn.22)
Vorrangiger Zweck der gesetzlichen Vorschrift ist es, die Bezirke anzuhalten, die Erschließungsanlagen innerhalb von 15 Jahren vollständig herzustellen und in diesem Zeitraum die Erschließungsbeiträge zu erheben, d. h. bezweckt ist sowohl das zügige Herstellen von Erschließungsanlagen als auch das zügige Erheben von Erschließungsbeiträgen.(Rn.23)
Dass diese Anlage von vorneherein wirksam gewidmet war und damit als öffentliche Straße qualifiziert werden konnte, ist nicht erforderlich. Das ergibt sich aus der Auslegung der einschlägigen Norm. Es reicht aus wenn eine Widmungsabsicht besteht oder durch die Bekanntmachung einer Widmung der Rechtsschein einer Widmung gesetzt wurde und die Straße zugleich von der Öffentlichkeit genutzt wird(Rn.25)
2. Die Verkehrsübergabe löst grundsätzlich eine sogenannte fiktive Widmung aus. Insoweit handelt es sich bei der Verkehrsübergabe um einen Realakt. Gemeint ist die faktische Übergabe, die faktische Indienststellung, mit der die Fläche der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken zur Verfügung gestellt wird. Die Verkehrsübergabe kann z. B. in der schlichten Entfernung eines Bauzaunes oder der sonstigen Räumung der Baustelle nach Abschluss der Bauarbeiten bestehen.(Rn.27)
Eine solche Verkehrsübergabe ist in der Regel anzunehmen, wenn die gesamte Wohnbebauung an der Erschließungsanlage abgeschlossen ist.(Rn.32)
Es kommt hingegen nicht darauf an, ob die Straße in allen Teileinrichtungen vollständig hergestellt wurde.(Rn.33)
Tenor
Der Erschließungsbeitragsbescheid des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 20. Juni 2013 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom23. September 2014werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Behörde kann für endgültig oder teilweise hergestellte Erschließungsanlagen, in diesem Fall für eine öffentliche Straße, grundsätzlich keine Erschließungsbeiträge erheben, wenn sie seit mehr als 15 Jahren für Verkehrszwecke genutzt werden.(Rn.22) Vorrangiger Zweck der gesetzlichen Vorschrift ist es, die Bezirke anzuhalten, die Erschließungsanlagen innerhalb von 15 Jahren vollständig herzustellen und in diesem Zeitraum die Erschließungsbeiträge zu erheben, d. h. bezweckt ist sowohl das zügige Herstellen von Erschließungsanlagen als auch das zügige Erheben von Erschließungsbeiträgen.(Rn.23) Dass diese Anlage von vorneherein wirksam gewidmet war und damit als öffentliche Straße qualifiziert werden konnte, ist nicht erforderlich. Das ergibt sich aus der Auslegung der einschlägigen Norm. Es reicht aus wenn eine Widmungsabsicht besteht oder durch die Bekanntmachung einer Widmung der Rechtsschein einer Widmung gesetzt wurde und die Straße zugleich von der Öffentlichkeit genutzt wird(Rn.25) 2. Die Verkehrsübergabe löst grundsätzlich eine sogenannte fiktive Widmung aus. Insoweit handelt es sich bei der Verkehrsübergabe um einen Realakt. Gemeint ist die faktische Übergabe, die faktische Indienststellung, mit der die Fläche der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken zur Verfügung gestellt wird. Die Verkehrsübergabe kann z. B. in der schlichten Entfernung eines Bauzaunes oder der sonstigen Räumung der Baustelle nach Abschluss der Bauarbeiten bestehen.(Rn.27) Eine solche Verkehrsübergabe ist in der Regel anzunehmen, wenn die gesamte Wohnbebauung an der Erschließungsanlage abgeschlossen ist.(Rn.32) Es kommt hingegen nicht darauf an, ob die Straße in allen Teileinrichtungen vollständig hergestellt wurde.(Rn.33) Der Erschließungsbeitragsbescheid des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 20. Juni 2013 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom23. September 2014werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid vom 20. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung des streitgegenständlichen Erschließungsbeitrags sind §§ 127 ff. BauGB i. V. mit §§ 1 ff. des Erschließungsbeitragsgesetzes (EBG) vom 12. Juli 1995. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Beitragserhebung deshalb rechtswidrig ist, weil mangels wirksamer Widmung die sachliche Beitragspflicht im Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch nicht entstanden war. Ebenso kann offenbleiben, ob eine Beitragserhebung ausgeschlossen war, weil im Jahre 2013 die vierjährige Erhebungsfrist (§ 21 Abs. 4 EBG) längst abgelaufen war, nachdem sich der Beklagte bereits im Jahre 2000 für eine Kostenspaltung entschieden hatte (vgl. Blatt 34 Verwaltungsvorgang 990). Jedenfalls greift das Erhebungsverbot des § 15a Abs. 2 EBG. Nach dieser Vorschrift dürfen für endgültig oder teilweise hergestellte Erschließungsanlagen keine Erschließungsbeiträge erhoben werden, wenn sie seit mehr als 15 Jahren für Verkehrszwecke genutzt werden, wobei maßgeblich der Tag der Verkehrsübergabe der Erschließungsanlage ist. § 15a Abs. 2 EBG beinhaltet ein Verbot, Erschließungsbeiträge festzusetzen und anzufordern. Vorrangiger Zweck der Vorschrift ist es, die Bezirke anzuhalten, die Erschließungsanlagen innerhalb von 15 Jahren vollständig herzustellen und in diesem Zeitraum die Erschließungsbeiträge zu erheben, d. h. bezweckt ist sowohl das zügige Herstellen von Erschließungsanlagen als auch das zügige Erheben von Erschließungsbeiträgen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2008 – OVG 10 S 25.07 -). Die Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 EBG sind hier gegeben. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses wurde die Erschließungsanlage „... seit der Verkehrsübergabe für mehr als 15 Jahren für Verkehrszwecke genutzt. Bei der Straße „... handelt es sich um eine zum Anbau bestimmte Straße i. S. des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und damit um eine Erschließungsanlage. Dass diese Anlage von Vorneherein, wirksam gewidmet war und damit als „öffentliche“ Straße qualifiziert werden konnte, ist nicht Voraussetzung für die Anwendung des § 15a Abs. 2 EBG. Zwar gehört die „Öffentlichkeit“ an sich zu den in § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB genannten Begriffsmerkmalen. § 15a Abs. 2 EBG setzt das Vorliegen einer Widmung indes weder ausdrücklich noch nach dem Sinn und Zweck der Regelung voraus. Der Zweck der Beschleunigung (auch) der Abrechnung würde ersichtlich verfehlt, wenn die Frist des § 15a Abs. 2 EBG trotz Verkehrsübergabe und tatsächlicher Nutzung noch nicht laufen würde, solange die Straße nicht gewidmet ist, denn dann hätten es die Bezirke in der Hand, die Abrechnung durch eine entsprechend späte Widmung hinauszuzögern. § 15a Abs. 2 EBG bezieht im Übrigen die 15-Jahres-Frist explizit auch auf unvollständig hergestellte Erschließungsanlagen; dem sind „rechtlich unvollständige“ (= noch nicht gewidmete) Erschließungsanlagen gleichzustellen. Die fehlende Widmung hindert also die Annahme einer „Erschließungsanlage“ i. S. des § 15a Abs. 2 EBG nicht, wenn wie hier eine Widmungsabsicht besteht oder durch die Bekanntmachung einer – wenn auch möglicherweise unwirksamen – Widmung der Rechtsschein einer Widmung gesetzt wurde und die Straße zugleich von der Öffentlichkeit genutzt wird (faktisch öffentliche Straße). Die Erschließungsanlage wurde seit der Verkehrsübergabe für mehr als 15 Jahren für Verkehrszwecke genutzt. Die „Verkehrsübergabe“ ist ein im im FStrG (§ 2 Abs. 6a) und den Landesstraßengesetzen gängiger Begriff, zumeist in dem Sinne, dass die Verkehrsübergabe eine sog. fiktive Widmung auslöst (s. a. § 3 Abs. 5, 6 BerlStrG). Dabei entspricht es einhelliger Meinung, dass es sich bei der „Verkehrsübergabe“ um einen bloßen Realakt handelt (OVG Koblenz, Urteil vom 30. November 2015 – 1 A 10341/15 -; Grupp, in: Marschall, FStrG, 6. Aufl. 2012, § 2 Rn. 19; Sauthoff, in: Müller/Schulz, FStrG, 2. Aufl. 2013 § 2 Rn. 67 Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, § 1 Rn. 95; Kment/Weber, JA 2013, 119, 120). Gemeint ist die faktische Übergabe, die faktische Indienststellung (Grupp, a.a.O.), mit der die Fläche der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken zur Verfügung gestellt wird (OVG Koblenz). Die Verkehrsübergabe kann z. B. in der schlichten Entfernung eines Bauzaunes oder der sonstigen Räumung der Baustelle nach Abschluss der Bauarbeiten bestehen (OVG Koblenz; Sauthoff, Öffentliche Straßen a.a.O.). Es ist nicht erkennbar, dass § 15a Abs. 2 Satz EBG ein abweichender Begriff der „Verkehrsübergabe“ zugrundeläge, für den zusätzliche formale Anforderungen gelten und/oder der an einen anderen Zeitpunkt anknüpft, etwa – wie der Beklagte meint – an den Zeitpunkt der bauvertraglichen Abnahme oder der Aufstellung von Verkehrszeichen. Im Gegenteil enthält die Gesetzesbegründung (Abgh/Drs. 15/4738, S. 2) mit der Bezugnahme auf § 3 Abs. 5 BerlStrG einen deutlichen Hinweis darauf, dass die allgemeine straßenrechtliche Begriffsbestimmung maßgeblich sein soll, wobei das in § 3 Abs. 5 Satz 2 BerlStrG zusätzlich enthaltene Erfordernis einer öffentlichen Bekanntmachung der Verkehrsübergabe in § 15a Abs. 2 EBG gerade nicht übernommen wurde. Das Gericht ist nach Auswertung der eingereichten Verwaltungsvorgänge und Würdigung des Beteiligtenvortrags überzeugt davon, dass die nach den vorstehenden Maßstäben (nur) erforderliche faktische Indienststellung der Straße „... für die Allgemeinheit spätestens Ende Februar 1998 erfolgt war. Damit war die 15-Jahres-Frist spätestens Ende Februar 2013, also mehrere Monate vor Erlass des Erschließungsbeitragsbescheids, abgelaufen. Ein Hinausschieben des Fristbeginns bis zum Ende des Jahres wie bei der vierjährigen Erhebungsfrist (vgl. § 21 Abs. 3 EBG) sieht § 15a Abs. 2 EBG nicht vor. Die Verkehrsübergabe bis spätestens Ende Februar 1998 ergibt sich für das Gericht aus folgendem: Die Bebauung der Anliegergrundstücke war, wie klägerseits unwidersprochen vorgetragen und durch den Bericht in der Berliner Zeitung vom 28. Mai 1997 (Anlage K6 in der Sache 13 K 174.14) bestätigt, spätestens im Sommer 1997 abgeschlossen. Nach § 3 Nr. 3 des Erschließungsvertrages sollen die Erschließungsanlagen spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden Bauten benutzbar sein; in ähnlicher Weise sieht § 5 Nr. 3 vor, dass die Erschließungsanlagen möglichst zum Bezug bzw. Nutzungsbeginn verfügbar sein sollen. Diese im Vertrag vorgesehene zeitliche Verknüpfung von Grundstücksbebauung und Straßenbau stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass auch die Erschließungsanlagen jedenfalls nicht wesentlich später als die Grundstücksbebauung fertiggestellt wurden. Dass der Erschließungsträger den vertraglich vereinbarten zeitlichen Konnex missachtet hätte, behauptet der Beklagte nicht einmal. Dies ist auch den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen. Im Gegenteil ergeben sich aus diesen zahlreiche Hinweise dafür, dass die Straße spätestens Anfang 1998 fertiggestellt war: Bereits im Januar 1998, also wenige Monate nach Abschluss des Wohnungsbaus, bat die B... um Rückgabe der gem. § 9 des Erschließungsvertrages geleisteten Bürgschaft über 5 Millionen DM, da sie „bis auf wenige Restarbeiten“ die Erschließungsanlagen vollständig hergestellt habe. Sie reichte kurz darauf ein Schreiben der Planungsgemeinschaft P... vom 19. Februar 1998 ein, wonach u. a. der Regenwasserkanal (Los 1) und die Straßenbauarbeiten (Los 3) fertiggestellt seien. Auf Seite 2 dieses Schreibens wird ausdrücklich betont, dass „sämtliche Arbeiten im Straßenbau fertiggestellt“ seien. Anfang März 1998 reichte die B... auf Anforderung durch den Beklagten eine Übersicht über die noch zu erbringenden Restarbeiten nach. Diese betrafen weder Fahrbahn, Gehweg, Entwässerung noch Beleuchtung, sondern im Wesentlichen kleinere Arbeiten im Spielplatz- und Parkbereich. Nur die Schlussvermessung der Straße fehlte wohl noch. Auch das Abnahmeprotokoll vom 8. Januar 1999 listet im Übrigen in der Anlage I hinsichtlich der öffentlichen Verkehrsflächen nur minimale Restarbeiten auf (Blatt 26 Verwaltungsvorgang 990). Der Beklagte akzeptierte nach Aktenlage die Angaben der B... . Insbesondere machte er nicht geltend, die Erschließungsanlagen seien entgegen deren Angaben doch nicht fertiggestellt. Vielmehr gab er bald darauf einen Großteil der Bürgschaft frei (s. zum Vorstehenden Blatt 337 ff. Verwaltungsvorgang 273 II). Auf eine im Jahre 2000 erfolgte Anfrage des Beklagten erklärte die B... mit Schreiben vom 16. Oktober 2000 speziell in Bezug auf die Straße „..., dass Baubeginn am 8. Juli 1996 gewesen sei und die letzte Bautätigkeit am 11. Juli 1997 stattgefunden habe; danach hätten nur noch geringe Reparaturarbeiten stattgefunden. Offizielles Bauende sei am 15. Februar 1998 gewesen (Blatt 71 Akte 990). Nach einem Gesprächsvermerk des Beklagten vom 9. Dezember 1997 mit der Straßenbehörde ist (nur) von „Mängeln in der Beleuchtung, Kennzeichnung etc.“ die Rede; dem Vermerk ist kein Hinweis dafür zu entnehmen, dass die Straße noch nicht in Gebrauch und/oder noch unvollständig war. Die Straßenbeleuchtung wurde unstreitig am 11. Dezember 1997 in Betrieb genommen (Blatt 41 Akte 990). Schon wegen der bereits im Sommer 1997 erfolgten Fertigstellung der anliegenden Wohnbebauung mit insgesamt mehreren Hundert Wohnungen muss bei gewöhnlichem Geschehensablauf davon ausgegangen werden, dass die Straße spätestens unmittelbar nach dem offiziellen Bauende für den öffentlichen Verkehr freigegeben wurde. Einen abweichenden Ablauf aufgrund besonderer Fallumstände trägt der Beklagte nicht vor; ein solcher ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere lassen sich den Verwaltungsvorgängen keinerlei Hinweise dafür entnehmen, dass die errichteten Wohnungen, obwohl fertiggestellt, noch für längere Zeit nicht bezogen worden waren und daher kein Bedarf für eine Benutzung der Erschließungsanlage bestand, oder dass die Straße aus anderen Gründen trotz offiziellen Bauendes noch insgesamt oder für die allgemeine Öffentlichkeit gesperrt blieb. Auch sind fehlende Verkehrszeichen – was der Beklagte erstmals im Schriftsatz vom 4. April 2017 geltend macht - kein Hinderungsgrund für die Freigabe und die Benutzung einer baulich fertiggestellten Anliegerstraße mit überschaubarem Verkehrsaufkommen. Die grundlegenden Verkehrsregeln ergeben sich unmittelbar aus §§ 1 ff. StVO, ohne dass es einer Beschilderung bedarf. Und § 39 Abs. 1 StVO lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass, entgegen der Ansicht des Beklagten im genannten Schriftsatz, fließender und ruhender Verkehr auch ohne Verkehrszeichen möglich und straßenverkehrsrechtlich zulässig ist. Ob die Straße im Februar 1998 in allen Teileinrichtungen vollständig fertiggestellt war - Zweifel könnten insoweit (nur) hinsichtlich der Entwässerung bestehen, die nach dem Schreiben der a... vom 27. September 2000 (Blatt 40 Akte 990) entgegen dem Obenstehenden erst Ende Juni 1998 fertiggestellt worden sein soll -, kann letztlich offenbleiben. Denn § 15a Abs. 2 EBG setzt den Lauf der 15-Jahres-Frist nach Verkehrsübergabe auch bei nur teilweise fertiggestellten Anlagen in Lauf. Dass die möglicherweise noch nicht ganz vollständig fertiggestellte Regenentwässerung die Nutzung der Straße zu Verkehrszwecken i. S. des § 15a Abs. 2, Abs. 1 Satz 4 EBG beeinträchtigt hätte – dann würde der Fristlauf wohl nicht beginnen -, ist nicht erkennbar. Offenbar sollte die Entwässerung ohnehin nur in rudimentärer Form ausgeführt werden (vgl. den Bericht der Berliner Zeitung vom 28. Mai 1997: keine Kana-lisation, sondern Versickernlassen im Boden), was den von der Darstellung des Beklagten im Schriftsatz vom 4. April 2017 abweichenden zeitlichen Ablauf erklären dürfte. Selbst wenn speziell die Straße „Z...“ die übliche Regenentwässerung erhalten haben sollte, wie der Beklagte im nachgeschobenen Schriftsatz vom 5. April 2017 vorträgt, würde sich an der vorstehenden Einschätzung nichts ändern. Es ist nicht konkret dargelegt oder sonst ersichtlich, dass eventuell noch nach Januar 1998 erfolgte Arbeiten an der Entwässerung mehr waren als bloße Restarbeiten bei bereits fertiggestellter Straße. Der jetzt vorgetragene noch weiter hinausgeschobene Fertigstellungstermin (1. August 1998) wird nicht erläutert und steht im Widerspruch zum bisherigen Beklagtenvortrag. Auf die in direktem zeitlichem Zusammenhang mit den Bauarbeiten erfolgten und daher besonders aussagekräftige abweichenden Angaben der Planungsgemeinschaft im Schreiben vom 19. Februar 1998 geht der Beklagte nicht ein. Abschließend bleibt klarzustellen, dass § 15a Abs. 2 EBG auch auf solche „Altfälle“ Anwendung findet, bei denen wie hier noch vor Inkrafttreten der Vorschrift am 25. März 2006 die Verkehrsübergabe erfolgt ist und der Fristenlauf begonnen hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2008). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Wegen der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Komplexität war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 709 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO benannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 280.293,73 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Erschließungsbeitrags. Streitgegenständlich ist die Abrechnung der Erschließungsanlage „Zu...“. Es handelt sich um eine etwa 200 m lange und in Nord-Süd-Richtung zwischen den Straßen R... und A... verlaufende Straße . Sie liegt im Geltungsbereich des am 6. Juni 2006 festgesetzten Bebauungsplanes VIII-337. Der Aufstellungsbeschluss datiert vom 5. August 1991. Vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes lag das Areal im Geltungsbereich des Baunutzungsplans, der insoweit ein beschränktes Arbeitsgebiet der Baustufe III/3 festsetzte. Die Straße „... wurde ab Sommer 1996 neu gebaut. Sie wurde mit den Teileinrichtungen Fahrbahn/Gehwege, Entwässerung und Beleuchtung hergestellt. Die Schlussabnahme der Teileinrichtung Fahrbahn/Gehwege erfolgte am 8. Januar 1999. Bereits ab dem Jahre 1996 wurden auch die anliegenden Grundstücke mit mehrgeschossigen Wohnhäusern bebaut; die Bebauung war im Sommer 1997 fertiggestellt. Die Herstellung der Straße und die Bebauung der Grundstücke erfolgte im Zusammenhang mit der Baureifmachung eines größeren Areals durch die B... (im Folgenden: Ba...). Dem zugrunde lag ein zwischen dem Beklagten und der B... am 21. September 1994 geschlossener und mit Vereinbarung vom 16. April 1996 geänderter Erschließungsvertrag. Danach wurde der Ba... gem. § 124 Abs. 1 BauGB u. a. die Herstellung von zwei Erschließungsstraßen, darunter die streitgegenständliche Straße, übertragen; der Beklagte verpflichtete sich, die Erschließungsanlagen nach mangelfreier Herstellung und Übergabe diverser Pläne und Unterlagen in seine Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen (§§ 1, 2, 8 des Erschließungsvertrages). In § 11 Ziff. 3 des Erschließungsvertrages wurde u. a. bestimmt: „Für die in § 2 Abs. 1 genannten Anlagen …. wird Berlin nach deren vertragsgemäßer Herstellung durch den Erschließungsträger keine Erschließungsbeiträge für die Grundstücke des Erschließungsgebietes erheben. Diese Regelung beinhaltet nicht die Kosten für Grunderwerb und Freilegung der beiden künftigen öffentlichen Nord-Süd-Erschließungsstraßen.“ Mit der Vertragsänderung vom 16. April 1996 wurden die Freilegungskosten aus dem letztgenannten Satz gestrichen. Bereits am 4. Juni 1996 wurde für die künftige Straße „Zu...‘‘ und die weitere Erschließungsstraße die Widmung als öffentliche Straße verfügt. Die B... hatte der Widmung im Erschließungsvertrag zugestimmt. Die Veröffentlichung der Widmung erfolgte am 5. Juli 1996 mit Rechtsbehelfsbelehrung im Amtsblatt. Dort heißt es u. a.: „Die Widmung der Straßen wird erst nach ihrer Übernahme durch Berlin entsprechend § 8 des Erschließungsvertrages bestandskräftig.“ Die Straße „Zu...‘‘ besteht aus dem Flurstück 7... (2.098 qm) und Teilen der Flurstücke 7... (Flächenanteil 6 qm) und 7... (Flächenanteil 913 qm). Das Flurstück 7...stand seit langem im Eigentum des Beklagten und wurde von diesem mit Wirkung zum 1. Januar 1997 aus dem allgemeinen Finanzvermögen in das Fachvermögen des Tiefbauamtes übertragen. Nach einem vom Vermessungsamt am 24. Mai 2013 erstellten Verkehrswertgutachten betrug der Verkehrswert zum Stichtag 31. August 1993 435 DM/qm. Die beiden weiteren Flurstücke standen im Eigentum der B... und wurden vom Beklagten zu einem Preis von 400 DM/qm erworben. Der Beklagte wurde am 7. Juni 1999 im Grundbuch eingetragen. In der Folgezeit verzögerte sich die formale Übernahme der Erschließungsanlagen gem. § 8 des Erschließungsvertrages durch das Land Berlin. Erst mit Wirkung zum 1. Juni 2013 sprach der Beklagte die Übernahme aus. Die Eintragung der Straße in das Straßenverzeichnis erfolgte am 6. Juni 2013. Die Klägerin ist Eigentümerin des Anliegergrundstücks Z.... Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 20. Juni 2013 zog der Beklagte sie zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 280.293,73 Euro heran. Der Erschließungsbeitrag werde gem. § 13 EBG (nur) für die Teileinrichtung Grunderwerb im Wege der Kostenspaltung erhoben. Die Beitragspflicht sei mit der Übernahme der Straße in die Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht des Landes Berlin und deren Widmung als öffentliche Straße entstanden. Der dagegen fristgerecht erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2014 zurückgewiesen. Während des Widerspruchsverfahrens verfügte der Beklagte am 30. August 2013 mit Wirkung zum 1. Juni 2013 die Widmung als öffentliche Straße ein weiteres Mal. Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt vom 13. September 2013. Dort heißt es u. a.: „Die entsprechend den Regelungen des Erschließungsvertrages vom 21. September 1994, zuletzt geändert durch Vereinbarung vom 16. April 1996, vom Erschließungsträger hergestellte Straße Z... wird hiermit gemäß § 3 des Berlin Straßengesetzes …. uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Widmung dieser Straße wurde am 1. Juni 2013 durch die Übernahme durch das Land Berlin …. bestandskräftig.“ Die Klägerin hat am 22. Oktober 2014 Klage erhoben. Sie trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens im Wesentlichen vor: Der Abschluss eines Erschließungsvertrages beinhalte eine Regimeentscheidung, die die Erhebung eines Erschließungsbeitrags vollständig ausschlösse. Die Beitragserhebung sei darüber hinaus auch deshalb rechtswidrig, weil die Erhebungsfrist bei Erlass des angefochtenen Bescheides längst abgelaufen gewesen sei. Da der Beklagte im Wege der Kostenspaltung vorgegangen sei, habe die vierjährige Erhebungsfrist bereits mit Abschluss des Grunderwerbs im Jahre 1999 zu laufen begonnen. Das gelte im Übrigen auch unabhängig von der Annahme einer Kostenspaltung, weil die Straße im Jahre 1999 vollständig hergestellt und bereits im Jahre 1996 eine wirksame Widmung ausgesprochen worden sei. Jedenfalls sei eine Beitragserhebung nach § 15a Abs. 2 EBG ausgeschlossen, weil im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides mehr als 15 Jahre seit Verkehrsübergabe verstrichen gewesen seien. Davon abgesehen sei der Bescheid auch formell rechtswidrig, weil es an einer ordnungsgemäßen, nachvollziehbaren Begründung fehle. Die Klägerin beantragt, den Erschließungsbeitragsbescheid des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 20. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 23. September 2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft seine Erwägungen im Widerspruchsbescheid. Mit Kammerbeschluss vom 7. Juli 2016 ist die Sache gem. § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.